Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 78/2019

Urteil vom 25. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 27. November 2018 (ZOR.2018.34).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1983) und B.________ (geb. 1988) heirateten 2011 und trennten sich 2015. Sie haben die gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2013). A.________ hat einen weiteren Sohn, E.________ (geb. 2017), der bei ihm in Deutschland lebt.

A.b. Mit Entscheid vom 20. September 2017 schied das Bezirksgericht Aarau die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Soweit vor Bundesgericht noch streitig, verpflichtete es A.________, B.________ an den Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 110.-- (zzgl. allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, wobei der Unterhalt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit entfällt oder bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung fortdauert. Weiter stellte es fest, dass der gebührende Unterhalt der beiden gemeinsamen Söhne damit nicht gedeckt ist und zur Deckung desjenigen von C.________ Fr. 442.-- und von D.________ Fr. 2'033.-- (davon Fr. 1'690.-- Betreuungsunterhalt) fehlen.

B.
Dagegen gelangte B.________ mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. In Gutheissung der Berufung verpflichtete es A.________ mit Entscheid vom 27. November 2018, B.________ an den Barunterhalt der beiden Kinder bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 335.-- (zzgl. allfälliger Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Sodann wurde festgehalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder folgende Beiträge fehlen: für C.________ Fr. 850.-- (davon Fr. 660.-- Betreuungsunterhalt); für D.________ Fr. 1'327.-- (davon Fr. 660.-- Betreuungsunterhalt; alles Dispositivziffer 1).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 28. Januar 2019 ans Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und diese wie folgt neu zu fassen: Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin an den Barunterhalt der gemeinsamen Söhne C.________ und D.________ bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüssig je Fr. 110.-- (zzgl. allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass mit den hievor genannten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der beiden Söhne wie folgt nicht gedeckt sei: für C.________ Fr. 1'075.-- (davon Fr. 660.-- Betreuungsunterhalt); für D.________ Fr. 1'552.-- (davon Fr. 660.-- Betreuungsunterhalt). Ferner sei festzustellen, dass das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Fr. 1'313.35 betrage. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung (Kindesunterhalt) und damit über eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG entschieden hat. Der Streitwert nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 zugestellt; unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ist die Beschwerde vom 28. Januar 2019 rechtzeitig erhoben worden (Art. 46 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A 963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 144 V 173 E. 1.2; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Wenn die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Sind die Tatsachen und Beweismittel erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden (sog. echte Noven), so sind sie vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 143 I 344 E. 3).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe des vorinstanzlich berechneten Kindesunterhalts (s. Sachverhalt Bst. B.). Konkret wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dass sich die Berechnung des Kindesunterhalts nach Massgabe des Schweizerischen Internationalen Privatrechts (Art. 83 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 83 - 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
1    Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197350 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
2    Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.
IPRG i.V.m. Art. 4 UStÜ [SR 0.211.213.01]) nach Schweizer Recht richtet (der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Deutschland, der gewöhnliche Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten ist in der Schweiz), ist unbestritten.

2.2. Der Unterhaltsbeitrag hat der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1; 116 II 110 E. 3b; 118 II 97 E. 4; 120 II 285 E. 3a/cc). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; Urteil 5A 129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.3). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 2.3).
Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt Urteile 5A 20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2; 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erwiesen haben (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).

3.
Zentraler Streitpunkt bildet zunächst die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dass die erstinstanzliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach anerkannt werde. Streitig sei einzig die Berechnung des hypothetischen Einkommens. Auch werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, dass hierfür grundsätzlich auf das im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der Fensterbaufirma F.________ GmbH in Deutschland erzielte Einkommen abzustellen sei. Dieses habe in den Monaten April bis Mitte August 2017 im Monatsdurchschnitt netto Fr. 1'362.-- ([Euro 1'075.72 + 1'181.31 + 1'148.41 + 1'121.65 + 756.68] : 4.5 Monate = Euro 1'174.17 x 1.16 [unbestrittener Umrechnungsfaktor]) betragen. Vom Beschwerdeführer werde sodann nicht in Abrede gestellt, dass er bei der Firma F.________ GmbH lediglich zu einem Teilzeitpensum von 87.5 % angestellt gewesen sei, was sich auch aus den im Recht liegenden Lohnabrechnungen ergebe. Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die Ausübung eines vollen Erwerbspensums zumutbar und möglich sein sollte. Die Vorinstanz rechnete ihm daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'556.-- an, was dem bei der Firma F.________ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 1'362.-- für ein 100
%-Erwerbspensum entsprechen soll (Fr. 1'362.-- : 87.5 x 100).

3.2.

3.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz wendet, wonach er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich anerkenne und auch nicht beanstande, dass dabei auf das im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der Firma F.________ GmbH erzielte Einkommen abzustellen sei, genügen seine Vorbringen den strengen Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (s. E. 1.3). Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert und unter Hinweis auf seine vorinstanzlichen Eingaben vor, dass und mit welchen Argumenten er sich bereits vor der Berufungsinstanz gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf der Basis des bei der Firma F.________ GmbH erzielten Verdienstes zur Wehr gesetzt hätte und damit nicht gehört worden wäre. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

3.2.2.

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf die Lohnabrechnungen der Firma F.________ GmbH eine Teilzeitanstellung mit einem Pensum von 87,5 % annehme. Die Vorinstanz übersehe insbesondere die vom Beschwerdeführer geleisteten Über- und Feiertagsstunden, die aus der Berufungsbeilage 11 (Lohnabrechnung 5/2017) und Berufungsantwortbeilagen 1 bis 3 (Lohnabrechnungen 6/2017 bis 8/2017) ersichtlich seien. Die Lohnabrechnungen von April bis August 2017 sowie die - mit der Beschwerde vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG neu vorgebrachten - Monatsauswertungen für die gleiche Zeitperiode würden zudem belegen, dass er bei der Firma F.________ GmbH effektiv mit einem 100 %-Erwerbspensum gearbeitet habe. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht, wenn sie das hypothetische Einkommen mit der Formel Fr. 1'362.-- : 87.5 x 100 berechne. Sie gehe von mehr als einem 100 %-Erwerbspensum aus, was nicht seiner Leistungsfähigkeit und Leistungspflicht entspreche.

3.2.2.2. Diese Rüge des Beschwerdeführers stützt sich auf neue Tatsachen und Beweismittel i.S.v. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass für diese neuen Vorbringen geboten hat. Dies ist auch nicht ersichtlich: Gemäss dem angefochtenen Entscheid war bereits vor Vorinstanz Prozessthema, welchem Erwerbspensum das auf den Lohnabrechnungen der Firma F.________ GmbH ausgewiesene Gehalt entspricht. So hatte die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufung beantragt, das bei der Firma F.________ GmbH erzielte Gehalt des Beschwerdeführers auf 100 % hochzurechnen, weil dieses "laut den Lohnabrechnungen einem Teilzeitpensum von 87.5 %" entspreche. Weder der angefochtene Entscheid noch die Berufungsantwort des Beschwerdeführers lassen den Schluss zu, dass er diesen Anträgen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin widersprochen hätte. Sodann macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend, die Vorinstanz habe allfällige diesbezügliche Einwände bundesrechtswidrig übergangen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine anderen Gründe vor, warum die Feststellungen durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollten. Bei dieser Sachlage ist es
nicht geradezu unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der in der Periode April bis August 2017 bei der Firma F.________ GmbH erzielte Lohn dem auf den entsprechenden Lohnabrechnungen vermerkten Erwerbspensum von 87,5 % entspricht.
Vor diesem Hintergrund gibt die vorinstanzliche Berechnungsweise des hypothetischen Einkommens auch in rechtlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer muss sich grundsätzlich derart einrichten, dass er seinen Unterhaltspflichten nachzukommen vermag, und hierfür seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (s. Urteile 5A 129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.3; 5A 184/2015 vom 22. Januar 2015 E. 3.1; 5A 636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.4; 5A 340/2018 vom 15. Januar 2018 E. 4). Gerade mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer einem 100 %-Erwerbspensum nachgehen muss. Die Vorinstanz verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie den bei der Firma F.________ GmbH erzielten Verdienst auf ein 100 %-Erwerbspensum hochrechnet bzw. die Erzielung eines Einkommens von Fr. 1'556.-- als zumutbar und möglich erachtet.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ferner vor, Bundesrecht verletzt zu haben, indem sie in seinem Bedarf keine Auslagen für ein Privatfahrzeug berücksichtigt hat.

4.1. Die Vorinstanz rechnet dem Beschwerdeführer gestützt auf Ziff. II der Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG vom 21. Oktober 2009 (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) für den Arbeitsweg Euro 72.-- bzw. Fr. 83.50 (Euro 72.-- x 1.16 [Umrechnungsfaktor; s. E. 3.1]) monatlich an. Dieser Berechnung liegen die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Theisa zum Sitz der Firma F.________ GmbH zu Grunde. Anders als die erste Instanz spricht die Vorinstanz dem Privatauto des Beschwerdeführers den Kompetenzcharakter ab. Es sei ihm in der vorliegenden Mankosituation durchaus zumutbar, eine Reisezeit von je 53 Minuten für den Hin- und Rückweg statt den mit dem Auto (ohne Stau mindestens) benötigten 25-28 Minuten auf sich zu nehmen. Abgesehen davon stehe es dem Beschwerdeführer frei, sein Einkommen an einem seinem Wohnort näher gelegenen Arbeitsort zu erzielen.

4.2. Vor Bundesgericht moniert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie seinem Automobil den Kompetenzcharakter abspreche. Bei der unbestrittenen, vorinstanzlich festgestellten Zeitersparnis von 56 Minuten (53 Minuten./. 25 Minuten x 2) pro Tag sei es der pflichtigen Person selbst in einer Mankosituation nicht zumutbar, für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Hinzu komme, dass er gemäss den der Beschwerde neu beigelegten Monatsauswertungen rund alle zwei Wochen bis Mitternacht im Schichtdienst arbeiten müsse, was ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwere oder verunmögliche.

4.3.

4.3.1. Basis für die familienrechtliche Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG verwendet werden. Abzustellen ist mithin - insbesondere in knappen Verhältnissen - auf die hierfür einschlägigen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.), welche von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Urteil 5A 20/2018 vom 24. September 2018 E. 3.1.1; vgl. für den Kanton Aargau die Richtlinien des Obergerichts Aargau für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG vom 21. Oktober 2009 [KKS.2005.7]). Gemäss diesen Richtlinien sind die Auslagen für ein Privatfahrzeug in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn das betreffende Automobil selbst im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbar bzw. für die Ausübung des Berufs notwendig ist. Verlangt wird demnach, dass dem Privatfahrzeug sog. Kompetenzqualität zukommt (vgl. Urteile 5A 779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.1; 5A 77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.2). Andernfalls ist der
Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen.
Ob ein Arbeitnehmer tatsächlich auf ein Fahrzeug angewiesen bzw. ob dieses für die Ausübung des Berufs notwendig ist, beschlägt eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die erfolgreiche Anfechtung setzt mithin - aufgrund des hierfür geltenden Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; s. E. 1.3) - eine entsprechend substanziierte Willkürrüge voraus (Urteil 5A 280/2009 vom 29. Mai 2009 E. 8). Ob ein Arbeitsweg von je 53 Minuten für den Hin- und Rückweg dem Arbeitnehmer als zumutbar erscheint bzw. den Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs zu begründen vermag, ist hingegen eine Rechtsfrage. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung - wie bei der Festsetzung des Kindesunterhalts insgesamt - über ein Ermessen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; E. 2.2).

4.3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Kompetenzcharakter seines Privatfahrzeugs sind weitestgehend appellatorischer Natur und vermögen den an eine Willkürrüge zu stellenden Anforderungen nicht zu genügen (s. E. 1.3; vgl. Urteil 5A 280/2009 vom 29. Mai 2009 E. 8). Namentlich hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es ihm durchaus zumutbar erscheine, für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen bzw. für den Hin- und Rückweg je 53 Minuten aufzuwenden, nichts Substantielles entgegen. Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit der abstrakten Behauptung, wonach es "der pflichtigen Person" bei einer Zeitersparnis von rund einer Stunde oder mehr bei Benutzung des Privatfahrzeugs auch in einer Mankosituation nicht mehr zumutbar sei, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, weil ihr eine angemessene Erholungszeit zu Hause bei der Familie zuzugestehen sei. Damit hat der Beschwerdeführer aber noch keine Willkür dargetan. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals auf seine angeblichen Schicht- bzw. Nachtdienste beruft, ist er nicht zu hören, zumal es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; s. E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügt auch hier nicht, er habe diese Einwände bereits vor Vorinstanz zur Sprache gebracht und sei damit zu Unrecht nicht gehört worden (vgl. BGE 104 III 73 E. 2b). Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es ihm frei stehe, eine Arbeitstätigkeit in der Nähe seines Wohnsitzes auszuüben, gar nicht erst auseinander.
Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, um in die vorinstanzliche Ermessensausübung bei der Bestimmung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen einzugreifen (s. E. 2.2); hat sich die Vorinstanz doch an die hierfür von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze gehalten, wonach bei der Bestimmung des familienrechtlichen Bedarfs nur Ausgaben für Privatfahrzeuge mit Kompetenzcharakter im Sinn von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG bedarfsseitig zu veranschlagen sind, was insbesondere in der vorliegenden Mankosituation gilt (s. E. 4.3.1; vgl. z.B. Urteil B.170/1990 vom 23. Oktober 1990 E. 3a; GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 23 zu Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, wonach der Kompetenzcharakter eines Fahrzeugs bei einer Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag zu bejahen ist). Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.
Schliesslich möchte der Beschwerdeführer den Grundbedarf für seinen bei ihm lebenden jüngsten Sohn E.________ in seinem Bedarf angerechnet wissen.

5.1. Die Vorinstanz hat bei ihrer Unterhaltsberechnung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Söhnen C.________ und D.________, sondern auch dem mit ihm zusammenlebenden jüngsten Sohn E.________ (Halbbruder von C.________ und D.________) Unterhalt schuldet. Um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der drei (Halb-) Geschwister Nachachtung zu verschaffen, hat sie zunächst den Bedarf der Kinder ermittelt. Für E.________ resultierte dabei ein ungedeckter Barbedarf von rund Fr. 46.-- (Barbedarf à Fr. 307.-- [= um die tieferen Lebenshaltungskosten in Ostdeutschland bzw. um 40 % reduzierter Grundbetrag à Fr. 240.-- + Wohnkosten à Fr. 67.--]./. Kindergeld à Fr. 261.--), für C.________ und D.________ ein solcher von je Fr. 725.--. In der Folge hat die Vorinstanz den Überschuss beim Beschwerdeführer von Fr. 690.-- (hypothetisches Einkommen Fr. 1'556.--./. Existenzminimum des Beschwerdeführers allein Fr. 864.50) im Verhältnis der Barunterhaltsbedürfnisse der drei Söhne (also exklusiv Betreuungsunterhalt und Fremdbetreuungskosten) gleichmässig auf diese verteilt. Damit resultierte für C.________ und D.________ ein Barunterhalt von je - gerundet - Fr. 335.-- (Fr. 690.-- : [Fr. 725.-- + 725.-- + 46.--] x Fr. 725.--
) und für E.________ ein solcher von Fr. 20.--.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze Recht und sei willkürlich. Sie übersehe, dass ihm für seinen bei ihm und der Kindsmutter lebenden Sohn E.________ tatsächlich Grundbedarfskosten anfallen würden, die er aus seinem Erwerbseinkommen zu bestreiten habe, währenddem die Grundbedarfskosten seiner beiden Söhne in der Schweiz aus der Ehe mit der Beschwerdegegnerin über seinen von ihm zu bezahlenden Barunterhalt sowie über die von der Beschwerdegegnerin bezogenen Kinderzulagen bzw., im Manko, über Sozialleistungen in der Schweiz gedeckt würden. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht unter Hinweis auf seine Berufungsantwort, in seinem Existenzminimum für den Grundbedarf des Sohnes E.________ einen Betrag von Fr. 120.-- einzurechnen.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Rüge auf seine Berufungsanwort verweist, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und ist nicht zu hören (s. E. 1.2). Auch so schlägt die Rüge des Beschwerdeführers fehl: Wie die Vorinstanz treffend ausführt, folgt nach der Rechtsprechung aus Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Urteil 5A 630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.1). Soweit es um die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen geht, folgt daraus, dass der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann (BGE 140 III 337 E. 4.3). Er ist also lediglich im für ihn allein massgeblichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502 E. 6.5; 137 III 59 E. 4.2.1 f.). Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (vgl. Art. 276a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB).
Vor diesem Hintergrund würde die durch den Beschwerdeführer beantragte (teilweise) Anrechnung des Grundbetrags von E.________ in seinem Existenzminimum dem besagten Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander bzw. bezeichnet sie lediglich als willkürlich, was nicht genügt (E. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angeblich direkt (bzw. "tatsächlich") für die im Grundbetrag berücksichtigten Bedarfskosten von E.________ aufkommt. Die entsprechenden Ausgaben sind - wie bei den beiden anderen Söhnen - im Barbedarf des Kindes berücksichtigt (für welchen nota bene auch die Kindsmutter aufzukommen hat) und werden durch den auf den Beschwerdeführer entfallenden Barunterhalt in der Höhe von Fr. 46.-- für E.________ abgegolten.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ in der Schweiz (im Unterschied zum Unterhaltsbeitrag für den Sohn E.________ in Deutschland) durch Sozialleistungen gedeckt bzw. bevorschusst werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm im Hinblick auf seine Kindesunterhaltspflichten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, welches er zu erwirtschaften verpflichtet ist (s. E. 3). Öffentliche Gelder werden subsidiär zu den familienrechtlichen Unterhaltsleistungen ausgerichtet, sie befreien ihn mithin nicht von seiner Unterhaltspflicht. Für allfällige bevorschusste Alimente ist der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 289 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 289 - 1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
1    Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.364
2    Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
ZGB; vgl. BGE 143 III 177 E. 6).

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_78/2019
Date : 25. Juli 2019
Published : 12. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (Kindesunterhalt)


Legislation register
BGG: 42  46  51  64  66  72  74  75  76  90  95  97  99  100  105  106
BV: 29
IPRG: 83
SchKG: 92  93
ZGB: 4  8  276a  285  289
BGE-register
104-III-73 • 116-II-110 • 118-II-97 • 120-II-285 • 128-III-161 • 137-III-118 • 137-III-226 • 137-III-59 • 139-III-120 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-337 • 140-III-86 • 141-III-513 • 141-III-97 • 141-IV-369 • 142-III-364 • 142-III-617 • 143-I-344 • 143-II-283 • 143-III-177 • 143-III-233 • 144-III-502 • 144-V-173
Weitere Urteile ab 2000
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BlSchK
2009 S.193