Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1078/2022

Urteil vom 25. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Anklagegrundsatz, Beschleunigungsgebot etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 8. August 2022 (SST.2021.90).

Sachverhalt:

A.
Am 23. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht Aarau A.________ der qualifizierten Widerhandlung sowie der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten. Vom Widerruf der bedingt gewährten Anteile von 45 resp. 55 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016 sah es ab.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 8. August 2022 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch frei. Hingegen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Ausserdem widerrief das Obergericht die bedingt gewährten Anteile von 45 und 55 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.-- gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu höchstens 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt zu verurteilen; im Übrigen sei er freizusprechen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafen gemäss Strafbefehlen vom 20. Oktober 2015 und 29. September 2016 sei unter Verlängerung der Probezeit zu verzichten. Der sichergestellte Barbetrag von Fr. 10'000.-- sei an die ihm auferlegten Verfahrenskosten anzurechnen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine zu späte und unzureichende Akteneinsicht. Er habe zwar Abschriften von Audioüberwachungen erhalten. Diese selbst seien ihm aber erst vier resp. zwei Monate vor der Berufungsverhandlung zugänglich gemacht worden, was angesichts der Datenmenge unzureichend sei. Zudem sei unklar, ob die Audiodateien vollständig seien.

1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt, ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO; Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).
Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, um gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben zu können. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1).
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteil 6B 1071/2021 vom 7. April 2022 E. 3.1.3).

1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Er bestreitet nicht, dass ihm die Staatsanwaltschaft sämtliche relevanten Abschriften der Audioüberwachungen zur Kenntnis gebracht hat. Zudem ist unbestritten, dass ihm auch die Audiodateien vier resp. zwei Monate vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt wurden. Entgegen seiner Auffassung erscheint diese Zeitdauer mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren als genügend, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit langem über die vollständigen Abschriften der Überwachungen verfügte. Er konnte damit rechtzeitig Kenntnis auch von entlastenden Umständen nehmen und sich angemessen auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vorbereiten. Ein Abgleich der physischen Akten mit den Audiodateien war zeitlich ohne weiteres möglich, zumal den Audiodateien zwei Excel-Dateien mit übersichtlicher Darstellung verschiedener Gesprächsinhalte samt Hinweis auf Datum, Uhrzeit, Sachbearbeiter und Dolmetscher beigefügt waren. Das Recht, auf eine angemessene Verteidigung ist damit gewährleistet. Ebenso wäre eine allfällige Gehörsverletzung seitens der Staatsanwaltschaft oder der Erstinstanz geheilt, da die Vorinstanz über dieselbe
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt wie die Erstinstanz. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass vom Beschwerdeführer ungeachtet der fehlenden Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erwartet werden kann, entlastende Umstände, die sich aus den überwachten Gesprächen ergeben sollen, vorzubringen und zu substanziieren. Hingegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich behauptet, zu wissen, dass es Gespräche gebe, die ihn vom Vorwurf, mit Kokain gehandelt zu haben, entlasten würden.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahme von B.B.________ sei mangels Gewährung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar.

2.1. Zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen. Das in Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen gilt nach ständiger Rechtsprechung nur für Beweiserhebungen im eigenen Verfahren. In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu, weshalb sie sich insoweit nicht auf Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO berufen können (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2).
Werden Akten eines getrennt geführten Verfahrens beigezogen, dürfen belastende Aussagen von im anderen Verfahren beschuldigten Personen sowie von Zeugen und Auskunftspersonen allerdings nur zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Damit der Anspruch auf Konfrontation gewahrt ist, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Die Ausübung des Fragerechts setzt voraus, dass sich die befragte Person an der Konfrontationseinvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren
Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B 315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte B.B.________ und deren Ehemann getrennt von demjenigen gegen den Beschwerdeführer - und in einem anderen Kanton - geführt wurde. Unter diesen Umständen bestand von vornherein kein Anspruch auf eine Teilnahme an deren Einvernahme im Sinne von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO. Zudem wurden gemäss dem angefochtenen Urteil die Akten jenes Verfahrens - Akten aus dem Kanton Bern - beigezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Ausserdem wurde die Beschuldigte am 8. März 2017 als Auskunftsperson delegiert mit dem Beschwerdeführer konfrontiert, was er nicht in Abrede stellt. Gemäss überzeugender Erwägung der Vorinstanz hat sich die Beschuldigte neuerlich inhaltlich geäussert und ihre bisherigen Einlassungen nicht bloss formal bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte sich daher angemessen gegen die Vorwürfe verteidigen und diese in kontradiktorischer Weise in Zweifel ziehen resp. entkräften. Ob einzelne oder mehrere Fragen an die Beschuldigte in suggestiver Weise formuliert wurden, hätte im Übrigen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der Einvernahme, sondern wäre im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl.
Urteil 6B 1401/2016 vom 24. August 2017 E. 2.2).

Entgegen seiner Auffassung verstiess die getrennte Verfahrensführung zudem nicht gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; Urteil 6B 23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3). Wie aus dem angefochtenen Urteil erhellt, wurde dem Beschwerdeführer keine Mittäterschaft oder Teilnahme an den Delikten des Ehepaars B.________ vorgeworfen. Er soll vielmehr einer von deren Abnehmern gewesen sein, wobei das Ehepaar nicht der Hauptlieferant des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Voraussetzung für ein gemeinsames Verfahren war daher nicht erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Mittäter oder Teilnehmer behandelt worden wäre. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass ohnehin sachliche Gründe für ein getrenntes Verfahren vorgelegen hätten. Insbesondere habe das Verfahren gegen das Ehepaar einfacher und erheblich früher abgeschlossen werden können, während der Beschwerdeführer erst ein Jahr später verhaftet worden und gegen ihn wegen zahlreicher weiterer Delikte erst später Anklage erhoben worden sei. Da zudem nicht wechselseitige Beschuldigungen im Raum gestanden hätten, habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich die Beschuldigten
gegenseitig die Verantwortung zugeschoben hätten.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, indem er im Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2019 als Abnehmer von Drogen des Ehepaars B.________ bezeichnet werde, ist darauf nicht einzugehen. Dieses Urteil und die dortigen Feststellungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz gehe von einer grösseren Drogenmenge aus als das Bezirksgericht Bern-Mittelland, was zu widersprüchlichen Urteilen führe, ist nicht im Rahmen eines Verstosses gegen Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO zu prüfen, sondern anlässlich der Beweiswürdigung.

3.
Der Beschwerdeführer kritisiert mit Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2.3 die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (willkürliche Annahme des Drogenverkaufs resp. des Anstaltentreffens zum Erwerb). Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt (Anklagepunkt 1.1.1) und zu Unrecht einen Beweisantrag verweigert (Anklagepunkt 1.2.3). Hinsichtlich des Anklagevorwurfs 1.2.2 (versuchte Bestellung von 50 Kilogramm Marihuana) stelle sie ausschliesslich auf Hörensagen ab.

3.1.

3.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).

3.1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (SR 812.121) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3; Urteil 6B 932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden.
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (Urteil 6B 138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

3.1.3. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.--, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.3, 253 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2, 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B 199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.1.4. Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist in Art. 19 Abs. 1 lit. g
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG aufgeführt. Gemäss BGE 138 IV 100 E. 3.2 erfasst das Anstaltentreffen sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a S. 310 f. und E. 1d S. 312 f. mit Hinweisen). Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteile 6B 518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2; 6B 273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2; 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 2.4).
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e; zum Ganzen: Urteil 6B 273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2).

3.2.

3.2.1. Mit Bezug auf den Anklagevorwurf 1.1.1 (Handel mit Kokain; Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG) erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen August 2015 und Januar 2016 vom Ehemann B.________ 2.166 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 68%, entsprechend 1.473 Kilogramm reinem Kokain, erworben hat. Sie stützt sich wesentlich auf die als glaubhaft, weil lebensnah beurteilten Aussagen von B.B.________ sowie auf Erkenntnisse aus den Überwachungen. Demnach sei der mit dem Ehemann B.________ entfernt verwandte Beschwerdeführer anfangs 2015 das erste Mal bei ihnen zuhause gewesen. Einmal habe er ein halbes Kilogramm aufs Mal genommen. Er habe immer grosse Mengen gewollt, einmal sogar 2 Kilogramm, die ihm B.________ aber nicht habe liefern können oder wollen. Der Beschwerdeführer habe dem Ehemann mindestens fünf oder sechs mal grosse Geldbeträge zwischen Fr. 15'000.-- und 25'000.--, sicher aber über Fr. 10'000.--, übergeben. Er habe insgesamt für Fr. 100'000.-- oder mehr Kokain bei ihrem Ehemann gekauft. Neben den von ihr gesehenen Summen habe der Beschwerdeführer bei ihrem Ehemann "Drogenschulden" von Fr. 22'000.-- resp. Fr. 22'500.-- gehabt, was sie auf einem Notizblock gesehen habe.
Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers von fünf Zahlungen zu Fr. 15'000.-- aus, welche er dem Ehemann B.________ für Kokainkäufe übergeben hat. Zudem nimmt sie, ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers, einen Grammpreis von Fr. 45.-- an, obwohl in aufgezeichneten Gesprächen auch von Fr. 25.-- pro Gramm die Rede gewesen sei, was angesichts der Verwandtschaft und der Preise für Dritte ebenfalls plausibel wäre. Derlei ermittelt die Vorinstanz eine Kokainmenge von 1.666 Kilogramm (Fr. 15'000.-- / Fr. 45.-- pro Gramm = 333.333 Gramm x 5 Transaktionen). Hinzu rechnet sie weitere 500 Gramm Kokain aus den erwähnten "Drogenschulden" von Fr. 22'500.--, was ebenfalls einem Grammpreis von Fr. 45.-- entspricht. Es sei, so die Vorinstanz, nicht ersichtlich, dass B.B.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hätte, zumal sie damit auch sich selbst und ihren Ehemann belastete und sich dem Vorwurf der Verräterschaft aussetze. Ferner sei keine Belastungstendenz zu erkennen. Dass B.B.________ nicht von Anfang an geständig gewesen sei, schade ihrer Glaubhaftigkeit nicht, zumal dies nicht ungewöhnlich sei. Die Aussagen des Ehemanns B.________ erwiesen sich demgegenüber - mit Ausnahme des grundsätzlichen Eingeständnisses des
Drogenhandels - als Schutzbehauptungen. Gleiches gelte für das vollumfängliche Bestreiten des Beschwerdeführers. Damit liessen sich aber weder die aufgezeichneten Gespräche oder der Notizblock noch die Aussagen von B.B.________ schlüssig widerlegen.
Mit Bezug auf die gehandelte Drogenmenge nicht massgebend seien schliesslich die Erwägungen des Bezirksgerichts Bern-Mittelland. Jenes habe sein Urteil lediglich "in der gebotenen Kürze" begründet, da dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Es sei indes hinsichtlich der Erstellung der Menge an gehandeltem Kokain nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die Vorinstanz an die Erwägungen eines anderen Gerichts in einem abgetrennten Verfahren nicht gebunden. Abgesehen davon verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er jenes Urteil zu seiner Entlastung anführe, den Handel mit Kokain aber grundsätzlich bestreite.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Erwerb des Kokains nicht. Zumindest behauptet er nicht, die vorinstanzlichen Annahmen wären willkürlich. Darauf ist abzustellen. Hingegen rügt er, es liege kein genügender Nachweis des Handels resp. des Verkaufs vor. Die Vorinstanz begründe dies einzig damit, dass er selber kein Kokain konsumiert habe. Dies sei willkürlich, verletze die Begründungspflicht und müsse sich massgeblich auf die Strafzumessung auswirken.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem Erwerb der erheblichen Menge Kokain und dem Fehlen von Indizien für den Eigengebrauch darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer das Kokain an unbekannte Abnehmer veräussert hat. Dieses war denn auch bei seiner Verhaftung offensichtlich nicht mehr vorhanden. Einen blossen Transport hat der Beschwerdeführer zudem im Verfahren soweit ersichtlich nicht geltend gemacht und er behauptet dies auch in der Beschwerde nicht. Ferner spricht nicht gegen einen Verkauf, dass die Vorinstanz keine Angaben zu Abnehmern, Preis und Übergabeorten machen konnte. Zumindest lässt dies die Annahme nicht als willkürlich erscheinen.

3.3.

3.3.1. Hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1.2.3 (Anstaltentreffen zum Erwerb einer unbekannten Menge Marihuana) erwägt die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2016 in Begleitung von C.________ nach U.________ begeben habe, um "Gras" anzuschauen. Soweit er behaupte, es habe sich dabei um legalen CBD-Hanf gehandelt, sei dies unglaubhaft. Angesichts legaler Angebote in der Schweiz liege es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschwerdeführer hierfür 400 Kilometer nach U.________ gefahren sein soll. Zudem weise der Umstand, dass er regelmässig C.________ zur Qualitätskontrolle von Marihuana dabei gehabt habe und dass die beiden ihre Mobiltelefone in V.________ zurückgelassen hätten, auf eine illegale Tätigkeit hin. Es stehe daher ausser Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer zur Qualitätskontrolle von Marihuana mit unbekannten Personen in U.________ habe treffen wollen, was für ein Anstaltentreffen zum Erwerb Zwecks Weiterverkaufs in der Schweiz genüge. Eine Erklärung des Verhaltens zu einem legalen Zweck sei hingegen nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer habe zweifellos vorsätzlich gehandelt und sich entsprechend der Anklage schuldig gemacht. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolge aber kein separater Schuldspruch, sondern gehe die Tathandlung im gewerbsmässigen Handeln auf (dazu nachstehend E. 3.5).

3.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, belegt keine Willkür. Er bestreitet gar nicht, dass die Fahrt nach U.________ dem Erwerb von Hanf dienen sollte. Hingegen begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie vom beabsichtigten Erwerb von illegalem Hanf ausgeht. Der Beschwerdeführer nennt denn auch weiterhin keinen (legalen) Grund für die unbestrittene Fahrt nach U.________. Entgegen seiner Auffassung ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass er wiederholt mit C.________ zur Qualitätskontrolle von Marihuana unterwegs war. Dessen Befragung war daher entbehrlich. Der Verzicht darauf ist nicht willkürlich.

3.4.

3.4.1. Im Anklagepunkt 1.2.1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich im Herbst 2015 über das Ehepaar B.________ 6 Kilogramm Marihuana beschafft und an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Die Vorinstanz erachtet den Vorwurf wiederum gestützt auf die Aussagen von B.B.________ als erstellt. Diese habe die Übergabe des Marihuana an den Beschwerdeführer zwar nicht gesehen, aber verschiedene Details beschrieben wie die Lieferung durch den Bruder von "D.________", die schwarze Sporttasche mit 10 Kilogramm Marihuana, den Teil für den Beschwerdeführer (6 Kilogramm), den Transport für diesen durch "E.________" und dessen Rückfrage wegen einer Änderung des Treffpunkts. Sie habe auch gesagt, dass sie das Zeug nicht in ihrer Wohnung gewollt habe. Die Aussagen von B.B.________ seien auch diesbezüglich schlüssig und konstant. Die Konversation mit "E.________" habe sie selbst geführt, und die Sporttasche habe sie gesehen.

3.4.2. Mit Bezug auf den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2.1 macht der Beschwerdeführer lediglich exemplarisch geltend, die Aussage von B.B.________ sei wegen der suggestiven Frageweise nicht verwertbar. Damit genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nach Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht und vermag er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts, wie der Beschwerdeführer rügt, liegt zudem nicht vor (vgl. dazu oben E. 2).

3.5.

3.5.1. Im Anklagepunkt 1.2.2 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Oktober 2015 in Albanien bei einem Unbekannten 50 Kilogramm Marihuana zum Weiterverkauf bestellt, das aber in Italien sichergestellt worden sei. Die Vorinstanz erachtet den Tatvorwurf als erstellt. Sie stützt sich auf Aussagen von B.B.________, welche Gespräche zwischen ihrem Ehemann und einer weiteren Person (F.________) zu diesem Thema übersetzt habe. Demnach habe F.________ ihren Ehemann mehrmals nach dem vom Beschwerdeführer bestellten Marihuana gefragt. Gestützt auf das Urteil betreffend die Ehegatten B.________ stehe zudem fest, dass F.________ mit dem Handel mit Marihuana zu tun gehabt habe. Schliesslich liessen sich gewisse Parallelen zu einem weiteren, unbestrittenen Sachverhalt mit ebenfalls aus Albanien stammenden 50 Kilogramm Marihuana erkennen. Es stehe daher ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte, erfolglose Bestellung über 50 Kilogramm Marihuana initiiert habe. Dies genüge für den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Erwerb, zumal ein deliktischer Hintergrund klar erkennbar sei.

3.5.2. Zwar ist es schlüssig anzunehmen, dass die Zeugin den von F.________ geäusserten Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer gehört hat und dass sie diese Wahrnehmungen zutreffend wiedergegeben hat. Wie jedoch auch die Vorinstanz einräumt, ist ein derartiges Zeugnis vom Hörensagen nicht geeignet, das Gehörte als wahr auszuweisen (Urteil 6B 1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 153). Der Sachverhalt kann auch nicht deshalb als erstellt gelten, weil F.________ mit dem Handel von Marihuana zu tun hat. Dies lässt keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussage mit Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Parallelen zu einer weiteren - erstellten - Bestellung von 50 Kilogramm Marihuana. Der entsprechende Tatvorwurf ist daher nicht rechtsgenüglich erwiesen. Da die Vorinstanz indes keinen separaten Schuldspruch ausspricht, sondern die Tathandlung unter das gewerbsmässige Handeln des Beschwerdeführers subsumiert, hat die Begründetheit seiner diesbezüglichen Rüge formell keine Teilgutheissung der Beschwerde zur Folge.

3.6. Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung verletzt die Vorinstanz sodann kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, dass hinsichtlich des Anklagesachverhalts 1.1.1, ausgehend vom Erwerb von 1.473 Kilogramm reinem Kokain, ohne Weiteres ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG vorliegt.
Zudem ist mit der Vorinstanz von gewerbsmässigem Handeln auszugehen, wobei sie insoweit zu Recht auch den Handel mit rund 50 Kilogramm Marihuana zwischen Herbst 2015 und Januar 2017 (Anklagepunkt 1.1.2; unbestritten) und das Anstaltentreffen zum Erwerb von Marihuana in U.________ im Mai 2016 (oben E. 3.3) berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen ist aber nach dem vorstehend Gesagten die nicht gelieferte Bestellung von 50 Kilogramm Marihuana im Oktober 2015, welcher Sachverhalt nicht erstellt ist (oben E. 3.5). Gleichwohl erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits mit dem Kokain sicherlich einen erheblichen Gewinn erzielt, jedenfalls aber mit dem Verkauf von rund 50 Kilogramm Marihuana zwischen Herbst 2015 und Januar 2017 mindestens Fr. 100'000.-- umgesetzt hat. Angesichts des Ausmasses der deliktischen Tätigkeit sowie der Deliktsdauer von 1,5 Jahren mit Bezugsbemühungen auch aus dem Ausland lässt sich auf einen ausgeprägten Willen zur Erschliessung neuer Bezugs- und Einnahmequellen schliessen. Es ist gleichfalls nachvollziehbar anzunehmen, das Tatgeschehen erscheine bei objektiver Betrachtung wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte als einheitlich und ein massgeblicher
zeitlicher Unterbruch liege nicht vor. Der von Sozialhilfe abhängige Beschwerdeführer hat eingeräumt, aus rein wirtschaftlichen Gründen gehandelt zu haben. Er hat mit der deliktischen Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten erzielt und damit gewerbsmässig gehandelt.
Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht. Damit hat es sein Bewenden. Gleiches gilt für den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.2.4. Der Beschwerdeführer beantragt insoweit zwar einen Freispruch, äussert sich hierzu aber nicht.

4.
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Einbruchdiebstählen (Anklageziffer 2) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er werde wegen Beteiligung an Einbruchdiebstählen zwischen dem 29. Oktober 2016 und dem 9. November 2016 für schuldig befunden, obwohl in der Anklage nur ein Tatbeitrag für den 29. Oktober 2016 - zwei Einbruchdiebstähle in W.________ - umschrieben werde.

4.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die da rin vorgenommene
rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B 127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

4.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus der Anklageschrift vom 18. Oktober 2019 ergibt sich zweifelsfrei, welche Handlungsweisen ihm im Zusammenhang mit den von zwei Hauptbeschuldigten verübten Einbruchdiebstählen vorgeworfen werden. Dabei handelt es sich um vor den eigentlichen Haupttaten getätigte Unterstützungshandlungen, etwa das Beschaffen einer Unterkunft und eines Fahrzeugs für die Zeit der Deliktsbegehungen. Ferner soll der Beschwerdeführer Chauffeurfahrten zur Beschaffung von Deliktswerkzeug und zum Auskundschaften möglicher Tatorte gemacht haben. Aus der Anklageschrift ergibt sich auch der Deliktszeitraum, auf den sich die Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers beziehen, klar. Er ist mit 27. Oktober 2016 bis 12. November 2016 umschrieben. Ebenfalls wird daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Tun auch die von den Hauptbeschuldigten zwischen dem 29. Oktober 2016 und dem 9. November 2016 begangenen Einbruchdiebstähle gefördert haben soll. Gleichfalls umschrieben sind die relevanten Haupttaten, weswegen die Hauptbeschuldigten bereits verurteilt wurden, sowie der subjektive Tatbestand, namentlich das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers um die Unterstützung der Haupttäter. Für
den Beschwerdeführer war gestützt auf die Anklage ohne weiteres erkennbar, wessen er beschuldigt wird und er konnte sich dagegen angemessen verteidigen. Er war denn auch bestens in der Lage, die Angelegenheit bis an das Bundesgericht weiterzuziehen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, der Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte mit einer Strafreduktion von mindestens 25% Rechnung getragen werden müssen.

5.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen.
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3.1). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 und E. 1.4.1 mit Hinweisen).

5.2. Es ist unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die Vorinstanz hat dies explizit festgestellt und eine Strafreduktion um ein Jahr von acht auf sieben Jahre vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet sie ausführlich und überzeugend, weshalb sie dies für ausreichend erachtet. Als lang resp. zu lang beurteilt die Vorinstanz den Zeitraum zwischen der Ausarbeitung der Anklageschrift und der mehrheitlichen Abweisung der Beweisanträge und die Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils von je 9 Monaten sowie die gesamte Verfahrensdauer von 5,5 Jahren. Dabei trägt sie mehreren verfahrensverzögernden Umständen Rechnung, etwa dem erheblichen Aktenumfang, den mehreren getrennten Verfahren, dem Wechsel der fallführenden Staatsanwältin und der zweifachen Verschiebung der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung. Als angemessen beurteilt die Vorinstanz zudem die Dauer zwischen Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung, zumal der Beschwerdeführer gegen die geheimen Überwachungsmassnahmen Beschwerde bis vor Bundesgericht geführt und die Verteidigung im Rahmen der ergänzenden Beweisanträge zweimal um Fristerstreckung ersucht hatte. Ausserdem war das Aktenmaterial sehr umfangreich.
Die vom Beschwerdeführer zur Begründung einer weitergehenden Strafreduktion angeführten Urteile, namentlich BGE 143 IV 373 E. 1.2, worin das Bundesgericht eine Reduktion von 25% geschützt hatte, vermögen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Anders als in jenem Urteil vergingen vorliegend zwischen der Verfahrenseröffnung und der Anklageerhebung nicht vier Jahre. Auch war die Verfahrensdauer vorliegend wesentlich kürzer als die 8,5 Jahre im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 6B 606/2016 (recte: 6B 660/2016) vom 23. November 2016, was eine Strafreduktion um einen Drittel gerechtfertigt haben soll. Die vorinstanzlich vorgenommene Strafreduktion um ein Jahr resp. einen Achtel liegt innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.

6.
Zum Antrag um Anrechnung des sichergestellten Barbetrags von Fr. 10'000.-- an die kantonalen Verfahrenskosten äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1078/2022
Date : 25. Januar 2023
Published : 12. Februar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualfizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Anklagegrundsatz, Beschleunigungsgebot etc.


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 9  29  32
BetmG: 19
EMRK: 6
StGB: 22
StPO: 3  5  9  29  107  147  325  350
BGE-register
117-IV-124 • 117-IV-309 • 118-IV-200 • 119-IV-129 • 129-I-85 • 129-IV-188 • 130-I-312 • 130-IV-54 • 133-IV-158 • 133-IV-187 • 135-IV-12 • 137-II-353 • 138-IV-100 • 138-IV-214 • 140-IV-172 • 141-IV-220 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 141-IV-317 • 143-IV-373 • 143-IV-500 • 143-IV-63 • 144-IV-97 • 144-V-50 • 145-IV-146 • 145-IV-312 • 146-IV-153 • 146-IV-88 • 147-IV-176
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