Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2799/2018

Urteil vom25. Juni 2019

Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. April 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.

B.
Er wurde am 12. Juni 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 18. August 2016 statt.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verfolgt werde.

Er reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, den Todesschein seines Vaters, einen Artikel über den Tod seines Vaters und einen provisorischen Führerschein ein.

C.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Eröffnung am 12. April 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

Das Gericht habe unverzüglich den Spruchkörper bekannt zu geben und zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Ferner wurde um Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ersucht, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Der Beschwerde lagen zahlreiche Beilagen bei. Auf diese wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2018 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren in italienischer Sprache geführt werde. Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchköper mitgeteilt und hinsichtlich dessen Bildung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) sowie den Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 hingewiesen. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht beglichen wurde.

F.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch sei. Das Gesuch um Bestätigung der zufälligen Spruchkörperbildung wurde dahingehend angepasst, dass bekannt zu geben sei, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen diese Personen ausgewählt worden seien. Ferner sei beim gegenwärtigen Spruchkörper von einer bewussten Manipulation auszugehen. Da zwei der drei Richter derselben ideologisch vorbelasteten Partei angehören würden, sei eine Ablehnung voraussehbar, wodurch der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt werde.

G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2018 replizierte. Auf die mit der Replik eingereichten Beweismittel wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

H.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 liess sich das SEM ein zweites Mal vernehmen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren in deutscher Sprache weitergeführt werde und als Gerichtsschreiber fortan Linus Sonderegger amte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer zweiten Replik eingeladen, welche er am 15. Oktober 2018 einreichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und [...]108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.

2.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______ bei C._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zwischen 2006 und 2014 habe er sich in D._______ aufgehalten. Sein Vater habe die LTTE unterstützt und sei 1997 von der sri-lankischen Armee getötet worden. Seither stehe seine Familie im Fokus der Behörden. Auch er selbst habe die LTTE zwischen 2003 und 2006 unterstützt, indem er sie mit Nahrung und Informationen über Bewegungen von Armeeangehörigen in der Umgebung des Geschäfts seiner Familie versorgt habe. Im Jahre 2006 sei er zu einer Einvernahme vorgeladen worden, und man habe seine Identitätskarte beschlagnahmt.

Da er weitere Massnahmen befürchtet habe, sei er 2006 nach D._______ geflohen und habe dort eine Arbeitsstelle angetreten. Als die Firma 2014 in Konkurs gegangen sei, sei er nach Sri Lanka in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er das Lebensmittelgeschäft seines Vaters übernommen habe. Einer seiner Cousins habe für die LTTE Waren und Personen transportiert. Sowohl für ihn als auch für seinen Cousin sei dieselbe Person der LTTE namens E._______ zuständig gewesen. E._______ haben den Beschwerdeführer und den Cousin bei den Behörden denunziert, woraufhin der Cousin von den Sicherheitsbehörden getötet worden sei. Anderthalb Monate nach seiner Rückkehr aus D._______ sei er (Beschwerdeführer) von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und unter dem Vorwurf der LTTE-Unterstützung verhört, jedoch anschliessend wieder freigelassen worden. Dies habe sich am (...) 2015 und am (...) 2015 wiederholt, wobei er bei diesen zwei Einvernahmen auch misshandelt worden sei. Am (...) 2015 habe er an einer Demonstration in Folge einer Vergewaltigung und Tötung einer tamilischen Frau teilgenommen. Am darauffolgenden Tag sei er unter dem Vorwurf, diese Demonstration organisiert zu haben, in seinem Laden gesucht worden. Er habe sich deshalb für drei Tage zu seiner Tante nach F._______ begeben. In dieser Zeit habe seine Mutter einen Schlepper organisiert und er sei schliesslich am (...) 2015 per Flugzeug ausgereist. Nach seiner Ausreise sei mehrmals an seinem Wohnsitz nach ihm gesucht worden.

5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So hätte er das Land im Jahre 2006 nicht problemlos verlassen und im November 2014 zurückkehren können, wenn er tatsächlich im Visier der Behörden gestanden hätte. Seine Erklärung, er sei 2006 noch nicht landesweit gesucht worden, überzeuge nicht. Das Verhalten der Behörden nach seiner Rückkehr sei nicht plausibel. Es sei nur schwer verständlich, weshalb er trotz der schweren Vorwürfe ohne Weiteres freigelassen worden sei. Seine Erklärung, dies sei geschehen, um ihn zu beobachten und dabei in Erfahrung zu bringen, ob er wirklich mit den LTTE in Kontakt stehe, überzeuge nicht.

Die Schilderung zu den drei Einvernahmen im Jahre 2015 seien widersprüchlich. In der BzP habe er hinsichtlich der zweiten Festnahme ausgeführt, er sei gegen Mittag im Laden abgeholt und zum Polizeiposten gebracht worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, er habe von einem Angestellten erfahren, dass Beamte nach ihm gesucht hätten, woraufhin er sich alleine zum Polizeiposten begeben habe. In der BzP habe er zur dritten Verhaftung ausgesagt, er habe vom Besuch der Polizei von seinem Cousin erfahren, während es sich gemäss Anhörung um einen Angestellten seines Ladens gehandelt habe.

Die Schilderung der Teilnahme an der Demonstration vom (...) 2015 sei nicht überzeugend, weil die entsprechenden Ausführungen stereotyp und unlogisch seien. Insbesondere werde aus den Ausführungen nicht ersichtlich, wieso man ihn als Exponenten hätte identifizieren können. Seine Aussagen würden sich darauf beschränken, dass er an vorderster Stelle teilgenommen habe und die Behörden erfahren hätten, dass Händler als Organisatoren involviert gewesen seien. Er habe ausserdem allgemein ergänzt, dass es viele Festnahmen gegeben habe, wobei er nicht an den Ausschreitungen teilgenommen habe. Es sei nicht verständlich, wieso er trotz seiner Vorgeschichte das Risiko eingegangen sei, sich derart zu exponieren. Diesbezüglich habe er keine überzeugende Antwort zu Protokoll geben können. Die Aussagen zur Anzeige und Überwachung im Jahre 2006 sei ebenfalls substanzlos, zumal er lediglich anzugeben vermocht habe, dabei handle es sich um eine allgemeine Praxis, welche jede Person betreffe, deren Identitätskarte beschlagnahmt worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung, wonach er nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden sei, ebenfalls für unglaubhaft befunden werden. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich den Tod seines Vaters und eines Cousins betreffen würden. Aus dem provisorischen Führerschein gehe entgegen seinen Ausführungen zudem hervor, dass er sich damals nicht in D._______ aufgehalten habe.

Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Eine asylrelevante Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.

5.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass das SEM keine Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka gewährt habe. In diese sei ihm Einsicht zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Zwischen der BzP und der Anhörung seien 14 Monate vergangen, was einer zentralen Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Professor Kälin vom 24. März 2014 und einer Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 widerspreche und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Ferner würden dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen Aussagen in der BzP und der Anhörung vorgeworfen, was in Anbetracht des Zeitablaufs ebenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Anhörung sei durch eine andere Person durchgeführt worden, als diejenige, welche anschliessend den Entscheid gefällt habe. Dadurch sei eine weitere Empfehlung von Professor Kälin missachtet worden. Sollte die Verfügung trotzdem nicht kassiert werden, so seien die internen Akten des SEM zur Anhörung, aus welcher sich der persönliche Eindruck der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit ergebe, offenzulegen.

Das SEM habe gewisse Aspekte der LTTE-Verbindung nicht abgehandelt (Aktivität des Cousins) respektive als unerheblich bezeichnet (Engagement des Vaters und des Beschwerdeführers), wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei der Reichtum seiner Familie.

Das SEM habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem die Gefährdung aufgrund der LTTE-Verbindungen und des Reichtums, die aktuelle Situation in Sri Lanka und die einschlägigen Länderinformationen sowie die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden seien. Das SEM habe weder das Schicksal des Cousins noch dasjenige von E._______ genau abgeklärt. E._______ habe dasselbe College wie der Beschwerdeführer besucht und die beiden hätten sich von dort gekannt. Im (...) 2007 sei er in C._______ entführt worden und gelte seither als verschwunden. Seine Schwester habe sich an die Human Rights Commission gewendet und auch lokale Zeitungen hätten über das Verschwinden berichtet. Die Armee habe angegeben, dass E._______ nicht von ihr inhaftiert werde und sie keine Informationen über dessen Verbleib habe. Im (...) 2011 habe sich die Schwester direkt den damaligen Präsidenten gewandt und im (...) 2015 habe sie eine Anzeige bei der Presidential Commission to Investigate into Complaints regarding missing Persons eingereicht. E._______ komme eine zentrale Bedeutung für den vorliegenden Fall zu, da er sowohl der Vorgesetzte des Beschwerdeführers als auch seines Cousins gewesen sei. Der Cousin sei im (...) 2007 von sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder mit ihnen verbundenen paramilitärischen Gruppen getötet worden, worüber in tamilischen Zeitungen berichtet worden sei. Wesentlich sei, dass die Unterstützungsaktivitäten des Cousins für die LTTE nur E._______ und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien. Es sei somit klar, dass E._______ nach seiner Inhaftierung den Cousin und den Beschwerdeführer denunziert habe. Ferner gelte es zu beachten, dass sowohl E._______ als auch der Cousin gleichaltrig gewesen seien und eine Art Zelle der LTTE in C._______ gebildet hätten.

Das SEM verkenne die allgemeine Lage in Sri Lanka, welche sich verschlechtert habe. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 verkannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung für die LTTE zeitlich zurückliege und auch eine niederschwellige Unterstützung reiche für eine Verfolgung aus.

Sollte die Verfügung aufgrund dieser formellen Mängel nicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel für seinen Reichtum anzusetzen. Zudem wäre er erneut anzuhören.

Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Dem Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, wie er - wäre er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden - problemlos nach D._______ und schliesslich wieder zurück nach Sri Lanka hätte reisen können, sei zu entgegnen, dass er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist sei. Damals hätten gegen ihn lediglich vage Verdachtsmomente auf lokaler Ebene bestanden. Er sei noch nicht landesweit gesucht worden, weshalb auch die Rückkehr problemlos möglich gewesen sei. Erst nach seiner Registrierung am Heimatort seien entsprechende Nachforschungen erfolgt und die LTTE-Verbindungen seien allmählich ans Licht getreten. Vor diesem Hintergrund sei das Vorgehen, den Beschwerdeführer gezielt zu befragen und zu überwachen, als nachvollziehbar zu bezeichnen. Bei den vom SEM erwähnten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der drei Mitnahmen, handle es sich, wenn überhaupt, um kleinere Unstimmigkeiten, welchen im Rahmen der Gesamtwürdigung kein merkliches Gewicht zukomme.

Dem Vorwurf der unsubstanziierten Schilderung der Demonstrationsteilnahme sei zu erwidern, dass er nur sehr kurz zu diesem Sachverhaltskomplex befragt worden sei. Die Protestkundgebungen im Zusammenhang mit der Ermordung von G._______ habe Sri Lanka für lange Zeit in Atem gehalten und die Behörden seien äusserst hart gegen die Demonstranten vorgegangen. Da die Demonstration im Heimatort des Beschwerdeführers von Händlern organisiert worden sei und er an vorderster Front daran teilgenommen habe, sei - insbesondere in Anbetracht seiner Vorgeschichte - evident, wieso die Behörden gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien. Betreffend das Risiko der Teilnahme an den Protesten sei zu erwähnen, dass die Ermordung von G._______ in der tamilischen Gemeinschaft enorme Emotionen ausgelöst habe. Diesbezüglich wirke die Argumentation des SEM konstruiert.

Das Bundesverwaltungsgericht habe betreffend die Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer Risikofaktoren definiert. Die stark risikobegründenden Faktoren (Eintrag in einer Stoplist, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) würden für sich allein genommen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreichen. Das Gericht definiere zudem schwach risikobegründende Faktoren (Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr und Narben), welche in aller Regel für sich allein keine relevante Furcht begründen könnten. Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Er verfüge aufgrund seiner mehrjährigen Unterstützung der LTTE, der Hilfeleistungen zugunsten der LTTE durch seinen Vater und seinen Cousin sowie des mehrfachen Entzugs vor dem Zugriff der Behörden in deren Augen über klare LTTE-Verbindungen. Er sei vor seiner Ausreise bereits mehrfach ins Visier der Behörden geraten, weshalb sein Name auf einer Watch beziehungsweise Stoplist vermerkt sei. Er halte sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf, habe das Land illegal verlassen und verfüge über keine gültigen Reisepapiere.

Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei, auf welche - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird.

5.4 In der Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 wies das SEM darauf hin, eine Verfolgung vor der Ausreise sei nicht glaubhaft. Alle im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka bestandenen Risikofaktoren, insbesondere seine eigene LTTE-Unterstützung sowie diejenige seines Vaters und seines Cousins hätten zu keiner Verfolgung geführt. Folglich sei auch bei einer Rückkehr damit zu rechnen, dass ihm die Behörden keine Verbindung zu den LTTE zuschreiben würden, weil aus den Akten keine Vorverfolgung ersichtlich sei und keine exilpolitische Tätigkeit vorliege.

Im Lichte dieser Erwägungen vermöge er aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten betreffend E._______ und seinen Cousin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Akten seien auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er wegen der finanziellen Situation seiner Familie bei einer Rückkehr verfolgt werden könnte. Die blosse Datenübermittlung zwecks Vollzug der Wegweisung führe nicht zu einer Gefährdung. Der langen Landesabwesenheit und dem Fehlen von Reisepapieren komme ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

5.5 In der Replik vom 30. August 2018 wurde erneut geltend gemacht, dass die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen seien. Das Lagebild sei ferner als manipuliert anzusehen, weshalb es für die Sachverhaltsabklärung, die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beurteilung des Risikoprofils untauglich sei.

Durch die eingereichten Dokumente betreffend E._______ und den Cousin sei die Verfolgungsgeschichte belegt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden mit den in den Zeitungsartikeln dokumentierten Ereignissen übereinstimmen.

Das SEM widerspreche sich selbst, wenn es geltend mache, die Tätigkeit für die LTTE berge keine Verfolgungsgefahr, in der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 aber eingestehe, jegliche Verbindung zu den LTTE könne zu einer Verfolgung führen. Das SEM halte lediglich pauschal fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Reichtums nicht verfolgt sei und setze sich damit über die geltende Rechtsprechung hinweg.

Aus aktuellen Quellen ergebe sich weiterhin eine Verfolgungsgefahr für Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE-Verbindungen.

5.6 In der Vernehmlassung vom 20. September 2018 führte das SEM aus, dass die zahlreichen allgemeinen Berichte über Sri Lanka, welche mit der Replik eingereicht worden seien, keinen konkreten Einzelfallbezug aufweisen würden. Der Hinweis auf die Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 verfange nicht, und die Befürchtungen im Zusammenhang mit dem angeblichen Reichtum seien mit keinen konkreten Elementen untermauert worden.

5.7 In der zweiten Replik vom 15. Oktober 2018 fügte der Beschwerdeführer an, dass die allgemeine Lage zur Beurteilung herangezogen werden müsse, weshalb sie relevant sei. Hinsichtlich des Reichtums sei auf das Beweismass der Glaubhaftigkeit hinzuweisen und es werde klar, dass das SEM diesbezüglich den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

6.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
BV verankert und in den Art. 29 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).

Der Zeitraum von 14 Monaten zwischen der BzP und der Anhörung bedeutet - wie auch der Umstand, dass die Verfügung nicht von derselben Person redigiert worden ist, welche auch die Anhörung durchgeführt hat - keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlungen um keine justiziablen Verfahrenspflichten handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Der Antrag, etwaige interne Akten des SEM zur Anhörung, aus welcher sich der persönliche Eindruck der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit ergebe, seien offenzulegen, ist abzuweisen. Dies bereits deshalb, weil sich kein entsprechendes Dokument in den Akten befindet. Der Umstand, dass das SEM dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen vorwirft, stellt offenkundig ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

6.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

6.4 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).

6.5 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Auf eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist zu verzichtet, zumal zur Einreichung etwaiger Dokumente bereits hinreichend Möglichkeit bestanden hat.

6.6 Dass der Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Sachverhalt andere Schlüsse als das SEM zieht, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

7.

7.1 Das SEM geht zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen (Verfolgungshandlungen nach 2015) aus. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

Das SEM weist zwar zu Recht auf Unstimmigkeiten in den Vorbringen hin. So wurde in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei bei der zweiten Festnahme gegen Mittag im Laden abgeholt und zum Polizeiposten gebracht worden (vgl. act. A6 S. 12), während er gemäss Anhörung von einem Angestellten von der polizeilichen Suche erfahren habe, woraufhin er sich alleine zum Polizeiposten begeben habe (vgl. act. A18 Q101). Dieser Widerspruch ist als gewichtig zu erachten und lässt sich nicht durch den Zeitablauf zwischen BzP und Anhörung entkräften. Die zweite Widersprüchlichkeit findet sich in der Aussage der BzP, wonach er beim dritten Vorfall von einem Cousin über den Besuch der Polizei informiert worden sei (vgl. act. A6 S. 12), während es sich gemäss Anhörung um Angestellte seines Ladens gehandelt habe (vgl. act. A18 Q101). Auch diese Unstimmigkeit kann nicht als untergeordnet bezeichnet werden.

Hingegen ist das Argument des SEM, dass es dem Vorgehen der sri-lankischen Behörden an Plausibilität mangle, zwar nicht irrelevant, jedoch aufgrund des Umstands, dass sich über den Modus Operandi der sri-lankischen Behörden nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

Hinsichtlich der Substanziiertheit der Aussagen ergibt sich ein differenziertes Bild. So weisen die Ausführungen der drei Einvernahmen eine gewisse Substanz auf. In der freien Erzählung findet sich ein spezifischer Ablauf der drei Vorfälle, wobei auch auf den konkreten Inhalt der Einvernahmen eingegangen wurde (vgl. act. A18 Q101). Anlässlich der anschliessenden Präzisierungsfragen fügte der Beschwerdeführer markante Details respektive Nebensächlichkeiten hinsichtlich der Örtlichkeit hinzu, an welcher die erste Einvernahme durch das CID stattgefunden habe (vgl. act. A18 Q136), und wies auf konkrete Unterschiede zwischen den Örtlichkeiten der ersten und zweiten Einvernahme (vgl. act. A18 Q142) sowie die unterschiedlichen Foltermethoden (vgl. act. A18 Q150 und Q153) hin, wobei es diesbezüglich aber wiederum eine kleinere Widersprüchlichkeit zu bemerken gilt, welche zwar nicht spontan, zumindest aber auf Vorhalt berichtigt wurde (vgl. act. A18 Q144). Die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme sind im Kontrast dazu eher substanzarm und beschränken sich im Wesentlichen auf die pauschale Aussage, daran teilgenommen zu haben (vgl. act. A18 Q101, Q156 bis Q158), ohne diese Teilnahme durch die Nennung persönlicher Eindrücke oder origineller Details als tatsächliches Erlebnis greifbar zu machen.

Die eingereichten Beweismittel betreffend die LTTE-Kontaktperson (E._______) und den Cousin lassen nur sehr beschränkte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu. So ergibt sich daraus lediglich, dass bei der Human Rights Commission und der Presidential Commission to Investigate into Complaints regarding missing Persons Gesuche betreffend das Verschwinden von H._______ eingereicht wurden. Inwiefern es sich dabei um E._______ handelt, welcher als LTTE-Kontakt für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt für die Dokumente betreffend den Cousin, zumal sich daraus lediglich die Tötung eines gewissen I._______ ergibt, ohne direkte Rückschlüsse auf die konkrete Verfolgungsgeschichte zuzulassen. Diesen Indizien kommt daher nur sehr beschränktes Gewicht zu.

In Würdigung sämtlicher dieser Elemente ist - insbesondere aufgrund der substanziierten Schilderung der drei Einvernahmen - trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung auszugehen.

7.2 Im publizierten Entscheid BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine Lageanalyse vor und gelangte unter anderem zum Schluss, dass bestimmte Personenkreise einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Insbesondere sind Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 m.w.H.). Sodann ist der drakonische PTA, mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben, nach wie vor in Kraft. Es ist demnach davon auszugehen, dass Personen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und damit den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5 m.w.H).

7.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE befragt und misshandelt, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben respektive gehabt zu haben und deshalb auch aktuell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung des SEM ist aufzuheben und dieses ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten, welche sich standartmässig in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden und keinen Bezug zum konkreten Einzelfall aufweisen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfügung vom 10. April 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo Linus Sonderegger

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2799/2018
Datum : 25. Juni 2019
Publiziert : 02. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  29  30  48  49  52  63  64
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abweisung • akte • angabe • angemessene frist • angewiesener • anhörung oder verhör • annahme des antrags • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • asylgesetz • asylverfahren • auskunftspflicht • ausreise • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • berg • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beweismass • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • druck • eintragung • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • ethnie • fair trial • familie • festnahme • flucht • flughafen • formelles recht • frage • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • gewicht • heimatort • heimatstaat • herkunftsort • hilfeleistung • illegale ausreise • interne akte • kommunikation • kostenvorschuss • leben • leiter • maler • monat • mutter • ort • profil • prozessvertretung • rasse • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtsgutachten • rechtsmittelinstanz • reis • reisepapier • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schlepper • sprache • sri lanka • stelle • sucht • tag • tod • umfang • unrichtige auskunft • unternehmung • vater • verdacht • verfahrenskosten • vergewaltigung • verhalten • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wesentlicher punkt • wiese • zeitung • zelle • zweifel
BVGE
2014/26 • 2012/5 • 2011/37 • 2011/24 • 2008/47
BVGer
D-109/2018 • D-1549/2017 • D-2799/2018 • D-4794/2017 • D-6560/2016 • D-7912/2016 • E-1866/2015 • E-5637/2017 • E-626/2018