Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1304/2021

Urteil vom 25. Mai 2021

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (...),

seine Ehefrau

B._______, geboren am (...),

und ihre Kinder

Parteien C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

alle Afghanistan,

alle vertreten durch MLaw Veronica Chindamo,

HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 15. März 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 10. Januar 2021 ersuchten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 13. Januar 2021 ergab, dass sie am 18. November 2020 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. Am 15. Januar 2021 fanden die Personalienaufnahmen getrennt statt.

B.
Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 22. Januar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden (Eltern) je im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-act. 1085484-30/4 [Beschwerdeführer] und 1085484-31/4 [Beschwerdeführerin]).

B.a Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sie hätten (...) bis (...) Mal versucht, von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien zu gelangen, seien aber immer wieder nach Bosnien und Herzegowina deportiert worden. Schliesslich habe es geklappt. Sie seien aber aufgegriffen, festgehalten und wieder freigelassen worden. Dann seien sie nur kurz in den Camps gewesen. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Als sie in Griechenland gewesen seien, sei die Schweiz ihr Zielland geworden. In Kroatien hätten er und seine Kinder keine Zukunft. Zudem seien dort die Lebensbedingungen nicht gut, weder im Camp noch ausserhalb. Der Umgang der Bevölkerung mit beziehungsweise ihr Verhalten gegenüber Migranten beziehungsweise Asylsuchenden sei schlecht. Man sei im Grunde unerwünscht. Er und die Kinder seien gesund, aber seine Ehefrau sei schwanger und erhalte Antidepressiva.

B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie hätten mehrmals versucht, nach Kroatien zu gelangen, seien aber immer wieder nach Bosnien und Herzegowina deportiert worden, bis es schliesslich geklappt habe. Sie seien aber aufgegriffen, festgehalten und wieder freigelassen worden. Dann seien sie nur kurz in den Camps gewesen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Der Umgang beziehungsweise das Verhalten der Polizei und der Bevölkerung gegenüber Migranten beziehungsweise Asylsuchenden sei schlecht. Sie und ihre Kinder hätten dort keine Zukunft. Den Kindern würde keine Schulbildung angeboten. Es sei schwierig, in Kroatien einen positiven Entscheid zu erhalten. Deshalb habe sie Angst, nach einem negativen Entscheid nach Afghanistan deportiert zu werden. Zudem sei sie in der (...) Woche schwanger und es gehe ihr psychisch nicht gut. Letzteres sei auf ihr bisheriges schwieriges Leben zurückzuführen. Überdies habe sie seit (...) Jahren Magenbeschwerden. In Griechenland habe sie beim Arzttermin, auf den sie lange gewartet habe, nur Tabletten erhalten. Im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sie bereits in medizinischer Behandlung gewesen.

C.

C.a Am 8. Februar 2021 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

C.b Die kroatischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 19. Februar 2021 zu.

D.
Mit Verfügung vom 15. März 2021 - eröffnet am 16. März 2021- trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 23. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM vom 15. März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und gesundheitlicher Versorgung einzuholen.

In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps.

Der Beschwerde legten sie unter anderem einen USB-Stick mit einem Video mit Flüchtlingshelfer E._______, ein Foto mit Namensbeschriftungen, Kontaktinformationen von E._______ und ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ (...) der (...) mit Einträgen vom 2. und 9. Februar 2021bei.

F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. März 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG per sofort einstweilen aus.

G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2021 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
AsylG).

H.
Mit Verfügung vom 26. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
Mit Eingabe vom 1. April 2021 teilte die Rechtsvertreterin unter Bezugnahme auf den weiteren Eintrag vom 23. März 2021 im gleichzeitig eingereichten medizinischen Datenblatt der (...) mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe und diese nach wie vor auf psychiatrische Unterstützung angewiesen sei, die sie noch nicht erhalten habe. Zudem reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben vom 31. März 2021 zu den Akten, in welchem sie beim SEM einen Antrag auf unverzügliche psychiatrische Begutachtung und Betreuung stellt.

J.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

K.
Am 13. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung vom 6. April 2021 zu und setzte ihnen Frist zur Replik an.

L.
Am 16. April 2021 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist.

M.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 30. April 2021 Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Gleichzeitig reichte sie ein medizinisches Datenblatt der (...) mit weiteren Einträgen vom 20. und 27. April 2021 zu den Akten.

N.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine auf Wunsch der Beschwerdeführenden verfasste Eingabe an das SEM mit selbem Datum betreffend Ersuchen um Verlegung in ein anderes Zentrum ein.

O.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin je ein medizinisches Datenblatt der (...) betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Tochter D._______ zu den Akten. Gemäss Eintrag vom 4. Mai 2021 seien bezüglich der Beschwerdeführerin mehrere körperliche Beschwerden durch den Pflegedienst aufgenommen worden. Zudem sei eine Panikstörung diagnostiziert worden, die sich in Form von Panikattacken zeige. Aus dem Eintrag vom 3. März 2021 im Datenblatt von D._______ sei ersichtlich, dass die hygienischen Zustände in Kroatien sehr mangelhaft seien, weshalb es zu einem (...)ausschlag am (...) gekommen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Probleme und der Schwangerschaft eine besonders vulnerable Person sei, brauche es weitere medizinische Abklärungen. Die Vorinstanz hätte insbesondere im Hinblick auf ihre depressiven Leiden abklären müssen, welche weiteren Behandlungen indiziert seien und welche konkreten Unterbringungsmodalitäten und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien tatsächlich beständen. Ihrer Schwangerschaft sei zu wenig Beachtung geschenkt worden und es sei auch zu keinerlei Auseinandersetzung mit der anstehenden Versorgung eines Säuglings nach der Geburt gekommen. Somit habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Die korrekte Ausübung des der Vorinstanz eingeräumten Ermessens setze jedoch eine Sachverhaltsermittlung voraus, die allen wesentlichen Aspekten Rechnung trage. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, es habe keine individuelle Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden erlebten Push-Backs gegeben, dem Kindeswohl sei keinerlei Beachtung geschenkt worden und es habe keine genügende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts gegeben.

3.1

3.1.1 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Prozessgeschichte Bst. B.b) führte das SEM in der angefochtenen Verfügung vorab aus, Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrer wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Kroatien sehe eigens für vulnerable Personengruppen ein spezielles Auffangzentrum mit circa 100 Schlafplätzen vor, wobei diverse nichtstaatliche Organisationen Unterstützung leisteten. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Sodann habe die Anfrage des SEM vom 8. März 2021 bei den internen BAZ-Pflegefachkräften ergeben, dass man sich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ausgiebig angenommen habe, unter anderen auch den langjährigen Magenbeschwerden und den Rückenschmerzen. Für ihre Zahnschmerzen sei sie in der Zahnklinik (...) in F._______ gewesen. Ihre Schwangerschaft werde von den Pflegekräften begleitet. Der Arztbericht vom 20. Januar 2021 und auch mehrere interne medizinische Datenblätter mit vielen Einträgen seien aktenkundig. Ihre Beschwerden würden medikamentös behandelt. Eine Ultraschallkontrolle am 1. März 2021 im Spital G._______ habe ein erfreuliches Resultat ergeben. Ebenso wenig habe die notfallmässige Untersuchung am 8. März 2021 im Spital G._______ wegen der Bauch- und Rückenschmerzen etwas Auffälliges ergeben. Die Geburt ihres Kindes sei um den (...) 2021 vorgesehen. Im Übrigen verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. Ferner sei gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren, wozu auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin
gehörten. Schliesslich hätten Asylsuchende in Kroatien einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen. Die Kosten würden vom kroatischen Staat übernommen. Allfällige Schwierigkeiten beim Zugang zur medizinischen Versorgung, wie beispielsweise situative Verständigungsprobleme, vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoilzugs nach Kroatien zu sprechen, zumal die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit habe, Unterstützung einer der in Kroatien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen beizuziehen. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische Behandlung könne demnach auch in Kroatien in Anspruch genommen werden.

Dem wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, in der Praxis hätten Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen nicht regelmässig Zugang zur entsprechenden medizinischen Versorgung, wobei auf das Update 2019 eines Berichts von Asylum Information Database (AIDA) verwiesen wird. Gemäss dem Eintrag vom 9. Februar 2021 im medizinischen Datenblatt habe der Vater der Beschwerdeführerin versucht, diese (...) und sie, als sie sich widersetzt habe, (...) geschlagen, sodass sie mehrere Tage auf der Intensivstation verbracht habe. Die Beschwerdeführenden als Asylsuchende hätten im Aufnahmezentrum in Zagreb insbesondere keine medizinische Unterstützung erhalten. Vielmehr seien sie dort regelmässig beschimpft und unmenschlich behandelt worden. Da die Schlafplätze im speziellen Auffangzentrum laut Vorinstanz limitiert seien, sei nicht garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien Zugang zu einer solchen Einrichtung hätten. Mit dem Verweis auf spezielle Unterkunftsmöglichkeiten für vulnerable Personen anerkenne die Vorinstanz die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden, begründe aber nicht, weshalb nicht von der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen Gebrauch gemacht worden sei. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe am 2. Februar 2021 medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Beim Folgetermin habe sie ihre psychischen Probleme weiter ausgeführt. So leide sie unter schweren Schlafstörungen sowie Verspannungs- und Aggressionszuständen. Daraufhin sei sie bei der Universitären Psychiatrischen Klinik F._______ (...) angemeldet worden. Aufgrund der langen Wartezeiten der (...) habe bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch keine medizinische Abklärung ihrer psychischen Gesundheit durchgeführt werden können. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der medizinische Sachverhalt vollumfänglich festgestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme und der Schwangerschaft eine besonders vulnerable Person sei, brauche es weitere medizinische Abklärungen und hätte die Vorinstanz mit dem Entscheid zuwarten sollen. Diese hätte insbesondere im Hinblick auf die depressiven Leiden abklären müssen, welche weiteren Behandlungen indiziert seien und welche konkreten Unterbringungsmodalitäten und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien tatsächlich beständen. Der Schwangerschaft sei zu wenig Beachtung geschenkt worden und es sei auch zu keiner Auseinandersetzung mit der anstehenden Versorgung eines Säuglings nach der Geburt gekommen.

In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin fest, die medizinischen Unterlagen zeigten, dass man sich ihren gesundheitlichen Problemen ausgiebig angenommen habe. Die langjährigen Magenbeschwerden und Rückenschmerzen würden medikamentös behandelt, allerdings habe eine notfallmässige Untersuchung am 8. März 2021 nichts Auffälliges ergeben. Für ihren depressiven Zustand nehme sie Antidepressiva. Auch die Zahnschmerzen würden behandelt. Die Schwangerschaft werde von den Pflegefachkräften begleitet. Sodann hielt die Vorinstanz in Wiederholung ihrer diesbezüglichen Ausführungen fest, dass eine erforderliche medizinische Behandlung auch in Kroatien in Anspruch genommen oder fortgeführt werden könne. Des Weiteren hob das SEM hervor, dass ihm weder aus Kroatien noch aus H._______ Arztberichte vorlägen, obwohl sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatland bemerkbar gemacht hätten. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form die in Kroatien -
oder auch in H._______ - angebotene ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, obwohl sie sich in Kroatien im laufenden Asylverfahren befunden habe. Schliesslich hielt das SEM fest, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht als Krankheitsfälle gälten, die eine lebensnotwendige medizinische Versorgung oder nahtlose Fortsetzung einer Behandlung nach der Überstellung nach Kroatien gebieten würden, wobei es auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3232/2019 vom 15. Oktober 2019 verwies. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien demnach nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste.

Dem wurde in der Replik entgegengehalten, den Beschwerdeführenden sei in den kroatischen Asylstrukturen die mehrmals nachgesuchte medizinische Unterstützung verweigert worden. Deshalb spreche das Nichtvorliegen von medizinischen Berichten aus Kroatien nicht für eine Nichtinanspruchnahme dortiger medizinischer Hilfe. Beim Arztbesuch vom 20. April 2021 habe die Beschwerdeführerin erneut von ihren Albträumen berichtet und auf ihre psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen. Es sei aber keine diesbezügliche medizinische Behandlung eingeleitet worden. Am 28. April 2021 habe sie ihrer Rechtsvertretung mitgeteilt, dass sie auch nach mehrmaliger Nachfrage bei der Pflege im BAZ (...) keine Medikation oder psychologische Abklärung beziehungsweise Behandlung erhalten habe. Die Vorinstanz behaupte in ihrer Vernehmlassung ohne Beleg, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres depressiven Zustands Antidepressiva nehme. Diese halte sich seit fast drei Monaten im Schweizer Asylverfahren auf und habe trotz entsprechenden Anträgen der Rechtsvertretung die nötige psychiatrische Abklärung und Behandlung nicht erhalten, die auch für die abschliessende Feststellung des medizinischen Sachverhalts erforderlich sei.

3.1.2 Die Beschwerdeführenden bringen erstmals in der Beschwerdeschrift vor, sie hätten im Asylverfahren in Kroatien keine medizinische Unterstützung erhalten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind überaus pauschal. In dieser Hinsicht ist den Asylakten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig während ihres Aufenthalts in Griechenland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat (vgl. act. 1085484-31/4). Die Beschwerdeführenden wurden im Rahmen der Dublin-Gespräche auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass sie dabei erwähnt hätten, dass sie in Kroatien um medizinische Unterstützung ersucht hätten und ihnen diese verweigert worden sei. Bereits deshalb vermögen sie aus dem Verweis auf das Update 2019, wonach Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen in einzelnen Fällen der Zugang zur entsprechenden medizinischen Versorgung versagt geblieben sei, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich ihres Einwandes, die Verfügbarkeit von speziellen Unterbringungen für vulnerable Dublin-Rückkehrer sei limitiert (vgl. E. 7.3.1). In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher nicht ausgegangen werden. Sodann geht aus den medizinischen Datenblättern hervor, dass während des vorinstanzlichen Verfahrens mindestens vier interne Arztbesuche der Beschwerdeführerin erfolgten, wobei sie am 9. Februar 2021 bei der (...) angemeldet wurde. Des Weiteren wurde ihr anlässlich ihres Arztbesuchs vom 23. März 2021 im Sinne eines Antidepressivums das Beruhigungsmittel (...) verschrieben, welches aber nur in Notfällen abzugeben sei. Somit erweist sich ihr diesbezüglicher Einwand als unbegründet. Angesichts der aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, die nicht derart schwer wiegen, dass eine Einschätzung der Versorgungslage in Kroatien unmöglich wäre, hat das SEM den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, welche sie auf Vorfälle in ihrem Heimatstaat zurückführt, aus Kapazitätsgründen durch die (...) bislang noch nicht abschliessend haben abgeklärt werden können, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie insbesondere auch zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist. Mithin vermögen die Beschwerdeführenden auch aus ihrem unter Verweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6591/2020 vom 13. Januar 2021 erhobenen Einwand, es müssten weitere medizinische Abklärungen durchgeführt werden, um eine Gesamtprüfung aller Risikofaktoren vorzunehmen und somit das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu überprüfen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichen lässt. Dasselbe gilt nach dem Gesagten bezüglich ihren Ausführungen im Hinblick auf die Geburt des Kindes.

3.2 Die Beschwerdeführenden monieren, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer Kindeswohlgefährdung gemäss Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK SR 0.107 geäussert habe. Sie sei in ihrem Entscheid nicht auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen, womit der entscheidrelevante Sachverhalt auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Dies stelle eine Unterschreitung des Ermessens dar und begründe eine weitere Verletzung der Untersuchungspflicht.

3.2.1 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leite aus Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK die besondere Bedeutung des Kindeswohls als vorrangige Überlegung bei allen Entscheidungen ab. Die Behörden seien demnach verpflichtet, die Interessen der betroffenen Kinder in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen zu stellen und ihnen wesentliches Gewicht beizumessen. Bei der Einschätzung der Interessen der Kinder seien unter anderem das Alter, die Situation im Herkunftsland und der Grad der Abhängigkeit von den Eltern zu bedenken. Die Verpflichtung zur vorrangigen Berücksichtigung der Interessen von Kindern laufe allerdings nicht darauf hinaus, dass diese als "Trumpfkarte" ("trump card") alle anderen Interessen aussteche und im Ergebnis stets einen Anspruch auf Aufenthalt in einem Staat gewähre, in dem einem Kind bessere Lebensbedingungen und Entwicklungschancen geboten werden. Dazu verwies das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 (Koordinationsurteil betreffend Recht auf Familienleben [Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK] im Zusammenhang mit Dublin-Verfahren; zur Publikation vorgesehen). Bei der Abwägung seien, unter Bezugnahme der vorgenannten Kriterien, die bestehenden, gewichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz an der Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien und das entgegengesetzte persönliche Interesse am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens gegenüberzustellen. Vorliegend beständen indes insgesamt gewichtige öffentliche Interessen an der Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien. Diese öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Etwas anderes gehe aus den Akten nicht hervor.

3.2.2 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung die Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Kindeswohl nachholte, ist der gerügte formelle Mangel als auf Beschwerdeebene geheilt zu betrachten. Ob das SEM dabei das öffentliche Interesse an der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien aufgrund der Aktenlage zu Recht als überwiegend erachtete, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

3.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder festgestellt worden wäre. Zudem war es den Beschwerdeführenden möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht auch in ausreichender Weise nachgekommen. Was die von dem Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den geltend gemachten Push-Backs beziehungsweise einem Selbsteintritt anbelangen, wird ergänzend auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen.

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4.3 Die kroatischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 19. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihrer Asylgesuche wird von den Beschwerdeführenden - abgesehen vom Einwand, es lägen in Kroatien systemische Mängel vor (vgl. nachfolgend E. 5 und 6) - denn auch zu Recht nicht bestritten. Soweit sie angeben, sie hätten nie beabsichtigt, in Kroatien Asylgesuche einzureichen, sondern ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen, ist ihnen zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

5.

5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

6.

6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.

6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Kroatien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 m.H auf die Urteile F-5436/2020 vom 10. November 2020 F-4456/2020 vom 15. September 2020 E. 6.2, E-829/2020 vom 11. März 2020 E. 5.1.2, F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.4 und D-405/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.1).

6.3 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 verweisen, verkennen sie, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung - gerade anders als es dies in der Verfügung, die dem Verfahren E-3078/2019 zu Grunde lag, getan hatte - ausdrücklich Stellung zur Kritik an der Lage in Kroatien und insbesondere zur Situation betreffend die illegalen sogenannten Push-Backs genommen hat. Das SEM ist nach Abklärungen zum Schluss gekommen, dass Dublin-Rückkehrende, die alle ausnahmslos über die Hauptstadt Zagreb überstellt würden, nicht von Push-Backs betroffen seien und keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können. Zudem seien keine Hinweise vorhanden, die belegen würden, dass den Dublin-Rückkehrern eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Diese Ansicht wird, wie unter E. 6.2 erwähnt, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.

6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7.
Weiter ist zu prüfen, ob das SEM gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO vom sogenannten Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.

7.1 Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer
D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden allerdings nicht.

7.2 Auch unter diesem Aspekt vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Referenzurteil E-3078/2019 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie in Kroatien zunächst von Push-Backs betroffen waren (vgl. auch E. 8.5). Dass die Beschwerdeführenden jedoch dabei in ihren durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geschützten Rechten verletzt wurden, insbesondere eine Folter gleichkommende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlitten haben, vermögen sie nicht glaubhaft zu machen.

7.2.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs berichteten die Beschwerdeführenden zwar von Schwierigkeiten mit den kroatischen Behörden, dass sie jedoch gravierende Menschenrechtsverletzungen erlitten hätten, die einer Folter gleichkäme, ergibt sich aus dem Sachvortrag nicht.

7.2.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift eingewendet, bei den Dublin-Gesprächen handle es sich nur um eine Zusammenfassung der Ereignisse, es seien dabei nicht alle Sachverhaltselemente vorgebracht worden. So seien die Beschwerdeführenden bei den Deportationen nach Bosnien und Herzegowina Opfer von Misshandlungen der kroatischen Polizei geworden. Sie seien von den kroatischen Behördenmitgliedern beleidigt und als Terroristen bezeichnet worden und die Beschwerdeführerin sei einmal, nachdem sie (...), gestürzt und habe (...). Die Beschwerdeführenden hätten von staatlichen Behörden keine Unterstützung erhalten, jedoch Hilfe vom Flüchtlingshelfer E._______, welcher Essens- und Kleiderspenden organisiert habe. Auf dem als Beweismittel eingereichten Video sei zu sehen, wie dieser über die Missstände an der Grenze und Misshandlungen, welche die Flüchtlinge dort ertragen müssten, berichte; dabei sei im Hintergrund der Beschwerdeführer mit den kleinen Kindern zu sehen.

7.2.3 Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden erst auf Beschwerdeebene physische Übergriffe schilderten. Dabei fällt auf, dass sie die Zahl ihrer Einreiseversuche massiv erhöhen, was ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen weckt, umso mehr, als sie anlässlich der Dublin-Gespräche keinerlei Misshandlungen erwähnt haben. Es entsteht der Eindruck, die schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden werde auf Beschwerdeebene deutlich überzeichnet. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Dublin-Gespräches gar angegeben, die Schwierigkeiten in Slovenien seien schlimmer gewesen, als diejenige in Kroatien. Insgesamt ergeben sich daher keine glaubhaften Hinweise auf ernsthafte Misshandlungen durch die kroatischen Behörden. Auch die von ihnen diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die in der Beschwerde geltend gemachten Übergriffe glaubhaft zu machen.

7.3 Hinsichtlich der Lebensbedingungen, insbesondere der Unterbringung und medizinischen Versorgung in Kroatien ist Folgendes festzuhalten:

7.3.1

7.3.1.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts tragen die kroatischen Behörden Angehörigen vulnerabler Gruppen bei der Beherbergung und Betreuung Rechnung. Dabei werden sie von nichtstaatlichen Organisationen unterstützt. Zudem liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer F-5933/2019 E. 6.4 und E. 7.5).

7.3.1.2 Anlässlich der Dublin-Gespräche machten die Beschwerdeführenden geltend, die Lebensbedingungen in Kroatien seien, auch im Camp, nicht gut gewesen und der Umgang von Polizei und Bevölkerung mit Migranten und Asylsuchenden sowie das Verhalten diesen gegenüber seien schlecht, weshalb man sich im Grunde unerwünscht fühle. Sie bringen aber erstmals in der Beschwerdeschrift und in pauschaler Weise vor, sie hätten im Aufnahmezentrum in Zagreb nicht genügend medizinische Unterstützung erhalten, die Unterbringung sei in keiner Weise kindgerecht gewesen, sie seien dort regelmässig beschimpft und unmenschlich behandelt worden und hätten keine Informationen über ihr Asylverfahren gehabt (und es sei ihnen kein Zugang zu Übersetzung und Rechtsvertretung gewährt worden). Deshalb sind gewisse Zweifel daran anzumelden, ob und inwiefern die Beschwerdeführenden selbst davon betroffen gewesen seien, umso mehr, als sie sich nur während kurzer Zeit im Aufnahmezentrum aufgehalten haben wollen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Somit vermögen sie aus ihrem diesbezüglichen Verweis in ihrer Replik auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-43/2021 vom 12. Februar 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich auch hier der Sachverhalt deutlich unterscheidet. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätten sie sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. Den Beschwerdeführenden, die als Familie zurückkehren ist dies ohne weiteres zuzumuten.

7.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten:

7.3.2.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).

7.3.2.2 Den medizinischen Datenblättern der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sich ihre psychischen Probleme in Schlafstörungen, Verspannungs- und Aggressionszuständen, häufigen Flashbacks und dem Wahrnehmen von Stimmen äussern. Sie werden nur in Notfällen mit der Abgabe des Beruhigungsmittels (...) behandelt. Ohne diese psychischen Probleme, die übrigen bereits erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei dieser nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.2.1). Die gesundheitlichen Probleme sind nicht derart gravierend, als dass eine Behandlung in Kroatien nicht möglich wäre. So kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann, zumal Kroatien aufgrund der Aufnahmerichtlinie insbesondere auch zur Behandlung schwerer psychischer Störungen und gegebenenfalls zur psychologischen Betreuung verpflichtet ist. Die Beschwerdeführenden vermögen deshalb aus ihrem Verweis auf das Update 2019 des AIDA-Berichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Die Vorinstanz wird, wie sie in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Beschwerdeführerin festgehalten hat, deren Gesundheitszustand der bereits bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen sowie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand einschliesslich der Schwangerschaft und über die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren, wodurch, wie in der Vernehmlassung ausgeführt, die kroatischen Behörden in die Lage versetzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Zudem wird das SEM anlässlich der Überstellung den Beschwerdeführenden die medizinischen Unterlagen aus der Schweiz und, bei Bedarf, in angemessener Menge die von einem Arzt verschriebenen Medikamente mitgeben.

Weder der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch jener ihrer Familienangehörigen führt für den Fall einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK.

7.4 Und schliesslich stossen auch die Rügen bezüglich der Beachtung der Kinderrechtskonvention ins Leere. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zu verweisen. Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass als wesentliches Element im Sinne des Kindeswohls das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen ist, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder seit Geburt mit ihren Eltern zusammengelebt haben. Aufgrund ihres noch sehr jungen Alters sind sie stark von den Eltern abhängig.

7.5 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, Kroatien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich demnach, weshalb der diesbezüglich subeventuell gestellte Antrag abgewiesen wird.

8.

8.1 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden dem SEM auch mit Blick auf die Souveränitätsklausel eine Rechtsverletzung vor.

So habe sich die Vorinstanz bei der Prüfung, ob allenfalls humanitäre Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigten, darauf beschränkt zu sagen, dass es sich bei Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handle. Weiter beschränke sie sich dabei im Wesentlichen darauf festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zum Asylverfahren, ausreichender medizinischer Versorgung und geeigneter Unterbringung hätten. Mit Verweis auf spezielle UnterkunftsmögIichkeiten für vulnerable Personen anerkenne die Vorinstanz die Vulnerabilität der Beschwerdeführenden, begründe aber nicht, weshalb nicht von der Möglichkeit von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen Gebrauch gemacht worden sei. Im Entscheid werde nicht auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen. Dies stelle eine Unterschreitung des Ermessens dar. Sie sei auch nicht auf die individuellen Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Push-Backs eingegangen, obwohl im Rahmen des Dublin-Gesprächs sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin berichtet hätten, von solchen persönlich betroffen gewesen zu sein.

8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und b AsylG).

8.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen habe. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die angeblichen Misshandlungen anlässlich der Push-backs erst auf Beschwerdeebene einbrachten, weshalb das SEM solchen im Rahmen der Verfügung gar nicht hat Rechnung tragen können. Dass die Beschwerdeführenden in ihrer Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangen, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

9.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich.

11.

Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die am 26. März 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

13.

13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

13.2 Praxisgemäss wäre eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (vgl. oben E. 3.2.2) auf Beschwerdeebene geheilt wird (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2). Da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
1    Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
2    Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.
3    Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.
4    Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.
5    Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
1    Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
a  Information und Beratung der Asylsuchenden;
b  Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;
c  Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;
d  Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;
e  die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;
f  bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l;
g  Beratung und Unterstützung bei der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 111 der Verordnung (EU) 2019/1896347.
2    In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.
AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG), ist ihnen keine anteilmässige Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1304/2021
Date : 25. Mai 2021
Published : 01. Juni 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2021


Legislation register
AsylG: 6  31a  44  102h  102k  105  106  108  109
AsylV 1: 29a  32
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3  8
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  52  56  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
croatia • lower instance • member state • croatian • federal administrational court • statement of affairs • asylum procedure • pregnancy • contracting in one's own name • physical condition • best interest of the child • position • medical clarification • discretion • letter of complaint • counterplea • european parliament • greece • time limit • behavior
... Show all
BVGE
2017-VI-5 • 2015/18 • 2015/9 • 2011/9 • 2010/45 • 2007/9
BVGer
D-1304/2021 • D-405/2020 • D-43/2021 • D-5698/2017 • D-6591/2020 • E-3078/2019 • E-3232/2019 • E-5910/2020 • E-7092/2017 • E-829/2020 • E-962/2019 • F-4456/2020 • F-5436/2020 • F-5933/2019
EU Verordnung
604/2013