Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.285

Beschluss vom 24. März 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 erstattete die Bank B. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung in Bezug auf das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Limited. Darin bezeichnete die Bank B. die ihrer Ansicht nach auffälligen Transaktionen in Höhe von rund USD 11 Mio., die zwischen 2012 und 2014 von den Geschäftsbeziehungen der C. Limited und der D. Limited auf das Konto Nr. 1 eingegangen sind (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0197 ff.). Bereits zuvor am 2. April 2020 reichte die Bank B. gegen ihren Mitarbeiter, E., eine Strafanzeige ein. Die Untersuchung gegen E. wird von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich geführt. E. wird vorgeworfen, im März 2020 unautorisierte Transaktionen unter anderem vom Konto Nr. 1 vorgenommen zu haben, das von ihm betreut worden ist. Nach Angaben der Bank B. habe E. ihr gegenüber angegeben, dass am Konto der A. Limited entgegen den Angaben im «Formular A» nicht F. und G. wirtschaftlich berechtigt seien, sondern H. Des Weiteren habe E. angegeben, dass das Konto von A. Limited für aus Korruption stammende Gelder gedient habe (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197).

B. Am 5. November 2020 leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») weiter (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.).

C. In der Folge eröffnete die BA am 17. November 2020 ein Strafverfahren gegen H., I. und Unbekannt wegen aktiver resp. passiver Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei sowie gegen F. und Unbekannt wegen Geldwäscherei. Gemäss der Eröffnungsverfügung wird der ukrainische Ingenieur I. verdächtigt, in den Jahren 2011 bis 2013 H., dem damaligen […] der ukrainischen […] Gesellschaft (J.), Bestechungsgelder im Umfang von ca. Fr. 10 Mio. bezahlt zu haben, um Aufträge für Infrastrukturprojekte zu erhalten. Weiter bestehe der Verdacht, dass die mutmasslichen Bestechungszahlungen auf Bankbeziehungen in der Schweiz ausbezahlt worden seien, bei denen F. im Sinne einer Strohfrau als angeblich wirtschaftlich Berechtigte vorgeschoben worden sei (Verfahrensakten BA, pag. 01-000-0001 f.).

D. Mit Verfügung vom 17. November 2020 liess die BA das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. sperren. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto ein Saldo von USD 5'912'971.-- auf (act. 1.2).

E. Dagegen liess die A. Limited am 30. November 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Kontosperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen (act. 1).

F. In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die A. Limited und die BA in ihren Eingaben vom 22. und 25. Januar 2021 an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 9, 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO).

1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 17. November 2020 betreffend die angeordnete Vermögenssperre. Als Inhaberin des von der Beschlagnahme betroffenen Bankkontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Gegen die angeordnete Vermögensbeschlagnahme wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, es liege der hinreichende Tatverdacht für eine Straftat sowie für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder F. an dieser Tat nicht vor. Aus der Kurzbegründung der Verfügung könne nicht entnommen werde, weshalb der Verdacht bestehe, dass zwischen I. und H. in den Jahren 2012 bis 2014 Bestechungsgelder geflossen sein sollen und inwiefern in diese Zahlungen das Konto der Beschwerdeführerin verwickelt sein soll. Die Beschwerdegegnerin erhebe den Tatverdacht, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, gestützt worauf sie zu dieser Annahme gelangt sei. Konkrete Anhaltspunkte für den Tatverdacht seien nicht gegeben und bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich lediglich um Mutmassungen, die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht hinreichend seien (act. 1, S. 5 ff.; act. 9, S. 3 ff.).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).

3.2.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 299 Begriff und Zweck - 1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
1    Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2    Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a  gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b  gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c  das Verfahren einzustellen ist.
StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingriffen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
StPO; Ackermann, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; Zimmerlin, a.a.O., Art. 197
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO N. 10 f. m.w.H.).

3.2.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB macht sich der aktiven Bestechung strafbar, wer einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der unrechtmässige Vorteil kann materieller oder immaterieller Natur sein. Er muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Insofern muss der Vorteil in einem Äquivalenzverhältnis stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 m.w.H.).

3.3.2 Gemäss Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand der passiven Bestechung ist das Spiegelbild der aktiven Bestechung gemäss Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB, wobei der Täter Amtsträger sein muss. Die Tathandlung des Sich Versprechen lassens umfasst das ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptieren des Angebots eines zu einem späteren Zeitpunkt zu leistenden Vorteils. Den Tatbestand der passiven Bestechung erfüllt nicht nur der Amtsträger, der einen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, sondern auch derjenige, welcher einen Vorteil fordert. Die Forderung eines Vorteils ist mithin eine Tatbestandsvariante des Sich bestechen lassens. Als «annehmen» gilt die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt. Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder Geldleistungen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung erfolgen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).

3.3.3 Wer einem fremden Amtsträger – damit sind ausländische Parlamentarier (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.181 vom 14. Oktober 2015 E. 8.3 m.w.H.) und staatlich beherrschte und kontrollierte Unternehmen ebenfalls erfasst (Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 14) – im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt bzw. wer als fremder Amtsträger einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich im Sinne von Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB strafbar.

3.3.4 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 und 6B_222/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.).

3.4 Gestützt auf die der Beschwerdegegnerin von der MROS eingereichten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0001 ff.):

Laut den Abklärungen der MROS bestünden diverse Presseartikel, welche die ukrainische […] Gesellschaft (J.) als eine der korruptesten Gesellschaften in der Ukraine bezeichnen. Alleine im Jahr 2014 seien mutmasslich Korruptionsgelder von USD 9 Mio. bezahlt worden. In den Jahren 2014 und 2015 seien mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts der Korruption, Veruntreuung und Geldwäscherei eingeleitet worden. Zwar werde H. in den Presseartikeln nicht namentlich erwähnt. Indes sei H. von Januar 2013 bis März 2014 […] und zwischen April 2011 und Januar 2013 […] der staatlichen J. gewesen. Das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank B. sei am 21. Februar 2012 eröffnet worden. Bei der Kontoeröffnung seien die Ehefrau und die Tochter von H. als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden. Dabei habe die Bank B. vermerkt, dass die Ehefrau als Technikverantwortliche bei der K. und die Tochter als «legal advisor» eines Rechtsberatungsunternehmens in der Ukraine tätig gewesen seien.

Zwischen Februar und September 2012 seien auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin seitens der C. Limited 22 Transaktionen im Umfang von total USD 4'969'946.15 eingegangen. Als Zahlungsgrund sei ein «Consultancy Agreement» vom 2. Februar 2012 angegeben worden. Vom auf die D. Limited lautenden Konto seien zugunsten des Kontos der Beschwerdeführerin zwischen September 2013 und Februar 2014 insgesamt USD 6'173'874.08 überwiesen worden. Als Transaktionszweck sei der Beratungsvertrag vom 10. April 2013 angegeben worden. E. soll als Mitarbeiter der Bank B. unter anderem vom Konto der Beschwerdeführerin unautorisierte Transaktionen vorgenommen haben. Gegenüber seiner Arbeitgeberin habe er angegeben, dass am Konto der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im «Formular A» eigentlich H. wirtschaftlich berechtigt sei und dass dieses Konto für aus Korruption stammende Gelder gedient habe.

Im Oktober 2015 habe I. zusammen mit seiner Ehefrau bei der Bank B. ein Privatkonto eröffnet. Am 3. Dezember 2015 habe die C. Limited bei der Bank B. ein Konto eröffnet, an welchem I. wirtschaftlich berechtigt sei. Den diesbezüglichen KYC-Dokumenten sei zu entnehmen, dass der in Moskau geborene I. ab 1994 insbesondere in der Region Z. (Ukraine) im Immobilien- und Transportwesen als Ingenieur tätig gewesen sei, wo er sich unter anderem am Bau von Bahnhöfen und Zuglinien beteiligt habe. Des Weiteren habe die D. Limited bei der Bank L. ein Bankkonto gehabt, an welchem ebenfalls I. wirtschaftlich berechtig sei.

3.5

3.5.1 Die von der Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung befindet sich im Anfangsstadium. Soweit aus dem vorliegenden Aktenverzeichnis hervorgeht, forderte die Beschwerdegegnerin bisher lediglich die beteiligten Bankinstitute zur Herausgabe von Unterlagen heraus. Hingegen wurden weder E. oder andere Personen von der Beschwerdegegnerin einvernommen noch fanden Hausdurchsuchungen statt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des frühen Verfahrensstadiums ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu bemängeln, dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Angaben der MROS und die Verdachtsmeldung stützt und keine weiteren Dokumente ins Recht legte. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, reichen diese Unterlagen im gegenwärtigen Verfahrensstadium zur Bejahung des hinreichenden Tatverdachts aus, der sich jedoch im weiteren Verlauf der Untersuchung zu verdichten hat.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der C. Limited und D. Limited in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt 40 Transaktionen im Umfang von total USD 11'143'793.23 erhalten zu haben. Ebenso stellt die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Berechtigung von I. an diesen auf den Britischen Jungferninseln resp. in Panama domizilierten Gesellschaften zum damaligen Zeitpunkt nicht in Abrede (act. 1, S. 6). H. war laut den Abklärungen der MROS in diesem Zeitraum […] bzw. […] der J. Gemäss der gegenüber seiner Arbeitgeberin gemachten Aussage von E. soll am Konto der Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im «Formular A» H. der wirtschaftlich Berechtigte sein und das Konto soll für aus Korruption stammende Gelder gedient haben (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197). Somit ist während der Tätigkeit von H. als […] bzw. […] der J. auf das Konto der Beschwerdeführerin ein Betrag von über USD 11 Mio. eingegangen, wobei infolge der Aussage von E. derzeit zu bezweifeln ist, dass dieser Betrag wie angegeben für Beratungsleistungen geleistet worden ist. Vielmehr scheint es als habe I. diese Gelder H. auf indirektem Wege zukommen lassen und dass diese für dessen Bestechung als Gegenleistung für die Erteilung von Bauaufträgen gedient haben könnten. Dies umso mehr, als gemäss den Angaben gegenüber der Bank I. unter anderem als Geschäftsmann und Ingenieur am Bau von Bahnhöfen und Zuglinien in der Region Z. (Ukraine) beteiligt gewesen sein soll. Insbesondere kann angesichts der Abklärungen der MROS im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen gegenüber der J. derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangenen Gelder aus Korruptionshandlungen zum Nachteil des ukrainischen Staates stammen. Der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf Bestechungshandlungen ist zu bejahen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, ist ausserdem anzunehmen, dass insbesondere die Ehefrau von H. zur Verschleierung des tatsächlichen Empfängers dieser Gelder als «Strohfrau» gedient und ihm geholfen haben könnte, die Herkunft der erhaltenen Gelder mithilfe des Kontos der Beschwerdeführerin zu verschleiern und damit zu waschen.

3.6

3.6.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, greift nicht. Laut der MROS-Meldung soll E. gegenüber der Bank B. angegeben haben, dass entgegen den Angaben im «Formular A» nicht die Ehefrau und Tochter von H., sondern er selbst am Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt sein soll (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007; 05.101-0197). Nachvollziehbare Gründe, weshalb E. gegenüber seiner Arbeitgeberin falsche Angaben machen sollte, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin wird den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten an diesem Konto im Verlauf der Untersuchung zu ermitteln und hierfür allenfalls E. einzuvernehmen haben. Des Weiteren wird von der Beschwerdegegnerin zu ermitteln resp. vom Sachrichter festzustellen sein, ob die verdächtigen Transaktionen rechtmässig und für Zahlung von Beratungsleistungen erfolgt sind, wie dies die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet.

3.6.2 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, H. sei als […] der J. erst per Januar 2013 ernannt worden und habe im Jahr 2012 noch keinen Einfluss auf die Vergabe von allfälligen Bauaufträgen im Zusammenhang mit Bahnhöfen und Zuglinien ausüben können. Wann die Wahl von H. zum […] stattfand, gibt die Beschwerdeführerin nicht an. Dies geht auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Sollte seine Wahl im Jahr 2012 stattgefunden haben oder soll zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sein, dass er anfangs 2013 zum […] gewählt werden würde, könnten die Zahlungen im Jahr 2012 seitens der C. Limited auf das Konto der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seinen Amtsantritt im Jahr 2013 geleistet worden sein. Somit wird die Beschwerdegegnerin im Laufe der Untersuchung festzustellen haben, wann H. zum […] der J. ernannt wurde, welche Aufgaben ihm zukamen und zu welchen Zwecken die rund USD 11 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist abschliessend festzustellen, ob H. die Vergabe von allfälligen Bauaufträgen direkt oder indirekt, sprich über andere Personen beeinflussen konnte. Jedenfalls steht gestützt auf die Abklärungen der MROS fest, dass H. während dem tatrelevanten Zeitraum […] resp. […] der staatlichen J. war und er somit über eine nicht unmassgebliche Entscheidbefugnis verfügte.

3.6.3 Des Weiteren stösst das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach H. am Konto der Beschwerdeführerin weder zugriffsberechtigt gewesen sei noch Kontakt zu E. oder anderen Mitarbeitern der Bank gehabt habe. Dem Umstand, ob H. auf das hier gegenständliche Bankkonto direkt zugreifen konnte, ist für die vorliegende Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts nicht entscheidend. Da am Konto der Beschwerdeführerin formell seine Ehefrau und Tochter wirtschaftlich berechtigt waren, war H. auf einen direkten Zugriff auf das Konto nicht angewiesen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Kontakt zwischen H. und E. resp. anderen Mitarbeitern der Bank B.

3.6.4 Am Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts vermag schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach die Bank B. die 40 Zahlungen nach allen Sicherheitsstandards kontrolliert, überwacht und als unbedenklich eingestuft habe (act.1, S. 7). Zum einen basierte die damalige Überprüfung seitens der Bank gestützt auf die ihr zum damaligen Zeitpunkt bekannten Umstände. Es kann daher sein, dass die Bank zu diesem Zeitpunkt noch keine Anhaltspunkte für allfällige Geldwäschereihandlungen zu erkennen vermochte. Augenscheinlich änderte sich der Kenntnisstand der Bank im Jahr 2020, als sie sich aufgrund der Angaben von E. entschieden hatte, das vom ihm betreute Konto der Beschwerdeführerin einer näheren Prüfung zu unterziehen und in der Folge eine Meldung bei der MROS zu erstatten (Verfahrensakten BA, pag. 05.101-0007). Zum anderen bildet die Einhaltung der der Bank obliegenden Sorgfaltspflichten nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob die Bank die Überprüfung der 40 Zahlungen sorgfältig vorgenommen hatte und zu welchem Zeitpunkt sie diese der MROS hätte melden sollen, ist daher vorliegend nicht zu beurteilen. Aus diesem Grund braucht auch nicht der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nachgegangen zu werden, weshalb die Bank eine Meldung im November 2020 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet hatte. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete, von der Bank unrechtmässig zurückgehaltenen Vermögenswerte in Höhe von rund Fr. 2,4 Mio., welche die Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Unterlagen von der Bank B. auf dem Zivilweg zurückzuerhalten versucht.

3.7 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf die aktive und passive Bestechung sowie Geldwäscherei gestützt auf gegenwärtigen Ermittlungsstand zu bejahen.

4. Nachdem die Beschwerdeführerin die Bank im September 2020 um Saldierung des hier gesperrten Kontos ersucht hatte (act. 1.4), ist davon auszugehen, dass sie an der Kontoauflösung weiterhin festhält. Die angeordnete Vermögenssperre ist ohne Weiteres geeignet, den Transfer der Vermögenswerte zu verhindern. Angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe erweist sich die Vermögenssperre auch in betragsmässiger Hinsicht als verhältnismässig. Damit hält die angefochtene Verfügung vor dem Grundsatz des Verhältnismässigkeitsprinzips stand.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 25. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Stefan Wiesli und Patricia Jäggi

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2020.285
Date : 24. März 2021
Published : 26. April 2021
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).


Legislation register
BGG: 103
StBOG: 37  73
StGB: 70  305bis  322quater  322septies  322ter
StPO: 105  197  263  269  299  309  382  393  396  428
BGE-register
116-IA-143 • 122-IV-91 • 124-IV-274 • 124-IV-313 • 126-V-252 • 127-IV-20 • 128-IV-117 • 129-II-97 • 137-IV-122 • 139-IV-179 • 140-IV-57 • 141-IV-249 • 141-IV-360 • 141-IV-87 • 143-IV-330
Weitere Urteile ab 2000
1A.59/2004 • 1B_243/2016 • 1B_277/2015 • 1B_339/2017 • 1B_352/2019 • 1B_636/2011 • 1B_76/2020 • 1S.16/2005 • 6B_1004/2019 • 6B_1013/2010 • 6B_217/2013 • 6B_222/2013 • 6B_88/2009 • 6B_972/2017 • 8G.73/2002
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 109 • TPF 2005 84 • TPF 2010 22
Decisions of the TPF
BB.2014.163 • BE.2006.7 • BB.2014.181 • BB.2011.25 • BB.2020.285 • BE.2017.1 • BB.2017.12