Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 352/2019

Urteil vom 30. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Albrecht,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafverfahren; Kontosperre,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 5. Juni 2019 (SBK.2018.286 / va [ST.2018.2183]).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen B.________, C.________ und die A.________ AG ein Strafverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung. Mit Verfügung vom 6. September 2018 ordnete sie eine Sperre über sämtliche bei der Bank D.________ in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte an, an welchen B.________, C.________ oder die A.________ AG (wirtschaftlich) berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind. Insbesondere ordnete sie eine Kontosperre über den EUR-Kontokorrent www und den CHF-Kontokorrent xxx an.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 sperrte die Staatsanwaltschaft einen weiteren CHF-Kontokorrent yyy sowie ein Mietspardepot zzz bei der Bank D.________.
Eine gegen die Kontensperren gerichtete Beschwerde von B.________ und der A.________ AG wies das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts vom 6. Juni 2019 sei aufzuheben und die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 und 8. Oktober 2018 verfügten Kontensperren seien aufzuheben.
Die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts, mit welchem dieses die Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren abgewiesen hat. Es handelt sich dabei um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Dies ist bei Kontensperren der Fall (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 130 f.). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung auf Verfassungsrügen ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von ihr festgestellte Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV durch die Staatsanwaltschaft habe geheilt werden können. Der formalistische Leerlauf, welcher eine Rückweisung der Sache zur Folge gehabt hätte, hätte ihrer Ansicht nach "in Respektierung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips" in Kauf genommen werden müssen. Diese Kritik ist unbegründet. Die Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (mit Berücksichtigung im Kostenpunkt) erfolgte unter Beachtung der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 266 f.; Urteil 1B 277/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1.3; zur Berücksichtigung im Kostenpunkt: vgl. Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 E. 5; je mit Hinweisen).

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin zudem eine erneute Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da ihr die Aktennotiz, auf welche sich die Vorinstanz bei der Begründung des Tatverdachts u.a. stütze, nicht zugestellt worden sei, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Wenn sie vorbringt, die Vorinstanz habe ein "unbekanntes und offensichtlich unverwertbares" Dokument zur Begründung des Tatverdachts herangezogen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass es ihr zum einen offen gestanden hätte, Einsicht in die Akten zu verlangen. Zum anderen handelt es sich bei dem der Beschwerdeführerin angeblich nicht bekannten Dokument um eine Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2019, welche die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz mit Eingabe vom 16. April 2019 übermittelt hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde ihr die Eingabe gemäss der aktenkundigen Verfügung der Vorinstanz vom 18. April 2019 sodann zur Kenntnisnahme zugestellt. Folglich hätte die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Eingabe eine Stellungnahme dazu einreichen bzw. zumindest Frist zur Stellungnahme verlangen und somit ihr Äusserungsrecht wahrnehmen können. Obschon bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2019 genügend Zeit
für eine Reaktion bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin aber darauf verzichtet. Wenn sie nun behauptet, die Aktennotiz sei ihr unbekannt, kann sie demzufolge nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz durfte mithin das Ausbleiben einer Reaktion auf ihre Verfügung vom 18. April 2019 als Verzicht auf eine weitere Äusserung werten. Darin liegt jedenfalls keine Gehörsverletzung.

3.

3.1. Die Kontosperre ist eine Form der Beschlagnahme. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).

3.2. Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO regelt die Beweismittelbeschlagnahme (lit. a), die Kostendeckungsbeschlagnahme (lit. b), die Restitutionsbeschlagnahme (lit. c) und die Einziehungsbeschlagnahme (lit. d). Eine weitere Beschlagnahmeart sieht Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB vor. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO sowie auch einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB bejaht.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe direkt auf die Kundengelder zugegriffen und diese Gelder transferiert, wodurch sich nun auf den gesperrten Konten der Beschwerdeführerin Kundengelder befänden, welche diese im Rahmen von Vermögensdelikten erlangt haben könnte. Obschon den Kunden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin das alleinige Zugriffsrecht auf das Handelskonto zustehe, sei davon auszugehen, dass sich das Kundengeld nicht (mehr) auf den Kundenkonten befände. Das von der Beschwerdeführerin dargelegte Geschäftsmodell (Bereitstellen von Algorithmen ohne weiteren Zugriff auf Kundengelder und Rechnungsstellung direkt an die Kunden) scheine nicht den tatsächlichen Ereignissen zu entsprechen. Der Verdacht werde sodann durch die Aussagen eines weiteren Geschädigten untermauert, welcher angegeben habe, dass Auszahlungen aus dem investierten Kapital über die Beschwerdeführerin an die Kunden hätten erfolgen sollen (vgl. Aktennotiz vom 8. April 2019). Mit dem durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eingeleiteten Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf unerlaubte Tätigkeit als Finanzintermediärin, der Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sowie dem
von der Geschädigten plötzlich erlittenen massiven Verlust ihres Investments (ca. EUR 218'500.--) und ihrem bislang vergeblichen Versuch, an ihr restliches Geld zu gelangen, lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vermögensdelikte begangen.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es könne bereits deshalb nicht von einem Anfangsverdacht, geschweige denn von einem hinreichenden Tatverdacht wegen Anlagebetrugs gesprochen werden, weil schon ein arglistiges Vorgehen gegenüber der Geschädigten ausgeschlossen werden müsse. Die Geschädigte sei wiederholt auf die Risiken ihres Investments aufmerksam gemacht worden und habe diese akzeptiert. Indem sie die Handelsvollmacht vom 25. Juli 2017 unterschrieben habe, habe sie den darin erwähnten "hochspekulativen Ansatz" ihrer Einlagen sowie die Tatsache, dass es sich um ein "experimentelles und störanfälliges" Investment handle, akzeptiert. Damit entfalle der Verdacht einer kriminellen Handlung als Grundlage für eine Beschlagnahme von vornherein und eine solche erweise sich demnach nicht als rechtmässig.

4.3. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; Urteil 1B 333/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Am Anfang der Strafuntersuchung stellt die Rechtsprechung an den hinreichenden Tatverdacht noch weniger hohe Anforderungen (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil 1B 194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3 mit Hinweis).

4.4. Wenn die Vorinstanz die Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Handelsvollmacht die Möglichkeit besass, auf den Kundenkonten Transaktionen durchzuführen, als Hinweis gewertet hat, es bestehe ein hinreichender Verdacht, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nicht lediglich Algorithmen bereitgestellt, sondern auch direkt auf Kundengelder zugegriffen, ist dies nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann zur Entkräftung der Arglist nicht allein entscheidend, dass die Geschädigte auf den hochspekulativen Ansatz bzw. den experimentellen und störanfälligen Charakter der Algorithmen hingewiesen worden sei. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht ausführte, ist diesbezüglich, neben der Frage, ob die Geschädigte korrekt über das Risiko informiert wurde, insbesondere zu prüfen, ob ihr Geld vereinbarungsgemäss auf einem eigenen Konto bzw. überhaupt angelegt worden ist. Indem die Vorinstanz ausführte, daran bestünden erhebliche Zweifel, da die Geschädigte unter anderem ihre bei der Beschwerdeführerin verbleibenden rund EUR 1'500.-- nicht habe zurückerlangen können, obschon gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin die Kunden das alleinige Zugriffsrecht auf ihr Handelskonto hätten, begründet sie nachvollziehbar, weshalb sie gestützt auf diese Umstände einen hinreichenden Verdacht auf Vermögensdelikte angenommen hat. Ausserdem überzeugen auch ihre Ausführungen, wonach die Unstimmigkeiten zwischen dem gegenüber der FINMA angegebenen Zweck der Gesellschaft, welche keine Vermögensverwaltung beinhalte und der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin als
weiterer Anhaltspunkt zur Begründung des Tatverdachts heranzuziehen sei, zumal das von der FINMA geführte Strafverfahren sowie die Meldung der MROS den Tatverdacht ebenfalls erhärten.
Im Übrigen ist zwar nicht auf den ersten Blick erkennbar, weshalb die Staatsanwaltschaft, jedenfalls soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, die Kontoauszüge der Geschädigten nicht ediert und zu den Akten erkannt hat. Wenn die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz aber der Auffassung waren, die Edition der Kontoauszüge der Geschädigten vermöchten den Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt der Untersuchung nicht entscheidend zu entkräften, ist diese antizipierte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen will, kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Es ist der Beschwerdeführerin ferner unbenommen, ihren Beweisantrag im weiteren Verlauf der Untersuchung erneut zu stellen.

4.5. Betreffend die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Verhältnismässigkeit der Kontensperren kann im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach steht keine mildere Massnahme zur Verfügung und rechtfertigt die Bedeutung der in Frage stehenden Straftaten die Kontensperren (vgl. E. 2.6 des angefochtenen Entscheids).
Der Vorinstanz ist folglich keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Untersuchung einen hinreichenden Tatverdacht auf Betrug und Veruntreuung bejahte und die Kontensperren als rechtmässig bestätigte.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_352/2019
Datum : 30. Oktober 2019
Publiziert : 18. November 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Strafverfahren; Kontosperre


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StPO: 196 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 196 Begriff - Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen:
a  Beweise zu sichern;
b  die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen;
c  die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
BGE Register
122-IV-91 • 128-I-129 • 140-IV-57 • 141-I-60 • 142-II-218 • 143-IV-330
Weitere Urteile ab 2000
1B_194/2018 • 1B_277/2019 • 1B_333/2019 • 1B_352/2019 • 1B_449/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • aargau • verdacht • bundesgericht • strafsache • kontokorrent • geld • beschwerde in strafsachen • anspruch auf rechtliches gehör • beschwerdekammer • betrug • frage • aarau • entscheid • angabe • strafbare handlung • eidgenössische finanzmarktaufsicht • gerichtskosten • strafuntersuchung • akte
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