Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 333/2019
Urteil vom 1. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hochheuser,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung.
Gegenstand
Strafverfahren; Erstellung eines DNA-Profils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Juni 2019 (51/2018/69).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes, mutmasslich begangen bzw. festgestellt am 1. November 2018.
Mit Verfügung vom 3. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Kommissariat Kriminaltechnik der Schaffhauser Polizei an, A.________ erkennungsdienstlich zu behandeln und insbesondere eine Wangenschleimhautabstrichprobe (WSA-Probe) zu entnehmen, diese zu analysieren und das DNA-Profil in das Informationssystem aufnehmen zu lassen. A.________ focht diese Verfügung mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2019 abwies.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 5. Juli 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie der staatsanwaltlichen Verfügung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sei anzuweisen, auf die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das gesamtschweizerische Informationssystem zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
C.
Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 21. August 2019 die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |
1.2. Anfechtbar ist allerdings nur der Entscheid des Obergerichts (sog. Devolutiveffekt); dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung auch der erstinstanzlichen Verfügung kann daher von vornherein nicht entsprochen werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543; 129 II 438 E. 1 S. 441; je mit Hinweisen).
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nahm die Vorinstanz in E. 4.2.3 ihres Entscheids ausdrücklich Bezug auf "die sichergestellten Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage im U.________gässchen", was der Beschwerdeführer an anderer Stelle in seiner Beschwerde denn auch selber wiedergibt (Ziffer 2.3). Seine Rüge zielt daher ins Leere. Im Übrigen befinden sich die entsprechenden Videoaufnahmen in Form einer DVD in den Akten und ist nicht ersichtlich, dass und weshalb diese nicht von sämtlichen Richtern hätten eingesehen werden können. Eine Befragung der Oberrichter sowie des Gerichtsschreibers, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragt, erübrigt sich daher.
Soweit der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil die Vorinstanz die Einvernahme der Auskunftsperson C.________ nicht berücksichtigt habe, ergibt sich aus untenstehender Erwägung 4.4, dass die Vorinstanz diese mit Blick auf ihren Entscheid zu Recht nicht als relevant erachtet hat. Mithin ist darin, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheids auf diese Einvernahme nicht einging, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken (vgl. auch nachfolgende E. 2.2).
2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dahingehend geltend, dass es dem angefochtenen Entscheid an einer nachvollziehbaren Begründung fehle.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge mit der nach seiner Auffassung ungenügenden und einseitigen vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung begründet, ist auf die untenstehende E. 4 zu verweisen. Im Übrigen werden die entscheidwesentlichen Faktoren im angefochtenen Entscheid hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass der Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist mithin auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
3.
3.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
|
1 | Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
a | der beschuldigten Person; |
b | anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; |
c | toten Personen; |
d | tatrelevantem biologischem Material. |
1bis | Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128 |
2 | Die Polizei kann anordnen: |
a | die nicht invasive Probenahme bei Personen; |
b | die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material. |
3 | Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 259 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes - Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003140 Anwendung. |
3.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
|
1 | Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127 |
a | der beschuldigten Person; |
b | anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; |
c | toten Personen; |
d | tatrelevantem biologischem Material. |
1bis | Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128 |
2 | Die Polizei kann anordnen: |
a | die nicht invasive Probenahme bei Personen; |
b | die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material. |
3 | Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; Urteile 1B 17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen; 1B 274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. Urteil 1B 381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil 1B 17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.
Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ist auch im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht lediglich streitig, ob ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
Die Vorinstanz hielt anhand der Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche den Tatverdacht ihrerseits im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners stützte, Folgendes fest: Zunächst soll es im Innenhof hinter dem Restaurant D.________ in V.________ (U.________gässchen) in Anwesenheit des Beschwerdegegners zu einem Wortgefecht zwischen dem Beschwerdeführer und E.________, einem Bekannten des Beschwerdegegners, gekommen sein. Kurz darauf soll der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in der W.________gasse begegnet sein. Dabei soll ihn der Beschwerdeführer an der Schulter gepackt, eine Faustfeuerwaffe aus dem Beckenbereich hervorgezogen sowie mehrmals gefragt haben, wo sich E.________ befinde.
4.1. Wie bereits erwähnt, können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
1B 342/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.5; je mit Hinweisen).
Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Wortgefecht im U.________gässchen gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners ungefähr um 22.45 Uhr stattgefunden habe. Die sichergestellten Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage im U.________gässchen, wonach ungefähr um 22.43 Uhr ein Fahrzeug im U.________gässchen parkiert worden sei, stimmten damit in zeitlicher Hinsicht überein. Der Fahrer des Fahrzeugs, bei dem es sich um den Beschwerdeführer handeln dürfte, sei ebenfalls neben dem Fahrzeug stehend zu sehen. Ab einer Aufnahme ungefähr um 22.45 Uhr erscheine er indes nicht mehr. Damit könne einstweilen davon ausgegangen werden, dass das Wortgefecht mit dem Beschwerdeführer ungefähr um 22.43 Uhr begonnen und vor 22.45 Uhr geendet habe. Unbestritten sei sodann, dass der Beschwerdeführer nach dem Wortgefecht im U.________gässchen die Liegenschaft betreten habe. Hinsichtlich der durch den Beschwerdegegner geschilderten Begegnung in der W.________gasse könne mit dem Beschwerdeführer einstweilen angenommen werden, dass diese um 22.46 Uhr (Zeitpunkt des Telefonats mit E.________) stattgefunden haben müsse, soweit sie überhaupt stattgefunden habe. Zwischen dem Ort des Wortgefechts und dem Ort der Begegnung in der W.________gasse liege nur eine
sehr kurze Gehdistanz. Damit erscheine es jedenfalls nicht unmöglich, dass sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nach dem Wortgefecht ungefähr um 22.46 Uhr in der W.________gasse begegnet seien.
4.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass wenn er die Liegenschaft X.________ um 22.45 Uhr über den Hintereingang vom U.________gässchen her betreten haben soll, er nicht nur eine Minute später um 22.46 Uhr an der W.________gasse am Tatort hätte sein können. Aufgrund der dazwischenliegenden Distanz sei dies völlig unmöglich; der Sachverhalt sei diesbezüglich offensichtlich falsch dargestellt worden. Überdies widerspreche diese Sachverhaltsdarstellung dem Inhalt der Videoaufnahmen, der Foto von E.________ und der Aussage der Auskunftsperson C.________.
4.4. Zwar gestalten sich die zeitlichen Verhältnisse eng. Jedoch vermag dieser Umstand die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung noch nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen handelt es sich mit Blick auf das Wortgefecht lediglich um ungefähre Zeitangaben. Auf den Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage sei die Uhrzeit 22.33.30 vermerkt, wobei sie um neun oder zehn Minuten nachgehen soll. Dies wiederholte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht, derzufolge eine minuten- oder gar sekundengenaue Festlegung von Beginn und Ende des Wortgefechts nicht vorzunehmen gewesen sei. Die Zeitangaben würden wesentlich auf denjenigen auf den sich bei den Akten befindlichen Videoüberwachungsaufnahmen basieren, wobei unklar sei, um wie viele Minuten die dort angegebene von der tatsächlichen Uhrzeit effektiv abweiche.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, gemäss den Aussagen der Auskunftsperson C.________ sei er um ca. 22.45 Uhr in die Backstube gekommen, wo er sich während ungefähr 20 Minuten aufgehalten habe. Demzufolge hätte er um 22.46 Uhr gar nicht in der W.________gasse sein können. Aus dem Protokoll der Einvernahme von C.________ ergibt sich, dass sie selber erst um ca. 22.45 Uhr in die Backstube gekommen und der Beschwerdeführer auch noch dazugekommen sein soll. Sie war jedoch nicht in der Lage, genaue Zeitangaben zu machen; sie schaue auch nicht immer auf die Uhr. Zu Recht folgert die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht, es erscheine somit auch angesichts dieser in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich ungefähren Aussagen möglich, dass sich der Beschwerdeführer um 22.46 Uhr noch in der W.________gasse aufgehalten habe. Dasselbe gilt in Bezug auf das Foto von E.________, worauf der Beschwerdeführer und C.________ zu sehen sein sollen, und welches gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers um 23.02 Uhr gemacht worden sein soll. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Aussage des Beschwerdegegners, wonach er nach dem Betreten seiner Liegenschaft zunächst in seine Wohnung gegangen sei, einfach
übergangen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz diesbezüglich jedoch aus, dass es sich bei dieser Äusserung des Beschwerdegegners lediglich um eine Mutmassung handeln dürfte, da er kaum habe sehen können, wohin der Beschwerdeführer tatsächlich gegangen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz sodann selber festhält, enthält der angefochtene Entscheid keine Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer in der Liegenschaft auch seine Wohnung betreten habe.
Dem Polizeirapport vom 29. Dezember 2018 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner, E.________ und F.________ gänzlich übereinstimmende Aussagen gemacht hätten und es unwahrscheinlich scheine, dass sie sich innert kürzester Zeit hätten absprechen können und die Aussagen derart deckungsgleich seien.
Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatverdacht nicht zu relativieren. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.5. Der Beschwerdeführer sowie die Staatsanwaltschaft beantragen dem Bundesgericht die Vornahme eines Augenscheins. Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend jedoch hinreichend insbesondere aus der ausführlichen polizeilichen Fotodokumentation, welche dem Polizeirapport beiliegt, so dass von einem Augenschein keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Auf die Durchführung eines bundesgerichtlichen Augenscheins kann daher verzichtet werden. Im Übrigen ist das Vorliegen eines Tatverdachts gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse zu beurteilen und hat das Bundesgericht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. oben E. 4.1).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck