Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2014.163-164
Beschluss vom 9. Juni 2015 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A.,
2. B. SAGL, beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Corda,
Beschwerdeführer 1 + Beschwerdeführerin 2
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 11. März 2013 gegen A. und unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...198 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |
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1 | Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50 |
2 | Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. |
3 | Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.51 |
B. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 29. April 2013 führte die Bundeskriminalpolizei am 30. April 2013 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. im Tessin sowie an dessen Arbeitsplatz bei der B. Sagl im Tessin durch und stellte drei Laptops, einen USB-Stick, verschiedene elektronische Daten und Datenträger sowie diverse Dokumente in Papierform sicher (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001 ff.; Urk. 10-00-0043). Zwei bei der B. Sagl sichergestellte und mitgenommene Ordner ("Fatture acquisti" und "Fatture acquisti 2012" = Asservate Nr. 02.01.0012 und 02.01.0013) wurden dem Rechtsvertreter der B. Sagl am 16. Juli 2013 wieder zurückgegeben (Verfahrensakten Urk. 10-00-0021).
C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 beantragte die C. AG als Privatklägerin im Sinne eines formellen Beweisantrags Einsicht in alle auf den Datenträgern befindlichen elektronischen Daten sowie die übrigen physischen Dokumente (Verfahrensakten Urk. 15-01-0012). Die Bundesanwaltschaft teilte der C. AG, A. sowie der B. Sagl mit Schreiben vom 29. Juli 2014 mit, dem Beweisantrag der C. AG stattzugeben und eine Sichtung der beschlagnahmten elektronischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei vorbereiten zu lassen (Verfahrensakten Urk. 15-01-0017). Die dagegen von A. und der B. Sagl erhobene Beschwerde vom 11. August 2014 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2014.114-115 vom 8. Oktober 2014 gut, und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Juli 2014 wurde aufgehoben. Die Beschwerdekammer erwog, dass mit Bezug auf die fraglichen Dokumente und Daten eine formelle Beschlagnahme noch gar nicht stattgefunden habe und sich diese erst im Stadium der Sicherstellung befinden würden. Aus diesem Grund bestehe (noch) kein Recht auf Einsicht in diese Dokumente (E. 3).
D. Die Bundesanwaltschaft erliess am 24. November 2014, nachdem sie eine Sichtung der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 sichergestellten Daten und Dokumente durchgeführt hatte, eine formelle Beschlagnahmeverfügung und beschlagnahmte ein Laptop, verschiedene elektronische Daten sowie Dokumente in Papierform. Mit Bezug auf den USB-Stick, zwei Laptops und eine Visitenkarte (Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001, 01.06.0003 und 01.09.0001) verfügte die Bundesanwaltschaft deren Herausgabe an A. (act. 1.1).
E. Dagegen erheben A. und die B. Sagl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 Beschwerde und beantragen die Aufhebung von Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014. Von der Beschwerde nicht betroffen sei die Beschlagnahme des Asservats Nr. 02.03.0015 (6 Konstruktionspläne) (act. 1).
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 beantragt die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). A. und die B. Sagl halten in ihrer Replik vom 7. Januar 2015 an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 7), was der Bundesanwaltschaft am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
1.2 Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So sind sie einerseits der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vor der formellen Beschlagnahme keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich entsprechend Art. 247 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |
2.2
2.2.1 Bevor die Behörde zur Durchsuchung von sichergestellten Dokumenten und Daten schreitet, ist gemäss Art. 247 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2.2.2 Dem Beschwerdeführer 1 sowie Rechtsanwalt Corda als Vertreter der Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurden im Anschluss an die Hausdurchsuchungen vom 30. April 2013 die Verzeichnisse der sichergestellten Gegenstände zur Unterzeichnung vorgelegt, und der Beschwerdeführer 1 wurde am gleichen Tag im Beisein von Rechtsanwalt Corda zur Sache einvernommen (Verfahrensakten Urk. 08-01-0001 ff.; 13-00-0001 ff.). Die Beschwerdeführer wussten somit ab diesem Zeitpunkt, welche Schriftstücke, Datenträger und elektronische Daten voraussichtlich einer Durchsuchung zu unterziehen waren. Sie verzichteten ausdrücklich auf die Siegelung der sichergestellten Gegenstände. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe bewusst keine Siegelung erwirken wollen, da er mit einer Durchsuchung der Daten und Papiere durch die Beschwerdegegnerin und die Bundeskriminalpolizei einverstanden gewesen sei (act. 1 S. 3). Einzig hinsichtlich der sechs Konstruktionspläne – deren Beschlagnahme jedoch ausdrücklich nicht Gegenstand der Beschwerde bildet (vgl. supra lit. E.) – bestand der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2013 darauf, dass diese der C. AG nicht vorgelegt werden sollten (Verfahrensakten Urk. 08-01-0012 ff.; 13-00-0006). Die Beschwerdeführer hatten damit Gelegenheit gehabt, ihr Äusserungsrecht gemäss Art. 247 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 247 Durchführung - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern. |
2.3
2.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.3.2 Die Beschlagnahmeverfügung nennt die Person des Beschuldigten, die Tatbestände, die beschlagnahmten Objekte und den Rechtsgrund der Beschlagnahme (Beweismittelbeschlagnahme). Zum Tatverdacht äussert sich die Beschwerdegegnerin weder in der Beschlagnahmeverfügung noch in der Beschwerdeantwort. Jedoch fügte sie der Beschwerdeantwort den Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 bei, dem eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung und Ausführungen zum Tatverdacht zu entnehmen sind. Dies kann unter den gegebenen Umständen als genügend gelten, da das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bereits seit zwei Jahren andauert, dieser zweimal zur Sache einvernommen worden ist und die Beschwerdeführer Einsicht in die Akten, insbesondere den Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014, erhielten, sodass ihnen der vorgeworfene Tatverdacht hinlänglich bekannt ist (Verfah-rensakten Urk. 13-00-0001 ff.; 16-01-0003 ff.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006, E. 2.2). Zur potentiellen Erheblichkeit äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Beschlagnahmeverfügung sehr knapp, weist jedoch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der Beschwerdekammer daraufhin, dass die physischen Unterlagen mit den Asservaten Nrn. 02.01.0008 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0009 (Kopie "contratto di locazione"), 02.01.0010 (Sichtmappe mit Mailunterlagen), 02.01.0011 (Kuvert mit "Contratto D."), 02.03.0016 (zwei Klarsichtmäppli mit diversen Planskizzen und Zeichnungen), 02.03.0017 (Klarsichtmappe mit Skizzen) beweisrelevant seien, weil diese Unterlagen Informationen über die geschäftliche und kommerzielle Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 enthalten würden. Ebenso würden die sechs sichergestellten Pläne der C. AG (Asservaten Nr. 02.03.0015) als Beweismittel benötigt. Die forensischen Images der Laptops HP Probook 4730 S und HP 584037-001 (Asservaten Nrn. 02.01.0003 und 01.06.0002) und die Auswertung der forensischen Spiegelung der elektronischen Datenträger der Beschwerdeführerin 2 (Asservaten Nrn. 02.02.0006, 02.03.0004, 02.03.0005, 02.04.0007, 02.02.0014, 02.03.0001 und 02.03.0002) hätten fallrelevante Unterlagen zu Tage gebracht, wie E-Mails und Dokumente mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 2 produzierten oder zu produzierenden
Maschinen, weshalb diese als Beweismittel zu beschlagnahmen seien. Nicht beweisrelevant sei eine Visitenkarte (Asservaten Nr. 01.09.0001), und auf drei Datenträgern (Asservaten Nrn. 01.02.0001, 01.06.0001 und 01.06.0003) hätten keine beweisrelevanten Daten gefunden werden können, weshalb diese dem Beschwerdeführer 1 wieder ausgehändigt worden seien. Ebenso seien ihm zwei Ordner (Asservate Nrn. 02.01.0012 und 02.01.0013) wieder zurückgegeben worden (act. 3). Damit begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb sie gewisse physische und elektronische Dokumente beschlagnahmt hat und aus welchem Grund sie von der Beschlagnahme anderer Unterlagen abgesehen hat. Dass sie dabei die beschlagnahmten Objekte gebündelt und nicht einzeln aufgelistet hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 2).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung zu verneinen ist. Eine andere Frage ist, ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag. Dies beschlägt jedoch die materielle Überprüfung der angefochtenen Massnahme, worauf nachfolgend einzugehen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
Zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls (auch alternativ) unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht und zu dessen Überprüfung durch die Rechtsmittelbehörde zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013, E. 3.1; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 4.2 m.w.H.).
3.2 Dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 kann folgender Sachverhalt entnommen werden: Der Beschwerdeführer 1 sei von November 2004 bis März 2012 von der C. AG – eine in der Verpackungs-industrie tätige Unternehmung – als Verkäufer bzw. Verkaufsleiter angestellt gewesen. In dieser Funktion habe der Beschwerdeführer 1 mutmasslich mehrfach vertrauliche Daten (Konstruktionsskizzen, Layout etc.) aus dem Herrschaftsbereich der C. AG entwendet, um sie für eigene Zwecke zu verwenden bzw. um sie der italienischen Firma D. S.p.A. zugänglich zu machen. Gegen Ende 2012 habe die C. AG festgestellt, dass von ihrem Kunden D. S.p.A. keine Anfragen mehr für Neuprojekte eingegangen seien, obschon in der Vergangenheit die D. S.p.A. jährlich ca. 30 Projekte an die C. AG vergeben habe. Von einem anderen italienischen Kunden habe die C. AG in Erfahrung bringen können, dass die D. S.p.A. mit Hilfe des Beschwerdeführers 1 selbst mit der Herstellung und Produktion von Verpackungsmaschinen bzw. Zuführsystemen begonnen habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1, E., habe im Februar 2012 die Beschwerdeführerin 2 gegründet, die gemäss Handelsregisterauszug die gleichen Zwecke wie die C. AG verfolge. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin 2 de facto vom Beschwerdeführer 1 geführt werde. Mitte 2012 habe ein ehemaliger Mitarbeiter der C. AG diese verlassen, um bei der Beschwerdeführerin 2 zu arbeiten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 geplant habe, mehrere Mitarbeiter der C. AG anzustellen, um sich das Know-how zu sichern. Die C. AG habe aufgrund interner Prüfungen ihrer IT-Systeme feststellen können, dass der Beschwerdeführer 1 von Oktober 2011 bis März 2012 von seiner Geschäfts-E-Mail-Adresse vertrauliche Unterlagen (wie Konstruktionsskizzen, Zeichnungen, Daten und Dokumentationen) seiner ehemaligen Arbeitgeberin an seine privaten E-Mail-Adressen gesendet habe. So sei unter anderem eine E-Mail mit einem Powerpoint-Dokument gefunden worden, mit der Präsentation des Projekts "Gründung einer neuen Firma", um in Zusammenarbeit mit der Firma D. S.p.A. Prototypen für die Maschinen "1", "2" und "3" herzustellen. Genau die drei Gerätetypen – 1, 2 und 3 – würden von der C. AG produziert. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der C. AG
arbeitsvertraglich verpflichtet, über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten sowohl während der Dauer wie auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren und vertrauliche Unterlagen Dritten nicht zugänglich zu machen und diese am Arbeitsplatz zu lagern. Gemäss Aussagen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst die Absicht gehabt habe, eine neue Maschine zu entwickeln und diese anschliessend als Konkurrenzprodukt zu den Maschinen der C. AG zu verkaufen. Wegen Zeitmangels, fehlender Ressourcen und enger Liefertermine habe er sich dann jedoch dazu entschieden, die Produkte der C. AG zu kopieren und mit geringen Unterschieden nachzubauen (act. 3).
Insbesondere mit Blick auf den zu untersuchenden Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses besteht der hinreichend konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG unter anderem der D. S.p.A. bekannt gegeben haben könnte, obschon er sich vertraglich verpflichtet hatte, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses diesbezüglich Verschwiegenheit zu wahren. Die in der Beschwerde gemachten Bestreitungen sind pauschaler Natur und nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften. Ob sich der vorgeworfene Sachverhalt noch unter andere Straftatbestände subsumieren lässt, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, da es genügt, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte auf einen Sachverhalt hinweisen, der sich gegebenenfalls unter einen Straftatbestand subsumieren lässt (Heimgartner, a.a.O., S. 123).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Wie dem Rapport der Bundeskriminalpolizei entnommen werden könne, sei lediglich ein kleinster Teil der beschlagnahmten Dokumente für das Strafverfahren potentiell relevant. Die anderen Dokumente würden private oder geschäftliche Daten betreffen, die dem Geheimnisschutz der Beschwerdeführer bzw. Dritter unterliegen würden (act. 1 S. 8 ff.; act. 5 S. 2 f.).
4.2 Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007, E. 5.2). Die Beschlagnahme setzt – wie alle Zwangsmassnahmen – voraus, dass das angestrebte Ziel nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden kann und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
4.3
4.3.1 Bei den beschlagnahmten Unterlagen handelt es sich um Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführer und persönliche Dokumente des Beschwerdeführers 1 (wie Sichtmappen mit Mailunterlagen des Beschwerdeführers 1, der C. AG und der F. S.r.l., sowie einer Drittperson an den Beschwerdeführer 1 betreffend "G. AG", eine Kopie eines Mietvertrages vom 12. März 2012 zwischen Dritten und der Beschwerdeführerin 2, ein Kuvert mit dem Vertrag "D." vom 20. April 2012, drei Sichtmappen mit Planskizzen und Zeichnungen sowie drei physische Images ab zwei Harddisks, drei Mailbox-Exports von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin 2 und ein Laptop). Wie dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 zu entnehmen ist, enthalten insbesondere die beschlagnahmten elektronischen Daten Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der C. AG verraten haben könnte. Die Neugründung der Beschwerdeführerin 2 soll dabei in engem Zusammenhang mit der Verletzung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gestanden haben. Die beschlagnahmten Dokumente und elektronischen Daten sind zweifellos zum Beweis der zu untersuchenden Tat und ihrer Umstände von Bedeutung. Unterlagen, die keinen Bezug zur vorgeworfenen Straftat aufwiesen, bzw. die für die geschäftliche Tätigkeit unabdingbar waren, wurden den Beschwerdeführern wieder zurückgegeben (vgl. supra lit. B. und D.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer geht aus dem Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Februar 2014 gerade nicht hervor, dass nur ein sehr kleiner Teil der beschlagnahmten Daten einen Bezug zum Strafverfahren habe. Wenn die Bundeskriminalpolizei in ihrem – die Strafuntersuchung ohnehin nicht abschliessend zu verstehenden – Zwischenbericht nur einen Teil der sichergestellten und ausgewerteten Daten zitiert, bedeutet dies nicht, dass nur diese beweisrelevant sind. Da die Beschlagnahme lediglich eine voraussichtliche Verwendung im Strafprozess erfordert, liegt es in der Natur der Zwangsmassnahme und lässt eine solche nicht von vornherein als unverhältnismässig erscheinen, wenn sich unter den Geschäftsunterlagen auch Dokumente befinden, die keinen Bezug zur Straftat haben (BGE 119 IV 175 E. 3; Heimgartner, a.a.O., S. 169, unter Hinweis auf ein nichtpubliziertes Urteil des Bundesgerichts
1P.479/1993 vom 9. Februar 1993, E. 4c). Dies hat insbesondere auch dann zu gelten, wenn sich die elektronischen Daten nicht ohne Weiteres voneinander trennen lassen. Allerdings ist eine Beschlagnahme von gesamten Computern und Datenträgern zur Beweissicherung regelmässig nicht erforderlich und daher unverhältnismässig. Es sind deshalb Kopien von Daten zu sichern, indem etwa Serverbestände kopiert werden (Heimgartner, a.a.O., S. 174 f.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist von der Beschlagnahme unter anderem ein Laptop der Marke HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) betroffen. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass von diesem Datenträger ein "forensisches Image" erstellt worden sei und dass beweisrelevante Unterlagen gefunden worden seien (act. 3 S. 3). Inwiefern unter diesen Umständen die Beschlagnahme des Datenträgers erforderlich sein soll und nicht nur diejenige des forensischen Images, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) erweist sich daher als unverhältnismässig. Ziffer 2 des Dispositivs der Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 ist deshalb in diesem Umfang aufzuheben, und der fragliche Laptop dem Beschwerdeführer 1 zurückzugeben. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es sich bei diesen Dokumenten und Daten um persönliche Aufzeichnungen, die dem Schutz auf Privatsphäre unterliegen, bzw. um Geschäftsgeheimnisse handle, ist Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Beschlagnahme des Laptops HP 584037-001 (Asservaten-Nr. 01.06.0002) als begründet und ist daher teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR) |
|
1 | Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden. |
2 | Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken. |
3 | Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen: |
a | in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken. |
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte auszurichten (Art. 436 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
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1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 24. November 2014 mit Bezug auf den beschlagnahmten Laptop HP 584037-001 (inkl. Tasche) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.
Bellinzona, 10. Juni 2015
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Olivier Corda
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |