Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 713/2012
Urteil vom 21. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Müller, Stefan Gäumann und Dr. Olivier Mosimann,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Mit Verfügungen vom 22., 24. und 30. Juni 2009 sperrte das Kantonale Untersuchungsrichteramt Bankverbindungen der Beschuldigten und weiterer Personen. Eine von den Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht (auf Beschwerde der Beschuldigten hin) mit Urteil vom 2. März 2010 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren 1B 359/2009).
B.
Die Anklagekammer fällte am 1. Juni 2010 ihren neuen Entscheid, in dem sie die hängige Beschwerde wiederum abwies. Die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2010 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut gut. Es hob den Entscheid vom 1. Juni 2010 auf und wies das Verfahren nochmals an die zuständige Vorinstanz zurück (Verfahren 1B 229/2010).
C.
Mit neuem Entscheid vom 14. März 2011 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hängige Beschwerde ab. Die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2011 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut gut. Es hob den Entscheid vom 14. März 2011 auf und wies das Verfahren nochmals an die Vorinstanz zurück (Verfahren 1B 293/2011).
D.
Das Obergericht fällte am 9. August 2012 seinen neuen Entscheid, in dem es die hängige Beschwerde wiederum abwies.
E.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 9. August 2012 gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 21. November 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die (vollständige bzw. partielle) Aufhebung von Depot- bzw. Kontensperren bei drei Banken.
Am 23. November 2012 lud das Bundesgericht die Beschwerdeführerin ein, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 machte sie davon Gebrauch. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 17. Dezember 2012 bzw. 3. Januar 2013 je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 24. Januar 2013. Auf eine Duplik der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin am 4. März 2013 nochmals vernehmen.
Erwägungen:
1.
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen kann die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist (für den neuen Entscheid nach dem 31. Dezember 2010) neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
|
1 | Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
2 | Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. |
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei offensichtlich nicht erfüllt. Eine Werterhaltungspflicht im Hinblick auf anvertrautes Vermögen treffe sie, die Beschwerdeführerin, nicht. Zwar habe sie mit der deutschen Insolvenzverwaltung über das Vermögen ihres geschiedenen Ehegatten (und dessen konkursiter Gesellschaft) am 30. April bzw. 17. September 2001 Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen. Der Vergleich sei jedoch als unzulässige Verwertungshandlung anzusehen und damit nichtig; ausserdem sei sie vom Vergleich zurückgetreten. Der subjektive Veruntreuungstatbestand sei auch nicht erfüllt. Ebenso wenig bestehe ein hinreichender Geldwäscherei- oder Betrugsverdacht. Die entgegenstehende Ansicht der Vorinstanz verletze insbesondere materielles Bundesstrafrecht.
3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
|
1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |
eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210; nicht amtlich publ. E. 5.4 von BGE 138 IV 225; je mit Hinweisen).
3.2 Die von den kantonalen Instanzen verfügten Vermögensbeschlagnahmen führen zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
3.3.1 Im Februar 2000 sei gegen den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden. Die deutschen Behörden hätten ihm vorgeworfen, zwischen 1994 und 2000 mithilfe von zwei von ihm beherrschten Gesellschaften tatsächlich nicht existierende Bohrmaschinen an Leasinggesellschaften verkauft und wieder zurückgeleast zu haben. Am 4. Februar 2000 sei das Vermögen des Ehemannes in Deutschland verarrestiert worden; der Arrest sei am 13. März 2000 auf das Vermögen der Beschwerdeführerin ausgedehnt worden. Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 habe das Landgericht Mannheim den Ehemann wegen Betrugs in 145 Fällen, bandenmässigen Betrugs in weiteren 97 Fällen sowie Kapitalanlagebetrugs (in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug) zu 12 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
3.3.2 Am 30. April 2001 habe die Beschwerdeführerin mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemannes (und Vertreter der Insolvenzverwaltung über das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft) eine Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung abgeschlossen. Darin habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen (insbesondere das Eigentum an verschiedenen Grundstücken) an den Insolvenzverwalter zu übertragen. Als Gegenleistung seien ihr Vermögenswerte in der Höhe von DEM 2 Mio. überlassen worden. Als Begründung für diese Gegenleistung hätten die Parteien festgehalten, es sei möglicherweise nicht das gesamte betroffene Vermögen der Beschwerdeführerin durch Straftaten erlangt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Abfindungsanspruch von weiteren DEM 10 Mio. zugestanden worden.
3.3.3 Diese Vereinbarung hätten die Parteien am 26. Juli bzw. 17. September 2001 vertraglich ergänzt (und mit Abtretungserklärungen vom 17. September und 5. Oktober 2001 sowie 14. Oktober 2002 abgesichert). Die Beschwerdeführerin und ihr Schwiegervater hätten dabei sämtliche bestehenden und zukünftigen Zivilansprüche an einer Liegenschaft in St. Moritz (inklusive Stockwerkeigentum und daraus "resultierende Forderungen") an die Insolvenzverwaltung abgetreten. Diese sei auch bevollmächtigt worden, die Liegenschaft zu verkaufen. Infolge der betreffenden Vereinbarungen und Abtretungserklärungen habe sich die Staatsanwaltschaft Mannheim bereit erklärt, die auf der Liegenschaft in St. Moritz eingetragene Grundbuchsperre per 22. Juli 2004 aufzuheben.
3.3.4 Am 27. November 2003 habe der Schwiegervater alle der Insolvenzverwaltung erteilten Vollmachten zur Veräusserung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in St. Moritz (wegen angeblichen Formmängeln) widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe am 28. November 2005 ihren Rücktritt von den Vereinbarungen vom 30. April bzw. 17. September 2001 erklärt, wegen angeblicher Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Vereinbarungen. Am 25. November 2005 habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil von 40 % am Stockwerkeigentum (unter dessen wirtschaftlichem Wert) an ihre Kinder verkauft. Diese hätten ihr gleichzeitig ein unentgeltliches Wohnrecht an den zwei Stockwerkeigentumseinheiten eingeräumt. Am 6. Dezember 2005 habe der Schwiegervater die (ihm gehörenden) restlichen 60 % am Stockwerkeigentum seinen Enkeln (den Kindern der Beschwerdeführerin) geschenkt.
3.3.5 Am 30. Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin (als Vertreterin ihrer Kinder) die gesamte Liegenschaft in St. Moritz für Fr. 17,5 Mio. an einen dritten Käufer veräussert. Davon seien Fr. 12,577 Mio. sowie 3,9 Mio. auf zwei Konten der Beschwerdeführerin transferiert worden. Für die Ablösung des auf die Beschwerdeführerin lautenden Wohnrechts habe der Käufer zusätzlich Fr. 4 Mio. bezahlt, nämlich Fr. 3,4 Mio. auf ein Konto der Beschwerdeführerin und Fr. 600'000.-- auf ein Konto ihres damaligen Rechtsvertreters.
3.3.6 Die Vorinstanz bejaht zunächst den hinreichenden Tatverdacht einer Veruntreuung:
3.3.6.1 Als anvertraut (im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
3.3.6.2 Gestützt auf die erfolgte Abtretung seien "die zukünftigen Forderungen aus der Liegenschaft in St. Moritz bei deren Entstehung vom Vermögen der Beschwerdeführerin in das Vermögen des Insolvenzverwalters" übergegangen. Entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen habe die Beschwerdeführerin weder den Erlös für ihren (unter Wert an ihre Kinder verkauften) Stockwerkeigentumsanteil an die Insolvenzverwaltung weitergeleitet, noch den Erlös des Weiterverkaufes an den Drittkäufer (in der Höhe von Fr. 17,5 Mio., bzw. 21,5 Mio. unter Einrechnung des abgelösten Wohnrechts).
3.3.6.3 Unzutreffend sei die Ansicht der Beschwerdeführerin, aus BGE 137 III 631 ergebe sich die privatrechtliche Nichtigkeit der zwischen ihr und der Konkursverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen. Das Bundesgericht habe lediglich festgestellt, eine konkursrechtliche Durchsetzung der Vereinbarungen in der Schweiz (im Sinne einer Verwertung) sei nicht zulässig, da die deutsche Konkursverwaltung nicht um Anerkennung des Konkursdekretes nachgesucht habe. Offensichtlich nichtig bzw. unwirksam seien die privatrechtlichen Vereinbarungen deswegen nicht. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf einen einseitigen Rücktritt berufen. Im übrigen mache die Beschwerdeführer auch keinerlei Anstalten, die ihr gestützt auf die Vereinbarungen ausbezahlten Beträge zurückzuerstatten. Insgesamt bestehe ein hinreichender Veruntreuungstatverdacht. Die betreffenden materiellstrafrechtlichen Fragen seien (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht näher zu prüfen.
3.3.7 Weiter bestätigt die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht von Geldwäscherei. Nach dem jetzigen Untersuchungsstand sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft in St. Moritz (samt Umbau) mit den (zwischen 1994 und 2000 erfolgten) Betrugsgeschäften des verurteilten Ehemannes der Beschwerdeführerin finanziert worden sei. Die Liegenschaft sei 1996 gekauft und in der Folge (für ca. Fr. 13 Mio.) aus- und umgebaut worden. Am 20./21. Oktober 1997 seien von einem Konto der in die Betrugsgeschäfte verwickelten Gesellschaft insgesamt DEM 7,29 Mio. in bar abgehoben und bei derselben Bank auf ein Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden. Im Jahre 1998 sei eine Steuerrückvergütung auf deliktischem Gewinn in der Höhe von DEM 7,29 Mio. auf dasselbe Konto geflossen. Von den (unter anderem in Aktien) investierten Mitteln seien am 18. Februar 1998 und 23. Juni 1999 Fr. 12,95 Mio. (im Auftrag der Beschwerdeführerin) an ein Architekturbüro transferiert worden, welches für die Beschwerdeführerin die Renovations- und Umbauarbeiten an der Liegenschaft in St. Moritz organisiert habe. Auch diverse Schmuckkäufe der Beschwerdeführerin (in der Höhe von ca. DEM 27 Mio.) sowie der Kauf eines Kunstgegenstandes (Bronzeskulptur im Wert von USD
500'000.--) seien aus deliktischem Erlös finanziert worden. Die Vortaten der Geldwäscherei, nämlich die am 18. Dezember 2001 rechtskräftig abgeurteilten Betrugsfälle, seien nicht verjährt. Letztlich komme es (nach Ansicht der Vorinstanz) nicht darauf an, ob Deliktserlös aus den Betrugsgeschäften des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin oder aus der ihr selbst vorgeworfenen Veruntreuung gegenüber der Konkursmasse verschleiert worden sei.
3.3.8 Schliesslich bejaht das Obergericht (erstmals) auch noch einen hinreichenden Betrugstatverdacht (als mutmassliche Haupttat), indem die Beschwerdeführerin die Insolvenzverwaltung über den tatsächlichen Kaufpreis der Liegenschaft in St. Moritz (Fr. 21,5 Mio. anstatt der verurkundeten Fr. 17,5 Mio.) habe täuschen wollen.
3.4 Das Bundesgericht hat in konnexen Urteilen den hinreichenden Tatverdacht (insbesondere von Geldwäscherei) bereits mehrfach bejaht (vgl. nicht amtl. publ. E. 5 von BGE 138 IV 225; Urteil 1B 27/ 2012 vom 27. Juni 2012 E. 7.6; s. auch Urteil 1B 517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 3.1-3.2, 5.2).
3.4.1 Laut angefochtenem Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2009 vom Landgericht Karlsruhe wegen Geldwäscherei (an Deliktsgut im fraglichen Betrugsfall ihres Ex-Mannes) rechtskräftig verurteilt worden (vgl. auch nicht amtl. publ. E. 5.3 von BGE 138 IV 225). Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin und die Insolvenzverwaltung beim Abschluss ihrer Vereinbarung vom 30. April 2001 ausdrücklich davon ausgegangen seien, dass jedenfalls ein Teil der betroffenen Vermögenswerte aus Deliktserlös stammte. Gemäss den Darlegungen der kantonalen Instanzen sei der "Aufpreis" (von Fr. 4 Mio.) zur Ablösung des Wohnrechts der Beschwerdeführerin nicht öffentlich beurkundet worden. Ausserdem sei diese Zahlung des Käufers mit Bargeld geleistet worden (offenbar zur Verwischung von Transaktionsspuren wie Banküberweisungen). Die Beschwerdeführerin habe den Teilbetrag von Fr. 3,4 Mio. am 30. Mai 2006 auf ein von ihr eigens dafür eingerichtetes Konto bar einbezahlt. Verdächtig bzw. wirtschaftlich schwer verständlich seien auch verschiedene weitere Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin vor und nach dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz getätigt habe (Geldtransfer nach Spanien und zurück in die Schweiz, gleichzeitiger
Wechsel der Bank nach "unbequemen Fragen", weitere Bargeldtransaktionen, umständliche Umschichtungen in Wertschriftendepots usw.). Insgesamt bestehe der Verdacht, dass der an die Beschwerdeführerin (bzw. ihren Rechtsvertreter) überwiesene Verkaufserlös der Liegenschaft (von Fr. 12,557 Mio., 3,9 Mio. und 4 Mio.) zumindest teilweise aus einem Surrogat von Deliktserlös stamme und als solches verschleiert worden sei.
3.4.2 Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Das gilt insbesondere für das Vorbringen, "zumindest ein klar bezifferbarer erheblicher Anteil" der von Beschlagnahmen betroffenen Vermögenswerte entstamme nicht aus Verbrechen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht setzt ein hinreichender Geldwäschereiverdacht (im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
3.5 Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes hält im aktuellen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (oder die Verletzung von Bundesrecht) sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3.6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe bei der Abklärung des hinreichenden Tatverdachtes insbesondere den Grundsatz "iura novit curia" und das rechtliche Gehör verletzt, indem es seine Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt habe. Die bundesrechtswidrige Kognitionsbeschränkung liege darin, dass die Vorinstanz erwog, sie habe "keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen". Die Rüge erweist sich als unbegründet: Wie dargelegt (oben, E. 3.3), hat das Obergericht die Frage des hinreichenden Tatverdachtes ausreichend und nachvollziehbar geprüft. Indem die Vorinstanz ergänzend (und sinngemäss) erwägt, eine detaillierte Beweiswürdigung der verschiedenen Untersuchungsergebnisse und eine erschöpfende Prüfung der allfälligen Strafbarkeit sei nicht im Beschwerdeverfahren gegen vorläufige Beschlagnahmen vorzunehmen, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das erkennende Strafgericht, beschränkt sie ihre Kognition nicht in bundesrechtswidriger Weise (vgl. nicht amtlich publ. E. 5.4 des konnexen BGE 138 IV 225). Auch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
4.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die Einziehbarkeit bzw. Deliktskonnexität der beschlagnahmten Vermögenswerte. Insofern seien die Zwangsmassnahmen jedenfalls unverhältnismässig.
4.1 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
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1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.2 Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 376 Voraussetzungen - Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 378 Verwendung zugunsten der geschädigten Person - Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Artikel 267 Absätze 3-6 ist sinngemäss anwendbar. |
4.3 Die Beschwerdeführerin macht (sinngemäss) geltend, es bestehe kein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten, die aus dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz (bzw. gewisser Wertschriften) sowie aus Geschäften mit Schmuck und Kunstgegenständen stammten, und den untersuchten Delikten. Sie macht geltend, bei diesen Geschäften handle es sich um legale Finanztransaktionen (teilweise gestützt auf Bankkredite); die daraus resultierenden Vermögenswerte seien offensichtlich nicht einziehbar. Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass (nach der dargelegten Rechtsprechung) auch Surrogate von Verbrechenserlös grundsätzlich eingezogen werden oder (soweit sie veräussert wurden) eine staatliche Ersatzforderung nach sich ziehen können (vgl. oben, E. 4.1-4.2). Im angefochtenen Entscheid (S. 12-14, 17-23) wird ausführlich dargelegt, inwiefern die gesperrten Depots und Konten einen einschlägigen Deliktszusammenhang aufweisen. Dies gilt insbesondere für den Verkaufserlös der genannten Liegenschaft (bzw. für die teilweise zur Finanzierung des Aus- und Umbaus verwendeten Wertschriftenverkaufserlöse). Zwar stellt sich die Beschwerdeführerin, auf den Standpunkt, es seien in diesem Zusammenhang
keine einziehbaren (echten) Surrogate von deliktischem Gewinn beschlagnahmt worden. Ob dies zutrifft und inwieweit eine Ersatzforderung anstelle von (veräusserten) Surrogaten treten könnte, wird jedoch (im Falle einer Anklageerhebung oder eines selbstständigen Einziehungsurteils) der Sachrichter zu beurteilen haben.
4.4 Auch die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte erscheint nach den aktuellen Untersuchungsergebnissen nicht unverhältnismässig. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin selber beschuldigt ist, drängt sich diesbezüglich (im Sinne von Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
4.4.1 Die Vorinstanz erwägt, dass im Hinblick auf den Liegenschaftsverkauf von einem Deliktsbetrag von Fr. 15,55 Mio. auszugehen sei. Die durch den Aus- und Umbau erzielte Marktwertsteigerung von ca. Fr. 4 Mio. stelle Gewinn aus der Investition deliktischer Mittel dar. Hinzu zu rechnen seien die deliktisch "kontaminierten" Fr. 11,55 Mio., mit denen die Umbaukosten finanziert worden seien. Bei ihrem Einwand, die Deliktssumme betrage höchstens Fr. 13,44 Mio., übersehe die Beschwerdeführerin, dass der tatsächliche Verkaufspreis der Liegenschaft (unter Einrechnung des abgelösten Wohnrechts) rund Fr. 21,5 Mio. betragen habe. Hinzu komme noch eine mutmassliche Deliktssumme von Fr. 3,5 Mio. "im Zusammenhang mit der Geldwäscherei von Schmuckerlös und dem Verkaufserlös" einer Bronzeskulptur. Selbst wenn der Umbau der Liegenschaft in St. Moritz (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) in einem geringeren Ausmass aus Mitteln deliktischer Herkunft finanziert worden wäre, belaufe sich die "Deliktssumme im Zusammenhang mit der Geldwäscherei" jedenfalls auf einen Betrag, der höher liege als die beschlagnahmten Vermögenswerte von knapp Fr. 10,3 Mio. (vgl. angefochtener Entscheid, S. 23-24).
4.4.2 In diesem Zusammenhang sind keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich. Beim Einwand, die Liegenschaft sei 1996 aus legalen Mittel angeschafft worden, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die kantonalen Instanzen bei der Berechnung der mutmasslichen Deliktssumme den Erwerbspreis der Liegenschaft in Abzug bringen. Mit den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen weiteren Detailfragen der Berechnung einer allfälligen Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung wird sich über das bereits Dargelegte hinaus der zuständige Strafrichter (im Rahmen eines entsprechenden Sachurteils) zu befassen haben. Dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit neben dem (sehr aufwändigen) Aus- und Umbau der Liegenschaft die konjunkturelle Wertsteigerung zum Verkaufserlös beigetragen habe. Auch eine mögliche (partielle) Verwendung der gesperrten Vermögenswerte zu Kostendeckungszwecken (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
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1 | Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |
a | als Beweismittel gebraucht werden; |
b | zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; |
c | den Geschädigten zurückzugeben sind; |
d | einzuziehen sind; |
e | zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden. |
2 | Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. |
3 | Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
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1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster