Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2020.16 Nebenverfahren: BP.2020.101

Beschluss vom 24. Februar 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Sekretariat der Wettbewerbskommission WEKO,

Gesuchsteller

gegen

1. A. AG,

2. B. AG,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Gerald Brei sowie die Rechtsanwälte Mario Strebel und Fabian Koch,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Der […]-Verband C. erstattete am 27. April 2020 im Namen von Dutzenden seiner Mitglieder Anzeige beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend «WEKO»). C. ergänzte die Anzeige am 13. Mai 2020 und 18. Juni 2020.

Die WEKO eröffnete am […] gemäss Art. 27 des Kartellgesetzes eine Untersuchung (Nr. […]) gegen die A. AG sowie die konzernmässig mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich die B. AG (nachfolgend kollektiv «AB»). Nach Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung, wenn Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen.

An AB sind Handelsunternehmen angeschlossen, die sogenannten «Anschlusshäuser». Die WEKO verfüge über Anhaltspunkte, dass AB und mehrere Anschlusshäuser gemeinsam Disziplinierungsmassnahmen gegenüber Lieferanten von Gütern des täglichen Bedarfs vereinbart hätten. Zur Disziplinierung würde Lieferanten insbesondere angedroht, ihre Produkte kollektiv auszulisten. Es bezwecke dies, dass Lieferanten den Zahlungsverkehr für sämtliche Forderungen an die Anschlusshäuser (weiterhin) über AB abwickelten. Dafür hätten die Lieferanten laufend höhere Gebühren bezahlt. AB würde die Gebühren angeblich teilweise an die Anschlusshäuser ausbezahlen. Die WEKO untersucht, ob unzulässige horizontale Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG) zwischen Anschlusshäusern und unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG) zwischen AB und den Anschlusshäusern bestehen (Schreiben der WEKO an AB vom […]).

B. Am […] durchsuchte die WEKO die Räumlichkeiten von […] in Z. Sie stellte Kopien von Dokumenten und forensische Kopien von Daten sicher. AB verlangte die Siegelung der sichergestellten Daten.

C. Die WEKO rief am 30. September 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Sie ersucht um Entsiegelung der sichergestellten Daten. Gleichentags gelangte AB an das Bundesverwaltungsgericht (act. 3.3; Verfahren […]). Sie ersuchte dort im Kern um Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls und Rückgabe aller bei ihr beschlagnahmten elektronischen und physischen Dokumente.

D. Eingeladen zur Gesuchsantwort bis am 12. Oktober 2020 (act. 2), stellte AB der Beschwerdekammer am 8. Oktober 2020 prozessuale Anträge (act. 3 S. 2): Das Verfahren vor der Beschwerdekammer sei zu sistieren, bis ein endgültiges rechtskräftiges Urteil im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht vorliege. Die Frist zur Gesuchsantwort sei ihr abzunehmen, eventualiter sei ihr eine angemessene neue Frist anzusetzen. Sie reichte zugleich ihre Eingabe vom 30. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht ein (act. 3.3).

Die Beschwerdekammer lud die WEKO am 9. Oktober 2020 ein, zum Sistierungsgesuch bis am 22. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. AB war zugleich eingeladen, bis am 22. Oktober 2020 die Gesuchsantwort einzureichen (act. 4). Den Parteien wurde zudem aufgetragen, der Beschwerdekammer sämtliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zuzustellen.

AB nahm vor der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (act. 6) unaufgefordert Stellung zur Einladung der Beschwerdekammer vom 9. Oktober 2020. Sie legte dar, das Vorgehen der Beschwerdekammer führe für AB zu schwerwiegenden Nachteilen. Sie habe daher zunächst über ihr Sistierungsgesuch zu entscheiden. Die Frist zur Gesuchsantwort sei ihr abzunehmen. AB reichte zugleich Dokumente aus dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ein: das Gesuch der WEKO vom 8. Oktober 2020 um Sistierung und die prozessleitende Verfügung vom 9. Oktober 2020 dazu (act. 6.1); ihre Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 (act. 6.2).

Die Beschwerdekammer erstreckte am 15. Oktober 2020 die laufenden Fristen der Parteien bis 9. November 2020 (act. 7). Am 17. Oktober 2020 bekräftigte AB ihre Verfahrensanträge unaufgefordert (act. 8) und reichte die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 ein. Diese wies das Gesuch der WEKO um Sistierung des dortigen Verfahrens ab (act. 8.1). Die Beschwerdekammer stellte die Eingabe von AB vom 17. Oktober 2020 der WEKO zur Kenntnis zu (act. 9).

Die WEKO nahm am 26. Oktober 2020 zum Sistierungsgesuch von AB Stellung. Sie beantragte, es sei abzuweisen (act. 10). Die Beschwerdekammer brachte diese Eingabe am 29. Oktober 2020 AB zur Kenntnis (act. 12).

E. Am 9. November 2020 reichte AB die Gesuchsantwort ein (act. 13). Sie beantragt in der Sache:

«1. Das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen und die sichergestellten und versiegelten Daten seien an AB herauszugeben.

2. Eventualiter seien durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sämtliche Daten auszusondern und vom Datenträger zu löschen, die keinen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens haben, private Daten enthalten oder Amts- und Berufsgeheimnisse betreffen, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Korrespondenz zwischen AB und externen Rechtsanwälten bzw. Anwaltskanzleien stehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.»

AB stellt zugleich die folgenden Verfahrensanträge, teilweise erneut:

«1. Das Verfahren BE.2020.16 sei bis zum Vorliegen eines endgültigen Urteils im Verfahren […] vor Bundesverwaltungsgericht und allfälliger Rechtsmittelinstanzen betreffend die Zulässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung vom […] und der Beschlagnahmeverfügung vom […] der Untersuchung […] einstweilen zu sistieren.

2. Eventualiter seien die sichergestellten Daten von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BE.2020.16 beizuziehen und AB Gelegenheit zu geben, in die sichergestellten Daten Einsicht zu nehmen und gestützt auf diese Einsicht die geschützten Geheimnisse in Ergänzung der vorliegenden Stellungnahme näher zu bezeichnen.

3. Alle in dieser Gesuchsantwort als Geschäftsgeheimnisse bezeichneten Informationen seien als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch in einer späteren Veröffentlichung des Entscheids offenzulegen. Ein allfälliger zur Weitergabe oder Veröffentlichung vorgesehener Text sei den Beschwerdeführerinnen vor dessen Weitergabe oder Veröffentlichung zur Prüfung auf mögliche Geschäftsgeheimnisse zu übermitteln.»

AB reichte ihre Gesuchsantwort vom 9. November 2020 (act. 13) in zwei Versionen ein: Neben einer vollständigen erhielt die Beschwerdekammer auch eine teilweise abgedeckte Version. Der WEKO dürfe nur diese abgedeckte Version offengelegt werden. Ebenso seien der WEKO die Ordner mit den Beilagen 24–27 und 28–30 nicht zugänglich zu machen. Die Beschwerdekammer nahm die teilweise abgedeckte Version der Gesuchsantwort zu den Akten und sandte die nicht abgedeckten Exemplare der Gesuchsantwort und die zwei Ordner mit den Beilagen 24–30 zurück an AB. Der Beschwerdekammer waren grundsätzlich nur diejenigen Akten einzureichen, die die Gegenpartei einsehen darf (act. 14 Schreiben der Beschwerdekammer vom 11. November 2020; vgl. folgende Erwägung 5.6.2).

Die Beschwerdekammer stellte am 11. November 2020 ebenfalls die (teilweise abgedeckte) Gesuchsantwort mit den Beilagen 8–23 der WEKO zur Kenntnis zu. Sie forderte die WEKO zudem auf, ihr umgehend eine Kopie der gesiegelten Daten zuzustellen (act. 14).

F. Am 12. November 2020 kontaktierte AB den Gerichtsschreiber telefonisch und teilte ihm mit, nicht damit einverstanden zu sein, dass die WEKO eine Kopie der gesiegelten Daten erstelle und einreiche (act. 15). AB wurde zugesichert, von der WEKO die Daten im Original und gesiegelt zu erheben, nicht in Kopie (vgl. das Schreiben vom 11. November 2020). AB verwahrte sich mit Schreiben vom 12. November 2020 dagegen, dass die WEKO selbst eine Kopie erstelle (act. 16). Die WEKO reichte am 13. November 2020 die noch gesiegelten Festplatten ein (act. 17).

G. Die WEKO nahm am 17. November 2020 (act. 18) unaufgefordert Stellung zur Gesuchsantwort der AB vom 9. November 2020. Sie reichte damit auch ihre Vernehmlassung vom 17. November 2020 im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ein (act. 18.3). Die Beschwerdekammer brachte die Eingabe AB am 18. November 2020 zur Kenntnis (act. 19).

H. Die Beschwerdekammer wies das Sistierungsgesuch von AB mit Zwischenentscheid vom 24. November 2020 ab (act. 20), mit im Kern folgender Begründung:

Das Verfahren vor Bundesstrafgericht betraf die versiegelten Daten, dasjenige vor Bundesverwaltungsgericht hauptsächlich die sichergestellten Dokumente. Die WEKO wie AB beantragten, das von der jeweils anderen Partei angehobene Verfahren sei zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte es ab, sein Verfahren zu sistieren (Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020). Es sah keine hinreichenden Gründe für eine Sistierung, insbesondere da der Streitgegenstand der Verfahren vor Bundesverwaltungs- und Bundesstrafgericht nicht deckungsgleich sei: Das Bundesstrafgericht habe in einem zweiten Schritt zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung vorliegen.

Wie vor Bundesverwaltungsgericht fehlten auch für das Bundesstrafgericht sachliche Gründe, um das Verfahren zu sistieren. Das Beschleunigungsgebot verlangte vielmehr, Verfahren weiterzuführen: Zwar betrafen die Verfahren vor Bundesverwaltungs- und Bundesstrafgericht die gleichen Parteien, das gleiche Verfahren der WEKO wie auch die gleiche Hausdurchsuchung. In beiden Verfahren konnte der hinreichende Tatverdacht relevant sein. Doch hing der Ausgang der beiden Verfahren nicht voneinander ab. Es gab für die Beschwerdekammer keine Grundlage, um Fragen, die sie selbst entscheiden musste, wie von AB gewünscht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Offenbar geschah es zum ersten Mal, dass parallel zum Entsiegelungsverfahren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde. Das Bundesgericht hatte noch keine Gelegenheit, sich dazu auszusprechen. Die Verfahren laufen beim Bundesgericht zusammen und dieses wird gegebenenfalls allfällige widersprechende Entscheide auflösen können. Die Beschwerdekammer sah auch keine Benachteiligung der Gesuchsgegnerinnen, mussten die Rechtspositionen doch schon mit den ersten Eingaben vor den Gerichten dargelegt werden. Sie hatten im Entsiegelungsverfahren zudem die gewünschte Fristerstreckung erhalten.

I. Die Beschwerdekammer teilte den Parteien am 26. November 2020 mit (act. 21), eine forensische Kopie der Datenträger durch die SUPSI (Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana) anzustreben, um eine Triage vornehmen zu können.

J. AB nahm am 6. Dezember 2020 unaufgefordert Stellung zur Eingabe der WEKO vom 17. November 2020 im Entsiegelungsverfahren, zur eingereichten Vernehmlassung der WEKO vor Bundesverwaltungsgericht, zur Ablehnung der Sistierung durch die Beschwerdekammer sowie zum Schreiben derselben vom 26. November 2020 (act. 22). Am 16. Dezember 2020 (act. 23, 23.1) reichte AB der Beschwerdekammer weiter unaufgefordert ihre Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht zur dortigen Vernehmlassung der WEKO ein.

K. Im Schreiben vom 12. Januar 2021 (act. 24) nahm die Beschwerdekammer Bezug auf ihr Schreiben vom 26. November 2020 (betreffend Erstellung einer forensischen Kopie der Datenträger für eine Triage). Sie teilte den Parteien dazu mit, im Auftrag des Referenten werde vorgängig zu prüfen sein, ob und inwieweit eine forensische Kopie und Triage durchzuführen sind. Weiter teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, den Schriftenwechsel im Grundsatz als beendet anzusehen.

Die WEKO reichte der Beschwerdekammer am 29. Januar 2021 eine Kopie ihrer Duplik an das Bundesverwaltungsgericht vom gleichen Tag ein (act. 25, 25.1). Die Beschwerdekammer brachte die Eingabe am 2. Februar 2021 AB zur Kenntnis (act. 26). AB stellte der Beschwerdekammer am 8. Februar 2021 ihre Eingabe vom gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht zu (act. 27, 27.1). Die Beschwerdekammer brachte die Eingabe am 11. Februar 2021 der WEKO zur Kenntnis (act. 28).

L. Die von der WEKO am 13. November 2020 der Beschwerdekammer eingereichten gesiegelten Festplatten sind nach wie vor und bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses unverändert gesiegelt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf die Verfahren der Wettbewerbsbehörden sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar, soweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 39 Grundsatz - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
KG). Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
–50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sinngemäss anwendbar (Art. 42 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen - 1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
KG). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit einem Mitglied ihres Präsidiums (Art. 57 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 57 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197453.
1    Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197453.
2    Verfolgende Behörde ist das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums. Urteilende Behörde ist die Wettbewerbskommission.
KG).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach dem VStrR zugewiesenen Beschwerden und Anstände (Art. 25 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR). Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR) und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 22 - 1 Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den Artikeln 31-37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200719 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.20 Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.
1    Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den Artikeln 31-37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200719 (StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.20 Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.
2    Artikel 40 Absatz 2 StPO gilt sinngemäss.21 Das Bundesstrafgericht22 ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden.
, Art. 30 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 30 - 1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.
1    Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.
2    Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171-173 StPO34 sind zu wahren.35
3    Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43-48 StPO anwendbar.36
4    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.
5    Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.
-3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 30 - 1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.
1    Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können.
2    Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegenstehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171-173 StPO34 sind zu wahren.35
3    Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43-48 StPO anwendbar.36
4    Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.
5    Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.
, Art. 31 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 31 - 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
1    Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss.
2    Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO38.39
, Art. 41 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 41 - 1 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden.
1    Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden.
2    Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 163-166 und 168-176 StPO44 und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches46 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.47
3    Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
, Art. 43 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 43 - 1 Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden.
1    Setzt die Feststellung oder Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können Sachverständige beigezogen werden.
2    Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern.48 Im Übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 183-185, 187, 189 sowie 191 StPO49 und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194750 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.51
, Art. 58 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 58 - 1 Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
1    Die kantonale Behörde hat für den richtigen Vollzug der Haft zu sorgen. Der Verhaftete darf in seiner Freiheit nicht weiter beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Ordnung im Untersuchungsgefängnis erfordern.
2    Der mündliche oder schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Verteidiger bedarf der Bewilligung des untersuchenden Beamten, der ihn nur beschränken oder ausschliessen kann, wenn es der Zweck der Untersuchung erfordert. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss dieses Verkehrs für mehr als drei Tage bedarf der Zustimmung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte; diese Zustimmung darf jeweils höchstens für zehn Tage erteilt werden.
3    Der Vollzug der Haft richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 234-236 StPO55.56
, Art. 60 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 60 - 1 Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden.
1    Der Beschuldigte, der auf Grund von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a zu verhaften wäre oder verhaftet ist, kann auf sein Verlangen gegen Sicherheitsleistung in Freiheit gelassen werden.
2    Für die Freilassung gegen Sicherheitsleistung gelten die Artikel 238-240 StPO57 sinngemäss.58 Die Sicherheit ist jedoch beim Eidgenössischen Finanzdepartement59 zu leisten; sie verfällt auch, wenn sich der Beschuldigte der Vollstreckung der ausgesprochenen Busse entzieht, wobei der Überschuss bei Verwendung der verfallenen Sicherheit dem Bunde zufällt.
, Art. 80 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 80 - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können die Rechtsmittel der StPO71 ergriffen werden.
2    Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen.
, Art. 82
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 82 - Soweit die Artikel 73-81 nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO73.
, Art. 89
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 89 - Für die Revision rechtskräftiger Urteile kantonaler Gerichte oder des Bundesstrafgerichts gelten die Artikel 379-392 sowie die Artikel 410-415 StPO77.
und Art. 97 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 97 - 1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
1    Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4, nach den Artikeln 417-428 StPO81.82
2    Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden.
VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Die WEKO stellte das Entsiegelungsgesuch am 30. September 2020, mithin rund […] Tage nachdem sie die Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerinnen am […] durchsucht hatte (act. 1.1). Die WEKO schlug den Gesuchsgegnerinnen am 11. September 2020 praxisgemäss vor, eine informelle Entsiegelung durchzuführen (act. 1.2; act. 1.8 Merkblatt WEKO S. 6). Sie bat die Gesuchsgegnerinnen um Antwort bis 17. September 2020. Am 15. September 2020 antworteten die Gesuchsgegnerinnen im Wesentlichen, mehr Zeit zu benötigen (act. 1.3). Sofern sie die Suchwortliste der Hausdurchsuchung und das Aktenverzeichnis des Untersuchungsverfahrens einsehen könnten, könnten sie voraussichtlich anfangs Oktober 2020 antworten. Die WEKO übermittelte ihnen die Stichwortliste am 17. September 2020 und setzte Frist bis 21. September 2020 für eine Antwort zum Vorschlag einer informellen Entsiegelung (act. 1.4). Sie erhielt innert Frist keine Antwort. Die WEKO ersuchte nach der in vorstehender Erwägung 2.2. dargestellten Rechtsprechung rechtzeitig um die Entsiegelung. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor. Auf das Entsiegelungsgesuch ist folglich einzutreten.

3.

3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2). Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6).

3.2 Die Gesuchsgegnerinnen beantragen, Einsicht in die gesiegelten Daten nehmen zu können. Die Daten sind unter Siegel, weshalb das Einsichtsgesuch abzuweisen ist (vgl. folgende Erwägung 5.5 zu den prozessualen Pflichten der Gesuchsgegnerinnen).

3.3 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliesst als Teilgehalt die Pflicht, den Entscheid zu begründen. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1).

4.

4.1 Die Gesuchsgegnerinnen bringen vor, es liege kein Wettbewerbsverstoss vor und es bestehe dafür auch kein entsprechender Tatverdacht (act. 13 S. 14–30; act. 22 S. 3 f.; act. 23.1 S. 22–32).

Das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen sei von den Schweizer Wettbewerbsbehörden schon mehrfach überprüft und als wettbewerbsrechtlich unbedenklich eingeordnet worden. Die letzte Marktbeobachtung sei im Januar 2011 eingestellt worden (Verfahren […]). Weder das Schreiben der WEKO zur Eröffnung des Strafverfahrens vom […] noch der Durchsuchungsbefehl vom […] noch das Interview […] noch die behördlichen Suchstichworte erwähnten weitere oder andere Sachverhalte oder Vorwürfe. Bereits am 25. März 2010 habe C. der WEKO Anzeige erstattet. In jenem Verfahren sei der WEKO das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen mit all seinen Dienstleistungen und Vorteilen für die Industrie und den Handel aufgezeigt worden. Es sei auch explizit über die Sitzungen mit Handelspartnern und die Massnahmen informiert worden.

Auch um den Vorwurf laufend höherer Dienstleistungsgebühren sei es schon früher gegangen, wobei die Gesuchsgegnerinnen erläutert hätten, die höheren Preise seien auf ein umfangreicheres Dienstleistungspaket zurückzuführen. Zu den Gebühren hätten die Gesuchsgegnerinnen der WEKO in einer anderen Marktbeobachtung [in jüngerer Zeit] erläutert, dass sie marktkonform seien. Warum das bei identischer rechtlicher Grundlage nun anders sein soll, sei nicht erkennbar. Die WEKO hätte bei weiteren Fragen ohne weiteres nachfragen können, statt eine Untersuchung zu eröffnen oder gar eine Hausdurchsuchung zu tätigen. Es seien keine Sachverhaltsfragen offen und es sei anhand des Untersuchungsgegenstands erwiesen, dass es vorliegend keinen Tatverdacht gebe.

Das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen sei ähnlich einer Einkaufsgemeinschaft kartellrechtlich zulässig. Sie seien jedoch keine solche, sondern nur ein Dienstleistungsunternehmen, das in der Koordination weniger weit gehe. Sie bezweckten keine Wettbewerbsbeschränkung sondern schüfen Effizienzgewinne, insbesondere eine signifikante Senkung der Transaktionskosten. Sie seien damit prokompetitiv. Zu den Mitgliedern der C. würden teilweise grosse international tätige Konzerne gehören, mit wesentlich grösserer Verhandlungsmacht. Die Gesuchsgegnerinnen gingen sodann davon aus, dass der Marktanteil ihrer Anschlusshäuser (Handelspartner) ohnehin zu unerheblich sei.

4.2 Für die WEKO waren sämtliche Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gegeben. Der WEKO sei entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerinnen bis anhin nicht bekannt gewesen, dass sie mutmasslich kollektive Disziplinierungsmassnahmen unter den Anschlusshäusern koordiniert hätten (act. 18 S. 2).

4.3 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
VStrR).

Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2).

4.4

4.4.1 Untersuchungsmassnahmen nach Art. 42
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen - 1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
KG wie Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen setzen voraus, dass die WEKO eine Untersuchung eröffnete. Dafür müssen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung bestehen (Art. 27 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG). Vorausgesetzt wird mit anderen Worten ein hinreichender Tatverdacht (Izumi/Baur, Kommentar zum BG über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, 2018, Art. 27 N. 7; Bickel/Wyssling, a.a.O., Art. 42 N. 188). Der Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG («Unzulässige Wettbewerbsabreden») befindet sich zu Beginn des Abschnitts «Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen». Nach diesem Artikel sind Abreden unzulässig, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen (Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG). Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG, im Abschnitt «Allgemeine Bestimmungen»).

Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG enthält Beweisregeln und zwar widerlegbare gesetzliche Rechtsvermutungen. Sofern eine harte Wettbewerbsabrede im Sinne von Abs. 3 nachgewiesen ist (Vermutungsbasis), so greift die gesetzliche Vermutung, dass die Abrede den wirksamen Wettbewerb beseitigt (Vermutungsfolge). Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird insbesondere bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen (Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG): (lit. a) Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; (b) Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; (lit. c) Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. All diese harten Abreden zielen im Endeffekt auf die Beschränkung des Preiswettbewerbs und damit auf die Durchsetzung höherer Preise (Zirlick/Bangerter, a.a.O., Art. 5 N. 334, 336).

4.4.2 Der Begriff der Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 lit. a
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG) wird weit ausgelegt und umfasst als Gegenstand der Abrede neben dem Preis auch sämtliche Preiselemente oder -komponenten. Darunter sind Bestandteile der Preisbildung zu verstehen. Die Form der Abrede spielt keine Rolle, sie kann auch aufgrund einer abgestimmten Verhaltensweise, z.B. eines Informationsaustausches, zustande gekommen sein. Es genügt, wenn die Abrede über das Potenzial verfügt, eine Preisfestsetzung herbeizuführen, mit anderen Worten geeignet ist, eine preisharmonisierende Wirkung zu entfalten. Darunter fallen auch koordinierte Preisstrategien, selbst wenn sich die Preisniveaus der einzelnen Produkte oder Dienstleistungen unterscheiden (Bangerter/Zirlick, a.a.O., Art. 5 N. 380, 382, 386 f., 390).

Als Mengenabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. b
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG gelten Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen. Die Mengenabrede kann nicht nur die Absatzseite betreffen, sondern auch die Beschaffungsseite. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Bezugsbeschränkungen, wie sie bei einem Boykott in der Form einer Bezugssperre vorliegen können (Bangerter/Zirlick, a.a.O., Art. 5 N. 421, 425, 432, 435).

Gebiets- oder Kundenabreden nach Art. 5 Abs. 3 lit. c
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG können unter dem Begriff der Marktaufteilungsabreden zusammengefasst werden. Sie haben zur Folge, dass die Nachfrager einer reduzierten Zahl von Anbietern gegenüberstehen, im Extremfall nur noch einem einzigen, exklusiv tätigen Anbieter. Faktisch werden so Monopole und Monopolpreise geschaffen. Das eingesetzte Mittel zur Marktaufteilung spielt keine Rolle (Bangerter/Zirlick, a.a.O., Art. 5 N. 446 f., 449).

4.4.3 Als Einkaufsgemeinschaften oder -kooperationen gelten alle Arten von Vereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen derselben Marktstufe über die Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen. Die Grössenvorteile beim Einkauf können zu tieferen Preisen führen, was prokompetitiv wirkt. Umgekehrt können sie auch antikompetitive Folgen haben, etwa wenn die Kooperation eine Nachfragemacht begründet oder wenn sie die Gefahr einer Abstimmung der Verkaufspreise schafft, weil die kooperierenden Unternehmen dieselben Kosten aufweisen. Einkaufsgemeinschaften stellen in der Regel Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. 3
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG dar. Dabei ist unbestritten, dass Einkaufskooperationen gegenüber anderen Preisabreden insofern atypisch sind, als sie in den meisten Fällen prokompetitiv wirken. Wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sind insbesondere dann zu erwarten, wenn sie über einen erheblichen Grad an Marktmacht verfügen (Bangerter/Zirlick, a.a.O., Art. 5 N. 560–574).

4.5 Nach der Anzeige des […]-Verbandes C. (27. April, 13. Mai und 18. Juni 2020) eröffnete die WEKO am […] eine Untersuchung (act. 1.5). C. vertritt vorliegend Lieferanten von Markenartikeln des täglichen Bedarfs. Die Handelspartner von AB werden als «Anschlusshäuser» bezeichnet. Es handelt sich dabei um Handelsunternehmen, vorliegend sind es in der Hauptsache Detaillisten (act. 1.6 Antrag des Sekretariates vom […] an den Präsidenten der WEKO auf Hausdurchsuchungen, S. 1–4). Dieser Antrag (act. 1.6) enthält in der Beilage Beweismittel. Ihm ist zu entnehmen:

Verträge von AB mit den Lieferanten sähen vor, dass AB ihnen offene Zahlungen der Handelspartner (vorliegend hauptsächlich Detaillisten) wöchentlich in jeweils einer kombinierten Transaktion erstatte. AB sichere den Lieferanten auch einen allfälligen Zahlungsausfall seitens der Detaillisten (Handelspartner) ab. Für ihr Gesamtpaket an Leistungen berechne AB den Lieferanten Gebühren. Sie ziehe diese Gebühren direkt von den Zahlungen der Handelspartner an die Lieferanten ab. Gemäss C. betrage diese Gebühr […] % des gesamten über AB abgerechneten Umsatzes und zwar unabhängig von den bezogenen Dienstleistungen. Gemäss C. werde ein grösserer Teil dieser eingenommenen Gebühren Ende Jahr nach einem bestimmten Schlüssel auf die Anschlusshäuser (Handelspartner) von AB verteilt. Mit anderen Worten fliesse demnach ein Teil der von den Lieferanten an AB zu entrichtenden Gebühren mutmasslich an die Anschlusshäuser (act. 1.6 S. 2, 4 f.).

Bei der Erneuerung des Dienstleistungsvertrags sei einem Lieferanten von AB eine nicht verhandelbare Erhöhung der Gebühr/Abgabe für die Dienstleistungen von AB in Aussicht gestellt worden. Als der Lieferant einen Kompromiss vorgeschlagen habe, habe er von sieben Anschlusshäusern (Handelspartnern) von AB parallel versandte Briefe erhalten. Sie hätten gedroht, ohne rasche Einigung müsse er damit rechnen, dass ein bedeutender Teil seines Sortiments ausgelistet werde. Mit Hilfe der koordinierten Auslistungs-Drohungen habe sich AB durchsetzen können (act. 1.6 S. 2).

C. reichte der WEKO insgesamt 84 Drohbriefe und -mails ein, welche die Anschlusshäuser (Handelspartner) von AB im Abstand von wenigen Tagen jeweils Lieferanten (insgesamt 12) von Gütern des täglichen Bedarfs gesandt haben sollen. Die Drohungen würden aus den Jahren 2012 bis 2019 stammen. Gemäss zwei von C. eingereichten Protokollen habe AB dazu Treffen mit den Anschlusshäusern (Handelspartnern) organisiert, sogenannte «[…]-Sitzungen». Ein Grossteil der Anschlusshäuser habe daran jeweils teilgenommen. Es sei um die «Motivationsstufen» gegenüber Lieferanten gegangen, die noch keine Einigung erzielt hatten. Weitere von C. eingereichte Unterlagen von AB würden zeigen: die Lieferanten, die «neu aufgeschaltet» werden sollen; bei welchen Lieferanten «Konditionsverhandlungen» anstehen; und welche Motivationsstufen von welchen Anschlusshäusern umzusetzen seien. Gemäss einer Übersicht bestünden sechs Motivationsstufen:

1. Aufforderung per E-Mail an den Lieferanten, sich mit AB zu einigen;

2. Per E-Mail: Sitzungen/Termine absagen oder verschieben, Neulistungen/Neupromotionen/saisonale Sortimente ablehnen oder verzögern;

3. Mündliche Mitteilung des Einkaufsleiters des Anschlusshauses, ohne Einigung des Lieferanten mit AB komme es zu Auslistungen;

4. Ankündigung per E-Mail einer Auslistung von Randsortimenten, sofern bis zu einem bestimmten Datum keine Lösung mit AB gefunden werde;

5. Dreier-Gespräche auf Ebene Geschäftsleitungen zwischen Anschlusshaus, Lieferanten und AB;

6. Auslistung strategischer Sortimente.

Aus Protokollen und Drohbriefen gehe hervor, dass die Motivationsstufen 1 bis 5 bereits angewandt worden seien. Ziel sei es gemäss WEKO wohl gewesen, die Lieferanten dazu anzuhalten, die Zahlungen weiterhin über AB abzuwickeln und dafür laufend höhere Gebühren zu bezahlen (act. 1.6 S. 2–4).

4.6 Einzugehen ist zunächst darauf, dass es für die Gesuchsgegnerinnen keinen Ermittlungsbedarf gebe. Ihr Geschäftsmodell sei der WEKO mindestens seit der Marktabklärung 2010 klar. Sie bringen dabei zurecht nicht vor, die WEKO habe ihr mit dem Ende der Marktbeobachtung 2010 die Wettbewerbskonformität ihres Geschäftsmodells zugesichert. Die WEKO weist in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2011 denn auch ausdrücklich darauf hin, inskünftig die Geschäftspraktiken der Gesuchsgegnerinnen bei neuen Hinweisen erneut zu würdigen (act. 13.15 Einstellung Marktbeobachtung). Dies schafft für die Gesuchsgegnerinnen kein Vertrauen in die Wettbewerbskonformität ihres Geschäftsmodells. Die WEKO beobachtet nach ihrem gesetzlichen Auftrag denn auch laufend die Wettbewerbsverhältnisse (Art. 45 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 45 Empfehlungen an Behörden - 1 Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
1    Die Wettbewerbskommission beobachtet laufend die Wettbewerbsverhältnisse.
2    Sie kann den Behörden Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb unterbreiten, insbesondere hinsichtlich der Schaffung und Handhabung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften.
KG). Es ist nicht so, dass ein reiner Zeitablauf unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen heilen würde. Die Gesuchsgegnerinnen scheinen zudem seit dem Jahr 2010 ihre Gebühren für die Lieferanten erhöht zu haben (was sie mit einem vergrösserten Leistungspaket erklären).

Anders als die Gesuchsgegnerinnen dies verlangen (act. 22 S. 3), dürfte die WEKO sodann gar nicht exklusiv das untersuchen, was ihr genau angezeigt wurde. Das Kartellgesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern (Art. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
KG). Die WEKO kann eine Untersuchung – ausdrücklich ein verwaltungsrechtliches Verfahren (vgl. Titelüberschrift des 4. Kapitels des KG) – auch ohne Anzeige eröffnen (vgl. Art. 27 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG). Verwaltungsrecht als öffentliches Recht ist in der Regel zwingender Natur und dient der Wahrnehmung von öffentlichen Interessen. Seine Anwendung erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2020, § 2 N. 49). Der Sachverhalt ist nach dem anwendbaren Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 39
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 39 Grundsatz - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
KG; vgl. auch Art. 26 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
KG) ebenfalls von Amtes wegen abzuklären.

4.7 Die vorliegenden Indizien deuten darauf hin, dass die mittels AB möglicherweise koordinierten Detaillisten zuversichtlich gewesen sein könnten, über genügend Marktmacht zu verfügen, um Lieferanten zum Neuabschluss von Dienstleistungsverträgen mit bestimmtem Inhalt «motivieren» zu können. Für eine mögliche Wettbewerbsbeschränkung bestehen aufgrund der Struktur von AB (gemeinsame Inkassostelle von Handelspartnern im wohl gleichen Markt gegenüber ihren Lieferanten), den gemeinsamen Drohungen der Handelspartner und den […]-Protokollen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte. Die vorhandenen Unterlagen scheinen mittels AB zumindest in Teilbereichen eine enge Koordination zwischen den Detaillisten gegenüber ihren Lieferanten nahezulegen. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht auf eine nicht gerechtfertigte konglomerate Abrede nach Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG. Ebenso könnte nach Art. 5 Abs. 3 lit. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG eine unzulässige harte Wettbewerbsabrede zwischen den Detaillisten vorliegen: Anhaltspunkte deuten auf kollektive Androhungen von Auslistungen durch Detaillisten an Lieferanten hin. Flösse ein Teil der AB-Gebühr schon heute an die Detaillisten, so kann ihre Erhöhung wettbewerbsrelevant sein, gerade auch wenn die Lieferanten wenig oder gar keinen Einfluss auf das Dienstleistungspaket hätten. Es schafft dies einen hinreichender Tatverdacht, dass womöglich eine relevante indirekte Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 lit. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG) gegeben sein könnte.

Beim heutigen Stand der Untersuchung gibt es somit einen hinreichenden Tatverdacht, dass (zum Teil harte) Wettbewerbsabreden vorliegen könnten. Ob dem tatsächlich so ist und ob eine erhebliche, unzulässige und nicht gerechtfertigte Wettbewerbsabrede vorliegt, wird die Untersuchung der WEKO und gegebenenfalls ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren klären. Die von der WEKO ergriffenen Zwangsmassnahmen, Hausdurchsuchung und Sicherstellungen, stützen sich jedenfalls auf einen hinreichenden Tatverdacht und sind damit grundsätzlich zulässig.

4.8 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81).

Die konkreten und ernsthaften Hinweise auf mögliche Wettbewerbsbeschränkungen im Schweizer Detailhandel lassen die Hausdurchsuchungen gegenüber den Gesuchsgegnerinnen auch verhältnismässig erscheinen: Die Gesuchsgegnerinnen nehmen in der Untersuchung der WEKO eine zentrale Rolle ein. Unter ihrem Schirm soll eine wettbewerbsbeschränkende Koordination zwischen Handelspartnern erfolgt sein. Die Fragen der WEKO an die Gesuchsgegnerinnen und die Marktbeobachtung 2010 zeigen, dass die WEKO zunächst durchaus mildere Mittel anwandte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die WEKO nach über zehn Jahren das mehrmals Fragen aufwerfende Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen zu klären sucht. Sie muss es dabei nicht nur gestützt auf Stellungnahmen und freiwillige Editionen der Gesuchsgegnerinnen beurteilen: Für die Gesuchsgegnerinnen gehe es um viel (act. 23.1 S. 3). Der Anstoss zu Abklärungen scheint bisher denn auch nie von den Gesuchsgegnerinnen, sondern von den in C. organisierten Lieferanten ausgegangen zu sein. Die WEKO durfte vorliegend in dieser Sache von einem Vertrauensverhältnis zwischen den Gesuchsgegnerinnen und ihren Handelspartnern ausgehen. Dies ist geeignet, die Kollusionsgefahr wie auch das konkrete Risiko von Beweisverlusten zu erhöhen. Es bestehen damit zureichende Hinweise, dass eine Aufforderung zur Edition den Zweck der Massnahme – zu klären, ist effektiv der Wettbewerb unzulässig beschränkt? – vereitelt (vgl. Art. 265 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
1    Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
2    Keine Herausgabepflicht haben:
a  die beschuldigte Person;
b  Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;
c  Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:
c1  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder
c2  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
3    Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB150 oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.
4    Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.
StPO). Die Anordnung der Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung) durch die WEKO ist somit verhältnismässig.

5.

5.1 Die Gesuchsgegnerinnen bringen vor, der grösste Teil der versiegelten Daten würde keinerlei Konnex zum Untersuchungsgegenstand aufweisen, geheime Anwaltskorrespondenz betreffen und/oder privater Natur sein (act. 13 S. 6 Ziff. 13).

5.2 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Bei der Durchsuchung sind Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel RechtsanwäIten oder Ärzten in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR).

Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsgericht den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft das Entsiegelungsgericht im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
–3 VStrR; Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
und Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 273 E. 3.3; 144 IV 74 E. 2.2 S. 77;141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14).

5.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse (im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) ausreichend zu substanziieren. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind – besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien – diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195; Urteil des Bundesgerichts 1B_428/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.1). Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, nicht in BGE 144 IV 74 publ. E. 6.1).

5.4 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Entsiegelung von sichergestellten Daten. Die WEKO hat die Daten anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerinnen gespiegelt. Gemäss Durchsuchungsbefehl vom […] (act. 1.7) suchte die WEKO Beweismittel zu möglichen Wettbewerbsbeschränkungen ab dem 1. April 2004, namentlich:

· Unterlagen zur Kommunikation, Koordination und Absprachen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und ihren Anschlusshäusern (Handelspartnern), einschliesslich zu Disziplinierungsmassnahmen gegenüber Lieferanten von Gütern des täglichen Bedarfs;

· Verträge zu den Dienstleistungen der Gesuchsgegnerinnen für die Lieferanten wie für ihre Anschlusshäuser; Unterlagen zu Gebühren und Zahlungen.

Gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom […] (act. 1.1) geht es um die Entsiegelung folgender Daten von insgesamt sieben Mitarbeitenden:

· Gespiegelte Daten der Laptops dreier Mitarbeitenden (Asservat Nr. A-0011 Festplatte);

· Gespiegelte Daten von Mailkonten aus Office 365 und IBM Notes sowie der OneDrive Accounts von insgesamt sieben Mitarbeitern ab dem 1. Januar 2010 bis Sicherstellung (Asservat Nr. A-0010 Festplatte);

· Gespiegelte Daten von HomeShares von denselben sieben Usern ab dem Fileserver (Asservat Nr. A-0010 Festplatte);

· Gespiegelte Daten der Resultate der Stichwortsuchen auf zwei Fileservern der Gesuchsgegnerinnen, jeweils Verzeichnis Shares/Gruppen und ab 1. Januar 2010 (Asservat Nr. A-0010 Festplatte).

Das Dokument «Auflistung Sicherstellungen elektronische Daten» (act. 18.1; act. 13.6 Beilage zur Gesuchsantwort) enthält die Schlüsselbegriffe/Stichwörter sowie Namen von geschäftsverantwortlichen Personen sowie von Firmen. Daraus ergibt sich auch, dass die WEKO Postfächer (Persönliches Mail und Gruppenmail), Arbeitsplatzgeräte sowie Network Storage / Document Storage spiegelte. Daten ab Mobiltelefonen wurden demnach nicht gesichert.

5.5 Die Gesuchsgegnerinnen machen keine inhaltlichen Ausführungen zu Geheimnissen und setzen sich nicht näher mit den Suchstichworten der WEKO auseinander (vgl. act. 13 S. 36 ff.). Sie bringen verschiedentlich vor (z.B. act. 13 S. 45), keine Kenntnis der sichergestellten Daten zu haben und ohne vorherige Akteneinsicht sich nicht im Einzelnen zu den sichergestellten Dateien und den darin enthaltenen Geheimnissen äussern zu können.

Die Gesuchsgegnerinnen sind buchführungspflichtige juristische Personen, die Dienstleistungen für Handelsgesellschaften und Lieferanten anbieten. Schon eine ordnungsgemässe Geschäftsführung und die Gewährleistung ihrer Kontinuität gebietet den Gesuchsgegnerinnen, wesentliche Daten im Überblick sowie in Sicherungskopien zu haben. Die Gesuchsgegnerinnen bringen weder vor, die WEKO habe bei ihnen Daten gelöscht noch dass sie ein chaotisches und unprofessionelles Geschäftsgebaren pflegten. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Den Gesuchsgegnerinnen ist zuzumuten, die wesentlichen zu schützenden Geheimnisse in ihrem Geschäftsbetrieb zumindest kursorisch zu benennen. Dazu kann sie namentlich auf ihre betroffenen, insgesamt sieben Angestellten zurückgreifen. Eine ausreichende Substanziierung kann grundsätzlich auch ohne Einsicht in die versiegelten Unterlagen zugemutet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.3, 3.3.2). Umso mehr hätten sich die Gesuchsgegnerinnen inhaltlich mit den Suchstichworten der WEKO (für die Datenspiegelung) auseinandersetzen können.

Die Gesuchsgegnerinnen haben für dieses Verfahren unter anderem die Kapazitäten dreier Rechtsanwälte aus zwei Wirtschaftskanzleien. Diese haben für ihre Stellungnahme keine zusätzliche Frist beantragt. Sie vertagten verschiedentlich inhaltliche Vorbringen zu Geheimnissen auf einen späteren Zeitpunkt. Damit sind sie schon ihren prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen, die wesentlichen Vorbringen zum Entsiegelungsgesuch in ihrer Gesuchsantwort vorzubringen. Auch später haben sie dies nicht getan. Auf ihre Vorbringen zu Entsiegelungshindernissen sowie zur Durchführung der Triage ist im Folgenden einzugehen.

5.6

5.6.1 Die Gesuchsgegnerinnen bringen vor, es könne privilegierte Anwaltskorrespondenz «grundsätzlich im gesamten gesiegelten Datenuniversum vorkommen». Sie hätten die für die Aussonderung der namentlich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Daten die in den letzten Jahren beigezogenen externen Rechtsanwälte bzw. Anwaltskanzleien identifiziert. Die Gesuchsgegnerinnen reichten offenbar als Beilage 30 eine «Liste externer Rechtsberater und Anwaltskanzleien von AB» ein. Sie habe zudem ihre Stellungnahme vom 9. November 2020 in einer geheimnisbereinigten Fassung eingereicht. Nur diese dürfe der WEKO zur Stellungnahme offengelegt werden. Darüber hinaus hätten sie anhand der jeweiligen Ordnerstrukturen die offensichtlich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Daten in Pink hervorgehoben. Auch diese, ebenfalls als geheim gekennzeichneten Beilagen dürften der WEKO nicht offengelegt werden (act. 13 S. 3, S. 43 f.).

5.6.2 Die Beschwerdekammer nahm die teilweise abgedeckte Version der Gesuchsantwort vom 9. November 2020 zu den Akten und sandte die Exemplare der Gesuchsantwort ohne Abdeckungen und die zwei Ordner mit den als geheim gekennzeichneten Beilagen 24–30 zurück (act. 14 Schreiben der Beschwerdekammer vom 11. November 2020). Das Gericht wies sie aus den Akten, da nach der Praxis des Bundesgerichtes den Parteien von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu geben und ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen ist, sich dazu zu äussern (BGE 143 IV 462 E. 1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1–2.4 S. 485 bis 487; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197).

Die Beschwerdekammer nimmt unter dem Geltungsbereich der StPO grundsätzlich nicht von Aktenstücken Kenntnis, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.61 vom 20. November 2019 E. 2.2; BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 2; BB.2011.78 vom 5. Dezember 2011 E. 1 m.w.H.). Im Bereich des VStrR legt sie die Pflicht des Art. 25 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR – wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen – verfassungskonform aus und mit besonderen Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.31 vom 27. Oktober 2020 E. 3; BV.2018.9 vom 13. September 2018 E. 4.2/4.3; Leonova, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 25 N. 17 ff.). Eine wenigstens ansatzweise Begründung und Umschreibung von tangierten Geheimnisrechten gibt noch keine materiellen Geheimnisse preis (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 6.3).

5.6.3 Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Berufsgeheimnissen gehören insbesondere das Arzt- und das Anwaltsgeheimnis (Art. 171
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses - 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
1    Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.87
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB88 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3    Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4    Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200089 bleibt vorbehalten.
StPO). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO; BGE 143 IV 462 E. 2.1; 141 IV 77 E. 4.2).

5.6.4 Vorliegend ist aufgrund der Bezeichnung der zurückgesandten Liste – Liste externer Rechtsberater und Anwaltskanzleien – nicht klar, ob sie (ausschliesslich oder teilweise) Träger von Berufsgeheimnissen enthielt. Die Gesuchsgegnerinnen behaupten nicht, konkret die sieben von den Sicherstellungen betroffenen Angestellten hätten Kontakt mit Anwälten gehabt. Sie verzichteten selbst nach der Rücksendung (ihrer geheimen Eingabe und Beilagen) darauf, Stichworte ins Recht zu legen, die der Beschwerdekammer erlaubt hätten, die Daten elektronisch auf Anwaltsgeheimnisse zu triagieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). In den Eingaben werden Berufsgeheimnisse nur pauschal behauptet und weder irgendwie benannt noch irgendwie umschrieben. Dies wäre umso wichtiger gewesen, als dass die ersuchende Behörde darauf keinen Zugriff hat und es sich um grosse Datenmengen handelt (Urteile des Bundesgerichts 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; 1B_71/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.3; 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3, 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1). Die Gesuchsgegnerinnen äussern sich weder zum Fundort noch zum Inhalt einzelner geheimnisbetroffener Dateien (vgl. demgegenüber BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468). Die Beschwerdekammer ist so insbesondere auch nicht in der Lage, zwischen geschützter Anwaltstätigkeit und einer nur anwaltlichen Geschäftstätigkeit zu unterscheiden. Die Gesuchsgegnerinnen hatten die Siegelung verlangt und wären verpflichtet gewesen, gewisse Angaben ins gerichtliche Verfahren einzubringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_453/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.1).

Der Antrag 2 der Gesuchsgegnerinnen zur Sache (vgl. obige Erwägung E) ruft neben Berufsgeheimnissen auch Amtsgeheimnisse an. Zu letzteren machen sie keine näheren Ausführungen.

5.6.5 Die Gesuchsgegnerinnen haben nicht mitgewirkt, um eine gerichtliche Triage auf Berufsgeheimnisse zu ermöglichen. Dazu wären sie aber verpflichtet gewesen. Mangels Substanziierung bleibt sogar ungeklärt, ob sich überhaupt geschützte Berufsgeheimnisse in den versiegelten Daten befinden, geschweige denn wo. Einschlägige Suchstichworte fehlen. Nicht einmal die Namen von eventuellen Berufsgeheimnisträgern sind bekannt. Die Beschwerdekammer kann allfällige Berufsgeheimnisse – schon angesichts der Datenmengen – nicht von Amtes wegen anstelle der Gesuchsgegnerinnen in aufwändigen Nachforschungen erkennen und eruieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Sollten sich in den versiegelten Daten allenfalls irgendwo Berufsgeheimnisse befinden, die WEKO dürfte entsprechende Daten, Dokumente oder Kopien nach Art. 46 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR nicht als Beweismittel beschlagnahmen.

5.7

5.7.1 Die Gesuchsgegnerinnen bringen weiter vor (act. 13 S. 42 f.), die WEKO habe für die Untersuchung unwesentliche Daten sichergestellt. Daten ohne Konnex zum Untersuchungsverfahren seien gemäss den Gesuchsgegnerinnen grundsätzlich überall auf den gespiegelten Daten vorhanden. Die entsprechenden Daten seien durch die Beschwerdekammer mittels Stichwortsuche oder anderweitig sinnvoll auf den Untersuchungsgegenstand einzugrenzen. Die versiegelten Daten enthielten zum grössten Teil Geheimnisse die nicht entsiegelt werden dürften. Rein private Daten seien sodann auszusondern. Bei der Spiegelung von Daten der E-Mail-Konten von sieben Personen falle besonders ins Gewicht, dass sie von der WEKO nicht anhand von Suchstichworten grob eingegrenzt worden seien (act. 13 S. 44). Dies sei nachzuholen. Auszusondern seien etwa alle E-Mails von typischerweise privaten Adressen, z.B. der Domains «gmail.com, googlemail.com, me.com, mac.com, gmx.ch, hotmail.com, bluewin.ch, bluemail.ch, sunrise.net, yahoo.com etc.». Die Gesuchsgegnerinnen markierten offenbar in ihren Beilagen 24–29 Ordnerstrukturen farbig, ohne dazu in der Gesuchsantwort oder anderswo inhaltlich etwas auszuführen, als rein private Daten. Sie bezeichneten diese Beilagen jedoch als geheim, weshalb die Beschwerdekammer sie zurücksandte (act. 14 Schreiben der Beschwerdekammer vom 11. November 2020; vgl. vorstehende Erwägung 5.6.2).

5.7.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat nicht nur zu untersuchen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
–4 StPO); zu prüfen ist neben dem Vorliegen eines hinreichend konkreten Tatverdachts auch die Untersuchungsrelevanz der zur Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.1). Die Untersuchungsbehörden müssen im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit»; vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.3, 4.4 und 4.6; Urteile des Bundesgerichts 1B_108/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.1; 1B_149/2020 vom 24. Juli 2020 E. 6.1; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3).

5.7.3 Die WEKO forschte anlässlich der Durchsuchungen namentlich nach Unterlagen zur Kommunikation, zu einer Koordination und zu Absprachen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und ihren Anschlusshäusern (Handelspartnern), einschliesslich zu Disziplinierungsmassnahmen gegenüber Lieferanten (vgl. obige Erwägung 5.4). Sie war daran interessiert, die wirtschaftliche Funktion der Gesuchsgegnerinnen im Wettbewerb zu verstehen. Die Untersuchung der WEKO betrifft gerade deren Geschäfte. Die Gesuchsgegnerinnen bringen nicht vor, dass Privaten zuzuordnende Speichermedien von den Sicherstellungen betroffen seien. Es scheinen denn auch nur geschäftliche Datenquellen gespiegelt worden zu sein. Auf eine Sicherung von Mobiltelefonen verzichtete die WEKO. In den Sachverhalt eng verstrickte Mitarbeiter sind zumindest nicht Dritte (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.2). Ausserhalb der E-Mail-Konten (dazu Erwägung 5.7.5 unten) bringen die Gesuchsgegnerinnen nicht vor, die Suchresultate (anhand der Stichworte der WEKO) seien auf eine bestimmte Art weiter einzugrenzen oder bestimmte Daten an bestimmten Orten seien zu entfernen.

Die Sicherungen der WEKO erfassen gezielt die geschäftlichen Mailkonten von verantwortlichen Personen (vgl. act. 18.1; act. 1.1 Mailkonten von insgesamt sieben Angestellten, bei dreien von ihnen inkl. Spiegelung des Laptops). An dieser Kommunikation hat die WEKO im vorliegenden Zusammenhang ein klares Ermittlungsinteresse. Die Gesuchsgegnerinnen behaupten nicht, die sieben Angestellten hätten nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun.

Die WEKO fokussierte die Sicherstellungen damit offensichtlich auf die für ihre Untersuchung potenziell erheblichen Unterlagen. Die Gesuchsgegnerinnen hätten zu substanziieren, inwiefern Aufzeichnungen und Gegenstände für die Untersuchung der WEKO untauglich sind (vgl. BGE 138 IV 225 E. 7.1, 7.4; 137 IV 189 E. 5.3.3 S. 199; Urteil des Bundesgerichts 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 6.2). Dies haben sie nicht getan.

5.7.4 Das blosse Motiv, strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst zu unterbinden, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO (BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.6). Privatgeheimnisse nach Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR gehören nicht zu den von Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR geschützten Berufsgeheimnissen. Nach Art. 173 Abs. 2 sind Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (BGE 145 IV 273 E. 3.3).

Die Gesuchsgegnerinnen skizzierten wie ausgeführt private Geheimhaltungsinteressen nicht näher, geschweige denn gaben sie dazu ein Dokument oder einen Fundort an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 6.4; vgl. obige Erwägung 5.7.3). Ausführungen zu Unterlagen, bei denen das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege, fehlen gänzlich. Die Zahl privater Daten mit gegenüber der Wahrheitsfindung allfällig überwiegendem, konkretem Geheimhaltungsinteresse ist nicht uferlos. Wenn es solche gibt, hätten die Angestellten der Gesuchsgegnerinnen sie vorliegend zumindest bezeichnen müssen.

5.7.5 Die Gesuchsgegnerinnen scheinen nicht einmal zu den gesicherten Daten der Mailkonten ausdrücklich vorzubringen, dort gebe es rein private Daten (vgl. act. 13 S. 44 Rz. 149 f.). Die Gesuchsgegnerinnen verlangen für die Mailkonten eine Triage nach den Suchstichworten der WEKO und nennen Domains, deren Kommunikation als Ganzes nicht sichergestellt werden dürfe. Ein (überwiegendes) Geheimhaltungsinteresse ist jedoch konkret, nicht abstrakt, darzutun. Das rein formale Kriterium der Absender-Domain, als «typischerweise private[n] Adressen» (act. 13 S. 44 Rz. 153), ist dazu ungeeignet. Ein Verweis auf die Suchstichworte der WEKO begründet ebenso wenig, warum welche Daten auszusondern seien. Die WEKO ist ja gerade an der sichergestellten beruflichen Kommunikation der sieben Angestellten interessiert. Die Gesuchsgegnerinnen schildern somit auch bezüglich der Mailkonten keine entgegenstehenden – geschweige denn überwiegenden – Geheimhaltungsinteressen.

5.7.6 Die Durchführung der WEKO ihrer Zwangsmassnahmen (insbesondere der Umfang der Sicherstellungen) ist demnach ebenfalls verhältnismässig und damit zulässig.

5.8 Zusammenfassend sind die von der WEKO sichergestellten und gesiegelten Daten für ihre Untersuchung potenziell erheblich. Der Umfang der Sicherstellung ist verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerinnen haben Geheimhaltungsgründe weder inhaltlich skizziert noch einzelne geschützte Daten bezeichnet noch Ablageorte von geschützten Daten genannt. Auch geeignete Suchstichworte zur Durchsuchung der gesiegelten Daten nannten sie keine. Die Gesuchsgegnerinnen sind im Entsiegelungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht, die eine Triage ermöglichen soll, nicht nachgekommen. Sie haben auf gesetzliche Entsiegelungshindernisse nicht einmal in Ansätzen genügend hingewiesen. Die Beschwerdekammer kann allfällige geschützte Geheimnisse – auch aufgrund der Datenmengen – nicht von Amtes wegen und an ihrer Stelle ausfindig machen. Damit steht, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses, der Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Daten durch die WEKO (Asservate WEKO Nr. A-0010, Nr. A-0011) kein Hindernis entgegen.

6.

6.1 Die Gesuchsgegnerinnen stellen den Verfahrensantrag (Verfahrensantrag 3, obige Erwägung E; act. 3 S. 2), alle von ihnen als Geschäftsgeheimnisse bezeichnete Informationen seien als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch in einer späteren Veröffentlichung des Entscheids offenzulegen. Ein allfälliger zur Weitergabe oder Veröffentlichung vorgesehener Text sei den Beschwerdeführerinnen [Gesuchsgegnerinnen] vor dessen Weitergabe oder Veröffentlichung zur Prüfung auf mögliche Geschäftsgeheimnisse zu übermitteln.

6.2 Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
KG dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Nicht jede geschäftliche Information ist freilich ein Geschäftsgeheimnis. Und nicht alles ist ein Geschäftsgeheimnis, nur weil es als solches angerufen wird. Dass es sich um ein solches handelt, wäre im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens grundsätzlich darzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_108/2020 vom 25. November 2020 E. 6.4.1).

Der vorliegende Beschluss ist wie jeder Beschluss der Beschwerdekammer anonymisiert zu publizieren. Allfällige Ersuchen hierzu sind an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts zu stellen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG).

7.

7.1 Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt, dass (Beschwerde-)Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegationsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren an (BStKR; SR 173.713.162).

7.2 Für die Kostenverteilung enthält Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG keine Regelung. Dazu wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts einerseits Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3). Mit Blick auf das Legalitätsprinzip ist die analoge Anwendung des BGG im Verwaltungsstrafrecht bedenklich (Leonova, a.a.O., Art. 25 N. 21 f.). Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Leonova, a.a.O., Art. 25 N. 26; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO).

7.3 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Gesuchsgegnerinnen und werden damit kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und ihnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Gesuchsgegnerinnen, im Verfahren BE.2020.16 die gesiegelten Daten einzusehen, wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

3. Das Sekretariat der WEKO wird ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnerinnen auferlegt.

Bellinzona, 24. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Sekretariat der Wettbewerbskommission

- Rechtsanwälte Gerald Brei, Mario Strebel und Fabian Koch

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht; BGG; SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BE.2020.16
Date : 24. Februar 2021
Published : 10. August 2023
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).


Legislation register
BGG: 66  103
BStKR: 5  8
BV: 29
KG: 1  4  5  25  26  27  39  42  45  57
StBOG: 37  73
StPO: 171  197  248  264  265
VStrR: 22  25  26  30  31  41  43  45  46  48  50  58  60  80  82  89  97
VwVG: 8  12
BGE-register
108-IV-76 • 132-IV-63 • 137-I-195 • 137-IV-122 • 137-IV-189 • 138-I-484 • 138-IV-225 • 139-I-189 • 139-IV-246 • 140-IV-28 • 141-III-28 • 141-IV-249 • 141-IV-77 • 141-IV-87 • 142-I-135 • 142-IV-207 • 143-IV-330 • 143-IV-462 • 144-IV-74 • 145-IV-273
Weitere Urteile ab 2000
1B_108/2020 • 1B_149/2020 • 1B_210/2017 • 1B_264/2018 • 1B_336/2018 • 1B_389/2019 • 1B_394/2017 • 1B_428/2020 • 1B_433/2017 • 1B_437/2018 • 1B_453/2018 • 1B_48/2017 • 1B_484/2020 • 1B_487/2020 • 1B_520/2019 • 1B_537/2018 • 1B_539/2019 • 1B_564/2019 • 1B_641/2012 • 1B_671/2012 • 1B_71/2019 • 1B_91/2016
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