Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3483/2018

Urteil vom 24. Juni 2020

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Richterin Sylvie Cossy,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit / Nichteintreten.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein Kurde syrischer Herkunft, sogenannter Ajanib, reiste am 29. Juni 2009 mit seiner Lebenspartnerin B._______ (geb. [...], syrische Staatsangehörige) und den gemeinsamen Töchtern C._______ (geb. [...]) und D._______ (geb. [...]) in die Schweiz ein. Sie ersuchten gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 27. April 2012 hiess das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche gut (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A49). Seit Mai 2012 sind alle Familienangehörigen im Besitze von Aufenthaltsbewilligungen für anerkannte Flüchtlinge. C._______ und D._______ wurden inzwischen eingebürgert.

B.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 ersuchten der Beschwerdeführer und sei-ne Töchter um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40, nachfolgend: Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ) sowie gestützt auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (SEM act. B1). Die Vorinstanz bestätigte den Erhalt der Gesuche am 25. März 2015 (SEM act. B2).

C.
Am 19. September 2016 erkundigte sich der Parteivertreter nach dem Stand des Verfahrens (SEM act. B4). Darauf Bezug nehmend, liess das SEM am 23. September 2016 verlauten, im Zusammenhang mit Gesuchen um Anerkennung der Staatenlosigkeit von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B stellten sich verschiedene Rechtsfragen. Das Staatssekretariat sei aktuell um deren Klärung bemüht (SEM act. B5).

D.
Nachdem die Vorinstanz u.a. in den Besitz des Originals eines im Jahre 2007 ausgestellten syrischen Führerausweises gelangt war, in welchem die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit «Arabischer Syrer» angegeben wurde, räumte sie ihm am 16. Juni 2017 unter Vorlage der entsprechenden Kopie die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (SEM act. B6).

Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 machte er davon Gebrauch und reichte gleichzeitig die Kopie eines früheren Führerausweises ein (SEM act. B7).

E.
Mit Schreiben vom 29. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern unter Bezugnahme auf diese Führerausweiskopie mit, dass erwogen werde, die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit abzuweisen und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. B8).

Sie äusserten sich hierzu am 28. September 2017 und legten eine den Be-schwerdeführer betreffende berufliche Abschlussbescheinigung aus Syrien (Original) vor (SEM act. B10).

F.
Nach Prüfung der Echtheit dieses Dokument setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und den Töchtern am 6. Oktober 2017 eine Frist für abschliessende Bemerkungen (SEM act. B11).

Am 30. Oktober 2017 ersuchte der Parteivertreter um Offenlegung des Abklärungsergebnisses der Ausweisprüfung sowie um Fristerstreckung. Am 3. November 2017 erstreckte das SEM besagte Frist unter Beilage der Ausweisprüfung (SEM act. B12 und B13).

Am 17. November 2017 nahmen die Betroffenen fristgemäss Stellung und hielten an ihren Gesuchen fest (SEM act. B14).

G.
Am 22. Januar 2018 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowie die Töchter, dass sich mit der Aufhebung von Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20, Name des Erlasses bis 31.12.2018) auf den 1. Januar 2018 hin eine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage stellte das SEM in Aussicht, mangels rechtlich geschützten Interesses an der Feststellung der Staatenlosigkeit auf die Gesuche nicht einzutreten. Mit gleichem Schreiben erhielten sie Gelegenheit, sich dazu zu äussern, ob sie an den Gesuchen festhalten wollten (SEM act. 15).

Mit Stellungnahmen vom 26. Februar und 26. April 2018 hielten die Gesuchstellenden fest, dass sie nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG verfügten, weshalb die Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit weiterzuführen und materiell zu behandeln seien. Die Eingabe wurde mit einer Einschätzung des «UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein» vom 19. April 2018 ergänzt (SEM act. B16 und B17).

H.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 trat das SEM auf die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. März 2015 infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses nicht ein (SEM B18).

I.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2018 beantragen der Beschwerdeführer und die beiden Töchter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Ferner stellen sie das Begehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zwecks materieller Beurteilung der Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 1).

Mit Eingaben vom 15. Juni und 13. Juli 2018 ergänzte der Rechtsvertreter die Rechtsschrift mit Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 2 bzw. 6).

J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. August 2018 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt (BVGer act. 7).

K.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8).

L.
Replikweise halten der Beschwerdeführer und die Töchter am 5. November 2018 an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 10).

M.
Die unterzeichnende Richterin übernahm anfangs Dezember 2018 die Instruktion des vorliegenden Verfahrens, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten war.

N.
Nachträgliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergaben, dass D._______ am 7. März 2019 und C._______ am 3. September 2019 eingebürgert worden waren (BVGer act. 12).

Aufgrund dieser Sachverhaltsentwicklung wurde das Beschwerdeverfahren, soweit C._______ und D._______ betreffend, mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Mai 2020 von demjenigen ihres Vaters (F-3483/2018) getrennt. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7481/2018 fortgeführt.

O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Vorinstanz trat am 9. Mai 2018 auf die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz - nunmehr beschränkt auf die Person des Beschwerdeführers - zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat bzw. ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (vgl. etwa BGE 135 II 38 E. 1.2 oder BGE 132 V 74 E. 1.1).

1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist im vorstehend dargelegten Rahmen einzutreten.

1.5 Der angefochtene Nichteintretensentscheid erging am 9. Mai 2018. Per 1. Januar 2019 wurde das AuG in «Ausländer- und Integrationsgesetz» (AIG) umbenannt (vgl. AS 2018 3171). Die neue Bezeichnung wird hier nicht verwendet, da die einschlägigen Bestimmungen, sofern von Belang, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu zitieren sind.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. Zibung/Hofstetter, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG m.H.), zu dem das hier mit tangierte Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.
In formeller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil sich die Vorinstanz zu wenig sorgfältig und nicht umfassend mit seinen Ausführungen befasst habe. Ferner rügt er eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, des Verbots der Rechtverzögerung sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben.

3.1 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35).

3.2 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
i.V.m. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 83 zu Art. 29, Rz. 6 zu Art. 30 und Rz.18 ff. zu Art. 32). In aller Regel kann denn auch erst der Begründung einer Verfügung entnommen werden, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (Waldmann/Bickel, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 32).

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe die Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt, ist ihm nicht zu folgen. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Auswirkungen der Rechtsänderung von Art. 31
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG, dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses «per se» und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im fraglichen Bereich auseinandergesetzt hat. Auch auf die weiteren vorgetragenen Einzelaspekte des Rechtsschutzinteresses ist sie konkret eingegangen. Wie angetönt, ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.). Das SEM hat sich aber mit allen im vorliegenden Zusammenhang relevanten Fragen befasst. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe sodann Rechtsverzögerung vor. Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4 oder BGE 130 I 312 E. 5 je m.H.; ferner Markus Müller, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O, Rz. 6 zu Art. 46a).

3.5 Das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit kennt keine gesetzlichen Behandlungsfristen. Sind dem Gesetz keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung - wie schon erwähnt - dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, hinzunehmen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer F-4238/2016 vom 8. November 2016 E. 4.1 - 4.3 m.H.). Zwar hat das vorinstanzliche Verfahren zweifellos lange gedauert (vgl. Bst. B - G weiter vorne), der Vorwurf der gezielten Verschleppung über den 1. Januar 2018 hinaus (so Ziff. 10 der Beschwerdeschrift) ist aber offenkundig haltlos. So hat das SEM seit September 2016 - damals erkundigte sich der Parteivertreter nach dem Verfahrensstand - im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges wiederholt Verfahrenshandlungen vorgenommen (SEM act. B4 und B5). Die Sach- und Rechtslage präsentierte sich hierbei alles andere als klar. So gelangte das SEM im Verlaufe des Jahres 2017 in den Besitz eines Originaldokuments, welches Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers zu dessen Staatsangehörigkeit aufkommen liess (SEM act. B6). Auch die anschliessenden Stellungnahmen des Rechtsvertreters sowie die entsprechenden Beweisanträge und Beweismittel (SEM act. B7 und B10) erforderten zusätzliche behördliche Vorkehren. Am 30. Oktober 2017 ersuchte jener selber um eine Fristerstreckung (SEM act. B12). Aufgrund des beschriebenen prozessualen Verhaltens entbehrt die Unterstellung, die Vorinstanz habe das Verfahren absichtlich in die Länge gezogen, jeglicher Grundlage. Im Übrigen hat der Parteivertreter die Verfahrensdauer als solche bis zum angefochtenen Entscheid nie beanstandet. Der jetzige Vorwurf, das Verfahren habe übermässig lang gedauert, erfolgt somit verspätet. Analoges gilt hinsichtlich der beiläufig erhobenen Vorwürfe der Befangenheit und Voreingenommenheit, auf die hier nicht näher einzugehen ist.

3.6 Die gleichzeitig geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben betrifft ebenfalls die Verfahrensführung. Für die entsprechende Mutmassung des Parteivertreters, das SEM habe das Verfahren verzögert, bis die in seinen Augen vom Staatssekretariat initiierte Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es kann im Wesentlichen auf das unter E. 3.5 Gesagte verwiesen werden. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 über die veränderte Rechtslage und deren Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse orientiert und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte (SEM act. B15). Danach hatte er noch ausreichend Zeit, sich zum Aspekt des schützenswerten Interesses an der Anerkennung der Staatenlosigkeit zu äussern, wovon er Gebrauch machte (SEM act. B16 und B17). In der Verfahrensabwicklung durch das SEM kann somit kein treuwidriges Verhalten erblickt werden und sie lässt sich auch unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht beanstanden.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers sich als unbegründet erweisen bzw. verspätet sind.

4.

4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid zur Hauptsache mit dem im Verlaufe des Gesuchsverfahrens dahingefallenen Rechtsschutzinteressens. In Bezug auf die Bestimmungen betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung seien als staatenlos anerkannte Personen gegenüber anerkannten Flüchtlingen aufgrund von Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG eine Zeitlang (seit einer am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision von Art. 60
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG) bessergestellt gewesen. Mit der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Streichung von Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG sei besagte Ungleichbehandlung jedoch wieder behoben worden. Seither erlangten von der Schweiz bereits als Flüchtlinge anerkannte, asylberechtigte Personen mit einer zusätzlichen Anerkennung der Staatenlosigkeit keine vorteilhaftere Rechtsposition mehr, womit es auf Seiten des Beschwerdeführers und seiner Töchter nunmehr an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse fehle. Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müs-se in jedem Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ausgewiesen werden. Die vom Parteivertreter im Rahmen der Gehörsgewährung genannten weiteren Aspekte liessen ebenfalls nicht auf ein Rechtsschutzinteresse im dargelegten Sinne schliessen. So könnte die volljährige C._______ im Falle einer Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht von einer erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 23
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 23 Staatenloses Kind - 1 Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
1    Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2    Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
3    Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
des Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) profitieren. Keinerlei Nachteile für den Beschwerdeführer und die Töchter seien ferner erkennbar mit Blick auf die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung von Art. 9
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 9 Formelle Voraussetzungen - 1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a  bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b  bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2    Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
BüG, künftige Erfassungen im Zivilstandregister und die Einträge im ZEMIS. Als unzutreffend erweise sich sodann die Behauptung, die ausbleibende Anerkennung der Staatenlosigkeit würde sich negativ auf die Chancen bei der Ausstellung von Reisepapieren auswirken. Schliesslich sei im Bereich der Staatenlosigkeit nicht «per se» von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Rechtschutzinteresse in seiner bisherigen Kasuistik - so im Urteil
C-5461/2008 vom 18. März 2009 - unmissverständlich von einem praktischen Nutzen abhängig gemacht.

In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz nochmals eingehender zu einzelnen Aspekten und hielt an ihrem Standpunkt fest.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2018 im Wesentlichen dagegen vorbringen, die Argumentation des SEM zum Rechtsschutzinteresse beruhe praktisch ausschliesslich auf der Aufhebung von Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Urteilen auf diesen offenkundigsten Unterschied in der Rechtstellung von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl und Staatenlosen beschränkt. In Bejahung dieses Unterschieds sei es für das Gericht gar nicht nötig gewesen, sich zu anderen Punkten zu äussern. Der Beschwerdeführer habe aber auch sonst ein schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Staatsangehörigkeit geklärt werde. So würde er im ZEMIS im Falle einer materiellen Beurteilung dieser Frage entweder als «staatenlos» oder mit der Staatsangehörigkeit «Syrien» vermerkt, aber sicher nicht mit «Staat unbekannt» erfasst. Damit dürfte seine Identität als «nicht gesichert» eingetragen sein. Dies wirke sich in verschiedener Hinsicht nachteilig aus. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe etwa im Hinblick auf die ordentliche Einbürgerung, welche auf den Erhebungsbericht abstelle, worin u.a. die Staatsangehörigkeit anzugeben sei. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass Personen unbekannter Herkunft nicht eingebürgert würden. In diesem Zusammenhang gelte es auf das Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe ein latentes Interesse daran, nicht in Verfahren betreffend ZEMIS-Einträge verwickelt zu werden. Die Erfassung der Identität als «nicht gesichert» könne sodann zu Erschwernissen bei allfälligen Einträgen im Zivilstandsregister, beispielsweise Eheschliessungen und Geburt, führen. Ohne rechtskräftige Beurteilung der Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit riskiere er zivilrechtliche Verfahren im Sinne von Art. 41
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 41 - 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
1    Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
ZGB oder Art. 42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
ZGB. Das SEM habe diese Argumentation offenbar nicht verstanden. Dasselbe lasse sich bezogen auf die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 23
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 23 Staatenloses Kind - 1 Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
1    Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2    Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
3    Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
BüG sagen. Es gehe hier nicht um die nicht mehr minderjährige C._______, sondern um die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung der Kinder seiner beiden Töchter. Nicht zuletzt erhielten Flüchtlinge mit Asyl völlig andere Reisedokumente als Staatenlose. Sollte sich die Situation in Syrien ändern, könnte der Beschwerdeführer mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge nicht dorthin reisen. Auch Reisen in die Vereinigte Arabische Emirate und nach Katar unterlägen zusätzlichen Einschränkungen. Abschliessend verweist der Parteivertreter auf die Stellungnahme des «UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein» vom 19. April 2018, laut welcher es «per se» einen Anspruch auf Feststellung der Staatenlosigkeit gebe. Zusammenfassend verfüge der Beschwerdeführer über ein
Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG. Somit stehe fest, dass die Vorinstanz Art. 1 Abs. 2 StÜ verletzt habe.

4.3 Aufgrund der Veränderungen im Sachverhalt (siehe Bst. N hiervor) erweist sich ein Teil der Ausführungen des Rechtsvertreters als überholt. Soweit sich der Fokus der Argumentation auf die Situation der Töchter des Beschwerdeführers richtet, wird darüber - soweit erforderlich - im separat eröffneten Beschwerdeverfahren F-7481/2018 befunden.

5.

5.1 Als Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verbleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an einer materiellen Beurteilung der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit hat. Anerkannte Flüchtlinge können grundsätzlich als Staatenlose anerkannt werden. Die Anerkennung als Staatenloser charakterisiert sich als Feststellungsverfügung. Bei der Beurteilung eines Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweizer Behörden gilt es demnach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit vorhanden ist (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG). Ein solches ist generell dann zu bejahen, wenn damit eine vorteilhaftere Rechtsposition erreicht wird (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 340 m.H.; BVGE 2014/5 E. 8). Die Beschwerdemöglichkeit dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Person einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. Urteil des BVGer F-4921/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.1 m.w.H.). Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG wird gleich ausgelegt wie dasjenige zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; es wird folglich auch bei der Feststellungsverfügung ein praktischer Nutzen verlangt (vgl. Isabelle Häner, Praxiskommentar VwVG, Rz. 17 zu Art. 25).

5.2 Der drohende Nachteil muss im Zeitpunkt der feststellenden Verfügung noch bestehen, mit anderen Worten aktuell sein. Dies ist dann nicht mehr gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse dahinfällt. Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt, fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 m.H.). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 945). Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 138 II 43 E. 1.3). Letztere Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

6.

6.1 Die Anerkennung der Staatenlosigkeit soll dazu dienen, den Zustand der Staatenlosigkeit zu beheben. Der Parteivertreter plädiert in diesem Zusammenhang dafür, «per se» von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen. Diese Auffassung stützt er auf eine Einschätzung des UNHCR vom 19. April 2018 (siehe SEM act. B17). Demnach «begründet die Feststellung eines durch einen internationalen Vertrag definierten Status bereits per se ein schutzwürdiges Interesse». Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im betreffenden Bereich verschiedentlich damit befasst, ob Gesuch stellende Personen eines schutzwürdigen Interesses bedürften, um als staatenlos anerkannt zu werden. Es gelangte hierbei stets zum Schluss, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit für die Betroffenen einen praktischen Nutzen mit sich bringen muss (vgl. Urteile des BVGer C-5461/2008 vom 18. März 2009 S. 4/5, C-1443/2010 vom 18. November 2011 E. 1.3,
C-3124/2011 vom 23. Juli 2012 S. 6/7, BVGE 2014/5 E. 8 und 9 oder
F-6147/2015 vom 5. Januar 2017 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 1). Wie dargetan, kennt die schweizerische Rechtsordnung keinen voraussetzungslosen Rechtsschutz (siehe 5.1 hiervor). Deshalb ist nicht nur in Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit, sondern in sämtlichen Verwaltungsverfahren jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob für den Betroffenen dadurch tatsächlich eigene Rechtsvorteile resultieren (vgl. BGE 141 II 307 E. 6.2; 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1; Urteil F-4921/2019 E. 2.1 m.H.). Der Umstand, dass das UNHCR zumindest im fraglichen Bereich die gegenteilige Auffassung vertritt, vermag daran nichts zu ändern. Wohl wird in der entsprechenden Stellungnahme vom 19. April 2018 auf den abschliessenden Charakter von Art. 1 Abs. 2 StÜ verwiesen. Die darin figurierenden Ausschlussklauseln beziehen sich indes auf die materiellen Ausschlussgründe, zum schutzwürdigen Interesse äussern sie sich nicht. Im Übrigen wird nicht ersichtlich, inwiefern die innerstaatlichen Verfahrensregeln den Minimalstandards und Zielsetzungen des Übereinkommens zuwiderlaufen sollten, bleibt ein effektiver Zugang zum Staatenlosenanerkennungsverfahren doch gewährleistet. Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 StÜ liegt mithin nicht vor. Somit besteht kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen und den Rechtsschutz im Sinne des Beschwerdeführers auszuweiten. Damit bleibt es beim Erfordernis des aktuellen und praktischen Nutzens am eingereichten Rechtsmittel.

6.2 Das SEM begründete den Wegfall des Rechtsschutzinteresses anfänglich allein mit der Aufhebung von Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG (vgl. Gehörsgewährung vom 22. Januar 2018, SEM act. B15). In der angefochtenen Verfügung setzte sich das Staatssekretariat mit weiteren Aspekten auseinander, die aus seiner Sicht für ein Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit sprechen.

Mit der Einführung von Art. 31
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG wurde die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen im Bereich Aufenthalt bezweckt (BBl 2002 6845, 6907). Nach Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG hatten staatenlose Personen mit Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhielten, Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Diese Regelung deckte sich mit derjenigen, welche bis Ende Januar 2014 für asylberechtigte Flüchtlinge gegolten hatte. Mit der auf den 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes strich der Gesetzgeber zunächst den bis dahin in Art. 60
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
1    Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
2    Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG162.163
AsylG verankert gewesenen Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts und ersetzte ihn durch die allgemeine Regelung von Art. 34
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55
AuG, welche keinen derartigen Rechtsanspruch vermittelt (AS 2013 4375, 4381). Anerkannte Staatenlose waren im Hinblick auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortan bessergestellt als Flüchtlinge mit Asyl. Diese Unterscheidung besteht inzwischen nicht mehr, wurde Art. 31 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 31 - 1 Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
1    Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.
2    Erfüllt die staatenlose Person die Tatbestände nach Artikel 83 Absatz 7, so kommen die Bestimmungen über vorläufig aufgenommene Personen nach Artikel 83 Absatz 8 zur Anwendung.
3    Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB43 oder Artikel 49a oder 49abis MStG44 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.45 Artikel 61 AsylG46 gilt sinngemäss.47
AuG mit einer weiteren Gesetzesänderung vom 25. September 2015 auf den 1. Januar 2018 hin doch aufgehoben (AS 2016 3101 und 2017 6171; BBl 2014 7991). Aufgrund dessen ist diesbezüglich jegliches aktuelle und praktische Interesse dahingefallen.

6.3 Einen weiteren Nachteil des Nichteintretensentscheides erblickt der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene in den Einträgen im ZEMIS. Dort sei sein Mandant mit «Staat unbekannt» erfasst. Bei einer materiellen Prüfung der Begehren ergäbe sich eine andere Ausgangslage, würde er im Register dann doch als «staatenlos» (bei Gutheissung des Gesuches) bzw. mit der Staatsangehörigkeit «Syrien» (bei Abweisung des Gesuches) vermerkt.

Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Der Betroffene ist im ZEMIS mit dem Vermerk «Staat unbekannt» erfasst. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2018 wiedergegebenen Ausführungen aus der Stellungnahme an das SEM vom 26. Februar 2018 basieren auf falschen Annahmen. Die Abweisung seines Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit hätte nämlich nicht zur Folge, dass die Angaben zur Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf «Syrien» umgeschrieben würden. Derartige Gesuche werden öfters mit der Begründung abgewiesen, dass die behauptete Staatenlosigkeit nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte oder offen gestandene Einbürgerungsmöglichkeiten selbstverschuldet nicht wahrgenommen wurden. Im Falle des Beschwerdeführers bliebe der bisherige ZEMIS-Eintrag «Staat unbekannt» bei einer materiellen Ablehnung seines Gesuches mit anderen Worten bestehen. Inwiefern dieses Vorgehen rechtswidrig sein soll, wie der Parteivertreter in der Replik nachträglich behauptet, bleibt unerfindlich. Abgesehen davon würde sein Mandant bei einem Eintrag von Syrien mit jener Staatsangehörigkeit registriert, die er in Abrede stellt. Zu keinem anderen Ergebnis führte eine materielle Gutheissung. Gemäss der einschlägigen «Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS» vom 15. Dezember 2017 werden die betreffenden Personen mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht erfasst. Ob der Beschwerdeführer mit «staatenlos» oder mit «Staat unbekannt» eingetragen ist, spielt mit Blick auf allfällige spätere Registereintragungen und Bewilligungsverfahren keine Rolle (siehe dazu im Einzelnen E. 6.4 - 6.6 hiernach). Auch aus dem zitierten Urteil des BVGer
A-2291/2015 vom 17. August 2015 lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil befasst sich besagtes Urteil mit der Berichtigung von Personendaten. Diese Möglichkeit besteht aber unabhängig von einem vorgängigen Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Aus den ZEMIS-Einträgen als solchen kann somit nicht auf ein schützenswertes Interesse im dargelegten Sinne geschlossen werden.

6.4 Konkrete Nachteile wegen des Eintrags «Staat unbekannt» befürchtet der Beschwerdeführer namentlich im Hinblick auf eine ordentliche Einbürgerung. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 17 Abs. 1
SR 141.01 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) - Bürgerrechtsverordnung
BüV Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung - (Art. 34 Abs. 3 BüG)
1    Die im Kanton zuständige Behörde erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich die:
a  Art der ausländerrechtlichen Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG);
b  Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüG);
c  Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
d  Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
e  Sprachkompetenzen (Art. 6);
f  Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
g  Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).
2    Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2).
3    Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.
4    Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.
der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01). Die gesetzlichen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung werden in Art. 9
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 9 Formelle Voraussetzungen - 1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a  bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b  bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2    Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
BüG aufgeführt. Diesbezüglich sind für den Betroffenen keine Benachteiligungen erkennbar, wenn er vorgängig kein formelles Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit durchlaufen hat. Auch der Umstand, dass die Behörde gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 141.01 Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) - Bürgerrechtsverordnung
BüV Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung - (Art. 34 Abs. 3 BüG)
1    Die im Kanton zuständige Behörde erstellt den Erhebungsbericht. Dieser enthält die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) der Bewerberin oder des Bewerbers sowie aktuelle Angaben über die Einbürgerungsvoraussetzungen, namentlich die:
a  Art der ausländerrechtlichen Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG);
b  Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüG);
c  Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4);
d  Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5);
e  Sprachkompetenzen (Art. 6);
f  Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7);
g  Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8).
2    Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2).
3    Kann die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), so wird im Erhebungsbericht darauf hingewiesen.
4    Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber.
BüV im Rahmen des Erhebungsberichts u.a. gehalten ist, die Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person zu erfassen, hat keinen negativen Einfluss auf den Ausgang des Einbürgerungsverfahrens. Die entsprechenden Angaben dienen primär der Erfassung der Personalien und der Individualisierung, stellen aber kein eigenständiges materielles Einbürgerungskriterium dar. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen anerkannten Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung, Nebenidentitäten sind im ZEMIS keine vermerkt. Seine Identität steht mithin fest, und er ist auch im Besitze eines entsprechenden Reiseausweises. Der Ausgang des Einbürgerungsverfahrens beurteilt sich allein nach den materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen. Es darf somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich sein jetziger Status nicht nachteilig auf ein allfälliges Verfahren um Erteilung der ordentlichen Einbürgerung auswirken würde. Dass dem so ist, zeigt die inzwischen erfolgte Einbürgerung seiner Töchter. Ein Rechtsschutzinteresse ist auch unter diesem Blickwinkel zu verneinen.

Aufgrund der Sachverhaltsentwicklung sowie der Trennung des vorliegenden Verfahrens von F-7481/2018 ist auf die behaupteten negativen Auswirkungen in Bezug auf die Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 23
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 23 Staatenloses Kind - 1 Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
1    Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2    Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
3    Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
BüG nicht weiter einzugehen.

6.5 Der Rechtsvertreter erwähnt sodann Erschwernisse bei zu erfassenden Einträgen im Zivilstandsregister. Ohne rechtskräftige Beurteilung von dessen Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit riskiere er hierbei, eine Erklärung gemäss Art. 41
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 41 - 1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
1    Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen, und die Angaben nicht streitig sind.
2    Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin.
ZGB (Nachweis nicht streitiger Angaben) abgeben oder eine Bereinigung durch das Gericht im Sinne von Art. 42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
ZGB vornehmen zu müssen. Wie dargetan, verfügt der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling über die erforderlichen Ausweise. Darin sind die notwendigen Angaben enthalten. Es bleibt daher unerfindlich, weswegen es bei etwaigen Einträgen von Vorkommnissen bezüglich Identität zu Schwierigkeiten kommen sollte. Die einzigen konkret genannten Beeinträchtigungen (Geburten, Eheschliessungen) betreffen derweil die beiden Töchter, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

6.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, der angefochtene Nichteintretensentscheid habe einen Einfluss auf die Ausstellung von Reisepapieren. Bei Reiseausweisen für anerkannte Flüchtlinge einerseits und solchen für Staatenlose andererseits handle es sich um völlig unterschiedliche Dokumente. Der Beschwerdeführer stamme aus Syrien. Sollte sich die Lage dort - was zwar nicht absehbar sei - dereinst verändern, würde sich die Frage einer Reise in dieses Land stellen. Mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge wäre dies nicht möglich. Auch Reisen in andere Länder (z.B. Vereinigte Arabische Emirate oder Katar) unterlägen mit dieser Ausweisart zusätzlichen Einschränkungen.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Status als anerkannter Flüchtling über einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Art. 3
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge - 1 Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
1    Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
a  eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
b  eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 198016 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
2    Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Damit geniesst er eine weitreichende Reisefreiheit. Da er in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, dem Land, aus welchem er stammt, darf er sich mit diesem Ausweis allerdings nicht dorthin begeben. Davon ausgehend, dass seine Darstellung im Asylverfahren der Wahrheit entspricht, könnte er aber auch mit einem Reiseausweis für Staatenlose nicht nach Syrien reisen. Insoweit ist zum Vornherein kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse erkennbar. Dies gilt ebenso mit Blick auf die künftige Entwicklung, zumal sich die Situation in Syrien in absehbarer Zeit kaum nachhaltig ändern dürfte. Was Reisen in andere Länder anbelangt (genannt werden die Vereinigte Arabische Emirate und Katar), werden Einschränkungen bloss vermutet, jedoch nicht belegt. Ohnehin haben die beiden Länder weder die Flüchtlingskonvention noch das Staatenlosenübereinkommen ratifiziert, weshalb der Argumentation des Parteivertreters die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer keinerlei relevanten Bezug zu diesen Staaten auf. Eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit der Einreise in irgendein Land, zu welchem keine erkennbaren Beziehungen bestehen, vermag jedenfalls kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zu begründen.

6.7 Zusammenfassend ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung der Anerkennung seiner Staatenlosigkeit somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 zu bestätigen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gleichzeitig mit der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni 2018 ersuchte er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung vom 7. August 2018 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

8.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind erfüllt, weil das ein-gereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen aktenmässig erstellt ist (vgl. BVGer act. 6). Auch die Notwendigkeit der Vertretung ist im Falle des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers mit Blick auf die sich hier stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Der Parteivertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist von einem anrechenbaren amtlichen Honorar von Fr. 2'500.- auszugehen, welches zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Dispositiv Seite 18

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner als amtlicher Anwalt eingesetzt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde; Beilage: Formular Zahlad-resse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-3483/2018
Date : 24. Juni 2020
Published : 06. Juli 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Anerkennung der Staatenlosigkeit


Legislation register
AsylG: 60
AuG: 31  34
BGG: 42  48  82
BGIAA: 1  2
BV: 9  29
BüG: 9  23
BüV: 17
RDV: 3
VGG: 31  37
VGKE: 1  2  3  14
VwVG: 25  29  30  32  35  48  49  50  52  62  63  65
ZGB: 41  42
BGE-register
112-IA-107 • 130-I-312 • 132-V-74 • 134-I-83 • 135-I-265 • 135-II-38 • 138-II-42 • 139-I-206 • 141-II-14 • 141-II-307 • 141-III-28 • 142-II-324 • 142-II-49 • 143-III-65
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BBl
2002/6845 • 2014/7991