Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-4238/2016
Urteil vom 8. November 2016
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richter Martin Kayser, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Parteien
Rechtsberatung & - Vertretung, Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverzögerung (Anerkennung der Staatenlosigkeit).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein Kurde syrischer Herkunft, reiste am 11. Oktober 2010 in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 anerkannte ihn das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
B.
B.a Mit Eingabe vom 1. September 2015 stellte der Parteivertreter für seinen Mandanten bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit.
B.b Am 6. Oktober 2015 bestätigte das SEM den Erhalt des Gesuches, liess verlauten, dass dieses zu gegebener Zeit beurteilt werde und bat den Beschwerdeführer um Geduld.
B.c Mit Schreiben vom 12. November 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um eine beschleunigte Behandlung der Angelegenheit. Er führte aus, seiner Auffassung nach sei der rechtserhebliche Sachverhalt "völlig abgeklärt", weshalb es der Vor-
instanz möglich und zumutbar sein sollte, binnen zehn Wochen zu entscheiden.
B.d Am 7. Januar 2016 hielt der Parteivertreter fest, er habe noch keine Antwort auf seine Anfrage vom 12. November 2015 erhalten. Bei dieser Gelegenheit wiederholte er sein Ersuchen um eine beschleunigte Behandlung und behielt sich ausdrücklich vor, bei Nichtreaktion auf dieses Schreiben eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen.
B.e Bezug nehmend auf das Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte die Vor-instanz dem Rechtsvertreter am 11. Januar 2016 mit, aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung und wegen interner Abklärungen den vorliegenden Fall betreffend, sei mit einem Verfahrensabschluss erst auf Mitte Jahr hin zu rechnen. Sie bitte seinen Mandanten deshalb noch um Geduld.
B.f Am 4. Mai 2016 gelangte der Parteivertreter wiederum an das SEM. Er wiederholte seinen Standpunkt, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und es bei solch klaren Verhältnissen möglich sein müsse, innert sieben Monaten einen Entscheid zu fällen. Ihm (dem Rechtsvertreter) seien ähnliche Konstellationen bekannt, in denen das Staatssekretariat Fälle um Anerkennung der Staatenlosigkeit innerhalb einer kurzen Zeit erledigt habe. Zudem stellte er erneut eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in Aussicht, sofern die Vorinstanz nicht innert angemessener Frist reagiere bzw. keinen Entscheid fälle.
B.g Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 verwies das SEM auf die am 11. Januar 2016 erteilte Auskunft, die nach wie vor zutreffe, und kündigte an, das Verfahren bis Mitte des Jahres (d.h. bis 30. Juni 2016) erledigen zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde erneut um noch ein wenig Geduld gebeten.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Gesuches des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu lange dauere und die Vor-instanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Sodann sei das SEM anzuweisen, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ohne weitere Verzögerung zu behandeln.
Das Rechtsmittel war mit Kopien der bisher geführten Korrespondenz sowie einem vom 27. Januar 2011 datierenden Resümee der Vorinstanz zu einem Bericht der Schweizerischen Botschaft in Damaskus vom 5. Januar 2011 ergänzt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 spricht sich die Vorinstanz für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Replikweise hält der Parteivertreter am 19. August 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.4 Der Parteivertreter hat für seinen Mandanten beim SEM mehrere Male die Behandlung des Gesuches bzw. den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat dies bis Mitte 2016 auch in Aussicht gestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form davon. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4 oder BGE 130 I 312 E. 5 je m.H.; ferner Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 46a).
3.
3.1 Der Parteivertreter bringt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die bisherige Verfahrensdauer erweise sich als zu lang, objektiv nicht gerechtfertigt und daher mit dem in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
3.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung dagegen, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Rechtsverzögerung gemeinhin nur bei deutlich überjähriger bzw. mehrjähriger Verfahrensdauer bejaht. Mehrheitlich hätten sich die Rechtsverzögerungsbeschwerden auf dem Themenbereich des Asylgesetzes bezogen, in dessen Geltungsbereich der Gesetzgeber klare gesetzliche Behandlungsfristen angesetzt habe. Die Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliege demgegenüber keinen gesetzlichen Behandlungsfristen, mit entsprechend höheren Anforderungen für die Annahme einer unangemessen langen Verfahrensdauer. Sodann zeitige der Ausgang des Verfahrens auf Anerkennung der Staatenlosigkeit auf das weitere rechtliche Schicksal des Beschwerdeführers überaus geringe Auswirkungen. Die bisherige Verfahrensdauer von zehn Monaten erweise sich vor besagtem Hintergrund als weit entfernt von einer möglichen rechtsrelevanten Verfahrensverzögerung. Im Übrigen treffe die Parteibehauptung, die Rechtssache sei bereits seit langem liquid bzw. spruchreif, in dieser Form nicht zu. Ebenso wenig berechtigten die angerufenen Beweismittel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ohne weiteres zu den von der Partei gezogenen Schlussfolgerungen. Letztlich könne auch keine behördliche Untätigkeit oder Verschleppung erkannt werden, habe das SEM den Betroffenen doch wiederholt über den Stand des Verfahrens unterrichtet.
4.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. B.a - B.g sowie Bst. C vorstehend), wurde das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit am 1. September 2015 bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 7. Juli 2016, sie ging also rund zehn Monate nach Verfahrenseinleitung bei der Rechtsmittelinstanz ein. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM dreimal - nämlich am 6. Oktober 2015, 11. Januar 2016 sowie am 11. Mai 2016 - an den Beschwerdeführer gewandt und ihn schriftlich über den Stand des Verfahrens orientiert. In den beiden letztgenannten Schreiben stellte die Vorinstanz ausserdem einen Verfahrensabschluss bis Mitte des Jahres (per 30. Juni 2016) in Aussicht.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger - zumeist mehrjähriger - Verfahrensdauer angenommen. Dies wird vom Parteivertreter denn gar nicht in Abrede gestellt. Ein Grossteil der Kasuistik betrifft die Materie des Asylrechts; dies gilt auch für die in diesem Verfahren zitierten Urteile. Das (erstinstanzliche) Asylverfahren unterliegt gesetzlichen Behandlungsfristen, weshalb die Verfahrensdauer an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist. Das Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit kennt demgegenüber keine gesetzlichen Behandlungsfristen (siehe auch BVGE 2014/5 E. 8). Ebenso wenig sehen die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine "unverzügliche" oder "rasche" Verfahrenserledigung vor. Dem ist bei der Beurteilung der Behandlungsdauer Rechnung zu tragen.
4.2 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung wie schon erwähnt dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsprechung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., die unter N. 22 - 36 zu Art. 46a aufgeführten Beispiele; für das Sozialversicherungsrecht siehe Urteil des BVGer C-33/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2 - 3.4).
4.3 Die Vorinstanz verwies in ihren Mitteilungen vom 11. Januar 2016 und 11. Mai 2016 auf die hohe Arbeitsbelastung. Zwar werden Überlastung
oder Personalmangel nicht als Entschuldigungsgrund für Verzögerungen anerkannt (vgl. Urteil des BVGer E-2253/2015 vom 8. Mai 2015 E. 5.4), allerdings muss es sich um rechtlich relevante Verzögerungen handeln. So kann von Rechtsverzögerung keine Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die erhöhte Geschäftslast des SEM in den letzten Jahren bekannt, ebenso die Prioritätenordnung. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vor-instanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 und BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass Verfahren länger dauern können. Im Kontext der vorangehenden Ausführungen kann bei einer Verfahrensdauer von zehn Monaten (der Zeitspanne zwischen Gesuchseingang und Einlegens der Rechtsverzögerungsbeschwerde) noch nicht davon gesprochen werden, die zuständige Behörde habe nicht innert angemessener Frist verfügt, geschweige denn der Vorwurf erhoben werden, sie sei während des Verfahrens zu passiv geblieben.
4.4 Als einen Grund dafür, die vorliegende Angelegenheit rascher zu behandeln, nennt der Parteivertreter die Vorteile, welche der Status als Staatenloser seinem Mandanten verschaffen würde. Es trifft zu, dass anerkannte Staatenlose seit dem 1. Februar 2014 besser gestellt sind als Flüchtlinge mit Asyl. Die vorteilhaftere Stellung besteht vor allem in zeitlichen Erleichterungen beim Erwerb der Niederlassungsbewilligung, deren Erhalt bereits nach fünf anstatt nach zehn Jahren rechtmässiger Anwesenheit in der Schweiz möglich ist (vgl. BVGE 2014/5 E. 9.5). Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer relativiert sich indes dadurch, dass er als anerkannter Flüchtling bereits im Besitze eines gesicherten Aufenthaltstitels in der Schweiz ist (Aufenthaltsbewilligung B). So befindet er sich in einer besseren Position als beispielsweise eine vorläufig aufgenommene Person, die keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat,
oder erst recht als ein Asylsuchender, mit dessen in dieser Hinsicht belastenden, ungewissen Zukunftsperspektiven. Von den rechtlichen Folgen her, hat der Ausgang des Hauptverfahrens für den Betroffenen objektiv betrachtet mithin keine sehr weitgehenden oder einschneidenden Konsequenzen, was gegen eine prioritäre Behandlung spricht.
4.5 Entgegen der Auffassung des Parteivertreters ist die Sachlage vorliegend sodann weder völlig klar, noch die Staatenlosigkeit seines Mandanten unbestritten. So berechtigt das von ihm vorgelegte Resümee der Vor-
instanz vom 27. Januar 2011 zu einem Botschaftsbericht vom 5. Januar 2011 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] A11/8 und A12/3) keineswegs tel quel zur Annahme, der Beschwerdeführer sei staatenlos. Vielmehr kann den fraglichen Aktenstücken lediglich entnommen werden, dass er - zum damaligen Zeitpunkt - nicht syrischer Staatsbürger, sondern Ajnabi war und er keinen syrischen Reisepass besass. Es kann an dieser Stelle auf die Erläuterungen in der Vernehmlassung (S. 2 unten) verwiesen werden. Abgesehen davon obliegt es der mit der Angelegenheit betrauten Behörde und nicht der Partei zu entscheiden, ob die Sach- oder Rechtslage weiterer Abklärungen bedarf. Hinzuzufügen wäre, dass eine Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als staatenlos angesehen werden kann, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss (siehe wiederum BVGE 2014/5 E. 4.3 m.H.), was gegebenenfalls zusätzliche behördliche Vorkehren erfordert. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand kein Anlass, dem Beschwerdeführer während des Verfahrens eine bevorzugte Behandlung zukommen zu lassen. Im Übrigen hat das SEM das Gesuch vom 1. September 2015 zeitgerecht an die Hand genommen, ein Unterdossier eröffnet und den Betroffenen am 6. Oktober 2015 ein erstes Mal schriftlich kontaktiert (SEM act. B2/2). Wie schon erwähnt, wurde er danach noch zweimal über den Stand des Verfahrens unterrichtet (siehe Schreiben vom 11. Januar 2016 [nicht im Aktenverzeichnis, aber als Beilage 7 der Beschwerde aktenkundig] bzw. Schreiben vom 11. Mai 2016 [SEM act. B4/1]). Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Vorinstanz das vorliegende Gesuch - den konkreten Umständen sowie den zu berücksichtigenden Interessen entsprechend - vor-angetrieben hat. Ihr Verhalten lässt sich diesbezüglich nicht beanstanden.
4.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz ein Abschluss des Verfahrens per Ende Juni 2016 in Aussicht gestellt worden ist. Zum einen hat der Parteivertreter gerade mal sieben Tage nach dem genannten Termin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, zum anderen wäre selbst wenn man die Dauer dieses Rechtsverzögerungsverfahrens hinzuzählte (vgl. Markus Müller, a.a.O. Rz. 13 zu Art. 46a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.7 Was die gleichzeitig geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes anbelangt, kommt diesem im Rahmen von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
4.8 Zusammenfassend kann in der Verfahrensabwicklung durch die Vor-instanz keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.
Die Akten gehen an die Vorinstanz, infolge des angekündigten Erledigungstermins verbunden mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2015 nun rasch einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Dispositiv Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheines erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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