Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3219/2020

Urteil vom 24. Januar 2022

Richterin Susanne Genner (Vorsitz),

Richter Gregor Chatton,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Maria Wende.

1. A._______,

2. B._______,

Parteien 3. C._______,

alle vertreten durch Gerrit Straub, Fürsprecher LL.M. und
Igor Kagan, Klein Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ordentliche Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
A._______ und B._______, israelische Staatsangehörige, leben seit (...) 2005 in der Schweiz und sind seit dem (...) 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: D._______ (geb. [...]), E._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. 2014). D._______ wurde am (...) 2015 und E._______ am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert.

B.
Am 15. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migrationsamt des Kantons F._______ (nachfolgend Migrationsamt) um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung - am 4. Juli 2018. Gleichentags beantragte das Migrationsamt für die Beschwerdeführenden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

C.
Mit Schreiben vom 19. September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass deren Einbürgerung nicht möglich sei. Sie würden den [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin, Igor Kolomoisky, welcher der Geldwäscherei verdächtigt werde, mit Geldern illegaler Herkunft unterstützen. Zudem hätten sie Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen der organisierten Kriminalität. Die engen Verbindungen zwischen der Familie [der Beschwerdeführenden] zur Familie Kolomoisky würden aus Sicht der Sicherheit und des Rufs der Schweiz der Einbürgerung entgegenstehen. Diese würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen.

D.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Gesuch fest und bestritten die Ausführungen der Vorinstanz. Gleichzeitig ersuchten sie um Akteneinsicht.

E.
Am 4. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden teilweise Akteneinsicht.

F.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden, neu vertreten durch die rubrizierten Rechtsanwälte, eine ergänzende Stellungnahme ein. Sie beantragten Einsicht in die als vertraulich gekennzeichneten Aktenstücke.

G.
Am 11. März 2020 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, an ihrem Standpunkt festzuhalten. Ohne Gegenbericht würde das Gesuch um Einbürgerung als gegenstandslos abgeschrieben werden.

H.
Am 3. April 2020 erklärten die Beschwerdeführenden, an ihrem Gesuch um Einbürgerung festzuhalten, und beantragten Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 und in sämtliche neu in die Verfahrensakten aufgenommenen Aktenstücke.

I.
Die Vorinstanz verweigerte die beantragte Akteneinsicht am 22. April 2020.

J.
Am 20. Mai 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ab.

K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2020 und die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Eventualiter seien die Verfügung vom 20. Mai 2020 und die Verfügung vom 22. April 2020 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchten sie um Einsicht in die Aktenstücke des Vorverfahrens Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 und um anschliessende Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Schliesslich sei Deutsch als Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.

L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht an, dass das Verfahren in deutscher Sprache geführt wird.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht nach vorgängigem Schriftenwechsel das Gesuch um Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 teilweise gut und gewährte den Beschwerdeführenden Gelegenheit, hierzu eine Stellungnahme einzureichen.

Davon machten die Beschwerdeführenden am 25. Januar 2021 Gebrauch.

N.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

O.
In ihrer Replik vom 11. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

P.
Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Da das Gesuch am 15. Dezember 2017 und damit vor der Rechtsänderung eingereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
BüG).

2.

2.1 Verfügungen des SEM, welche die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung gemäss Art. 13
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
aBüG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

3.

3.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4.

Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 zu gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 behandelt. Auf die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht mehr einzugehen.

5.

5.1 Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, die Vorinstanz sei bei der Entscheidfällung befangen gewesen. Sie habe bereits vor Abschluss der Sachverhaltsfeststellung beschlossen, den Beschwerdeführenden die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu verweigern. Indem sie in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2019 den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) informiert habe, die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen und ihn gleichzeitig um Auskunft ersucht habe, ob gegen die Beschwerdeführenden in der Ukraine ein Strafverfahren hängig sei, habe sie nach einem Ablehnungsgrund für den bereits intern gefassten negativen Beschluss gesucht.

5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG müssen Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorbereiten, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei etwa durch Ehe verbunden, verwandt oder verschwägert sind (Bst. b und bbis), wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Verwaltungsbeamten hervorzurufen. Dabei kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten (zum Ganzen BGE 140 I 326 E. 5.2 und BGE 137 II 431 E. 5.2). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuwidrig und der Ablehnungsgrund ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4; Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N. 104).

5.3 Die Beschwerdeführenden haben erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 erhalten. Entsprechend ist ihre Rüge, Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG sei verletzt, auf Beschwerdeebene zulässig.

5.4 Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Ausstandsgrund sich die Beschwerdeführenden berufen. In Frage kommt vorliegend einzig Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine objektive Prüfung der Sach- oder Rechtslage durch die Vorinstanz gewährleistet war:

Die Vorinstanz informierte den NDB am 5. Juli 2019, den Beschwerdeführenden die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen, nachdem sie bereits umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hatte. Insbesondere lagen zum Zeitpunkt ihres Schreibens an den NDB bereits dessen Amtsbericht vom 29. Mai 2019, die Stellungnahme des EDA vom 18. April 2019 sowie der Bericht des fedpol vom 13. Dezember 2018 vor. Im September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass sie beabsichtige, die Einbürgerungsbewilligung nicht zu erteilen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 nicht ableiten, diese sei in ihrer Entscheidfindung voreingenommen gewesen. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits genügend Informationen, um sich ein umfassendes Bild der Sachlage machen und kurze Zeit später die Beschwerdeführenden über das (negative) Ergebnis ihrer Abklärungen informieren zu können. Aus dem Umstand, dass sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG) dennoch ergänzende Informationen zu den Beschwerdeführenden einholte, lässt sich keine Verletzung von Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG ableiten.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG) verletzt, indem sie unbelegte Behauptungen aufgestellt habe. Sie behaupte, gegen Igor Kolomoisky würden mehrere Strafverfahren geführt werden. Im Bericht des NDB sei jedoch nur von einer möglichen Strafuntersuchung des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) die Rede, nicht von mehreren Strafverfahren. Auch finde sich in den Akten der Vorinstanz nichts zu einer vermeintlich am Delaware Court erhobenen Klage gegen Igor Kolomoisky. Des Weiteren sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin unterstütze ihren [Familienangehörigen] finanziell, nicht belegt und es sei unzutreffend, dass sie im medialen Rampenlicht stehe. Bekannt sei einzig der Artikel des Organized Crime and Corruption Report Project (OCCRP), der falsche Behauptungen enthalte. Die Vorinstanz stütze ihre Verfügung zur Hauptsache auf den Amtsbericht des NDB, welcher sich wiederum auf den OCCRP-Artikel stütze. Jener binde die Vorinstanz jedoch nicht. Indem die Vorinstanz die Behauptungen des NDB ohne Prüfung der darin enthaltenen Behauptungen und ohne weitere Beweiserhebungen übernommen habe, habe sie ihre Sachverhaltsermittlungs- und Beweisführungspflicht verletzt. Die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich und nicht geeignet, auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung zu erlassen.

6.2 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass es sich bei den von der Vorinstanz erwähnten Gerichtsverfahren gegen Igor Kolomoisky nicht um Straf-, sondern um Zivilverfahren handelt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, ist diese Unterscheidung vorliegend jedoch nicht rechtserheblich. Von Bedeutung ist vielmehr die Natur der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, bei denen es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Auch ist die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützen, nicht belegt und aus den Akten ergeben sich keine Indizien hierfür. Dieses Sachverhaltselement ist nicht entscheidrelevant, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In Bezug auf die Klage am Delaware Court wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück 31 gewährt, in welchem diese erwähnt wird. Bezüglich der Präsenz der Beschwerdeführenden in den Medien und des Artikels des OCCRP wird auf E. 10.2.2 verwiesen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Akten des NDB und des fedpol konsultiert und konnte dadurch die Angaben dieser beiden Behörden verifizieren. Sie ist ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

7.

7.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemeinwesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
BV). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Gemeindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG).

7.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen bestimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG).

7.3 Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Die Liste der Voraussetzungen in Art. 14 aBüG ist nicht abschliessend. Das SEM kann die Bewilligung zur Einbürgerung aus anderen Gründen verweigern (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2 und 6.3.2.1; Hartmann/Merz, § 12 Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 12.20).

7.4 Unter den Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit gemäss Art. 14 Bst. d aBüG fallen beispielsweise Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2; vgl. ferner Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, 7851; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2; C-1124/2006 E. 4.3.2; Christian R. Tappenbeck, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371; Sow/Mahon,in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, 2014, Art. 14 aBüG N. 33 ff.). Dabei wird die Begehung einer Straftat nicht vorausgesetzt, da Art. 14 Bst. d aBüG eine präventive Funktion und den Schutz des Staates zum Ziel hat (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5929/2018 vom 25. November 2021 E. 7.1). Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2; Urteil des BVGer F-5322/2017 vom 20. Dezember 2019 E. 6.2; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 37). In der Lehre wird festgehalten, der Begriff der inneren Sicherheit verfüge sowohl über einen polizeirechtlichen als auch über einen staatspolitisch-sicherheitspolitischen Aspekt mit primär prospektiver Wirkung (Schweizer/Mohler, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BV N. 8 und 10). Die Beurteilung dieses Kriteriums hat strengen Massstäben zu genügen, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3).

7.5 In der Botschaft vom 20. März 1901 über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe (BBl 1901 II 458, 485) heisst es: «Der Bundesrat (als Bewilligungsbehörde) prüft auch die Beziehungen des Bewerbers zu dem bisherigen Heimatstaate, sowie die sonstigen persönlichen und Familienverhältnisse desselben und kann die Bewilligung verweigern, wenn diese Beziehungen oder diese Verhältnisse so beschaffen sind, dass aus der Aufnahme des Gesuchstellers der Eidgenossenschaft Nachteile erwachsen könnten» (Hervorhebung im Originaltext). Daraus erhellt, dass das Verhalten der Familienmitglieder der gesuchstellenden Person mitberücksichtigt werden konnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist dies heute nach wie vor der Fall, hat sich doch am erwähnten Prinzip - sofern es willkürfrei angewendet wird - nichts geändert (vgl. auch BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2; Urteile des BVGer F-5929/2018 E. 6.2; F-349/2016 E. 6.1.2; C-1121/2006 vom 21. August 2009 E. 5.6; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 36). So kann das SEM bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht nur untersuchen, ob Informationen vorliegen, welche die gesuchstellende Person selbst betreffen, sondern auch externe Elemente prüfen, welche diese mittelbar tangieren, insbesondere Handlungen von Familienmitgliedern, welche geeignet sind, einer Einbürgerung entgegenzustehen (Urteil des BVGer F-4866/2018 vom 31. August 2020 E. 6.2).

7.6 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefährdung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit - Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.
und Art. 22
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
der Organisationsverordnung vom 7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenzdes SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 12 Ziele und Funktionen
1    Das Staatsekretariat für Migration (SEM) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts, des Asyl- und Flüchtlingsrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:77
a  Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich:
a1  die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und der Zusammenführung der Familien,
a2  die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;
b  Umsetzung der schweizerischen Asyl- und Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates; dazu gehört insbesondere die Gewährleistung einer kohärenten Aufnahme- und Rückkehrpolitik;
c  Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.
2    Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Ausländerbereich und im Bereich des Schweizer Bürgerrechts nimmt das SEM78 folgende Funktionen wahr:
a  In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwickelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.
b  In Zusammenarbeit mit dem WBF beurteilt es das gesamtwirtschaftliche Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.
c  Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.
d  Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.
e  Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.
3    Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Asyl- und Flüchtlingsbereich nimmt das SEM folgende Funktionen wahr:
a  Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
b  Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.
c  Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und Asylpolitik und bei deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.
d  Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.
e  In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.
f  Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.
4    Gemeinsam mit dem EDA analysiert das SEM die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
sowie Art. 14 Abs. 1
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es, weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.4). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbildzu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5322/2017 E. 9.2.4 ff. und F-4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 4.4.2).

8.

8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid aus, es würden Zweifel in Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung durch die Beschwerdeführenden bestehen. Ferner stehe auch die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz in Frage. Sie weist auf die Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und dem [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin - Igor Kolomoisky - hin. Gegen diesen würden mehrere Strafverfahren im Ausland geführt und er werde der Geldwäscherei verdächtigt. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihren [Familienangehörigen] seit mehreren Jahren finanziell. 2016 sei die Igor Kolomoisky gehörende «Privatbank» von der ukrainischen Regierung privatisiert worden. 2017 habe der London High Court dessen Gelder eingefroren. 2018 habe die Ukrainische Nationalbank gegen ihn beim erstinstanzlichen Gericht in Genf Klage wegen Kreditschulden erhoben. Im Frühling 2019 habe der Delaware Court in den USA ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet. Diese Verfahren würden sich zwar nicht gegen die Beschwerdeführenden richten; sie hätten jedoch über ihre Aktivitäten in verschiedenen Unternehmen mit Sitz in F._______ und im Ausland Zugang zu russisch-ukrainischen Kreisen. Seit ihrer Ankunft in F._______ seien die Eheleute für verschiedene Unternehmen tätig. In Bezug auf den Beschwerdeführer treffe das insbesondere auf den G._______ zu, dessen Präsident Igor Kolomoisky sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführenden in die Aktivitäten von Igor Kolomoisky involviert seien, der im Kontakt zu Personen der russisch-ukrainischen organisierten Kriminalität stehe. Ferner seien die Beschwerdeführenden Eigentümer mehrerer Immobilien von grossem Wert, die sie nicht durch ihre unternehmerische Aktivität hätten finanzieren können. Die beim NDB konsultierten Akten würden dessen Aussagen im Amtsbericht bestätigen, wonach eine enge familiäre und professionelle Verbindung zwischen Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden bestehe. Der Name der Beschwerdeführerin tauche regelmässig neben demjenigen ihres [Familienangehörigen] in verschiedenen Medien auf. Es bestünden konkrete Indizien, wonach die finanzielle und persönliche Reputation der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben sei. Der ukrainische Präsident - Volodomyr Zelenski - und Igor Kolomoisky würden sich nahe stehen. Seit Ersterer in der Ukraine an die Macht gelangt sei, würden die Beschwerdeführenden im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit stehen. Deren Einbürgerung würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen.

Die Beschwerdeführenden bestreiten die Ausführungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe keine finanzielle Unterstützung an ihren [Familienangehörigen] geleistet. Ferner seien sämtliche ihrer Vermögenswerte rechtmässiger Herkunft. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Die Behauptung der Vorinstanz, sie unterstütze ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegaler Herkunft, sei nicht belegt und willkürlich. Die Vorinstanz habe keine einzige Transaktion bezeichnet, zu welcher sich die Beschwerdeführenden hätten äussern können. Von der Beschwerdeführerin könne nicht erwartet werden, die Herkunft sämtlicher Vermögenswerte vollständig zu belegen. Auch wenn sie ihren [Familienangehörigen] finanziell unterstützt hätte, wäre dies nicht verwerflich. Die Ausführungen des fedpol im Schreiben vom 13. Dezember 2018 und des NDB im Amtsbericht vom 29. Mai 2019 seien falsch, durch nichts belegt und damit willkürlich. Sie - die Beschwerdeführenden - würden über einen einwandfreien Leumund verfügen. Sämtliche ihrer geschäftlichen Tätigkeiten seien legal und legitim. Ferner sei nicht nachvollziehbar, welche Art von Beziehung sie zu unbestimmten kriminellen Gruppierungen haben sollen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin ein einziger Artikel («The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets») bekannt, in welchem sie zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] erwähnt werde. Dieser enthalte zahlreiche unzutreffende Behauptungen und sei aller Wahrscheinlichkeit nach von H._______, einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, in Auftrag gegeben worden. Eine Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit beziehungsweise den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin und ihrem [Familienangehörigen] könne durch diesen Artikel jedenfalls nicht hergestellt werden. Es bestünden keine Gesellschaften, an denen Igor Kolomoisky und die Beschwerdeführerin gleichzeitig beteiligt wären. Die potentielle Gefahr, die ihrer Einbürgerung entgegenstehen solle, sei eine potenziell negative Berichterstattung. Dies habe nichts mit der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu tun. Unabhängig davon sei nicht nachvollziehbar, in wie fern die Reputation der Schweiz gefährdet sein solle. Igor Kolomoisky sei nicht Partei des Einbürgerungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin könne nicht für die Handlungen ihres [Familienangehörigen] zur Rechenschaft gezogen werden. Dessen Verhalten sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 14 Bst. d aBüG liege nicht vor.

9.

9.1 Im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen verfügt das SEM über einen grossen Ermessensspielraum. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Urteil F-5929/2018 E. 5.3; Hartmann/Merz, a.a.O., N. 12.12). Ein Teil der Lehre spricht dagegen von einem quasi-Anspruch auf Einbürgerung (vgl. Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 8 ff.). Mit der Einbürgerung kommt der Staat jedenfalls nicht bloss einem Wunsch der gesuchstellenden Person nach, sondern wahrt gleichzeitig seine eigenen Interessen (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2). Dem Ermessen des SEM sind insbesondere durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot Schranken gesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil F-5929/2018 E. 5.3; vgl. ferner F-4866/2018 E. 6.6; Sow/Mahon, a.a.O., Art. 14aBüG N. 6 ff.).

9.2 Bei sicherheitsrelevanten Einschätzungen, zu deren Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser in der Lage ist, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von deren Einschätzung ab (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; vgl. ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.4; F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.4; Sow/Mahon,a.a.O., Art. 14 aBüG N. 40). Die Definition des Massstabs für sicherheitsrelevante Bedenken obliegt den Verwaltungsbehörden und nicht dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.154 ff. und 2.161).

10.

Vorab ist daran zu erinnern, dass den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 teilweise verweigert wurde. Auf diese wird nachfolgend nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgestellt, wenn ihnen vom für die Sache wesentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 18. November 2020).

10.1 Wie bereits erwähnt, äussert die Vorinstanz Zweifel am unbescholtenen Leumund der Beschwerdeführenden und bezieht sich damit auf Art. 14 Bst. c aBüG. Die Beschwerdeführenden seien nicht im Stande die Herkunft ihrer Vermögenswerte zu plausibilisieren und hätten Verbindungen zur organisierten Kriminalität. In Bezug auf letztere Behauptung kann den Beschwerdeführenden zugestimmt werden, dass diese weder belegt ist, noch sich aus den ihnen offen gelegten Akten konkrete Indizien ergeben, welche diesen Schluss zulassen würden. Bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdeführenden führt die Vorinstanz aus, diese seien Eigentümer von mehreren Immobilien im In- und Ausland, davon von einer Villa im Wert von mehreren Millionen Franken sowie einer Wohnung in F._______. Zudem seien sie Eigentümer von Immobilien in Frankreich. Ihre Geschäftstätigkeit würde ihnen den Erwerb solcher Immobilien nicht ermöglichen. Dabei stützt sich die Vorinstanz unter anderem auf einen Artikel des investigativen Journalistenkollektivs OCCRP vom 19. April 2019 mit dem Titel «The Kolomoisky Family's Hidden Swiss Assets». Die Beschwerdeführenden haben zu diesen Vorwürfen Stellung genommen und mehrere Beweismittel eingereicht, weshalb ihr Einwand, die Vorbringen der Vorinstanz seien zu wenig substantiiert, um sich dazu äussern zu können, fehlgeht. Sie reichten ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 3. September 2004 ein, in welchem dieser bestätigt, seiner Tochter USD 25 Mio. geschenkt zu haben. Des Weiteren haben sie die erste Seite eines undatierten «framework agreement» zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Clariden Leu (heute Credit Suisse) zu den Akten gereicht, aus welchem hervorgeht, dass diese der Beschwerdeführerin einen Kredit in der Höhe von CHF 28 Mio. für den Erwerb einer Immobilie in I._______ (Frankreich) gewährt, deren Wert sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auf CHF 31 Mio. beläuft. Wiederum gemäss Angaben der Beschwerdeführenden datiert dieses «framework agreement» aus dem Jahr 2010. Ferner haben sie ein «product agreement» vom 5. April 2006 zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Leu (heute Credit Suisse) eingereicht, worin festgehalten wird, dass die Bank der Beschwerdeführerin einen Kredit in der Höhe von rund CHF 5.6 Mio. für die Wohnung an der J._______ in F._______ gewährt hat. Der Erwerb der Immobilie in I._______ fällt nota bene in jenen Zeitraum, in welchem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll (2008 bis 2016). Die Beschwerdeführenden haben sich nur zu zwei von der Vorinstanz erwähnten Immobilien geäussert. Insbesondere vermag es zu erstaunen, dass sie keine Steuerdokumente eingereicht haben, mit welchen ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse hätten dargestellt werden können. Zu den Einkünften aus ihrer Geschäftstätigkeit machen sie keinerlei Angaben.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, sämtliche Zweifel in Bezug auf die Herkunft der von der Vorinstanz aufgezählten Vermögenswerte und damit auf das Beachten der Rechtsordnung auszuräumen. Ob die von der Vorinstanz angeführten Indizien jedoch hinreichend konkret sind, um begründete Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 14 Bst. c aBüG zu begründen, erscheint zweifelhaft und kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben (vgl. Urteil des BVGer F-5963/2020 vom 17. Dezember 2021).

10.2 Die Vorinstanz argumentiert weiter, die Beschwerdeführenden hätten Verbindungen zu Igor Kolomoisky, gegen den mehrere Strafverfahren geführt würden und welcher der Geldwäscherei verdächtigt werde. Aufgrund ihrer Verflechtungen zu diesem würden sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (Art. 14 Bst. d aBüG). Dabei stützt sie sich unter anderem auf einen den Beschwerdeführenden offen gelegten Amtsbericht des NDB vom 29. Mai 2019. Darin hält der NDB fest, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegalen Ursprungs darin unterstützen, finanzielle Einbussen infolge eingefrorener Vermögenswerte in Milliardenhöhe zu überbrücken. Gemäss Beurteilung des NDB habe Igor Kolomoisky starke Bezüge zu Kreisen der russisch-ukrainischen organisierten Kriminalität und auch die Beschwerdeführerin habe Zugang zu illegalen Geldern und kriminellen Kreisen. Angesichts der Machtambitionen, die Igor Kolomoisky mit dem von ihm mitaufgebauten Präsidenten Zelenski verbinde, dürften er, seine Geschäfte und seine Familie in der Ukraine und in der Schweiz noch vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit und der internationalen Medien geraten. Die Grenzen der Aktivitäten von Igor Kolomoisky und seiner [Familienangehörigen] seien fliessend. Dessen Präsenz in F._______ und diejenige seiner Familienmitglieder rücke die Schweiz in den Fokus von der von Machtkämpfen und Skandalen geprägten ukrainischen Innenpolitik. Ferner tangiere der juristische Druck auf Kolomoisky die Schweiz. Die ukrainische Nationalbank habe im Juni 2018 Klage beim Tribunal de Première Instance in Genf gegen Kolomoisky und seinen Geschäftspartner eingereicht. Schliesslich lägen Hinweise vor, wonach Kolomoisky ins Visier von Nachrichtendiensten gerate. Ferner verweist der Bericht auf den bereits erwähnten Artikel des OCCRP. Darin wird unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin handle seit mindestens 2004 im Namen ihres [Familienangehörigen]. Nachfolgend ist zu prüfen, ob hinreichend konkrete Indizien (vgl. E. 7.4) vorliegen, welche auf eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit durch die Beschwerdeführenden schliessen lassen.

10.2.1 Igor Kolomoisky wird der Geldwäscherei, der Veruntreuung und des Betrugs im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal in der Ukraine verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, Beträge in Milliardenhöhe der PrivatBank veruntreut und danach gewaschen zu haben, indem er über Briefkastenfirmen Immobilien unter anderem in den USA gekauft haben soll. Aufgrund dessen hat das U.S. Justizministerium eine zivilrechtliche Einziehungsklage gegen ihn erhoben (The United States Department of Justice, Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-third-commercial-property-purchased-funds-misappropriated> und The United States Department of Justice, Justice Department Seeks Forfeiture of Two Commercial Properties Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 06.08.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-two-commercial-properties-purchased-funds-misappropriated >, beide abgerufen am 5.01.2022). Ferner verhängten die USA ein Einreisverbot gegen ihn und seine Familie wegen Korruptionsvorwürfen (U.S. Department of State, Public Designation of Oligarch and Former Ukrainian Public Official Ihor Kolomoyskyy Due to Involvement in Significant Corruption, 05.03.2021, < https://www.state.gov/public-designation-of-oligarch-and-former-ukrainian-public-official-ihor-kolomoyskyy-due-to-involvement-in-significant-corruption/ >, abgerufen am 05.01.2022; vgl. ferner zum Ganzen The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021, < https://www.nytimes.com/2021/03/05/world/europe/ukraine-sanctions-oligarch-kolomoisky.html>, abgerufen am 05.01.2022). Die PrivatBank hat in Genf und in London Klage gegen Igor Kolomoisky eingereicht (Reuters, Ukraine's central bank files Swiss court claim against PrivatBank's former owner, 19.12.2018, < https://www.reuters.com/article/ukraine-privatbank-idUSL8N1YO270>, abgerufen am 05.01.2022; Brick Court, Chancery Division rejects application to cross-examine on Bitcoin asset in $1.9bn claim, 24.02.2021 < https://www.brickcourt.co.uk/news/detail/chancery-division-rejects-application-to-cross-examine-on-bitcoin-asset-in-1.9bn-claim >, abgerufen am 05.01.2022). Des Weiteren reichte die PrivatBank im Mai 2019 eine Klage gegen Igor Kolomoisky und weitere Personen beim Court of Chancery in Delaware ein (< https://www.atlanticcouncil.org/wp-content/uploads/2019/06/kolomoisky_case.pdf>, abgerufen am 05.01.2022). Igor Kolomoisky soll zudem den heutigen Präsidenten Volodymyr Zelensky bei den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine im Jahr 2019 in erheblichem Umfang unterstützt und in
der Folge bedeutenden Einfluss auf ihn ausgeübt haben (The Washington Post, Zelensky wants to break oligarchs' grip on Ukraine. But at least one was once a pal, 10.02.2020, https://www.washingtonpost.com/world/europe/ukraines-zelensky-wants-to-end-oligarchs-grip-but-at-least-one-was-once-a-pal/2020/02/09/b8d06922-3709-11ea-a1ff-c48c1d59a4a1_story.html>; Atlantic Council, Will Zelenskyy target all Ukrainian oligarchs equally?, 10.07.2021, < https://www.atlanticcouncil.org/blogs/ukrainealert/will-zelenskyy-target-all-ukrainian-oligarchs-equally/ >, beide abgerufen am 05.01.2022). Im Übrigen soll er eine Söldnerarmee finanziert haben, welche die prorussischen Separatisten in der Ostukraine bekämpft hat (Insider, Meet the 'pocket army' funded by sacked Ukrainian billionaire Igor Kolomoisky, 28.03.2015, < https://www.businessinsider.com/meet-the-pocket-army-funded-by-sacked-ukrainian-billionaire-igor-kolomoisky-2015-3?r=US&IR=T >, abgerufen am 05.01.2022). Von den New York Times wird Igor Kolomoisky als mächtigster Mann der Ukraine ausserhalb der Regierung bezeichnet (The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021, < https://www.nytimes.com/2021/03/05/world/europe/ukraine-sanctions-oligarch-kolomoisky.html>, abgerufen am 05.01.2022).

Angesichts dieser (politischen) Machtposition von Igor Kolomoisky, der gegen ihn erhobenen Vorwürfe von strafrechtlicher Relevanz und der gegen ihn verhängten Sanktionen seitens der USA ist die Einbürgerung seiner nahen Familienmitglieder grundsätzlich geeignet, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden, da sie die Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten - insbesondere den USA oder der Ukraine - nachteilig beeinflussen könnte (vgl. dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.1). Diese Einschätzung wird nicht nur durch den Amtsbericht des NDB vom 29. Mai 2019, sondern auch durch die Stellungnahme des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 18. April 2019 gestützt. Darin hält das EDA fest, dass die schweizerische Botschaft in Kiew von den ukrainischen Behörden «wiederholt auf den Aufenthalt und die Tätigkeiten von K. in F._______ angesprochen worden [ist]». Damals lag Igor Kolomoisky im Streit mit dem damaligen Präsidenten Poroschenko (Süddeutsche Zeitung, Selenskys gefürchteter Helfer, 23.04.2019, < https://www.sueddeutsche.de/politik/kolomoisky-praesidentschaftswahl-in-der-ukraine-selensky-1.4418172 abgerufen am 05.01.2022). Die Entwicklungen des letzten Jahres (2021) in der Ukraine, wo Präsident Zelensky sich von den ukrainischen Oligarchen - und damit auch von seinem Unterstützer Igor Kolomoisky - zu distanzieren scheint und ihnen den Kampf ansagt (BBC, Zelensky v oligarchs: Ukraine president targets super-rich, 21.05.2021, https://www.bbc.com/news/world-europe-57198736 , abgerufen am 05.01.2022), lassen den Schluss zu, dass die Stellungnahme des EDA aus dem Jahr 2019 auch zum heutigen Zeitpunkt Gültigkeit haben dürfte. Dies umso mehr, wenn - wie von der Vorinstanz angeführt - über die Verwandtschaft hinausgehende Verflechtungen der Beschwerdeführenden zu Igor Kolomoisky bestehen. Nachfolgend sind diese zu untersuchen.

10.2.2 Der Beschwerdeführer war von 2013 bis Mai 2021 Mitglied der Stiftung G._______. Deren Präsident ist Igor Kolomoisky. In der Stiftung K._______, deren Präsident ebenfalls Igor Kolomoisky ist, ist der Beschwerdeführer seit 2013 Mitglied. Im bereits erwähnten Artikel des OCCRP wird die L._______, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, als «Kolomoisky's family business office» (Geschäftsbüro der Kolomoisky Familie) bezeichnet. Der Briefkasten des Unternehmens befinde sich zudem an derselben Adresse wie die Wohnung der Familie Kolomoisky. Seit 2004 handle die Beschwerdeführerin im Namen von Kolomoisky oder unterstütze ihn bei seinen Geschäften. So habe sie beispielsweise 2007 ein «Subscription Agreement» als Zeugin unterzeichnet, in dessen Rahmen Kolomoisky Anteile an der Central European Media Enterprises Ltd. erworben hat. Im Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions» vom 13. August 2021 der Kyiv Post wird festgehalten, Kolomoisky sei Eigentümer einer Villa am Genfersee, welche jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin registriert sei ( https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/oligarch-toys-planes-palaces-other-posh-possessions.html>, abgerufen am 05.01.2022). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden werden sie im Übrigen in mehreren Artikeln im Zusammenhang mit Igor Kolomoisky erwähnt. Neben dem Artikel des OCCRP unter anderem in zwei Artikeln der intelligenceonline.com (Intelligence Online, The Kolomoisky clan takes its ease on the Swiss Riviera as Privatbank's US lawsuit is put on hold, 01.09.2021 < https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/09/01/the-kolomoisky-clan-takes-its-ease-on-the-swiss-riviera-as-privatbank-s-us-lawsuit-is-put-on-hold,109688364-art > und Intelligence Online ,Tracked by Kyiv, Kolomosiky clan cuts exposure in Switzerland, 27.08.2021, < https://www.intelligenceonline.com/corporate-intelligence/2021/08/27/tracked-by-kyiv-kolomosiky-clan-cuts-exposure-in-switzerland,109687337-art >, beide abgerufen am 05.01.2022), dem bereits erwähnten Artikel der kyivpost, einem Steckbrief der thepage.ua zu Igor Kolomoisky (The page, Ihor Kolomoisky, undatiert, < https://en.thepage.ua/dossier/kolomoisky-ihor>, abgerufen am 05.01.2022) und einem Artikel der Business Media Georgia, der weitere Geschäftsverbindungen zwischen Igor Kolomoisky und dem Beschwerdeführer nennt (Business Media Georgia, Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins - Sanctioned Igor Kolomoisky's Propterty in Georgia, 09.03.2021, https://bm.ge/en/article/georgian-manganese-vartsikhe-hpp-and-bitcoins---sanctioned-igor-kolomoiskys-property-in-georgia/77513>, abgerufen am 05.01.2022).

Nach dem Gesagten liegen konkrete Indizien vor, welche auf Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky hinweisen, die über die familiären Beziehungen hinausgehen. Deren unbelegte Behauptung, der Artikel der OCCRP sei im Auftrag von H._______ - einem Rivalen Kolomoiskys - verfasst worden, erscheint angesichts der Urheberschaft des Artikels zweifelhaft, handelt es sich doch beim OCCRP um ein Journalisten-Kollektiv, welches keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit gibt. Ferner ist das «Subscription Agreement», auf welches der Artikel des OCCRP Bezug nimmt, auf der Website der amerikanischen Securities and Exchange Commission abrufbar ( https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/925645/ 000114036107020694/ex4_02.htm >, abgerufen am 05.01.2022), was die Glaubwürdigkeit des Artikels stützt. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, im Artikel des OCCRP werde zu Unrecht behauptet, Igor Kolomoisky hätte im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung zugegeben, L._______, einen vermögenden Geschäftsmann, bestochen zu haben. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht hervor, dass Igor Kolomoisky zugegeben hat, USD 5 Mio. an L._______ gezahlt zu haben. Auf die Frage, ob es sich dabei um Schmiergelder gehandelt hat, antwortete er: «Wir wissen doch, dass derjenige, der Schmiergeld bezahlt und freiwillig zuerst darüber spricht, ungeschoren bleibt» (S. 11 des übersetzten Protokolls). Diese Aussage lässt sich als implizites Eingeständnis verstehen. Es gelingt den Beschwerdeführenden somit nicht, begründete Zweifel am Inhalt des Artikels des OCCRP aufkommen zu lassen. Zudem stellt dieser, wie oben dargelegt, nicht die einzige Quelle dar, welche geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky offenlegt (vgl. bspw. die bereits zitierten Artikel der kyivpost oder der Business Media Georgia).

10.3 Aus den vorangehenden Ausführungen folgt, dass konkrete Anhaltspunkte für geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky bestehen. Hinzu kommt, dass es sich bei Igor Kolomoisky um den [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin handelt. Wie bereits erwähnt (E. 7.5) und unabhängig vom Bestehen über die Verwandtschaft hinausgehender Verbindungen darf das Verhalten der Familienmitglieder der gesuchstellenden Person bei der Überprüfung der Einbürgerungskriterien berücksichtigt werden. Das in den vorangehenden Erwägungen dargelegte Verhalten von Igor Kolomoisky wirkt sich dabei eindeutig negativ aus.

10.4 Wenngleich die Verfügung der Vorinstanz in einzelnen Punkten Anlass zu Kritik bietet (vgl. E. 6.2), gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 14 aBüG) auszuräumen. Neben der familiären Verbindung zu Igor Kolomoisky bestehen konkrete Anhaltspunkte für geschäftliche Verflechtungen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der (politischen) Machtposition von
Igor Kolomoisky und der gegen ihn auf internationaler Ebene erhobenen Vorwürfe des Betrugs, der Veruntreuung, der Korruption und der Geldwäscherei ist die Einschätzung der Vorinstanz - unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessens in diesem Bereich - die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nicht zu beanstanden. Es steht diesen frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, wobei in diesem Fall das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung wiederum aufgrund der aktuellen Umstände zu prüfen wäre.

10.5 Der Beschwerdeführer 3 erfüllt die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aBüG noch nicht, weshalb eine selbständige Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Es steht ihm jedoch frei, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald er die Wohnsitzerfordernisse, welche sich dann jedoch nach dem neuen und diesbezüglich für den Beschwerdeführer 3 günstigeren BüG richten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 9 Formelle Voraussetzungen - 1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a  bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b  bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2    Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
i.V.m. Abs. 2 BüG), erfüllen wird.

10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsbewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.

11.
Die vorinstanzliche Verfügung ist im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'500.- belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und [das Migrationsamt] in F._______.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-3219/2020
Datum : 24. Januar 2022
Publiziert : 03. Februar 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Ordentliche Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
37 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 37 Bürgerrechte - 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
1    Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2    Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
38 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte - 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
1    Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2    Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3    Er erleichtert die Einbürgerung von:
a  Personen der dritten Ausländergeneration;
b  staatenlosen Kindern.6
57
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 57 Sicherheit - 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
1    Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2    Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
BüG: 9 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 9 Formelle Voraussetzungen - 1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
a  bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und
b  bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.
2    Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
13 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 13 Einbürgerungsverfahren - 1 Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
1    Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.
2    Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.
3    Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.
4    Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.
47 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
49 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
50
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
1    Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2    Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
NDV: 4 
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit - Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.
22
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung
NDV Art. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe - 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
1    Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen:
a  das Genehmigungsverfahren;
b  die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;
c  den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung;
d  bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben;
e  deren Beendigung;
f  die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;
g  die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.
2    Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.
3    Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Das Verfahren ist kostenlos.
4    Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt. Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet.
5    Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.
6    Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.
OV-EJPD: 12 
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 12 Ziele und Funktionen
1    Das Staatsekretariat für Migration (SEM) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts, des Asyl- und Flüchtlingsrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:77
a  Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich:
a1  die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und der Zusammenführung der Familien,
a2  die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;
b  Umsetzung der schweizerischen Asyl- und Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates; dazu gehört insbesondere die Gewährleistung einer kohärenten Aufnahme- und Rückkehrpolitik;
c  Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.
2    Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Ausländerbereich und im Bereich des Schweizer Bürgerrechts nimmt das SEM78 folgende Funktionen wahr:
a  In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwickelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.
b  In Zusammenarbeit mit dem WBF beurteilt es das gesamtwirtschaftliche Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.
c  Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.
d  Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.
e  Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.
3    Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Asyl- und Flüchtlingsbereich nimmt das SEM folgende Funktionen wahr:
a  Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
b  Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.
c  Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und Asylpolitik und bei deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.
d  Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.
e  In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.
f  Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.
4    Gemeinsam mit dem EDA analysiert das SEM die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
14
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten
1    Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
2    Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82
3    Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.
OV-VBS: 8
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 8 Nachrichtendienst des Bundes - 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
1    Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201534.35
2    Der NDB stellt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Departements den In- und Auslandnachrichtendienst sicher.
3    Er verfolgt die folgenden Ziele:
a  Er trägt massgebend zur Sicherheit und Freiheit der Schweiz bei.
b  Er ist der zivile Nachrichtendienst der Schweiz.
c  Er ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit.
d  Er ist der Ansprechpartner gegenüber sämtlichen Stellen des Bundes und der Kantone und ist für den nachrichtendienstlichen Verbund Schweiz verantwortlich.
4    Er nimmt zur Verfolgung dieser Ziele die folgenden Funktionen wahr:
a  Er beschafft sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland.
b  Er nimmt Aufgaben zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr.
c  Er führt das Bundeslagezentrum und sorgt damit für eine umfassende Beurteilung und Darstellung der Bedrohungslage.
d  Er führt die Zentralstellen Atom und Kriegsmaterial und die Informationsstelle Güterkontrolle.
e  Er führt das nachrichtendienstliche Lage- und Analysezentrum der Melde- und Analysestelle zur Informationssicherung MELANI.
f  Er sorgt für die Darstellung der Sicherheitslage sowie, bei interkantonalen, nationalen und internationalen Ereignissen, für die Darstellung des nachrichtendienstlichen Lagebildes.
5    Er ist als Bundesamt dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
137-II-431 • 140-I-240 • 140-I-326
Weitere Urteile ab 2000
8C_788/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ukraine • bundesverwaltungsgericht • privatbank • zweifel • frage • geld • gesuchsteller • schweizer bürgerrecht • stelle • verhalten • familie • usa • ermessen • ausstand • kreis • kenntnis • kostenvorschuss • medien • wert
... Alle anzeigen
BVGE
2019-VII-5 • 2014/1 • 2013/23 • 2013/34 • 2008/18
BVGer
C-1121/2006 • C-1124/2006 • C-2946/2008 • C-563/2011 • F-2877/2018 • F-3219/2020 • F-349/2016 • F-4618/2017 • F-4866/2018 • F-5322/2017 • F-5929/2018 • F-5963/2020
BBl
1901/II/458 • 1987/III/293 • 2010/7841