Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-697/2012

Urteil vom 24. Januar 2013

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani,
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Philip Funk, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2010.

Sachverhalt:

A.
Aa. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte im Herbst 2010 die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ab. Mit Notenausweis vom 27. Oktober 2010 (zugestellt am 5. November 2010) teilte ihr die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Erstinstanz) mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe (vgl. Akten Erstinstanz, act. 1/1 Blatt 3). Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet:

Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium) schriftlich 4.5

Steuern allgemein schriftlich 4.0

Unternehmenssteuerrecht (Vertiefungsgebiet) schriftlich 3.0

Steuern allgemein mündlich 3.5

Unternehmenssteuerrecht (Vertiefungsgebiet) mündlich 4.0

Gesamtnote 3.9

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2010 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation; im Folgenden: Vorinstanz) und beantragte, die höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2010 sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Prüfungsleistungen seien unterbewertet worden. Namentlich rügte sie eine falsche Bewertung ihrer Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht.

Mit Vernehmlassung vom 10. März 2011 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie auf mit der Vernehmlassung eingereichte Stellungnahmen der Prüfungsexperten, insbesondere auf eine zur Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht von B._______ und C._______ verfasste Stellungnahme vom 7. März 2011.

Mit Replik vom 5. April 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest und stellte zusätzlich den Antrag, die Stellungnahme der Prüfungsexperten zum Fach Unternehmenssteuerrecht sei wegen Unvollständigkeit sowie Befangenheit von B._______ zurückzuweisen. Ferner verlangte sie, dass eine von unabhängigen Experten verfasste Stellungnahme eingefordert werde.

Die Prüfungskommission führte mit Duplik vom 12. Juli 2011 aus, nach Überprüfung der Stellungnahmen der Prüfungsexperten halte sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Dabei reichte sie eine zusätzliche Stellungnahme vom 28. Juni 2011 zur Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht ein, welche von den Experten C._______ und D._______ verfasst worden war.

Mit Triplik vom 10. September 2011 hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrer Beschwerde fest. Wie schon in der Beschwerde rügte sie insbesondere, ihre Lösungen der Aufgaben 2.2.4, 3.4, 3.5 und 5.2 der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht seien unterbewertet worden.

Ab. Mit Entscheid vom 5. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Beschwerde kostenpflichtig ab. Sie führte aus, auf das Ausstandsbegehren sei nicht weiter einzugehen, da der fragliche Experte ersetzt worden sei, sich in der Duplik ein neuer Experte zur Prüfungsbewertung geäussert habe und die Beschwerdeführerin das Begehren in ihrer Triplik nicht wiederholt habe. Die Experten seien auf sämtliche wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht in rechtsgenüglicher Weise eingegangen. Die vorgenommene Bewertung sei - soweit sie mit Blick auf die eingeschränkte Kognition der Vorinstanz überhaupt überprüft werden könne - nicht zu bemängeln.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk, am 6. Februar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Note ihrer Klausurarbeit Unternehmenssteuerrecht auf 3.5 anzuheben und die von ihr abgelegte höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2010 sei als bestanden zu erklären. In der Beschwerdebegründung verlangt sie die Erteilung sieben zusätzlicher Punkte für die genannte Klausurarbeit sowie den Beizug verschiedener Aktenstücke. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ohne Auseinandersetzung mit ihren Argumenten auf die unvollständigen Stellungnahmen der Prüfungsexperten zur Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht abgestellt. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt und gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen. Zudem habe die Vorinstanz die von den Experten übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Erteilung zusätzlicher Punkte übergangen und damit ihrem Entscheid einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin rügt sodann erneut verschiedene Mängel hinsichtlich der Bewertung der Aufgaben 2.2.4, 3.5 und 5.2 der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht.

C.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2012 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, indem sie die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin und der Prüfungskommission einander gegenübergestellt habe, habe sie aufgezeigt, welche Fehler die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben gemacht habe. Damit habe sie die Begründungspflicht erfüllt. Die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren habe die Vorinstanz nicht an die Prüfungskommission zur erneuten Vernehmlassung weitergeleitet, weil diese keine neuen, erheblichen Vorbringen enthalten habe.

Mit Vernehmlassung vom 23. April 2012 beantragt die Prüfungskommission, die Beschwerde abzuweisen. Sie erklärt, dass sie keine Musterlösung veröffentliche. Ergänzend verweist sie auf die bereits erwähnte Stellungnahme der Experten zur Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht vom 28. Juni 2011 sowie auf eine weitere, von denselben Experten zur gleichen Prüfung verfasste und mit der Vernehmlassung eingereichte Stellungnahme vom 13. April 2012.

D.

Mit Replik vom 30. August 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie stellt zudem den Antrag, die Prüfungskommission sei zu verpflichten, "den im Fach 'Unternehmenssteuern' angewandten Notenschlüssel inkl. Grenzfallregelung offenzulegen und entsprechende Unterlagen vorzulegen" (Replik, S. 13). Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Vorinstanz gehe - ohne sich auf Unterlagen zum Notenschlüssel und zu der bei der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht angewandten Grenzfallregelung zu stützen - anscheinend von einem Notenschlüssel inkl. Grenzfallregelung aus, nach welchem nicht wie von der Beschwerdeführerin angenommen für 43,5 Punkte, sondern nur für 44 Punkte die Note 3.5 erteilt werde. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann wiederum die Bewertung der Aufgaben 2.2.4, 3.5 und 5.2 der Klausur im Unternehmenssteuerrecht.

E.

Die Prüfungskommission hält mit Duplik vom 12. Oktober 2012 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Replik vom 30. August 2012 unbenutzt verstreichen.

F.

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 2. November 2012 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu einer seitens der Experten mit Duplik vom 12. Oktober 2012 eingereichten Stellungnahme der Prüfungsexperten. Sie führte darin insbesondere aus, die angewendete Grenzfallregelung bei der Klausuarbeit im Unternehmenssteuerrecht sei nach wie vor zu Unrecht nicht offen gelegt worden. Ferner erklärte sie, die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 12. Oktober 2012 zu dieser Klausurarbeit bedürfe aus verschiedenen Gründen einer Richtig- und Klarstellung.

Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2012 wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012 der Erstinstanz sowie der Vorinstanz zugestellt und ihnen Frist zur allfälligen Vernehmlassung bis 5. Dezember 2012 angesetzt. Die Erstinstanz und die Vorinstanz liessen diese Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtpflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.2 Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses einer Gesamtprüfung und der Überprüfung einer diesem Ergebnis zugrunde liegenden Einzelnote besteht nach der Rechtsprechung namentlich dann, wenn das Nichtbestehen in Frage steht (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.2).

Am 20. Juni 2011 ist mit der Genehmigung der Vorinstanz die von der Erstinstanz am 25. November 2009 erlassene Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten (im Folgenden: Prüfungsordnung 2011) in Kraft getreten (Ziff. 9.3 und 10 der Prüfungsordnung 2011). Gemäss Ziff. 9.21 der Prüfungsordnung 2011 ist für die Abschlussprüfung 2010 noch die bisherige Prüfungsordnung anwendbar. Vorliegend ist somit die Prüfungsordnung vom 29. Juni 2006 über die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten (im Folgenden: Prüfungsordnung 06) anzuwenden.

Gemäss Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung 06 gilt die Diplomprüfung als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und dabei gesamthaft nicht mehr als zwei Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen (Satz 1). Zur Ermittlung der (auf eine Dezimalstelle zu rundenden) Gesamtnote und der Notenpunkte unter 4 sind die Prüfungsteile zu gewichten, wobei der Diplomarbeit und der Klausurarbeit im Vertiefungsgebiet je doppeltes, der Klausurarbeit "Steuern allgemein" vierfaches und den übrigen Prüfungsteilen je einfaches Gewicht zukommt (Ziff. 6.1.3 und Ziff. 6.3 Satz 2 in Verbindung mit Ziff. 5.2.2 der Prüfungsordnung 06).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit einer gewichteten Durchschnittsnote von 3.9 und gewichteten Notenpunkten unter 4 von 2.5 Notenpunkten beide Erfordernisse für das Bestehen gemäss Ziff. 6.3 Satz 1 der Prüfungsordnung 06 nicht erfüllt. Sie macht mit der Beschwerde geltend, ihre Klausurarbeit im Vertiefungsgebiet Unternehmenssteuerrecht sei mit 3.5 zu bewerten. Würde der Beschwerde diesbezüglich gefolgt, würde dies zum Bestehen der Prüfung führen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und der diesem zugrunde liegenden Einzelnoten und ist somit im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG beschwerdelegitimiert.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es seien über die eingereichten Vorakten hinaus die Prüfung "Unternehmenssteuerrecht" der Beschwerdeführerin mit den Korrekturen, der Notenschlüssel und die Musterlösung bzw. das Bewertungsraster für die entsprechende Klausur beizuziehen. Ferner verlangt sie die Edition der angeblich angewendeten Grenzfallregelung (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 13). Die Erstinstanz führt dazu in ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung aus, die Prüfungskommission habe entschieden, keine Musterlösungen zu publizieren (Vernehmlassung vom 23. April 2012).

2.1 Dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin wurde teilweise bereits entsprochen. So bildet die von ihr verfasste Klausurarbeit zum Unternehmenssteuerrecht mitsamt Aufgabenstellung und Korrekturen bzw. Angabe der erteilten Punkte Bestandteil der beigezogenen Vorakten. Daraus ist namentlich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 40,5 Punkte erzielt hat. Sodann findet sich in diesen Vorakten auch ein "Notenspiegel Diplomprüfungen 2010", aus welchem insbesondere zu entnehmen ist, dass für die Note 3.5 bei der Klausurarbeit Unternehmenssteuerrecht mindestens 45 Punkte erforderlich sind (Akten Vorinstanz, act. 7, Notenspiegel Diplomprüfungen 2010; dieser Notenspiegel wurde auch als Beilage zur Duplik vom 12. Oktober 2012 eingereicht). Ebenso liegt das Bewertungsraster für die Klausur im Fach "Unternehmenssteuerrecht" vor, sind doch in Beilage 2 zur Beschwerde an die Vorinstanz die erzielbaren Maximalpunktzahlen für jede Teilaufgabe einzeln aufgeführt (vgl. zum Bewertungsraster auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3).

2.2 Da es sich um verwaltungsinterne Akten handelt, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Musterlösungen. Ausnahmsweise anders verhält es sich unter anderem dann, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1.2; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz in Prüfungsfällen, in: ZBl 2011, S. 538 ff., S. 551 f.).

Vorliegend liegt ein separater Bewertungsraster vor (vgl. vorne E. 2.1), so dass kein Grund besteht, dem Begehren auf Edition der Musterlösung bzw. des Bewertungsrasters stattzugeben (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 3.3). Ob die Beschwerdeführerin die Musterlösung bereits erhalten hat, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu die tabellarischen Abschnitte in der Beschwerde an die Vorinstanz, welche von der Beschwerdeführerin als Musterlösung bezeichnet werden).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein äusserst knappes Prüfungsergebnis vor, und verlangt in diesem Zusammenhang die Edition von Unterlagen betreffend die bei der Prüfung "Unternehmenssteuerrecht" massgebliche Grenzfallregelung.

2.3.1 Nach früherer Praxis kam in den Fällen, bei welchen die Prüfungskommission keine eigene Grenzfallregelung kannte, eine von der Rekurskommission EVD entwickelte subsidiäre Grenzfallregelung zur Anwendung, wenn ein knappes Ergebnis vorlag und im Laufe des Beschwerdeverfahrens zusätzliche Punkte erteilt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis in seiner neueren Rechtsprechung mit Blick auf die dadurch allenfalls für die Prüfungskandidaten entstandene Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit sowie die gebotene Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsergebnissen aufgegeben (siehe zum Ganzen BVGE 2010/10 E. 6.2.2-6.2.4; vgl. ferner Egli, a.a.O., S. 552 f.). Liegt jedoch in Prüfungsfällen eine Grenzfallregelung der Erstinstanz vor und erscheint diese dem Bundesverwaltungsgericht als sachlich vertretbar, überprüft es indessen nach wie vor deren Anwendung im Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5).

2.3.2 Nach dem Ausgeführten stösst die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anwendung einer subsidiären Grenzfallregelung verlangen sollte, von vornherein ins Leere und ist einem diesbezüglichen Editionsbegehren nicht stattzugeben.

Aber auch insoweit, als die Beschwerdeführerin behauptet, die Erstinstanz habe eine eigene Grenzfallregelung gekannt, welche in ihrem Fall zum Bestehen der Prüfung im Unternehmenssteuerrecht führen müsse, dringt sie nicht durch. Zwar ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach eine interne Regelung der Prüfungskommission vorsehe, dass bei Fehlen eines einzigen Punktes für die nächst höhere halbe Note die Prüfungsarbeit so bewertet wird, als würde dem Kandidaten dieser Punkt zustehen, seitens der Erstinstanz unbestritten geblieben (vgl. Beschwerde an die Vorinstanz, S. 1). Zudem hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. April 2012 zumindest sinngemäss bestätigt, dass sie eine solche Grenzfallregelung kannte. Denn nach dieser Vernehmlassung würde die Beschwerdeführerin, welche für die schriftliche Prüfung im Unternehmenssteuerrecht ursprünglich 40,5 Punkte erhalten hat, diese Prüfung nur mit mindestens 3,5 zusätzlichen Punkten, also mit einem Punktetotal von 44 Punkten bestehen (vgl. auch hiervor E. 2.1).

Ob bei der Erstinstanz tatsächlich eine solche Grenzfallregelung bestand, kann hier indes ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob nach einer anderen, allenfalls bei der Prüfungsbehörde vorhandenen Grenzfallregelung - wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle behauptet (Beschwerde, S. 6; Replik, S. 4; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, S. 2) - bereits für 43,5 Punkte die Note 3.5 zu erteilen wäre. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5-8), erreicht die Beschwerdeführerin auch dann, wenn ihr der seitens der Experten im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugestandene Punkt (für die Aufgaben 1.1 und 2.2.1 der fraglichen Prüfung) erteilt würde (vgl. Akten Erstinstanz, act. 11, Stellungnahme vom 13. April 2012, S. 6), also ausgehend von einer bisherigen Gesamtzahl von 41,5 Punkten, die ihrer Ansicht nach (im Fall der für sie günstigeren Grenzfallregelung) erforderliche Zahl von 43,5 Punkten nicht. Folglich muss es unabhängig von der Edition einer allenfalls vorhandenen Grenzfallregelung beim Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung im Unternehmenssteuerrecht bleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2, mit Hinweisen), zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die Erstinstanz habe eine noch grosszügigere Grenzfallregelung gekannt.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, indem mit Bezug auf die Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht, namentlich betreffend deren Aufgaben 3.4, 3.5 und 5.2, keine der Begründungspflicht genügenden Stellungnahmen der Prüfungsexperten eingereicht worden seien (vgl. Beschwerde, S. 11 ff., und S. 18 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, S. 4).

3.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dafür ist unabdingbar, dass er und (auch) die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu erwähnen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1 und B-7901/2007 vom 10. November 2008 E. 3.1). Die Begründungspflicht verlangt indes keine Berücksichtigung aller irgendwie im Zusammenhang mit dem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwänden sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f., mit Hinweisen). Umso strengere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen, je grösser der den Behörden eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3).

Bei der Überprüfung der Objektivität und Schlüssigkeit der Bewertung von Examensleistungen muss die Rechtsmittelinstanz untersuchen, ob die
vorinstanzliche Beschwerdeinstanz ihrer Kontrollpflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3). Um eine solche Überprüfung durchführen zu können, muss aus der Begründung zumindest ersichtlich sein, welche Fragen der Prüfungskandidat korrekt beantwortet hat, wo Mängel festgestellt wurden, welches die richtigen Antworten gewesen wären und wie die Mängel im Verhältnis zur maximal erreichbaren Punktzahl gewichtet worden sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.2.1 und B-634/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3 und 4.5).

3.2 Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten beiden Stellungnahmen der Experten zur Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Grundsätzen einer rechtsgenüglichen Begründung nicht genügen sollten.

Es mag zwar zutreffen, dass in der Stellungnahme der Experten vom 7. März 2011 die Ausführungen zur Bewertung einzelner Aufgaben teilweise relativ knapp sind. Insgesamt ergibt sich jedoch aus den Stellungnahmen der Experten zur Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht, zu welchen sich die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz äussern konnte, eine genügend detaillierte und objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Lösung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch hinten E. 6-8; mit Bezug auf Aufgabe 3.4 konzediert die Beschwerdeführerin selbst, dass [jedenfalls] die Stellungnahme der Experten vom 28. Juni 2011 nachvollziehbar sei [vgl. Beschwerde, S. 18]).

Insbesondere haben die Experten im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Aufgabe 3.5 klargestellt, welche Antworten ihrer Ansicht nach für die volle Punktzahl erforderlich gewesen wären (vgl. Akten Vorinstanz, act. 13, Stellungnahme vom 28. Juni 2011, S. 6; anders jedoch Beschwerde, S. 19; vgl. dazu auch hinten E. 4.2 und E. 7). Auch zur Aufgabe 5.2 haben die Experten vor der Vorinstanz (mit ihrer Stellungnahme vom 7. März 2011) sowohl konkrete Mängel der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Lösung als auch die für eine richtige Lösung erforderlichen Elemente benannt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Stellungnahme vom 7. März 2011, S. 2 f.; anders jedoch Beschwerde, S. 12; vgl. auch hinten E. 4.2 und E. 8).

Es ist somit davon auszugehen, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen der Experten den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Grundsätzen einer rechtsgenüglichen Begründung genügen. Insofern liegt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor (vgl. zu einem anders gelagerten Fall Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.2 f.).

4.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ferner das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt, indem sie sich in Missachtung der Begründungspflicht verschiedentlich nicht mit ihren Argumenten zur Bewertung der Klausurarbeit zum Unternehmenssteuerrecht und insbesondere nicht mit ihrer Triplik vom 10. September 2011 auseinandergesetzt hat (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.; Replik, S. 2 ff.). In diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch vor, die Überprüfungsbefugnis nicht voll ausgeschöpft zu haben.

4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich ein Recht des Einzelnen auf behördliche Beurteilung seiner Sache im rechtmässigen Umfang (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2000 vom 24. Mai 2000 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3490/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.1). Eine Rechtsmittelbehörde, die ihre Überprüfungsbefugnis in unzulässiger Weise nicht oder nicht genügend ausschöpft und damit zulässigerweise sowie formgerecht unterbreitete Vorbringen nicht oder nicht vollständig prüft, begeht regelmässig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1). Freilich ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränkt, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des Anfechtungsobjekts entgegensteht. Letzteres ist gerade bei Verfahren, welche die Beurteilung von Prüfungsleistungen betreffen, regelmässig der Fall (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3490/2007 vom 15. Januar 2008 E. 3.1, mit Hinweisen). Richtigerweise hat denn auch die Vorinstanz in Übereinstimmung mit ihrer eigenen Praxis und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts ihre Kognition hinsichtlich der Prüfungsbewertung beschränkt (vgl. E. 3 und 5.3 des angefochtenen Entscheides mit Rechtsprechungshinweisen; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 und BVGE 2010/11 E. 4.2 f.).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Überprüfung der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen in einem Beschwerdeverfahren auf die Meinung der Experten abzustellen, soweit konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen, die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint, in der Stellungnahme der Experten die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und deren Auffassung nachvollziehbar sowie einleuchtend ist. Dabei kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf sämtliche, die materielle Bewertung der Prüfungsleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn die Beschwerdeführerin selbst substantiiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden seien. Dies gilt jedenfalls, soweit sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten ergeben (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2010/11 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.2.5).

4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Angaben der Examinatoren gegenübergestellt. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Experten auf sämtliche wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen seien und sich in rechtsgenügender, häufig sogar in erschöpfender Weise mit ihnen auseinander gesetzt hätten. Dementsprechend sah die Vorinstanz keinen Grund, die Bewertung der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht durch die Experten zu beanstanden (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheides).

In diesem Vorgehen liegt grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.2 f.). Denn zum einen erklärten die Experten im vorinstanzlichen Verfahren mit zwei Stellungnahmen hinsichtlich sämtlicher Aufgaben, bei welchen die Beschwerdeführerin mehr Punkte forderte, inwiefern und weshalb sie an der ursprünglichen Bewertung festhalten wollen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 Beilagen 1 f.). Zum anderen findet sich insbesondere in der zweiten Stellungnahme eine einlässliche, nachvollziehbare sowie einleuchtende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Stellungnahme vom 7. März 2011; Akten Vorinstanz, act. 13, Stellungnahme vom 28. Juni 2011). Wie im Rahmen der folgenden materiellen Beurteilung der von den Experten vorgenommenen Bewertung ersichtlich wird (vgl. hinten E. 5-8), hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zudem - auch mit ihrer Triplik vom 10. September 2011 (Akten Vorinstanz, act. 15) - keine substantiierten neuen Rügen vorgebracht, welche nicht bereits durch die Stellungnahmen der Experten hinreichend beantwortet waren.

Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie der unzulässigen Beschränkung der Kognition als unbegründet, so dass nicht von einem Verstoss gegen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesem Zusammenhang auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) vor.

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zu Unrecht den von den Experten gestellten Antrag auf Erteilung eines zusätzlichen Punktes unberücksichtigt gelassen und sei damit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (vgl. Beschwerde, S. 9 f.).

Mit Blick auf die Begründungspflicht bestand kein Anlass, ausdrücklich auf den genannten Antrag einzugehen, hätte doch nach Ansicht der Vorinstanz die Erteilung eines zusätzlichen Punktes für sich allein ohnehin nicht für das Bestehen der Prüfung genügt (vgl. auch vorn E. 2.3).

4.4 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Triplik vom 10. September 2011 zu Unrecht weder der Erstinstanz, noch der Prüfungskommission zur Kenntnis gebracht (vgl. Replik, S. 3).

Zwar kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt indes schon die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels die Ausnahme dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6538/2010 vom 20. Januar 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Auch war es vorliegend - namentlich vor dem Hintergrund, dass die Vorbringen in der Triplik vom 10. September 2011 nicht als hinreichend substantiiert erscheinen (vgl. dazu vorn E. 4.2 und hinten E. 6-8) - nicht erforderlich, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach deren Eingang bei der Vorinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2289/2011 vom 31. August 2011 E. 5).

Die Beschwerdeführerin macht folglich zu Unrecht geltend, ihre Eingabe vom 10. September 2011 hätte der Erstinstanz oder der Prüfungskommission zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen.

5.

In materieller Hinsicht im Streit liegt vorliegend einzig die Bewertung der Aufgaben 2.2.4, 3.5 und 5.2 der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin anders als vor der Vorinstanz nicht mehr, dass ihr für ihre Lösung der Aufgabe 3.4 dieser Klausurarbeit zu wenige Punkte zugesprochen worden seien (vgl. Beschwerde, S. 18; Replik, S. 12).

6.

6.1

6.1.1 Bei Aufgabe 2.2.4 der Klausurarbeit im Unternehmenssteuerrecht lautete die Fragestellung: "Unter welchen Voraussetzungen können die Reserven von TCHF 590 ohne schweizerische Verrechnungssteuer an die Aktionäre zurückbezahlt werden?" Die Beschwerdeführerin hatte als Antwort auf diese Frage Folgendes geschrieben: "Wenn Meldeverfahren anwendbar bei Ausgabe von Gratisaktien zu Lasten der Reserven VStG 24 I b" (Akten Vorinstanz, act. 1 Beilage 2 S. 8). Für diese Lösung erteilten die Experten keine Punkte, weil die Ausgabe von Gratisaktien Verrechnungssteuerfolgen nach sich ziehe (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Stellungnahme vom 7. März 2011, S. 2).

Mit ihrer Beschwerde sowie ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Aufgabenstellung sei missverständlich, weil unklar sei, ob der Ausdruck "ohne schweizerische Verrechnungssteuer" auch Fälle umfasse, bei denen die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung zu erfüllen sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1 S. 6 f. und act. 9 S. 3). Letzteres verneinten die Prüfungsexperten vor der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, act. 13, Stellungnahme vom 28. Juni 2011, S. 3).

In ihrer Triplik vom 10. September 2011 brachte die Beschwerdeführerin neu vor, die Aufgabe 2.2.4 sei auch deshalb missverständlich, weil die Kandidaten mit Blick auf Ziff. 2.1.1 der Wegleitung zur Prüfungsordnung hätten annehmen dürfen, dass der Sachverhalt nach dem im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Recht zu beurteilen sei. Überdies bestritt die Beschwerdeführerin wiederum die Auffassung der Experten, wonach der Ausdruck "ohne Verrechnungssteuer" diejenigen Fälle nicht umfasse, bei welchen die Steuerpflicht durch Meldung statt durch Zahlung der Steuerschuld erfüllt werden kann. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, es sei ihr "nach Durchsicht der gängigen Fachliteratur sowie nach Gesprächen mit dipl. Steuerexperten" nicht nachvollziehbar, inwiefern der Terminus "ohne Verrechnungssteuer" ein steuerrechtlicher Fachbegriff sein solle (Akten Vorinstanz, act. 15 S. 5 f.).

6.1.2 Die Vorinstanz folgte im angefochtenen Entscheid der Expertenmeinung, wonach die Aufgabe 2.2.4 eindeutig sei und die Antwort der Beschwerdeführerin wegen der Verrechnungssteuerfolgen bei Ausgabe von Gratisaktien unzutreffend sei (vgl. E. 5.2 f. des angefochtenen Entscheides).

6.1.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, dass ihre Lösung der Aufgabe 2.2.4 zutreffend sei. Sie wiederholt dabei im Wesentlichen die im vor-instanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und bringt insbesondere vor, es bestehe keine Terminologie, wonach sich der Ausdruck "ohne schweizerische Verrechnungssteuer" nur auf Fälle beziehe, bei welchen weder Verrechnungssteuern abzuliefern, noch ein Meldeformular auszufüllen sei (vgl. Beschwerde, S. 14-16; Replik, S. 9-11; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, S. 3).

In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2012 entgegneten die Prüfungsexperten insbesondere, unter dem Ausdruck "ohne schweizerische Verrechnungssteuer" in der Fragestellung von Aufgabe 2.2.4 sei klarerweise zu verstehen, dass eine Transaktion nicht der Verrechnungssteuer unterliege, und nicht etwa (entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin), dass eine entstandene Verrechnungssteuerpflicht allenfalls durch Meldung statt durch Zahlung erfüllt werden könne. Zum anderen beziehe sich die Fragestellung ausdrücklich auf eine Rückzahlung der Reserven. Von Letzterem lasse sich bei der Ausgabe von Gratisaktien nicht sprechen, weil es sich dabei nicht um die Übereignung eines bestimmten Geldbetrages bzw. eines anderen gesetzlichen Zahlungsmittels handle (vgl. Akten Erstinstanz, act. 11, Stellungnahme vom 13. April 2012, S. 3).

6.2 Die von der Vorinstanz geteilte Auffassung der Experten, wonach sich der Terminus "ohne Verrechnungssteuer" nicht auf Fälle der Erfüllung einer bestehenden Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung beziehen könne, erscheint namentlich unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorn E. 4.1) als vertretbar. Die Beschwerdeführerin hat ihren Einwand betreffend die von den Experten zugrunde gelegte Terminologie, wonach sich der Ausdruck "ohne Verrechnungssteuer" nicht auf Fälle erstreckt, bei welchen die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung zu erfüllen ist, weder in diesem noch im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend substantiiert, begnügte sie sich doch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen einzig und ohne nähere Konkretisierung mit einem Hinweis auf die "gängige Fachliteratur" und "Gespräche mit dipl. Steuerexperten" (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 S. 5; Beschwerde, S. 14-16; Replik, S. 9-11). Mit derart vagen Angaben vermag sie ihrer Substantiierungspflicht offensichtlich nicht zu genügen. Weiteres kommt hinzu.

Aus dem Umstand, dass weder das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) noch die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) den Terminus "ohne Verrechnungssteuer" verwenden, folgert die Beschwerdeführerin, dass die entsprechende Frage missverständlich gestellt war (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 S. 6). Sie geht mit ihrer Auffassung von vornherein fehl. Wenn es den Examinatoren darum ging, Transaktionen in Erfahrung zu bringen, die im konkreten Fall keine Steuerpflicht auslösen, erscheint die in der Fragestellung gewählte Formulierung aus objektiver Sicht hinreichend klar. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin war nicht zwingend eine andere Umschreibung der Aufgabenstellung zu wählen und war diese nicht unrichtig, weil sie für den fraglichen Vorgang nicht einen - wie auch immer lautenden anderen - Fachausdruck enthielt. Demzufolge durften die Unterinstanzen ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass mit der Aufgabenstellung klarerweise nur Vorgänge gemeint waren, welche keine Verrechnungssteuerpflicht auslösen, und die Beschwerdeführerin somit die Frage falsch beantwortet hat. Ihre Argumentation geht daher an der Sache vorbei.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 2.1.1 der Wegleitung zur Prüfungsordnung beruft, verfängt ihre Argumentation ebenso wenig. Denn nach der vorliegend noch massgebenden Wegleitung zur Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Steuerexpertinnen und Steuerexperten vom 4. Mai/21. Juni 2006 (im Folgenden: Wegleitung 06) müssen Kandidatinnen und Kandidaten neben dem geltenden Recht, der Doktrin und der Rechtsprechung auch Entwicklungstendenzen und geplante Gesetzesänderungen benennen und beurteilen können (Ziff. 3.1 Satz 2 der Wegleitung 06). Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Ziff. 2.1.1 der Wegleitung 06, wonach neben den gesetzlichen Regelungen in der im Prüfungsjahr massgebenden Fassung auch die einschlägige Doktrin und Rechtsprechung in die Überlegungen einzubeziehen sind (Abs. 1 Satz 3), bezieht sich auf die Modulprüfungen und gilt nach der Systematik der Wegleitung nicht für die Diplomprüfung. Die Beschwerdeführerin hatte deshalb von vornherein keinen berechtigten Grund zur Annahme, es sei nur das geltende Recht heranzuziehen.

Nach dem Ausgeführten kann hier dahingestellt bleiben, ob die Lösung der Beschwerdeführerin - wie die Prüfungsexperten annehmen (vgl. vorn E. 6.1.3 und Beilage zur Duplik vom 12. Oktober 2012, Stellungnahme zur Vertiefung Unternehmenssteuerrecht, S. 3) - auch deshalb als unrichtig erscheint, weil sich die Ausgabe von Gratisaktien nicht als Rückzahlung im Sinne der Aufgabenstellung bezeichnen lässt.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Aufgabe 2.2.4 im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend substantiiert waren, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht näher darauf eingegangen und in diesem Zusammenhang richtigerweise mangels anderer Anhaltspunkte für eine Unterbewertung der Meinung der Prüfungsexperten gefolgt ist. Da im vorliegenden Verfahren keine stichhaltigen Gründe ins Feld geführt wurden, welche die entsprechende un-terinstanzliche Beurteilung als nicht rechtskonform erscheinen lassen, sind der Beschwerdeführerin für ihre Lösung der Aufgabe 2.2.4 nach wie vor keine Punkte zu erteilen.

7.

7.1

7.1.1 Bei Aufgabe 3.5 hatten die Kandidatinnen und Kandidaten - ausgehend vom gleichen Sachverhalt wie bei der Aufgabe 3.4 - für die "Produktion AG" bei der direkten Bundessteuer den steuerbaren Gewinn 2008 "nach Vorjahresverlustverrechnung bzw. die noch verrechenbaren Vorjahresverluste mit Angabe der Steuerperiode, in welcher die Verrechnung letztmals möglich ist", zu bestimmen (Akten Vorinstanz, act. 1 Beilage 4, S. 13). Die Beschwerdeführerin erhielt hier 3,5 Punkte. Erzielbar waren maximal neun Punkte.

Mit ihrem Rechtsmittel an die Vorinstanz rügte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in erster Linie, es sei unberücksichtigt geblieben, dass ihr basierend auf der Lösung der Aufgabe 3.4 Folgefehler unterlaufen seien (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2010, S. 9 f.).

Die Experten wandten in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2011 ein, die Bewertung der Aufgabe berücksichtige die Folgefehler vollständig und korrekt. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 rechtfertigten sie ihre Bewertung sodann mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe weder die Nachholung von Abschreibungen und Rückstellungen noch die Aufwertung der Liegenschaft erwähnt. Die Lösung der Beschwerdeführerin sei in weiten Teilen unvollständig. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Folgefehler gemacht, weil ihre falsche Antwort in der vorangehenden Aufgabe nicht zu einem Punkteabzug geführt habe. Zur vorangegangenen Aufgabe 3.4 führten die Experten namentlich aus, die Positionen "Abschreibungen und Rückstellungen" sowie "Aufwertung Liegenschaft", welche von der Beschwerdeführerin hier statt richtigerweise bei Aufgabe 3.5 aufgeführt worden seien, gehörten nicht zur geforderten Aufstellung und seien deshalb bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden (Akten Vorinstanz, act. 13, Stellungnahme vom 28. Juni 2011, S. 6).

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Triplik vom 10. September 2011 an ihrem Rechtsstandpunkt fest und machte im Wesentlichen wiederum geltend, es liege ein Folgefehler vor. Dieser Folgefehler müsse - wie bei anderen Aufgaben (namentlich bei den Aufgaben 5.5, 5.6 und 5.7 der Klausurarbeit "Steuern allgemein") - zur Vergabe von Punkten führen, wie wenn die Folgeaufgabe richtig gelöst worden wäre. Da aufgrund des gemachten Fehlers in der vorangehenden Aufgabe nicht die volle Punktzahl erzielt worden sei, würden die Experten zu Unrecht argumentieren, sie hätten bei dieser Aufgabe keinen Punkteabzug vorgenommen. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die Stellungnahme der Experten sei unvollständig, da ihr nicht zu entnehmen sei, wie bei der Aufgabe 3.5 die volle Punktzahl hätte erzielt werden können (Akten Vorinstanz, act. 15 S. 2-5).

7.1.2 Die Vorinstanz übernahm die in der Stellungnahme vom 7. März 2011 geäusserte Auffassung der Experten, wonach bei Aufgabe 3.5 Folgefehler berücksichtigt worden seien, und bestätigte damit das Bewertungsergebnis (vgl. E. 5.2 f. des angefochtenen Entscheides).

7.1.3 Vor dem Bundesverwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin wiederum vor, es sei ein ihr bei der Lösung der Aufgabe 3.4 unterlaufener Fehler bei der Folgeaufgabe 3.5 zu Unrecht zu ihren Ungunsten berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde, S. 21 f.). Die Aufgabe 3.5 sei auch deshalb unterbewertet worden, weil unterschlagen worden sei, dass sie die Sanierungsmassnahmen "Abschreibungen, Rückstellungen und Aufwertung der Liegenschaft" zutreffend als steuerbaren Ertrag behandelt habe (vgl. Beschwerde, S. 19). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Teil der Aufgabe 3.5 bereits mit ihrer Lösung der Aufgabe 3.4 beantwortet (Beschwerde, S. 21; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, S. 4).

7.2

7.2.1 Trotz ihrer ausführlichen Bemerkungen zur Aufgabe 3.5 setzte sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend substantiiert mit der Stellungnahme der Experten vom 28. Juni 2011 auseinander, so dass für die Vorinstanz kein Anlass bestand, diesbezüglich ausführlicher auf die entsprechenden Vorbringen einzugehen oder von der Expertenmeinung abzuweichen. Die Prüfungsexperten hatten ihre Punktevergabe bereits damals in nachvollziehbarer Weise damit begründet, dass in der Lösung der Beschwerdeführerin die Nachholung von Abschreibungen sowie Rückstellungen und die Aufwertung der Liegenschaft fehlen. Auch ist aus den entsprechenden Ausführungen der Experten ersichtlich, dass die fälschliche Nennung der entsprechenden Positionen bei Aufgabe 3.4 nicht den Grund für die Verweigerung der vollen Punktzahl bildete. Folglich ist die Argumentation der Experten vor der Vorinstanz, dass die falsche Antwort in Aufgabe 3.5 nicht bereits als Punktabzug bei der vorangegangenen Aufgabe berücksichtigt worden sei, nachvollziehbar.

Ohnehin kann vorliegend streng genommen nicht von einem klassischen Folgefehler gesprochen werden, liegt ein solcher doch praxisgemäss nur vor, wenn im Resultat ein Fehler besteht, welcher einzig deshalb entstanden ist, weil an sich korrekt, jedoch mit einem falschen Zwischenresultat weitergerechnet worden ist (vgl. auch zum Folgenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1, mit Hinweis). Selbst wenn von einem Folgefehler ausgegangen würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Prüfungsexperten den ihnen bei der Bewertung solcher Fehler zustehenden relativ weiten Ermessensspielraum rechtsfehlerhaft, also willkürlich oder rechtsungleich genutzt haben sollen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin deshalb auch aus dem Umstand, dass die Stellungnahmen der Prüfungsexperten vom 7. März und 28. Juni 2011 mit Bezug auf die Frage, ob ein Folgefehler vorlag, nicht übereinstimmen.

7.2.2 Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Verfahren lassen die Bewertung der Aufgabe 3.5 nicht als unzutreffend erscheinen. Im Gegenteil beurteilten die Experten in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2012 die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit einlässlicher und überzeugender Begründung als nicht stichhaltig (vgl. Akten Erstinstanz, act. 11, Stellungnahme vom 13. April 2012, S. 4-6, auch zum Folgenden). Die Experten erklärten namentlich, dass es sich beim Aufwertungsgewinn auf der Liegenschaft grundsätzlich nicht um eine vollumfänglich mit Verlustvorträgen aus früheren Geschäftsjahren im Sinne von Art. 67 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 67 Verluste - 1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
1    Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2    Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 60 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) verrechenbare Sanierungsleistung handle. Aus diesem Grund treffe die Lösung der Beschwerdeführerin, wonach der bei Aufgabe 3.4 bestimmte, echte Sanierungsertrag von TCHF 2'100 in der Folgeaufgabe mit Verlusten aus früheren Geschäftsjahren verrechnet werden könne, nicht zu. Zudem hielten die Experten wiederum fest, dass die falsche Zuordnung der Massnahmen "Aufwertung der Liegenschaft sowie zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen" in Aufgabe 3.4 nicht zu Minuspunkten geführt habe und die fehlende Nennung der Massnahmen Aufwertungen, zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen bei der Aufgabe 3.5 deshalb nicht als Folgefehler zu Ungunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei. Mit diesen und den weiteren Argumenten der Stellungnahme vom 13. April 2012 zur Bewertung der hier in Frage stehenden Aufgabe hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nicht konkret auseinandergesetzt. Vielmehr machte sie darin im Wesentlichen einzig geltend, diese Stellungnahme gebe keinen Aufschluss darüber, weshalb ihr nur 3,5 von insgesamt 9 erzielbaren Punkten erteilt worden seien (vgl. Replik, S. 12). Dieses Vorbringen erscheint angesichts des Umstandes, dass die Experten schon in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2011 die Lösung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzelne fehlende Elemente als unvollständig qualifiziert haben (vgl. vorn E. 7.1.1), als unbegründet. Hinzu kommt, dass die Experten in einer Beilage zur Duplik vom 12. Oktober 2012 nochmals die Elemente darlegten, welche ihrer Einschätzung nach für den Erhalt der vollen Punktzahl erforderlich gewesen wären.

Die Darstellung der Experten, wonach die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eines von drei hauptsächlichen Lösungselementen erkannt und dafür zu Recht 3,5 von 9 möglichen Punkten erhalten habe (vgl. Beilage zur Duplik vom 12. Oktober 2012, Stellungnahme zur Vertiefung Unternehmenssteuerrecht, S. 4), erscheint vor diesem Hintergrund als schlüssig und nachvollziehbar. Die Bewertung bei Aufgabe 3.5 ist somit nicht zu beanstanden.

8.

8.1

8.1.1 In Aufgabe 5.2 war die Finanzierung einer schweizerischen Beteiligungsgesellschaft aus Sicht der Gewinn- und Kapitalsteuern zu beurteilen. Die Aufgabenstellung implizierte dabei unbestrittenermassen eine Berechnung des verdeckten Eigenkapitals und des übersetzten Zinsaufwandes. Nach Auffassung der Experten verdient die von der Beschwerdeführerin gebotene Lösung dieser Aufgabe, bei welcher maximal fünf Punkte erzielt werden konnten, einen Punkt.

Vor der Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin demgegenüber zunächst die Erteilung von drei zusätzlichen Punkten, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe die genannte Aufgabe nahezu vollständig und richtig gelöst (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2010, S. 12 f.).

Die Experten führten zur Aufgabe 5.2 in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2011 Folgendes aus (Akten Vorinstanz, act. 7, Stellungnahme vom 7. März 2011, S. 2 f.):

"Die Kandidatin hat weder die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (DBG und StHG) genannt noch die korrekte Höhe des verdeckten Eigenkapitals oder der überschüssigen Zinszahlungen (Geschäftsjahr von lediglich 10 Monaten) ermittelt. Zutreffend ist, dass sie die Systematik der Berechnung des verdeckten Eigenkapitals und der überschüssigen Zinszahlung zwar dem Grundsatz nach verstanden zu haben scheint, sie aber nicht in der Lage war, diese im vorliegenden Fall korrekt anzuwenden, weshalb weitere Punkte nicht gerechtfertigt sind."

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe Art. 29a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 29a Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital - Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) in ihrer Lösung erwähnt (Akten Vorinstanz, act. 9 S. 4 und act. 15 S. 1). Mit ihrer Triplik verlangte sie im vorinstanzlichen Verfahren nur noch die Zusprechung eines Punktes bei der entsprechenden Aufgabe (Akten Vorinstanz, act. 15 S. 2).

8.1.2 Die Vorinstanz erachtete die hiervor in E. 8.1.1 genannte Begründung der Experten als überzeugend (vgl. E. 5.2 f. des angefochtenen Entscheides).

8.1.3 Im vorliegenden Verfahren rügt die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal, es sei übersehen worden, dass sie in ihrer Lösung korrekterweise Art. 29a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 29a Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital - Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
StHG erwähnt habe. Ferner macht sie im Wesentlichen geltend, es sei ihr bei der Berechnung des verdeckten Eigenkapitals einzig der Fehler unterlaufen, bei den Beteiligungen statt auf den Verkehrswert auf den Buchwert abzustellen (vgl. Beschwerde, S. 11-13; Replik, S. 5-9).

Die Experten erachteten es in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2012 nicht für gerechtfertigt, allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Systematik dem Grundsatz nach verstanden habe, die vorgenommene Bewertung zu korrigieren. Sie begründeten dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht erkannt habe, dass der Verkehrswert der Beteiligung im zu beurteilenden Sachverhalt über dem Buchwert lag und es sich um ein kurzes Geschäftsjahr von lediglich 10 Monaten gehandelt hat (vgl. Akten Erstinstanz, act. 11, Stellungnahme vom 13. April 2012, S. 1-3). In ihrer jüngsten Stellungnahme vom 12. Oktober 2012 bekräftigten sie diese Auffassung. Ergänzend hielten sie fest, ein Steuerexperte müsse in der Lage sein, das verdeckte Eigenkapital und die übersetzten Zinszahlungen, die als verdeckte Gewinnausschüttung der Gewinnbesteuerung unterliegen, fehlerfrei zu berechnen. Letzteres sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen (Beilage zur Duplik vom 12. Oktober 2012, Stellungnahme zur Vertiefung Unternehmenssteuerrecht, S. 1 f.).

8.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen der Prüfungsexperten zur Aufgabe 5.2 (vgl. hiervor E. 8.1.1) sind zwar knapp gehalten. Sie benennen jedoch - wie erwähnt - sowohl konkrete Mängel der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Lösung als auch die für eine richtige Lösung erforderlichen Elemente (vgl. vorn E. 3.2), und dies in weitgehend schlüssiger Weise. Der Umstand, dass hinsichtlich der Gesetzesbestimmungen, welche für die volle Punktzahl zu nennen gewesen wären, nicht ausdrücklich auf die Erwähnung von Art. 29a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 29a Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital - Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
StHG in der Lösung der Beschwerdeführerin eingegangen wurde, spielt - wie in E. 8.2.2 sogleich aufgezeigt wird - keine entscheidende Rolle. Insgesamt ist deshalb mit Blick auf die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen der Prüfungsexperten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz deren Auffassung gefolgt ist und sich nicht näher mit der Aufgabe 5.2 sowie den dazu erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat.

8.2.1 Die hiervor in E. 8.1.3 genannten Ergänzungen bzw. Präzisierungen, welche die Prüfungsexperten vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Aufgabe 5.2 machten, erscheinen als schlüssig und überzeugend. Soweit die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Unterbewertung dieser Aufgabe rügt (vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, S. 2 f.), stösst sie daher grundsätzlich ins Leere. Dies gilt umso mehr, als sie selbst konzediert, sie habe - statt auf den Verkehrswert abzustellen - 70 % des Buchwertes eingesetzt und "die Zinsen [...] nicht pro rata auf 10 Monate heruntergebrochen" (Replik, S. 6-8). Ihre Einwände lassen nicht den Schluss zu, dass die von ihr gebotene, unrichtige Lösung eine höhere Punktzahl verdient hätte. Vielmehr erweist sich die Bewertung durch die Experten als objektiv nachvollziehbar und bewegt sich im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes.

8.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2011 führten die Experten - wie erwähnt - aus, die Beschwerdeführerin habe die "einschlägigen Gesetzesbestimmungen (DBG und StHG)" nicht erwähnt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7, Stellungnahme vom 7. März 2011, S. 2). Mit Blick auf die richtige Nennung von Art. 29a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 29a Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital - Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
StHG in der Lösung der Beschwerdeführerin erscheint dieser Befund zwar als pauschal. Wie es sich damit vorliegend letztlich verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführerin für die Nennung von Art. 29a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 29a Steuerobjekt; verdecktes Eigenkapital - Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
StHG - wie von ihr verlangt (Akten Vorinstanz, act. 15 S. 1; vgl. auch Beschwerde, S. 13) - ein zusätzlicher Punkt erteilt würde, vermöchte dies zu keiner Notenanhebung zu führen (vgl. vorn E. 2.3).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 1'100.- festgesetzt und mit dem am 21. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

10.

Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben; Akten zurück);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Versand: 29. Januar 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-697/2012
Date : 24. Januar 2013
Published : 05. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2010


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BBG: 61
BGG: 83
BV: 9  29
DBG: 67
StHG: 29a
VGG: 31  33  37
VwVG: 5  11  35  44  48  50  52  57  63
BGE-register
106-IA-1 • 129-I-232 • 131-II-271 • 133-II-35 • 136-I-229
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