Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 597/2017

Urteil vom 23. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas.
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Alde,
Beschwerdeführerin,

gegen

Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gämperli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterstellung unter den LMV Bauhauptgewerbe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2017 (BO.2016.72-K3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________ bezweckt namentlich die Oberflächenveredelung von Betonböden durch Taloschieren und Glättung der Betonoberfläche. Sie wurde am 12. Mai 2009 im Handelsregister eingetragen.

A.b. Vor ihrer Gründung, als der Ort ihres Sitzes noch nicht feststand, ersuchte die A.________ AG den Baumeisterverband des Kantons Thurgau am 26. März 2009 um eine schriftliche Bestätigung, dass die Monobetonerstellung nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (nachfolgend: LMV Bauhauptgewerbe) falle. Die Paritätische Berufskommission des thurgauischen Bauhauptgewerbes teilte ihr am 30. März 2009 mit, sie habe die Abklärung betreffend Unterstellung unter den LMV und/oder den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV FAR) der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission für das Bauhauptgewerbe und der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) übergeben.

A.c. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 stellte der Schweizerische Baumeisterverband fest, dass der Betrieb der A.________ AG dem Geltungsbereich gemäss Art. 3 ff. des Reglements über den Berufsbildungsfonds Bau unterliege. Er verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung eines Berufsbildungsfonds-Beitrags von Fr. 591.25 für das Jahr 2010.
Gegen diese Verfügung erhob die A.________ AG Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation. Dieses hiess die Beschwerde im Juli 2014 gut und wies den Schweizerischen Baumeisterverband an, den Sachverhalt im Sinne der Erwägung vollständig zu erheben und die Streitsache entsprechend neu zu beurteilen.

A.d. Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 stellte die Geschäftsstelle Stiftung FAR fest, die A.________ AG falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR und sei seit dem 12. Mai 2009 beitragspflichtig.

Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG Einsprache bei der Stiftung FAR. Nach dem Rückweisungsentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation betreffend Beiträge an den Berufsbildungsfonds (vgl. soeben A.c) teilte die Stiftung FAR der A.________ AG mit, sie warte die Entwicklung in jenem Verfahren ab.

A.e. Am 22. Januar 2015 erstattete B.________, Dipl. Bauing. FH und Wirtschaftsing. STV seinen im Rückweisungsverfahren des Berufsbildungsfonds Bau im Auftrag des Schweizerischen Baumeisterverbands verfassten Bericht (nachfolgend: Expertenbericht B.________). Namentlich gestützt auf eine Besprechung und eine Betriebsbesichtigung vom 15. Dezember 2014 kam er zu folgenden Ergebnissen: Die A.________ AG habe glaubhaft darstellen können, dass sie nur in der Oberflächenbearbeitung von Monobeton tätig sei, sie betreibe einen Maschinen- und Inventarpark, der nur auf die Arbeiten der Betonoberflächenbearbeitung ausgerichtet sei und mit dem eigentliche Baumeisterarbeiten nicht ausgeführt werden könnten, und sie habe keine durch anerkannte Ausbildungen spezialisierte, sondern individuell geförderte Mitarbeiter, für deren Anstellung kein Bauberuf Voraussetzung sei.

A.f. Am 26. März 2015 stellte der Schweizerische Baumeisterverband in Wiedererwägung seiner (aufgehobenen) Verfügung vom 10. Februar 2012 fest, der Betrieb der A.________ AG sei vom Geltungsbereich des Berufsbildungsfonds Bau nicht erfasst und demzufolge nicht beitragspflichtig. Er verfügte, von der A.________ AG würden keine Berufsbildungsfonds-Beiträge erhoben und der Betrieb werde vom Berufsbildungsfonds Bau befreit.

A.g. Mit (gemäss Dispositiv) nicht anfechtbarem Entscheid vom 6. Mai 2015 stellte der Stiftungsratsausschuss Rekurse der Stiftung FAR demgegenüber u.a. unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Schweizerischen Baumeisterverband bzw. dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und den Expertenbericht B.________ fest, die A.________ AG falle unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR; sie sei für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer ab der Gründung (12. Mai 2009) FAR-beitragspflichtig.

A.h. Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 stellte schliesslich auch die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe St. Gallen (Beklagte, Beschwerdegegnerin) u.a. unter Hinweis auf den zuhanden des Berufsbildungsfonds bzw. des Schweizerischen Baumeisterverbands erstellten Expertenbericht B.________ fest, die A.________ AG sei dem allgemeinverbindlich erklärten LMV Bauhauptgewerbe unterstellt.

B.

B.a. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung im Dezember 2015 erhob die A.________ AG am 7. März 2016 beim Kreisgericht St. Gallen Klage gegen die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass sie nicht dem LMV unterstehe, und es sei die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Entscheids vom 23. Juni 2015 die Klägerin aus der Unterstellung unter den LMV zu entlassen.
Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies das Kreisgericht St. Gallen die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Sie beantragte, der Entscheid des Kreisgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht dem LMV unterstehe; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Anordnung einer den Verfahrensvorschriften des LMV genügenden Unterstellungskontrolle bei der Klägerin.
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. November 2017 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht dem LMV Bauhauptgewerbe unterstehe; eventuell sei die Sache an das Kreisgericht St. Gallen zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Anordnung einer den Verfahrensvorschriften des LMV und des AVEG genügenden Unterstellungskontrolle bei der Klägerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts St. Gallen beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich hierbei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen anficht, richtet sich die Beschwerde gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. BGE 137 III 556 E. 3 S. 557 f.; 134 III 11) entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ist somit - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Überprüfung, ob sie dem LMV Bauhauptgewerbe unterstehe, seien sowohl die materiellrechtlichen Normen als auch die gesamten Verfahrensvorschriften des LMV einzuhalten bzw. anzuwenden. Einem LMV-Unterstellungsentscheid müsse zwingend ein LMV-konformes Unterstellungsverfahren vorangehen. Nach Art. 76 Abs. 4 LMV führe die lokale paritätische Berufskommission ihre Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Für die konkreten Verfahrensschritte bzw. die Art und Weise des Zustandekommens einer Unterstellung werde im LMV auf das Reglement der Schweizerischen Paritätischen Vollzugskommission verwiesen. Danach führe die Paritätische Berufskommission vor einer Unterstellung eine Unterstellungskontrolle durch, erstelle einen Kontrollbericht und räume dem betroffenen Betrieb eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Eine Unterstellungskontrolle sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht durchgeführt worden, es sei kein Kontrollbericht erstellt worden und sie habe aus heiterem Himmel, nachdem sie während über 6 Jahren nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört habe, den Unterstellungsentscheid erhalten. Eine derart krasse (LMV-) Gehörsverletzung habe zwingend
das Nachholen der Versäumnisse zur Folge. Die Vorinstanz hätte der anbegehrten Rückweisung an das Kreisgericht zur Vornahme bzw. Anordnung einer mit dem LMV übereinstimmenden Untersuchungskontrolle stattgeben müssen.

2.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dem Unterstellungsentscheid komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Ob ein Betrieb unter einen allgemeinverbindlichen GAV falle, entscheide allein der Richter, nicht die paritätische Kommission. Beim Entscheid des Richters gehe es mithin auch nicht um eine Überprüfung des Unterstellungsverfahrens, sondern um die nach zivilprozessualen Bestimmungen zu treffende Feststellung, ob ein Betrieb bzw. eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich des LMV falle oder nicht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht von Bedeutung, auf welche Weise die vorprozessuale Auseinandersetzung zwischen den Parteien geführt worden sei. Die Durchführung einer Unterstellungskontrolle sei keine Voraussetzung für den richterlichen Entscheid darüber, ob ein Betrieb unter den GAV falle oder nicht. Da dieser Entscheid aufgrund der ZPO ergehe, sei nicht erforderlich, dass ein GAV-konformes Verfahren vorangegangen sei.

2.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz treffen zu (vgl. auch Urteil 4A 351/2014 vom 9. September 2014 E. 5.2). Es ist zwar stossend, wenn sich die Paritätische Berufskommission nicht an die Verfahrensvorschriften des LMV für die Unterstellung hält. Dennoch hat das Gericht die Unterstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zivilprozessualen Verfahrens zu prüfen; seine Aufgabe besteht weder in der Überprüfung des vorangegangenen Unterstellungsverfahrens noch in der Durchführung eines Verfahrens gemäss den Verfahrensvorschriften des LMV. Entsprechend hat das Bundesgericht auf Rüge hin lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt hat, und nicht, ob die Paritätische Berufskommission in dieser Hinsicht korrekt vorgegangen ist. Anfechtungsobjekt ist denn auch der vorinstanzliche Entscheid und nicht der Unterstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin. Die Rüge der Verletzung des LMV-Verfahrensrechts ist somit unbegründet. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, wie diese geltend macht, ist sogleich zu prüfen (E. 3).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte zumindest die von ihr beantragte Befragung des Zeugen B.________ durchführen müssen. Dieser habe den Expertenbericht vom 22. Januar 2015 verfasst und wäre befähigt gewesen, die Unterstellungskontrolle wenigstens teilweise im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens nachzuholen und/oder zu gewissen Themen einer Unterstellungskontrolle Rede und Antwort zu stehen. Die Vorinstanz habe wie das erstinstanzliche Gericht diesen Beweisantrag rechtswidrig übergangen.

3.1. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, beim Expertenbericht B.________ handle es sich nicht um ein (gerichtliches) Gutachten; es beinhalte als Privatgutachten blosse Parteibehauptungen. Da sich beide Parteien auf den Expertenbericht stützten, seien die darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen als von den Parteien übereinstimmend vorgebrachte Sachbehauptungen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin begründe ihren Antrag auf Befragung von B.________ u.a. damit, dass dieser befähigt sei, die Unterstellungskontrolle nachzuholen und ihre Fragen betreffend das LMV-Unterstellungsverfahren zu beantworten. Dieser Beweisantrag sei indessen nicht rechtserheblich, da allein der Richter über die Unterstellung eines Betriebs entscheide. Die Beschwerdeführerin lege weiter nicht dar, welche Fragen B.________ in Ergänzung zu den Feststellungen in seinem Bericht zu stellen wären. Soweit sie sich in ihren Ausführungen auf Rechtsfragen beziehe, so sei es nicht Aufgabe eines (sachverständigen) Zeugen, sich zu Rechtsfragen zu äussern. Da es somit an substanziierten Parteibehauptungen in Bezug auf nicht schon im Bericht beantwortete Fragen fehle, welche B.________ zu stellen wären, habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht auf die beantragte
Beweisabnahme verzichtet und es könne davon auch im Berufungsverfahren abgesehen werden.

3.2. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bzw. Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 114 II 289 E. 2a S. 290; Urteil 5A 330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.2). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332).

3.3. Da es wie bereits ausgeführt (E. 2.3) nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein Unterstellungsverfahren gemäss den Verfahrensvorschriften des LMV durchzuführen, hat die Vorinstanz den Beweisantrag in dieser Hinsicht bundesrechtskonform abgewiesen. Das Gericht ist zwar gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem eklatante Verletzungen der massgebenden Verfahrensbestimmungen im Unterstellungsverfahren geltend gemacht werden, besonders gehalten, den Sachverhalt sorgfältig zu erstellen. Dies befreit die Parteien indessen nicht davon, Tatsachenbehauptungen aufzustellen, welche sie mit den beantragten Beweismitteln beweisen wollen. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Urteile 4A 360/2017 vom 30. November 2017 E. 4; 4A 370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3; 4A 381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.1.2). Diese Anforderungen hat die Vorinstanz angesichts der sehr allgemein gehaltenen Begründung des Beweisantrags der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht erfüllt beurteilt. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und zeigt auch nicht auf,
welche Tatsachen sie in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren behauptet und zu deren Beweis die Zeugenbefragung beantragt habe. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz sei willkürlich und ohne fundierte Fachabklärungen zum Schluss gekommen, für ein gebrauchsfähiges Monobetonwerk sei der im Gutachten von B.________ beschriebene zweite Arbeitsschritt - dessen Vornahme ihre Aufgabe sei - erforderlich. Die Unterstellung unter den LMV sei rechtswidrig.

4.1. Ziff. II Art. 2 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe (nachfolgend: AVE LMV) lautet wie folgt:

"Die allgemeinverbindlich erklärten (...) Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen [LMV] gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile, und selbständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt.
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
a) Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;
c) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d) (...)
e) (...)
f) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
g) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;"

4.2. Die Vorinstanz entnahm dem Expertenbericht B.________ folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Monobeton werde als Überbeton (Überzug) oder als Konstruktionsbeton (Bodenplatte, Decke) erstellt. Die Erstellung gliedere sich in drei Hauptphasen: In einem ersten Arbeitsschritt werde der Monobeton eingebracht und systematisch verdichtet sowie die Betonoberfläche auf die genaue Höhe abgezogen. In einem zweiten Arbeitsschritt werde die Oberfläche des Monobetons weiterbearbeitet bzw. -behandelt, sobald diese tragfähig angesteift und trittfest sei, und zwar durch grobes maschinelles Ausgleichstaloschieren der trittfesten Betonoberfläche, sauberes maschinelles Glätten als gebrauchsfertiger Feinbelag oder Aufbringen eines Besenstriches als rutschfester Fertigbelag sowie Einstreuen von Hartstoffen. In einem dritten Arbeitsschritt werde der Monobeton nachbehandelt durch Abdecken mit einer PE-Folie oder Aufspritzen eines Curing zur Verhinderung vorzeitigen Austrocknens des Betons sowie durch Schützen der Betonoberfläche gegen Frost in den Wintermonaten. In der Regel werde der erste Arbeitsschritt durch den Baumeister, der zweite durch eine spezialisierte Firma und der dritte entweder wiederum vom Baumeister oder von der spezialisierten
Firma ausgeführt. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin bestehe in der Oberflächenbearbeitung von Monobeton (zweiter Arbeitsschritt); ab und zu führe sie auch die Nachbehandlung (dritter Arbeitsschritt) aus.
Gestützt auf diese Feststellungen erwog die Vorinstanz, der von der Beschwerdeführerin als Haupttätigkeit durchgeführte zweite Arbeitsschritt der Oberflächenbearbeitung stelle einen notwendigen und wesentlichen Teil der Herstellung von Monobeton dar und es handle sich nicht lediglich um eine rein kosmetische Nachbearbeitung eines bereits erstellten Bodens. Es seien alle drei Arbeitsschritte erforderlich; nach dem ersten Arbeitsschritt liege kein brauchbares Betonwerk vor. Zwar könnte dieses dann an sich für die Erstellung eines Überzugs, einer Bodenplatte oder einer Decke genügen. Aus dem Hinweis im Expertenbericht B.________ auf die für die Erstellung von Monobetonwerken anwendbaren SIA-Normen und der Umschreibung des Zwecks des zweiten Arbeitsschrittes sei indessen zu schliessen, dass der zweite Arbeitsschritt zwingend notwendig dafür sei, dass der Bauherr nicht einfach einen "Betonboden", sondern ein Werk der Qualität erhalte, die er erwarten dürfe, wenn ihm die Erstellung des Werks in Monobeton versprochen werde. Der Expertenbericht B.________ enthalte denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass auf den zweiten Arbeitsschritt verzichtet werden könnte. Es sei mithin von einer Einheit der Arbeitsschritte 1 und 2 bei der Erstellung
eines Monobetonwerks sowie davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Oberflächenbearbeitung bei dieser Erstellung eine wesentliche und unabdingbare Teilleistung erbringe. Zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsschritt bestehe denn auch ein enger zeitlicher Zusammenhang, indem die Oberfläche des eingebrachten Betons bearbeitet werden müsse, sobald dieser tragfähig angesteift bzw. trittfest sei und noch nicht ausgehärtet. Es gebe auch Baumeisterbetriebe, die den zweiten Arbeitsschritt selbst ausführen würden. Für eine Unterstellung spreche auch der Vergleich mit der Asphaltierung, welche dem GAV unterstehe, und bei welcher es wie beim zweiten Arbeitsschritt darum gehe, ein Werk mit dem für den Gebrauch nötigen Fein- bzw. Fertigbelag zu versehen.
Insgesamt sei somit aufgrund des Expertenberichts B.________ zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der Oberflächenbearbeitung dazu beitrage, dass das Monobetonwerk bzw. der Monobetonboden die Eigenschaften aufweise, um derentwillen es bzw. er vom Bauherr bestellt worden sei. Die Erstellung solcher Bauteile unterstehe Ziff. II Art. 2 Abs. 3 AVE LMV, namentlich dessen lit. a. Dass spezialisierte Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch unterstellt seien, ergebe sich schon aus den in Ziff. II Art. 2 Abs. 3 AVE LMV aufgezählten Tätigkeiten, wo etwa der Spezialtiefbau, die Ausführung einer Asphaltierung oder die Erstellung von Unterlagsböden genannt würden. Die Aufzählung in lit. a bis g sei nicht abschliessend, sondern es sei durch Auslegung zu ermitteln, welche Tätigkeiten oder Betriebe dem AVE LMV unterstünden.

4.3.

4.3.1. Gegen die Würdigung des Expertenberichts B.________ durch die Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch alleine das Einbringen von "Monobeton" ohne Glättung möglich. Der Monobeton-Begriff beinhalte noch nicht die Tätigkeit des anschliessenden Glättens. Möglich sei auch die Ausführung einer Betonplatte mit "Monobeton" ohne weitere Oberflächenbearbeitung oder zur Aufnahme eines später aufzubringenden Überzugs oder Unterlagbodens. Somit handle es sich bei der Betonglättung nicht um einen notwendigen Teil der eigentlichen Betonwerkherstellung, was sowohl aus dem Expertenbericht B.________ als auch aus dem Expertenbericht der C.________ AG hervorgehe. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei reine Veredelung bzw. kosmetische Nachbehandlung eines bereits erstellten Betonwerks. Die Glättung bzw. die Taloschierung werde denn auch separat von der Baumeisterarbeit ausgeschrieben. Der Vergleich mit der Asphaltierung gehe grundlegend an der Sache vorbei. Beim Asphaltieren gehe es nicht um eine Verfeinerung des Belags, sondern darum, diesen mehrschichtig einzubringen; vergleichbar mit dem im Expertenbericht B.________ genannten ersten Arbeitsschritt. Die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin sei viel eher mit der Fahrbahnkosmetik zu vergleichen, nämlich der reinen Beschriftung der Fahrbahn (Fussgängerstreifen etc.).

4.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E.
1.3.1 S. 18). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137
III 226
E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).

4.3.3. Dies zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie führt in der Beschwerde in erster Linie aus, wie der Begriff des Monobeton oder des Monobetonwerks ihrer Ansicht nach zu verstehen wäre und macht geltend, dies ergebe sich aus den Expertenberichten B.________ und C.________ AG. Soweit sie sich auf den Expertenbericht der C.________ AG stützt, blendet sie aus, dass dieser Bericht nach dem vorinstanzlichen Urteil verspätet eingereicht wurde und daher nicht berücksichtigt werden kann; dagegen bringt sie nichts vor. Was den Expertenbericht B.________ angeht, so stützt sich die Vorinstanz ebenfalls darauf. Inwiefern die Vorinstanz den Expertenbericht B.________ willkürlich falsch gewürdigt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Aus den Ausführungen des Experten B.________, der die Erstellung von Monobeton in drei Hauptphasen gliedert, durfte die Vorinstanz jedenfalls ohne Willkür schliessen, die zweite Hauptphase - die von der Beschwerdeführerin angebotene Betonoberflächenbearbeitung - gehöre zur Herstellung eines Monobetonwerks dazu. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.4.

4.4.1. Zur Frage der Unterstellung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz blende aus, dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C 453/2016 angesichts der detaillierten Aufzählung in Art. 2 LMV eine GAV-Unterstellung ausserhalb des jeweiligen Katalogs nur aufgrund einer ausdrücklichen Äusserung oder eines formellen Anschlusses erfolgen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sozialpartner hätten eine Unterstellung der baumeisterfremden Taloschiertätigkeit offensichtlich nicht gewollt. Die Vorinstanz verletze mit der Unterstellung insbesondere Ziff. II Art. 2 Abs. 3 der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV. Jedenfalls aber wäre bei der Auslegung dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Die Zuordnung eines Betriebs zum GAV müsse leicht erkennbar sein. Dies sei hier aus den folgenden vier Gründen nicht der Fall: Erstens habe die Beschwerdegegnerin 6 Jahre "abklären" müssen, ob die Beschwerdeführerin dem LMV zu unterstellen sei. Zweitens habe der Schweizerische Baumeisterverband rechtskräftig entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin keine Baumeistertätigkeiten ausführe und vom Berufsbildungsfonds Bau befreit werde, dies bei quasi deckungsgleichen Tätigkeitsaufzählungen beim Geltungsbereich des
LMV und des Reglements Berufsbildungsfonds Bau. Drittens gehe aus dem Expertenbericht B.________ hervor, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche Baumeistertätigkeit, sondern nur eine Oberflächenbehandlung des angesteiften Konstruktionsbetons ausführe. Viertens sei der dipl. Bauingenieur D.________ von der C.________ AG in seinem Expertenbericht zum Schluss gekommen, die Betonglättung sei nicht ein notwendiger Teil der eigentlichen Betonwerkerstellung. Schliesslich sei ein allgemeinverbindlich erklärter GAV einschränkend auszulegen. Die Sozialpartner hätten am 8. Dezember 2015 den Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018 verabschiedet, ohne den Geltungsbereich um die Monobetonglättung zu ergänzen, obwohl sie um die offene Fragestellung bezüglich Zugehörigkeit dieser Tätigkeit gewusst hätten. Die Sozialpartner hätten das Taloschieren somit offensichtlich nicht dem LMV unterstellen wollen.

4.4.2. Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung (BGE 141 V 657 E. 4.4 S. 664; 127 III 318 E. 2a S. 322). Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht (BGE 141 V 657 E. 4.4 S 664; Urteile 4A 296/2017 vom 30. November 2017 E. 1.4.4; 4C.45/2002 vom 11. Juli 2002 E. 2.1.2). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und soll dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E. 4.4 S 664 mit Hinweisen).

4.4.3. Die Unterstellung eines Betriebs unter einen GAV setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit, die ihm das Gepräge gibt (vgl. BGE 142 III 758 E. 2.2 S. 760; 141 V 657 E. 4.5.2.1 S. 665), in der Bestimmung zum betrieblichen Geltungsbereich ausdrücklich erwähnt wird. Vielmehr ist diese Bestimmung auszulegen, so auch - wie von der Vorinstanz bundesrechtskonform ausgeführt - die Begriffe "Hochbau" und "Tiefbau" nach Ziff. II Art. 2 Abs. 3 lit. a AVE LMV. Eine Unterstellung der Taloschiertätigkeit ist mithin auch ohne ausdrückliche Aufführung in der genannten Bestimmung möglich. Für die Auslegung kann aus der langen Verfahrensdauer nichts abgeleitet werden. Für die Beweiswürdigung ist auf E. 4.3 zu verweisen. Danach steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene Betonoberflächenbearbeitung zur Herstellung eines Monobetonwerks dazugehört. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann die Taloschiertätigkeit auch nicht als "baumeisterfremd" bezeichnet werden, hat doch die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass zwischen dem ersten und zweiten Arbeitsschritt zwingend ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe und der zweite Arbeitsschritt bisweilen auch von Baumeisterbetrieben selbst
ausgeführt werde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Teil der Herstellung eines Monobetonwerks unter Ziff. II Art. 2 Abs. 3 lit. a AVE LMV ("Hochbau, Tiefbau [einschliesslich Spezialtiefbau], Untertagbau und Strassenbau [inkl. Belagseinbau]") subsumierte. Die Rüge ist unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_597/2017
Datum : 23. April 2018
Publiziert : 11. Mai 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Unterstelllung unter den LMV Bauhauptgewerbe


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
BGE Register
114-II-289 • 127-III-318 • 129-I-8 • 133-III-295 • 134-II-244 • 134-III-11 • 135-II-356 • 135-III-397 • 136-III-552 • 137-III-226 • 137-III-556 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-III-395 • 141-III-564 • 141-V-657 • 142-III-758 • 143-III-297
Weitere Urteile ab 2000
4A_296/2017 • 4A_351/2014 • 4A_360/2017 • 4A_370/2016 • 4A_381/2016 • 4A_597/2017 • 4C.45/2002 • 5A_330/2013 • 9C_453/2016
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • anfechtungsgegenstand • angemessene frist • anhörung oder verhör • antrag zu vertragsabschluss • arbeitgeber • arbeitnehmer • arbeitsbedingungen • ausserhalb • bauarbeit • bauherr • begründung des entscheids • beklagter • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdefrist • betonwerk • beweisantrag • beweisführung • beweismittel • bundesgericht • deponie • eigenschaft • endentscheid • entscheid • examinator • flexibler altersrücktritt • form und inhalt • frage • geltungsbereich • gericht • gerichtskosten • gesamtarbeitsvertrag • kantonsgericht • lausanne • nachbehandlung • norm • paritätische kommission • persönlicher geltungsbereich • rechtsanwalt • rechtsgrundsatz • rechtsmittel • rechtssicherheit • rechtsverletzung • recycling • richterliche behörde • richtlinie • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sachverständiger • sia-norm • stelle • stiftung • strasse • teilleistung • thurgau • treffen • umfang • unternehmung • verfahrensbeteiligter • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weisung • wiese • wille • zeitlicher zusammenhang • zeuge • zivilrechtsstreitigkeit • zivilsache