Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 330/2013
Urteil vom 24. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Rothe,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Herausgabe der Nacherbschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. März 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Januar 1997 starb E.________, Jahrgang 1935 (Erblasserin). Ihre am 22. Oktober 1970 mit V.________ geschlossene Ehe war kinderlos geblieben. In ihrem Testament vom 24. Dezember 1988 hatte die Erblasserin unter anderem bestimmt, dass ihr Vermögen an ihren Ehemann gehen sollte verbunden mit der Verpflichtung, nach seinem Ableben das Vermögen, soweit noch vorhanden, an ihre drei Brüder resp. an deren gesetzliche Erben auszuliefern. Am 21. Dezember 2007 starb V.________, Jahrgang 1931 (Vorerbe). Als Alleinerbin für seine ganze Erbschaft eingesetzt hatte er mit letztwilliger Verfügung vom 22. April 2007 seine Lebenspartnerin L.________, Jahrgang 1956 (Beschwerdeführerin). Die drei Brüder der Erblasserin und deren Nacherben sind A.________, Jahrgang 1932, C.________, Jahrgang 1942, und B.________, Jahrgang 1945 (Beschwerdegegner).
B.
Die Beschwerdegegner klagten am 10. Oktober 2008 gegen die Beschwerdeführerin auf Herausgabe der noch vorhandenen Erbschaft. Die Beschwerdeführerin schloss auf Abweisung der Begehren. Das Bezirksgericht G.________ hiess die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 63'688.85 an die Beschwerdegegner (Dispositiv-Ziff. 1), regelte die Übertragung zweier Liegenschaften in das Miteigentum der Beschwerdegegner zu je einem Drittel (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), ordnete die Herausgabe der Reproduktion des Anker-Bildes "Zeitungslesender Grossvater mit Pfeife" an (Dispositiv-Ziff. 4) und stellte fest, dass für näher bezeichnete Renten- und Steuerforderungen nicht die Vorerbschaft, sondern der Nachlass des Vorerben hafte (Dispositiv-Ziff. 5-8 des Urteils vom 18. November 2011). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern als Gemeinschaft zur gesamten Hand Fr. 997'021.25 zu bezahlen, und wies die Klage im Übrigen ab, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war (Dispositiv-Ziff. 1). Das Obergericht ordnete die Fortdauer bereits erlassener
vorsorglicher Massnahmen an (Dispositiv-Ziff. 2) und regelte die Tragung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 3-7 des Urteils vom 26. März 2013).
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1 und 3 bis 7 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben, eventualiter die Beschwerde zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, verlangen die Beschwerdegegner die Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 30. Mai 2013). Es sind die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Gestützt auf das obergerichtliche Urteil haben die Beschwerdegegner ein Grundstück der Beschwerdeführerin mit Arrest belegen und eine Verfügungsbeschränkung vormerken lassen. Das Stadtammannamt und Betreibungsamt G.________ ersucht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang um Zustellung künftiger Verfügungen.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Klage der Beschwerdegegner als Nacherben gegen die Beschwerdeführerin als vom Vorerben eingesetzte Alleinerbin auf Herausgabe der Erbschaft (Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
(Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
Der Hauptstreitpunkt betrifft die Frage, bis zum welchem Zeitpunkt im jeweiligen Verfahren und unter welchen Voraussetzungen neue Tatsachen und neue Beweismittel vorgebracht werden können. Die Rechtsgrundlagen zeigen sich wie folgt:
2.1. Die Beschwerdegegner haben ihre Klage am 10. Oktober 2008 beim Bezirksgericht eingereicht. Für diesen Fall bestimmt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), dass das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
|
1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
ZPO/ZH; vgl. zur praktisch gleichlautenden Bestimmung: Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2007, N. 4b/bb zu § 146 ZPO/TG).
2.2. Das Bezirksgericht hat sein Urteil am 18. November 2011 gefällt und am 14. Dezember 2011 an die Parteien versendet. Für die Rechtsmittel gegen das bezirksgerichtliche Urteil haben damit die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung gegolten (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
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1 | Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. |
2 | Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
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1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Zivilprozessordnung (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3).
2.3. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gilt Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.4. Das Bundesgericht kann bundesrechtliche Prozessvorschriften frei überprüfen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
|
1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
3.
Beide kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, zur Feststellung der Vorerbschaft die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann als Vorerben durchzuführen und den güterrechtlichen Anspruch des Vorerben rechnerisch festzustellen und von der Hinterlassenschaft der Erblasserin in Abzug zu bringen. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin berufe sich rechtsmissbräuchlich auf das Novenrecht, wenn sie erst nach Abschluss des Beweisverfahrens geltend mache, zwischen der Erblasserin und dem Vorerben sei keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt worden. Demgegenüber hat das Obergericht die Vorbringen allesamt für neu und deshalb für unzulässig erklärt.
3.1. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht ausgeführt, was folgt:
3.1.1. Zu den Vorbringen hat das Obergericht festgestellt, der im Laufe des erstinstanzlichen Beweisverfahrens neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe erstmals im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs zur Beweisantretung "gewisse Vorbehalte" geltend gemacht, ohne jedoch ins Detail zu gehen. Im Rahmen seiner Beweisantretungsschrift vom 9. Juli 2010 habe er sodann erstmals vorgebracht, beim Tod der Erblasserin habe es keine güterrechtliche Auseinandersetzung gegeben. In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 14. April 2011 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Novenrecht gemäss §§ 114 f. ZPO/ZH und unter Hinweis auf die mittlerweile durchgeführte Befragung des Willensvollstreckers der Erblasserin als Zeugen seine Vorbringen betreffend fehlende güterrechtliche Auseinandersetzung wiederholt (E. 3.3 S. 15 des angefochtenen Urteils).
3.1.2. Das Obergericht hat auf die §§ 114 f. ZPO/ZH über die Unzulässigkeit von Vorbringen nach Abschluss des Hauptverfahrens hingewiesen und zur Ausnahme gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH ergänzt, dass das Fehlen eines Verschuldens an der Säumnis nicht vorausgesetzt sei und auch unechte Noven, die bislang aus Nachlässigkeit oder aus taktischen Gründen nicht vorgebracht worden seien, berücksichtigt werden könnten. Im Berufungsverfahren richte sich das Novenrecht neu nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
3.1.3. Das Obergericht ist der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt, beim Einwand der fehlenden güterrechtlichen Auseinandersetzung habe es sich um ein echtes Novum gehandelt, das sie erst nach der Einvernahme des Willensvollstreckers habe vorbringen können. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesen Einwand im Hauptverfahren vorbringen und nachfolgend im Beweisverfahren erstellen können. Dies zeige sich exemplarisch darin, dass ihr neuer Rechtsvertreter den entsprechenden Vorbehalt bereits aufgrund des Aktenstudiums in den Raum gestellt habe. Die Beachtlichkeit des Vorbringens, beim Tod der Erblasserin habe keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden, könne sich somit nur aufgrund der Ausnahmebestimmung von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH ergeben. Eine nähere Prüfung erübrige sich indessen auch diesbezüglich, da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, aus ihren Vorbringen substanziiert etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere habe sie vor Bezirksgericht mit keinem Wort beziffert, in welchem Umfang sich die Erbmasse bzw. der Herausgabeanspruch der Beschwerdegegner aufgrund der nachzuholenden güterrechtlichen Auseinandersetzung und basierend auf die bereits bei den Akten liegenden Urkunden oder allenfalls
anhand sogleich eingereichter neuer Beweismittel reduziere. Vorliegend habe die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gegolten. Es sei Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen, und nicht Sache des Gerichts, aus den Akten die Tatsachen, die die Verpflichtung einer Partei begründen könnten, zusammenzusuchen. Dass die Beschwerdeführerin genau dies unterlassen habe, zeige auch ihr Vorwurf, das Bezirksgericht hätte von Amtes wegen ein ergänzendes Beweisverfahren durchführen müssen. Unklar bleibe dabei, welche konkreten, tatbeständlichen und bezifferten Behauptungen denn zum Beweis hätten verstellt werden sollen. Soweit die Beschwerdeführerin nun im Berufungsverfahren ansatzweise diese Bezifferung nachhole, sei dies als verspätet nicht mehr zu hören (E. 3.3.3 S. 20 f. des angefochtenen Urteils).
3.2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie im Rahmen der Beweisantretungsschrift vom 9. Juli 2010 gewisse Vorbehalte angebracht habe, beim Tod der Erblasserin sei keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen worden. Sie habe ihre Vorbringen in jenem Zeitpunkt nicht konkretisieren können, da ihr detaillierte Zahlen gefehlt hätten (S. 5 f. Rz. 24-26). Erst nach der Aussage des Willensvollstreckers sei erwiesen gewesen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht erfolgt sei (S. 8 Rz. 40 und S. 10 f. Rz. 52-58). Die Gerichte hätten das Recht von Amtes wegen anzuwenden (S. 8 Rz. 42). Der Vorrang der güterrechtlichen gegenüber der erbrechtlichen Auseinandersetzung sei zwingend, so dass ausserhalb des Scheidungsverfahrens fraglich sei, ob für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen erbrechtlicher Verfahren die Verhandlungsmaxime massgebend sein könne (S. 8 f. Rz. 43-47). Immerhin bestehe für das Gericht in Zweifelsfällen eine Fragepflicht und eine Pflicht zur Beweisabnahme von Amtes wegen (S. 9 f. Rz. 48-50). Gegenüber dem Obergericht erhebt die Beschwerdeführerin dieselben Vorwürfe (S. 11 Rz. 59). Das Obergericht habe nicht nur § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH willkürlich angewendet, sondern insbesondere verkannt, dass
auch im Berufungsverfahren unechte Noven zulässig seien (S. 6 Rz. 30) und Beweise von Amtes wegen abgenommen werden könnten (S. 8 Rz. 39 der Beschwerdeschrift).
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die güterrechtlichen Ansprüche von jenen erbrechtlicher Natur klar zu unterscheiden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - vorauszugehen, denn erst nach ihrer Durchführung steht fest, woraus die Erbschaft des verstorbenen Ehegatten besteht (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221; Urteil 5A 662/2010 vom 15. Februar 2011 E. 4, nicht veröffentlicht in: BGE 137 III 113, wohl aber in: Praxis 100/2011 Nr. 84 S. 606). Von Bundesrechts wegen ist auch Güterrecht in erbrechtlichen Prozessen von Amtes wegen anzuwenden. Gestützt darauf von den Parteien eingenommene Rechtsstandpunkte dürfen nicht unter Hinweis auf das prozessuale Novenverbot für unzulässig erklärt werden (BGE 107 II 119 E. 2a S. 122). Der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime die Sache der Parteien ist, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Gericht obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen. Ein Rechtssatz kann nicht
von Amtes wegen angewendet werden, wenn sein Tatbestand nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen ist. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen schützt nicht vor dem Verlust eines materiellen Anspruchs durch unsorgfältige Prozessführung (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465).
3.4. Für das bezirksgerichtliche Verfahren nach der kantonalen Zivilprozessordnung (E. 2.1) ergibt sich Folgendes:
3.4.1. Massgebend war die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (§ 54 ZPO/ZH). Sie wird für die Erbschaftsklage (Art. 598 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
|
1 | Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen. |
2 | ...531 |
3.4.2. Dabei mag es zutreffen, dass hier aus der Dispositionsmaxime nicht viel abgeleitet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin als Beklagte einfach auf Abweisung der Erbschaftsklage schliessen durfte. Daran ändert jedoch nichts, dass sie zur Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihre Tatsachenbehauptungen mit Beweisofferten im Hauptverfahren hätte vorbringen können und müssen. In Anbetracht der klaren Rechtslage (E. 3.3), der Dauer der Ehe zwischen der Erblasserin und dem Vorerben von beinahe dreissig Jahren und des Nachlasses der Erblasserin von über 3 Mio. Fr. gemäss notariellem Inventar hätte für die Beschwerdeführerin bereits in der Klageantwort und in der Duplik ausreichend Anlass und Gelegenheit bestanden, sich - wenigstens im Eventualstandpunkt - auf einen hälftigen Güterrechtsanteil (Art. 215
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
|
1 | Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu. |
2 | Die Forderungen werden verrechnet. |
mandatierten Rechtsvertreters, der bereits aufgrund des Aktenstudiums gewisse Vorbehalte in rechtlicher Hinsicht angekündigt hat (act. 91). Die nachträglichen Vorbringen erstmals im Beweisverfahren durften deshalb als verspätet für unzulässig erklärt werden. Dass der behauptete Anspruch des Vorerben aus Güterrecht sich unmittelbar aus den Prozessakten ergeben hätte oder durch neu eingereichte Urkunden sofort hätte bewiesen werden können, wie es § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH voraussetzt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich einzig auf den Grundsatz der gerichtlichen Rechtswendung von Amtes wegen und übersieht damit, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zuerst Bestand und Umfang der jeweiligen Vermögensmassen der Ehegatten festzustellen und zu beweisen sind (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen: Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.3, in: FamPra.ch 2005 S. 318, und 5C.171/1995 vom 9. Dezember 1995 E. 4a, in: SJ 118/1996 S. 463).
3.4.3. Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr gemäss § 55 ZPO/ZH Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht die Fragepflicht nicht so weit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Sie bezieht sich auch nicht auf vollständig fehlende Vorbringen (Viktor Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, FS von Castelberg, 1997, S. 161 ff., S. 165 f. Ziff. II/1). Die gerichtliche Fragepflicht entsteht, nur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 3, und Ergänzungsband, 2000, N. 2 zu § 55 ZPO/ZH). Gerade daran hat es hier gefehlt.
3.4.4. Schliesslich sieht § 142 ZPO/ZH vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, wenn es sich um Rechtsverhältnisse handelt, über welche die Parteien nicht frei verfügen können (Abs. 1), und dass das Gericht ausnahmsweise auch in andern Fällen von Amtes wegen Beweise erheben kann (Abs. 2). Als Ausnahme von der Verhandlungsmaxime ist eine Beweiserhebung von Amtes wegen gerechtfertigt, wenn damit die Feststellung des wahren Sachverhalts gefördert werden kann. Sie liegt im Ermessen des Gerichts und setzt besondere sachliche Umstände voraus, soll also nicht einfach die Säumnis der Beweisführerin korrigieren (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 2 zu § 142 ZPO/ZH). Die Ausnahme von der Verhandlungsmaxime betrifft die Beweiserhebung, hebt dagegen weder die Behauptungs- und Substantiierungslast noch die Bestreitungslast der Parteien auf (vgl. zur praktisch gleichlautenden Vorschrift: Leuch/Marbach/Kellerhals/ Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2a zu Art. 89 ZPO/BE). An substantiierten Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin aber hat es hier gefehlt, so dass auch eine amtswegige Beweiserhebung nicht in Betracht gezogen werden musste.
3.4.5. Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
3.5. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verletzung der Novenrechtsregelung und der Sachverhaltsermittlung im Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
|
1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
3.5.1. Soweit das Obergericht davon ausgeht, im Berufungsverfahren seien nur echte Noven zulässig, trifft die Annahme nicht zu. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, gelten als grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Die Zulassung unechter Noven, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, wird weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteile 4A 643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2.2 und 5A 621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1). Im Falle unechter Noven hat die Beschwerdeführerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil 4A 334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1, in: SJ 135/2013 I S. 311). Wie sich aus den vorstehenden Feststellungen ergibt (E. 3.4.2), hat es an stichhaltigen Gründen gefehlt, aus denen die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht daran gehindert
gewesen sein könnte, die Tatsachen zu behaupten und zu belegen, dass zwischen der Erblasserin und dem Vorerben keine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden habe und wie hoch der Anspruch des Vorerben aus Güterrecht sei.
3.5.2. Die Berufungsinstanz kann gemäss Art. 316 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. |
2 | Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. |
3 | Sie kann Beweise abnehmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.5.3. Die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. |
3.5.4. Laut Art. 153 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
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1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
3.5.5. Aus den dargelegten Gründen kann dem Obergericht keine Verletzung des im Berufungsverfahren anwendbaren Prozessrechts vorgehalten werden, und insgesamt erweist sich die Annahme, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur fehlenden güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum Anspruch des Vorerben aus Güterrecht seien verspätet und als Noven unzulässig, nicht als bundesrechtswidrig. Neue Tatsachen oder Beweismittel dazu bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor.
4.
Den Einwand der Beschwerdeführerin, die Einsetzung der Beschwerdegegner als Nacherben verletze das Pflichtteilsrecht des Vorerben, hat das Bezirksgericht berücksichtigt und geprüft (E. IV/4 S. 18 f. und E. V/6 S. 32 f.). Im Gegensatz dazu hat das Obergericht die Herabsetzungseinrede als prozessual verspätet nicht zugelassen.
4.1. Das Obergericht hat eingeräumt, die Beschwerdeführerin könne geltend machen, die Nacherbeneinsetzung verletze den Pflichtteil des Vorerben. Als dessen Alleinerbin komme ihr die Einrede des Herabsetzungsanspruchs zu. Diese Einrede sei prozessual verspätet erfolgt, da sie erst nach Abschluss des Hauptverfahrens in der Beweisantretungsschrift vom 9. Juli 2010 erstmals erhoben worden sei. Insbesondere sei nicht erstellt, ob aufgrund des Verhaltens des Vorerben nicht auf einen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch zu schliessen wäre, was aufgrund der entsprechenden Entgegnung der Beschwerdegegner zunächst beweismässig hätte abgeklärt werden müssen. Diese Ausweitung des Sachverhalts sei durch das Novenrecht gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH nicht mehr gedeckt. Auch sei das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht bloss als zulässige neue rechtliche Argumentation zu qualifizieren. Denn die Einrede des Herabsetzungsanspruchs sei nur auf Antrag hin zu berücksichtigen, weshalb insoweit der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht spiele. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht wiederum versäumt, basierend auf der Herabsetzungseinrede den pflichtteilsgeschützten Teil des (Vor-) Erbes zu
beziffern. Damit sei auch auf die Herabsetzungseinrede der Beschwerdeführerin nicht einzugehen (E. 3.3.4 S. 21 f. des angefochtenen Urteils).
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie ihre Einrede der Herabsetzung verspätet erhoben habe. Die kantonalen Gerichte hätten nur das Recht von Amtes wegen anwenden, ihrer Fragepflicht nachkommen und Beweis von Amtes wegen erheben sollen (S. 11 f. Rz. 63-68 und 70). Die Frage, ob der Vorerbe auf den Pflichtteilsschutz verzichtet habe, sei von den Beschwerdegegnern zu beweisen (S. 12 Rz. 69). Entgegen der Darstellung des Obergerichts habe sie den Pflichtteilsanspruch des Vorerben in ihrer Berufungsschrift geltend gemacht und beziffert (S. 12 f. Rz. 71-72 der Beschwerdeschrift).
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich der Vorerbe im Umfang seines Pflichtteils keine Belastung mit einer Nacherbschaft gefallen lassen. Das Pflichtteilsrecht ist vererblich und kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden, und zwar einredeweise jederzeit (Art. 533 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 533 - 1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
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1 | Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden. |
2 | Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte. |
3 | Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden. |
IV/1, 2. Aufl. 2012, S. 509; vgl. dazu allgemein: ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht, 1986, S. 17 ff.; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, § 6 Ziff. III S. 54 ff.).
4.4. Für das bezirksgerichtliche Verfahren nach der kantonalen Zivilprozessordnung (E. 2.1) ergibt sich Folgendes:
4.4.1. Die Beschwerdeführerin hat im Beweisverfahren erstmals geltend gemacht, die Nacherbeneinsetzung verletze den Pflichtteil des Vorerben. Ihre Herabsetzungseinrede durfte vor Bezirksgericht als verspätet betrachtet werden, sind doch entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Hauptverfahren vorzubringen (Frank/ Sträuli/Messmer, a,a,O., N. 1a und N. 2 zu § 114 ZPO/ZH). In Anbetracht der klaren Rechtslage (E. 4.3), der Kinderlosigkeit der Ehe zwischen der Erblasserin und dem Vorerben und des Nachlasses der Erblasserin von über 3 Mio. Fr. gemäss notariellem Inventar hätte für die Beschwerdeführerin bereits in der Klageantwort und in der Duplik ausreichend Anlass und Gelegenheit bestanden, sich auf den erheblichen Pflichtteilsanspruch des Vorerben als überlebender Ehegatte (Art. 462 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 462 - Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: |
|
1 | wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; |
2 | wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; |
3 | wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 471 - Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. |
ergeben hätte oder durch neu eingereichte Urkunden sofort hätte bewiesen werden können, wie es § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH voraussetzt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr fehlen die tatsächlichen Grundlagen für die Ermittlung des Pflichtteils (vgl. zum Ablauf: BGE 127 III 396 E. 2a S. 399). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegner auf die neu erhobene Einrede einen Verzicht des Vorerben auf den Herabsetzungsanspruch behauptet haben und dazu hätten zum Beweis zugelassen werden müssen. Eine derartige Verzögerung des Prozesses aber ist vom Novenrecht nicht gedeckt.
4.4.2. Mit Bezug auf die Fragepflicht und die Beweiserhebung von Amtes wegen kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (E. 3.4.3 und E. 3.4.4).
4.4.3. Insgesamt erscheint die obergerichtliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts als willkürfrei (E. 3.4.5).
4.5. Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Rügen auch gegenüber dem Obergericht. Die Herabsetzungseinrede kann im Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar: |
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1 | Mit Berufung sind anfechtbar: |
a | erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; |
b | erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. |
2 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Obergericht die Herabsetzungseinrede der Beschwerdeführerin als prozessual verspätet und deshalb als unzulässig nicht berücksichtigt hat. Neue Tatsachen oder Beweismittel dazu bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor.
5.
Zur Berechnung des Herausgabeanspruchs der Beschwerdegegner hat das Obergericht auf eine Regel des römischen Rechts zurückgegriffen (E. 3.2 S. 14 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dem Rückgriff könne nicht gefolgt werden (S. 5 Rz. 22). In der konkreten Berechnung wendet sie sich indessen nicht gegen die Anwendung der besagten Regel, sondern nur mehr gegen die Berechnungsgrundlage, die die Ansprüche des Vorerben aus Güterrecht und Pflichtteilsrecht nicht berücksichtige (vorab S. 14 Rz. 86, S. 15 Rz. 92 und S. 16 Rz. 99 der Beschwerdeschrift). Da die angeblichen Ansprüche des Vorerben aus Güterrecht und aus Pflichtteilsrecht als prozessual verspätet und deshalb unzulässig nicht berücksichtigt werden mussten (E. 3 und E. 4 hiervor), kann die Berechnung des Obergerichts unter Rückgriff auf eine Regel des römischen Rechts - jedenfalls aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht beanstandet werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegner in der Sache nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurden und mit ihrem Abweisungsantrag gegenüber dem Gesuch um aufschiebende Wirkung unterlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: |
|
1 | Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet: |
1 | der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179); |
2 | seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180. |
2 | Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen. |
3 | Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. |
4 | Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. |
5 | Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner. |
6 | Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten