Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 708/2014

Urteil vom 23. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern vom
26. August 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ war seit dem 3. August 1995 in einem Vollzeitpensum als Hauswart an der Kantonsschule B.________, angestellt. Seit dem 16. April 2013 war er wegen gesundheitlicher Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation vollständig krank geschrieben. Am 30. August 2013 verfügte die Kantonsschule auf der Grundlage des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 8. Juli 2013 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder voller Arbeitsunfähigkeit per Ende 2013.

B.
Dagegen liess A.________ beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Verfügung vom 30. August 2013 rechtswidrig erfolgt sei. Mit Entscheid vom 26. August 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt vor Bundesgericht mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten / subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt bildet der gestützt auf § 72 Abs. 1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (PG/LU) durch das Kantonsgericht getroffene Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit der Beendigung des auf öffentlichem Personalrecht des Kantons Luzern beruhenden Arbeitsverhältnisses. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), der Streitwert über Fr. 15'000.- liegt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
in Verbindung mit Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Eingabe insgesamt als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s. auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

2.1. Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.2. Das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158). Einem Einwand, eine gestützt auf kantonales Recht ausgesprochene Kündigung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, kommt demzufolge keine selbstständige Bedeutung zu. Vielmehr kann lediglich im Rahmen der Willkürrüge geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen (Urteile 8C 340/2009 vom 24. August 2009 E. 4.4.2 und 1C 42/2007 vom 29. November 2007 E. 3.6.2).

3.
§ 21 PG/LU sieht für den Fall, dass die angestellte Person wegen Krankheit oder Unfalls dauernd ausser Stande ist, die Dienstpflicht zu erfüllen, vor, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzulösen oder umzugestalten (Abs. 1). Als dauernd gilt die volle oder ganze Arbeitsunfähigkeit, wenn die zuständige Behörde gestützt auf ein Gutachten des Vertrauensarztes des Gemeinwesens sie so beurteilt oder wenn sie länger als zwölf Monate dauert. Die zuständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen verlängern (Abs. 2).

3.1. Das kantonale Gericht hat dazu unter Hinweis auf einen früheren, durch das Bundesgericht mit Urteil vom 1C 302/2008 vom 18. März 2009 im Rahmen der Willkürprüfung bestätigten Entscheid erkannt, dem klaren Wortlaut und dem Zweck der Bestimmung folgend sei die Auflösung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ungeachtet der Gründe, die zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt haben, zulässig und zwar selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein Mitverschulden an der zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschädigung tragen sollte. Denn bei Annahme dauernder Arbeitsunfähigkeit müsse das Dienstverhältnis beendet werden können, da eine Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers an die bisherige Stelle wegen der fehlenden Einsetzbarkeit ausser Betracht falle; dabei werde die Besoldungsfortzahlung nach § 23 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) des Kantons Luzern vom 24. September 2002 (PV/LU) durch einen gleichwertigen Ersatzanspruch gemäss § 24 PV/LU abgelöst; weitergehende Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche seien auf dem Weg der Staatshaftung einzufordern.

3.2. Zum Inhalt des vertrauensärztlichen Gutachtens vom 8. Juli 2013 stellte es fest, darin habe der untersuchende Arzt eine mittelschwere bis schwere psychische Erkrankung diagnostiziert; diese habe sich gemäss Aussagen des Arztes auf Grund der schwierigen und konflikthaltigen Situation am Arbeitsplatz entwickelt und inzwischen zu einer dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Funktion an der Kantonsschule geführt.

3.3. Zu der im Gutachten befindlichen Aussage, wonach eine Änderung der Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz sich jedoch allenfalls positiv auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnte, führte das Gericht in einem weiteren Schritt aus, mit Blick auf die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, aber auch angesichts der aus der Beschäftigungsdauer von rund 18 Jahren abzuleitenden Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin wären zwar vertiefte Abklärungen in diese Richtung grundsätzlich angezeigt gewesen; berücksichtigt werden müsse aber auch, dass die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses von den im Einzelfall herrschenden Umständen abhänge und vor allem dann zweckmässig sei, wenn eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten überhaupt angestrebt werde; vorliegend seien aber das Arbeitsverhältnis und auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten (Leiter zentraler Dienste und Direktorin) derart zerrüttet, dass eine Weiterbeschäftigung kaum mehr möglich wäre; zu beachten sei dabei auch, dass das Arbeitsverhältnis schon seit längerem, bereits vor dem Stellenantritt des aktuellen Leiters der Zentralen Dienste, von die Zusammenarbeit ungünstig
beeinflussenden Zwischenfällen geprägt gewesen sei.
Dass die Schulleitung trotz dieser schwierigen Umstände nach Kenntnisnahme des vertrauensärztlichen Berichts keine erkennbaren weiteren Abklärungen innerhalb der kantonalen Verwaltung getätigt hatte, bemängelte das Gericht zwar alsdann,erachtete aber die umgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf die gesamten Umstände dennoch als verhältnismässig und damit insgesamt als zulässig. Dies insbesondere auch, weil sich der Beschwerdeführer nicht nur kaum mehr kooperativ und konstruktiv verhalten und keine einvernehmliche Lösung angestrebt habe, sondern auch, weil sich die psychische Situation des Beschwerdeführers gemäss neuerer vertrauensärztlicher Untersuchung vom 9. Dezember 2013 - trotz Wegbleibens von der Arbeitsstelle - seit dem Sommer 2013 nicht verbessert, sondern insgesamt eher weiter verschlechtert habe.

4.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, da der Vertrauensarzt im Bericht vom 8. Juli 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit lediglich unter der Voraussetzung attestiert habe, dass sich am Arbeitsplatz nichts ändere, sei dem Kündigungsentscheid vom 30. August 2013 bei willkürfreier Beurteilung die in § 21 PG/LU liegende Grundlage entzogen; dass er sich nach dem vertrauensärztlichen Gutachten kaum mehr kooperativ und konstruktiv verhalten habe, sei eine willkürliche Einschätzung, denn angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe es insbesondere mit Blick auf § 30 PG/LU vielmehr an der die vertrauensärztliche Untersuchung anordnenden Beschwerdegegnerin gelegen, auf den Beschwerdeführer zuzugehen; unberücksichtigt geblieben sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in willkürlicher Weise sodann sein vorgerücktes Alter; soweit das kantonale Gericht den zweiten vertrauensärztlichen Bericht vom 9. Dezember 2013 berücksichtigt habe, sei dies in willkürlicher Verletzung von § 153 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRPG/LU) erfolgt, da gemäss dieser Bestimmung allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, somit am 30. August
2013, massgeblich seien; zudem sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands in der ihn in eine noch stärkere Depression führenden Passivität der Kantonsschule, insbesondere seit der Kenntnisnahme des ersten vertrauensärztlichen Berichts, begründet.

4.1. Was die Sachverhaltsrügen anbelangt, ist darauf nur insoweit näher einzugehen, als damit nicht lediglich ein von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichender Sachverhalt behauptet wird. Soweit das Verhältnismässigkeitsgebot angerufen wird, ist auf E. 2.2 hievor zu verweisen.

4.2. Wie das kantonale Gericht willkürfrei festgestellt hat, liegt das Motiv des kantonalen Gesetzgebers bei § 21 PG/LU darin begründet, das Dienstverhältnis ungeachtet der Begleitumstände auflösen oder umgestalten zu können, sofern eine Rückkehr des betroffenen Arbeitnehmers an die bisherige Stelle wegen im Gesundheitszustand begründeter fehlender Einsetzbarkeit ausser Betracht fällt. Dass der Beschwerdeführer seine bestehende Arbeitsverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr aufnehmen konnte, wird nicht ernsthaft in Abrede gestellt, womit die Vorinstanz von einem Anwendungsfall von § 21 PG/LU ausgehen durfte.

4.3. Soweit das Gericht gestützt auf den Wortlaut von § 21 PG/LU bei der Frage, ob bei bleibender Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis aufzulösen oder umzugestalten sei, von einem Ermessensentscheid ausgeht, lässt sich dies letztinstanzlich ebenfalls nicht beanstanden: Ein unmittelbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung, etwa in einem dem Gesundheitszustand (besser) Rechnung tragenden anderen Arbeitsverhältnis innerhalb der kantonalen Verwaltung, existiert nicht. Im vom Beschwerdeführer angerufenen § 30 PG/LU, wonach das Gemeinwesen auf die Würde und die Persönlichkeit der Angestellten zu achten und diese zu beschützen hat, wie auch auf deren Gesundheit gebührende Rücksicht nehmen muss, kann willkürfrei nichts Derartiges erblickt werden.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nachhaltig gestört gewesen, als willkürlich erscheinen lässt. Wenn das kantonale Gericht gestützt darauf eine Umgestaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses innerhalb der Schule für nicht mehr zweckmässig erachtete, erscheint dies ebenfalls nicht fern von jeglicher sachlichen Begründung.

4.5. Zwar ist einzuräumen, dass der Vertrauensarzt eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld für nicht ausgeschlossen erachtete; daraus lässt sich aber - wie bereits dargelegt -, kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ableiten. Auch ist der Hinweis auf sein Alter von 62 Jahren zum Zeitpunkt der Kündigung und der damit verbundenen Schwierigkeiten, einen neuen Arbeitgeber zu finden, zwar insoweit berechtigt, als der an Stelle des Lohnes tretende Ersatzanspruch gemäss § 24 PV/LU (in Verbindung mit § 21 Abs. 3 PG/LU) zeitlich auf 730 Kalendertage ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beschränkt ist und damit keinen vollständigen lohnwerten Ersatz bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 bietet; weitere Ansprüche müssten auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Dies hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen indessen erkannt. Daraus neben der auf Grund der langen Anstellungsdauer durch das kantonale Gericht bereits berücksichtigten arbeitgeberischen Fürsorgepflicht weitere Pflichten des Arbeitgebers ableiten zu wollen, ist keineswegs zwingend.

4.6. Soweit das Gericht bei der Prüfung, ob die umgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich als verhältnismässig erwies, dem Beschwerdeführer auch seine Passivität für die Zeit ab vollständiger Krankschreibung und die weitere Zustandsverschlechterung trotz Fernbleibens von der Arbeitsstelle entgegen hält, kann dies nicht als schlechthin unhaltbar bezeichnet werden. Weshalb in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des zwar erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt gemäss § 153 VRPG/LU erstellten, Rückschlüsse auf diesen Zeitraum erlaubenden zweiten Berichts des Vertrauensarztes auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Prozessrechts beruhen soll, ist nicht nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass die angerufene Passivität, genauer die herabgesetzte Bereitschaft und Motivation für Veränderungen, gemäss vorinstanzlicher Feststellung bereits seit weitaus längerer Zeit als erst seit Krankschreibung existent war. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in den E. 7 f. einlässlich ausgeführt und letztinstanzlich nicht näher bestritten, in seiner Führungsaufgabe bereits seit geraumer Zeit teilweise überfordert war und wohl auch nicht zuletzt deshalb Mängel im persönlichen Verhalten gezeigt hat
bzw. sich Unzulänglichkeiten im Lauf des jahrelangen Arbeitsverhältnisses entwickelt haben. Dass dies in einer neuen Stelle in ähnlicher oder identischer Funktion innerhalb der Verwaltung anders hätte sein sollen, wird weder näher behauptet noch ist dies erstellt. Insoweit kann der Entscheid, das Arbeitsverhältnis in Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist per Ende 2013 zu beendigen, auch unter diesem Blickwinkel nicht als krass unverhältnismässig betrachtet werden. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

5.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_708/2014
Date : 23. Januar 2015
Published : 10. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung)


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BGG: 51  66  82  83  85  95
BV: 5  9
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133-II-249 • 134-I-153 • 134-II-349 • 137-V-57 • 138-I-225 • 138-I-49 • 138-IV-13 • 138-V-74 • 139-III-334
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