Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1670/2006
{T 0/2}

Urteil vom 23. Oktober 2008

Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002); Revision.

Sachverhalt:

A.
Die A._______AG ist seit dem 1. Januar 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Ihr Zweck besteht gemäss Auszug aus dem Handelsregister u.a. in der internationalen Portfolio-Verwaltung bei Banken und ähnlichen Instituten, der Vermittlung von Kapitalanlagen und Finanzierungen sowie in der Vermögensberatung.

B.
Am 2. und 3. September 2002 unterzog die ESTV die A._______AG einer Kontrolle im Sinn von Art. 62 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20). Die Kontrolle fand beim besonderen Untersuchungsrichteramt Liestal statt, da dieses die Buchhaltung der A._______AG beschlagnahmt hatte. Die ESTV überprüfte die Abrechnungsperioden vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 2002. Gestützt darauf forderte sie am 5. September 2002 mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 280'653 für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 205'992.--, mit der EA Nr. 280'654 für das 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001 Fr. 18'380.-- sowie mit der EA Nr. 280'655 für das 1. und 2. Quartal 2002 Fr. 1'457.--, jeweils zuzüglich Verzugszins, nach. Am 5. September 2002 setzte die ESTV der A._______AG eine Frist bis 30. September 2002, um Vorsteuerbelege (Kreditorenrechnungen mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen) einzureichen und den Nachweis zu erbringen, dass sich das Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte der in Frage stehenden Offshore-Gesellschaften sowie dasjenige verschiedener privater Leistungsempfänger im Ausland befindet. Die ESTV teilte zudem mit, sie werde bei fristgerechter Einreichung eine Korrektur der Nachbelastung bzw. eine Gutschrift prüfen. Die A._______AG liess diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen.

C.
Am 20. Dezember 2002 antwortete die A._______AG der ESTV, die verlangten Unterlagen seien vom besonderen Untersuchungsrichteramt Liestal beschlagnahmt worden und sie könne deshalb nicht Stellung nehmen. Am 4. Februar 2003 teilte die ESTV der A._______AG mit, dass gemäss Auskunft des besonderen Untersuchungsrichteramts Liestal sie dort Akteneinsicht verlangen könne. Im Übrigen befänden sich die verlangten Unterlagen (Kreditorenrechnungen sowie Nachweise des Dienstleistungsexports) nach ihrem Kenntnisstand ohnehin nicht dort.

D.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 führte die A._______AG aus, sie vermute, dass nach der Beschlagnahmung durch das besondere Untersuchungsrichteramt Liestal, am 28. Februar 2001, Akten vorsätzlich vernichtet worden seien oder deren Herausgabe mutwillig unterdrückt werde. Sie habe deshalb Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Darauf teilte die ESTV am 12. März 2003 nochmals mit, sie sei bereit, ihre Nachforderung zu überprüfen, falls sie Kopien der Kreditorenrechnungen mit den entsprechenden Hauptbüchern (Kontoblätter) für die Jahre 1997 bis 2000 einreiche sowie Nachweise für die behaupteten Diensleistungsexporte erbringe.

E.
Am 17. März, 9. April und 10. April 2003 erliess die ESTV drei anfechtbare Entscheide im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c MWSTG, in denen sie ihre Nachforderungen gemäss den EA Nr. 280'653, Nr. 280'654 sowie Nr. 280'655 bestätigte. Mit Schreiben vom 16. September 2003 nahm die A._______AG zu den Entscheiden Stellung. Sie führte aus, ihr Verwaltungsrat, X._______, habe den Kontrollbericht an sich genommen und gegen die Entscheide entsprechende Rechtsmittel einlegen wollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, da er am 12. März 2003 überraschend verstorben sei. Der A._______AG sei dadurch ein Schaden entstanden, den sie nicht zu verantworten habe. Sie beantrage deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 19. September 2003 reichte die A._______AG der ESTV zudem die Jahresrechnungen 1997-1999 ein. Mit Schreiben vom 26. September 2003 informierte die A._______AG, dass das besondere Untersuchungsrichteramt Liestal in den beschlagnahmten Unterlagen die Revisionsberichte 2000 und 2001 nicht habe auffinden können.

F.
Am 16. März 2004 legte die A._______AG dar, dass selbst wenn das Kontrollergebnis der ESTV rechtskräftig geworden sein sollte, sie diesem widerspreche. Während der Kontrolle sei von ihrer Seite niemand dabei gewesen, der Fragen beantworten und gewünschte Belege hätte vorlegen können. Es sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter des besonderen Untersuchungsrichteramtes Liestal bei der Kontrolle der ESTV alles unternommen hätten, um der A._______AG Schaden zuzufügen. Daher bezweifle sie die Objektivität und die Richtigkeit der Steuerprüfung. In der Folge erliess die ESTV am 16. Februar 2005 erneut zwei anfechtbare Entscheide, mit denen sie nochmals betreffend das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 ihre EA Nr. 280'653 in der Höhe von Fr. 205'992.-- zuzüglich Verzugszins sowie betreffend das 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 ihre EA Nr. 280'654 und Nr. 280'655 in der Höhe von insgesamt Fr. 19'837.-- zuzüglich Verzugszins bestätigte.

G.
Am 14. März 2005 erhob die A._______AG Einsprache gegen die zwei Entscheide vom 16. Februar 2005. Sie machte insbesondere geltend, bei der Kontrolle der ESTV, die beim besonderen Untersuchungsrichteramt Liestal stattgefunden habe, sei kein Vertreter der A._______AG anwesend gewesen. Dementsprechend habe sie auch nicht mündlich Auskunft geben können. Ein Steuerpflichtiger habe aber das Recht zu den vorgebrachten Behauptungen sich auch mündlich zu äussern. Da sie zudem aufgrund der Beschlagnahmung über keinerlei Unterlagen mehr verfügt habe, sei es ihr ebenso verwehrt gewesen, schriftlich zu den EA Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Es sei für sie unzumutbar, die entsprechenden Unterlagen beim besonderen Untersuchungsrichteramt zu beschaffen. Ein solches Unterfangen würde Tage oder sogar Wochen dauern. Zudem seien gewisse beschlagnahmte Unterlagen offenbar nicht mehr vorhanden.

H.
In ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2006 vereinigte die ESTV die zwei Verfahren und wies die Einsprache im Sinn der Erwägungen ab. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 seien mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Sie habe deshalb das Schreiben der A._______AG vom 16. März 2004 als Revisionsgesuch entgegengenommen und dieses sinngemäss abgewiesen, indem sie mittels den zwei Entscheiden vom 16. Februar 2005 die Steuernachforderungen von Fr. 205'992.-- (EA Nr. 280'653) sowie von Fr. 19'837.-- (EA Nr. 280'654 und Fr. 280'655) bestätigt habe. Die A._______AG habe mit ihrem Schreiben vom 16. März 2004 weder Revisionsgründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht worden sei. Die ESTV habe deshalb zu Recht die Steuernachforderungen gemäss den rechtskräftig gewordenen Entscheiden bestätigt. Im Übrigen habe noch während der Kontrolle vom 2. bzw. 3. September 2002 eine Besprechung des Kontrollergebnisses mit Y._______, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A._______AG, in deren Räumlichkeiten stattgefunden. Zudem seien die fraglichen EA am 5. September 2002 der A._______AG schriftlich zugestellt worden. Diese habe nie zweckdienliche Unterlagen zum Nachweis der Unrichtigkeit der von der ESTV gemachten Aufrechnungen eingereicht, obwohl es ihr jederzeit zumutbar gewesen wäre, auch allfällige beim besonderen Untersuchungsrichteramt Liestal vorhandene Belege in Fotokopie zu behändigen. Der Einwand der Verweigerung des rechtlichen Gehörs entbehre deshalb jeglicher Grundlage.

I.
Die A._______AG (Beschwerdeführerin) führte am 5. Dezember 2006 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 9. November 2006 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Mit ihrem Hauptbegehren beantragte sie, die Nachforderung um insgesamt Fr. 187'875.50 herabzusetzen. Im Eventualstandpunkt verlangt sie sinngemäss die Gutheissung des Revisionsbegehrens. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, mit den nun eingereichten Kreditorenrechnungen für die Jahre 1998-2000 lege sie neue und wichtige Beweismittel ins Recht. Diese Belege hätten sich aus unerklärlichen Gründen nicht beim besonderen Untersuchungsrichteramt befunden. Sie habe diese inzwischen zufälligerweise im Zentralheizungsraum der A._______AG entdeckt. Im Weiteren habe die ESTV erhebliche aktenkundige Beweismittel bei der Kontrolle übersehen. Hunderte von Ordnern, die beim besonderen Untersuchungsrichteramt vorgelegen hätten, dokumentierten die wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Offshore-Gesellschaften. Die ESTV habe diese Unterlagen offensichtlich nicht geprüft. Schliesslich habe sie mehrfach um rechtliches Gehör ersucht, dieses sei ihr aber nicht rechtsgenügend gewährt worden. Auf diverse schriftliche Eingaben sei die ESTV kaum eingegangen. Sie habe bisher - im Rahmen des Möglichen - umfassend zweckdienliche Belege zum Nachweis der Unrichtigkeit der Nachbelastungen eingereicht. Jedenfalls habe sie der ESTV keinerlei Dokumente vorenthalten. Im Weiteren ging die Beschwerdeführerin auf einzelne Nachbelastungen (insbesondere verweigerte Dienstleistungsexporte sowie Fahrzeugverkäufe, bei denen die ESTV von Verkäufen an nahestehende Dritte ausging) ein.

J.
Am 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, indem sie Kopien von Kreditorenrechnungen für das Jahr 2001 nachreichte.

In ihrer Vernehmlassung 19. März 2007 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).

1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die dazu gehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichem Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zugetragen hat (1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). Neue Verfahrensvorschriften sind hingegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sofort anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 und 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 9; BGE 115 II 97 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 1.4.1; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 29 Rz. 79; PIERRE MOOR, Droit administratif, Band I, 2. Auflage, Bern 1994, S. 171). Im vorliegenden Fall kommt deshalb Art. 64 Abs. 1 MWSTG für die Frage der Einsprachefrist (E. 2.1) auch für den Entscheid der ESTV vom 17. März 2003, der materiell unter den Anwendungsbereich der MWSTV fällt (Abrechnungsperioden vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000), zur Anwendung.

2.
2.1 Entscheide der ESTV können gemäss Art. 64 Abs. 1 MWSTG innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2.2 Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert 10 bzw. 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen (Die Frist betrug bis Ende 2006 10 Tage [Art. 24 Abs. 1 aVwVG, AS 1969 737] und beträgt seit 1. Januar 2007 30 Tage [Art. 24 Abs. 1 VwVG]). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; BGE 119 II 86 E. 2b). Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5; Entscheide der SRK vom 14. Juli 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.23 E. 3b/bb, vom 24. April 2003 [SRK 2003-022] E. 3b/bb; vgl. auch MOSER, a.a.O., Rz. 2.55 f. mit weiteren Hinweisen). Eine juristische Person hat sich so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 8 Rz. 15).

3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.339/2003 vom 18. Februar 2004 E. 4.3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Zuständige Instanz für die Einreichung eines Revisionsgesuchs ist die Behörde, die den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (PETER A. MÜLLER-STOFFEL, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 3 zu Art. 67). Der Revisionsentscheid unterliegt dabei den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Entscheid (Entscheid der SRK vom 28. Mai 1998, veröffentlicht in VPB 64.49 E. 2b; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 751). Auf die Revision von Entscheiden und Einspracheentscheiden der ESTV sind gemäss Art. 67 Abs. 1 MWSTG die Art. 66 -68 VwVG anwendbar.

3.2 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG innert 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG sind abschliessend (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 737). Danach zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG ist der Revision auf Begehren einer Partei ausserdem stattzugeben, wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; vgl. E. 3.4), nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1) oder dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG; vgl. E. 3.5). Im Übrigen kann gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG unter besonderen Voraussetzungen eine Revision erfolgen, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 oder die Protokolle dazu verletzt worden sind.

3.3 Gründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a -c VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 2A.288/2003 vom 7. Mai 2004 E. 2.2; BGE 103 Ib 87 E. 3; Entscheide der SRK vom 15. August 2005 [SRK 2005-064] E. 3a, vom 26. März 1999 [SRK 1998-184] E. 2a). Denn der ausserordentliche Rechtsbehelf der Revision kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten erhoben werden können (BGE 111 Ib 209 E. 1). Wird die Revision aus formellen Gründen oder mangels eines Revisionsgrundes verweigert, so kann nur die Frage der Revisionsvoraussetzungen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 26 Rz. 61). Wurde das Revisionsbegehren abgewiesen, kann im Rechtsmittelverfahren folglich nur Gutheissung der Revision und nicht die Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheids verlangt werden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 751).

3.4
3.4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten (Urteile des Bundesgerichtes 2F_2/2008 vom 31. März 2008 E. 3.2, 2A.396/2006 vom 22. Januar 2007 E. 2.1). Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7751/2007 vom 14. Dezember 2007; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 425 ff. und 740; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3 zu einem Wiedererwägungsgesuch). Erheblich im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 3. Mai 2005 [ZRK 2004-115] E. 2b), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4082/2007 vom 25. Juni 2008 E. 3.2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rz. 1431).
3.4.2 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rz. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5117/2006 vom 6. August 2008 E. 2.4; MOSER, a.a.O., Rz. 5.14).
3.4.3 Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG bilden sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im Rahmen des Verfahrens, das dem (in Rechtskraft erwachsenen) Beschwerdeentscheid voranging, oder im betreffenden ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8586/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.3). Im Steuerrecht ist die Revision grundsätzlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige im Revisionsverfahren Zahlenmaterial unterbreitet, das er aufgrund seiner Buchführungs- und Abrechnungspflicht schon früher hätte vorbringen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 1974, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 43 S. 251 f. E. 2b; Entscheid der SRK vom 26. März 1999 [SRK 1998-184] E. 2c; ERNST KÄNZIG/URS R. BEHNISCH, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Auflage, Basel 1992, Rz. 21 zu Art. 126 mit weiteren Hinweisen). Die Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer bedingt, dass der Steuerpflichtige von sich aus innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und Vorsteuer abrechnet sowie den daraus resultierenden Steuerbetrag der ESTV einbezahlt (Art. 37 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTV, Art. 46 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 37
. MWSTG). Der Steuerpflichtige ist ferner gehalten, seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV, Art. 58 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTG; Entscheid der SRK vom 26. März 1999 [1998-184] E. 2c). Er hat zudem seine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während sechs (Art. 47 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV) bzw. zehn Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTG).
3.5
3.5.1 Der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird durch den Verweis des Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die Art. 29
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
-33
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG vom Gesetz selbst in verschiedener Weise konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
und 30a
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG). Der Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 1
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG, wonach auf Steuerverfahren die Art. 30
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG keine Anwendung finden, kommt vorliegend nicht zum Zuge. Im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG bildet Art. 67 Abs. 1 MWSTG die lex specialis. Im Übrigen gelten die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.2) auch im Steuerverfahren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1367/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1.4, A-1599/2006 vom 10. März 2008 E. 2.4, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 5.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.83).
3.5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst gemäss Art. 29 Abs. 2
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
BV eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O, Rz. 292 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht nicht (BGE 130 II 428 E. 2.1, 125 I 219 E. 9b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1349/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.9). Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29
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1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
BV, Rz. 34 ff.; zum Ganzen vgl.: BVGE 2007/21 E. 10.2).

4.
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2).

5.
5.1 Aus Art. 5 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
BV geht hervor, dass sowohl staatliche Organe als auch Private nach Treu und Glauben zu handeln haben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und hat als solcher nicht nur im Rechtsverkehr zwischen Privaten oder bezüglich des gebotenen Verhaltens des Staates gegenüber Privaten Geltung, er bindet auch die Privaten in ihrem Verhalten gegenüber dem Staat. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet deshalb keinen Rechtsschutz (Entscheid der ZRK vom 29. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.16 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff., insbesondere Rz. 712-714; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 5 Rz. 24).

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Urteile des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1; BGE 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4284/2007 vom 4. November 2007 E. 3.2). Diese Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2P.170/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 2.2.1; BGE 116 II 431 E. 3a, 111 II 279 E. 2b mit Hinweisen).

6.
6.1
6.1.1 Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren eine Reduktion der Steuernachforderungen um insgesamt Fr. 187'875.50. Demgegenüber geht die ESTV davon aus, dass die Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 in Rechtskraft erwachsen sind und sie mit den zwei Entscheiden vom 16. Februar 2005 abschlägige Revisionsentscheide getroffen hat. Diese Revisionsentscheide habe sie in der Folge mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. November 2006 bestätigt. Die Beschwerdeführerin könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb bloss geltend machen, sie habe die vorgebrachten Revisionsgründe zu Unrecht verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zunächst zu klären, ob die Ausführungen der ESTV zutreffen, dass sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine Einsprache gegen zwei Revisionsentscheide abgewiesen hat. Dazu ist zu untersuchen, ob die Entscheide der ESTV vom 17. März, 9. und 10. April 2003 in Rechtskraft erwachsen sind oder ob die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund ihres Gesuches um Wiederherstellung der Frist vom 16. September 2003 die Einsprachefrist gewahrt hat (E. 6.1.2). Wird die Rechtskraft der Entscheide bejaht, ist die Frage zu beantworten, ob die zwei Entscheide der ESTV vom 16. Februar 2005 - obwohl nicht explizit darauf hingewiesen wurde - als Revisionsentscheide zu qualifizieren sind (E. 6.1.3).
6.1.2 Nach dem Erlass der Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 reichte die Beschwerdeführerin am 16. September 2003, d.h. nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist, ein Gesuch um "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" bzw. sinngemäss um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch mit dem überraschenden Tod ihres Verwaltungsrates, X._______, vom 12. März 2003. Er habe die Unterlagen an sich genommen und gegen die Entscheide entsprechende Rechtsmittel einlegen wollen. Aufgrund seines Versterbens habe er dies nicht mehr tun können.

Zweifellos hat sich die ESTV vorzuwerfen, dass sie das Gesuch nicht behandelt hat. Aus prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung eines Leerlaufs - kann das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch beurteilen. Es entsteht der Beschwerdeführerin daraus kein Rechtsnachteil. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Gesuch in mehrerer Hinsicht als unbegründet. Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (E. 2.2 in fine). Im Weiteren verstarb X._______ unbestrittenermassen vor der Eröffnung der betreffenden Entscheide, wobei die Zustellung an die Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin erfolgte und die Entscheide von ihr auch in Empfang genommen worden sind. Das Versterben des Verwaltungsrates führte somit nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet davon abgehalten worden wäre, innert der Einsprachefrist zu handeln. Allenfalls lagen organisatorische Mängel vor, die jedoch keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist bilden. Die Entscheide der ESTV vom 17. März, 9. und 10. April 2003 sind demnach - mangels Anfechtung innerhalb der Einsprachefrist - in Rechtskraft erwachsen.
6.1.3 Die ESTV erkannte in beiden Entscheiden vom 16. Februar 2005, dass sie von der A._______AG zu Recht für das 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 205'992.-- zuzüglich Verzugszins bzw. für das 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 Fr. 19'837.-- zuzüglich Verzugszins nachgefordert habe. Sie wies zwar nicht explizit darauf hin, dass es sich bei diesen Entscheiden um Revisionsentscheide handelt, doch musste die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen (E. 5). Zum einen bestätigte die ESTV mit diesen Entscheiden ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003, nahm somit keine Korrektur (im Sinn einer Wiedererwägung) vor und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass die erstgenannten Entscheide die letzteren (bloss) ersetzen sollten. Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die ESTV vom 16. März 2004, die zum Erlass der Entscheide vom 16. Februar 2005 führte, selber dar, dass sie, "auch wenn Ihr Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden sein sollte", diesem widerspreche. Nach dem Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers (E. 5.2), musste die Beschwerdeführerin die Entscheide vom 16. Februar 2005 somit als Revisionsentscheide interpretieren, mit denen ihr eingelegter Widerspruch vom 16. März 2004 bzw. ihr sinngemässes Gesuch um Revision abgewiesen wurde.
6.2
6.2.1 Die Entscheide der ESTV vom 16. Februar 2005 stellen somit Revisionsentscheide dar, mit denen sie sinngemäss das Gesuch um Revision abwies. Gegen diese Revisionsentscheide erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Richtigerweise beschränkte sich die ESTV deshalb im Einspracheverfahren auf die Frage, ob Revisionsgründe vorliegen (E. 3.2). In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht den Einspracheentscheid darauf zu prüfen, ob die ESTV die geltend gemachten Revisionsgründe zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur die Gutheissung des Revisionsbegehrens aufgrund verwirklichter Revisionsgründe, sondern auch die Herabsetzung der Nachbelastung bzw. die Änderung der ursprünglichen (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 aufgrund neuer Beweismittel verlangt, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3 in fine). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Revisionsgründe erfüllt sind. Sie bringt einerseits vor, sie habe neue und wichtige Beweismittel eingereicht und die ESTV habe erhebliche aktenkundige Beweismittel bei der Kontrolle übersehen (E. 6.2.2). Andererseits macht sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend (E. 6.2.3).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kreditorenrechnungen für die Jahre 1998-2001 ein. Diese Belege sind grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachzuweisen, bzw. eine Tatsache, die bisher unbewiesen blieb. Es sind deshalb durchaus erhebliche Beweismittel (gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), die die Beschwerdeführerin ins Recht legt. Ebenfalls als erhebliche Beweismittel sind die eingereichten Domiziladressen der Inhaber der Beteiligungsrechte an den Offshore-Gesellschaften zu qualifizieren. Sie sind geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sich der Ort der betreffenden Dienstleistung im Ausland befindet. Die beiden mit der Beschwerde erstmals eingereichten Beweismittel (Kreditorenrechnungen/Domizilnachweise) bilden jedoch gleichwohl keinen Revisionsgrund, da die Beschwerdeführerin diese Belege schon im ordentlichen Verfahren vor der ESTV, d.h. vor dem Erlass der Entscheide vom 17. März, 9. und 10 April 2003 bzw. in einer Einsprache gegen diese, beibringen konnte und musste (Art. 66 Abs. 3 VwVG; E. 3.4.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Kreditorenrechnungen erst später in ihrem Heizungsraum gefunden, ist von vornherein nicht zu hören. Sie ist zur ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung der Geschäfsunterlagen während sechs bzw. zehn Jahren verpflichtet und dafür auch verantwortlich (Art. 47 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTV; Art. 58 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
MWSTG; E. 3.4.3 in fine). Diese Pflicht hat sie offensichtlich verletzt. Ebenso ist der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Domizilnachweise, dass die ESTV diese Unterlagen bei der Kontrolle übersehen habe, nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin oblag der Nachweis der steuermindernden Tatsache, dass die Offshore-Gesellschaften dem Ausland zuzurechnen sind (vgl. E. 4). Der Umstand, dass das besondere Untersuchungsrichteramt Liestal die entsprechenden Unterlagen beschlagnahmt hatte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Akteneinsicht vor Ort wäre der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen möglich gewesen und sie hätte entsprechende Kopien der Belege anfertigen lassen können. Die ESTV gewährte ihr auch mehrfach Gelegenheit zur Nachreichung der Beweismittel, wobei sie explizit darauf hinwies, dass sie Kopien akzeptiere. Die Beschwerdeführerin hätte somit die Domizilnachweise ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren vor der ESTV (d.h. vor dem Erlass der Entscheide vom 17. März, 9. und 10. April 2003 bzw. in einer Einsprache gegen diese) einreichen können und müssen. Analog zu den Kreditorenbelege bilden diese deshalb gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keinen Revisionsgrund.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit verschiedenen Schreiben wiederholt bei der ESTV um rechtliches Gehör ersucht, dieses sei ihr jedoch nicht rechtsgenügend gewährt worden. Die Beschwerdeführerin rügt somit sinngemäss, ihr sei keine mündliche Aussprache mit der ESTV ermöglicht worden. Zu prüfen ist demnach, ob der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG erfüllt ist. Dies muss von vornherein verneint werden, denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Stellungnahme (E. 3.5.2). Im Übrigen hat laut unbestritten gebliebenen Angaben der ESTV noch während der Kontrolle vom 2./3. September 2002 eine Besprechung mit der Geschäftsführerin, Y._______, in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren darlegt, die ESTV sei auf die Erläuterungen in ihren Stellungnahmen vom 27. August 2003 zur EA sowie vom 3. September 2003 zu den Betriebsmittelverkäufen kaum eingegangen bzw. habe die entsprechenden Einwände nicht berücksichtigt, kann der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG nicht gegeben sein, da die genannten Stellungnahmen zeitlich nach den in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden vom 17. März, 9. und 10. April 2003 erfolgten und die ESTV sie somit im ordentlichen Verfahren gar nicht berücksichtigen konnte. Im Weiteren hat sich die ESTV im vorliegenden Revisionsverfahren zu Recht nicht näher mit den genannten Stellungnahmen auseinandergesetzt, da es sich erneut um Einwendungen handelt, die die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können und müssen. Betreffend das ebenfalls von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben vom 16. September 2003 ("Todesfall X._______"), das die ESTV nicht berücksichtigt haben soll, kann auf die Ausführungen in E. 6.1.2 verwiesen werden. Die Frage, ob der Umstand, dass die ESTV im Revisionsverfahren auf das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht einging, als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu würdigen ist, kann offen bleiben, da eine allfällige Verletzung nach der Rechtsprechung ohnehin als geheilt gelten würde, da die Beurteilung des betreffenden Gesuchs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Prüfungsbefugnis hat wie die ESTV (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2.6, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2).
6.2.4 Zusamenfassend liegen demnach keine Revisionsgründe gemäss Art. 66 VwVG vor. Der sinngemässe Eventualantrag auf Gutheissung des Revisionsbegehrens ist folglich abzuweisen.

7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 47 Leistungen an das Personal - (Art. 24 MWSTG)
1    Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich
2    Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
3    Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht.
4    Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden.
5    Für die Anwendung der Absätze 2-4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt.41
VwVG). Da der ESTV mehrere verfahrensrechtliche Fehler vorzuwerfen sind, rechtfertigt es sich, die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten auf die Hälfte, d.h. Fr. 3'000.--, herabzusetzen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Umfang von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Pascal Mollard Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1670/2006
Date : 23. Oktober 2008
Published : 03. November 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002); Revisionsgesuch


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  29
MWSTG: 46  58  62  63  64  67  93  94
MWSTV: 37  47
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 6  7
VwVG: 2  5  24  29  30  30a  31  32  33  49  63  64  66  67  68
BGE-register
103-IB-87 • 111-IB-209 • 111-II-276 • 113-IA-225 • 115-II-97 • 116-II-431 • 119-II-86 • 123-I-31 • 124-II-265 • 125-I-209 • 126-I-68 • 126-V-130 • 129-I-129 • 130-II-425
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006 • 1P.551/2004 • 2A.182/2004 • 2A.288/2003 • 2A.339/2003 • 2A.396/2006 • 2A.68/2003 • 2A.69/2003 • 2C_401/2007 • 2F_2/2008 • 2P.170/2004
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2007/21
BVGer
A-1349/2006 • A-1354/2006 • A-1367/2006 • A-1373/2006 • A-1410/2006 • A-1429/2006 • A-1504/2006 • A-1514/2006 • A-1555/2006 • A-1567/2006 • A-1599/2006 • A-1670/2006 • A-1737/2006 • A-4284/2007 • A-8586/2007 • A-8637/2007 • E-4082/2007 • E-5117/2006 • E-7751/2007
AS
AS 1994/1464 • AS 1969/737
VPB
64.49 • 69.16
Magazine ASA
ASA 75,495