Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1599/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. März 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Gutscheine (1/1997 - 4/2001).
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin) bezweckt den Handel mit Textilien aller Art, insbesondere mit Herren- und Damenbekleidung. Sie ist seit 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Vom 11. - 14. Dezember 2001 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie betreffend die Quartale 1/1997 - 4/2001 mit den Ergänzungsabrechnungen Nr. 302'406 bzw. 302'407 vom 9. April 2002 Steuernachforderungen von Fr. 25'046.-- bzw. Fr. 3'798.--, je zuzüglich eines allfälligen Verzugszinses. Die Nachforderungen resultierten im Umfang von Fr. 12'191.95 bzw. Fr. 1'615.25 aus dem Vorhalt, die Steuerpflichtige habe im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gutscheinen auf den Kassaquittungen den Vermerk "inkl. MWST 6,5% / 7,5%" angebracht mit der Folge, dass die so ausgewiesene Steuer geschuldet sei, denn es sei nicht auszuschliessen, dass diese später als Vorsteuer geltend gemacht werde. Am 19. Februar 2002 liess die Steuerpflichtige die Steuerforderungen bestreiten und mit Bezug auf die Gutscheine geltend machen, die vom Kassasystem gedruckte Quittung mit dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer sei nur für die interne Ablage bestimmt und werde nicht an die Kunden abgegeben. Da der Käufer der Gutscheine also keine Quittungen mit Mehrwertsteuervermerk in Händen habe, könne er die Steuer nicht unrechtmässig gegenüber der ESTV als Vorsteuer geltend machen. Soweit die ESTV das Gegenteil behaupte, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
C.
Am 8. August 2002 entschied die ESTV, sie habe von der Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 25'046.-- sowie Fr. 3'798.-- Mehrwertsteuern, je zuzüglich Verzugszins, nachgefordert. Zur Begründung hielt die ESTV soweit hier interessierend fest, bei der Abgabe von Gutscheinen sei das Entgelt im Zeitpunkt der Einlösung zu versteuern. Die Abgabe der Gutscheine selbst unterliege deshalb grundsätzlich der Steuer nicht. Dies gelte jedoch nur, solange die Gutscheine keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer aufwiesen. Der Nachweis dafür, dass die Steuerpflichtige die Kassaquittungen einzig intern verwendete, sei nicht erbracht. Mit Eingabe vom 16. September 2002 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und beantragten, den Entscheid aufzuheben, u.a. soweit er die Position Gutscheine betrifft. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vortragen, beim Verkauf eines Gutscheins tippe sie den entsprechenden Betrag zur buchhalterischen Kontrolle in die Kasse ein und bewahre den so erhaltenen Kassabeleg bei den Buchhaltungsunterlagen auf. Da diese Kassabelege nur dem internen Gebrauch dienten, habe sie es bis anhin unterlassen, die von der Kasse gemäss Programmierung automatisch aufgedruckte Zeile "inkl. MWST" jeweils durchzustreichen. Dem Erwerber eines Gutscheins händige sie jedoch nie eine Kaufquittung aus, sondern nur den ausgefüllten Gutschein, welcher wertmässig dem Betrag der Zahlung entspreche. Nur der Kassabeleg, nicht aber der dem Kunden ausgehändigte Gutschein, weise auf die Mehrwertsteuer hin. Folglich bestehe keine Gefahr, dass jemand unberechtigt einen Vorsteuerabzug vornehmen könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2006 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, wies diese jedoch mit Bezug auf den Verkauf von Gutscheinen ab und bestätigte die Steuernachforderungen in Höhe von Fr. 12'191.95 bzw. Fr. 1'615.25, je zuzüglich Verzugszins. Am 23. Mai 2006 lässt die Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde einreichen und sinngemäss beantragen, diesen mit Bezug auf die Steuernachforderungen in Höhe von Fr. 12'191.95 bzw. Fr. 1'615.25 aufzuheben; auf diesen bereits bezahlten Steuern sei ein Vergütungszins auszurichten. Für den im Einspracheentscheid gutgeheissenen Teil sei ebenfalls ein Vergütungszins auszurichten, so auch auf dem bereits bezahlten Verzugszins. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 6. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bis zum 31. Dezember 2006 bei der SRK anhängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
|
1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des MWSTG zugetragen hat (1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
1bis | Die ESTV kann von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit verlangen für Steuern, Zinsen und Kosten, die von dieser juristischen Person geschuldet sind oder voraussichtlich geschuldet werden, wenn: |
a | das betreffende Mitglied dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb einer kurzen Zeitspanne der Konkurs eröffnet worden ist; und |
b | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das betreffende Mitglied im Zusammenhang mit diesen Konkursen strafbar verhalten hat.198 |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG199. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
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1 | Ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person aus der Steuerabrechnung oder aus der Differenz zwischen den bezahlten Raten und der Steuerforderung kann:201 |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 35 Absatz 1bis Buchstabe b, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
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1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 44 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung - 1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden. |
|
1 | Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden. |
2 | Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.111 |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung - (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) |
|
1 | Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie: |
a | im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder |
b | zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist. |
2 | Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich: |
a | Ärzte und Ärztinnen; |
b | Zahnärzte und Zahnärztinnen; |
c | Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen; |
cbis | Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen; |
d | Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; |
dbis | Psychologen und Psychologinnen; |
e | Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; |
f | Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; |
g | Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen; |
h | Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen; |
i | Entbindungspfleger und Hebammen; |
j | Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen; |
k | medizinische Masseure und Masseurinnen; |
l | Logopäden und Logopädinnen; |
m | Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen; |
n | Podologen und Podologinnen; |
o | ... |
p | Apotheker und Apothekerinnen; |
q | Optometristen und Optometristinnen. |
Nach der Praxis der ESTV kommen Gutscheine zum Bezug von steuerbaren Leistungen den Zahlungsmitteln gleich, und ihr Verkauf stelle einen Vorgang dar, der keine Mehrwertsteuer auslöse. Erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins sei die entsprechende Leistung zu versteuern; als Entgelt habe der Gegenwert der verkauften Leistung zu gelten (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 427c; Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, Rz. 396; Branchenbroschüre Nr. 6 über den Detailhandel vom September 2000, Ziff. 2.15). Da der Verkauf von Gutscheinen der Steuer nicht unterliege, dürfe in den entsprechenden Verkaufsquittungen nicht auf die Mehrwertsteuer hingewiesen werden (Branchenbroschüre, a.a.O., Ziff. 2.15).
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
|
1 | Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
a | bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG107; |
b | bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003109 geregelten Rechtsgeschäfts. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. |
3 | Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. |
4 | Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. |
5 | Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
|
1 | Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen: |
a | bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG107; |
b | bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003109 geregelten Rechtsgeschäfts. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann. |
3 | Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen. |
4 | Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin. |
5 | Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) |
|
1 | Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:27 |
a | Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG); |
b | Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; |
c | Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; |
d | mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. |
2 | Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.29 |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
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1 | Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
2 | Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. |
3 | Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.105 |
4 | Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. |
5 | Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
Nach Rechtsprechung und Lehre zum Mehrwertsteuerrecht wird dieser Rechnung eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat; sowie dafür, wer Verfügungsmacht im Sinne von Art. 6
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
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1 | Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen. |
2 | Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
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1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
Aufgrund der im Mehrwertsteuerrecht der Rechnung zukommenden Bedeutung hat sich in konstanter Rechtsprechung der Grundsatz "fakturierte Mehrwertsteuer gleich geschuldete Mehrwertsteuer" entwickelt (BGE 131 II 190 E. 5; Entscheid der SRK vom 11. September 2006, veröffentlicht in VPB 70.102 E. 2a, 4a.aa, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 499 f. E. 4.2 f.), welcher selbst dann Geltung beansprucht, wenn die Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde und es sich bei den Leistungserbringern oder den Leistungsempfängern um nicht Steuerpflichtige handelt (BGE 131 II 190 E. 5, 196 f. E. 8.1 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.6, A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2).
Auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV hat die Rechnung ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.7, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.4).
Gutschriften und andere Dokumente wie Quittungen, Kassazettel usw., die im Geschäftsverkehr Rechnungen ersetzen, sind solchen Rechnungen gleichgestellt, wenn sie die Angaben nach Art. 37 Abs. 1
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
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1 | Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
2 | Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. |
3 | Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.105 |
4 | Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. |
5 | Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
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1 | Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
2 | Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. |
3 | Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.105 |
4 | Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. |
5 | Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
2.3 In einem konkreten mehrwertsteuerlichen Anwendungsakt haben die Gerichte zur Behauptung einer Beschwerdeführerin, die Kassabons dienten einzig der internen Buchführung und würden nie der Kundschaft ausgehändigt, was folgt entschieden: "Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den allgemeinen Gepflogenheiten in Verkaufsgeschäften werden die durch die Registrierkasse ausgedruckten Zettel, die Kassabons, den Kunden als Verkaufsquittung ausgehändigt. Dies ist gerichtsnotorisch und bedarf keiner weitergehenden Erläuterung" (Entscheid der SRK [2003-003/004] vom 6. Oktober 2004 E. 3d.bb, welcher in diesem Punkt durch das Bundesgericht ausdrücklich bestätigt worden ist [Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 502 E. 5.4]). "Ob der Kunde den Kassabon tatsächlich mit sich nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Funktion dieses Beweismittels, das darüber Auskunft gibt, welche Waren gekauft wurden und dass diese durch den Kunden bezahlt wurden" (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 502 E. 5.4).
2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
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1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
3.
3.1 Im vorliegenden Fall verkauft die Beschwerdeführerin als "Bon" bezeichnete (Geschenk-)Gutscheine, die den jeweiligen Inhaber zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nach freier Wahl im Umfang des darauf angegebenen Geldbetrags berechtigen. Beim Verkauf der Gutscheine vermerkt die Beschwerdeführerin darauf den vom Käufer gewünschten Betrag und händigt sie nach der Bezahlung des Ausgabepreises aus. Die Gutscheine sind unbeschränkt gültig und können nur im Geschäft der Beschwerdeführerin eingelöst werden. Sie sind überdies fortlaufend nummeriert. Die Beschwerdeführerin tippt die Nummer des Gutscheins sowohl bei der Abgabe an den Käufer als auch anlässlich der Einlösung durch den Inhaber in die Registrierkasse ein. Die Gutscheine enthalten keinen Hinweis auf die Mehrwertsteuer, wohl aber die Kassaquittungen über die Gutscheinverkäufe (sowohl der Vermerk "inkl. MWST" als auch der Normalsatz mit dem entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag sind ausdrücklich angegeben). Soweit ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall unbestritten.
Die Beschwerdeführerin trägt nun aber vor, in der hier interessierenden Zeit habe sie beim Verkauf der Gutscheine jeweils den Ausgabepreis einzig zur buchhalterischen Kontrolle in die Registrierkasse getippt mit der Folge, dass sie das Doppel der Kassaquittung bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt und den Originalbeleg weggeworfen habe. Dem Erwerber eines Gutscheines habe sie also keine Kaufquittung ausgehändigt, sondern nur den ausgefüllten Gutschein. Im Einspracheverfahren erwähnte die Beschwerdeführerin diesen Originalbeleg noch nicht, sondern sie ging implizite davon aus, es werde nur eine Kassaquittung gedruckt, welche zur Buchhaltung genommen, jedoch nicht dem Kunden ausgehändigt worden sei. Aus der Behauptung, sie habe die Originalquittungen jeweils weggeworfen, leitet die Beschwerdeführerin nunmehr ab, es habe keine Gefahr bestanden, dass unrechtmässig Vorsteuerabzüge durch die Käufer vorgenommen worden seien; die Nachforderung sei deshalb rechtswidrig, namentlich durch unrichtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts, erfolgt.
3.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die SRK und das Bundesgericht kamen in einem vergleichbaren Anwendungsakt zum Schluss, es sei gerichtsnotorisch und bedürfe keiner weitergehenden Erläuterung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Gepflogenheiten in Verkaufsgeschäften die durch die Registrierkasse ausgedruckten Kassabelege den Kunden als Verkaufsquittungen ausgehändigt würden. Von dieser Rechtsprechung bzw. von der entsprechenden Tatsachenvermutung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall keinerlei Anlass. Denn die Beschwerdeführerin bleibt den Nachweis des steuerausschliessenden Umstandes, sie habe die Originale der Kassaquittungen beim Verkauf von Gutscheinen jeweils weggeworfen und nicht ausgehändigt, schuldig.
Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass hier Gutscheine über beträchtliche Beträge wie Fr. 1'000.--, Fr. 3'500.-- oder gar Fr. 5'000.-- zu beurteilen sind (vgl. Kassaquittungen als Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. November 2005). Jeder Käufer eines Gutscheines, lautend auf solche Beträge, handelte fahrlässig, liesse er sich den Kauf und vor allem die Bezahlung nicht mittels Quittung bestätigen. Dies allein angesichts des gewichtigen Gegenwerts dieser Gutscheine; aber auch, weil der Käufer sich der Gefahr von möglichen Nachweisnotständen aussetzen würde, für den Fall, dass der beschenkte Inhaber den Gutschein verliert oder dass bei der Einlösung allfällige Komplikationen auftreten. Das Gleiche hat ohne weiteres für Gutscheine mit geringeren Ausgabepreisen zu gelten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie verweigere eine Aushändigung der Quittung auch dann, wenn sie vom Käufer ausdrücklich verlangt werde. All dies genügt zur begründeten Annahme, die Beschwerdeführerin habe die Originalquittungen über den Verkauf der Gutscheine, zumindest in aller Regel, den Käufern ausgehändigt.
Kommt hinzu, dass die bei den Akten liegenden Verkaufsquittungen mehrheitlich auf den Namen der Käufer der Gutscheine ausgestellt sind (immerhin auf 6 von 10 Quittungen sind entweder ursprünglich maschinell oder handschriftlich die Käufer aufgeführt). Wäre die Quittung einzig für den internen Gebrauch bestimmt, wie die Beschwerdeführerin vorzugeben versucht, reichte es, die Nummer des Gutscheins zu vermerken. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst betont, ist der mit dem Gutschein abgewickelte Geschäftsverkehr lückenlos und zuverlässig erfasst und nachprüfbar, weil die Nummer des Gutscheins sowohl bei dessen Verkauf als auch bei der Einlösung registriert wird. Insofern ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Käufer der Gutscheine auf den Kassabelegen namentlich nennt, ganz offensichtlich nur damit zu erklären, dass die für den bezeichneten Käufer bestimmte Quittung diesem auch tatsächlich ausgehändigt wird. Unter diesen Umständen kann ohne weiteres auf das unsubstantiierte Beweisangebot des Parteiverhörs zu dieser Frage verzichtet werden. Abgesehen davon würde die Beschwerdeführerin an einer mündlichen Befragung nichts anderes behaupten können, als was sie bereits mit ihrer Beschwerde schriftlich vorträgt, weshalb auch deshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (E. 2.4 hievor).
Es ist folglich davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe die Originale der Kassaquittungen beim Verkauf der Gutscheine ausgehändigt, wie dies dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Mit den Quittungen hat sie gegenüber dem Käufer die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen mit den Gutscheinen zum Normalsatz ausgewiesen. Damit gab sie dem Kunden in verbindlicher Weise zum Ausdruck, sie kassiere für den Fiskus Steuern auf den Verkaufsgeschäften ein. Dieses Verhalten hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Die Steuer hat deshalb als auf den Leistungsempfänger bzw. auf den Empfänger der Kassaquittung überwälzt zu gelten, jedenfalls solange die Beschwerdeführerin ihren (falschen) Steuerausweis gegenüber dem Kunden nicht korrigiert. Sie hat beim Leistungsempfänger die Steuer einkassiert und muss diese dem Fiskus gestützt auf den Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" aushändigen (vgl. E. 2.2 hievor). Es mangelt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass eine steuerpflichtige Leistungserbringerin die als überwälzt und einkassiert zu geltende Steuer für sich behalten darf, selbst dann, wenn die entsprechende Aktivität grundsätzlich der Mehrwertsteuer gar nicht unterliegt. Einzig anspruchsberechtigt auf eine ausgewiesene, als überwälzt und einkassiert geltende Steuer ist der Fiskus, jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige die Steuer dem Kunden nicht rückerstattet (Entscheid der SRK [2003-003/004] vom 6. Oktober 2004 E. 3c.bb, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 497 ff.; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.2). Weder ist den Akten eine solche Steuerrückerstattung an einen Käufer zu entnehmen noch macht die Beschwerdeführerin eine solche geltend. Die Nachforderung erweist sich als rechtens.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Mehrwertsteuervermerk auf den Kassaquittungen angeblich in aller Regel durchgestrichen worden sei. Zum einen nahm die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren noch den Standpunkt ein, eine Durchstreichung habe sie gänzlich unterlassen (denn die Quittungen hätten lediglich internen Zwecken gedient); im Beschwerdeverfahren räumt sie immerhin noch ausdrücklich ein, dies nicht in allen Fällen getan zu haben. Zum andern wird aus den bei den Akten liegenden Exemplaren (Doppeln) von Quittungen ersichtlich, dass die Durchstreichung handschriftlich auf dem Doppel erfolgte, was keineswegs zwingend den Schluss aufdrängt, auf dem dem Erwerber ausgehändigten Original sei der Vermerk ebenfalls durchgestrichen. Im Gegenteil, hätte die Beschwerdeführerin den Vermerk auf dem Original gestrichen, dann hätte sich dies auf das Doppel übertragen, und eine nachträgliche Durchstreichung hätte sich dort erübrigt.
3.3 Es bleibt auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie durch die voranstehenden Erwägungen weder ausdrücklich noch implizite widerlegt sind.
3.3.1 Sie trägt vor, bei den Käufern der Gutscheine handle es sich vorwiegend um nichtsteuerpflichtige Personen. Selbst wenn also die Kassaquittungen den Kunden abgegeben worden seien, scheitere der Vorsteuerabzug bereits daran. Ein Vorsteuerabzug sei auch aus formellen Gründen nicht möglich gewesen, weil der Kassabeleg die Angaben nach Art. 37
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
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1 | Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
2 | Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. |
3 | Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.105 |
4 | Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. |
5 | Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
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a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
Die Frage nach der Qualifizierung der Kassabons als Rechnung und jene nach der Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren irrelevant. Massgebend ist, dass durch ihr Verhalten die Steuer als im Umfang des ausgewiesenen Normalsatzes auf den Leistungsempfänger überwälzt zu gelten hat und - bis zu einer allfälligen Rückerstattung der Steuer an den Käufer - einzig dem Fiskus ein Anspruch auf die entsprechend einkassierte Steuer zukommen kann; dies unabhängig davon, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen Steuerpflichtigen handelt oder nicht (E. 2.2 und 3.2 hievor; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.4; Entscheid der SRK [2003-003/004] vom 6. Oktober 2004 E. 3e.aa). Schliesslich ist der Beschwerdeführerin ohnehin entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kassabon seine Funktion als Beweismittel selbst dann nicht verliert, wenn der Kunde ihn tatsächlich nicht mitnimmt (E. 2.3 hievor), mithin auch dann, wenn die Beschwerdeführerin das Original jeweils wegwarf, wie sie erfolglos vorzugeben versucht.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die ESTV stütze sich zu Unrecht auf den Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juli 2005, mithin auf den entsprechenden Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2004 (vgl. E. 2.3 und 3.2 hievor). Der Sachverhalt, der dort zu entscheiden war, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort sei darüber zu befinden gewesen, nach welchem Satz die Steuer zu entrichten war, hier jedoch, "ob die Beschwerdeführerin auf dem Verkauf von Gutscheinen - der ja der Mehrwertsteuer nicht unterliege - trotzdem die Mehrwertsteuer zu entrichten hätte, nur weil die rein theoretische Gefahr besteht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Leistungsempfänger (missbräuchlich) einen Vorsteuerabzug erfolgreich geltend machen könnte".
Die Beschwerdeführerin geht bereits im Ansatz fehl in der Annahme, sie schulde die Steuer, weil die Gefahr bestehe, ein Leistungsempfänger könne missbräuchlich Vorsteuern abziehen. Der Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" hat unabhängig einer allfälligen Missbrauchsgefahr zu gelten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6245/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.4). Im Übrigen sind die beiden Fälle in den rechtswesentlichen Punkten sehr wohl vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob die Steuer für eine normalerweise zum reduzierten Satz steuerbare Leistung zum Normalsatz geschuldet ist, wenn dieser auf dem Kassabeleg ausgewiesen wird; vorliegend um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für eine Leistung, die normalerweise keine Steuer auslöst, die Mehrwertsteuer zum Normalsatz schuldet, wenn sie diesen auf dem Kassabeleg ausweist. Rechtswesentlich ist in beiden Verfahren die mithin gleichgelagerte Frage, ob eine selbst grundsätzlich nicht geschuldete Steuer abzuliefern ist, wenn sie auf dem Kassabeleg ausgewiesen wird.
3.3.3 Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, die Nachforderung verletze das Legalitätsprinzip. Es gehe nicht an, ihr Steuern deswegen aufzurechnen, weil sie bestimmte formelle Erfordernisse, die in einem Merkblatt oder einer Branchenbroschüre festgelegt sind, in einzelnen Fällen nicht durchwegs beachtete. Ein solches Vorgehen sei auch unverhältnismässig.
Die Rüge einer Verletzung des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bleibt unsubstantiiert. Der Beschwerdeführerin ist ohnehin entgegenzuhalten, dass der in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelte Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" sehr wohl Grundlage im Gesetz findet (Art. 37 f
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
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1 | Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.104 |
2 | Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt. |
3 | Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.105 |
4 | Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich. |
5 | Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG) |
|
a | ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; |
b | der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und |
c | die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden. |
4.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin einen Vergütungszins wie folgt: Sie habe die nachgeforderten Steuern mit Valuta 3. Mai 2002 vorsorglich beglichen. Den darauf belasteten Verzugszins habe sie der ESTV ebenfalls überwiesen, und zwar am 4. Juni 2002. Für den im angefochtenen Einspracheentscheid gutgeheissenen Teil habe ihr die ESTV in rechtswidriger Weise keinen Vergütungszins zugesprochen. Die zu Unrecht belasteten Steuern seien ihrem Konto am 19. April 2006 gutgeschrieben worden, sodass ein Vergütungszins auf dem gutgeheissenen Teil für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis 19. April 2006 geschuldet sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung der von ihr bezahlten Verzugszinse, zuzüglich Vergütungszins, in der Höhe des Verzugszinses seit der Überweisung der Zinse am 4. Juni 2002.
Die ESTV hält entgegen, bei den Gutschriften gemäss Einspracheentscheid handle es sich um Teilstorni der ursprünglichen Ergänzungsabrechnungen Nr. 302'406 und 302'407. Sie seien valutagerecht per 30. August 1999 bzw. 30. August 2001 an die Ergänzungsabrechnungen angerechnet worden. Ihre Verpflichtung zur Leistung von Vergütungszinsen ergäbe sich aus Art. 48 Abs. 4
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
|
1 | Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
a | mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung; |
b | bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts. |
2 | Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |
Die ESTV betrachtet es als selbstverständlich, dass die Gutschriften gemäss Einspracheentscheid sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin bzw. deren Verzugszinsschuld auswirkten, ohne dies aber im Einspracheentscheid ausdrücklich zu erwähnen. Insofern ist deshalb eine Abänderung des Einspracheentscheides erforderlich und die Beschwerde gutzuheissen. Davon abgesehen erweist sich die Beschwerde unter den gegebenen Umständen ohne weiteres als gegenstandslos, was den Antrag auf Vergütungszins für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis 7. April 2006 betrifft. Für die restlichen 12 Tage (Zeit vom 8. - 19. April 2006) ist das Begehren um Vergütungszins abzuweisen. Gemäss Art. 48 Abs. 4
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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld - 1 Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
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1 | Die Bezugsteuerschuld entsteht: |
a | mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung; |
b | bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts. |
2 | Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43. |
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SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - (Art. 22 MWSTG) |
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde - soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist - teilweise gutzuheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufzuheben. Angesichts ihres nur sehr geringfügigen Obsiegens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos - teilweise gutgeheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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