Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8637/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. Juli 2008
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Parteien
X._______ GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2006); Höhe der Steuerschuld; Wiedererwägung.
Sachverhalt:
A.
Die X. ... ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit dem Entscheid vom 17. September 2007 legte die ESTV die Steuerschuld der X. für das 4. Quartal 2006 (1. Oktober bis 31. Dezember 2006) auf Fr. 4'339.25 nebst Verzugszins von 5% ab dem 1. März 2007 fest und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamts ... in diesem Umfang auf.
B.
Dagegen erhob die X. am 1. Oktober 2007 Einsprache mit der Begründung, die Steuerschuld werde nicht bestritten; bestritten werde aber die Rechtsöffnung. Für das 2. und 3. Quartal 2006 habe sie den Betrag von Fr. 16'000.-- einbezahlt. Gemäss dem Einspracheentscheid vom 24. Mai 2007 habe die ESTV die Steuerschuld für die besagte Periode von Fr. 16'000.-- auf Fr. 6'442.95 reduziert. Entsprechend seien Fr. 9'557.05 zuviel bezahlt worden. Die Steuerschuld von Fr. 4'339.25 für das 4. Quartal 2006 sei mit diesem Guthaben zu verrechnen.
Die ESTV forderte mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2007 die X. auf, die Zahlung von Fr. 16'000.-- zu belegen. Mit dem Schreiben vom 26. Oktober 2007 machte die X. geltend, für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 Fr. 13'757.55 bezahlt, aber nur Fr. 9'911.55 abgerechnet zu haben, und für das 2. bis 3. Quartal 2006 Fr. 7'246.05 bezahlt und Fr. 6'442.95 abgerechnet zu haben.
Am 31. Oktober 2007 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 liege nach der von ihr geltend gemachten Zahlung von Fr. 13'757.55 kein Guthaben vor, da diese Zahlung die geschuldete Steuer gemäss der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 930181 und dem diese bestätigenden Entscheid vom 23. Oktober 2006 im Umfang von Fr. 13'000.-- zuzüglich Verzugszins, Betreibungskosten und betreibungsamtliche Inkassogebühren (total Fr. 13'757.55 ergebend) decke. Die Abrechnungen für diese Perioden seien zu spät eingereicht worden und eine Wiedererwägung sei von der ESTV abgelehnt worden. Die Zahlung für die Steuerperioden 2. und 3. Quartal 2006 in der Höhe von Fr. 7'246.05 decke ebenfalls die geschuldete Steuer gemäss der EA Nr. 930191 über Fr. 16'000.--, minus die aufgrund der nachträglich eingereichten Abrechnungen für diese Steuerperioden über Fr. 6'442.95 erfolgten Gutschrift (GS) Nr. 072624 über Fr. 9'557.05, zuzüglich Verzugszins, Verfahrenskosten, Zahlungsbefehlskosten und betreibungsamtliche Inkassogebühren (total Fr. 7'246.05); es resultiere damit kein Überschuss. Die im Schreiben vom 1. Oktober 2007 geltend gemachte Zahlung der Beschwerdeführerin von Fr. 16'000.-- habe diese nicht belegt.
Im Schreiben vom 5. November 2007 an die ESTV wiederholte die Steuerpflichtige die Angaben im Schreiben vom 26. Oktober 2007, nämlich für das 4. Quartal 2005 bis 3. Quartal 2006 insgesamt Fr. 21'003.60 an die ESTV bezahlt zu haben, während die Abrechnungen für diese Quartale nur Fr. 16'354.50 betrügen. Daraus resultiere ein Guthaben zu ihren Gunsten von Fr. 4'648.95 [recte Fr. 4'649.10], welches mit dem 4. Quartal 2006 zu verrechnen sei.
C.
Im Einspracheentscheid vom 15. November 2007 wies die ESTV die Einsprache ab, stellte fest, dass die Steuerpflichtige der ESTV für das 4. Quartal 2006 Fr. 4'339.25 Mehrwertsteuer nebst Verzugszins schulde und zu bezahlen habe, und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 20713785 auf.
D.
Am 10. Dezember 2007 machte die X. gegenüber der ESTV schliesslich ein Guthaben von Fr. 3'088.45 geltend und forderte eine korrigierte Rechnung für das 4. Quartal 2006. Der genannte Betrag ergab sich aus dem bereits mit Schreiben an die ESTV vom 5. November 2007 geltend gemachten Guthaben von Fr. 4'649.10 abzüglich der von der ESTV geforderten Verzugszinsen, Verfahrenskosten, Betreibungskosten und Inkassogebühren von Fr. 1'560.65.
Die ESTV leitete das Schreiben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter, das die X. (Beschwerdeführerin) aufforderte, die Beschwerde mit einer Begründung zu ergänzen. Mit der Eingabe vom 22. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der ESTV geltend, sie habe bis zum Ende des 3. Quartals 2006 den Betrag von Fr. 21'003.60 überwiesen. Abgerechnet habe sie jedoch nur Fr. 16'354.50, was ein Guthaben von Fr. 4'649.10 ergebe. Die aufgelaufenen Kosten und Gebühren betrügen Fr. 1'560.65, welche mit dem Guthaben zu verrechnen seien. Damit sei der Betrag von Fr. 3'088.45 an das 4. Quartal 2006 anzurechnen, woraus sich ein Guthaben zugunsten der Mehrwertsteuer von Fr. 1'250.80 ergebe.
E.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Das angebliche Steuerguthaben von Fr. 3'088.45 sei die Differenz zwischen der gemäss Entscheid der ESTV vom 23. Oktober 2006 rechtskräftig verfügten Steuerforderung von Fr. 13'000.-- für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 und der von der Beschwerdeführerin für diese Perioden selbst deklarierten Steuerschuld in der Höhe von Fr. 9'911.55. Die Beschwerdeführerin habe die Abrechnungen für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der ESTV vom 23. Oktober 2006 eingereicht, weswegen dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Die ESTV habe diese Abrechnungen vom Mai 2007 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2007 aufgefordert, bis zum 16. Juni 2007 alle fehlenden Abrechnungen (4. Quartal 2005) einzureichen und eine rechtsgültig unterschriebene Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2005 und 2006 beizulegen. Da die Beschwerdeführerin die einverlangten Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2005 und 2006) nicht fristgerecht eingesandt habe, sei die ESTV mit dem Schreiben vom 18. Juni 2007 auf die Prüfung einer allfälligen Korrektur nicht eingetreten. Die Steuerschuld für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 betrage deshalb Fr. 13'000.-- (zuzüglich Zins und Verfahrens- und Betreibungskosten) und nicht Fr. 9'911.55. Die Beschwerdeführerin habe deshalb zu Recht Fr. 13'757.55 bezahlt.
F.
Auf die weiteren Begründungen der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht, soweit notwendig, in den Erwägungen Bezug nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1
2.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 46 Steuerbemessung und Steuersätze - Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25. |
2.1.2 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 60 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr - 1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. d

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren): |
2.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird eine Verwaltungsbehörde ersucht, eine von ihr erlassene und formell rechtskräftige Anordnung nochmals zu überprüfen und sie entweder aufzuheben oder durch eine für den Gesuchsteller günstigere zu ersetzen (Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 49). Im Gegensatz zur Revision ist das Gesuch grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf und es besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass die Behörde auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt (Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. November 1994, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.37 E. 1.b.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 166; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1832). Das Wiedererwägungsgesuch ist damit auch an keine Formen und Fristen gebunden; es erlaubt grundsätzlich die Rüge sämtlicher Mängel einer erstinstanzlichen Verfügung. Das Bundesgericht leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.4 Die Verrechnung einer Forderung gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nach Art. 125 Ziffer 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: |
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 4. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006) in der Höhe von Fr. 4'339.25 nebst 5% Verzugszins ab dem 1. März 2007 nicht streitig. Streitig ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin aus der Steuerperiode 4. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) ein Steuerguthaben von Fr. 3'088.45 zustehe, das sie mit ihrer Steuerschuld (teilweise) verrechnen kann.
3.2 Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Selbstveranlagung (oben, E. 2.1.1) für die Steuerperiode 4. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) nicht rechtzeitig nachgekommen ist und die Abrechnungen nicht zeitgerecht eingereicht hat, hat die ESTV zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen (oben, E. 2.1.2) und den Betrag von Fr. 13'000.-- durch pflichtgemässe Schätzung ermittelt. Die Beschwerdeführerin hat den entsprechenden Entscheid vom 23. Oktober 2006 (oben, E. 2.2) nicht angefochten; er ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Erst viel später - im Mai 2007 - hat die Beschwerdeführerin Abrechnungen eingereicht. Sie hat jedoch die weiteren, von der ESTV am 16. Mai 2007 geforderten Unterlagen, nämlich die Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2005 und 2006 nicht nachgereicht. Die ESTV ist deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin zunächst ohnehin keinen Anspruch darauf hatte, dass ihre verspäteten Abrechnungen als Wiedererwägungsgesuch behandelt würden; weder hatten sich die Umstände seit dem Entscheid vom 23. Oktober 2006 wesentlich geändert noch hat die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft gemacht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (oben, E. 2.3). Das Wiedererwägungsgesuch sollte ihr vielmehr dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die sie rechtzeitig ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Die ESTV durfte ihr Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch deshalb ohne weiteres davon abhängig machen, dass die Beschwerdeführerin vollständige Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist einreichte, was sie jedoch versäumte. Die ESTV hat deshalb den Entscheid vom 23. Oktober 2006 zu Recht nicht in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben, weswegen die Beschwerdeführerin für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 Mehrwertsteuern von Fr. 13'000.--, Verzugszinsen, Kosten des Zahlungsbefehls und betreibungsamtliche Inkassogebühren von insgesamt Fr. 13'757.55 zu Recht bezahlt hat und kein Guthaben gegenüber der ESTV besitzt; ihre Mehrwertsteuerschuld für die besagten Perioden beträgt nicht lediglich Fr. 9'911.55 (gemäss ihren Abrechnungen). Damit erübrigt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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