Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3089/2020

Urteil vom 23. September 2022

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),

Richter David Wenger,
Besetzung
Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Parteien
LBP Rechtsanwälte,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (auch C._______ genannt), Kilinochchi Distrikt (Nordprovinz) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2016 auf dem Luftweg und reiste über Singapur nach Frankreich. Am 26. Oktober 2016 gelangte er auf dem Landweg in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 31. Oktober 2016 wurde er im EVZ summarisch zur Person, Ausreise und zu den Gesuchsgründen befragt. Am 13. Mai 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 30. April 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen Folgendes vor:

A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, die Schule bis zur 11. Klasse besucht, das O-Level aber nicht abgeschlossen zu haben. Er habe von Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie im eigenen Haus des Vaters in B._______ gelebt; einzig während den kriegerischen Unruhen von 2007 bis 2009 habe er sich mit seiner Familie in anderen Gebieten der Nordprovinz aufgehalten, unter anderem mit seinem Vater in einem Flüchtlingslager in Vaviniya. Seine Eltern hätten im Heimatdorf gelebt; er habe aber von einem Cousin gehört, dass sie (im Mai 2019) zu einem (...) in Jaffna umgezogen seien (BzP und A18, Antwort 12); im April 2020 (Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung) hätten sich seine Eltern in D._______ (Island North, Jaffna Distrikt, Nordprovinz) aufgehalten.Im Weiteren habe er zwei Tanten und zwei Onkel im Heimatland sowie eine in London lebende, verheiratete Schwester.

A.c Er sei mit seinem 2012 legal erhaltenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist; dieser Reisepass befinde sich beim Schlepper. Für die Weiterreise ab Singapur habe er einen anderen, vom Schlepper beschafften Reisepass verwendet. Seine Identitätskarte habe sich zunächst bei den Eltern im Heimatland befunden; anlässlich einer Hausdurchsuchung hätten die Behörden den Ausweis beschlagnahmt.

A.d Er habe Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen, weil seine Schwester bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) «mitgemacht» habe. Über ihre konkrete Tätigkeit innerhalb der LTTE wisse er nichts, er habe einzig über eine in Indien lebende Kollegin erfahren, dass sie innerhalb der LTTE mit Waffen zu tun gehabt habe. Sie sei Teamleiterin bei einer Gruppe namens «E._______» gewesen, welche Raketen («shells») abgeworfen hätten. Sie sei oft mit weiteren Rebellen nach Hause gekommen. Er habe den Kontakt zu seiner Schwester abgebrochen.

Seine Schwester habe im Jahr 2007 oder 2008 mit weiteren Angehörigen der Bewegung «irgendetwas» - mit einem grünen Plastiksack verdeckte Schachteln - begraben; sie habe damals behauptet, es handle sich um Öl. Die Schwester habe Sri Lanka im Jahr 2010 verlassen und sei nach London gereist. Der Beschwerdeführer sei immer wieder vom CID (Criminal Investigation Department) nach ihrem Aufenthaltsort befragt worden. Etwa ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von seiner Schwester erfahren, dass sie Waffen im Garten vergraben habe.

Auf einem damals seiner Familie gehörenden Grundstück habe sich ein Ziehbrunnen befunden. Er habe oft mit anderen Männern diesen Brunnen leergepumpt und gereinigt. Am 1. Mai 2016 sei ein Paket in diesem Brunnen gelegen respektive im Garten vergraben gewesen, welches mehrere Gewehre enthalten habe. Er und die anderen Männer hätten die Sicherheitskräfte über ihren Fund orientiert, worauf die Polizei und das CID das Paket an sich genommen hätten. Am 2. Mai 2016 hätten ihn die Sicherheitskräfte gefesselt und in einem weissen Van zur Befragung mitgenommen. Im Fahrzeug sei er mit Gewehrkolben bis zur Bewusstlosigkeit misshandelt worden. Er sei vier Monate lang wegen seiner Schwester befragt und in einem Armeecamp festgehalten worden. Während seiner Haft habe er unter Folter zugegeben, dass ein Paket im Garten vergraben sei, worauf er den Sicherheitskräften den Fundort des Pakets gezeigt habe. Er sei dann bis zum 25. September 2016 in einem kleinen Zimmer eingesperrt worden. Während dieser Zeit sei er mehrmals befragt, gefoltert und sexuell misshandelt worden. Sein Vater habe Geld beschafft, worauf er mit Unterstützung des Dorfvorstehers, eines Friedensrichters sowie eines Politikers unter der Bedingung, dass er nach einem Monat ins Camp zurückkehre, freigelassen worden sei. In der Folge habe ein Schlepper seine Ausreise organisiert. Ansonsten habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt und sei im Heimatland nicht politisch oder religiös aktiv gewesen. Sein Vater habe die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, indem er Propagandatätigkeiten entfaltet und an Demonstrationen teilgenommen habe; sein Vater habe aber nie Probleme mit den Behörden gehabt.

Im Übrigen sei er - wie auch seine Eltern - über zwanzig Male von CID-Leuten befragt und jeweils einen Tag lang festgehalten worden, nachdem seine Schwester anfangs 2010 Sri Lanka verlassen habe. Seine Eltern seien auch nach seiner Ausreise festgenommen und misshandelt worden, weil die Behörden den Beschwerdeführer und seine Schwester gesucht hätten. Die Sicherheitskräfte hätten Fotoaufnahmen der Schwester besessen, auf denen sie mit «dem LTTE-Führer» posiert habe. Es sei auch eine Kuh aus ihrer Herde erschossen worden. Nach der Rückkehr nach B._______ mit seiner Familie hätten sie dort zwar weiterleben können, sie seien aber immer wieder Kontrollen, Befragungen und Schikanen seitens des CID ausgesetzt gewesen. Sie hätten sich deshalb immer an anderen Orten aufgehalten und versteckt. Seine Eltern würden sich (April 2020) in D._______ (Jaffna Distrikt) aufhalten; sie lebten im Elend und seien krank.

A.e Im Verlauf der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführer auf mehrere Unstimmigkeiten betreffend seine Angaben (namentlich zu den von seiner Schwester im Garten vergrabenen Gegenständen und zu den Umständen seiner Festnahme) hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit geboten, diese aufzuklären. Hierzu gab er zu Protokoll, er sei am Vormittag des 2. Mai 2016 von vier bis fünf Militärpersonen mitgenommen worden, die ihn ins Auto gezerrt hätten. Er habe nach seiner Einreise in die Schweiz einigermassen genau berichten können. Seit er in der Schweiz sei, wolle er in Frieden leben; es könne sein, dass er viele Sachen vergessen habe oder anderslautende Angaben gemacht habe.

A.f Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM) ins Recht (Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. A17 und A22; Angaben des Beschwerdeführers kursiv; vgl. dazu auch: A18, Antwort 5ff. und 103 sowie A21, Antwort 6ff.):

- BM Nr. 1: Geburtsregisterauszug mit Übersetzung (Kopie);

- BM Nr. 2: Kopie der Identitätskarte mit Übersetzung;

- BM Nr. 3: Kopien von zwei Familienregisterkarten;

- BM Nr. 4: Schreiben «Acknowledgement of Complaint» mit fremdsprachigen, handschriftlichen Eintragungen, datiert «2/5/2016» und handschriftlich angebrachter, sinngemässer Übersetzung («Sohn wird vermisst»);

- BM Nr. 5: Fotoaufnahme eines fremdsprachigen Textes (auf dem Beweismittelcouvert mit «fake Initialien» gekennzeichnet; mit diesen Personalien respektive mit dem entsprechenden Reisepass sei der Beschwerdeführer aus Sri Lanka ausgereist);

- BM Nr. 6 und 7: zwei handschriftliche Schreiben im Original, mit Übersetzungen (Schreiben der Mutter, in welchem sie [Schreiben 1] erwähne, dass die Armeeangehörigen bei ihr zu Hause vorgesprochen hätten; der Vater sei befragt und eingeschüchtert worden; der Armeekommandant, welcher den Beschwerdeführer freigelassen habe, habe selbst auch Probleme bekommen; Schreiben 2: Eines Nachts seien 20 Armeeangehörige zu Hause erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt; die Eltern seien einschüchtert, der Vater misshandelt und zur Befragung mitgenommen worden);

- BM Nr. 8: Schreiben datiert «2019.02.12» im Original, ausgestellt und unterzeichnet von F._______, «Administrative Officer for Divisional Secretary, Divisional Secretariat B._______», in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familie (viele) Probleme hätten;

- BM Nr. 9: fremdprachiges Schreiben im Original (Schreiben der Lehrerin G._______, in welchem diese festhalte, dass sie den Beschwerdeführer als Student kennengelernt und dabei mitbekommen habe, dass dieser Schwierigkeiten mit Armeeangehörigen gehabt habe; es seien vor zwei Jahren Waffen der LTTE bei der Familie des Beschwerdeführers entdeckt worden, worauf diese immer wieder belästigt, befragt und schikaniert worden sei; die Lehrerin habe selbst beobachtet, wie die Eltern spitalreif geschlagen worden seien und sich in Spitalpflege begeben hätten; der Beschwerdeführer sei vier Monate lang inhaftiert worden; nach dessen Ausreise seien die Eltern von der sri-lankischen Armee und dem CID unmenschlich behandelt worden und ihre Tiere seien geschlachtet worden);

- BM Nr. 10 (und 21: Original): Schreiben des Friedensrichters («Justice of the Peace» in H._______, B._______), datiert «2017.10.01», in welchem dieser bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass die Familie des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen sei; die Schwester sei einige Jahre in dieser Organisation gewesen; der Beschwerdeführer sei mehrfach durch das CID befragt worden, nachdem in einem nahegelegenen Ziehbrunnen Waffen gefunden worden seien; er sei am 2. Mai 2016 verhaftet, im Armeecamp festgehalten und gefoltert worden; seine «social organizers» hätten seine Freilassung gegen eine Geldzahlung erwirkt; nach seiner Freilassung sei er ins Ausland ausgereist; seither seien seine Eltern von CID-Angehörigen behelligt und angegriffen worden, worauf sie im Spital in Jaffna aufgenommen worden seien; der Beschwerdeführer könne kein sicheres Leben in A._______ führen;

- BM Nr. 11: Fotoaufnahme von zwei (nicht lesbaren) fremdsprachigen, persönlichen Schreiben (der Beschwerdeführer sei vom «Nalam Maddy» vorgeladen worden);

- BM Nr. 12: zwei «Diagnosis Ticket» im Original, in welchem vom I._______ Hospital J._______ jeweils ein Spitalaufenthalt vom 10. bis 22. April 2017 (Vater) respektive vom 10. bis 17. April 2017 (Mutter) sowie ein Angriff («assault by unknown persons») bestätigt wird;

- BM Nr. 13 bis 16: vier Farbfotoaufnahmen von einem Mann in einer Gruppe von Rindern (Cousin des Beschwerdeführers namens K._______; eine Kuh der Familie sei erschossen worden);

- BM Nr. 17 und 18: zwei Farbfotos, auf welchem ein Mann mit bandagiertem Knie auf einem Bett abgebildet ist (verletzter Cousin K._______);

- BM Nr. 19: eine Farbfoto auf welchem drei Personen abgebildet sind (Beschwerdeführer mit seinen Eltern);

- BM Nr. 20: «Confirmation Letter» des «L._______ im Original, datiert «12.06.2019», in welchem der Pastor bestätigt, dass die Eltern um Schutz in der Kirche ersucht, diesen jedoch aufgrund der prekären Verhältnisse in der Kirchenverwaltung nicht erhalten hätten;

- BM Nr. 22: Zustellumschlag der an das SEM adressierten Sendung;

- BM Nr. 23: sechs Farbfotos, auf welchem das Innere einer Strohhütte sowie zwei Personen abgebildet sind; teilweise enthalten die Aufnahmen Kommentare (Unterkunft, bei welchen die Eltern des Beschwerdeführers Zuflucht gefunden hätten);

- BM Nr. 24: eine Farbfotoaufnahme eines Mannes, dessen Bein an einem Bettpfosten angekettet wird (dieser Verwandte habe die Unterkunft den Eltern zur Verfügung gestellt und diese unterstützt; deswegen sei er vom Militär festgenommen worden und sei in Haft).

Der Beschwerdeführer wurde an der Anhörung vom 13. Mai 2019 aufgefordert, das Beweismittel Nr. 11 in besserer Qualität beizubringen (vgl. A18, Antwort 106).

B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 - eröffnet 16. Mai 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und Asylrelevanz nicht genügen würden.

B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Fokus seiner Fluchtgründe im Rahmen der BzP völlig anders gelegt als bei den Anhörungen. Bei der BzP habe er zudem die bei den Anhörungen geltend gemachten Kernvorbringen nicht erwähnt. Seine Schilderungen würden ferner der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Seine Angaben in den beiden Anhörungen würden sich teilweise auch inhaltlich widersprechen.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung überwiegend wahrscheinlich darzutun, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft.

C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2). Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (Rechtsbegehren 3).

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die umfassende unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt, zu bewilligen (Rechtsbegehren 4).

C.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe mehrere Verfahrensfehler begangen (Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs sowie nicht korrekte, vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Durchführung einer mangelhaften Anhörung; mangelhafte Beweisabnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung, Verletzung der Begründungspflicht), welche zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten (vgl. Beweissätze [BS] 4 und 5 der Beschwerde).

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe würden Asylrelevanz entfalten. Er sei Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Seine Schilderungen enthielten eine Vielzahl von Anzeichen, die für seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen würden. Unter Mitberücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem Amtsantritt des neuen Staatspräsidenten Gotabaya Rajapaksa im November 2019 erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Medienartikel sowie drei Fotos (in Kopie), auf welchen seine Schwester als LTTE-Angehörige abgebildet werde, sowie eine Bestätigung der M._______, Direktion für Soziales und Sport datiert 8. Juni 2020, zu den Akten.

D.
Mit Zwischenverfügungen vom 17. Juni und 10. September 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Akten dem SEM zur Vernehmlassung überweisen.

E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.

F.
Am 9. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer eine Replikeingabe sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters einreichen.

G.
Am 4. Juli 2022 (Datum Eingang BVGer) teilte der Rechtsvertreter mit, dass er sich aufgrund einer «strategischen Neuausrichtung» neu unter dem Namen «LBP Rechtsanwälte" mit weiteren Rechtsanwälten zusammengeschlossen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

1.3 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der BzP vorgetragen, er habe mit anderen Männern in einem Dorfbrunnen ein grosses Paket mit Waffen gefunden und diesen Fund der Polizei gemeldet. Danach sei er wegen diesem Waffenfund festgenommen und während vier Monaten festgehalten, befragt und gefoltert worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt; er sei allerdings bereits nach der Ausreise seiner Schwester aus Sri Lanka im Jahr 2010 mehrmals von CID-Angehörigen mitgenommen worden. Bei der Anhörung habe er den Fokus seiner Fluchtgründe anders gelegt: Er habe zunächst angegeben, seine Schwester sei bei den LTTE gewesen; vor dem Jahr 2010 sei sie oft mit anderen Rebellen zu Hause gewesen und habe immer Waffen dabeigehabt. Er habe einmal beobachtet, wie seine Schwester etwas auf dem Land der Familie vergraben habe. Nach 2010 sei er sicherlich zwanzigmal wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner Schwester befragt und misshandelt worden. Zusammen mit seinem Vater und weiteren Freunden habe er am 1. Mai 2016 in einem Brunnen Waffen gefunden, was er der Polizei gemeldet habe; deswegen sei er während über vier Monaten befragt und gefoltert worden. Während einer solchen Befragung habe er von seinen Peinigern ein weiteres Versteck auf dem Land der Familie verraten, wo seine Schwester früher etwas vergraben habe; er habe vermutet, dass dort noch mehr Waffen gefunden worden seien.

Bei der BzP habe er die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester nicht erwähnt. Diese Tätigkeit seiner Schwester und deren Waffengebrauch sei erst bei der Anhörung zum Mittelpunkt der Geschehnisse geworden. In der BzP habe er auch mit keinem Wort erwähnt, dass die angeblich gefundenen Waffen im Brunnen der Familie gelegen hätten und dass es sich dabei um ein Waffenversteck seiner Schwester gehandelt habe. Dasselbe gelte für das Vorbringen, er sei während seiner Gefangenschaft zum Land der Familie geführt worden und habe dort den Behörden ein weiteres Versteck verraten. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und deren Wahrheitsgehalt daher äusserst zweifelhaft.

Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass der Beschwerdeführer und sein Vater nach dem angeblichen Waffenfund keinen Zusammenhang zur mutmasslichen LTTE-Tätigkeit der Schwester (respektive Tochter) hergestellt und die Polizei verständigt hätten. Die vorgetragene Freilassung für einen Monat sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, warum die Behörden, auch gegen eine Geldzahlung, die Freilassung eines schwerstgefolterten Mannes hätten erlauben sollen. Die Auflage, wonach sich der Beschwerdeführer nach einem Monat wieder in die Hände seiner Peiniger hätte zurückbegeben sollen, sei zudem unsinnig.

Der Beschwerdeführer habe ferner den Zeitpunkt seiner Festnahme am 2. Mai 2016, seine Freilassung und deren Umstände sowie die Aktivitäten seiner Schwester für die LTTE unterschiedlich geschildert und habe auch nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Klärung der Widersprüche schaffen können.

Bei den eingereichten Schreiben der Mutter, der Lehrerin, des Dorfvorstehers, des Friedensrichters und des Pastors (BM 6-10, 20 und 21) handle es sich ausschliesslich um Bestätigungsschreiben ohne Beweiswert, da diese leicht fälschbar seien und als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt und verfasst worden sein könnten. Die Polizeibestätigung einer Vermisstenanzeige vom 2. März oder 2. Mai 2016, welche seine Mutter aufgegeben haben solle (BM 4), habe ebenfalls keine Beweiskraft, da es sich um ein leicht manipulierbares Dokument handle. Zudem erscheine es ungewöhnlich, dass die Mutter bereits am Tag ihrer Mitnahme eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Anhörung angegeben habe, er sei am 2. Mai 2016 gegen 19 Uhr zur Befragung mitgenommen worden. Die ärztlichen Diagnoseblätter (BM 12) würden ebenso wenig Beweiskraft entfalten, da es sich dabei leicht um Fälschungen handeln könne. Nachdem die Schilderungen der Fluchtgründe unglaubhaft ausgefallen seien, sei nicht ersichtlich, weshalb seine Eltern seinetwegen hätten misshandelt werden sollen. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Fotoaufnahmen der Eltern in einer einfachen Hütte, die Fotos der Tiere und des Schwagers mit Beinverletzung im Krankenbett (BM 13-19) die geltend gemachte Verfolgung nicht zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei; er sei vielmehr bis im Oktober 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch über sieben Jahre lang im Heimatland gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung von rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben sollte. Die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen, wie die tamilische Bevölkerung, unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, dessen Arbeitserfahrung in der (...) und seiner im Ausland lebenden Verwandten als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen.

3.2 In der Beschwerde wird vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers inklusive die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.

Die Kernaussagen des Beschwerdeführers seien nicht vollständig erfasst und in den Erwägungen geprüft worden. Er habe sich bei der BzP nur summarisch geäussert und das Notwendigste angegeben. Die BzP habe unmittelbar nach seiner Flucht und der Entlassung aus dem Foltergefängnis stattgefunden; es sei daher nachvollziehbar, dass er vor allem über das unmittelbar vor der Ausreise Erlebte berichtet habe. Der Umstand, dass er wegen seiner Schwester schon vorher behelligt worden sei, sei zwar ein Grund, aber nicht der ausreiseauslösende Anlass für seine Flucht gewesen. Er habe bei der BzP zwar nicht erwähnt, dass seine Schwester bei den LTTE gewesen sei, habe dennoch ausgeführt, dass er «wegen ihr» etwa zwanzig Male mitgenommen worden sei. Beim Fund der Waffen und der Vorführung des Beschwerdeführers (Augenschein) auf dem Grundstück seiner Eltern während seiner viermonatigen Gefangenschaft handle es sich nicht um Kerngeschehen, die er bei der BzP hätte erwähnen müssen. Er habe zwar beobachtet, wie seine Schwester etwas auf dem Grundstück deponiert habe, dies habe jedoch im Zeitpunkt des Fundes mehr als zehn Jahre zurückgelegen. Er sei nicht auf die Idee gekommen, dass es sich um die Waffen seiner Schwester habe handeln können. Er sei zudem nicht direkt danebengestanden, als seine Schwester die Gegenstände im Garten vergraben habe; sie habe sich geweigert, ihm hierzu Auskunft zu geben und habe behauptet, Öl vergraben zu haben; er sei jedoch selbst davon ausgegangen, dass es sich um Waffen gehandelt habe.

Im Zeitpunkt seiner Festnahme am 2. Mai 2016 sei es bewölkt und daher dunkel gewesen. Er habe bei der Inhaftierung nicht auf die genaue Uhrzeit geachtet. Es könne auch von ihm nicht erwartet werden, dass er sich nach vielen Jahren an die Uhrzeit seiner Festnahme erinnern könne.

Von relevanten Widersprüchen in den Kernvorbringen seiner Asylbegründung könne nicht ausgegangen werden. Zudem habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Die Verfasser hätten in ihren jeweiligen Schreiben wahrheitsgetreu wiedergegeben, was dem Beschwerdeführer widerfahren sei. Die Personen, die den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, hätten sich nicht ausgewiesen, weshalb es sich um Unbekannte gehandelt habe. Es liege deshalb auf der Hand, dass die Mutter keine Wahl gehabt habe, als sofort zwecks Anzeige einen Polizeiposten aufzusuchen und nicht tagelang in der Hoffnung abgewartet habe, dass ihr Sohn wieder zurückkehre. Die Diagnoseblätter würden die Umstände, wonach die Eltern nach der Ausreise ihres Sohnes aufgesucht, geschlagen und verletzt worden seien, bestätigen.

Das SEM habe zudem seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es sich in den Erwägungen nicht auf umfassendere Tatsachenberichte bezogen, sondern sich auf einseitige und veraltete Berichterstattungen wie den Fokus Sri Lanka vom August 2016 abgestützt habe.

Unter Mitberücksichtigung der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan Ende 2019 und der sich seither zugetragenen Ereignisse wie die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo sei der Beschwerdeführer angesichts seiner Vergangenheit und seinem Profil im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka stark gefährdet. Er sei Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Die Behörden würden den Waffenfund mit der LTTE-Vergangenheit seiner Schwester assoziieren.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten eine Vielzahl von Realkennzeichen und Aussagen über Nebensächliches, was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Er gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesen tamilischen Asylsuchenden mit einer tatsächlichen LTTE-Verbindung an. Es bestehe daher ein persönlicher Bezug zwischen dem neuen Präsidenten und seinen Asylgründen. Die Sicherheitsbehörden würden jetzt erst recht jegliche verdächtige Person inhaftieren und verhören.

Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges fehle eine konkrete Beurteilung des vorliegenden Falles, namentlich hinsichtlich der Zulässigkeit. Er habe sich von seinem Heimatland entfremdet; seine Eltern seien mittlerweile alt und krank geworden und könnten ihn finanziell nicht unterstützen. Er müsste vielmehr für ihren Unterhalt aufkommen. Zudem müsste er im Falle einer Rückkehr aufgrund der Corona-Pandemie für die Dauer von 14 Tagen in Quarantäne. Der Wegweisungsvollzug sei daher insgesamt unzumutbar.

3.3 In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2020 führte das SEM ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe seine viereinhalbmonatige Inhaftierung mit Misshandlungen nicht glaubhaft machen können. Die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester habe hierauf keinen Einfluss. Die nachgereichte Fotoaufnahme von mehreren Personen in LTTE-Uniform sei kein Beweis dafür, dass seine Schwester Mitglied oder Truppenführerin bei den LTTE gewesen sei. Die auf den Aufnahmen abgebildeten Personen seien nicht identifizierbar. Das Vorliegen einer verwandtschaftlichen Beziehung zwischen einer abgebildeten Person und dem Beschwerdeführer stehe nicht fest, sondern beruhe lediglich auf dessen Aussage. Sollte die Schwester tatsächlich LTTE-Truppenführerin gewesen sein, sei auch dies kein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte bereits nach Kriegsende ein eingehendes Screening vorgenommen, den Beschwerdeführer verhaftet und ihn rehabilitiert hätten, wenn sie tatsächlich von seiner Verbindung zu den LTTE ausgegangen oder eine solche vermutet hätten. Dies gelte umso mehr, wenn der Beschwerdeführer - wie behauptet - nach der Ausreise seiner Schwester im Jahr 2010 tatsächlich von den sri-lankischen Behörden befragt worden wäre. Der Beschwerdeführer gehöre wegen eines mehrjährigen Aufenthaltes und seinem durchlaufenen Asylverfahren im Ausland nicht zu einer Risikogruppe. Seine geltend gemachte «Vorgeschichte» sei nicht glaubhaft ausgefallen. Seine Einreise ziehe allenfalls Befragungen und eine Anzeige wegen illegaler Ausreise, jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich.

Schliesslich ändere der Umstand, dass Einreisende in Sri Lanka 14 Tage lang aufgrund der Covid-19-Vorschriften in Quarantäne müssten, nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

3.4 In der Replikeingabe wurde nochmals betont, die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Realkennzeichen, namentlich zu seiner Verhaftung, dem Transportweg bis zu seiner Haftzelle, der Lebensumstände der Folter und zu seiner Freilassung. Er habe Belangloses, Nebensächliches und Gefühlsregungen, wie die Wut auf seine Schwester, erwähnt. Der Erwägung des SEM, wonach die sri-lankischen Behörden ihn bereits nach Kriegsende verhaftet und rehabilitiert hätten, wenn sie von seiner Verbindung zu den LTTE ausgegangen wären, sei entgegenzuhalten, dass er während des Bürgerkrieges noch minderjährig gewesen sei und daher kaum von seiner Schwester über geheime Einzelheiten über ihre Arbeit orientiert worden sei. Zwischen der Ausreise seiner Schwester im Jahr 2010 und seiner Verhaftung am 2. Mai 2016 seien der Beschwerdeführer und sein Vater mehrmals verhört worden; die Behörden hätten den Aufenthalt der Schwester in Erfahrung bringen wollen. Ob es sich dabei um ernsthafte Ermittlungen oder um asylrelevante Schikanen gehandelt habe, sei dahingestellt. Nachdem die Waffen gefunden worden seien, hätten die Sicherheitsbehörden eindeutige Beweise und einen Grund gehabt, den Beschwerdeführer zu verhaften. Die Vorfluchtgründe seien glaubhaft und müssten zwingend zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

4.

In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie im Falle ihrer Berechtigung geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1).

4.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Konkret wird ausgeführt, das SEM habe seine Kernaussagen nicht vollständig erfasst und in der Folge in den Erwägungen nicht geprüft (vgl. Beschwerde, BS 4, S. 6).

4.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

4.1.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, welche Kernvorbringen des Beschwerdeführers vom SEM nicht erfasst worden sein sollen.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal befragt: Es fand eine BzP, eine einlässliche Anhörung sowie eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt.

Es finden sich in den drei fraglichen Protokollen keine Hinweise für die behauptete unvollständige Erfassung der Asylvorbringen. Aus den drei Protokollen geht vielmehr klar hervor, dass dem Beschwerdeführer einlässlich Raum geboten wurde, seine Fluchtgründe im sachlich gebotenen Umfang vorzutragen. In der BzP wurde er gefragt, ob er ausser dem bisher Genannten weitere Probleme mit den Behörden im Heimatland gehabt habe oder sonstige Gründe habe, die gegen eine allfällige Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten (vgl. A6, Ziffern 7.02 und 7.03). In den beiden Anhörungen wurde ihm einlässlich Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen ausführlich im Rahmen von freien Berichten (vgl. A18, Antworten 36, 37, 48, 54, 66, 67, 84 und 85; A21 Antworten 41, 43, 51, 53, 62, 63 und 77) und auf konkrete Fragen hin vorzutragen. Er wurde mehrmals angehalten, «weiter» zu berichten (vgl. A18, Frage 67 sowie A21, Frage 19) und er wurde vom Befragenden respektive der Hilfswerksvertretung explizit gefragt, ob er seinen bisher zu Protokoll gegebenen Asylgründen etwas hinzu zu fügen habe (vgl. A18, Frage 91 sowie A21, Fragen 85 und 86), was er verneint hat.

Zudem wurde er auf bestehende Unklarheiten und inhaltliche Unstimmigkeiten hingewiesen und ihm wurde ausreichend Gelegenheit geboten, sich hierzu zu äussern (vgl. A18, Frage 100 und 101 sowie A21, Fragen 23 und 24). Die vom Befragenden dabei angewandte Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP angehalten wurde, sämtliche Ausreisegründe zu nennen, «ohne dabei ins Detail zu gehen» (vgl. Ziffer 7.01) spricht auch nicht dagegen, dass ihm bei der Summarbefragung hinreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Asylvorbringen in den Grundzügen vorzutragen.

Ferner hat der Beschwerdeführer mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung des BzP-Protokolls und der beiden Anhörungsprotokolle explizit bestätigt, dass diese Protokolle seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechen (vgl. A6, S. 9) respektive seine Angaben korrekt und vollständig wiedergeben (vgl. A6, A18, S. 16 sowie A21, S. 13). Darauf muss er sich behaften lassen.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und verweist namentlich auf die seiner Ansicht nach vom SEM nicht vorgenommene Begründung bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen (vgl. BS 8).

4.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel-instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

4.2.2 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen respektive gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.

4.2.3 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche 24-seitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung der SEM-Verfügung ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

4.2.4 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtliche Gehörsverletzung substanziiert darzutun.

4.3 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. Konkret wird geltend gemacht, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die politischen Veränderungen in Sri Lanka in seiner Entscheidfindung nicht mitberücksichtigt hat (vgl. Beschwerde, BS 5, S. 11 ff.).

4.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

4.3.2 Die Rüge, das SEM habe die politischen Veränderungen in Sri Lanka in seiner Entscheidfindung nicht gebührend berücksichtigt und zudem auf veraltete Unterlagen und Berichterstattungen abgestellt (vgl. Beschwerde, BS 5, S. 11ff.), stosst ebenfalls ins Leere, wozu auf Ziffer III/3 der angefochtenen Verfügung sowie auf die vorstehende Erwägung 4.2.3 verwiesen werden kann. Das SEM hat zwar die festgestellte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges knapp begründet, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass weder die Aussagen noch die Akten Anhaltspunkte für eine drohende unzulässige Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka enthalten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend keine Rede sein.

4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzungen der Verfahrensvorschriften fest. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Es wurden keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die indizieren würden, dass das BzP- und/oder das Anhörungsprotokoll nicht oder nur unter Vorbehalt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen und mitzuberücksichtigen wären.

Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende auf eine Kassation lautende Rechtsbegehren 2 ist daher abzuweisen.

Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.
Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat.

6.1 Der Beschwerdeführer macht Verfolgungsmassnahmen geltend, die ihm aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester zugefügt worden sein sollen. Er sei insbesondere am 2. Mai 2016 von den Behörden festgenommen, während mehr als vier Monaten inhaftiert und misshandelt worden.

6.1.1 Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der BzP anders vorgetragen hat als bei seinen beiden Anhörungen.

6.1.2 Vorweg ist festzustellen, dass er die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester in der BzP nicht ansatzweise erwähnt hat. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe handelt es sich beim Umstand, dass er wegen seine Schwester bereits vor dem 2. Mai 2016 massiv behördlich behelligt worden sein soll, nicht um eine irrelevante Begebenheit, sondern um das Kernstück seiner Asylgründe. Es trifft auch nicht zu, dass er bei der BzP angegeben habe, «wegen» seiner Schwester etwa zwanzig Male mitgenommen worden zu sein. Der BzP ist vielmehr zu entnehmen, dass er dort zu Protokoll gab, dass er und weitere Familienmitglieder - «nachdem» seine Schwester anfangs 2010 ausgereist sei - etwa zwanzig Mal von den CID-Leuten festgenommen worden seien. Diese Aussage ist als reine Zeitangabe zu interpretieren, nachdem der Beschwerdeführer beim summarischen Vortrag seiner Asylgründe mit keinem Wort auf die LTTE-Mitgliedschaft dieser Schwester eingegangen ist. Er hat an keiner Stelle seine angeblich über zwanzig behördlichen Mitnahmen in einen Zusammenhang mit seiner Schwester oder ihrer aus Sicht der Behörden politisch missliebigen politischen Tätigkeit gestellt. Bereits aufgrund des nachgeschobenen LTTE-Engagements der Schwester kommen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers auf.

6.1.3 Der Umstand, dass er die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester bei der BzP nicht erwähnt hat, führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die vom Beschwerdeführer aus dieser Zugehörigkeit einer Verwandten zu den LTTE abgeleitete eigene und persönliche Reflexverfolgungssituation als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Befragung und Anhörung noch im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens schlüssige Hinweise auf eine irgendwie geartete Reflexverfolgung dargetan oder diesbezügliche schlüssige Unterlagen eingereicht.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - nie politisch oder religiös tätig war und ihm im Jahr 2012 auf legale Weise ein Reisepass ausgestellt worden sein soll (vgl. A6, Ziffern 7.02 und 4.02). Bei dieser Sachlage erscheint ein politisches Gefährdungsprofil nicht plausibel. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im Jahr 2012 - zwei Jahre, nachdem die behördlichen Behelligungen wegen der Schwester angefangen haben sollen - einen Reisepass erhalten hätte, wenn er im behaupteten Ausmass ein behördliches Interesse an seiner Person ausgelöst hätte.

6.1.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Ablauf seiner Festnahme am 2. Mai 2016 divergierend geschildert hat.

In der BzP gab er an, er habe mit anderen Männern einen Ziehbrunnen gereinigt und dabei ein grosses Paket im Brunnen vorgefunden. Er und die übrigen Männer hätten diesen Fund den Behörden gemeldet, worauf er am 2. Mai 2016 von zwei uniformierten Männern (Armeesoldaten) und einer Person in Zivilkleidung (CID-Angehöriger) zur Befragung abgeführt worden sei (vgl. Ziffern 7.01 und 7.02).

Seinen Angaben in der Anhörung vom 13. Mai 2019 zufolge hätten sie am 1. Mai 2016 Waffen entdeckt; sein Vater habe diesen Fund bei der Polizei gemeldet, worauf die Sicherheitskräfte erschienen seien und die Waffen mitgenommen hätten. Am Folgetag sei er festgenommen worden, wobei die Behörden auch Informationen zum Aufenthaltsort der Schwester verlangt hätten (vgl. A18, Antwort 36). Während seiner Gefangenschaft sei er von den Behörden zur Stelle gebracht worden, wo Gegenstände begraben worden seien; es seien Waffen gefunden worden (vgl. A18, Antworten 36 und 37).

6.1.5 Es sind aber auch inhaltliche Unstimmigkeiten innerhalb der in den Anhörungen protokollierten Angaben feststellbar. Der Beschwerdeführer hat sich namentlich bezüglich des genaueren Zeitpunkts seiner Festnahme vom 2. Mai 2016 widersprochen. In der Anhörung vom 13. Mai 2019 gab er an, seine Festnahme sei gegen Abend, «vielleicht um 19 Uhr» erfolgt (vgl. A18, Antwort 66). Seinen Angaben in der ergänzenden Anhörung vom 30. April 2020 zufolge soll die Festnahme um 11 oder 12 Uhr vormittags erfolgt sein (vgl. A21, Antwort 54).

6.1.6 Auch bezüglich der Personen, die den Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 abgeführt haben sollen, enthalten die Schilderungen Unstimmigkeiten. Den Angaben in der Anhörung vom 13. Mai 2019 zufolge sei er von «CID-Leuten» - in der Mehrzahl - mitgenommen worden, die nicht uniformiert, sondern «zivil angezogen» gewesen seien (vgl. A18 Antwort 52). In der ergänzenden Abhörung gab er zu Protokoll, von zwei Personen in Zivilkleidung und zwei Personen in Militäruniform festgenommen worden zu sein (vgl. A21, Antwort 61). Diese beiden Angaben widersprechen sich inhaltlich, stimmen aber auch nicht überein mit den Angaben, die bei der BzP gemacht wurden, wonach der Beschwerdeführer von zwei Soldaten und einem Angehörigen des CID mitgenommen worden sei (vgl. Ziffer 7.01). In der Rechtsmitteleingabe wird keine plausible, nachvollziehbare Erklärung für diese Divergenzen geliefert.

6.1.7 Schliesslich hat das SEM zu Recht erwogen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers teilweise realitätsfremd und unlogisch ausgefallen sind. So trifft es zu, dass es mit dem bekannten, rigorosen Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber Verdächtigen im Dunstkreis der LTTE nicht vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer zeitlich befristet - für einen Monat - freigelassen worden sein soll (vgl. A18, Antworten 37 und 42). Wenn die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer wie behauptet wegen angeblicher Unterstützung oder sonstigen Verbindungen zu den LTTE konkret verdächtigt hätten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ihn nicht für einen Monat «bedingt» aus ihrer Haft entlassen, sondern vielmehr ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Zudem wäre er nicht im behaupteten Ausmass - 20 Male, jeweils nur einen Tag lang (A6, Ziffer 7.03) - festgehalten worden, wenn er im Zusammenhang mit aufgedeckten Waffen auf dem Grundstück seiner Familie verdächtigt worden wäre. Bei einem entsprechenden Verdacht hätten es die Behörden nicht mit aufwändigen, unzähligen kurzfristen Mitnahmen bewenden lassen, sondern vielmehr ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung die zeitliche Befristung seiner Freilassung respektive den «Deal» mit den Armeeangehörigen, sich nach einem Monat wieder in das Haftcamp zurückzubegeben, nicht von sich aus erwähnt hat. Dort gab er vielmehr zu Protokoll, sein Vater habe ihm keine Angaben dazu gemacht, nach wie viel Zeit er seine Haft wieder hätte antreten müssen (vgl. A21, Antworten 69-74). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der ersten Anhörung die zeitliche Befristung vortrug, um bei der zweiten Anhörung zu Protokoll zu geben, keine entsprechenden zeitlichen Auflagen gekannt zu haben. Diese Unstimmigkeit untermauert die bestehenden erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen zusätzlich.

6.1.8 In der Rechtsmitteleingabe wird versucht, die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften. Es wird vorgetragen, am Tag der fraglichen Festnahme habe bewölktes Wetter geherrscht und es sei dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht auf die Uhrzeit geachtet, was von ihm aber auch nicht habe erwartet werden dürfen. Zudem handelt es sich bei der Tageszeit seiner Festnahme nicht um Kernvorbringen seiner Asylbegründung.

Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation, dass es sich bei seiner angeblichen Festnahme am 2. Mai 2016 sehr wohl um ein Kernelement seiner Asylvorbringen handelt. Er leitet seine angebliche Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden massgeblich von der behaupteten Festnahme vom 2. Mai 2016 und der anschliessenden mehrmonatigen Inhaftierung ab. Vom Beschwerdeführer durfte und musste erwartet werden, dass er sich an die ungefähre Tageszeit seiner einschneidenden Festnahme zu erinnern vermag. Der Umstand, dass das SEM diese Widersprüche im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mitberücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass diese Divergenzen innerhalb des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers als massgebliche Unglaubhaftigkeitselemente zu würdigen sind. Hieran ändert auch der in der Rechtsmitteleingabe vorgetragene, unbehelfliche Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in Frieden leben könne und er möglicherweise viele Sachen vergessen habe, nichts. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des in Sri Lanka herrschenden Bürgerkriegs noch minderjährig gewesen sei, weshalb die Schwester ihm keine LTTE-Geheimnisse anvertraut habe, vermag seine Schilderungen nicht in einem glaubhafteren Lichte erscheinen zu lassen.

6.2 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten.

6.2.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 13. Mai 2020 zu Recht fest, dass die Bestätigungsschreiben der Mutter, der früheren Lehrerin, des Dorfvorstehers und des Friedensrichters und des Pastors (BM 6-10 und 20) keinen Beweiswert aufweisen, da entsprechende Dokumente leicht fälschbar respektive manipulierbar seien. Die genannten Bestätigungsschreiben weisen zwar in der Tat keine fälschungssicheren Merkmale auf. Die vom SEM zu pauschal vorgenommene Einschätzung der Beweismittel greift aber zu kurz und muss relativiert werden: Sri-lankische Dokumente können nicht alleine mit dieser Argumentation generell und absolut für beweisuntauglich erklärt werden, sondern müssen in einen Kontext mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gesetzt werden.

Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Reflexverfolgungssituation respektive seine eigene Festnahme vom 2. Mai 2016 als überwiegend wahrscheinlich darzutun, muss angesichts des Inhalts der genannten Dokumente auf den Charakter von blossen Gefälligkeitsschreiben geschlossen werden. Das Schreiben des Dorfvorstehers, welcher bestätigt, dass der Beschwerdeführer - nicht spezifizierte - Probleme habe, ist zu oberflächlich formuliert, um daraus etwas zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Die Lehrerin bestätigt zwar, sie habe selbst erlebt, wie die Eltern spitalreif geschlagen worden seien und Tiere der Familie geschlachtet worden seien. Der Inhalt dieses Schreibens ist aber ebenfalls zu vage, um daraus auf eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungssituation schliessen zu können.

6.2.2 Die Polizeianzeige (BM Nr. 4) bestätigt zwar, dass eine Anzeige («complaint») eingereicht worden ist; gemäss Übersetzung soll es sich dabei um eine Vermisstenanzeige handeln. Dieses Dokument hält indessen lediglich fest, dass eine Vermisstenanzeige erstattet worden sein soll. Der Hintergrund der Anzeige geht aus dem Beweismittel jedoch nicht hervor. Zudem sind Polizeianzeigen als solche nicht geeignet, die angezeigten Vorfälle als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Sie beruhen vielmehr auf den eigenen Angaben des jeweiligen Anzeigeerstattenden; die Polizei bestätigt darin jedoch keine eigenen Wahrnehmungen und äussert sich nicht zum Wahrheitsgehalt der zugrundeliegenden Vorfälle.

6.2.3 Die beiden «Diagnose Tickets» (BM Nr. 12) sowie die Fotoaufnahmen (BM 13-16 und 24) sind ebenfalls nicht geeignet, einen asylrechtlich relevanten Konnex zu den Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen oder nahezulegen. Es wird zwar bestätigt, dass sich die beiden Personen (Eltern) nach einem Übergriff in Spitalpflege haben begeben müssen respektive die abgebildeten Männer Verletzungen aufweisen. Diese Bilder von Personen in einer Strohhütte respektive von einem Mann in einer Kuhherde lassen ebenso wenig auf Vorfälle schliessen, aus denen der Beschwerdeführer relevante Tatsachen für sein Asylgesuch ableiten könnte.

6.2.4 Zum BM 11 machte der Beschwerdeführer nur vage und keine spezifizierenden Angaben (vgl. A18, Antwort 5). Obwohl er dazu angehalten worden ist (vgl. A18, Antwort 106), reichte er keine lesbare Fassung dieser beiden Dokumente nach, weshalb diese Dokumente vom Gericht auch nicht überprüft werden können.

6.2.5 Auch den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C.b) muss die stützende Beweiskraft abgesprochen werden. Das SEM hat in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass mit der Einreichung der Fotos einer weiblichen Person noch keine verwandtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zur abgebildeten Frau hergeleitet werden kann. Zudem vermag alleine die Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Vergangenheit mit einer Gruppe von bewaffneten Personen abgebildet wurde, nicht darzutun, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem LTTE-Verdacht ins Visier der heimatlichen Behörden geriet und deswegen mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen muss. Im Übrigen ist die auf den Aufnahmen abgebildete Person nicht persönlich identifizierbar, weshalb aus diesem Bildmaterial für das vorliegende Asylgesuch nichts abgeleitet werden kann.

6.2.6 Die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Medienberichte) äussern sich zu den politischen Begebenheiten in Sri Lanka. Aus ihnen geht kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer hervor.

6.2.7 Die eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation massgeblich zu stützen.

6.3 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

7.
Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).

7.2 Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. a.a.O. E. 8).

7.3 Die Vorinstanz nahm in ihrem Asylentscheid vom 13. Mai 2020 (vgl. Ziffer II/2, S. 6) eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor. Sie hielt fest, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Er sei bis Oktober 2016 im Heimatstaat wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende über sieben Jahre lang weiterhin in Sri Lanka gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte.

7.4 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er gehöre aufgrund seiner «Vorgeschichte» und seines Aufenthalts im Ausland einer entsprechenden Risikogruppe an; er sei vorverfolgt worden und verfüge über familiäre Verbindungen zu den LTTE.

7.5

7.5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seines familiären Hintergrunds einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen ist. Eine LTTE-Mitgliedschaft einer nahen Verwandten wurde ebenso wenig glaubhaft gemacht. Alleine der Umstand, dass eine Schwester bei den LTTE gewesen sein soll, vermag ihn ohnehin nicht in das Licht eines Oppositionellen, welcher den tamilischen Separatismus schürt, zu rücken. Er war gemäss eigenen Angaben nie politisch oder religiös tätig (vgl. A6, Antwort 7.02). Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, die auf ein politisches Profil hinweisen, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde.

7.5.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen oder den Terroranschlägen persönlich erlittenen Nachteile geltend gemacht. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte weisen keinen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu den in den Meldungen geschilderten Ereignissen und deren Folgen auf.

7.5.3 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in flüchtlingsrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermögen vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka und die sich seither zugetragenen Ereignisse nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

7.6 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2) und der Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde - nichts Grundlegendes zu ändern.

9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Rechtsmitteleingabe verwiesen wurde (vgl. S. 12), und die zwischenzeitlich erfolgten politischen Veränderungen nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswirken dürften.

Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3 sowie
D-5988/2019 vom 31. Januar 2022, E. 10.2.1). Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung Rajapaksa wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 4. April 2022: «Nach grossen Protesten treten in Sri Lanka fast alle Minister zurück»: Sri Lanka: Notstand und Demonstrationen auf der Ferieninsel (nzz.ch), abgerufen am 30.08.2022) führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka, wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angesichts der Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter und Engpässe bei der Versorgung mit Treibstoffen angespannt ist und die schwere Wirtschaftskrise im Land die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1).

Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine in der Beschwerdeschrift geäusserten Mutmassungen, Opfer von Verhaftungen oder von Verhören mit Folter zu werden, sind rein spekulativer Art.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (vgl. BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.

Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/3) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG vor. Ausgehend vom genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3) prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als durchführbar ein.

9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.3). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" (zum Begriff: BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als zumutbar, sofern die genannten individuellen Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-6898/2019 vom 14. Januar 2022 E. 9.3.2; D-5988/2019 vom
31. Januar 2022 E. 10.3.2).

9.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in der zum Vanni-Gebiet gehörenden Ortschaft B._______ im Kilinochchi Distrikt der Nordprovinz geboren, ging dort zur bis zum O-Level die Schule und hielt sich auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ab Mai 2009 bis zur Ausreise im Oktober 2016 während mehr als sieben Jahre lang dort auf; er gibt an, mit seinem Vater teilweise in einem Flüchtlingslager in Vavuniya gelebt zu haben. Er ist somit in Sri Lanka sozialisiert worden.

Gemäss eigenen Angaben leben seine betagten und kranken Eltern mittlerweile in D._______ (Jaffna Distrikt). Ob sie ihren Lebensalltag - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in einer Strohunterkunft (vgl. BM 23) verbringen müssen oder im familieneigenen Haus (vgl. A6, Ziffern 2.01) in B._______ leben, kann vorliegend offengelassen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als (...) (vgl. A6, Ziffer 1.17.05). Er verfügt - abgesehen von seinen Eltern - über mehrere Tanten und Onkel im Heimatland sowie über eine Schwester, die in London lebt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen, bei der Wiedereingliederung bei Bedarf auf die Unterstützung durch seine näheren
oder entfernteren Familiengehörigen wird zurückgreifen und sich somit eine neue Existenz wird aufbauen können.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hat und auch aktuell von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

12.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 10. September 2020 wurde Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, LBP Rechtsanwälte, (...), dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet; dabei wurde der Rechtsbeistand darauf hingewiesen, dass er gemäss den Entschädigungskonditionen des Bundesverwaltungsgerichts (Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Rechtsvertretungen) entschädigt wird.

Der amtliche Rechtsbeistand hat in seiner Honorarnote vom 9. Oktober 2020 einen Arbeitsaufwand von 14.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 93.40 geltend gemacht. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 2.5 Stunden für die Ausarbeitung der eineinhalbseitigen Replikeingabe vom 9. Oktober 2020 erscheint jedoch übermässig und ist auf eine Stunde zu reduzieren. Seit der Einreichung der Honorarnote vom 9. Oktober 2020 ist kein weiterer Vertretungsaufwand entstanden respektive geltend gemacht worden.

Dem amtlichen Rechtsbeistand ist daher ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'882.- (13 Arbeitsstunden à Fr. 200.-, ausmachend Fr. 2'600.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 93.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 188.55) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'882.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3089/2020
Datum : 23. September 2022
Publiziert : 06. Oktober 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
135-II-286 • 136-I-184 • 142-II-218
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • festnahme • ausreise • familie • vater • sachverhalt • monat • beweismittel • frage • mitgliedschaft • leben • mutter • heimatstaat • fund • original • tag • paket • maler
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/37 • 2009/35 • 2008/47 • 2008/34
BVGer
D-1263/2020 • D-3619/2016 • D-5880/2018 • D-5988/2019 • D-6898/2019 • E-1866/2015 • E-3089/2020
AS
AS 2018/3171