Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-714/2018

Urteil vom 23. Januar 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

vertreten durch
Parteien
Dr. Guido E. Urbach, Rechtsanwalt LL.M.,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderungsverfügung/Einfuhr von Kunstwerken.

Sachverhalt:

A.
Die Zollkreisdirektion D._______ (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am 19. August 2015 eine Nachforderungsverfügung, mit welcher sie von A._______ (angeblich) zu Unrecht nicht erhobene Mehrwertsteuern von Fr. [...] sowie Verzugszinsen von Fr. [...] nachforderte (Akten Zollfahndung [nachfolgend: ZFA], act. 10.1.15). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, Untersuchungen hätten ergeben, dass in 86 Fällen Kunstwerke «zu Unrecht steuerfrei im Verlagerungsverfahren auf die Galerie B._______, [...] C._______, in die Schweiz importiert worden» seien (Akten ZFA, act. 10.1.15 Ziff. III Abs. 1). Im Einzelnen führte die Zollkreisdirektion Folgendes aus (Akten ZFA, act. 10.1.15 Ziff. III Abs. 2 ff.):

«Alle in den 86 Falldossiers betroffenen Kunstwerke wurden im Verlagerungsverfahren über die Galerie B._______ mehrwertsteuerfrei in die Schweiz importiert. Dies gestützt auf ein eigens zur Steueroptimierung zu Gunsten von A._______ ausgearbeitetes Ablaufschema. Somit konnte A._______ die auf diese Weise eingeführten Kunstwerke steuerbefreit in die von ihm beherrschten Liegenschaften ausstellen.

Der Einfuhr der Kunstwerke lag dabei ein standardisiertes, aufgesetztes, nicht zur Umsetzung beabsichtigtes Kommissionsgeschäft zwischen den von A._______ beherrschten Firmen und der Galerie B._______ zu Grunde. Da die Galerie B._______ Inhaberin einer Bewilligung im Verlagerungsverfahren ist, konnten die Kunstwerke über sie als lmporteurin zur Einfuhr abgefertigt werden, ohne dass die Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Einfuhr fällig geworden wäre. Die Galerie B._______ konnte jedoch zu keiner Zeit wirtschaftlich über die Kunstwerke verfügen. Herr A._______ bestimmte jeweils, wann und wie die Kunstwerke eingeführt werden sollen. Seine Angestellten des Büros Administration leiteten seine Aufträge an die entsprechenden Speditionsfirmen bzw. an die Galerie B._______ weiter. Die Kunstwerke wurden nach der Verzollung auf Veranlassung von Herrn A._______ in seine privaten Liegenschaften oder ins E._______ (Mehrheitsaktionär A._______) überführt, wo sie auf unbestimmte Zeit ausgestellt wurden, oder sie verblieben in einzelnen Fällen im Lager der Firma F._______ AG, H._______. Die Galerie B._______ leitete jeweils nur die Instruktionen an die Verzollungsfirma weiter, welche sie von A._______s Büro Administration erhalten hatte.

Keines der in den 86 Falldossiers betroffenen Kunstwerke wurde im Zeitraum von 2008 bis 2013 verkauft.

Die wirtschaftlich berechtigte Person über die Kunstgegenstände war vor und nach der Einfuhr A._______, welcher in seinem Namen oder im Namen seiner von ihm beherrschten Firmen frei über die betroffenen Kunstwerke verfügte. Die Galerie B._______ war zu keiner Zeit lmporteurin der von dieser Verfügung betroffenen Gegenstände. Die Bewilligung zur Verlagerung der Steuerentrichtung [...] wurde in allen Fällen zu Unrecht benutzt.

Demzufolge hätten die Kunstwerke richtigerweise auf den [jeweiligen] lmporteur [Galerie J._______ AG, [...] / A._______, K._______ Inc. [...] / A._______, Stiftung L._______, [...] / A._______ bzw. M._______ Ltd. [...] / A._______] (Details gemäss Liste) angemeldet, zur Einfuhr verzollt und die Steuer erhoben werden müssen.»

B.

Eine gegen diese Nachforderungsverfügung am 21. September 2015 erhobene Beschwerde von A._______ wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 21. Dezember 2017 kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen.

C.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2018 lässt A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 21. Dezember 2017 sei aufzuheben und das betreffende Verfahren sei einzustellen. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Ferner fordert der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer, das Verfahren sei zu sistieren, «bis die Vorinstanz [über] die hängigen Beschwerden der Stiftung L._______, Galerie B._______ [...], Galerie J._______ AG, M._______ Ltd. und K._______ Inc. entschieden hat» (Beschwerde, S. 2). Ferner stellt der Beschwerdeführer die Beweisanträge, es sei eine Parteibefragung durchzuführen und es seien verschiedene Personen als Zeugen zu befragen.

D.

Mit Vernehmlassung vom 13. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

E.

Der Beschwerdeführer hält mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 9. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest und reicht verschiedene Dokumente ein.

F.

Die Vorinstanz bleibt mit einer mit verschiedenen Beilagen versehenen Stellungnahme vom 13. August 2018 bei ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

G.

Mit Schreiben vom 24. September 2018, welchem verschiedene Unterlagen beigelegt wurden, bekräftigt der Beschwerdeführer seine Begehren. Zudem beantragt er, die Akten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) betreffend die von der Galerie B._______ in Anspruch genommenen Verlagerungsverfahren seien beizuziehen und es seien die mit der Angelegenheit befassten Mitarbeitenden der ESTV zu befragen.

H.

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 9. November 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und übermittelt er dem Bundesverwaltungsgericht vier ihn betreffende direktsteuerliche Entscheide des Bundesgerichts, des Verwaltungsgerichts des Kantons I._______ und des Steuerrekursgerichts dieses Kantons.

I.

In einer ebenfalls unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 22. November 2018 erklärt die OZD erneut, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

J.

Der Beschwerdeführer reichte am 10. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme mit unveränderten Rechtsbegehren ein.

K.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; vgl. auch Urteil des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.6, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.3).

2.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).

3.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) folgt, dass die Verwaltungsbehörde den Parteien den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt geben muss, sofern die Parteien diese Verfügung nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen konnten (Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3.2.4, mit Hinweis). Eine rechtsgenügende Gehörsgewährung liegt nur vor, wenn sie im Rahmen einer formellen Verfahrenshandlung der Behörde erfolgt und sich die betroffene Person bewusst sein kann sowie muss, dass die Behörde die Verfahrenshandlung mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem konkreten Verfahren vornimmt (Urteil des BVGer A-1696/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.1, mit Hinweis).

Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verleiht dem Betroffenen insbesondere auch das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; vgl. auch Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG). Ferner verpflichtet Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (nebst dem im Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit Einschränkungen geltenden Untersuchungsgrundsatz) die Verwaltung, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Aktenführungspflicht; vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2).

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht bedeutet, dass die Behörde in ihrer Verfügung in jedem Fall die Überlegungen anzuführen hat, von welcher sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.).

3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2; zur Heilung von Verstössen gegen die Begründungspflicht vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).

4.

4.1

4.1.1 Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer insbesondere, die Zollkreisdirektion habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm vor Erlass der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 zu Unrecht lediglich zu sechs Fällen, nicht aber zu den übrigen 80 Fällen eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Auch habe die Zollkreisdirektion in der Sache verfügt, ohne dem Beschwerdeführer vorab mitzuteilen, weshalb dessen Verhalten ihrer Einschätzung nach nicht richtig gewesen sei. Dies habe eine vorgängige Stellungnahme praktisch verunmöglicht (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 65 ff.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 8).

4.1.2 Die Zollkreisdirektion hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2015 betreffend eine geplante Nachforderungsverfügung infolge unrechtmässiger Einfuhr von sechs Kunstwerken das rechtliche Gehör gewährt. Da aus dem Schreiben die Auffassung der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) hervorgeht, dass die betreffenden Einfuhren zu Unrecht unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens erfolgt seien, war die Gehörsgewährung zu diesen sechs Fällen rechtskonform (anders als nach der Beschwerde [S. 65] und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 [S. 18] brauchte die EZV im Rahmen der Gehörsgewährung nicht anzugeben, weshalb sie die Voraussetzungen des Verlagerungsverfahrens als nicht erfüllt betrachtete]).

Die Zollkreisdirektion erklärte im genannten Schreiben ausdrücklich, die Anhörung zu den übrigen Fällen erfolge «zu gegebener Zeit» (Akten ZFA, act. 10.1.6, S. 2). Aufgrund dieses Schreibens durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass ihm die EZV noch eine separate Gelegenheit einräumen wird, sich zur im Verlagerungsverfahren erfolgten Einfuhr der mit den erwähnten sechs Kunstwerken nicht identischen, Gegenstand der Zollstrafuntersuchung bildenden Kunstobjekte zu äussern (vgl. dazu auch Akten ZFA, act. 10.1.9 Beilage 2). Die gebotene (vorgängige) Gehörsgewährung betreffend die Einfuhr dieser (nach der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 insgesamt 80) Kunstobjekte blieb aber aus (nicht als förmliche und damit rechtsgenügende Gehörsgewährung qualifizieren lässt sich die Erklärung der EZV in einem E-Mail vom 16. Juni 2015 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sie beabsichtige, «die Abgaben der im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände per Mitte August mittels Verfügung nachzufordern» [Akten ZFA, act. 6.1.33]).

Die Zollkreisdirektion hat nach dem Gesagten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie es unterliess, ihm vor Erlass der Nachforderungsverfügung vom 19. August 2015 betreffend die erwähnten 80 Kunstgegenstände bzw. Fälle förmlich eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (zur Heilung dieser Gehörsverletzung sogleich E. 4.2. Über allfällige, aufgrund dieser Gehörsverletzung eintretende Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird die OZD zu entscheiden haben [vgl. hinten E. 39]).

4.2 Ob die Zollkreisdirektion auch durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Modalitäten einer angeblich erst ab dem 17. August 2015 erfolgten Akteneinsichtsgewährung das rechtliche Gehör verletzt hat, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die namentlich in der Beschwerde und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 (vgl. insbesondere S. 41 der Stellungnahme) aufgeworfene Frage, ob diese Behörde die Begründungspflicht verletzt hat. Diese allfälligen Verfahrensmängel wären nämlich im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren gleichermassen geheilt worden wie von einer bei der OZD erfolgten Heilung der hiervor festgestellten Gehörsverletzung auszugehen ist (aus diesem Grund bezieht sich der in diesem Kontext gestellte Beweisantrag, N._______, ein Mitarbeiter der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, sei zum Aktenbestand bei der Zollkreisdirektion im Jahr 2015 und zum Aufwand sowie den angeblichen Hindernissen beim Kopieren bzw. Scannen des Dossiers zu befragen, auf eine nicht erhebliche Tatsache und ist dieser Beweisantrag folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen [vgl. E. 2.3]):

Zum einen erhielt der Beschwerdeführer im Verfahren vor der - gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG über volle Kognition verfügenden - Vorinstanz Gelegenheit, sich umfassend zu äussern, und zwar namentlich aufgrund des Umstandes, dass ihm die OZD mit Schreiben vom 1. März 2016 gestattete, eine «Ergänzungseingabe» zu seiner Beschwerde vom 21. September 2015 einzureichen (Akten OZD, act. 215. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2016 Gebrauch [Akten OZD, act. 225]). Zum anderen ist weder hinreichend substantiiert noch aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (namentlich bis zur Einreichung seiner Eingabe vom 18. April 2016) vorhandene Akten vorenthalten worden wären. Unter den genannten Umständen kann selbst unter Berücksichtigung des grossen Aktenumfanges, der Komplexität der Angelegenheit und der Höhe des streitbetroffenen Betrages nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu wenig Zeit für eine die Heilung ermöglichende Stellungnahme zur Verfügung gestanden hat (aus diesem Grund verfängt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Grundsatz der Waffengleichheit sei durch das Vorgehen der EZV verletzt worden [Beschwerde, S. 67], von vornherein nicht).

Vor diesem Hintergrund durfte die OZD, die mit ihrem Beschwerdeentscheid eine den Anforderungen an die Begründungspflicht genügende Begründung geliefert hat, praxisgemäss auf eine Rückweisung infolge Gehörsverletzung verzichten. Letzteres gilt selbst dann, wenn nebst der erstinstanzlich unterlassenen förmlichen Anhörung zu 80 Fällen auch alle weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel tatsächlich vorgelegen hätten und von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte ausgegangen werden müssen. Denn eine Rückweisung hätte bloss zu einem formalistischen Leerlauf und folglich zu unnötigen Verzögerungen geführt, die mit dem der Wahrung des Gehörsanspruchs gleichgestellten Interesse des Beschwerdeführers an der beförderlichen Beurteilung seiner Angelegenheit nicht zu vereinbaren gewesen wären.

5.

5.1 Als eine durch die OZD begangene Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet der Beschwerdeführer auch, diese Behörde habe vorerst die für ihren Beschwerdeentscheid herangezogenen unzähligen Unterlagen nicht beibringen können (Beschwerde, S. 8). Diese Rüge ist aber schon deshalb unbegründet, weil es zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers genügte, dass die OZD die Akten in Papierform zur Einsichtnahme vor Ort (bzw. bei der ZFA H._______) bereithielt (vgl. Akten OZD, act. 347; zum grundsätzlich fehlenden Anspruch auf Zustellung von Akten siehe Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2.2).

5.2 Zwar ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Aktenführungspflicht verletzte, indem sie nach Erlass des Beschwerdeentscheids auf Nachfrage hin (vorerst) keine vollständigen Aktenverzeichnisse hat vorlegen können (vgl. dazu Beschwerde, S. 8; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 10; Akten OZD, act. 347). Dieser Mangel wiegt jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, die Akten in Papierform einzusehen, nicht schwer. Auch ist der entsprechende Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2.1), durch die erfolgte Zustellung der Aktenverzeichnisse an den Beschwerdeführer und die ihm eingeräumte Möglichkeit, dazu (sowie zu den Akten) Stellung zu nehmen, geheilt worden (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen vorn E. 3.2. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen dieser Verletzung des Gehörsanspruches vgl. hinten E. 40).

5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die Beweismitteldossiers unvollständig seien (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 9. Juli 2018, S. 7 f., 41 f.; Stellungnahme vom 24. September 2018, S. 14), ist unbegründet. Zwar bezieht sich diese Rüge unter anderem auf teilweise fehlende «Veranlagungsverfügungen MWST» (vgl. etwa Beschwerde, S. 63, 77, 89; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 7 f.). Doch ist angesichts des Umstandes, dass bei sämtlichen der hier streitbetroffenen Fälle unbestrittenermassen jeweils eine Galerie als Importeurin und die Einfuhren im Verlagerungsverfahren deklariert wurden, nicht ersichtlich, inwiefern die Angaben in den einzelnen nicht vorhandenen «Veranlagungsverfügungen MWST» sowie in weiteren angeblich fehlenden Dokumenten die in Frage stehende Nachforderung als unbegründet erscheinen lassen könnten (vgl. auch Vernehmlassung, S. 55). Aus diesem Grund gehören diese Veranlagungsverfügungen und weiteren Dokumente nicht zu den zwingend ins Dossier aufzunehmenden Akten, die zur Sache gehören und entscheidwesentlich sein können.

6.

Gemäss der Nachbezugsliste der Zollkreisdirektion sind vorliegend Einfuhren in den Jahren 2008 bis 2013 streitbetroffen (Akten ZFA, act. 10.1.15). Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich dementsprechend teilweise vor und teilweise nach dem am 1. Januar 2010 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) verwirklicht. Im Folgenden werden gleichwohl prinzipiell ausschliesslich die Bestimmungen des MWSTG genannt. Denn soweit die altrechtlichen Gesetzesbestimmungen unverändert ins neue Recht überführt wurden, hat sich an der Rechtslage nichts geändert (vgl. Urteil des BGer 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2). Nur dort, wo für den vorliegenden Fall rechtserhebliche Unterschiede im früheren Recht bestehen oder einzig das frühere Recht massgebend ist, wird im Folgenden ausdrücklich auf das frühere Regime unter dem alten Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) und der zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, AS 2000 1347) Bezug genommen.

Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) ist am 1. Mai 2007 in Kraft getreten, weshalb es für sämtliche streitbetroffenen Einfuhren massgebend ist.

7.

7.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist unter anderem die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b  das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89
2    Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90
3    Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird (vgl. Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2469 f.). Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere nicht erforderlich ist die Entgeltlichkeit. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (Urteil des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 2.4).

Steuerbefreit ist die Einfuhr von Kunstwerken, die vom Künstler selber erschaffen wurden und von ihm selber oder in seinem Auftrag eingeführt werden (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1    Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
a  Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen;
b  menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung;
c  Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c;
d  Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind;
e  Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden;
f  Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss;
g  Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme;
h  Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden;
i  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d;
j  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG);
k  Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e;
l  Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f.
2    Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien.
MWSTG).

7.2 Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zoll-schuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (hierzu und zum Folgenden Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 70 N. 4). Das neue Zollgesetz verwendet den Begriff des Auftraggebers zwar nicht mehr, sondern spricht neu von der Person, welche «Waren ins Zollgebiet [...] verbringen lässt» (Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG). Damit wird aber nur die bisher geltende Praxis bestätigt und übernommen, nachdem das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung den Begriff des Auftraggebers über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn verwendet hat.

Die Zollzahlungspflicht besteht im Übrigen sowohl für natürliche als auch juristische Personen. Das Verbringen der Ware als Realakt ist nur durch eine natürliche Person möglich. Abgesehen davon stehen aber natürliche und juristische Personen zoll- und abgaberechtlich in den gleichen Rech-ten und Pflichten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind na-türliche Personen selbst dann Zollschuldner, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3, mit Hinweis auf die Urteile des BGer 2A.585/1998 und 2A.586/1998, beide vom 7. Juli 1999, Urteil des BGer 2A.34/1993 vom 12. Oktober 1994; siehe auch Urteil des BGer 2A.417/1999 vom 27. Ok-tober 1999 E. 3a). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Or-gan einer juristischen Person handelt, unter Umständen diese und zu-gleich sich selber im Sinne eines Auftraggebers der Zollgesetzgebung verpflichtet (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4 f., mit Verweisen auf die Gesetzesmaterialien und Doktrin).

Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG des Weiteren die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).

8.

8.1 Für die Veranlagung der Einfuhrsteuer gelten die Bestimmungen von Art. 21 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
. ZG zum Zollveranlagungsverfahren (vgl. Urteil des BGer 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 3.2.1).

8.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Zuführungspflichtig sind - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).

Die zuführungspflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (vgl. Art. 24 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden - 1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
1    Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.
2    Die Gestellung ist die Mitteilung an das BAZG, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden.
3    Gestellte Waren stehen im Gewahrsam des BAZG.
ZG). Die Zollanmeldung hat in einer der vorgesehenen Formen (vgl. Art. 28
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG) zu erfolgen.

Anmeldepflichtig sind unter anderem die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (vgl. Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und b ZG). Die anmeldepflichtige Person muss entsprechend dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der EZV bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Das Zollgesetz überbindet der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (anstelle vieler: Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2).

8.3 Die unter dem Begriff Zollmeldepflicht zusammengefassten Mitwirkungspflichten der Beteiligten in einem Zollveranlagungsverfahren bestehen unabhängig von der privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der mitgeführten Ware (BGE 135 IV 217 E. 2.1.2).

8.4 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann (Art. 53 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager - 1 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZG). Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind nach Art. 51 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 51 Verfahren - 1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
1    Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
2    Im Zolllagerverfahren:
a  wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;
b  werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;
c  wird die Identität der Waren gesichert;
d  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;
e  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
f  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.
ZG zum Zolllagerverfahren anzumelden (vgl. den Numerus clausus in Art. 47 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG). Zwar entsteht mit der Annahme der Anmeldung zum Zolllagerverfahren eine Zollschuld (vgl. Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG). Dabei wird jedoch bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben verzichtet (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 51 Verfahren - 1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
1    Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
2    Im Zolllagerverfahren:
a  wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;
b  werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;
c  wird die Identität der Waren gesichert;
d  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;
e  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
f  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.
ZG) und werden diese Abgaben noch nicht fällig (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_157/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.6).

Nach Art. 53 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager - 1 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
ZG dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren in offenen Zolllagern gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Gemäss Art. 53 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 53 Offene Zolllager - 1 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
1    Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.
2    In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3    In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
4    Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.
5    Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:
a  die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;
b  die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und
c  die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.
6    Das BAZG kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.
Satz 2 ZG in Verbindung mit Art. 157
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 157 Ausfuhrfristen - (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1    Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2    Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer beim BAZG beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Das BAZG genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets.
b  Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logistikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung ausgeführt werden.
3    Das BAZG kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängern.
4    Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungsland, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern.
5    Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen.
6    Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
ZV in der bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung waren die zur definitiven Ausfuhr veranlagten Waren dabei grundsätzlich innert sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen (vgl. Urteil des BVGer A-559/2011 vom 1. November 2011 E. 2.3.4). Diese Regelung wurde mit Wirkung per 1. Mai 2007 zusammen mit einer entsprechenden, prinzipiell einzuhaltenden Ausfuhrfrist von sechs Monaten für in einem Zollfreilager eingelagerte, zur Ausfuhr veranlagte Waren (vgl. Art. 65 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren - 1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.
1    Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.
2    In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.
3    Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.
ZG in Verbindung mit Art. 179
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 179 Ausfuhrfristen - (Art. 65 Abs. 2 ZG)
ZV in der bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung) eingeführt.

Gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 57 Auslagerung - 1 Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.
1    Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.
2    Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, indem sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.
ZG werden Waren aus offenen Zolllagern ausgelagert, «indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden».

8.5 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
MWSTG). Die Zollschuld entsteht, sofern die Zollanmeldung nicht unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG), oder - falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat - im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 69 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG).

Sollen die in einem offenen Zolllager eingelagerten Waren mittels Auslagerung in ein anderes Zollverfahren überführt werden (vgl. Art. 47 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
ZG), entsteht die Zollschuld durch Novation mit der Annahme der neuen Anmeldung (vgl. Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG; Beusch, in: Zollkommentar, Art. 69 N. 14).

8.6 Die Erhebung der Einfuhrsteuer erfolgt nach Art. 62 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG durch die EZV; diese trifft die erforderlichen Anordnungen sowie Verfügungen.

9.

9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG können bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben. Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuerpflichtigen Person unter den Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. Urteil des BGer 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 3.2.1; Camenzind et al., a.a.O., N. 1868 und 2031; Marie-Chantal May Canellas, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 36 N. 20).

Das Verlagerungsverfahren dient der Vereinfachung der Bezahlung, Deklaration sowie Entrichtung der Einfuhrsteuer (Camenzind et al., a.a.O., N. 2432). Durch die Anwendung des Verlagerungsverfahrens können Zinsnachteile vermieden werden, «die sich aus dem Zeitraum zwischen Entrichtung der Einfuhrsteuer und ihrer Geltendmachung als Vorsteuer ergeben (Vermeidung der Vorfinanzierung)» (Regine Schluckebier, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 N. 2).

9.2 Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens regelt gemäss Art. 63 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG der Bundesrat. Nach der vom Bundesrat getroffenen Ordnung bedarf einer Bewilligung, wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will (Art. 117 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer - (Art. 63 MWSTG)
1    Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.
2    Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.
3    Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.
4    Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG.
der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]), und wird diese Bewilligung unter den in Art. 118
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 118 Bewilligungsvoraussetzungen - (Art. 63 MWSTG)
1    Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:
a  die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode abrechnet;
b  im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmässig Gegenstände importiert und exportiert;
c  über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle führt;
d  in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der ESTV regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 10 000 Franken pro Jahr ausweist, die aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an das BAZG herrühren; und
e  Gewähr bietet für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens.
2    Die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Bewilligung kann von der Leistung von Sicherheiten in Höhe der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
MWSTV vorgesehenen (hier nicht näher interessierenden) Voraussetzungen erteilt.

Nach Art. 117 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer - (Art. 63 MWSTG)
1    Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.
2    Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.
3    Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.
4    Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG.
MWSTV erhebt die EZV die Steuer, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die für die Verlagerung der Einfuhrsteuer geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäss Art. 117 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer - (Art. 63 MWSTG)
1    Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.
2    Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.
3    Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.
4    Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG.
MWSTV richtet sich die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld nach Art. 42
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG, also nach der Gesetzesvorschrift zur Festsetzungsverjährung der Inlandsteuer.

Nach Art. 117 Abs. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer - (Art. 63 MWSTG)
1    Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.
2    Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.
3    Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.
4    Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG.
MWSTV regelt die ESTV «den Vollzug im Einvernehmen mit der EZV».

9.3

9.3.1 Nach der Verwaltungspraxis setzt die Nichterhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen durch die EZV aufgrund des Verlagerungsverfahrens (insbesondere) voraus, dass die anmeldepflichtige Person im Abfertigungsantrag «die Veranlagung der Steuerentrichtung nach dem Verlagerungsverfahren (Code 1)» beantragt (Ziff. 4 des Merkblattes «Verlagerung der Steuerentrichtung» der ESTV; Ziff. 14.2 des aktenkundigen Dienstdokumentes 69 der EZV [D.69, Akten OZD, act. 258 f.]). Dies steht in Einklang mit dem übergeordneten Recht (vgl. Schluckebier, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 N. 17; siehe ferner Sonja Bossart Meier/Diego Clavadetscher, Verlagerungsverfahren - An der Schnittstelle zwischen Inland- und Einfuhrsteuer, in: Expert Focus [EF] 6-7/16, S. 453 ff., S. 456).

9.3.2

9.3.2.1 Die ESTV hat im Merkblatt «Verlagerung der Steuerentrichtung» festgehalten, dass die Abfertigung im Verlagerungsverfahren nicht gestattet ist für die Einfuhr von Gegenständen, welche die steuerpflichtige Person bloss im Namen und für Rechnung eines Dritten tätigt («Vermittlungsgeschäfte»; vgl. Ziff. 3.5 des Merkblattes). Im Merkblatt wird ferner insbesondere erklärt, dass die Einfuhrsteuer nur dann (im Sinne des Verlagerungsverfahrens) nicht von der EZV erhoben werde, wenn die «steuerpflichtige Person, der das Verlagerungsverfahren bewilligt wurde, [...] rechtmässige Importeurin der eingeführten Gegenstände» sei, sie also «unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen» könne (Ziff. 4 des Merkblattes; vgl. zu diesem Merkblatt auch Urteil des BGer 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 3.2.1).

9.3.2.2 In Ziff. 15 des aktenkundigen Dienstdokumentes 69 der EZV (D.69, Akten OZD, act. 259) ist festgehalten, dass die ESTV und die EZV die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerentrichtung bei der Einfuhr von Gegenständen festgelegt hätten, um zu erreichen, «dass

eine ungerechtfertigte Beanspruchung des Verlagerungsverfahrens zu Gunsten eines lmporteurs, der im Inland nicht als Steuerpflichtiger registriert ist, erschwert wird

das Verlagerungsverfahren nicht irrtümlicherweise oder absichtlich für einen lmporteur beansprucht wird, der zwar Steuerpflichtiger im Inland ist, in Wirklichkeit aber mit der Einfuhr des Gegenstands nichts zu tun hat, d.h. der nicht rechtmässiger lmporteur des Gegenstands ist.»

In diesem Dienstdokument wird ferner insbesondere Folgendes ausgeführt (Ziff. 15.1 Bst. B D.69):

«Für die Beurteilung, ob Anspruch auf Verlagerung der Steuerentrichtung besteht, ist nicht von Bedeutung, ob der Einfuhr ein Veräusserungs-, Kommissions- oder anderes Geschäft zugrunde liegt. Hingegen wird das Verlagerungsverfahren bei der Einfuhr nicht zugestanden, wenn der Bewilligungsinhaber über den eingeführten Gegenstand im lnland wirtschaftlich nicht verfügen kann und diesen auch nicht im Rahmen eines Werkvertrags veredelt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt der Bewilligungsinhaber nur dann, wenn er berechtigt ist,

den Gegenstand dem eigenen Konsum zuzuführen, d.h. selber zu verbrauchen oder zu gebrauchen oder

im eigenen Namen weiter in den Verkehr zu bringen (z.B. Weiterverkauf).

Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Bewilligungsinhaber den eingeführten Gegenstand gekauft oder gemietet hat. [...]»

Vorliegend schon in zeitlicher Hinsicht (aufgrund früher erfolgter Einfuhren) nicht massgebend ist die Richtlinie 69-08 der EZV betreffend das Verlagerungsverfahren in der Fassung vom 1. Januar 2019.

10.

10.1 Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in diesem Bereich soweit hier interessierend das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG; Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 6.3, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).

10.2 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG vor. Bei dieser Übertretung sind auch Anstiftung und Gehilfenschaft strafbar (vgl. Art. 5
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 5 - Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.
VStrR; Beschluss des BStGer BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 3.3.3).

10.3 Nach Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, vielmehr sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4, 137 IV 25 E. 4.4.3.2, mit weiteren Hinweisen, siehe zum Ganzen Beschluss des BStGer BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 3.2.3).

10.4 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so sind die Abgabe und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Ein Verschulden und erst recht eine Straf-verfolgung ist nicht Voraussetzung der Nachleistungs- oder Rückleistungs-pflicht; es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (vgl. grundlegend Urteil des BGer vom 4. August 1999, veröffentlicht in: ASA 68 S. 438 ff., E. 2b, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4084/2007 vom 5. November 2008 E. 7.2).

Die Nachleistungspflicht nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der dem Bund nach Massgabe der Steuer- oder Zollgesetzgebung zusteht. Die Nachleistungspflicht bildet keine neue, sondern eine zusätzliche Steuer- oder Zollschuld, welche nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits geleisteten Abgaben hinzutritt (Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.6, mit Hinweis auf Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Aufl. 2007, N. 511). Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR bildet damit eine Grundlage für eine nachträgliche Revision der Veranlagung zu Ungunsten des Abgabepflichtigen (Urteil des BGer 2C_366/2007, 2C_367/2007 und 2C_368/2007 vom 3. April 2008 E. 5; Arpagaus, a.a.O., N. 511).

Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
VStrR sind die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben und Zinsen «gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend» zu machen. Diese Bestimmung knüpft also hinsichtlich der Verfahren über die Leistungs- und Rückleistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR an die Zuständigkeit in der Hauptsache an (Urteil des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 1.2.2).

10.5

10.5.1 Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachzuleisten, richtet sich, soweit es um Einfuhren vor dem 1. Januar 2010 geht, nach Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1 ff.). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR gilt gemäss der Rechtsprechung - und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; siehe ferner Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteil des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2). Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB [sog. «Transformationsnorm»; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986] bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB [in Kraft seit 1. Januar 2007]; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (vgl. dazu auch Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.7). Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfahren vorgesehen ist.

10.5.2 Das seit 2010 geltende MWSTG regelt die Verfolgungsverjährung und die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht nunmehr eigenständig (vgl. Art. 105
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
MWSTG; siehe auch Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4). Die Anwendung von Art. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 7 - 1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
1    Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
2    Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 1 sinngemäss.
, 9
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 9 - Die Vorschriften von Artikel 68 des Strafgesetzbuches6 über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen gelten nicht für Bussen und Umwandlungsstrafen.
, 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
und 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
und 13
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 13 - Hat der Täter die Widerhandlung, die eine Leistungs- oder Rückleistungspflicht begründet, aus eigenem Antrieb angezeigt,
VStrR wird explizit ausgeschlossen (Art. 101 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 101 Konkurrenz - 1 Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR155 sind nicht anwendbar.
1    Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR155 sind nicht anwendbar.
2    Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestrafung nach den Artikeln 96 und 97 nicht aus.
3    Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach den Artikeln 96 und 97 des vorliegenden Gesetzes aus.
4    Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
5    Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
MWSTG).

Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG (Steuerhinterzie-hung im Veranlagungsverfahren, vgl. E. 10.2) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
MWSTG. Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht (weiterhin) in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4).

Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrsteuerforderung bzw. die Frage nach der ordentlichen materiellen Verjährung der entsprechenden Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht richtet sich neurechtlich nach Art. 56 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
MWSTG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Einfuhrsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG). Diese verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 75 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG; relative Verjährung) und in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 75 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG; absolute Verjährung). Der in Art. 75 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungsfristen gemäss Art. 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
und 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR gilt aber aufgrund des expliziten Ausschlusses von Art. 11
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
und 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR durch Art. 101 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 101 Konkurrenz - 1 Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR155 sind nicht anwendbar.
1    Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR155 sind nicht anwendbar.
2    Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestrafung nach den Artikeln 96 und 97 nicht aus.
3    Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach den Artikeln 96 und 97 des vorliegenden Gesetzes aus.
4    Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
5    Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
MWSTG nicht (mehr), es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt; während dieses Strafverfahrens ruht die relative Verjährungsfrist, sofern die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt wurde (vgl. Art. 56 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
Satz 2 MWSTG). Dennoch bleibt es bei der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 75
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4 und 5.2).

10.6 Nach Art. 57 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG bzw. Art. 19d Abs. 1 MWSTGV ist ein Verzugszins geschuldet, wenn die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt wird. Art. 57 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG und Art. 19d Abs. 2 MWSTGV regeln den Beginn der Verzugszinspflicht, wobei die Verzugszinspflicht bei anderen als den in Bst. a-c dieser Bestimmungen geregelten Konstellationen mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld beginnt (Art. 57 Abs. 2 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
2    Die Verzugszinspflicht beginnt:
a  bei Bezahlung über das ZAZ: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b  bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d: mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
c  bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern: mit dem Datum der Auszahlung;
d  in den übrigen Fällen: mit der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56.
3    Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Rechtsmittelverfahrens und bei Ratenzahlungen.
MWSTG bzw. Art. 19d Abs. 2 Bst. d MWSTGV).

In Art. 58
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
MWSTG bzw. Art. 19e Abs. 2 MWSTGV sind diejenigen Fälle aufgelistet, bei welchen ausnahmsweise kein Verzugszins erhoben wird (nach Art. 19e Abs. 1 MWSTGV regelt zudem das Eidgenössische Finanzdepartement [nachfolgend: EFD], bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird [vgl. dazu Art. 1 Abs. 4 der früheren Verordnung des EFD vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze, AS 2000 2146, und Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, SR 641.207.1]).

10.7

10.7.1 Die Kommission im Sinne von Art. 425 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ist ein Rechtshandlungsauftrag und im Kunst- und Antiquitätenhandel häufig anzutreffen. Bei der Verkaufskommission bevollmächtigt der Kommittent den Verkaufskommissionär, ihm gehörende Gegenstände zu verkaufen und an Dritte zu liefern. Der Verkaufskommissionär handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (vgl. Art. 425 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR). Letzterer verschafft dem Kommissionär die wirtschaftliche Verfügungsmacht, ohne ihm gleichzeitig das Eigentum an den Gegenständen zu übertragen. Sobald der Kommissionär einen Abnehmer (d.h. einen Dritten) gefunden hat, liefert er diesem im eigenen Namen und verschafft ihm die Verfügungsmacht, ohne jedoch selbst das Eigentum an den Gegenständen innezuhaben (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 4.1.3, mit Hinweisen).

10.7.2 Von einem simulierten Rechtsgeschäft spricht man (jedenfalls nach dem schweizerischen Vertragsrecht [vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR]), wenn sich die Parteien einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie nur gegenüber Dritten entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; Urteil des BGer 4A_414/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.1). Der simulierte Vertrag ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten (mit gewissen hier nicht interessierenden Einschränkungen) unwirksam (vgl. BGE 71 II 99 E. 2; Urteil des BGer 4A_414/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.1).

Wer sich auf eine Simulation (nach Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR) beruft, hat den vom Wortlaut des Vertrages bzw. Rechtsgeschäftes abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen (BGE 131 III 49 E. 4.1.1, 112 II 337 E. 4a). Zur Beantwortung der Frage, ob die Parteien ein simuliertes Rechtsgeschäft abschliessen wollten, ist somit ihr wirklicher Wille im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rechtsgeschäftes festzustellen (Urteil des BGer 4A_680/2015 vom 1. Juli 2016 E. 3.2, 4A_429/2012 vom 2. November 2012 E. 4.2, 4A_362/2012 vom 28. September 2012 E. 4.2). Dabei kann auch nachträgliches Parteiverhalten auf einen tatsächlichen Willen der Parteien im Abschlusszeitpunkt schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1, 132 III 626 E. 3.1, je mit Hinweisen). Diese subjektive Auslegung beruht auf einer Beweiswürdigung (Urteil des BGer 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1). Das Vorliegen einer Simulation darf nur aufgrund klarer Indizien bejaht werden (BGE 138 II 57 E. 5.2.2).

11.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der EZV fehle es vorliegend an der Untersuchungs-, Verfügungs- und Entscheidungskompetenz. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

11.1 Käme das Verlagerungsverfahren zur Anwendung, wäre die Einfuhrsteuer zwar gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG nicht an die EZV zu entrichten, sondern in der bei der ESTV einzureichenden periodischen Steuerabrechnung zu deklarieren (vgl. E. 9.1). Die Durchführung des Verlagerungsverfahrens erfolgte aber erst aufgrund der Annahme des (mit der Zollanmeldung gestellten) Antrages auf Gewährung des Verlagerungsverfahrens im Rahmen der Einfuhrveranlagungsverfügung der EZV (Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 7.1; vgl. auch Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 456).

Im vorliegenden Fall ist dabei entscheidend, dass die fragliche Nachleistungspflicht im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens nach Ansicht der EZV auf dem Umstand beruht,

a) dass bei den betreffenden Einfuhren der Kunstobjekte jeweils trotz fehlender Voraussetzungen die Durchführung des Verlagerungsverfahrens beantragt wurde,

b) diese Anträge mit gegenüber einer Galerie erlassenen Einfuhrveranlagungsverfügungen der EZV zu Unrecht deklarationsgemäss gutgeheissen wurden, und

c) auf diese Weise Einfuhrsteuern, die richtigerweise ohne Gewährung des Verlagerungsverfahrens mittels Veranlagungsverfügungen der EZV beim Beschwerdeführer hätten erhoben werden müssen, nicht entrichtet wurden.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Urteil A-1742/2018 vom 7. September 2018 (in E. 7.1) ausgeführt hat, geht es bei dieser Konstellation um eine (allfällige) Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR, die in direktem Zusammenhang mit Einfuhrveranlagungsverfügungen steht, welche die EZV in einer in ihre Zuständigkeit fallenden Phase im System des Verlagerungsverfahrens erlassen hat. Die EZV will mit ihrer am 19. August 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Nachforderungsverfügung (und dem vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid) nachträglich bzw. «revisionsweise» (vgl. hiervor E. 10.4) den Rechtszustand herstellen, welcher bestanden hätte, wenn sie anstelle der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unter Gewährung des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhrveranlagungen den Beschwerdeführer als Auftraggeber der betreffenden Einfuhren zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet hätte. Hätte die EZV Letzteres bereits bei den Einfuhren getan, wäre keine «Verlagerung» im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG zur Diskussion gestanden, ebenso wenig die Frage, ob die ESTV für eine allfällige spätere Entrichtung der Einfuhrsteuer zuständig werden könnte. Bei dieser Sachlage ist aber die EZV ohne jeden Zweifel als nach Art. 63 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 63 - 1 Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
1    Die nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen werden gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht.
2    Ist die Verwaltung befugt, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, so kann sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Falle der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht, und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Fusst ein Strafbescheid auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird lediglich dieser nach Absatz 2 angefochten und in der Folge geändert oder aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung neu gemäss Artikel 62.
VStrR «in der Hauptsache» zuständige Behörde zu qualifizieren (vgl. E. 10.4), und ist sie Gläubigerin der allfälligen, aufgrund möglicherweise zu Unrecht erfolgter Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens entstandenen Nachforderungen. Es handelt sich nämlich, sollte die Einschätzung der EZV zutreffen, um eine Konstellation, in der gegenüber einer Galerie den Beschwerdeführer zu Unrecht begünstigende Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen erlassen worden sind und die EZV dies nachträglich gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR zu dessen Ungunsten zu revidieren sucht (siehe zum Ganzen Urteil des A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 7.1).

Der Ansicht, eine eingeleitete Verlagerung (bzw. die Annahme der Zollanmeldung zum Verlagerungsverfahren durch die EZV) führe zum Untergang der Einfuhrsteuer und damit zum Ausschluss der Möglichkeit nachträglicher Korrekturen durch die EZV (so Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 455 ff.; sowie anscheinend auch Urs Denzler et al., Das Lehr- und Praxisbuch zur Schweizer Mehrwertsteuer, 2018, S. 326), kann nicht gefolgt werden (vgl. Urteil des BVGer A-1742/2018 vom 7. September 2018 E. 7.1). Wie bereits der klare Wortlaut von Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG zeigt, bewirkte nämlich eine rechtmässige Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens nur, aber immerhin, dass die Abrechnung der Einfuhrsteuer in die Inlandsteuerabrechnung «verlagert» würde (vgl. Regine Schluckebier, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 63 N. 4).

11.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die Ausführungen in den beiden mit der Beschwerde eingereichten Parteigutachten (Beschwerdebeilagen 29 f.) können an der Zuständigkeit der EZV nichts ändern:

11.2.1 Insbesondere kann aus Art. 117 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer - (Art. 63 MWSTG)
1    Wer Steuern im Verlagerungsverfahren entrichten will, bedarf einer Bewilligung der ESTV.
2    Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, so erhebt das BAZG die Steuer.
3    Die Verjährung der verlagerten Einfuhrsteuerschuld richtet sich nach Artikel 42 MWSTG.
4    Die ESTV regelt den Vollzug im Einvernehmen mit dem BAZG.
MWSTV, wonach die EZV die Einfuhrsteuer bei Zweifeln über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlagerung erhebt (vgl. E. 9.2), nicht abgeleitet werden, dass diese Behörde keine Kompetenz zur Erhebung der Einfuhrsteuer mehr hat, wenn sie die Zollanmeldung zwecks Einfuhr im Verlagerungsverfahren akzeptiert hat.

11.2.2 Zwar dürfte die Zuständigkeit der EZV in einer Konstellation wie der vorliegenden regelmässig bedeuten, dass letztlich auch die in die Prüfzuständigkeit der ESTV fallende Inlandsteuerdeklaration der in der Zollanmeldung als Importeurin deklarierten Person korrigiert werden muss (vgl. Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 456. Zur Kompetenz der ESTV zur Erhebung der Inlandsteuer vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
1    Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig.
2    Für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Steuer erlässt die ESTV alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist.
3    Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charakter haben.
4    Sämtliche Verwaltungshandlungen sind beförderlich zu vollziehen.
5    Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist.
MWSTG). Die entsprechende Zuständigkeit zweier Behörden, die sich aus der gesetzlichen Ordnung ergibt, macht entgegen anderer Meinung (Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 456; Beschwerdebeilage 29, S. 12) durchaus Sinn, ist doch die EZV die für die Beurteilung der Vorkommnisse anlässlich der Einfuhr sachnähere Behörde. Es versteht sich dabei von selbst, dass die beiden Behörden durch einen Informationsaustausch dafür zu sorgen haben, dass derselbe Vorgang nicht infolge Entrichtung der Inlandsteuer (falls diese nicht wieder mittels Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist) durch die Inhaberin der Bewilligung zum Gebrauch des Verlagerungsverfahrens zum einen und Nacherhebung der Einfuhrsteuer bei einer anderen Person zum anderen doppelt besteuert wird. Die Befürchtung einer solchen unzulässigen Doppelbesteuerung bildet aber für sich allein keinen Grund, die Zuständigkeit bei der ESTV zu konzentrieren (anders jedoch Beschwerdebeilage 29, S. 12, 14).

11.3 Die Beurteilung, ob anlässlich einer Einfuhr die Einfuhrsteuer (mangels Voraussetzungen für das Verlagerungsverfahren) hätte erhoben werden müssen, muss - jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden - im Übrigen auch trotz der Zuständigkeit der ESTV für die Erteilung von Bewilligungen für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens Sache der EZV sein (anders dagegen Beschwerdebeilage 29, S. 7, 13, sowie Beschwerdebeilage 30, S. 17 f.). Dies gilt umso mehr, als Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit nicht die Frage ist, ob die in den Einfuhrsteuerdeklarationen als Bewilligungsinhaberin angegebene Galerie zu Recht über eine entsprechende Bewilligung verfügte.

Auch aus dem Umstand, dass die ESTV den Vollzug des Verlagerungsverfahrens im Einvernehmen mit der EZV zu regeln hat, lässt sich nicht ableiten, dass für die vorliegende Rechtsanwendung in Einzelfällen die ESTV zuständig sein müsste (anders dagegen Beschwerdebeilage 29, S. 7, 13).

11.4 Schliesslich lässt sich gegen die Zuständigkeit der EZV auch nicht mit Recht einwenden, die Einfuhrsteuerveranlagungsverfügungen seien rechtskräftig. Das gilt schon deshalb, weil sich die EZV vorliegend auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR beruft und diese Bestimmung eine Grundlage für eine nachträgliche Revision der Veranlagung zu Ungunsten des Abgabepflichtigen bildet (vgl. E. 10.4). Für die Frage der Zuständigkeit spielt - anders als nach der Darstellung in einem der beiden Gutachten (Beschwerdebeilage 30, S. 24 ff.) - keine Rolle, ob vorliegend anlässlich der Einfuhren tatsächlich im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR infolge von Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes Einfuhrsteuern zu Unrecht nicht entrichtet wurden.

12.

Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die streitbetroffenen Nachforderungen verjährt sind.

12.1 Die in Frage stehenden Einfuhren haben in der Zeit vom 4. März 2008 bis 11. März 2013 stattgefunden.

12.1.1 Wären die bis Ende 2009 erfolgten Einfuhren, die den streitigen allfälligen Nachforderungen zugrunde liegen, (wie die EZV annimmt) unrichtig deklariert worden, wäre in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Hinterziehung der Einfuhrsteuer erfüllt (vgl. E. 10.2), für welchen nach dem anwendbaren VStrR (vgl. E. 10.1) eine Frist für die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren gilt (vgl. E. 10.5.1). Die Nachbezugsverfügung erging am 19. August 2015. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Frage stehenden allfälligen Forderungen, soweit sie auf Einfuhren aus der Zeit vor dem 19. August 2008 entfielen, bereits verjährt. Dies gilt im Einzelnen für Nachforderungen, welche die EZV im Zusammenhang mit am 4. und am 27. März 2008 erfolgten Einfuhren folgender Kunstwerke geltend macht: «Aa._______» und «Ab._______» von Ac._______, «Ad._______» von Ae._______, «Af._______» von Ae._______, «Ag._______» von Ah._______, «Ai._______» von Aj._______, «Ak._______» von Al._______ und «Am._______» von An._______ (Dossier ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 51 f., 54 f., 100, 162, 172, 260). Hinsichtlich der aufgrund der Einfuhren dieser Kunstwerke erhobenen Nachforderungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

In Bezug auf die übrigen, im Zusammenhang mit der nach Ansicht der EZV zu Unrecht erfolgten Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens allenfalls entstandenen Forderungen aus der Zeit bis Ende 2009 ruhte und ruht die Verjährung seit Erlass der Nachbezugsverfügung vom 19. August 2015. Der Beschwerdeführer hat nämlich gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, und diese Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 10.5.1).

12.1.2 Was die Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 11. März 2013 betrifft, richtet sich die Verjährung der hierfür allenfalls geschuldeten Einfuhrsteuer nach dem neuen MWSTG. Dieses kennt ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Festsetzung der Forderung (vgl. E. 10.5.2). Die Nachbezugsverfügung wurde - wie erwähnt - am 19. August 2015 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die siebenjährige Frist für die Festsetzung der in Frage stehenden Forderungen aus der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 11. März 2013 folglich noch nicht abgelaufen. Zudem ist diesbezüglich die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren klarerweise nicht verstrichen, da sie ab der am 16. April 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Mitteilung der Eröffnung des nach wie vor laufenden Steuerstrafverfahrens (Akten ZFA, act. 1.1.4) ruht. Schliesslich ist die ab Entstehung der Einfuhrsteuer laufende absolute Frist von 15 Jahren (vgl. E. 10.5.2) bei den hier interessierenden Nachforderungen ebenfalls noch nicht abgelaufen.

12.2 Soweit die Verfahrensbeteiligten zur Verjährung von den vorstehenden Erwägungen abweichende Standpunkte vertreten, kann ihnen - wie im Folgenden ersichtlich wird - nicht gefolgt werden.

12.2.1 Hinsichtlich der Einfuhr vom 4. März 2008 kommt die Vorinstanz zwar zutreffend zum Schluss, dass die siebenjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der Nachbezugsverfügung vom 19. August 2015 bereits abgelaufen war. Sie nimmt jedoch an, dass betreffend die aufgrund dieser Einfuhr (und wohl auch aufgrund der Einfuhr vom 27. März 2008) ihrer Ansicht nach geschuldeten Forderungen die Verjährung noch nicht eingetreten sei, weil «die relative, fünfjährige Verjährungsfrist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 aMWSTG, welche am 1. Januar 2009» zu laufen begonnen habe, rechtzeitig unterbrochen worden sei und die «fünfzehnjährige, absolute Verjährungsfrist [von Art. 79 Abs. 4 aMWSTG [...] im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 4. März 2008 [...] ohnehin noch nicht abgelaufen» sei (E. 4 Abs. 5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Die OZD scheint somit den Standpunkt zu vertreten, dass in Bezug auf Einfuhrsteuernachforderungen aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2008 alternativ auf die Verjährungsordnung des VStrR oder diejenige von Art. 79 aMWSTG abgestellt werden kann und es zur Verneinung der Verjährung damit genügt, wenn die Verjährung nach einer dieser Ordnungen noch nicht eingetreten ist. Letzteres zeigt auch ihre Rede von einer «gleichzeitigen bzw. ergänzenden Anwendung der spezial- und der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften» (vgl. E. 4 Abs. 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht vorliegend kein Raum für eine ergänzende Heranziehung der altrechtlichen, zur Verjährung der Steuerforderung erlassenen Vorschrift von Art. 79 aMWSTG. Wie nämlich das Bundesgericht festgehalten hat, richtet sich die Verjährung für die Leistungs- oder Rückleistungspflicht bei Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze des Bundes nicht nach den Verjährungsvorschriften für die Leistungs- oder Rückleistungspflicht in den einzelnen Verwaltungsgesetzen, sondern nach den verwaltungsstrafrechtlichen Verjährungsfristen (Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 8.2. Nichts anderes sagt das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des BGer 2A.701/2006 vom 3. Mai 2007 E. 7 aus, wurde doch dort im Wesentlichen einzig festgehalten, dass eine auf einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes beruhende Forderung allein wegen Eintritts der Verjährung nach der spezialgesetzlichen Verjährungsordnung nicht als verjährt qualifiziert werden kann, solange die Verjährung nach Art. 11 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 11 - 1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
1    Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.8
2    Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.9
3    Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a  während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b  solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.10
4    Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
und Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR noch nicht eingetreten ist). Demzufolge sind dann, wenn die Verwaltung - wie bei der hier zu beurteilenden Konstellation - den Weg der Nachleistungspflicht nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR wählt, in altrechtlichen Fällen, bei welchen keine mit Art. 101 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 101 Konkurrenz - 1 Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR155 sind nicht anwendbar.
1    Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR155 sind nicht anwendbar.
2    Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestrafung nach den Artikeln 96 und 97 nicht aus.
3    Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach den Artikeln 96 und 97 des vorliegenden Gesetzes aus.
4    Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei als auch einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
5    Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
MWSTG vergleichbare Vorschrift greift, ausschliesslich die Fristen nach dem VStrR massgebend. Hingegen bleibt vorliegend kein Raum für eine gleichzeitige Anwendung der spezialgesetzlichen Verjährungsordnung des aMWSTG, weil die EZV nach eigener Darstellung die Zollanmeldungen zum Verlagerungsverfahren angenommen hat und damit anstelle von (neuen) Veranlagungen, bei welchen diese Verjährungsordnung prinzipiell zu beachten wäre, nur noch die Möglichkeit offensteht, «revisionsweise» gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR den Rechtszustand herzustellen, der nach Ansicht der EZV gegolten hätte, wenn die Anwendung des Verlagerungsverfahrens von Beginn weg verweigert worden wäre (vgl. E. 11.1).

12.2.2

12.2.2.1 Die Verjährung richtet sich sodann vorliegend - anders als der Beschwerdeführer und einer der von ihm beigezogenen Parteigutachter annehmen - selbst unter Berücksichtigung von Art. 117 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 117 Entzug der Bewilligung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
a  die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b  die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c  wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
ZV nicht nach den Verjährungsvorschriften zur Festsetzung der Inlandsteuer von Art. 42
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG bzw. Art. 49 aMWSTG. Zum einen führt nämlich eine eingeleitete Verlagerung (bzw. die Annahme der Zollanmeldung zum Verlagerungsverfahren durch die EZV) - wie ausgeführt (E. 11.1) - nicht zum Untergang der Einfuhrsteuer. Zum anderen kann nicht von einer verlagerten Einfuhrsteuerschuld im Sinne von Art. 117 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 117 Entzug der Bewilligung - (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)
a  die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b  die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c  wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.
ZV gesprochen werden, wenn es wie beim hier zu beurteilenden Fall um die Frage geht, ob «revisionsweise» der Rechtszustand herzustellen ist, welcher bestanden hätte, wenn die EZV anstelle der ihrer Ansicht nach zu Unrecht unter Gewährung des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhrveranlagungen den Beschwerdeführer als Auftraggeber der betreffenden Einfuhren zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet hätte. Aus diesen Gründen richtet sich die Verjährung, soweit nicht das Verwaltungsstrafrecht massgebend ist (vgl. insbesondere E. 12.2.1), nach den einschlägigen, zur Einfuhrsteuer vorgesehenen formell-gesetzlichen Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts.

12.2.2.2 Ins Leere stösst der Beschwerdeführer sodann mit seinem Vorbringen, mangels Strafbarkeit im vorliegenden Fall sei die Heranziehung von strafrechtlichen Verjährungsvorschriften unzulässig. Denn für eine Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR genügt es, dass es um allfällige Forderungen geht, die aufgrund einer (nur) objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden sind; eine subjektive Strafbarkeit ist nach der systematischen Stellung dieser Vorschrift keine Voraussetzung für deren Anwendbarkeit (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d). Auch nach den weiteren vorliegend einschlägigen Vorschriften, welche auf strafrechtliche Verjährungsbestimmungen verweisen (wie Art. 105 Abs. 3 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 105 Verfolgungsverjährung - 1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
1    Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a  bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b  im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
b1  bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1-3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b2  bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
b3  bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR160: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
c  im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14-17 VStrR: in sieben Jahren;
2    Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3    Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a  grundsätzlich nach Artikel 42;
b  falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14-17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4    Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
MWSTG) oder nach welchen auf das Vorliegen eines Strafverfahrens abzustellen ist (so Art. 56 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
Satz 2 MWSTG), ist für deren Anwendbarkeit keine subjektive Strafbarkeit vorausgesetzt.

12.2.2.3 Haltlos ist im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, die EZV habe vorliegend mangels Zuständigkeit keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vornehmen können, ist doch die Zuständigkeit der EZV - wie gesehen - gegeben (vgl. E. 11).

13.

13.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Galerie B._______ im Zeitpunkt der mit Blick auf die teilweise Verjährung (vgl. E. 12) noch in Frage stehenden Einfuhren im Verlagerungsverfahren über eine Bewilligung der ESTV zur Anwendung dieses Verfahrens verfügte und sie nach wie vor Inhaberin einer solchen Bewilligung ist. Die OZD geht jedoch davon aus, dass die Galerie B._______ keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingeführten Kunstgegenstände hatte und sie deshalb in den jeweiligen Einfuhrdeklarationen zu Unrecht als Importeurin angegeben worden ist. Nach Ansicht der OZD wurde durch diese unzutreffende Angabe unrichtigerweise die Einfuhr der betreffenden Kunstgegenstände im Verlagerungsverfahren der Galerie B._______ erwirkt. Weil die Einfuhren tatsächlich vom Beschwerdeführer als Auftraggeber veranlasst worden seien, habe dieser die Einfuhrsteuer nachzuentrichten.

13.2 Wie sich aus der einfuhrsteuerrechtlichen Gesetzessystematik sowie Rechtsprechung ergibt, sind mit den in Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG erwähnten «Importeuren» und «Importeurinnen» selbstredend nur die effektiven, also die an den eingeführten Gegenständen wirtschaftlich berechtigten Importeure gemeint:

Gleichermassen wie nach der konstanten Judikatur zum Begriff des Importeurs in Art. 54 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3) lässt sich auch bei Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
1    Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben.
2    Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens.
MWSTG die Legaldefinition des Importeurs von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) heranziehen (vgl. Camenzind et al., a.a.O., N. 2436). Danach gilt als Importeur, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt. Das Bundesgericht führt zu diesem Begriff aus, dass darauf abzustellen sei, wer die Ware bestelle, den direkten Kontakt zum ausländischen Lieferanten habe und die Rechnungen bezahle; zu berücksichtigen sei auch, wer beim Grenzübertritt wirtschaftlich über die Waren verfüge (statt vieler Urteile des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.6, 2C_388/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die steuerpflichtige Person - ebenso wie im aMWSTG im Bereich der Inlandsteuer für Inlandlieferungen ausdrücklich festgehalten sei (vgl. Art. 6 Abs. 1 aMWSTG) - auch bei der Einfuhrsteuer befugt sein müsse, über den jeweiligen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass bei der Einfuhrsteuer in erster Linie der Importeuer steuerpflichtig werde und dabei als solcher gelte, wer unmittelbar nach der Einfuhr des Gegenstandes im eigenen Namen über diesen verfügen könne (siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_510/2007 vom 15. April 2008 E. 2.3. Art. 6 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 6 Steuerüberwälzung - 1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
1    Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.
2    Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
aMWSTG entspricht neurechtlich Art. 3 Bst. d Ziff. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG). Dies ist systemkonform und drängt sich mit Blick auf das Ziel des Verlagerungsverfahrens (Vereinfachung, Vermeidung von Zinsnachteilen bzw. Kapitalbindung beim Importeur durch dessen Vorsteuerabzug; E. 9.1 am Ende) zwingend auf: Nur mit einer solchen wirtschaftlichen Verfügungsmacht kann der Importeur die eingeführten Waren in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Weise, wie ihn in eigenem Namen in Verkehr zu bringen, verwenden.

Aus dem Gesagten erhellt, dass zusammen mit der Vorinstanz von einer rechtmässigen Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens nur dann gesprochen werden kann, wenn der Importeur betreffend die eingeführten Gegenstände wirtschaftlich verfügungsberechtigt ist. Mit anderen Worten darf allein aus dem Umstand, dass die in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführte Person über eine Bewilligung zur Anwendung des Verlagerungsverfahrens verfügt, nicht auf eine rechtmässige Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens geschlossen werden, und ist stattdessen auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht betreffend den in Frage stehenden Gegenstand Voraussetzung für eine solche rechtskonforme Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens.

Zwar ist in Art. 83 Abs. 1 aMWSTG der Begriff des Importeurs nicht erwähnt. Doch gilt das Ausgeführte auch unter dem aMWSTG (tendenziell anders Bossart Meier/Clavadetscher, a.a.O., S. 456). Zum einen ist nämlich aus der in Art. 83 Abs. 1 aMWSTG statuierten Voraussetzung, wonach die steuerpflichtige Person für das Verlagerungsverfahren «regelmässig Gegenstände importieren und exportieren» muss, abzuleiten, dass auch schon unter dem früheren Recht nur die tatsächlichen, d.h. die am jeweiligen Gegenstand wirtschaftlich berechtigten Importeure bzw. Exporteure das Verlagerungsverfahren in Anspruch nehmen durften. Zum anderen bezieht sich die zuletzt erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des BGer 2C_510/2007 vom 15. April 2008 E. 2.3) auf das aMWSTG und gelten die entsprechenden Überlegungen dieses Gerichts auch für das altrechtliche Verlagerungsverfahren.

13.3 Würde vom von der OZD angenommenen Sachverhalt ausgegangen (vgl. E. 13.1), wären die vorliegend streitbetroffenen Kunstgegenstände von Anfang an dem Beschwerdeführer zuzurechnen und wären diese tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die Schweiz eingeführt worden. Hätte sich der Beschwerdeführer - wie es gegebenenfalls geboten gewesen wäre - selbst als Zollpflichtiger bzw. Auftraggeber der Einfuhren der Kunstgegenstände deklariert, hätte er die Einfuhrsteuer deklarieren und entrichten müssen, ohne dass er später einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Würden die Sachverhaltsannahmen der OZD zu-treffen, würde dies zugleich bedeuten, dass die Galerie B._______ mutmasslich einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug hätte generieren können, indem sie die fraglichen Gegenstände zu Unrecht in ihrem Verlagerungsverfahren einführte. Dadurch wären dem Staat finanzielle Mittel in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer vorenthalten worden (vgl. auch Urteil des BStGer BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 3.3).

Diese Betrachtungsweise erlaubt es insbesondere, beim allfälligen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten bzw. mindestens beim aus zollrechtlicher Sicht nur, aber immerhin, tatsächlichen Auftraggeber (nach Ansicht der OZD also beim Beschwerdeführer) die Einfuhrsteuer, welche allenfalls von vornherein geschuldet gewesen wäre, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachzuerheben.

Da sich das erwähnte Erfordernis der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Verlagerungsverfahren - wie aufgezeigt - bereits aus dem Gesetz ergibt, ist (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und wie die OZD in der Vernehmlassung [S. 19] zutreffend ausführt) ohne Belang, dass in einigen (älteren) Formularen der OZD, welche in der hier interessierenden Zeitspanne verwendet wurden, nur vom «Importeur» die Rede ist und nicht ausdrücklich festgehalten wird, dass als «Importeur» im Verlagerungsverfahren nur eine Person mit wirtschaftlicher Verfügungsmacht über die eingeführten Waren gilt.

13.4 Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht (und damit auch im hier interessierenden Bereich des Einfuhrsteuerrechts) - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3).

Die genannten Grundsätze zur Beweislast gelten auch dann, wenn es um gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR erhobene Nachforderungen von Einfuhrsteuern geht. Aus diesem Grund trägt die OZD in einer Konstellation wie der vor-liegenden insbesondere die Beweislast für die steuerbegründende Tatsa-che, dass die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlagerungs-verfahrens, hier die wirtschaftliche Verfügungsberechtigung der «Importeu-rin», fehlte.

14.

Nach dem Gesagten ist vorliegend, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten ist (vgl. E. 12), zu prüfen, ob mit der OZD als erstellt erachtet werden kann, dass die Galerie B._______ im Zeitpunkt der streitbetroffenen, im Verlagerungsverfahren erfolgten Einfuhren keine wirtschaftliche Verfügungsmacht betreffend die importierten Kunstgegenstände hatte.

14.1

14.1.1 Aus Sicht des Beschwerdeführers gestaltete sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

Die vom Beschwerdeführer kontrollierten ausländischen Gesellschaften U._______ Inc., M._______ Ltd., T._______ und K._______ Inc. hätten in sämtlichen streitbetroffenen Fällen im Vorfeld der jeweiligen Einfuhr eine Kommissionsvereinbarung mit der Galerie B._______ als Kommissionärin abgeschlossen (daneben habe auch eine Kommissionsvereinbarung mit der Galerie S._______ AG bestanden). Der Beschwerdeführer habe mit diesen Kommissionsvereinbarungen - ohne Vertragspartei zu sein - einen Verkauf der Kunstwerke angestrebt. Er sei dementsprechend auch bereit gewesen, der Kommissionärin die handelsübliche Verkaufsprovision zu bezahlen.

Die Galerie B._______ habe die Kunstgegenstände der ausländischen Gesellschaften vereinbarungsgemäss zwischen 2008 und 2013 teilweise aus dem Ausland sowie zum Teil aus offenen Zolllagern in die Schweiz importiert. Dabei habe sie als Importeurin und Empfängerin der Gegenstände diese korrekt im System e-dec erfasst, die Gegenstände als Inhaberin einer Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens zu diesem Verfahren angemeldet und die Einfuhrsteuer schliesslich in ihren Mehrwertsteuerabrechnungen gegenüber der ESTV deklariert.

14.1.2 Die OZD begründet ihre Auffassung, wonach die Galerie B._______ keine wirtschaftliche Verfügungsberechtigung betreffend die eingeführten Kunstgegenstände gehabt habe, im Wesentlichen damit, dass die erwähnten Kommissionsvereinbarungen nur aufgesetzt worden seien, um eine Einfuhr der Kunstwerke im Verlagerungsverfahren zu Gunsten einer Drittperson zu erwirken (vgl. insbesondere E. 8 Ziff. 1 ff. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Sinngemäss macht sie damit geltend, die Vereinbarungen seien simuliert worden, um das Vorliegen der Voraussetzungen für das Verlagerungsverfahren vorzutäuschen. Sich auf die Simulation der Rechtsgeschäfte berufend, trifft die OZD für diese abgabebegründende Tatsache die Beweislast (E. 10.7.2 und 13.4).

Die Vorinstanz nimmt dabei zu Recht an, dass insoweit, als die fraglichen Einfuhren gestützt auf simulierte Kommissionsverträge der Galerie B._______ erfolgt wären, dieser Galerie die für die Anwendbarkeit des Verlagerungsverfahrens erforderliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände abzusprechen wäre (vgl. zur Simulation vorn E. 10.7.2):

Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Einfuhr im Verlagerungsverfahren dürfe auch rechtsgrundlos vorgenommen werden und die Anwendung dieses Verfahrens setze keine Vertragsbeziehung zwischen den involvierten Parteien voraus (Beschwerde, S. 28, 30 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 9, 12, 23; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. September 2018, S. 6), und erscheint dies an sich als zutreffend, da weder die Anwendung des Verlagerungsverfahrens noch das Steuerobjekt der Einfuhrsteuer (vgl. zum Steuerobjekt E. 7.1 sowie Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 N. 8) an das Vorliegen eines Kaufgeschäftes oder das Vorliegen einer anderweitigen Vertragsbeziehung gebunden sind. Beim hier zu beurteilenden Fall wäre aber eine allfällige Simulation der Kommissionsverträge zum Zweck erfolgt, eine wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ betreffend die eingeführten Kunstwerke vorzutäuschen bzw. sie auf Veranlassung des Beschwerdeführers für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens als Importeurin erscheinen zu lassen. Darüber kann nicht hinweggesehen werden (deshalb in antizipierter Beweiswürdigung [vgl. E. 2.3] abzuweisen sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers, er selbst und O._______, ein Angestellter der Galerie B._______, seien darüber zu befragen, ob Galerien häufig ohne Vorliegen eines Kommissionsvertrages Kunstwerke zum Verkauf anbieten [vgl. Beschwerde, S. 40]. Selbst bei Bestehen einer solchen Gepflogenheit bliebe es nämlich dabei, dass eine Simulation der vorliegenden Kommissionsverträge einfuhrsteuerrechtlich relevant ist).

14.2 Vor dem genannten Hintergrund ist im Folgenden auch zu prüfen, ob die erwähnten Kommissionsvereinbarungen simuliert waren und der Galerie B._______ als Kommissionärin aus diesem Grund und entgegen diesen Vereinbarungen keine wirtschaftliche Verfügungsmacht betreffend die angeblichen Kommissionsgüter zustand (wegen der Verjährung grundsätz-lich nicht näher untersucht zu werden braucht das aktenkundige Consignment Agreement zwischen der U._______ Inc. und der Galerie B._______ vom 26. Februar 2008, das die Kunstwerke «Aa._______», «Ab._______», «Ad._______», «Af._______», «Ag._______», «Ai._______», «Ak._______» und «Am._______» betrifft [vgl. ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 54/55, pag. 203 ff., sowie vorn E. 12.1.1]. Vgl. zu diesem Consignment Agreement als Indiz für eine Simulation eines anderen vorliegend akten-kundigen Kommissionsvertrages aber hinten E. 21.3.3).

Bei einer simulierten Kommission ergibt sich die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Kommissionärin bereits und ohne Weiteres daraus, dass die Parteien gar keine Veräusserung der Gegenstände bezwecken und die steuerpflichtige Kommissionärin sie also nicht weiter in Verkehr bringen soll. Wie gezeigt, kann auch nachträgliches Parteiverhalten auf den tatsächlich fehlenden Verkaufswillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hindeuten (E. 10.7.2).

Freilich kann sich die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Kommissionärin auch oder bereits aus anderen Umständen als der Simulation des Kommissionsgeschäftes ergeben; dies beispielsweise dann, wenn eine Drittperson anstelle der Kommissionärin über das Schicksal der Kommissionsware bestimmt und sie dem Einflussbereich sowie der Verfügungsmacht der Kommissionärin entzieht (wirtschaftliche, tatsächliche Betrachtung). Selbstredend trifft die Beweislast für diese anderen Umstände ebenfalls die OZD.

15.

15.1 Die hier in Frage stehenden verschiedenen Kommissionsverträge wurden unbestrittenermassen jeweils zwischen einer der ausländischen Gesellschaften U._______ Inc., M._______ Ltd., T._______ sowie K._______ Inc. als Kommittentin und der Galerie B._______ als Verkaufskommissionärin abgeschlossen. Diese Verträge hätten, sofern sie von den Vertragsparteien simuliert worden wären, der Galerie B._______, welche in den Zollanmeldungen unter Berufung auf ihre Bewilligung zur Durchführung des Verlagerungsverfahrens als Importeurin angegeben wurde, im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren die für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens erforderliche wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht verliehen. Von einer Simulation wäre dabei namentlich auszugehen, wenn die jeweilige Vertragspartnerin der Galerie B._______ tatsächlich nicht den Willen gehabt hätte, als Kommittentin einen Kommissionsvertrag einzugehen, und die Galerie gar nicht als Verkaufskommissionärin agieren wollte.

15.2

15.2.1 Richtet man den Blick vorerst auf die ausländischen Gesellschaften, welche in den vorliegend aktenkundigen Dokumenten als Kommittentinnen bezeichnet wurden, ist nicht zu verkennen, dass ihr Handeln massgeblich vom Beschwerdeführer bestimmt wurde, beispielsweise indem er (bzw. sein Administrativbüro) den Abschluss von Kommissionsverträgen mit der Galerie B._______ betreffend bestimmte Kunstobjekte veranlasste (vgl. dazu etwa hinten E. 17.2 und 20.1). Dies wird im Einzelnen bei der im Folgenden vorzunehmenden näheren Würdigung der Kommissionsverträge und Einfuhren deutlich werden (vgl. dazu hinten E. 16 ff.).

Auch der vor dem Abschluss der in Frage stehenden Kommissionsverträge gefasste grundsätzliche Entschluss, Kunstgegenstände im vorliegenden Fall im Verlagerungsverfahren einzuführen, geht massgeblich auf den Beschwerdeführer zurück. Dies zeigt folgende Aussage des Beschwerdeführers zur Frage, wie es überhaupt dazu gekommen sei, Kunstgegenstände unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens in die Schweiz einzuführen (Akten ZFA, act. 8.1.4, Einvernahme vom 27. Mai 2015, S. 37):

«Für das E._______ brauchte ich einen Aufhänger. Ich habe seit [...] Jahren mit Kunst zu tun und deshalb beabsichtigt, als Aufhänger Kunst im E._______ auszustellen. Deshalb habe ich bereits vor dem Umbau [des Hotels] mit verschiedenen befreundeten Galerien Kontakt aufgenommen und diese gefragt, wie die das machen, wenn sie Kunst in der Schweiz ausstellen wollen. Diese haben mir daraufhin geantwortet, dass sie früher Kunstwerke mit Freipass in die Schweiz genommen haben, was heute aber nicht mehr möglich ist. Heute würden Kunstwerke im Verlagerungsverfahren eingeführt. Ich habe daraufhin entschieden, dass ich Kunstwerke auch im Verlagerungsverfahren einführen will, zum Ausstellen und Verkauf, und habe gefragt, wie das detailliert zu bewerkstelligen ist.»

Bei diesem Entschluss des Beschwerdeführers, Kunstgegenstände im vorliegenden Fall im Verlagerungsverfahren einzuführen, spielte die Aussicht, keine Einfuhrabgaben entrichten zu müssen, offenkundig eine Rolle. Letzteres erhellt aus folgender Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, wie es zur Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens gekommen sei (Akten ZFA, act. 8.1.4, Einvernahme vom 27. Mai 2015, S. 38):

«Ich frage eine Galerie, wie diese ihre Ausstellungsware in die Schweiz zum Verkauf bringen, ohne diese verzollen zu müssen. Dann haben diese Experten das ausgehandelt und mir mitgeteilt und ich habe es meinen Leuten mitgeteilt. Das Ganze, also der Ablauf im Detail, interessiert mich nämlich überhaupt nicht. Wichtig ist nur, dass es zolltechnisch korrekt abläuft und ich bin von der Voraussetzung ausgegangen, dass das der Fall ist.»

15.2.2 Zwar gehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaften U._______ Inc., M._______ Ltd., T._______ sowie K._______ Inc. beherrschte. Weil der Beschwerdeführer in den vorliegenden Dokumenten im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Kommissionsverträgen und den fraglichen Einfuhren (soweit ersichtlich) nicht ausdrücklich als Organ dieser Gesellschaften bezeichnet wird oder in Erscheinung tritt, ist aber fraglich, ob er sich vorliegend bei der Erteilung von Anweisungen an diese Gesellschaften betreffend die streitbetroffenen Kunstwerke an die gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeiten sowie Verfahren gehalten hat und die Beteiligten dementsprechend (auf Seiten der jeweiligen Kommittentin) «das Spiel der Gesellschaft» (zu diesem Begriff vgl. Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6) korrekt gespielt haben. Wäre Letzteres nicht der Fall, würde dies dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaften U._______ Inc., M._______ Ltd., T._______ sowie K._______ Inc. in gesellschaftsrechtlich unzulässiger Art und Weise für eigene Zwecke nutzte. Zudem würde dies auch ein Indiz dafür bilden, dass die jeweilige ausländische Gesellschaft und der jeweilige Kommissionsvertrag als blosse Vehikel eingesetzt wurden, um in der von der OZD angenommenen unrechtmässigen Weise das Verlagerungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Mit anderen Worten würde sich gegebenenfalls der Schluss aufdrängen, dass die Rechtswirkungen der Kommissionsverträge im Sinne einer Simulation von den Vertragsparteien - der jeweiligen ausländischen Gesellschaft und der Galerie B._______ - tatsächlich gar nicht gewollt waren.

15.2.3 Darauf, dass die Gesellschaften U._______ Inc., M._______ Ltd., T._______ sowie K._______ Inc. und die zwischen diesen Gesellschaften sowie der Galerie B._______ abgeschlossenen verschiedenen Kommissionsverträge als blosse Vehikel eingesetzt worden sein könnten, um in unrechtmässiger Weise das Verlagerungsverfahren in Anspruch zu nehmen, weist - wie im Folgenden ersichtlich wird - ein vor dem Abschluss dieser Verträge und vor den streitbetroffenen Einfuhren verfasstes Memorandum von P._______, einem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, hin. In diesem Memorandum vom 30. Oktober 2007, das soweit ersichtlich aufgrund der Frage des Beschwerdeführers, wie man Kunstwerke ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben in die Schweiz bringen kann, ausgearbeitet wurde (vgl. Akten ZFA, act. 8.1.4, Einvernahme vom 27. Mai 2015, S. 38), ist insbesondere Folgendes festgehalten (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 100, pag. 385):

«Ausgangslage, Absicht

A._______ hat Absicht, Kunstwerke im E._______, in Ao._______ oder anderswo permanent auszustellen.

Galerie B._______ (,B._______') übernimmt die Abwicklung. Galerie J._______ und Stiftung L._______ verschwinden aus dem Handel.

Vier (4) neue Auftraggeber treten auf:

K._______ INC.

U._______ INC.

M._______ LTD

T._______ INC.

(,Auftraggeber')»

Es sticht ins Auge, dass in diesem Abschnitt des Memorandums nur von der Absicht des Beschwerdeführers die Rede ist, die einzuführenden Kunstwerke «permanent» auszustellen. Von einer konkreten Verkaufsabsicht wird (trotz des nach Ansicht des Beschwerdeführers angeblich entscheidenden Wortes «Sales» im Titel «Art Management [Import - Storage - Sales]» des Memorandums [vgl. Beschwerde, S. 56]) nicht gesprochen. Schon gar nicht ist von einer Verkaufsabsicht der später als (angebliche) Kommittentinnen in Erscheinung tretenden Gesellschaften K._______ Inc., U._______ Inc., M._______ Ltd. und T._______ die Rede. Stattdessen wird stillschweigend vorausgesetzt, dass diese Gesellschaften, indem sie als Auftraggeberinnen der Galerie B._______ fungieren, zur Verwirklichung der Absicht des Beschwerdeführers beitragen, «Kunstwerke im E._______, in Ao._______ oder anderswo permanent auszustellen». Es finden sich dabei keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesellschafts- bzw. stiftungsrechtlichen Stellung - sei es bei den «Auftraggeberinnen» und/oder bei der Galerie J._______ oder der Stiftung L._______ - die Befugnis hat, allein über das Schicksal der Kunstwerke zu entscheiden.

Die Durchführung des Vorhabens, die Kunstwerke permanent auszustellen, gestaltet sich nach der im Memorandum unter der Bezeichnung «Fall 1» beschriebenen Vorgehensweise wie folgt (die weiteren, im Memorandum beschriebenen Vorgehensweisen in zwei Sonderkonstellationen [im Memorandum als «Fall 2» und «Fall 3» bezeichnet] interessieren an dieser Stelle nicht [vgl. dazu aber hinten E. 18.4 und 27.3]. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 100, pag. 385):

«Durchführung

[...] Auftraggeber liefert Gemälde, Skulptur etc. (,Objekt') an B._______, die das Objekt in Kommission übernimmt und auf die EStV-Liste für Kommissionsware setzt.

Auftraggeber (z.B. K._______ Inc.) stellt Rechnung an B._______.

B._______ transportiert das Objekt ins E._______, nach Ao._______ etc. Das Objekt bleibt Kommissionsware, Eigentümer bleibt der Auftraggeber.

Wichtig ist, dass B._______ stets den Standort des Objekts kennt, um diesen in der EStV-Liste einzutragen und jederzeit gegenüber der EStV Bescheid über den Standort weiss. [...]

Ein Kommissionsvertrag wird ausgestellt (Fr. 1,0 Mio. netto, Kommission 20% auf netto).

Der Auftraggeber kommt für Transportkosten und Zollformalitäten auf.

Beispiel: U._______ Inc. benachrichtigt B._______: ,Ap._______ netto Fr. 1,0 Mio. soll als Kommissionsware an B._______ gehen'. [...]»

Die Kommission wird somit bezeichnenderweise lediglich unter dem Titel «Durchführung» bei der Beschreibung der Vorgehensweise beim «Fall 1» des Memorandums erwähnt. Auffallend ist auch, dass die Kunstwerke nach dieser Vorgehensweise anscheinend dauerhaft «Kommissionswaren» bleiben sollen. Es kommt hinzu, dass die Kenntnis des Standortes des jeweiligen Objektes allein zur Rechenschaft gegenüber der ESTV, nicht aber für eine eigentliche Kommissions- bzw. Verkaufstätigkeit der Galerie B._______ vorausgesetzt wird. Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die genannte Vorgehensweise nicht mit einer tatsächlichen Absicht der K._______ Inc., U._______ Inc., M._______ Ltd. und T._______, Kunstwerke kommissionsweise verkaufen zu lassen, konzipiert wurde. Soweit sich im Folgenden erweisen sollte, dass sich die Beteiligten an diese vordefinierte Vorgehensweise gehalten haben, spricht dies daher für eine Simulation der in Frage stehenden Kommissionsverträge.

Zwar beantragt der Beschwerdeführer, er und P._______ seien zum erwähnten Memorandum zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 55 f.). Es ist allerdings nicht erkennbar, inwiefern eine solche Befragung zu Erkenntnissen führen sollte, welche der hiervor vorgenommenen Deutung des Memorandums als Indiz für eine grundsätzlich fehlende Verkaufsabsicht den Boden entziehen würde. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Text des Memorandums anders interpretiert (vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 37). Soweit mit dem Beweisantrag nachgewiesen werden sollte, dass das Memorandum die Grundlage aller späteren Absprachen gewesen ist (vgl. Beschwerde, S. 56), ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Tatsache, würde sie sich aufgrund einer Befragung des Beschwerdeführers und einer Befragung von P._______ erhärten, zugunsten des Beschwerdeführers sprechen sollte. Vielmehr müsste gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass die im Memorandum unter «Fall 1» beschriebene Vorgehensweise jedenfalls in den Grundzügen in allen streitbetroffenen Fällen umgesetzt wurde und damit keine tatsächliche Verkaufsabsicht bestand. Dem genannten Beweisantrag ist vor diesem Hintergrund - wenn er nicht schon wegen ungenügender Substantiierung abzuweisen wäre - in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben (vgl. E. 2.3).

15.2.4 Auffallend ist sodann, dass bei einem grossen Teil der im Folgenden im Einzelnen beleuchteten Fälle keine Nachweise vorliegen, dass die ausländischen Gesellschaften, welche in den aktenkundigen Dokumenten als Kommittentinnen (und Vertragspartnerinnen der Galerie B._______) erscheinen, das Eigentum an den eingeführten Kunstgegenständen bzw. Kommissionsgütern erlangt haben. Zwar ist verschiedentlich von einer «Umbuchung» der Kunstwerke von der ursprünglichen Erwerberin oder vom ursprünglichen Erwerber - in der Regel die Galerie J._______ AG oder der Beschwerdeführer - auf eine der angeblichen Kommittentinnen die Rede (vgl. etwa hinten E. 17.1 und 26.4). Bei den meisten in Frage stehenden Konstellationen finden sich aber bei den Akten weder Anhaltspunkte für einen (mündlichen oder schriftlichen) Kaufvertrag noch Hinweise auf ein anderes, als Grundlage für eine Eigentumsübertragung geeignetes Rechtsgeschäft zwischen dieser ursprünglichen Erwerberin bzw. dem ursprünglichen Erwerber und der jeweiligen Kommittentin. Soweit es aber bei den entsprechenden Fällen schon an einer mit gültigem Rechtsgrund erfolgten Übertragung des Eigentums der Kunstwerke auf die angeblichen Kommittentinnen fehlen sollte, könnte keine Rede davon sein, dass die Vertragsparteien der diesbezüglichen Kommissionsverträge die Verträge tatsächlich umgesetzt wissen wollten. Insofern macht der Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, die Vorgeschichte der Kunstwerke und namentlich die Frage, wie und ob es zu einer Übertragung der Kunstwerke vom ursprünglichen Käufer auf die Kommittentinnen gekommen sei, sei im vorliegenden Fall (im Rahmen der Prüfung der Simulation) von vornherein ohne Belang (vgl. dazu insbesondere Beschwerde, S. 49).

Zwar behauptet der Beschwerdeführer sinngemäss, es hätten auch dort, wo dies vorliegend nicht aktenkundig ist, Kaufverträge oder andere Ver-träge zur Übertragung des Eigentums auf die angeblichen Kommittentin-nen bestanden (vgl. Beschwerde, S. 49). Ob es sich in sachverhaltlicher Hinsicht tatsächlich so verhält, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie im Folgenden (E. 16 ff.) ersichtlich wird, liesse sich (soweit inte-ressierend) selbst dann, wenn die K._______ Inc., die U._______ Inc., die M._______ Ltd. und die T._______ als angebliche Kommittentinnen über das Eigentum an den eingeführten Kunstgegenständen verfügt hätten, (schon) aufgrund verschiedener anderer gewichtiger - im Wesentlichen bei der Kommissionärin anzusiedelnden - Indizien auf eine Simulation der fraglichen Kommissionsverträge schliessen.

15.3 Der unter diesem Blickwinkel näheren Würdigung der einzelnen Fälle vorauszuschicken ist im Übrigen, dass die angeblichen Kommittentinnen nach dem Abschluss der Kommissionsverträge in allen fraglichen Fällen kaum oder überhaupt nicht mehr als Kommittentinnen in Erscheinung ge-treten sind. Stattdessen handelte jeweils der Beschwerdeführer bzw. sein Administrativbüro, und zwar soweit ersichtlich im eigenen Namen und nicht im Namen (bzw. als Organ) der Kommittentinnen. So fehlen etwa Hinweise in den Akten, dass sich die Kommittentinnen bei der Galerie B._______ um den Fortschritt der Verkaufsbemühungen erkundigt hätten. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Kommissionsverträge simuliert waren, indem auf Seiten der angeblichen Kommittentinnen keine Absicht bestand, die Kunstwerke verkaufen zu lassen.

Auch wenn in den anschliessenden Erwägungen verschiedentlich von Anweisungen des Beschwerdeführers und Tätigkeiten seines Administrativbüros die Rede sein wird, ist aus diesen Gründen stets im Auge zu be-halten, dass für die Frage, ob überhaupt gültige Kommissionsverträge die Grundlage für die streitbetroffenen Einfuhren im Verlagerungsverfahren bildeten, massgebend wäre, ob die jeweilige Kommittentin und die Galerie B._______ als Parteien dieser Verträge deren Rechtswirkungen tatsächlich wollten. Ob der Beschwerdeführer einen Verkauf der (ihm nach eigener Darstellung formell gar nicht gehörenden) Kunstwerke beabsichtigte, wäre, jedenfalls soweit sein Verhalten nicht aufgrund erkennbarer Umstände qua Stellvertretung oder als organschaftliches Handeln der jeweiligen Kommittentin zuzurechnen ist, beschränkt unter diesem Blickwinkel der Gültigkeit der Kommissionen an sich nicht von Belang.

15.4 Da aber im Folgenden wie mehrfach gezeigt das Augenmerk bei jeder einzelnen Einfuhr in erster Linie auf die Galerie B._______ als angebliche Kommissionärin (und behauptete Importeurin) zu legen ist und es namentlich zu prüfen gilt, inwiefern aufgrund ihrer tatsächlich ausgeübten Rolle davon ausgegangen werden kann, dass sie als Kommissionärin agierte, spielen das Verhalten des Beschwerdeführers und die Frage, ob er den Geschehensablauf im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Einfuhren lenkte, eine entscheidende Rolle; dies ungeachtet des Umstandes, ob er für sich selbst oder aber für die Kommittentinnen handelte. Soweit der Handlungsspielraum der Galerie B._______ nämlich durch Einflussnahme des Beschwerdeführers derart stark beschnitten gewesen sein sollte, dass nicht mehr von einer eigentlichen Tätigkeit der Galerie als Kommissionärin gesprochen werden kann und ihr - was massgeblich ist (E. 13 f. hievor) - die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingeführten Kunstgegenstände abzusprechen ist, würde dies bereits auf eine Simulation der fraglichen Kommissionsverträge zur Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens schliessen lassen. Mindestens aber liesse sich aufgrund eines solchen Handelns des Beschwerdeführers aus einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sicht auf die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ schliessen; all dies ohne, dass das Augenmerk auch für jede einzelne Einfuhr abschliessend auf die Handlungsweise der angeblichen Kommittentinnen gerichtet werden müsste.

Es bleibt daran zu erinnern, dass auch diesbezüglich die Vorinstanz be-weisbelastet ist.

16. Consignment Agreement vom 20. August 2008

Es liegt ein Consignment Agreement zwischen der M._______ und der Galerie B._______ vom 20. August 2008 vor, das folgende Kunstobjekte betrifft (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 282 ff.):

- «Aq._______» von Ar._______,

- «As._______» von Ar._______,

- «At._______» von Au._______,

- «Av._______» von Aw._______,

- «Ax._______» von Ay._______,

- «Az._______» von Ba._______,

- «Bb._______» von Bc._______,

- «Bd._______» von Be._______,

- «Bf._______» von An._______,

- «Bg._______» von Bh._______,

- «Bi._______» von Bj._______,

- «Bk._______» von Bl._______.

Bis auf die letztgenannten zwei Werke bildeten diese Kunstobjekte Gegenstand von am 26. August 2008 erfolgten Einfuhren im Verlagerungsverfahren.

Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, zunächst nur zu prüfen, ob das Consignment Agreement vom 20. August 2008 in Bezug auf die darin aufgeführten, am 26. August 2008 ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Kunstobjekte simuliert war und der Galerie B._______ dementsprechend diesbezüglich die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Zeitpunkt der entsprechenden Einfuhren fehlte (siehe dazu nachfolgend E. 17). In einem zweiten Schritt wird zu klären sein, wie es sich hinsichtlich der übrigen beiden Kunstwerke («Bi._______» und «Bk._______») verhält (siehe dazu nachfolgend E. 18).

17.

17.1 Der Abschluss des Consignment Agreements vom 20. August 2008 hatte im Wesentlichen folgende Vorgeschichte:

Die hier interessierenden zehn Kunstwerke wurden zunächst grösstenteils von der Galerie J._______ AG erworben (Kauf durch die Galerie J._______ AG: «As._______», «At._______», «Ax._______», «Az._______», «Bb._______», «Bd._______», «Bf._______» und «Bg._______» [vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 464, Fall-Nr. 125, pag. 4, Fall-Nr. 140, pag. 7 ff., Fall-Nr. 141, pag. 16, Fall-Nr. 148, pag. 5, Fall-Nr. 153, pag. 8, Fall-Nr. 158, pag. 8, Fall-Nr. 159, pag. 15]). In einem Fall erfolgte ursprünglich ein Kauf durch den Beschwerdeführer per Adresse der Bm._______ («Av._______», Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 3), einer ihm gehörenden privaten Liegenschaft an der Bn._______ in H._______. Beim Kunstwerk «Aq._______» ist zwar ein Kauf bei der Galerie S._______ AG vom 1. Januar 1994 für Fr. 63'000.- aktenkundig, doch ist den vorliegenden Dokumenten nicht zu entnehmen, wer damals der Käufer war (act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, Inhaltsverzeichnis, S. 1, pag. 1).

Bei neun der zehn Kunstwerke genehmigte der Beschwerdeführer erwiesenermassen die Bezahlung des Kaufpreises im Rahmen der erwähnten Käufe (act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 10 ff., Fall-Nr. 119, pag. 12, Fall-Nr. 125, pag. 4, Fall-Nr. 140, pag. 7, Fall-Nr. 141, pag. 15, Fall-Nr. 148, pag. 5, Fall-Nr. 153, pag. 8, Fall-Nr. 158, pag. 8, Fall-Nr. 159, pag. 15; keine Genehmigung der Kaufpreiszahlung durch den Beschwerdeführer ist in Bezug auf das Werk «Aq._______» aktenkundig).

In der Folge wurden die zehn Kunstwerke in einem offenen Zolllager der F._______ AG eingelagert, und zwar jeweils für den Beschwerdeführer oder die Galerie J._______ AG. Am 11. Februar 2008 befanden sich alle zehn Werke in diesem offenen Zolllager (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 91, Fall-Nr. 106, pag. 3, Fall-Nr. 119, pag. 4, 15, Fall-Nr. 125, pag. 5, Fall-Nr. 140, pag. 13, Fall-Nr. 141, pag. 17, 23, Fall-Nr. 148, pag. 14, 52, Fall-Nr. 153, pag. 13, 45, Fall-Nr. 158, pag. 16, 365, Fall-Nr. 159, pag. 22, 54). Mit E-Mails vom 31. Juli 2008 und 13. August 2008 wies Q._______, eine Angestellte des Administrativbüros des Beschwerdeführers, die F._______ AG an, die Werke auf die M._______ «umzubuchen» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 307, Fall-Nr. 125, pag. 300, Fall-Nr. 140, pag. 301 f.).

Q._______ sandte sodann am 31. Juli 2008 P._______ als Vertreter der M._______ und O._______ als Vertreter der Galerie B._______ ein Dokument mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 31. Juli 2008. Danach soll die M._______ der Galerie B._______ insgesamt acht der zehn Werke in Kommission geben (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 140, pag. 303 ff.). Mit E-Mails vom 13. August 2008 teilte Q._______ P._______ und O._______ mit, dass dieser Kommissionsvertrag um die Gemälde «Av._______» und «Bg._______» erweitert werden müsse. Einen entsprechend ergänzten Vertragsentwurf sandte sie dabei mit (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 140, pag. 179 ff., 307 ff.). Schliesslich erklärte Q._______ gegenüber P._______ und O._______ mit E-Mails vom 15. August 2008, dass der Kommissionsvertrag (bzw. dessen Entwurf) nochmals um zwei weitere Werke erweitert worden sei und damit insgesamt zwölf Werke umfasse (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, S. 272 und 352 ff.). O._______ teilte darauf Q._______ mit E-Mail vom 19. August 2008 mit, er werde «noch heute für morgen den Kommissionsvertrag von der Galerie für Sie fertigstellen lassen» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 271). Darauf fragte Q._______ zurück, ob die Werke von Ar._______ bis nächste Woche für einen vom Administrativbüro des Beschwerdeführers organisierten Transport verschiedener Werke nach Ao._______ bereit sein werden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 271). O._______ antwortete hierauf mit E-Mail vom 20. August 2008, dass dies möglich sein sollte und die Galerie B._______ den Kommissionsvertrag am 21. August 2008 zukommen lassen werde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 270). Er ordnete gleichentags galerieintern an, dass der Kommissionsvertrag entsprechend den von Q._______ geschickten Angaben erstellt wird (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 158, pag. 243).

Anscheinend auf Wunsch von O._______ wurde in den Kommissionsvertrag eine Klausel aufgenommen, wonach dieser Vertrag unbefristet ist, aber mit einer einmonatiger Vorankündigung schriftlich beendet werden kann (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 268).

17.2 Als Indiz für die Simulation des auf die genannte Weise zustande gekommenen Consignment Agreements vom 20. August 2008 wertet die OZD insbesondere den Umstand, dass der Vertragsentwurf auf Veranlassung des Beschwerdeführers mehrfach sowie kurzfristig unter Erweiterung der Liste der unter die Vereinbarung fallenden Kunstwerke angepasst wurde, ohne dass dies zu Rückfragen der Galerie B._______ geführt hätte. Als eigenständig seitens der Galerie B._______ im Vorfeld des Abschlusses des Consignment Agreements eingebrachter Punkt lasse sich nur die Ausarbeitung einer Formulierung für ein unbefristetes Kommissionsverhältnis qualifizieren. Auf den übrigen Vertragsinhalt wie namentlich die Wahl des Kommissionsgutes, den Preisansatz oder die Provision habe die Galerie nicht in erkennbarer Weise Einfluss genommen. Vielmehr habe die Galerie B._______ im Rahmen der Ausarbeitung des Consignment Agreements vom 20. August 2008 bloss Angaben Dritter übernommen.

Zwar zeigt die hiervor in E. 17.1 dargestellte Korrespondenz, dass der Inhalt des Kommissionsvertrages jedenfalls, was die Auswahl der Kommissionsgüter betrifft, wesentlich auf Vorgaben aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers zurückgeht. Auch wurden diese Vorgaben seitens der Galerie B._______ anscheinend nicht in Frage gestellt. Selbst wenn aber der Inhalt des Consignment Agreements vom 20. August 2008 - wie die Vorinstanz im Ergebnis annimmt - weitgehend ohne Vertragsverhandlungen vom Beschwerdeführer diktiert worden wäre, würde dies noch nicht zwingend ein zu berücksichtigendes Indiz für eine Simulation des Vertrages bilden. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um einen wichtigen Kunden der Galerie B._______ handelte (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 158, pag. 243), wäre es nämlich - würden keine weiteren Indizien für eine Simulation vorliegen (vgl. dazu insbesondere nachfolgend E. 17.3 ff.) - durchaus denkbar, dass die Galerie, um diesen Kunden nicht zu verlieren, generell weitgehend dessen Vorgaben gefolgt ist, wenn es um den Abschluss von (tatsächlich gewollten) Kommissionsverträgen mit von ihm beherrschten Gesellschaften ging.

Mit Blick auf das Gesagte ist letztlich nicht entscheidwesentlich, ob und inwieweit gegebenenfalls derartige Vertragsverhandlungen stattfanden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer oder O._______ also aussagen würde, dass solche Verhandlungen durchgeführt worden sind (und - auch im Nachgang zu den Einfuhren - ein ständiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Galerie B._______ bestand), würde dies somit nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung ändern. Daher ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers, er und O._______ seien zu diesem Punkt zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 44 f., 53 f.), in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.3).

Immerhin kann aber gesagt werden, dass das aktenkundige, die Geschehnisse im Vorfeld der Vertragsabschlüsse beeinflussende Handeln aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers in einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sichtweise nicht für die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ über die betroffenen Gegenstände spricht.

17.3

17.3.1 Gemäss dem zwischen der M._______ und der Galerie B._______ abgeschlossenen Kommissionsvertrag bzw. dem Consignment Agreement vom 20. August 2008 überlässt die M._______ der Galerie B._______ als Verkaufskommissionärin die vorn in E. 16 erwähnten Kunstwerke zum Verkauf, und zwar bei den hier interessierenden, am 26. August 2008 eingeführten Werken zu folgenden Preisen als der Kommittentin geschuldete «net prices» bzw. Nettoverkaufspreise (vgl. Akten ZFA, Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 282):

Kunstobjekt Nettoverkaufspreis in EUR

«Aq._______» 39'700

«As._______» 180'000

«At._______» 809'200

«Av._______» 321'100

«Ax._______» 248'850

«Az._______» 116'700

«Bb._______» 198'500

«Bd._______» 351'900

«Bf._______» 310'700

«Bg._______» 21'420'000

Beim Werk «As._______» entspricht der hiervor genannte Preis exakt dem Betrag, welcher im Jahr 2005 beim Erwerb dieses Kunstwerkes durch die Galerie J._______ AG bezahlt wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 125, pag. 4). Bei den übrigen neun Werken sieht eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Erwerbspreises und der Nettoverkaufspreise im Consignment Agreement wie folgt aus (als Umrechnungskurs wurde jeweils der im Zeitpunkt des Erwerbes des Kunstobjektes geltende Wechselkurs herangezogen):

Kunstobjekt Erwerbspreis Erwerbszeitpunkt (Datum des Kaufes, wenn nicht aktenkundig: Rechnungsdatum) Wechselkurs* Erwerbspreis, umgerechnet in EUR Nettoverkaufspreis in EUR

«Aq._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 106, pag. 1) CHF 63'000 1.1.1994 Keine Daten vorhanden Keine Daten vorhanden 39'700

«At._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 140, pag. 7) GBP 624'000 20.06.2006 1 GBP = 1,4649 EUR 914'097.6 809'200

«Av._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 119, pag. 3) USD 504'500 11.11.2002 1 USD = 0,9877 EUR 498'294.65 321'100

«Ax._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 141, pag. 16) GBP 191'884.75 22.06.2006 1 GBP = 1,4609 EUR 280'324.43 248'850

«Az._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 148, pag. 5) GBP 90'000 15.10.2006 1 GBP = 1,4842 EUR (Wechselkurs vom 16.10.2006) 133'578 116'700

«Bb._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 153, pag. 8) USD 312'000 16.05.2007 1 USD = 0,7378 EUR 230'193.6 198'500

«Bd._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 159, pag. 15) USD 553'000 10.09.2007 1 USD = 0,7266 EUR 401'809.8 351'900

«Bf._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 158, pag. 8) GBP 239'575.01 22.06.2007 1 GBP = 1,4876 EUR 356'391.78 310'700

«Bg._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 39/AB, pag. 464) CHF 34'000'000 14.03.2005 1 CHF = 0,646 EUR 21'964'000 21'420'000

* Wechselkurse abgerufen auf: https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm (zuletzt eingesehen am 7. September 2018).

17.3.2 Die Höhe der hiervor genannten, im Consignment Agreement vom 20. August 2008 festgehaltenen Nettoverkaufspreise erscheint jedenfalls in neun Fällen als sonderbar:

Beim Werk «As._______» wurde als Nettoverkaufspreis - wie erwähnt - der gleiche Betrag eingesetzt, wie ihn die Galerie J._______ AG beim Kauf dieses Kunstwerkes im Jahr 2005 bezahlt hat. Bei den acht übrigen Kunstobjekten wurden die genannten Nettoverkaufspreise sogar tiefer angesetzt als die Erwerbspreise, welche die Galerie J._______ AG oder der Beschwerdeführer entrichtet hatte, in Einzelfällen gar sehr viel tiefer (beim Werk «Av._______» beispielsweise um weit über 30 % tiefer; vgl. E. 17.3.1). Die M._______ wollte somit - würde man dem Vertragstext folgen - nicht mehr aus der Verkaufskommission lösen, als beim ursprünglichen Erwerb durch die Galerie J._______ AG oder den Beschwerdeführer bezahlt wurde. Diese Preisgestaltung spricht gegen das Vorliegen eines tatsächlich gewollten Kommissionsvertrages. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den im Consignment Agreement vom 20. August 2008 festgehaltenen Preisen um sog. Mindestverkaufspreise handelt (in diesem Sinne insbesondere Beschwerde, S. 35 und 44), ist nämlich nicht einzusehen, weshalb die M._______ im Fall eines Verkaufes der Kunstwerke an Dritte bloss den ursprünglichen, durch die Galerie J._______ AG bzw. durch den Beschwerdeführer bezahlten Erwerbspreis oder gar weniger hätte einnehmen wollen. Dies gilt umso mehr, als der Erwerb der Kunstwerke durch die Galerie J._______ AG oder den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Consignment Agreements vom 20. August 2008 zum Teil schon mehrere Jahre zurücklag (vgl. E. 17.3.1) und damit davon ausgegangen werden muss, dass zwischenzeitlich nicht unerhebliche Lagerkosten angefallen sind.

Die Wahl der erwähnten sog. Mindestverkaufspreise könnte zwar gegebenenfalls dann Sinn ergeben, wenn bei der M._______ Liquiditätsengpässe bestanden oder gedroht hätten. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte für solche Liquiditätsprobleme (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 37 f., wonach es «im gegenständlichen Zeitraum» für den Beschwerdeführer wirtschaftlich keinen Sinn gemacht habe, zu verkaufen, weil er die Kunstobjekte nicht aus Liquiditätsgründen habe veräussern müssen).

Bei den erwähnten acht Werken, aber auch beim Objekt «As._______» liegt es jenseits wirtschaftlicher Vernunft, dass der früher dafür entrichtete Betrag ohne Rücksicht auf die Entwicklungen im Kunstmarkt unverändert übernommen wurde oder gar ein tieferer Betrag eingesetzt wurde. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht und allgemeinnotorisch ist, spielt nämlich der auf dem Kunstmarkt erzielbare aktuelle Verkaufspreis regelmässig eine massgebliche Rolle beim Entscheid darüber, ob ein Verkauf stattfinden soll (vgl. Beschwerde, S. 37). Es kommt hinzu, dass aufgrund der Inflation kaum anzunehmen ist, dass der erzielbare Preis für die Kunstwerke seit dem teilweise mehrere Jahre früher erfolgten Erwerb bis im Jahr 2008 konstant blieb. Es erscheint nicht als plausibel, dass die M._______ einen Kommissionsvertrag eingehen und umgesetzt wissen wollte, bei welchem die für sie womöglich günstigen Marktentwicklungen und die Inflation bis zum Vertragsabschluss keinen Eingang in die festgehaltenen sog. Mindestverkaufspreise fanden.

17.3.3 Unter den dargelegten Umständen drängt sich der Schluss auf, dass bei der Festsetzung der Preisansätze im Consignment Agreement vom 20. August 2008 sowohl auf eine Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten als auch auf eine nähere Prüfung der bei einem Verkauf erzielbaren sog. Mindestverkaufspreise verzichtet wurde, weil von Anfang an kein wirklicher Verkaufswille bestand. Die erwähnte absonderliche Preisgestaltung im Consignment Agreement vom 20. August 2008 ist mit anderen Worten ein Indiz dafür, dass dieser Vertrag simuliert wurde, um das Verlagerungsverfahren geltend machen zu können.

Das erwähnte Indiz wird auch durch das vorn erwähnte Memorandum bekräftigt: Zur «Umbuchung» der Kunstwerke von der Galerie J._______ AG auf die M._______ (vgl. E. 17.1), zum Auftreten der letzteren Gesellschaft als Vertragspartei des Consignment Agreements vom 20. August 2008 und zum Umstand, dass aus einem Verkauf zu den in dieser Vereinbarung angegebenen Preisen jedenfalls in den zuletzt erwähnten neun Fällen soweit ersichtlich kein Gewinn für die M._______ resultiert hätte, passt nämlich ins Bild, dass gemäss der im Memorandum unter «Fall 1» beschriebenen Vorgehensweise die Galerie J._______ AG «aus dem Handel verschwinden» soll (vgl. E. 15.2.3).

17.3.4

17.3.4.1 An der vorstehenden Würdigung der Preisansätze im Consignment Agreement vom 20. August 2008 können - wie im Folgenden zu zeigen ist - die nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegten Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern.

17.3.4.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es aufgrund der Volatilität im Kunstmarkt vor allem im höchsten Preissegment wenig sinnvoll, «Fantasiepreise für die Kommission zu vereinbaren» (Beschwerde, S. 50). Die einzige wirtschaftlich vernünftige Vorgehensweise liege in der Festlegung eines Mindestpreises und der jeweiligen Einzelfallbetrachtung. Letzteres könnten O._______ und R._______ bei einer Befragung bestätigen (vgl. Beschwerde, S. 49 f.)

Es mag zutreffen, dass eine für die Kommissionärin bindende Vorgabe des Verkaufspreises im Kunstbereich nicht zielführend ist. Indessen kann als allgemeinnotorisch gelten, dass selbst bei der Festlegung von Mindestpreisen bei vernünftiger Überlegung regelmässig die Kosten (sowie Marktentwicklungen) mitberücksichtigt werden. Letzteres ist - wie gesehen - nicht geschehen.

Wie gesehen, wäre die Preisgestaltung im Kommissionsvertrag selbst dann ungewöhnlich, wenn eingeräumt würde, dass es sich bei den im Vertrag festgehaltenen Preisen um sog. Mindestverkaufspreise handelt. Aus diesem Grund kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) darauf verzichtet werden, O._______ und R._______ in der beantragten Weise darüber zu befragen, ob die Vereinbarung eines Mindestpreises dem Standard entspricht und es sich bei den «net prices» im Consignment Agreement vom 20. August 2008 um Mindestverkaufspreise handelte.

17.3.4.3 Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die Galerie B._______ nehme im Vorfeld eines Verkaufes Rücksprache mit ihm (Beschwerde, S. 44, 50). Damit und mit seiner Darstellung, wonach entsprechend den Gepflogenheiten im Kunstmarkt sehr viel mündlich vereinbart worden sei (Beschwerde, S. 44 ff.), sucht der Beschwerdeführer die Bedeutung der im Consignment Agreement festgehaltenen Preise zu relativieren. In diesem Kontext beantragt der Beschwerdeführer, er, O._______ und R._______ seien zu befragen (Beschwerde, S. 44 ff., 49).

Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - entsprechend Gepflogenheiten, wie sie auch im Verhältnis zum Galeristen R._______ Standard gewesen sein sollen, mündlich bzw. stillschweigend vereinbart war, dass die Galerie B._______ Verkaufsgeschäfte (namentlich betreffend die vom Consignment Agreement erfassten Kunstgegenstände) nur nach vorgängiger Rücksprache mit dem Beschwerdeführer abschliessen darf, kann dahingestellt bleiben. Wenn es sich so verhalten hätte (und der Beschwerdeführer, O._______ oder R._______ auf Befragung hin entsprechende Aussagen machen würden), wäre nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt bestimmte sog. Mindestverkaufspreise (bzw. Preisansätze der Kommittentin im Sinne von Art. 428 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 428 - 1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
1    Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindestbetrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.
2    Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.
3    Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.
OR) im Kommissionsvertrag festgehalten wurden. Es bliebe selbst dann sonderbar, dass die der Galerie J._______ AG und/oder der M._______ angefallenen Lagerkosten (sowie die Marktentwicklungen) in neun von zehn Fällen nicht in erkennbarer Weise in die Kalkulation der sog. Mindestverkaufspreise eingeflossen sind, wenn vorliegend abgemacht gewesen wäre, dass der Abschluss eines Kaufvertrages nur nach vorgängiger Genehmigung des Beschwerdeführers im Einzelfall erfolgen darf.

Ohnehin erschiene - wollte man hier den Fokus nicht nur auf die Kommissionärin, sondern auch auf die Kommittentin richten (vgl. E. 15 hiervor) - eine Abmachung, wonach vorgängig eine Genehmigung durch den Beschwerdeführer einzuholen ist, als ungewöhnlich. Denn es ist nicht klar erstellt, dass diese Genehmigung im Namen der Kommittentin (als angebliche Eigentümerin der Kunstwerke) erteilt werden soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er selbst (und nicht die M._______) vor einem allfälligen Verkauf um Genehmigung ersucht worden wäre, deuten darauf hin, dass die Beteiligten das «Spiel der Gesellschaft» nicht korrekt spielten, indem sie darüber hinwegsahen, dass die Eigentümerbefugnisse nicht dem Beschwerdeführer, sondern - wenn überhaupt - der M._______ zustanden bzw. dieser Gesellschaft als Komittentin hätten zustehen müssen (vgl. dazu auch vorn E. 15.2.2 und 15.2.4). Im Übrigen würde die behauptete Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Preisgestaltung auch in einer tatsächlichen, wirtschaftlichen Sicht gegen die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ sprechen.

Der genannte Beweisantrag ist, weil er sich nach dem Gesagten auf nicht erhebliche Tatsachen bezieht, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.3).

17.4 Es kommen verschiedene weitere Umstände hinzu, welche in Bezug auf die am 26. August 2008 eingeführten Werke auf eine Simulation des Consignment Agreements vom 20. August 2008 hindeuten:

17.4.1

17.4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass als Bestimmungsort der Gemälde «Aq._______» und «As._______» seitens des Beschwerdeführers bereits am 13. August 2008 die «[...]» in Ao._______ festgelegt war (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 328, 331, Fall-Nr. 125, pag. 326, 329). Die Galerie B._______ erfuhr erst zwei Tage später, dass diese Werke bei ihr in Kommission gegeben werden sollen und sie «für eine Wohnung in Ao._______» bestimmt seien (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 272, 352 ff., Fall-Nr. 148, pag. 291). Auch bei den Kunstobjekten «Av._______» und «Bv._______» war der Bestimmungsort einseitig und vorab vom Beschwerdeführer festgelegt worden, erklärte doch Q._______ zeitgleich mit ihrer Mitteilung an O._______ vom 13. August 2008, wonach diese Werke in Kommission gegeben werden sollen, dass sie an die Bn._______ in H._______ zu bringen seien (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 342 ff.).

Die Wahl des Bestimmungsortes bei den genannten vier Werken beruht vor diesem Hintergrund augenscheinlich nicht auf einem Verkaufskonzept der Galerie B._______. Dies bekräftigt die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei einfuhrsteuerrechtlich gesehen Auftraggeber der Importe dieser Objekte gewesen.

Abgesehen von der Skulptur «At._______» und dem Kunstwerk «Ax._______» lässt sich auch bei allen weiteren hier interessierenden Kunstobjekten den Akten entnehmen, dass der jeweilige Bestimmungsort ohne Einflussnahme der Galerie B._______ durch den Beschwerdeführer festgelegt wurde: So teilte Q._______ der Galerie B._______ mit E-Mail vom 16. September 2008 mit, wohin die Werke «Az._______» und «Bd._______» gebracht werden sollen («Bn._______ [...]», Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 287). Ferner setzte Q._______ O._______ mit E-Mail vom 8. Mai 2009 über den Bestimmungsort der Werke «Bb._______» und «Bf._______» in Kenntnis («Bn._______» und «[...] in [...] Bu._______»; vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 158, pag. 314). Bei all diesen Werken ist nicht ersichtlich, dass die Destinationen unter Mitwirkung der Galerie B._______ festgelegt worden wären.

Die Bestimmung des jeweiligen Standortes durch den Beschwerdeführer ohne ersichtliche Einflussnahme der Galerie B._______ spricht gegen die wirkliche Absicht der Vertragsparteien, ein tatsächlich zu einem Verkauf führendes Rechtsgeschäft abzuschliessen. Wäre es primär um den Verkauf der Kunstobjekte gegangen, hätte die M._______ es nämlich ebenso gut der Galerie B._______ als Verkaufskommissionärin überlassen können, zu entscheiden, wo sich die Kunstwerke nach dem Abschluss des Kommissionsvertrages für einen raschen und lukrativen Verkauf befinden sollen.

Auffallend ist auch, dass - jedenfalls bei den erwähnten acht Fällen - die (teilweise vorgängige) Bestimmung des Standortes und die Wahl von Standorten im unmittelbaren Einflussbereich des Beschwerdeführers allein diesem oblag, und dies nicht im Consignment Agreement vom 20. August 2008 festgehalten wurde. Dies erscheint umso merkwürdiger, als Ziff. 6 des Consignment Agreements festhält, dass zu diesem Vertrag keine ergänzenden Vereinbarungen getroffen worden seien. Es mag zwar zulässig sein, der Galerie B._______ auch ohne entsprechende Vertragsklausel die Vorgabe zu machen, dass die eigentliche Verkaufskommissionstätigkeit letztlich mit einem vom Beschwerdeführer gewählten Standort der Kunstwerke abgewickelt werden soll. Auch besteht - wie der Beschwerdeführer zutreffend anmerkt (Beschwerde, S. 40) - keine gesetzliche Vorschrift, wonach das Kommissionsgut vom Kommissionär in Besitz genommen werden muss. Gleichwohl erscheint es als ungewöhnlich und spricht gegen einen tatsächlichen Willen, die Kunstwerke zum Verkauf in Kommission zu geben, wenn die anscheinend für die Vertragsparteien zentralen Rahmenbedingungen betreffend den Standort nicht ins Consignment Agreement aufgenommen, sondern vielmehr jeweils einseitig durch den Beschwerdeführer festgelegt wurden.

17.4.1.2 Der konkrete Standort von neun der zehn hier in Frage stehenden Kunstobjekte nach der Einfuhr vom 26. August 2008 steht der Annahme, dass die Galerie B._______ als Kommissionärin tätig geworden ist und das Consignment Agreement vom 20. August 2008 dem wirklichen Willen der Parteien entsprach, ebenfalls entgegen:

So befand sich die Skulptur «At._______» nach den vorliegenden Akten jedenfalls vom 17. September 2008 bis am 16. April 2013 in einem Lager bei der F._______ AG (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 140, pag. 25, 341). Mit Ausnahme von Bh._______s Gemälde «Bg._______», das ins E._______ gebracht wurde (siehe dazu sogleich E. 17.5 f.), waren die Kunstwerke nach den Einfuhren vom 26. August 2008 in Lagern und später - jedenfalls im Zeitpunkt des Einschreitens durch die EZV Mitte April 2013 - in privaten Räumlichkeiten in der Einflusssphäre des Beschwerdeführers (vgl. für die letztlich an die [...] in Ao._______ gebrachten Gemälde «Aq._______» und «As._______» Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 34, 115 f., 121, 307, 331, sowie Fall-Nr. 125, pag. 329; zur Liegenschaft an der [...] in Ao._______ vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 125, pag. 170 ff.; zu den schliesslich an die Bn._______ [...] in H._______ gebrachten Werken «Av._______», «Ax._______», «Az._______», «Bb._______» und «Bd._______» vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 15, 27, 46, 126, 168, 171 ff., 192 f., 357, Fall-Nr. 141, pag. 17, 134, 154 ff., 301 f., Fall-Nr. 148, pag. 14, 232, Fall-Nr. 153, pag. 13, 140, 196, 355 f., Fall-Nr. 159, pag. 22, 199 f., 358 f. Im Fall des Kunstwerks «Ax._______» erfolgte zunächst ein Transport nach Bu._______ [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 141, pag. 134]. Zwar befanden sich die Werke «Av._______», «Az._______» und «Ax._______» nach einem E-Mail der Galerie B._______ vom 21. Februar 2013 im E._______ [vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 379 ff., Fall-Nr. 141, pag. 328 ff., Fall-Nr. 148, pag. 407 ff.]. Am 13. April 2013 konnte die Zollfahndung aber diese Werke in der Bm._______ feststellen [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 377, Fall-Nr. 141, pag. 328, Fall-Nr. 148, pag. 405]. Zur in ein Bootshaus in Bu._______ gebrachten Installation «Bf._______» vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 158, pag. 1, 16, 28, 47, 182, 187, 365, 371 f., 397 ff.).

Die hiervor genannten Aktenstücke zeigen das Bild, dass die fraglichen Kunstwerke jedenfalls Mitte April 2013 (abgesehen von Bh._______s Gemälde) an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort waren und dies teilweise - wie bei den Kunstwerken «At._______» und den beiden am 29. August 2008 nach Ao._______ gebrachten Gemälden von Ar._______ - während Jahren der Fall war. Diese Aufbewahrung der Kunstwerke an nicht öffentlich zugänglichen Orten (vor allem die blosse Lagerung im Fall der Skulptur «At._______») spricht gegen das Vorliegen eines echten Kommissionsvertrages. Denn es liegt auf der Hand, dass eine solche Aufbewahrung einen gewinnbringenden Verkauf der Kunstwerke, zu welchem die Galerie B._______ nach dem Consignment Agreement verpflichtet war, zumindest erschwerte. Als Indiz gegen einen echten Kommissionsvertrag fällt dies umso mehr ins Gewicht, als aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die Galerie B._______ während dieser Aufbewahrung darum bemüht hätte, den Standort der Kunstwerke zu wechseln oder sie auf andere Weise potentiellen Verkäufern (überhaupt oder mehr) bekannt zu machen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die Galerie B._______ habe den Verkauf der Kunstwerke durch Kundenkontakte, ihre Messetätigkeit sowie durch ihre wissenschaftliche Arbeit gefördert (Beschwerde, S. 52). Doch ist nicht substantiiert, dass entsprechende Werbetätigkeiten seitens der Galerie B._______ just in Bezug auf die hier in Frage stehenden Kunstwerke und in der Zeit unternommen wurden, als sich die Kunstobjekte in nicht öffentlich zugänglichen privaten Räumlichkeiten (wie namentlich der Bm._______) befanden.

Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Platzierung der Kunstobjekte in seinen privaten Räumlichkeiten auf einem Verkaufskonzept der Galerie B._______ beruht, steht einer Würdigung der erwähnten, nicht öffentlich zugänglichen Standorte als gewichtiges Indiz für eine Simulation nicht entgegen:

Der Beschwerdeführer macht zwar unter Anrufung von O._______ als Zeugen oder Auskunftsperson geltend, es habe verschiedene Werbekonzepte der Galerie B._______ gegeben und die Galerie habe neue Verkaufskanäle erschlossen (vgl. Beschwerde, S. 13). Selbst wenn eine Befragung von O._______ als Zeugen oder Auskunftsperson zeigen sollte, dass dies der Fall war, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwiefern die Aufbewahrung der erwähnten neun Kunstwerke an nicht öffentlich zugänglichen Orten Teil eines Werbekonzeptes der Galerie B._______ gewesen sein sollte. Schon aufgrund der vorhandenen Akten ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Einfuhren und die Wahl der Standorte dieser Kunstwerke weder auf einem Konzept der Galerie B._______ noch auf einem solchen der M._______, sondern einzig auf der im Memorandum von P._______ festgehaltenen Absicht des Beschwerdeführers beruhten, die Kunstwerke permanent auszustellen. Aus diesem Grund ist auf die beantragte Befragung von O._______ in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.3).

17.4.2 In Bezug auf die Gemälde «Aq._______» und «As._______» fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass die Galerie B._______ entgegen den Angaben in der Einfuhrdeklaration vom 26. August 2008 gar nie Empfängerin der Werke war (vgl. die Einfuhrdeklaration in Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 4). Diese Werke wurde nämlich nach ihrer Auslagerung aus dem offenen Zolllager der «M._______» und ihrer Einlagerung in einem «Schweizer Lager» dieses Unternehmens bei der F._______ AG direkt an den Beschwerdeführer (per Adresse [...] Ao._______) geliefert. Dabei war der Beschwerdeführer Auftraggeber des Transportes (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 106, pag. 115 f.).

17.4.3 Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines simulierten Kommissionsvertrages bildet der Umstand, dass der darin enthaltenen Klausel, wonach die Transportkosten von der Galerie B._______ getragen werden sollen (vgl. Ziff. 5 des Consignment Agreements vom 20. August 2008), bei verschiedenen Transporten der am 26. August 2008 eingeführten Kunstwerke (soweit ersichtlich) nicht nachgelebt wurde:

So wurde bei den Werken «Aq._______» und «As._______» der Transport vom Lager der F._______ AG in Bq._______ nach Ao._______ dem Beschwerdeführer per Adresse seines Administrativbüros in Rechnung gestellt (Akten ZFA, act. 106, pag. 114). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass diese Kosten der Galerie B._______ weiterbelastet worden wären.

Bei den Kunstwerken «Av._______», «Az._______» und «Bd._______» erteilte zwar die Galerie B._______ der F._______ AG am 18. September 2008 einen Auftrag zum Transport von Bq._______ an die Bn._______ [...] in H._______ (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 292 ff.). Die Transportkosten wurden dabei aber dem Beschwerdeführer per Adresse der Bm._______ in Rechnung gestellt (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 119, pag. 126). Auch die Kosten eines von der Galerie B._______ auf Veranlassung von Q._______ in Auftrag gegebenen Transportes der Installation «Bb._______» am 14. Mai 2009 an die Bn._______ in H._______ wurde dem Beschwerdeführer und nicht der Galerie in Rechnung gestellt (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 153, pag. 124, 139, 209, 212 und 317). Bei diesem Transport erklärte O._______ ausdrücklich gegenüber der F._______ AG, dass die Transportkosten nicht zulasten der Galerie B._______ gehen würden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 153, pag. 139).

Auffallend ist sodann, dass ein von der F._______ AG abgewickelter Transport des Kunstwerks «Ax._______» in die Bm._______ in H._______ vom 29. April 2010 der Galerie J._______ AG in Rechnung gestellt wurde (act. 6.1.76, Fall-Nr. 141, pag. 129, 131). Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Galerie J._______ AG, welche dem Consignment Agreement vom 20. August 2008 zufolge gar nicht mehr Eigentümerin dieses Kunstwerkes gewesen war, die entsprechenden Transportkosten hätte tragen sollen. Dieser Umstand spricht in besonderem Masse dafür, dass das Consignment Agreement nur aufgesetzt worden ist, um das Verlagerungsverfahren geltend machen zu können (vgl. auch vorn E. 15.2.4).

Kurz vor einem von Q._______ veranlassten, von der Galerie B._______ in Auftrag gegebenen Transport der Installation «Bf._______» nach Bu._______ am 15. Mai 2009 hat sodann O._______ bezeichnenderweise gegenüber der F._______ AG ausdrücklich erklärt, dass die Galerie die Transportkosten nicht trage (Akten ZFA, Fall-Nr. 158, pag. 323). Die Kosten wurden dementsprechend dem Beschwerdeführer per Adresse der Bm._______ in Rechnung gestellt (Akten ZFA, Fall-Nr. 158, pag. 168). Auch hier wurde somit die Regelung zu den Transportkosten im Consignment Agreement vom 20. August 2008 nicht umgesetzt.

In all diesen Fällen scheint letztlich der Beschwerdeführer für den Transport aufgekommen zu sein. Dies entspricht im Übrigen - was ebenfalls auf eine Simulation hindeutet - der Kostenregelung, wie sie für das unter «Fall 1» im Memorandum von P._______ vom 30. Oktober 2007 beschriebene Vorgehen festgehalten worden ist (vgl. E. 15.2.3).

17.5

17.5.1 Beim Gemälde «Bg._______» von Bh._______ bildet - wie die Vor-instanz zutreffend erkannt hat - Indiz für eine Simulation des Consignment Agreements vom 20. August 2008 insbesondere der Umstand, dass gemäss den vorliegenden Akten nach der Einfuhr vom 26. August 2008 zunächst nicht die Galerie B._______, sondern die Galerie S._______ AG in Erscheinung trat. Die S._______ AG hatte verschiedentlich mit diesem Gemälde zu tun, indem sie insbesondere

- dem Restaurator Bo._______ im Februar 2009 ermöglichte, in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung eine Beschau des Werkes vorzunehmen und einen Zustandsbericht zu erstellen (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 275, 278, 695),

- einen am 24. Februar 2009 vorgenommenen Transport des Gemäldes nach Bp._______ vorbereitete (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 274 ff.),

- die Kosten des letztgenannten Transportes übernahm bzw. bei sich in Rechnung stellen liess (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 263 ff.), und

- im Jahr 2009 eine Versicherung des Gemäldes abschloss, wobei diese Versicherung bis ins Jahr 2011 lief (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 645 ff., 658 ff., 679 ff., 684 f., 687 ff., 700 ff.).

17.5.2 Für eine Simulation des mit der Galerie B._______ abgeschlossenen Consignment Agreements vom 20. August 2008 spricht in Bezug auf das Gemälde «Bg._______» auch, dass a) im Jahr 2009 Abmachungen getroffen wurden, wonach dieses Kunstobjekt durch die Galerie S._______ AG als Kommissionärin verkauft werden soll, und b) entsprechende Kommissionstätigkeiten vorgenommen wurden. So vereinbarte R._______ mit dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2009, dass das Gemälde beim Stand der Galerie S._______ AG an der Br._______ als einziges Werk ausgestellt und verkauft werden sollte (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 455). Ferner unterzeichneten die M._______, die Galerie B._______ und die Galerie S._______ AG am 20. Juli 2009 ein Consignment Agreement, mit welchem die letztere Galerie mit dem Verkauf des Bildes beauftragt wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 1031 ff.). Das Gemälde wurde entsprechend diesen Abmachungen von der Galerie S._______ AG im Mai 2009 an der Br._______ zum Verkauf angeboten (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 494. Aufgrund dieser - anders als bei der Galerie B._______ - nachgewiesenen Kommissionstätigkeit der S._______ AG lässt sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers [vgl. Stellungnahme vom 9. Juli 2018, S. 8, 21; Stellungnahme vom 24. September 2018, S. 7, 15 f.] von vornherein nichts aus einer allfälligen behördlichen Duldung der Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie S._______ AG ableiten).

Zwar war für das Consignment Agreement vom 20. Juli 2009 eine reguläre Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2009 vorgesehen (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 1034, Ziff. 8), doch scheinen die Parteien den mit diesem Vertrag getroffenen Abmachungen auch über diese Zeitspanne hinaus nachgelebt zu haben, hat doch die Galerie S._______ AG das Gemälde noch am 27. Januar 2011 zum Verkauf angeboten (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 494) und hat sie (wie erwähnt) die Versicherung bis ins Jahr 2011 übernommen.

Es fällt dabei insbesondere auf, dass im Consignment Agreement vom 20. Juli 2009 für den Fall eines Verkaufes des Gemäldes während der Vertragsdauer eine Provision für die Galerie B._______ ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 1033, Ziff. 2 Satz 2). Der Umstand, dass dieser Vertrag abgeschlossen wurde, ohne dass dabei das der Galerie B._______ nach Art. 432 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 432 - 1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
1    Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2    Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
OR einen Provisionsanspruch einräumende Consignment Agreement vom 20. August 2008 ausdrücklich aufgehoben wurde, deutet zusammen mit den weiteren genannten Indizien für eine Simulation darauf hin, dass letztere Vereinbarung von Anfang an nicht dem wirklichen Parteiwillen entsprach.

17.6

17.6.1 Wie im Folgenden zu zeigen ist, bildet auch die Art und Weise, wie das Gemälde «Bg._______» im Sommer 2011 ins E._______ gebracht wurde, ein Indiz dafür, dass das Consignment Agreement vom 20. August 2008 simuliert war.

17.6.2 Die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem erwähnten Transport ins E._______ gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:

Nachdem der Beschwerdeführer in der ersten Hälfte des Jahres 2011 entschieden hatte, dass das Gemälde in das E._______ zu liefern sei (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 1050, 1055), teilte O._______ dem Administrativbüro des Beschwerdeführers mit, dass das Kunstwerk «noch zolltechnisch entsprechend versorgt werden» müsse (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 1056). In der Folge wurde das in der Schweiz befindliche Gemälde ausgeführt, wobei in der Ausfuhrzollanmeldung vom 15. Juni 2011 die Galerie B._______ als Versenderin und Grossbritannien als Bestimmungsland angegeben wurden. Die Ausfuhrzollanmeldung enthielt ferner den Vermerk «M._______» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 53). Eine Woche zuvor hatte der Beschwerdeführer ein zu dieser Ausfuhrzollanmeldung passendes, von O._______ angeblich benötigtes «offizielles Schreiben» genehmigt, mit welcher die «M._______» die Rückgabe des Gemäldes von der Galerie B._______ fordert (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 1059). Ebenso passend zur Ausfuhrzollanmeldung stellte die Galerie betreffend das Bild eine «PROFORMA INVOICE (Return of Consignment)» mit einer Anschrift an «M._______» in Bs._______ aus (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 886).

Anders als nach diesen Dokumenten wurde das Gemälde von Bh._______ freilich nicht etwa nach Grossbritannien ausgeführt, sondern nach Deutschland transportiert und bereits am 16. Juni 2011 - nunmehr im Auftrag der Galerie S._______ AG - in das offene Zolllager der F._______ AG in Bq._______ gebracht (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 347). Am Folgetag meldete die Galerie S._______ AG das Gemälde (gestützt auf ihre Bewilligung zur Anwendung des Verlagerungsverfahrens) zur Einfuhr im Verlagerungsverfahren an (Akten ZFA, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 344). Im Anschluss an die Einfuhr gelangte das Gemälde ins E._______.

17.6.3 Die vorliegenden Akten lassen mit dem geschilderten Geschehensablauf keinen anderen Schluss zu, als dass gegenüber der EZV eine ordnungsgemässe Rückgabe des Kommissionsgutes an die M._______ mit einer Anschrift in Grossbritannien vorgetäuscht wurde, damit bei der Übernahme des Werkes durch die Galerie S._______ AG nicht der möglicherweise zu Einfuhrsteuerfolgen führende Eindruck entsteht, dass die Galerie B._______ das Kunstwerk am 26. August 2008 ohne wirtschaftliche Verfügungsmacht bzw. in Tat und Wahrheit nicht als Kommissionärin im Verlagerungsverfahren eingeführt hat. Die Annahme, dass dies der Beweggrund für die innert nur zwei Tagen erfolgte Aus- und Wiedereinfuhr des Gemäldes im Jahr 2011 war, wird nicht zuletzt durch den Umstand gestützt, dass O._______ - wie erwähnt - im Vorfeld davon sprach, dass das Kunstwerk «noch zolltechnisch entsprechend versorgt» werden müsse. Ins Bild passt, dass die Galerie S._______ AG in ihren Unterlagen zur Ausfuhr des Gemäldes nach Deutschland am 16. Juni 2011 den Vermerk «Aus B._______'s ESTV-Konto heraus gelöst» anbrachte (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 492) und die Galerie B._______ das Gemälde nicht nur in der Ausfuhrzollanmeldung, sondern auch gegenüber der ESTV in ihrer Abrechnung für das zweite Quartal 2011 unrichtigerweise als am 17. Juni 2011 definitiv nach Grossbritannien exportiert bezeichnete (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 39 A/B, pag. 750).

17.6.4 Schon mit Blick auf das Gesagte lässt der Umstand, dass sich das Gemälde «Bv._______» ab dem 17. Juli 2011 im E._______ befand, nicht auf eine Kommissionstätigkeit der Galerie B._______ schliessen. Insbesondere lässt sich dieser Standort ab diesem Zeitpunkt von vornherein nicht als Teil eines Verkaufskonzeptes der Galerie B._______ verstehen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Galerie das Gemälde gegenüber den Behörden als am 17. Juni 2011 definitiv ausgeführt bezeichnete.

Die genannten Indizien für eine Simulation in Bezug auf das Kunstobjekt von Bh._______ würden selbst dann nicht entkräftet, wenn der Beschwerdeführer bei einer Befragung aussagen würde, dass er dieses Kunstwerk aufgrund einer Wertsteigerung behalten habe und es nunmehr zu einem Preis von mehr als Fr. 120 Mio. zum Verkauf stehe. Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Durchführung einer entsprechenden Befragung (vgl. Beschwerde, S. 38) ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2.3).

17.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es aufgrund verschiedener gewichtiger Indizien der OZD gelingt, nachzuweisen, dass das Consignment Agreement vom 20. August 2008 hinsichtlich der darin aufgeführten, am 26. August 2008 ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Kunstobjekte in dem von der OZD angenommenen Sinn simuliert war. Mindestens aber ist aufgrund des die Geschehnisse massgeblich beeinflussenden Handelns des Beschwerdeführers aus einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sicht auf die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ zu schliessen.

18.

18.1 Die Kunstwerke «Bi._______» von Bj._______ und «Bk._______» von Bl._______ wurden von der Galerie B._______ am 11. September 2008 im Verlagerungsverfahren eingeführt, wobei bei der EZV als Beleg das Consignment Agreement zwischen der M._______ und der Galerie B._______ vom 20. August 2008 eingereicht wurde. Als Spediteurin fungierte bei diesen Einfuhren die Bw._______ AG (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 222 ff., Fall-Nr. 166A, pag. 264).

18.2 Vor den Einfuhren vom 11. September 2008 ist im Wesentlichen Folgendes geschehen:

Das Kunstobjekt «Bi._______» wurde von der Galerie J._______ AG am 11. Januar 2005 bei der Galerie B._______ gekauft. Das Kunstwerk «Bk._______» hat die vom Beschwerdeführer beherrschte K._______ Inc. am 21. Januar 2008 erworben, und zwar ebenfalls bei der Galerie B._______. Bei beiden Käufen genehmigte der Beschwerdeführer die Bezahlung der Kaufpreise. Seitens der Galerie B._______ erfolgten die Verkäufe dabei mit dem Hinweis «Export: The sales price does not include VAT» bzw. «No VAT no Custom Duties included - Export», also ohne Inlandsteuerfakturierung (siehe zum Ganzen Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 29, 38, Fall-Nr. 166A, pag. 7 ff.).

Nach ihrem Verkauf an die Galerie J._______ AG bzw. die K._______ Inc. wurden die beiden Kunstwerke zunächst in einem offenen Zolllager des Beschwerdeführers bei der F._______ AG eingelagert (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 102, Fall-Nr. 166A, pag. 43). Die Werke wurden sodann am 17. März 2008 mit weiteren vierzehn Kunstobjekten nach Grossbritannien exportiert sowie in Lager mit den Bezeichnungen «[...] Galerie J._______ / A._______» und «[...] K._______ Inc. / A._______ [...]» bei der Bt._______ Ltd. in Bs._______ gebracht (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 47 ff., 57 ff., 101, Fall-Nr. 166A, pag. 88 ff., 102, 125 f.). Veranlasst wurde dies mittels eines Schreibens der Galerie J._______ AG vom 5. März 2008, in welchem als Kontaktadresse die Adresse des Administrativbüros des Beschwerdeführers angegeben ist (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 129 ff.). Am 22. April 2008 teilte Q._______ der Bt._______ Ltd. mit, dass alle in deren Lagern befindlichen Werke an die M._______ verkauft worden seien und an die Adresse «M._______, c/o Bw._______ AG, [...] Bx._______, Switzerland» zu transportieren seien (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 534). Die Kunstwerke «Bi._______» und «Bk._______» wurden dementsprechend zusammen mit den weiteren, am 17. März 2008 nach Bs._______ gebrachten vierzehn Kunstwerken am 16. Juli 2008 in das Lager von M._______ im Zollfreilager der Bw._______ AG in Bx._______ eingelagert (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 147 ff., 194 ff.).

Mit E-Mail vom 27. August 2008 erteilte die Galerie B._______ der Bw._______ AG die Anweisung, die Werke «Bi._______» und «Bk._______» gestützt auf das Consignment Agreement vom 20. August 2008 «via Estv-Verfahren» zu verzollen (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 466). Zu diesem Zweck erteilte Q._______ der Bw._______ AG mit E-Mail vom 1. September 2008 eine «Freistellung» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 102, pag. 232).

18.3 Die OZD nimmt an, dass der Erwerb der hier in Frage stehenden beiden Skulpturen in den Jahren 2005 und 2008, deren Ausfuhr mit der anschliessenden Einlagerung bei der Bt._______ Ltd. in Bs._______ am 17. März 2008, der vier Monate danach erfolgte Transport ins Zollfreilager bei der Bw._______ AG in Bx._______ und die anschliessende Einfuhr im Verlagerungsverfahren auf das Administrativbüro des Beschwerdeführers bzw. ihn selbst zurückzuführen seien. Nach Ansicht der Vorinstanz ist dieses Vorgehen der Beteiligten nur verständlich vor dem Hintergrund der per 1. Mai 2007 in Kraft getretenen Regelungen, wonach

- in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern eingelagerte, zur Ausfuhr veranlagte Waren grundsätzlich innert sechs Monaten ins Zollausland zu verbringen sind (vgl. dazu E. 8.4 Abs. 2), und

- das an die Stelle des früheren Freipassverkehrs (im Sinne von Art. 47
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 47 - 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
1    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2    Wählbar sind folgende Zollverfahren:
a  die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
b  das Transitverfahren;
c  das Zolllagerverfahren;
d  das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;
e  das Verfahren der aktiven Veredelung;
f  das Verfahren der passiven Veredelung;
g  das Ausfuhrverfahren.
3    Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
aZG) getretene Verfahren der vorübergehenden Verwendung (vgl. insbesondere Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
1    Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.
2    Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
3    Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.
und Art. 58
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG) nur eine vorübergehende Verwendung während höchstens zwei Jahren erlaubt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV), wobei die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens um drei weitere Jahre verlängert werden kann (Art. 30 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22
1    Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn:
a  sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;
b  ihre Identität gesichert werden kann;
c  die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und
d  sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
2    Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.
3    Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.
5    Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.
ZV).

Die OZD hält dafür, dass es den Beteiligten letztlich nur darum gegangen sei, die beiden Kunstobjekte und die weiteren vierzehn am 17. März 2008 nach Bs._______ gebrachten Werke, «die trotz ihrer - zum Teil schon seit Jahren bestehenden - Exportbestimmung oder Verkaufsbestimmung bzw. die sich ohne Inlandmehrwertsteuerbelastung im Schweizer Staatsgebiet befanden, trotz Gesetzesänderungen wieder ohne (definitive) Entrichtung der Mehrwertsteuer einführen zu können» (E. 8 Ziff. 17 f. Abs. 3 ff. [insbesondere S. 65] des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

18.4 Die hiervor genannten Schlüsse der Vorinstanz drängen sich insbesondere deshalb zu Recht auf, weil im Memorandum von P._______ vom 30. Oktober 2007 (vgl. E. 15.2.3) namentlich für bereits von der Galerie J._______ AG gekaufte Kunstobjekte festgehalten wurde, dass ein dringender Handlungsbedarf bestehe, und ein Ablaufschema skizziert wurde, das abgesehen von einer im Memorandum erwähnten Freipassabfertigung in weiten Teilen der in der Folge bei den Kunstwerken «Bi._______» und «Bk._______» angewendeten Vorgehensweise entspricht. So lautet das genannte Ablaufschema wie folgt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 100, pag. 386, unter «Fall 2»):

«Phase 1: Die Käufer (J._______, L._______) erteilen B._______ [= Galerie B._______] den Auftrag, die Objekte ins Ausland zu liefern (Rahmung, Wertanalyse etc.). Als Ort der Lieferung ist z. B. Bt._______ in Bs._______ zu empfehlen.

Phase 2: Der Auftraggeber (z.B. K._______ Inc.) lässt Objekt durch Bt._______ exportieren und ins Zollfreilager Bx._______ einführen. Dort bleibt die Ware und kann mit Freipass herausgenommen und wieder eingeliefert werden.»

Ins Bild passt, dass O._______ in einem E-Mail vom 21. Januar 2008 dem Beschwerdeführer mitteilte, er müsse mit ihm oder P._______ dringend «über den Versand vergangener Ankäufe sprechen, den wir unbedingt noch Ende Januar oder Anfang Februar ausführen müssen» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 54/55, pag. 171). Auch gegenüber Q._______ meldete O._______ mit E-Mail vom 27. Januar 2008 die Notwendigkeit eines unverzüglichen Exportes von Kunstwerken an, teilte er ihr doch mit, sie müssten dringend mehr als die von Q._______ in einem E-Mail vom 5. Juni 2007 aufgeführten Bilder exportieren (vgl. Akten ZFA, act. 8.27.2 Beilage 12.4). Mangels anderweitiger Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass dieser Export von O._______ im Januar 2008 allein aufgrund der per 1. Mai 2007 eingetretenen Rechtsänderungen als dringlich erachtet wurde (vgl. dazu auch E. 8 Ziff. 17 f. Abs. 8 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

Gestützt wird die Sichtweise der Vorinstanz insbesondere auch durch den Umstand, dass sich O._______ am 27. März 2008 bei Q._______ danach erkundigt hat, ob die Transporte nach Grossbritannien reibungslos verlaufen seien (Akten ZFA, act. 8.27.2, Beilage 18.1), und er am 9. April 2008 Q._______ darum bat, dass sich ein Vertreter der M._______ bei der Bw._______ AG für die Miete eines Teils des Zollfreilagers melde (Akten ZFA, act. 8.9.5, Beilage 8). Abgesehen von den von der Vorinstanz angenommenen steuerlichen Motiven ist nämlich kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb sich die Galerie B._______, nachdem sie die beiden Kunstwerke «Bi._______» und «Bk._______» bereits seit Jahren bzw. einigen Monaten verkauft hatte, um deren Transport nach Bs._______ und deren zeitnahen Standort auf wiederum schweizerischem Staatsgebiet hätte kümmern sollen.

Schon mit Blick auf das Ausgeführte scheint das Bestreben, vor Ablauf der im neuen Zollrecht vorgesehenen Befristungen die Exportverkäufe der Galerie B._______ zolltechnisch mittels Ausfuhr aus dem Zollgebiet und damit ohne (definitive) Mehrwertsteuerbelastung abzuschliessen, das einzige Motiv gewesen zu sein, die Kunstwerke «Bi._______» und «Bk._______» just im März 2008 (zusammen mit mehr als einem Dutzend anderer Werke) auf kostspielige Weise nach Grossbritannien auszuführen, sie kurze Zeit später wieder in das schweizerische Staatsgebiet zu bringen und sie im Verlagerungsverfahren einzuführen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise andere Beweggründe namhaft macht.

18.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der OZD bezüglich der Verkäufe ohne Mehrwertsteuerfakturierung seien mangels Zuständigkeit der EZV für die Inlandsteuer nicht relevant (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 12 f.). Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass bei der Prüfung, ob die beiden fraglichen Kunstwerke nach dem Willen der Vertragsparteien des Consignment Agreements vom 20. August 2008 tatsächlich als Kommissionsgut in die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ gegeben wurden (und damit zu Recht eine Zollanmeldung zur Einfuhr im Verlagerungsverfahren erfolgt ist), durch das Bundesverwaltungsgericht und als Vorfrage auch durch die OZD beurteilt werden darf, ob für das Verhalten der Beteiligten inlandsteuerliche Überlegungen ausschlaggebend waren.

Mit Blick auf die hiervor genannten Umstände gelingt der OZD der Nachweis, dass das Consignment Agreement zwischen der M._______ und der Galerie B._______ vom 20. August 2008 auch in Bezug auf die Kunstwerke «Bi._______» und «Bk._______» simuliert war.

19.

Die festgestellten, schwerwiegenden und rechtsgenügenden Indizien (vgl. E. 17 f.) rechtfertigen schon für sich allein den Schluss, dass das Consignment Agreement vom 20. August 2008 nur zum Zwecke der Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ abgeschlossen wurde und es dementsprechend simuliert war. Es braucht unter diesen Umständen nicht auf allfällige weitere Hinweise für eine Simulation dieses Vertrages eingegangen zu werden.

20. Commission Arrangements betreffend die Installation «Eo._______»

20.1 Die Installation «Eo._______» von An._______ wurde am 15. November 2007 durch die Galerie J._______ AG für USD 541'000 ersteigert (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 7). Die Bezahlung wurde dabei vom Beschwerdeführer genehmigt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 8, 11). Das Kunstwerk wurde am 13. Februar 2008 nach einem Transport von New York nach H._______ im offenen Zolllager der F._______ AG eingelagert (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 24 ff.).

Am 24. Oktober 2008 wies das Administrativbüro des Beschwerdeführers die F._______ AG an, das Kunstwerk auf die K._______ Inc. «umzuschreiben» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 241). Gleichentags sandte das Administrativbüro ein Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» an P._______, und zwar zur Unterschrift im Namen der K._______ Inc. und zur Weiterleitung an die Galerie B._______ (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 239 f.). Das Schreiben enthält im Wesentlichen einzig den Hinweis, dass das Kunstwerk «Eo._______» von der K._______ Inc. der Galerie B._______ in Kommission gegeben werden soll, dabei schweizerisches Vertragsrecht sowie ein Mindestverkaufspreis von USD 541'000 gelten sollen und die Galerie B._______ als Zeichen des Einverständnisses eine unterzeichnete Kopie des Schreibens retournieren soll.

Mit E-Mail vom 12. Dezember 2008 teilte Q._______ O._______ mit, dass die Installation an die Bn._______ [...] in H._______ (Bm._______) geliefert werden und O._______ dazu der F._______ AG den Transportauftrag erteilen solle (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 158). Am 21. November 2008 erfolgten die Auslagerung und eine Einfuhrverzollung mit Zwischenabfertigung für die vorübergehende Verwendung zwecks ungewissen Verkaufs. In der Einfuhrzollanmeldung wurde dabei die Galerie B._______ als Empfängerin und Importeurin vermerkt. Ferner wurde der Zollanmeldung das mit einer Unterschrift versehene Schreiben mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» beigefügt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 40, 59).

Das Kunstwerk wurde sodann am 27. November 2008 im Auftrag des Beschwerdeführers in die Bm._______ gebracht (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 50, 141).

Nachdem die vorübergehende Verwendung zweimal bis zum 21. November 2012 verlängert worden war (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 59, 107 f., 192 f.), erstellte die Galerie B._______ für das Kunstwerk «Eo._______» am 6. November 2012 eine Pro-Forma-Rechnung mit einem Wert des Objektes von USD 541'000 und dem Vermerk «Wir beziehen ab Freipass [...] zur definitiven Einfuhr via Verlagerungsverfahren» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 111). Gestützt auf diese Pro-Forma-Rechnung nahm die F._______ AG am 7. November 2012 eine e-dec-Deklaration vor, und zwar mit der Galerie B._______ als Importeurin sowie Empfängerin und einem Antrag auf Anwendung des Verlagerungsverfahrens (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 104 ff., 109).

20.2

20.2.1 Das hier in Frage stehende Kunstwerk «Eo._______» blieb gemäss den vorliegenden Akten nach seiner Auslagerung aus dem offenen Zolllager der F._______ AG und der Einfuhr am 21. November 2008 bis am 16. Februar 2013 (Datum der zollamtlichen Feststellung des Kunstwerkes in der Bm._______) im schweizerischen Zollgebiet (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 1, 123 ff., 250). Aus diesem Grund könnten wegen unrechtmässiger Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens mit Zollanmeldung vom 7. November 2012 von vornherein nur dann Einfuhrsteuernachforderungen entstanden sein, wenn die Einfuhrsteuer nicht bereits aufgrund der Einfuhr vom 21. November 2008 zu entrichten gewesen wäre. Wären die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung am 21. November 2008 nicht erfüllt gewesen, käme mit anderen Worten nur eine Nachforderung von Einfuhrsteuern, die bei der seinerzeitigen Einfuhr wegen unrechtmässiger Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht erhoben wurden, nicht aber eine Nachforderung von Einfuhrsteuern wegen unrechtmässiger Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens mit der Zollanmeldung vom 7. November 2012 in Betracht.

20.2.2

20.2.2.1 Die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn bei der Zollanmeldung zu diesem Verfahren ein unzutreffender Verwendungszweck angegeben wird (Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 7.4.4, 10.2.2, 10.4, mit ausführlichen Erwägungen zur Regelung von aArt. 162 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV in der bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmung [AS 2007 1469 ff.] und Art. 162 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2    Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3    Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4    Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5    Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
ZV in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung [AS 2015 4917 ff.], wonach bei der Zollanmeldung zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung der Verwendungszweck der Ware anzugeben ist).

In der vorliegenden Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung vom 21. November 2008 wurde ein ungewisser Verkauf als Verwendungszweck angegeben (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 40). Indessen ist davon auszugehen, dass diese Angabe des Verwendungszwecks zu keinem Zeitpunkt den Tatsachen entsprach. Der Kommissionsvertrag zwischen der K._______ Inc. und der Galerie B._______ bzw. das Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» erscheint nämlich aus den im Folgenden genannten Gründen (E. 20.2.2.2) als simuliert.

20.2.2.2 Die OZD sieht ein Indiz für eine Simulation eines Kommissionsvertrages schon allein im Umstand, dass das Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» rudimentär ist und es (wenn auch mit der darin enthaltenen Bitte um Gegenzeichnung einer Kopie) einseitig von der K._______ Inc. aufgesetzt wurde. Ob dieser Auffassung auch bei Berücksichtigung der Anwendbarkeit des dispositiven Vertragsrechts des OR im Falle des Fehlens einer von den Vertragsparteien getroffenen Regelung und angesichts des (mangels anderweitiger Abrede der Parteien) nach dem Gesetz fehlenden Schriftformerfordernisses (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR und Art. 425 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. OR) zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Wie im Folgenden nämlich ersichtlich wird, bestehen unabhängig davon genügend andere Indizien, welche auf eine Simulation schliessen lassen.

Als Hinweis auf eine Simulation eines Kommissionsvertrages ist zu werten, dass beim Kunstwerk «Eo._______» als Mindestverkaufspreis im Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» just derjenige Preis festgehalten wurde, welchen die Galerie J._______ AG ursprünglich für den Erwerb des Objektes bezahlt hat. Die hiervor gemachten Ausführungen zu einer entsprechenden Gestaltung des Mindestverkaufsansatzes für das Werk «As._______» (Übernahme des von der ursprünglichen Erwerberin Galerie J._______ AG bezahlten Kaufpreises als Mindestverkaufspreis) im Consignment Agreement vom 20. August 2008 (vgl. E. 17.3.2 ff.) gelten mutatis mutandis auch für das Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements». So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die K._______ Inc. einen Verkauf zu diesem Mindestverkaufspreis hätte anstreben sollen, wäre doch damit - selbst wenn keine Lager- und Transportkosten angefallen wären - für diese Gesellschaft und/oder die Galerie J._______ AG kein Gewinn entstanden und hätte die K._______ Inc. im Falle eines vorangegangenen entgeltlichen Erwerbes des Kunstwerkes bei der Galerie J._______ AG gar einen Verlust erzielt. Hinweise auf Liquiditätsengpässe, welche das Setzen eines derart tiefen Mindestverkaufspreises als angezeigt hätten erscheinen lassen können, bestehen auch im Fall der K._______ Inc. nicht.

Weiter spricht auch für einen simulierten Kommissionsvertrag, dass sich das Kunstwerk «Eo._______» entgegen Angaben, welche die Galerie B._______ gegenüber dem Zollamt H._______ mit Schreiben vom 13. November 2012 und in ihrer Lagerliste machte (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 264, pag. 226, 247 und 249), anscheinend seit dem 27. November 2008 bis Mitte April 2013 ununterbrochen abseits der Öffentlichkeit in der Bm._______ befand und bezüglich dieses Kunstwerkes - wie die Vor-instanz zutreffend feststellte - keine Verkaufsbemühungen aktenkundig sind (vgl. E. 8 Ziff. 19 Abs. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

20.2.3 Angesichts des Umstandes, dass - wie gesehen - die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung infolge Angabe eines unzutreffenden Verwendungszwecks in der Zollanmeldung vom 21. November 2008 nicht erfüllt waren, hat die EZV mit ihrer Nachbezugsverfügung vom 19. August 2015 und dem angefochtenen Beschwerdeentscheid zu Unrecht eine Einfuhrsteuernachforderung wegen unrichtiger Zollanmeldung der Einfuhr des Kunstwerkes «Eo._______» zum Verlagerungsverfahren erhoben. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

Eine allfällige Einfuhrsteuernachforderung, welche wegen im Jahr 2008 nicht erfüllten Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung entstanden wäre, kann keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Eine solche Einfuhrsteuernachforderung war nämlich kein Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids, noch hätte sie es nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen, betraf doch die Nachforderungsverfügung der EZV vom 19. August 2015 nicht die Einfuhr und Einfuhrzollanmeldung vom 21. November 2008, sondern die Zollanmeldung vom 7. November 2012 (vgl. allgemein zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 2.1, mit Hinweisen. Selbstredend steht es der EZV frei, vorbehältlich der Verjährung hinsichtlich der unrechtmässigen Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ein separates Verfahren anzustrengen).

21. Consignment Agreement vom 4. April 2008

21.1 Aktenkundig ist sodann ein Consignment Agreement zwischen der U._______ Inc. und der Galerie B._______ vom 4. April 2008, das folgende Kunstwerke betrifft (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 29, pag. 296 ff.):

- «Fj._______» von Fl._______,

- «Fm._______» von Fn._______,

- «Fo._______» von Fp._______,

- «Fq._______» von Fp._______,

- «Fr._______» von Fp._______,

- «Fs._______» von Ft._______.

Diese Werke wurden ursprünglich von der Galerie J._______ AG bzw. im Fall der Kunstwerke Fp._______s durch die V._______ per Adresse der Bm._______ zum einen sowie dem Beschwerdeführer zum anderen erworben, und zwar bis auf das im Februar 2008 gekaufte Kunstobjekt «Fj._______» im Jahr 2004. Die Bezahlung des Kaufpreises wurde dabei jeweils vom Beschwerdeführer genehmigt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 25, pag. 14, Fall-Nr. 26, pag. 3, Fall-Nr. 29, pag. 3 f., Fall-Nr. 185, pag. 8).

Die Auslagerung aus dem offenen Zolllager der F._______ AG und die Einfuhr der sechs Werke unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens erfolgten am 30. Juni 2009 (Fl._______) und 18. März 2011 (Fn._______ sowie Skulpturen von Fp._______ und Ft._______; vgl. zum Ganzen Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 25, pag. 35, Fall-Nr. 26, pag. 34, Fall-Nr. 185, pag. 80).

21.2 Beim vorliegenden Consignment Agreement vom 4. April 2008 fällt auf, dass als «net prices» bzw. Nettoverkaufspreise weitestgehend die Beträge übernommen wurden, welche beim ursprünglichen Erwerb (durch die Galerie J._______ AG bzw. durch die V._______ und den Beschwerdeführer) entrichtet worden waren (bei den Werken von Fp._______ weicht die Summe der im Consignment Agreement festgehaltenen drei Preise von je USD 367'000 nur um USD 1'000 vom Gesamtbetrag von USD 1'100'000 ab, welcher beim gleichzeitigen Kauf dieser Werke im Jahr 2004 bezahlt wurde. Bei den übrigen drei Werken figuriert jeweils ein exakt mit dem ursprünglichen Erwerbspreis übereinstimmender Betrag im Consignment Agreement. Vgl. zum Ganzen Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 25, pag. 14, Fall-Nr. 26, pag. 3, Fall-Nr. 29, pag. 3 f., 296, Fall-Nr. 185, pag. 8). Dieser Umstand ist aus analogen Überlegungen, wie sie hiervor in Bezug auf den im Kommissionsvertrag vom 20. August 2008 hinsichtlich des Kunstwerkes «As._______» vereinbarten Preis angestellt wurden (vgl. E. 17.3.2 ff.), und mangels Hinweisen auf Liquiditätsengpässe bei der U._______ Inc. ein Indiz für die Simulation des Consignment Agreements vom 4. April 2008.

Dieses Indiz ist umso gewichtiger, als Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fraglichen Kunstwerke vor dem Abschluss des Consignment Agreements vom 4. April 2008 nicht direkt von der Galerie J._______ AG bzw. von der V._______ und vom Beschwerdeführer auf die U._______ Inc. übertragen wurden, sondern zuvor an die K._______ Inc. gelangten und damit eine weiterer Umsatz ohne Gewinnmarge erfolgte. Q._______ liess nämlich die fraglichen Werke am 11. März 2008 auf die K._______ Inc. «umbuchen» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 29, pag. 313). Zudem sandte sie gleichentags an P._______ den Entwurf eines Schreibens der K._______ Inc. mit dem Betreff «Commission Arrangements», wonach diese Gesellschaft die genannten sechs Werke der Galerie B._______ in Kommission geben soll (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 29, pag. 267 ff.). Eine unterzeichnete Version dieses Schreibens liegt bei den vorliegenden Akten (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 29, pag. 289). Dieses Schreiben würde nur dann Sinn ergeben, wenn die K._______ Inc. im Zeitpunkt seiner Ausstellung über die darin genannten Werke verfügt hätte.

21.3

21.3.1 Auch die von der U._______ Inc. und der Galerie B._______ abgemachte Vertragsdauer erscheint - wie im Folgenden ersichtlich wird - als Indiz für eine Simulation des Consignment Agreements vom 4. April 2008.

21.3.2 Im genannten Consignment Agreement finden sich insbesondere folgende Klauseln (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 29, pag. 297, Ziff. 6 f.):

«6. Changes to the Agreement

This agreement shall remain valid until a new agreement has been signed by both parties. The agreement is to be renewed whenever a change is made to the attached list. All changes to this agreement shall require the written form to take effect. [...]

7. Expiry and Prolongation of the Agreement

This agreement may be prolonged with the written consent of both parties. Otherwise the consignment article will be back to the principal within a period of 2 weeks, insofar as no other agreements will be made with the written consent of both parties.»

Entgegen dem Eindruck, welchen der erste Satz von Ziff. 6 des Consignment Agreements erwecken könnte, wurde diese Vereinbarung nicht auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für die (reguläre) Vertragsdauer ist nach Treu und Glauben vielmehr Ziff. 7 des Consignment Agreements massgebend, wonach der Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der Parteien nach zwei Wochen beendet wird. Dies erhellt insbesondere aus dem Umstand, dass in der Überschrift von Ziff. 6 der Vereinbarung von «Changes to the Agreement», also von Vertragsänderungen die Rede ist, und Ziff. 7 der Vereinbarung gemäss deren Überschrift deren Ablaufdatum sowie Verlängerung («Expiry and Prolongation of the Agreement») regelt.

21.3.3 Eine reguläre Vertragsdauer von lediglich zwei Wochen für Kunstwerke, die nach Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls bis im Jahr 2012 aufgrund der Marktlage nicht leicht verkauft werden konnten (vgl. Beschwerde, S. 37), erscheint als sehr kurz. Eine solche Vertragsdauer könnte zwar in praktischer Hinsicht dann angezeigt sein, wenn sich beim Abschluss des Kommissionsvertrages das Zustandekommen eines konkreten Kaufvertrages betreffend die in Frage stehenden Kunstwerke abzeichnen würde. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres der Fall war, bestehen aber nicht.

Zu beachten ist nicht zuletzt, dass Ziff. 7 des Consignment Agreements vom 4. April 2008 wörtlich mit Ziff. 7 des Consignment Agreements zwischen der U._______ Inc. und der Galerie B._______ vom 26. Februar 2008 übereinstimmt (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 54/55, pag. 203 ff.). Auch wenn die allfälligen Einfuhrsteuernachforderungen aufgrund der Einfuhren der in letzterem Vertrag erwähnten Kunstgegenstände «Aa._______», «Ab._______», «Ad._______», «Af._______», «Ag._______», «Ai._______», «Ak._______» und «Am._______» verjährt sind (vgl. E. 12.1.1), ist im vorliegenden Kontext zu berücksichtigen, dass diese Kunstgegenstände bis auf eine Ausnahme (Installation «Am._______») innert der Frist für die reguläre Vertragsdauer von zwei Wochen, nämlich am 4. März 2008, im Verlagerungsverfahren eingeführt wurden (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 45, pag. 27 f., Fall-Nr. 260, pag. 23). Dieser zeitliche Ablauf der Geschehnisse und der Umstand, dass sich bei diesen Werken im Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsvertrages (ebenfalls) soweit ersichtlich kein baldiger Verkauf abzeichnete, sprechen dafür, dass die erwähnte Ordnung der Vertragsdauer im älteren Consignment Agreement vom 26. Februar 2008 einzig und allein deshalb aufgestellt wurde, um die Galerie B._______ im Zeitpunkt der Einfuhren als Kommissionärin mit wirtschaftlicher Verfügungsmacht erscheinen zu lassen. Ferner drängt sich bei dieser Sachlage der Schluss auf, dass die entsprechende Vertragsklausel unbesehen in das wenig später abgeschlossene Consignment Agreement vom 4. April 2008 übernommen wurde und der letztere Vertrag gleichermassen nur der Vorspiegelung wirtschaftlicher Verfügungsmacht der Galerie diente.

21.3.4 Soweit ersichtlich wurde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist von Ziff. 7 des hier interessierenden Consignment Agreements vom 4. April 2008 weder eine schriftliche Zustimmung der Parteien zu einer Vertragsverlängerung erteilt noch schriftlich ein neuer Vertrag abgeschlossen. Würde man dem Vertragstext folgen, hätte damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist keine Pflicht der Galerie B._______ zum Verkauf der Kunstwerke mehr bestanden. Hierzu passt ins Bild, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass die Kunstgegenstände letztlich an Orte in seinem Einflussbereich gebracht wurden (vgl. dazu sogleich E. 21.4), in Bezug auf die Möglichkeiten, auf diese Kunstwerke zuzugreifen, nicht anders gestellt war, wie wenn der Kommissionsvertrag ohne Verkauf beendet oder gar nicht erst abgeschlossen worden wäre.

Aufgrund des in Ziff. 6 und 7 des Consignment Agreements vereinbarten Schriftformerfordernisses für Vertragsänderungen, Vertragsverlängerungen und den Abschluss neuer Verträge hätten die Parteien nur in Abweichung vom Consignment Agreement den Vertrag mündlich modifizieren, verlängern oder durch eine mündliche Vereinbarung ersetzen können. Wäre eine solche mündliche Vertragsänderung oder -verlängerung erfolgt oder ein neuer mündlicher Vertrag abgeschlossen worden (wie der Beschwerdeführer womöglich geltend macht [vgl. Beschwerde, S. 46]), würde die damit verbundene Missachtung des Schriftformerfordernisses des Consignment Agreements ebenfalls dafür sprechen, dass dieser Vertrag von den Beteiligten nur simulationsweise aufgesetzt, nicht aber tatsächlich gewollt war.

21.4 Ein weiteres Indiz für eine Simulation des Consignment Agreements vom 4. April 2008 ist die Tatsache, dass die hier interessierenden sechs Werke im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung eingelagert waren und sie danach in einem Fall (Fl._______) etwas mehr als ein Jahr sowie in den übrigen Fällen mehrere Jahre im Lager blieben (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 25, pag. 148, 185, Fall-Nr. 26, pag. 142, 183, Fall-Nr. 30, pag. 159 ff., 179 ff., Fall-Nr. 185, pag. 80, 93, 96). Es ist nicht aktenkundig, dass die Galerie B._______ die Kunstobjekte während dieser Zeitspanne möglichen Kaufinteressenten zugänglich gemacht oder auch nur bekannt gemacht hätte. Auch nach der Auslagerung der Werke sind entsprechende Verkaufsbemühungen der Galerie B._______ nicht ersichtlich, zumal die Kunstobjekte entweder in die private Bm._______ oder ins E._______ gebracht wurden und die Wahl dieser Standorte im Einflussbereich des Beschwerdeführers ohne erkennbare Mitsprache der Galerie erfolgte (die Bm._______ war Bestimmungsort des Werkes von Fl._______ [vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 185, pag. 96]; die übrigen Werke wurden ins E._______ transportiert [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 25, pag. 2, 148, Fall-Nr. 26, pag. 163 ff.]).

21.5 Schon aufgrund der hiervor erwähnten Indizien (E. 21.2 ff.) vermag die Vorinstanz nachzuweisen, dass das Consignment Agreement vom 4. April 2008 allein zwecks Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ aufgesetzt wurde und es folglich simuliert war. Mindestens aber ist aufgrund des die Geschehnisse massgeblich beeinflussenden Handelns aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers aus einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sicht auf die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ zu schliessen. Nicht näher untersucht werden muss unter diesen Umständen, ob auch weitere Anzeichen für eine Simulation dieses Vertrages bestehen.

22. Consignment Agreement vom 10. April 2008

22.1 Am 10. April 2008 schloss die Galerie B._______ mit der T._______ ein Consignment Agreement, das unter anderem folgende, Gegenstand streitbetroffener Einfuhren bildende Kunstwerke betrifft (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 146, pag. 201 ff.):

- «Fu._______» von Fv._______,

- «Fw._______» von Fx._______ und Fy._______,

- «Fz._______» von Ay._______,

- «Ga._______» von Gb._______.

Ursprünglich waren diese Werke von der Galerie J._______ AG in den Jahren 2004-2006 erworben worden, wobei abgesehen von einem Fall («Fw._______») in den Akten Hinweise dafür bestehen, dass jeweils seitens des Beschwerdeführers die ganze Kaufpreiszahlung oder mindestens die Zahlung einer Kaufpreisrate genehmigt wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 27, pag. 5 ff., 39, Fall-Nr. 28, pag. 6 f., Fall-Nr. 32, pag. 4, Fall-Nr. 146, pag. 26 f.).

Die Auslagerung aus dem offenen Zolllager der F._______ AG und die Einfuhr unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ als Importeurin erfolgten beim Werk von Ay._______ am 6. November 2009 und bei den übrigen drei Objekten (wie bei den hiervor erwähnten Kunstwerken von Fn._______, Fp._______ sowie Ft._______) am 18. März 2011 (act. 6.1.76, Fall-Nr. 32, pag. 183 ff., Fall-Nr 146, pag. 82 f., 86 f., 187).

22.2 Beim vorliegenden Consignment Agreement vom 10. April 2008 wurden (ebenfalls) ohne ersichtlichen Grund diejenigen Beträge als «net prices» bzw. Nettoverkaufspreise übernommen, die beim ursprünglichen Erwerb durch die Galerie J._______ AG in den Jahren 2004-2006 bezahlt worden sind (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 27, pag. 5 ff., 39, Fall-Nr. 28, pag. 6 f., Fall-Nr. 32, pag. 4, Fall-Nr. 146, pag. 26 f., 202). Mangels Hinweisen auf Liquiditätsprobleme der T._______ bildet diese Gestaltung der Preisansätze ein Indiz für eine Simulation des Consignment Agreements. Diesbezüglich gelten mutatis mutandis die Erwägungen zu den Preisen im Consignment Agreement vom 4. April 2008 (vgl. E. 21.2. Der Umstand, dass beim vorliegenden Vertrag - anders als beim Consignment Agreement vom 4. April 2008 - keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Kunstwerke über die K._______ Inc. ins Eigentum der Kommittentin gelangten, lässt die Preisgestaltung nicht als nachvollziehbar erscheinen).

22.3 Auch die Vertragsdauer, welche im Consignment Agreement vom 10. April 2008 gleich geregelt wurde wie im Consignment Agreement vom 4. April 2008 (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 146, pag. 202 f.), ist als Indiz für eine Simulation zu werten. Es lässt sich auch in diesem Punkt sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen zum Consignment Agreement vom 4. April 2008 verweisen (vgl. E. 21.3), zumal Hinweise auf eine schriftliche Vertragsänderung oder -verlängerung durch die Galerie B._______ und die T._______ fehlen.

22.4 Wie beim Consignment Agreement vom 4. April 2008 verblieben auch die Gegenstand des Consignment Agreements vom 10. April 2008 bildenden Kunstobjekte nach dem Abschluss des Vertrages jeweils längere Zeit, nämlich bis zu ihrer Einfuhr unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens, in Lagern, ohne dass die Galerie B._______ nachweislich etwas unternommen hätte, die Objekte möglichen Kaufinteressen zugänglich oder auch nur bekannt zu machen. Auch für die Zeit, nachdem diese Kunstwerke ins E._______ gebracht worden waren (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 27, pag. 178 f., Fall-Nr. 32, pag. 167 f., Fall-Nr. 146, pag. 77 f.), sind keine Verkaufsbemühungen der Galerie erkennbar. Letzteres gilt umso mehr, als auch bei diesen Kunstwerken keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass deren Standorte aufgrund eines Verkaufskonzeptes der Galerie festgelegt wurden.

22.5 Mit Blick auf die genannten Indizien (E. 22.2 ff.) kann mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden, dass das Consignment Agreement vom 10. April 2008 nur abgeschlossen wurde, um mittels Simulation das Verlagerungsverfahren in Anspruch nehmen zu können.

23. Consignment Agreement vom 28. Mai 2009: Gemälde «Ep._______» von Gc._______

23.1 Die Vorinstanz nimmt sinngemäss an, dass auch das Gegenstand eines Consignment Agreements vom 28. Mai 2009 bildende Gemälde «Ep._______» von Gc._______ gestützt auf einen simulierten Kommissionsvertrag bzw. ohne wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ durch diese als angebliche Importeurin in das schweizerische Zollgebiet eingeführt worden ist (vgl. E. 8 Ziff. 54 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Aus den im Folgenden darzulegenden Gründen konnte allerdings die entsprechende, im Mai 2011 erfolgte Einfuhr im Verlagerungsverfahren weder Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein noch kann sie Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden.

23.2 Nach einer Zeit, während welcher das genannte Kunstwerk von Gc._______ im offenen Zolllager bei der F._______ AG eingelagert war, erfolgte am 28. Mai 2009 die Auslagerung des Objektes aus diesem Zolllager und eine Einfuhrverzollung zur vorübergehenden Verwendung, wobei als Zweck ein ungewisser Verkauf angegeben wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 301 ff., 306 f.). Das Kunstwerk wurde in der Folge nach Ao._______ in eine Privatliegenschaft gebracht, wo es bis zum Einschreiten der EZV Mitte April 2013 verblieb (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 356 ff., 456 ff.).

Die Einfuhr des Gemäldes im Verlagerungsverfahren mit der Galerie B._______ als Importeurin wurde am 25. Mai 2011 deklariert (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 36). Am Folgetag wurde zollamtlich der Abschluss der vorübergehenden Verwendung vermerkt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 33 f.).

23.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass sich das Gemälde von Gc._______ im Zeitpunkt, als dessen Einfuhr im Verlagerungsverfahren deklariert wurde, bereits in einer Liegenschaft in Ao._______ befand. Unter diesen Umständen kommt die Erhebung einer Einfuhrsteuernachforderung infolge einer zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens von vornherein nur in Betracht, wenn vor dieser Einfuhr die Voraussetzungen des seinerzeitigen Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt gewesen wären. Letzteres ist aber nicht der Fall, weil der bei der Einfuhrzollanmeldung vom 28. Mai 2009 angegebene Zweck der vorübergehenden Verwendung (ungewisser Verkauf) - wie im Folgenden ersichtlich wird - nicht den Tatsachen entsprach (vgl. zum Erfordernis, dass der Verwendungszweck bei Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung korrekt angegeben wird, vorn E. 20.2.2.1).

Das Kunstwerk von Gc._______ war - nach einem Kauf durch die Galerie J._______ AG mit Weiterverrechnung bzw. Weiterkauf (ohne Fakturierung der Mehrwertsteuer) an die Kj._______ - im Verfahren der vorübergehenden Verwendung zwecks ungewissen Verkaufs am 18. März 2008 in die Schweiz eingeführt und am 19. März 2009 unter «Teillöschung» des entsprechenden «Freipasses» im offenen Zolllager der F._______ AG eingelagert worden (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 6, 20, 134).

Zwar trat die T._______ in einem Schreiben vom 17. April 2009 gegenüber der Galerie B._______ als Kommittentin in Erscheinung und ist auch gemäss dem erwähnten Consignment Agreement vom 28. Mai 2009 die T._______ «principal» bzw. Kommittentin (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 421 ff. und 471). Die Ereignisse rund um das Schreiben vom 17. April 2009 weisen aber klar darauf hin, dass diese Dokumente nur aufgesetzt wurden, um eine Verkaufsabsicht vorzutäuschen:

Mit E-Mail vom 16. April 2009 hatte sich Q._______ an die F._______ AG gewandt, um einen Transport des Gemäldes «Ep._______» und sieben weiterer Kunstwerke mit dem Privatjet des Beschwerdeführers nach Grossbritannien zu organisieren (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 276 ff.). Nachdem sich am Nachmittag des gleichen Tages herausgestellt hatte, dass das Gemälde aufgrund seiner Grösse nicht in den Privatjet passt (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 461), gab der Beschwerdeführer um 21:30 Uhr per E-Mail seinem Administrativbüro die Anweisung, «den Gc._______ zu B._______ in commission [zu] geben und so aus resp. ein[zu]führen» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 466). Bereits um 7:45 Uhr des Folgetages (17. April 2009) lag der von P._______ zu unterzeichnende Entwurf des Schreibens der T._______ vor, wonach das Gemälde von Gc._______ der Galerie B._______ in Kommission gegeben wird (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 467). Nur drei Stunden später veranlasste Q._______ bei der F._______ AG die «Umbuchung» des Kunstobjektes auf die T._______ (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 227, pag. 473).

Die im E-Mail von Q._______ vom 16. April 2009 nebst dem Werk von Gc._______ erwähnten sieben Kunstobjekte wurden plangemäss am 17. April 2009 mit dem Privatjet des Beschwerdeführers nach England gebracht. Nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der OZD sind fünf dieser sieben Kunstobjekte später ohne Zollanmeldung in die Schweiz transportiert worden (vgl. E. 8 Ziff. 54 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

Aufgrund der erwähnten Ereignisse drängt sich der Schluss auf, dass es den Beteiligten vorliegend letztlich nur darum ging, das Werk von Gc._______ - sei es durch einen Export mittels Privatjet und nachträglichem Wiederimport ohne Zollanmeldung, mittels Nutzung des Verlagerungsverfahrens oder unter Inanspruchnahme des letztlich am 28. Mai 2009 gewählten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung - ohne Entrichtung der Einfuhrsteuer in die Schweiz zu bringen. Dies hat denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschwerdeentscheid zutreffend erkannt (vgl. E. 8 Ziff. 54 Abs. 2 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

23.4 Nach dem Gesagten hat die OZD zu Unrecht im Zusammenhang mit der Deklaration der Einfuhr des Gemäldes «Ep._______» im Verlagerungsverfahren eine Steuernachforderung erhoben, da es bereits bei der zuvor erfolgten Einfuhr im Verfahren der vorübergehendenden Verwendung an einer Verkaufsabsicht fehlte. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

Eine allfällige Einfuhrsteuernachforderung, welche aufgrund der im Mai 2009 nicht erfüllt gewesenen Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung entstanden wäre, kann keinen Gegenstand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens bilden. Eine solche Forderung bildete nämlich keinen Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Auch hätte sie es nach richtiger Rechtsanwendung nicht sein müssen, da die Nachforderungsverfügung der EZV vom 19. August 2015 nicht die Einfuhr und Einfuhrzollanmeldung vom 28. Mai 2009, sondern die Zollanmeldung vom 25. Mai 2011 betraf (vgl. E. 20.2.3. Selbstredend steht es der EZV frei, unter Vorbehalt der Verjährung hinsichtlich der unrechtmässigen Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ein separates Verfahren anzustrengen).

24. Consignment Agreement vom 28. Mai 2009: Skulptur «Gd._______» von Ge._______

Im Consignment Agreement vom 28. Mai 2009 ist neben dem Gemälde «Ep._______» auch die Skulptur «Gd._______» von Ge._______ als Kommissionsgut erwähnt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 26). Es lässt sich aber nicht davon ausgehen, dass die Galerie B._______ aufgrund dieses Vertrages mit der T._______ im Zeitpunkt der Einfuhr dieser Skulptur im Verlagerungsverfahren am 23. Juni 2011 (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 11) wirtschaftlich verfügungsberechtigt war. Vielmehr erscheint der genannte Vertrag auch in Bezug auf diese Skulptur als simuliert:

Noch bevor die Galerie B._______ darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass das Kunstwerk von Ge._______ bei ihr in Kommission gegeben werden soll, war mit einem Museum vereinbart worden, dass das Kunstobjekt von Juni 2009 bis April 2010 nach Belgien ausgeliehen wird (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 309). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung (S. 48) zutreffend ausführt, ist ausser dem Motiv, das Verlagerungsverfahren geltend machen zu können, nicht erkennbar, weshalb für die Dauer der Ausleihe ein Kommissionsvertrag mit der Galerie B._______ hätte abgeschlossen werden sollen.

Für die Dauer der erwähnten Leihgabe ist sodann keine als eigentliche Kommissionstätigkeit qualifizierbare Handlung der Galerie B._______ aktenkundig. Über den Standort des Kunstwerkes scheint einzig der Beschwerdeführer - unabhängig von der Galerie und der T._______ - entschieden zu haben: So ordnete der Beschwerdeführer im März 2010 an, dass der Leihvertrag um ein Jahr verlängert werde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 320). Ferner wurde auf eine an das Administrativbüro des Beschwerdeführers gerichtete Anfrage des Museums vom 26. April 2011 hin, ob die Ausleihe des Bildes (nochmals) verlängert werden könne, ohne erkennbare Rücksprache mit der Galerie B._______ allein durch den Beschwerdeführer entschieden, dass das Kunstwerk aus Gf._______ zurückgebracht werden soll (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 330). Ausschlaggebend war dabei anscheinend die Absicht des Beschwerdeführers, die Skulptur im E._______ auszustellen (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 325). Aus den Akten ist dabei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei diesen Vorgängen als Organ oder Stellvertreter der T._______ gehandelt hätte.

Ein weiteres Indiz für eine Simulation eines Kommissionsverhältnisses in Bezug auf die Skulptur von Ge._______ bildet der Umstand, dass die Galerie B._______ in einem Schreiben vom 22. Juni 2011 festhielt, das Kunstobjekt «ab dem OZD / Zollfreilager» zu beziehen, obschon das Objekt - soweit ersichtlich - nicht auf die Galerie «umgebucht» worden war und es vom Lager bei der F._______ AG am 30. September 2011 direkt ins E._______ gebracht worden ist (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 117 f., 278 ff.). Es kommt hinzu, dass das Objekt im schriftlichen Auftrag zum Transport ins E._______ ohne ersichtlichen Grund, insbesondere ohne aktenkundige Umbuchung, geschweige denn aktenkundige Eigentumsübertragung, statt der T._______ der M._______ zugeschrieben wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 81, pag. 117 f.). Diese Ungereimtheiten stützen die Annahme, dass es den Beteiligten im Wesentlichen einzig darum ging, gegenüber den Verwaltungsbehörden den Eindruck zu erwecken, dass es sich vorliegend um Kommissionsware handelte, welche die Galerie B._______ im Verlagerungsverfahren einführen durfte.

Schon mit Blick auf die hier genannten Indizien ist die OZD in vertretbarer Weise (sinngemäss) zum Schluss gekommen, dass der Einfuhr der Skulptur «Gd._______» von Ge._______ im Verlagerungsverfahren ein simulierter Kommissionsvertrag zugrundelag und die Galerie B._______ keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieses Kunstwerk innehatte. Mindestens aber ist aufgrund des die Geschehnisse massgeblich beeinflussenden Handelns aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers in einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sichtweise auf die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ zu schliessen. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob auch weitere Umstände für einen diesbezüglich simulierten Kommissionsvertrag sprechen.

25. Schreiben mit der Bezeichnung «Pro Forma Invoice - Consignment» vom 13. Juli 2009

Gemäss einem Schreiben, das Q._______ am 13. Juli 2009 zur Unterschrift an P._______ sandte, gibt die U._______ Inc. der Galerie B._______ das Gemälde «Gg._______» von Gh._______ zum Verkauf zu mindestens USD 102'000 in Kommission (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 74, pag. 99 ff., 135 ff.).

Darauf, dass der entsprechende Kommissionsvertrag zwecks Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr dieses Gemäldes am 6. November 2009 simuliert wurde, deutet namentlich der Umstand hin, dass das Objekt zum gleichen Preis im Jahr 2006 von der Galerie J._______ AG ersteigert worden war (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 74, Fallzusammenfassung, S. 1, pag. 1, 5, 11) und in der Zeitspanne zwischen dieser Ersteigerung sowie dem 13. Juli 2009 nicht in die Festsetzung des Verkaufspreisansatzes eingeflossene Transportkosten angefallen sind (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 74, pag. 13 f. Vgl. zur Übernahme des von der Galerie J._______ AG bezahlten Erwerbspreises als Indiz für eine Vertragssimulation auch vorn E. 17.3.2 ff.).

Weiter fällt ins Gewicht, dass die Galerie B._______ die Anordnung des Beschwerdeführers, dass das Gemälde ins E._______ zu bringen sei, soweit ersichtlich ohne Weiteres ausführte bzw. weiterleitete, und sie damit keinen als Kommissionstätigkeit erkennbaren Einfluss bei der Wahl dieses Standortes ausübte (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 74, pag. 19, 102). Schliesslich kommt hinzu, dass am 6. November 2009 auch weitere Werke zu Unrecht im Verlagerungsverfahren mit der Galerie B._______ in die Schweiz eingeführt worden sind (nämlich das vorn in E. 22 genannte Werk von Ay._______ sowie die hinten in E. 26.4 ff. erwähnten Werke von Gi._______ und Fl._______).

Schon aufgrund der erwähnten Indizien muss ein Kommissionsvertrag zwischen der U._______ Inc. und der Galerie B._______, wie er gemäss dem erwähnten Schreiben vom 13. Juli 2009 bestehen soll, als simuliert betrachtet werden.

26. Commission Arrangements vom 27. Oktober 2009

26.1 In einem Schreiben vom 27. Oktober 2009 mit dem Betreff «Commission Arrangements» erklärt die M._______ gegenüber der Galerie B._______, ihr unter anderem folgende Werke als Kommissionsgüter zum Verkauf zu überlassen (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 120 f.):

- «Gj._______», «Gk._______», «Gl._______» sowie «Gm._______» von Gi._______,

- «Gn._______» von Ce._______,

- «Cp._______» von Co._______,

- «Go._______» von Fl._______.

Diese Werke wurden in den Jahren 1993, 2003, 2006 und 2008 durch den Beschwerdeführer oder die Galerie J._______ AG erworben (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 8, Fall-Nr. 65, pag. 51 f., Fall-Nr. 164, pag. 7, Fall-Nr. 186, pag. 3).

26.2 Bei den genannten vier Werken von Gi._______ und dem Werk von Co._______ fällt auf, dass die im entsprechenden Schreiben festgehaltenen «sale net prices» (Nettoverkaufspreise) praktisch gleich bzw. nur sehr geringfügig über den Preisen liegen, welche beim ursprünglichen Erwerb in den Jahren 2003 und 2008 durch die Galerie J._______ AG bezahlt wurden. Dies zeigt die folgende Liste (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 120 f., Fall-Nr. 65, pag. 51 f.):

Werkbezeichnung Ursprünglicher Erwerbspreis in GBP Nettoverkaufspreis im Schreiben vom 27. Oktober 2009 in GBP

«Gj._______» 347'268.75 348'000

«Gk._______» 297'268.75 298'000

«Gl._______» 470'768.75 471'000

«Gm._______» 297'868.75 298'000

«Cp._______» 677'600 678'000

Beim Werk «Gn._______» fällt sodann ins Gewicht, dass im Schreiben vom 27. Oktober 2009 als Nettoverkaufspreis ein Betrag von GBP 7'800'000.- genannt ist und dieses Gemälde im Juli 2006 von der Galerie J._______ AG für USD 7'800'000.- gekauft worden war, also der ursprünglich vor rund drei Jahren seitens der Galerie J._______ AG bezahlte Betrag mit einer neuen Währung (ohne Währungsumrechnung) in das Schreiben aufgenommen wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 121, Fall-Nr. 164, pag. 1, 361).

Auch der in diesem Schreiben zum Kunstwerk «Go._______» festgehaltene Mindestverkaufspreis von GBP 200'000 erscheint als ungewöhnlich, da dieser Preis weit unter dem Betrag von Fr. 1'008'000.- liegt, welcher als Wert des Objektes am 11. Februar 2008 in einer Liste zum Lager des Beschwerdeführers bei der F._______ AG angegeben war (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 9 und 120. Dem Betrag von Fr. 1'008'000.- entsprach am 11. Februar 2008 [bei einem Wechselkurs von Fr. 1.- = GBP 0,465659; vgl. https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm, zuletzt abgerufen am 14. September 2018] ein Betrag von GBP 469'384.27). Bei der Festsetzung des Netto- bzw. Mindestverkaufspreises von GBP 200'000 scheint der im Oktober 2009 in Sammlungsunterlagen vermerkte Einkaufspreis von USD 200'000 (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 1) unbesehen und ohne Währungsumrechnung übernommen worden zu sein.

Die genannte Preisgestaltung bei allen hier interessierenden Kunstobjekten bildet - ähnlich wie die Preisgestaltung bei weiteren, hiervor genannten Kommissionsverträgen (vgl. insbesondere E. 17.3.2 ff.) - ein Indiz für eine Simulation des Schreibens der M._______ vom 27. Oktober 2009 mit dem Betreff «Commission Arrangements».

26.3 Weiteres Indiz dafür, dass das Schreiben vom 27. Oktober 2009 nur zu Simulationszwecken aufgesetzt war, bildet der Umstand, dass es (soweit ersichtlich) von einer einzigen Person mit «M._______» unterschrieben wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 121). Mit dieser von der EZV als «Fantasieunterschrift» qualifizierten Unterschrift (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 6) ist das Schreiben nicht rechtsgültig unterzeichnet. Dies fällt vorliegend zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, auch wenn sich dieser auf den Standpunkt stellt, die OZD habe die «Vertragsgestaltung» nicht zu prüfen, und er zutreffend darauf hinweist, dass der Abschluss eines Kommissionsvertrages grundsätzlich keiner Schriftform bedarf (Beschwerde, S. 46; vgl. zum fehlenden Schriftformerfordernis Art. 11 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR und Art. 425 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 425 - 1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
1    Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.
2    Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. OR). Ausser der Absicht, einen Beleg für ein in Tat und Wahrheit simuliertes Rechtsgeschäft zu schaffen, ist nämlich kein plausibler Grund erkennbar, weshalb die M._______ das Schreiben vom 27. Oktober 2009 mit der erwähnten «Fantasieunterschrift» hätte versehen sollen. Die «Fantasieunterschrift» bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beteiligten «das Spiel der Gesellschaft» nicht korrekt spielten, indem sie die M._______ unter Missachtung der Eigenständigkeit dieser Gesellschaft als juristische Person lediglich vorschoben, um letztlich die Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens zu ermöglichen (vgl. dazu auch vorn E. 15.2.2).

26.4 Zu berücksichtigen ist auch, dass das Administrativbüro des Beschwerdeführers (bzw. Q._______) mit einem - wie das erwähnte Schreiben der M._______ - auf den 27. Oktober 2009 datierenden E-Mail die F._______ AG darum bat, die im Schreiben erwähnten Objekte von Gi._______, Fl._______ und Co._______ auf die M._______ «umzubuchen» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 150 ff.). Die Werke der ersteren beiden Künstler bildeten dabei nur kurze Zeit später, nämlich am 6. November 2009, Gegenstand streitbetroffener Einfuhren (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 10). Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufes der Geschehnisse drängt sich der Schluss auf, dass der (angebliche) Abschluss eines Kommissionsvertrages im Sinne der im Memorandum von P._______ unter dem Abschnitt «Fall 1» beschriebenen Vorgehensweise (vgl. E. 15.2.3) lediglich der Ermöglichung der Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens diente.

Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass ebenfalls just auf den 27. Oktober 2009 drei an die Galerie B._______ gerichtete, nicht unterschriebene Schreiben datieren, welche mit dem Stempel, der Mehrwertsteuernummer sowie der Nummer der Bewilligung zum Gebrauch des Verlagerungsverfahrens der Galerie versehen sind (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 164, pag. 240, 316 f.). Diese drei Schreiben der M._______ betreffen das mit Zollanmeldung vom 11. November 2009 im Verlagerungsverfahren eingeführte Kunstwerk «Gn._______» von Ce._______, wobei sie in auffällig redundanter Weise in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» vom 27. Oktober 2009 (vgl. E. 26.1) festhalten, dass dieses Kunstwerk der Galerie B._______ in Kommission gegeben werden soll. Alle diese Schreiben enthalten im Übrigen bezeichnenderweise unterschiedliche Kontaktdaten zur M._______, nämlich entweder gar keine Kontaktadresse, die Adresse der Gp._______ AG in Ao._______ oder eine Adresse in Bs._______. Diese unterschiedlichen Kontaktdaten und der Umstand, dass zum gleichen Werk nebst dem Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» gleich drei im Übrigen praktisch identische Schreiben vom 27. Oktober 2009 vorliegen, legen die Vermutung nahe, dass es der M._______ bzw. den Beteiligten gar nicht darum ging, der Galerie B._______ ihre Absicht mitzuteilen, einen echten Kommissionsvertrag abzuschliessen. Zudem drängt sich der Schluss auf, dass mit den letztgenannten Schreiben ebenfalls einzig bezweckt wurde, in manipulativer Absicht für die Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens ein Kommissionsverhältnis vorzutäuschen.

26.5 Weiteres Indiz für die Simulation eines Kommissionsvertrages hinsichtlich der hier in Frage stehenden Werke von Gi._______, Ce._______, Co._______ und Fl._______ bildet sodann der Umstand, dass diese Objekte nach ihrer Einfuhr an bereits zuvor - ohne ersichtliche Einflussnahme der Galerie B._______ - bestimmte Orte gebracht wurden, nämlich ins E._______ (Werke von Fl._______, Gi._______ sowie Co._______) und in eine private Wohnung von Fk._______ in Ao._______ (Werk von Ce._______; vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 52, pag. 127, Fall-Nr. 164, pag. 360, Fall-Nr. 186, pag. 65). Beim Gemälde von Co._______ kommt hinzu, dass das Werk nach dem Abschluss des angeblichen Kommissionsvertrages mit der M._______ zunächst bis am 8. März 2013 ohne aktenkundige Verkaufsbemühungen der Galerie B._______ in einem Lager aufbewahrt wurde und diese Galerie danach auf Veranlassung durch das Administrativbüro des Beschwerdeführers innert etwas mehr als zwei Stunden den Auftrag zum Transport nach Ao._______ erteilte bzw. weiterleitete (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 186, pag. 96 ff., 122 f.). Letzterer Fall macht in besonderem Masse deutlich, dass der Galerie B._______ die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Kunstgegenstände fehlte und sie insbesondere nicht im Rahmen einer Kommissionstätigkeit den Standort dieser Werke mitbestimmte (entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann der Standort des Werkes von Co._______ nicht unter Verweis auf die zivilrechtliche Gestaltungsfreiheit als von vornherein irrelevant bezeichnet werden [vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 33], da dieser Standort zusammen mit den weiteren Sach-umständen Aufschluss darüber geben kann, ob die Galerie B._______ bei der Einfuhr im Verlagerungsverfahren tatsächlich Verkaufskommissionärin war. Entsprechendes gilt auch für den Standort der übrigen streitbetroffenen Werke).

26.6 Schon aufgrund der erwähnten Indizien (E. 26.2 ff.) ist der OZD der Nachweis gelungen, dass ein allfälliger Kommissionsvertrag im Sinne des erwähnten Schreibens der M._______ vom 27. Oktober 2009 mit dem Betreff «Commission Arrangements» (E. 26.1) nur simulationsweise zur Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens abgeschlossen worden ist. Nicht näher untersucht werden muss unter diesen Umständen, ob auch weitere Anzeichen für eine Simulation eines entsprechenden Vertrages bestehen. Insbesondere braucht nicht näher auf die nach Ansicht der OZD vorliegenden Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einem früheren Export und einem Wiederimport des Gemäldes von Ce._______ eingegangen zu werden (vgl. dazu E. 8 Ziff. 25 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).

27. Commission Arrangements vom 17. Dezember 2009

27.1 Gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 17. Dezember 2009 wird die M._______ der Galerie B._______ das Kunstwerk «Cb._______» von Ca._______ in Kommission geben, und zwar mit einem Mindestverkaufspreis von EUR 1'740'000 (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 271 f.). Anscheinend unter Berufung auf einen entsprechenden Kommissionsvertrag wurde dieses Werk am 14. Januar 2010 aus einem Zollfreilager in Bx._______ ausgelagert und im Verlagerungsverfahren der Galerie B._______ eingeführt. Auch bei diesem Kunstobjekt ist aber - wie im Folgenden ersichtlich wird - von einer Simulation des Kommissionsvertrages und damit fehlender wirtschaftlicher Verfügungsmacht der Galerie B._______ auszugehen.

27.2 Der im erwähnten Schreiben der M._______ vom 17. Dezember 2009 festgehaltene Mindestverkaufspreis von EUR 1'740'000 liegt ohne ersichtlichen Grund unter dem Betrag von USD 2'500'000 (bzw. umgerechnet EUR 1'962'250), welchen die Galerie J._______ AG beim Kauf dieses Kunstobjektes bei der Galerie B._______ am 7. Juli 2006 bezahlt hatte (Wechselkurs am 7. Juli 2006: 1 USD = EUR 0,7849; vgl. act. 6.1.76, Fall-Nr. 180, pag. 166, sowie https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm, zuletzt eingesehen am 17. September 2018). Dies bildet ein Indiz für die Simulation des Kommissionsvertrages, da - auch mit Blick auf aktenkundige Transportkosten im Jahr 2008 von GBP 1'276'536.77 (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 166 A, pag. 196) - nicht nachvollziehbar ist, weshalb die M._______ bei einem Verkauf wesentlich weniger hätte einnehmen wollen, als die frühere Erwerberin bezahlt hat.

27.3 Die Galerie B._______ verkaufte das hier in Frage stehende Kunstobjekt von Ca._______ im Jahr 2006 der Galerie J._______ AG mit dem Vermerk «Export not including VAT» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 180, pag. 166). Nicht anders als bei den Kunstwerken «Bi._______» und «Bk._______» war hier also ursprünglich ein Verkauf der Galerie B._______ ohne Mehrwertsteuerfakturierung erfolgt und wurde zunächst der Exportbestimmung nicht nachgelebt. Da das Kunstobjekt von Ca._______ in der Folge - ebenfalls in vergleichbarer Weise wie die genannten zwei anderen Kunstwerke (vgl. E. 18) - im Jahr 2008 im Auftrag der Galerie J._______ AG in ein Lager bei der Bt._______ Ltd. in Bs._______ gebracht (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 180, pag. 182, 185), danach ins Zollfreilager Bx._______ transportiert und anschliessend ausgelagert sowie durch die Galerie B._______ im Verlagerungsverfahren importiert wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 180, pag. 196, 203 ff., 280 f.), drängt sich der Schluss auf, dass es den Beteiligten darum ging, die aufgrund der nach dem Verkauf im Jahr 2006 nicht umgesetzten Exportbestimmung des Kunstwerkes drohende Mehrwertsteuerbelastung mittels Exportes und späteren Wiederimportes im Verlagerungsverfahren zu verhindern. Aus diesem Grund erscheint im Übrigen die folgende, zusammenfassende Würdigung im Dossier der EZV als zutreffend (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 180, Fallzusammenfassung, S. 14):

«Beim Werk ,Cb._______' wurde das Memorandum [von P._______ vom 30. Oktober 2007] mit einer Kombination der Fälle 1-3 [mit der Beschreibung bei Fall 3, wonach im Zollfreilager Bx._______ ein Depot auf den Namen eines Spediteurs zu halten ist] praktisch umgesetzt, wobei sich die darin genannten Firmen und Personen eng an die Vorgaben des Memorandums gehalten haben. So erteilte die Galerie J._______ der B._______ [= Galerie B._______] den Auftrag, das Werk ,Cb._______' nach GB zu exportieren, worauf B._______ es ausführte und es mit der F._______ AG ins Lager der Bt._______, Bs._______ transportiert und dort zwischengelagert wurde. Monate später wurde es durch die K._______ Inc. von GB zurück in die Schweiz zurück verfrachtet und im Zollfreilager Bx._______ in der Kabine von M._______ eingelagert, welches die Bw._______ bewirtschaftet. Anschliessend wurde das Werk mit Hilfe eines Kommissionsvertrages zwischen M._______ und der B._______ definitiv im ESTV [bzw. recte: im Verlagerungsverfahren] auf den Namen der B._______ importiert und auf deren ESTV-Liste gesetzt, wobei die B._______ zu keinem Zeitpunkt über das Werk im eigenen Namen verfügen konnte, obschon sie auf den Zollpapieren als Importeur fungiert.»

27.4 Für die Annahme, dass die Galerie B._______ während der Gültigkeitsdauer des (angeblichen) Kommissionsvertrages betreffend das Kunstwerke von Ca._______ nicht wirtschaftlich verfügungsberechtigt war, spricht namentlich auch der Umstand, dass das Kunstobjekt nach der Einfuhr in ein nicht öffentlich zugängliches Bootshaus des Beschwerdeführers in Bu._______ gebracht wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 180, pag. 1).

27.5 Weil schon mit Blick auf die genannten Indizien (E. 27.2 ff.) der OZD der Nachweis gelingt, dass ein allfälliger Kommissionsvertrag im Sinne des erwähnten Schreibens der M._______ vom 17. Dezember 2009 (E. 27.1) lediglich zwecks Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens simuliert wurde, muss nicht geprüft werden, ob auch weitere Indizien für ein solche Simulation vorliegen.

28. Commission Arrangements vom 11. Januar 2010

Gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 11. Januar 2010 wird die M._______ der Galerie B._______ das Kunstwerk «Cc._______» von Bl._______ in Kommission geben, und zwar mit einem Mindestverkaufspreis von EUR 606'750 (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 273). Es verhält sich dabei im Wesentlichen gleich wie beim hiervor erwähnten Kunstwerk von Ca._______ (vgl. E. 27), da

- das Kunstwerk «Cc._______» früher (bzw. am 21. Januar 2008) von der K._______ Inc. bei der Galerie B._______ zu einem über dem Mindestverkaufspreis im angeblich vereinbarten Kommissionsvertrag liegenden Preis gekauft worden war (der Kaufpreis von USD 900'000 entsprach am 21. Januar 2008 einem Betrag von EUR 615'780 [Wechselkurs: 1 USD = EUR 0,6842; vgl. https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm, zuletzt eingesehen am 17. September 2018]; siehe dazu Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 7 ff., 363), ohne dass ersichtlich wäre, weshalb der Mindestverkaufspreis von EUR 606'750 derart tief angesetzt wurde,

- das Kunstwerk «Cc._______» seinerzeit von der Galerie B._______ mit dem Vermerk «No VAT no Custom Duties included - Export», also ohne Mehrwertsteuerfakturierung verkauft wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 9),

- das Kunstwerk im Jahr 2008 im Auftrag der K._______ Inc. nach Grossbritannien ins Lager der Bt._______ Ltd. gebracht wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 232 f.),

- das Objekt einige Monate später von der K._______ Inc. zurück in die Schweiz transportiert und im von der Bw._______ AG bewirtschafteten Zollfreilager Bx._______ auf den Namen der M._______ eingelagert wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 183 ff.),

- daraufhin am 14. Januar 2010 die Auslagerung und die Einfuhr im Verlagerungsverfahren mit der Galerie B._______ als (angebliche) Importeurin erfolgte (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 269 f.), und

- für die Zeit nach der Einfuhr keine Anhaltspunkte bestehen, dass das (entgegen anderslautenden Angaben in Listen der Galerie B._______) in der privaten Bm._______ platzierte Kunstwerk in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Galerie war (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 179, pag. 300 ff., 379, 384 ff.).

Gemäss dem Gesagten muss auch beim Kunstwerk «Cc._______» davon ausgegangen werden, dass es gestützt auf einen simulierten Kommissionsvertrag, also ohne wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______, im Verlagerungsverfahren eingeführt wurde.

29. Commission Arrangements vom 3. Februar 2008, 11. Januar 2010, 17. Februar 2010, 18. Februar 2010 und 8. September 2010

29.1 Die in Bezug auf die beiden Werke «Cb._______» von Ca._______ und «Cc._______» von Bl._______ dargestellte Vorgehensweise der Beteiligten (vgl. E. 27 f.) findet sich auch bei verschiedenen weiteren streitbetroffenen Werken, welche ursprünglich von juristischen Personen im Einflussbereich des Beschwerdeführers (wie der Galerie J._______ AG oder der Stiftung L._______) oder vom Beschwerdeführer selbst bei der Galerie B._______ erworben worden waren und später im Verlagerungsverfahren mit dieser Galerie als angebliche Importeurin in das schweizerische Zollgebiet eingeführt worden sind. So verhält es sich - wie sogleich ersichtlich wird - bei den Kunstwerken «Cn._______» von Co._______, «Cr._______», «Cs._______» sowie «Cf._______» von Bl._______, «Cd._______» von Ce._______ und «Cm._______» von Cq._______ nicht rechtswesentlich anders als bei den Kunstobjekten «Cb._______» und «Cc._______».

29.2 Insbesondere weisen die angeblichen Belege für Kommissionsverträge betreffend die hier neu genannten Kunstwerke im Vergleich zu den ursprünglichen Erwerbspreisen (bis auf eine Ausnahme) auffallend tiefe Netto- bzw. Mindestverkaufspreise aus. Dies zeigt die folgende Aufstellung:

Kunstobjekt Erwerbspreis Erwerbszeitpunkt (Datum des Kaufes, wenn nicht aktenkundig: Rechnungsdatum oder Jahr des Kaufes) Wechselkurs* Erwerbspreis, umgerechnet in EUR Nettoverkaufspreis

USD 3'075'000
«Cn._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 19, pag. 28 f., Fall-Nr. 181, pag. 15, 152, 362) USD 3'075'000 26.2.2007 - -
(gemäss zwei Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 17. Februar 2010 und 18. Februar 2010)

EUR 404'500
«Cr._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 182, pag. 4 ff., 338, 342 f.) USD 600'000 21.1.2008 1 USD = 0,684200 EUR 410'520
(gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 11. Januar 2010)

USD 1'115'000
«Cs._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 184, pag. 3, 319 ff.) USD 1'150'000 14.3.2007 - -
(gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 8. September 2010)

EUR 1'237'100
«Cf._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 183, pag. 4 ff., 103, 245, 306) USD 1'835'000 21.1.2008 1 USD = 0,6842 EUR 1'255'507
(gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 11. Januar 2010 und einer «Proforma Invoice» vom 20. September 2010)

USD 8'000'000
«Cd._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 165, pag. 10 ff., 484 f., 487) USD 8'500'000 7.7.2006 - -
(gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 8. September 2010)

EUR 3'740'000
«Cm._______» (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 20, pag. 4, 19 f., 533 ff., 548 ff.) CHF 4'500'000 17.1.2006 1 CHF = 0,6452 EUR 2'903'400
(gemäss einem Schreiben der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» vom 3. Februar 2008)

* Wechselkurse abgerufen auf: https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm (zuletzt eingesehen am 18. September 2018).

Der Umstand, dass die genannten Netto- bzw. Mindestverkaufspreise bei fünf der sechs genannten Werke den ursprünglichen Erwerbspreisen entsprachen oder tiefer als diese Erwerbspreise waren, bildet ein Indiz dafür, dass es der M._______ gar nicht um einen Verkauf dieser fünf Kunstwerke ging und die Kommissionsverträge, welche den Einfuhren dieser Werke im Verlagerungsverfahren zugrunde lagen, simuliert waren.

29.3 Bei den erwähnten Verkäufen durch die Galerie B._______ wurde soweit ersichtlich keine Mehrwertsteuer fakturiert. Bis auf einen Fall («Cm._______» von Cq._______) wurde die Nichtfakturierung der Mehrwertsteuer ausdrücklich auf den Rechnungen vermerkt, und zwar mit dem Hinweis «No VAT no Custom Duties included - Export» oder dem Hinweis «Export not including VAT» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 165, pag. 10, Fall-Nr. 181, pag. 152, Fall-Nr. 182, pag. 5 f., Fall-Nr. 183, pag. 4, 6, Fall-Nr. 184, pag. 3).

Auch in diesem Punkt besteht eine signifikante Parallele zum Sachverhalt, wie er sich hinsichtlich der Kunstobjekte «Cb._______» und «Cc._______» zugetragen hat.

29.4 Sodann wurden die hier interessierenden sechs Kunstwerke - ebenso wie die Kunstobjekte «Cb._______» und «Cc._______» - in der Zeit nach dem Kauf bei der Galerie B._______ in ein Lager der Bt._______ Ltd. in Grossbritannien gebracht, bevor sie in das Lager von M._______ bei der Bw._______ AG in Bx._______ transportiert und anschliessend im Verlagerungsverfahren eingeführt wurden (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 20, pag. 24, 38, 50, 120 f., 123, 134 ff., 139, 213 ff., 517, Fall-Nr. 165, pag. 32, 76, 79 f., 89 ff., 131, 170, 177 ff., 262, 542, Fall-Nr. 181, pag. 16 f., 91, 105 ff., 114, 186 ff., 191 ff., 260, 266, Fall-Nr. 182, pag. 70 f., 137, 140, 217, 225, 230, Fall-Nr. 183, pag. 117, 170 ff., 190 f.).

29.5 Wie bei den Kunstwerken «Cb._______» und «Cc._______» liegen namentlich für die Zeit nach den Einfuhren im Verlagerungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Galerie B._______ die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die erwähnten Kunstobjekte hatte. Schon die soweit erkennbar ohne massgeblichen Einfluss der Galerie festgelegten, vorliegend aktenkundigen Standorte dieser Kunstobjekte sprechen gegen die Annahme, dass die Galerie über diese Werke wie eine Verkaufskommissionärin verfügen konnte, wurden die Objekte doch (soweit ersichtlich) in private Liegenschaften des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes in Ao._______ (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 165, Fallzusammenfassung, S. 14, pag. 288 ff., Fall-Nr. 181, Fallzusammenfassung, S. 7, pag. 494, 497 ff.), in das erwähnte Bootshaus in Bu._______ (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 184, pag. 1, 193, 324, 337), in die ebenfalls private Bm._______ (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fallzusammenfassung, S. 9, Fall-Nr. 182, pag. 233, 293 ff., Fall-Nr. 183, pag. 249 ff., 311) oder ins E._______ (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 20, pag. 247) gebracht. Es kommt hinzu, dass bei einzelnen der fraglichen Kunstwerke in den Unterlagen der Galerie B._______ unzutreffende Angaben über den Standort gemacht wurden (vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 165, Fallzusammenfassung, S. 17, pag. 565 ff., Fall-Nr. 182, Fallzusammenfassung, S. 9, pag. 293 ff., 362 ff. Hinsichtlich des Kunstwerkes «Cs._______» sind in den Unterlagen der Galerie B._______ per 21. Februar 2013 und 16. April 2013 das E._______ und die Bm._______ als Standorte notiert [vgl. Akten ZFA, Fall-Nr. 184, pag. 394 ff.], doch fehlt es an Belegen, dass sich das Kunstwerk tatsächlich dort und nicht nach wie vor sowie in Übereinstimmung mit Angaben in Sammlungsunterlagen des Administrativbüros des Beschwerdeführers [vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 184, pag. 1, 387] - im Bootshaus in Bu._______ befand).

29.6

29.6.1 Nach dem Gesagten erweist sich, dass auch in Bezug auf die Kunstobjekte «Cn._______», «Cr._______», «Cs._______», «Cf._______», «Cd._______» und «Cm._______» im Wesentlichen das im Memorandum von P._______ für drei Fallkonstellationen skizzierte Vorgehen praktisch umgesetzt wurde. Auch bei diesen Kunstwerken ist folglich von einer Simulation der Kommissionsverträge auszugehen.

Bei einzelnen der genannten Kunstwerke rechtfertigt es sich, im Folgenden ergänzende Hinweise zu machen.

29.6.2 Zu den hiervor gezogenen Schlüssen passt ins Bild, dass zum einen O._______ am 18. Februar 2008 unter Hinweis auf den in zwei Tagen erfolgenden Verfall des «Freipasses» darum bat, am 19. Februar 2008 einen Transport des Kunstwerkes «Cd._______» nach Deutschland durchzuführen (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 165, pag. 74), und zum anderen an letzterem Tag bezüglich dieses Kunstwerks eine «Freipasslöschung» mit Transport ins offene Zolllager der F._______ AG erfolgte. Abgesehen davon, dass bei dieser «Freipasslöschung» unzutreffenderweise angegeben wurde, dass das Kunstwerk an den ursprünglichen Versender in Frankreich retourniert werde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 165, Fallzusammenfassung, S. 5, pag. 67), war der im Rahmen des Transportes ins offene Zolllager gelöschte «Freipass» zwecks ungewissen Verkaufs von vornherein zu Unrecht beansprucht worden, da der «Freipass» von der Galerie B._______ am 16. Februar 2007, also zu einem Zeitpunkt nach dem bereits erfolgten Verkauf an die Galerie J._______ AG beantragt worden ist (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 165, pag. 72). Auch wenn die Frage nach der ordnungsgemässen einfuhrsteuerlichen Abwicklung des (ursprünglichen) Importes des Gemäldes durch die Galerie B._______ im Jahr 2007 an sich keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist die genannte Vorgeschichte mit der «Freipassabfertigung» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Indiz, dass es den Beteiligten auch später - im Rahmen des Abschlusses eines Kommissionsvertrages - einzig und allein darum ging, Einfuhrsteuerfolgen abzuwenden.

29.6.3 Als Indiz für eine Simulation bezüglich des Kunstwerkes «Cm._______» zu würdigen ist nicht zuletzt auch der Umstand, dass Q._______ den Entwurf des Schreibens der M._______ mit der Bezeichnung «Commission Agreements» vom 3. Februar 2008 am 6. Juli 2011 zur Unterschrift an P._______ bzw. dessen Sekretärin sandte (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 20, Fallzusammenfassung, S. 2, pag. 523 ff.), das entsprechende Schreiben also rückdatiert war. Die Rückdatierung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Beteiligten den Eindruck erwecken wollten, dass die Kommissionsvereinbarung lange vor der am 29. August 2011 erfolgten Einfuhr des Kunstwerkes «Cm._______» im Verlagerungsverfahren (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 20, pag. 213) abgeschlossen worden ist und dieser Vertragsabschluss nicht (oder nicht nur) der Inanspruchnahme dieses Verfahrens diente.

29.6.4 Die Werke «Cn._______» von Co._______ und «Cs._______» von Bl._______, welche die Stiftung L._______ im Jahr 2007 bei der Galerie B._______ erworben hatte, sollen zwar nach vorliegenden Unterlagen in der Folge an die M._______ verkauft worden sein (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 181, 492, Fall-Nr. 184, pag. 2). Auch figurieren die Werke in vorliegenden Dokumenten als der M._______ als Kommittentin gehörende Kommissionsgüter (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 181, pag. 270, 367, 380 f., Fall-Nr. 184, pag. 321). Im Widerspruch zu den Aktenstücken, nach welchen das Eigentum an diesen Kunstwerken auf die M._______ übergegangen ist, hat nach einem unter Mitwirkung von P._______ zustande gekommenen Stiftungsratsbeschluss vom 26. Juni 2013 die Stiftung L._______ (angeblich als Eigentümerin) entschieden, die beiden Kunstwerke (sowie das Kunstwerk «Xy._______» von Be._______) «leihweise» der M._______ zur Verfügung zu stellen, damit sie «anschliessend der Galerie B._______ in Kommission gegeben werden» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 181, pag. 296 ff.). Dieser Widerspruch legt den Schluss nahe, dass a) die Beteiligten sich an das Memorandum von P._______ hielten, wonach die Stiftung L._______ nicht mehr im Handel in Erscheinung treten soll, b) die M._______ nur vorgeschoben war und c) eine Absicht, die beiden Kunstwerke von Co._______ und Bl._______ durch die Galerie B._______ verkaufen zu lassen, im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren nicht bestanden hat.

30. Schreiben mit dem Betreff «Goods on Selling Commission» und Commission Arrangements vom 11. Januar 2012

Die Galerie B._______ verkaufte der K._______ Inc. am 25. März 2011 das Gemälde «Gq._______» von Gr._______ sowie die Skulptur «Gs._______» von Fn._______, wobei auf der Rechnung der Hinweis «Export - no VAT, duties, charges or other fees included» festgehalten war (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 33, pag. 4). Ferner verkaufte die Galerie am 30. Juni 2011 der M._______ die Gemälde «Gt._______», «Ct._______», «Cu._______» und «Cv._______» von Bl._______, und zwar mit dem Vermerk «Export - no VAT or Custom Duties included» (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 217, pag. 4 f., 188).

Die genannten Kunstwerke lagerten in der Folge zunächst in einem Lager der Galerie B._______ bei der Cw._______ AG (Frühjahr 2011 bis 22. Dezember 2011; vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 33, pag. 119, Fall-Nr. 217, pag. 119, 121). Anschliessend wurden diese Kunstwerke in einem (Inland-)Lager dieser Galerie bei der F._______ AG aufbewahrt (27. Dezember 2011 bis 12. Januar 2012; vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 217, pag. 118, 120). Am 12. Januar 2012 erfolgte die Ausfuhr der Werke ins offene Zolllager der F._______ AG und wurde eine Ausfuhrdeklaration vorgenommen, wonach die Kunstwerke nach Grossbritannien gebracht werden sollen (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 217, pag. 86 ff., 94 ff.). Die Werke wurden freilich nicht nach Grossbritannien transportiert, sondern am 13. Januar 2012 zur Ch._______ GmbH in Ci._______ (Deutschland) gebracht und gleichentags wieder in das offene Zolllager bei der F._______ AG verfrachtet (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 217, pag. 53 ff.). Am 18. Januar 2012 erfolgte die Auslagerung der Werke (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 217, pag. 20 f.) und die Einfuhrzollanmeldung unter Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die (angebliche) Importeurin Galerie B._______ (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 217, pag. 18 ff.).

Schon aufgrund der erwähnten Warenbewegungen ist davon auszugehen, dass die Kommissionsverträge, welche Grundlage für die Einfuhren der genannten Kunstwerke im Verlagerungsverfahren hätten bilden sollen, simuliert waren, und die als Belege für solche Verträge vorliegenden Dokumente - namentlich ein Schreiben mit dem Betreff «Goods on Selling Commission» vom 11. Januar 2012 und ein ebenfalls auf diesen Zeitpunkt datierendes Schreiben mit dem Betreff «Commission Arrangements» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 33, pag. 25 f., 28, 219) - jedenfalls in Bezug auf diese Kunstwerke bloss aus einfuhrsteuerlichen Gründen aufgesetzt worden sind. Denn soweit ersichtlich gab es nur ein Motiv für den unter Angabe eines falschen Bestimmungslandes vorgenommenen, mit Aufwand verbundenen Export nach Deutschland, den am gleichen Tag (13. Januar 2012) erfolgten, ebenso aufwendigen Rücktransport ins schweizerische Staatsgebiet und die kurze Zeit später durchgeführte Einfuhr im Verlagerungsverfahren: Es galt, den Eintritt von Steuerfolgen zu verhindern, welche aufgrund der beim früheren Verkauf der Werke durch die Galerie B._______ nicht erfolgten Mehrwertsteuerfakturierung drohten.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob auch weitere Gegebenheiten für eine Simulation derjenigen Kommissionsverträge sprechen, auf welche sich die Galerie B._______ zur Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens bei der Einfuhr der hier interessierenden sechs Kunstobjekte stützte.

31. Commission Arrangements vom 3. Februar 2008, 11. Januar 2010 und 18. Februar 2010; Schreiben mit dem Betreff «Goods on Selling Commission» vom 16. September 2011: Werke von Cx._______, Cy._______, Cz._______, Da._______, Db._______, Dc._______, Aj._______, Dd._______, De._______, Al._______, Df._______ und Dg._______

31.1 Einzugehen ist sodann auf die unter Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens erfolgten Einfuhren verschiedener, ursprünglich von der Galerie J._______ AG und/oder der M._______ erworbener Kunstwerke von Cx._______, Cy._______, Cz._______, Da._______, Db._______, Dc._______, Aj._______, Dd._______, De._______, Al._______, Df._______ und Dg._______. Dabei gilt wiederum zu prüfen, ob diesbezüglich die nach Darstellung des Beschwerdeführers Grundlage der Einfuhren bildenden Kommissionsverträge bzw. die entsprechende Belege simuliert waren.

31.1.1 Gemäss einem mit Datum vom 3. Februar 2008 versehenen Schreiben mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» soll die M._______ der Galerie B._______ unter anderem die Werke «Dh._______» von Cz._______, «Di._______» von Aj._______, «Dj._______» von Al._______, «Dk._______» von De._______, «Dl._______» von Df._______, «Dm._______» von Dg._______ und «Dn._______» von Cx._______ als Kommissionsgüter zum Verkauf geben (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 171, pag. 254 ff.).

Ende Juli 2011 wurde das genannte Schreiben um die Skulptur «Do._______» von Dd._______ erweitert, ohne dass das im Schreiben genannte Datum geändert wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 16, pag. 323 ff.). Die (Rück-)Datierung auf den 3. Februar 2008 bildet ein starkes Indiz für eine Simulation des Vertrages, da sämtliche in dieser Erwägung genannten Kunstobjekte erst im Jahr 2011 von der M._______ oder von der Galerie J._______ AG erworben wurden und diese Kunstwerke im Laufe dieses Jahres im Verlagerungsverfahren eingeführt worden sind (Zollanmeldungen vom 8. und 29. August 2011; vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 20, pag. 217 ff., Fall-Nr. 174, pag. 23 f.).

Die beim ursprünglichen Erwerb entrichteten Kaufpreise und die Mindestverkaufspreise, welche im erwähnten Schreiben mit dem Datum vom 3. Februar 2008 festgehalten sind, gestalten sich wie folgt:

Kunstobjekt Erwerbspreis Erwerbszeitpunkt (Datum des Kaufes, wenn nicht aktenkundig: Rechnungsdatum oder Jahr des Kaufes) Wechselkurs* Erwerbspreis, umgerechnet in EUR Nettoverkaufspreis in EUR

«Dh._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 14, pag. 7) USD 482'500 12.5.2011 1 USD = 0,6972 EUR 336'399 335'000

«Di._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 15, pag. 6) EUR 323'388 27.5.2011 - - 323'400

«Dj._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 173, pag. 10 ff.) USD 782'500 4.5.2011 1 USD = 0,6751 EUR 528'265.75 542'000

«Dk._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 170, pag. 3, 10) USD 1'022'500 3.5.2011 1 USD = 0,6744 EUR 689'574 709'000

«Dm._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 175, pag. 3) USD 530'500 12.5.2011 1 USD = 0,6972 EUR 369'864.6 368'000

«Dl._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 174, pag. 5). USD 662'500 4.5.2011 1 USD = 0,6751 EUR 447'253.75 460'000

«Dn._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 171, pag. 6) USD 400'000 9.3.2011 1 USD = 0,7175 EUR 287'000 277'000

«Do._______» (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 16, pag. 6) EUR 115'000 4.7.2011 - - 115'000

* Wechselkurse abgerufen auf: https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm (zuletzt eingesehen am 24. September 2018).

31.1.2 Das am 4. November 2011 im Verlagerungsverfahren eingeführte Gemälde «Dp._______» von Cy._______ figuriert als Kommissionsgut im hiervor in E. 31.1.1 erwähnten Schreiben der M._______ vom 3. Februar 2008 mit der Bezeichnung «Commission Arrangements», und zwar mit einem Mindestverkaufspreis von EUR 597'500 (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 21, pag. 197 ff., 381 ff.). Das Gemälde war von der Galerie J._______ AG am 29. Juni 2011 zum Preis (inkl. «Artist's Resale Royality») von GBP 542'473.55, also zu einem Betrag von umgerechnet EUR 605'726 ersteigert worden (Wechselkurs 1 GBP = 1,1166 EUR; vgl. https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm [zuletzt eingesehen am 21. September 2018]; Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 21, pag. 10).

31.1.3 Die Kunstobjekte «Dq._______» von Cz._______ und «Für alle Lieben dieser Welt» von Da._______, beide im Verlagerungsverfahren eingeführt am 4. November 2011, sind in vorliegenden Unterlagen - namentlich in einem Schreiben vom 16. September 2011 mit der Bezeichnung «Goods on Selling Commission» - als seitens der K._______ Inc. der Galerie B._______ als Kommissionsgüter anvertraute Gegenstände mit Mindestverkaufspreisen von GBP 579'700 bzw. GBP 150'300 genannt (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 11, pag. 15, 220, 241 f., 245 f., Fall-Nr. 12, pag. 15, 72 f.). Die Werke waren dabei ursprünglich im Juni 2011 durch die Galerie J._______ AG für GBP 579'770.43 bzw. GBP 150'300 erworben worden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 11, pag. 5, Fall-Nr. 12, pag. 6).

31.1.4 Wie bereits erwähnt, hat die M._______ mit einem Schreiben vom 11. Januar 2010 mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» erklärt, der Galerie B._______ verschiedene Kunstwerke von Bl._______ in Kommission geben zu wollen (vgl. E. 28 f.). Gemäss diesem Schreiben soll die M._______ auch das Gemälde «Ds._______» von Db._______ als Kommissionsgut zum Verkauf der Galerie B._______ anvertrauen, und zwar mit einem Mindestverkaufspreis (minimum sales price) von EUR 1'009'300 (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 161, pag. 93 f.). Für dieses Gemälde hatte die Galerie J._______ AG gemäss Rechnung vom 7. November 2007 ursprünglich USD 1'497'000 bezahlt (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 161, pag. 1 und 5), was damals einem Betrag von EUR 1'031'433 entsprach (Wechselkurs 1 USD = 0.689 EUR; vgl. https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm [zuletzt eingesehen am 20. September 2018]).

31.1.5 Das Schreiben der M._______ vom 18. Februar 2010 mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» wurde bereits hiervor erwähnt (vgl. E. 29.2). Nach diesem Schreiben sollen unter anderem die Gemälde «Gu._______» von Dc._______ der Galerie B._______ in Kommission gegeben werden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 19, pag. 28 f.). Als Mindestverkaufspreis für diese Gemälde wurde dabei ein Preis von USD 14'601'000 festgehalten. Dieser Betrag entspricht exakt dem Betrag, welchen die Galerie J._______ AG für den Erwerb dieser Gemälde gemäss einer Rechnung vom 6. November 2007 bezahlt hatte (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 19, pag. 8 [die Werkbezeichnung lautet auf dieser Rechnung «Gw._______» statt «Gu._______»]).

31.2 Bei den in E. 31.1 neu genannten Werken bilden die erwähnten Mindestverkaufspreise mit Blick auf die ursprünglich von der Galerie J._______ AG oder der M._______ bezahlten Erwerbspreise ein Indiz für eine Simulation der Kommissionsverträge, auf welche sich die Galerie B._______ bei der Einfuhr dieser Gemälde im Verlagerungsverfahren stützte. Dies gilt auch für diejenigen unter E. 31.1.1 genannten Fälle, bei welchen der Mindestverkaufspreis höher liegt als der ursprünglich entrichtete Kaufpreis. Denn in diesen Konstellationen ist der Mindestverkaufspreis nur wenig höher als der von der Galerie J._______ AG bezahlte Kaufpreis, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Verkauf zum Mindestverkaufspreis zwischenzeitlich angefallene Lager- sowie Transportkosten gedeckt wären und/oder die M._______ einen Gewinn erzielen würde.

31.3 Nebst der erwähnten Preisgestaltung deutet auf eine Simulation der erwähnten Kommissionsverträge hin, dass nach der jeweiligen Einfuhr der hier genannten Werke im Verlagerungsverfahren

- seitens der Galerie B._______ keine konkreten Verkaufsbemühungen unternommen wurden (solche Bemühungen sind jedenfalls nicht substantiiert dargetan oder aus den Akten ersichtlich),

- das Werk «Dn._______» und die Skulpturen «Dk._______» sowie «Dt._______» in die private Bm._______ gebracht wurden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 170, pag. 148 f., 253, Fall-Nr. 171, pag. 62, 280, Fall-Nr. 173, pag. 1, 193 f.),

- auch die Skulptur «Dl._______» zunächst in die Bm._______ transportiert und anschliessend - entgegen den Angaben in Sammlungsunterlagen der Galerie B._______, wonach sich die Skulptur im E._______ befindet - an einen (der Galerie anscheinend nicht bekannt gewesenen) Standort an der [...] in H._______ gebracht wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 174, Fallzusammenfassung, S. 4 f., pag. 1, 109, 258 ff.),

- das Gemälde von Db._______ im Schlafzimmer einer privaten Villa in Ao._______ aufgehängt wurde (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 161, pag. 66),

- die «Umbuchung» der Skulptur «Dm._______» bei der F._______ AG auf die Galerie B._______ erst am 22. März 2013 veranlasst wurde (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 175, pag. 85),

- und die übrigen, ins E._______ gebrachten Kunstwerke nach dem Internetauftritt des Hotels im September 2012 ohne Hinweis auf eine Käuflichkeit zur Privatsammlung des Beschwerdeführers gerechnet wurden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 19, pag. 129 ff.).

Aufgrund der genannten Indizien muss mit der OZD davon ausgegangen werden, dass keine tatsächliche Absicht bestand, die erwähnten Werke im Rahmen einer Kommission zu verkaufen. Vielmehr waren die Kommissionsverträge bezüglich dieser Kunstobjekte simuliert, um gestützt darauf das Verlagerungsverfahren geltend machen zu können (daran nichts ändern kann auch das mit einem Antrag auf Befragung des Beschwerdeführers verbundene Vorbringen, der Standort des Gemäldes von Db._______ in einer Villa in Ao._______ habe aus Sicht der Galerie B._______ Sinn gemacht, weil der Beschwerdeführer dort etliche Festlichkeiten veranstaltet und er dabei die in der Villa befindlichen Kunstwerke interessierten Personen gezeigt habe [vgl. insbesondere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 12]. Selbst wenn eine Befragung des Beschwerdeführers ergeben sollte, dass er in der Villa Feste gefeiert und das Gemälde im Schlafzimmer den Gästen gezeigt hat, liesse sich daraus nicht auf eine Kommissionstätigkeit der Galerie B._______ schliessen. Dies gilt nicht zuletzt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, die Kunstwerke in der Villa Ao._______ zum Verkauf angeboten zu haben. Der erwähnte Beweisantrag ist vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen [vgl. E. 2.3]).

32. Selling Commission vom 15. März 2011, wahrscheinlich am 13. März 2012 verfasstes Schreiben der T._______ und Schreiben der T._______ vom 1. Juni 2012

32.1 Verschiedene Werke, welche Gegenstand streitbetroffener Einfuhren im Verlagerungsverfahren bilden, sind entweder in einem Schreiben mit dem Betreff «Goods on Selling Commission» der K._______ Inc. vom 15. März 2011, in einem wohl am 13. März 2012 verfassten Schreiben der T._______ oder in einem Schreiben der T._______ vom 1. Juni 2012 erwähnt.

Gemäss dem Schreiben mit dem Betreff «Goods on Selling Commission» vom 15. März 2011 gibt die K._______ Inc. insbesondere die Werke «Du._______» von Dv._______, «Dw._______» von Dv._______, «Dx._______» von Dy._______, «Dz._______» von Ea._______, «Eb._______» von Ec._______ und «Ed._______» von Ef._______ der Galerie B._______ zum Verkauf in Kommission (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 9, pag. 328 f.). Die im Schreiben festgehaltenen Nettoverkaufspreise decken sich entweder mit den beim früheren Erwerb dieser Kunstwerke (bzw. im Fall des Kunstwerks «Dw._______» beim früheren Erwerb der Lizenz für die Skulptur) durch die Galerie J._______ AG bezahlten Kaufpreisen («Du._______»: USD 450'000 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 8, pag. 29], «Dw._______»: USD 1'800'000.- [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 13, pag. 16]) oder liegen unter den beim ursprünglichen Erwerb durch die Galerie J._______ AG entrichteten Preisen («Dx._______»: Mindestverkaufspreis USD 370'000, ursprünglicher Erwerbspreis am 17. Februar 2011 GBP 230'294.27 bzw. umgerechnet USD 370'981.27 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 169, pag. 10]; «Dz._______»: Mindestverkaufspreis USD 560'000, ursprünglicher Erwerbspreis am 9. Februar 2011 GBP 349'800 bzw. umgerechnet USD 563'540.04 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 9, pag. 11]; «Eb._______»: Mindestverkaufspreis USD 1'545'000, ursprünglicher Erwerbspreis am 15. Februar 2011 GPB 964'700 bzw. umgerechnet USD 1'546'280.97 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 7, pag. 10]; «Ed._______»: Mindestverkaufspreis USD 95'000, ursprünglicher Erwerbspreis am 9. Februar 2011 GBP 59'550 bzw. umgerechnet USD 95'937.13 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 9, pag. 11; hier angewendete, in den Erwerbszeitpunkten gültig gewesene Umrechnungskurse abgerufen am 20. September 2018 auf https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm).

Gemäss dem wohl am 13. März 2012 verfassten Schreiben überlässt die T._______ der Galerie B._______ als Kommissionsgüter zum Verkauf das Gemälde «Eg._______» von Eh._______, die Skulptur «Ei._______» von Ej._______ und die Skulptur «Ek._______» von El._______. Die in diesem Schreiben festgehaltenen «Nettopreise» für diese drei Kunstwerke sind fast identisch oder identisch mit den Kaufpreisen, welche die Galerie J._______ AG bzw. der Beschwerdeführer beim Erwerb dieser drei Objekte im Mai 2011, Februar 2012 und Juni 2011 bezahlt hat (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 34, pag. 8, Fall-Nr. 35, pag. 3, 5, Fall-Nr. 36, pag. 3, 189).

Beim Schreiben der T._______ vom 1. Juni 2012, wonach die T._______ das Gemälde «Em._______» von Dv._______ der Galerie B._______ als Kommissionsware zum Verkauf anvertraut, deckt sich der dazu angegebene «Nettopreis» bzw. Nettoverkaufspreis mit dem für dieses Kunstwerk (im Mai 2008) seitens der Galerie J._______ AG bezahlten Erwerbspreis (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 38, pag. 7, 152).

Die genannte Preisgestaltung in den drei Schreiben vom 15. März 2011, 13. März 2012 und 1. Juni 2012 bildet - wie die Preisgestaltung bei anderen, hiervor genannten Kommissionsverträgen - ein Indiz für eine Simulation der nach diesen Dokumenten (angeblich) bestehenden Verträge.

32.2 Dafür, dass die unter E. 32.1 (neu) erwähnten Kunstwerke gestützt auf simulierte Kommissionsverträge im Verlagerungsverfahren eingeführt wurden, spricht nebst der erwähnten Preisgestaltung, dass sie nach ihrer Einfuhr am 1. April 2011, 10. Oktober 2011, 21. März 2012 und 4. Juni 2012 ins E._______ bzw. im Fall des Kunstwerkes «Dx._______» in die Bm._______ sowie im Fall des Gemäldes «Em._______» zunächst ins E._______ und dann, nach einer Ausleihe für eine Ausstellung in En._______, in die Bm._______ gebracht wurden, ohne dass hinreichend substantiiert oder aktenkundig ist, dass die Wahl des jeweiligen Standortes auf den Einfluss der Galerie B._______ im Rahmen einer Kommissionstätigkeit zurückzuführen ist (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 7, pag. 25 f., 118, 148 f., Fall-Nr. 9, pag. 125, Fall-Nr. 13, pag. 43, 263 ff., Fall-Nr. 34, pag. 11, Fall-Nr. 35, pag. 19, Fall-Nr. 36, pag. 9, 46 ff., Fall-Nr. 38, Fallzusammenfassung, S. 11, pag. 38, 46, 49, 112 f., Fall-Nr. 169, pag. 273).

Bei einem der hier interessierenden Fälle wurde sodann für die Platzierung des Kunstwerkes im E._______ ein Sockel für Fr. 15'000.- gekauft (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 9, pag. 95), was für die Absicht spricht, das Kunstwerk dort im Sinne des Memorandums von P._______ permanent ausstellen zu lassen. Auch bei einem weiteren der fraglichen Kunstwerke ist die Art und Weise, wie das Objekt im E._______ platziert wurde, ein (zusätzliches) Indiz gegen einen tatsächlichen Willen, das Kunstwerk durch die Galerie B._______ verkaufen zu lassen, mussten doch für die Skulptur «Dw._______» rund 15 Meter Hecke entfernt werden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 13, pag. 410).

Bereits aufgrund der genannten Indizien gelingt der OZD der Nachweis, dass die Kommissionsverträge, welche nach dem Schreiben der K._______ Inc. mit dem Betreff «Goods on Selling Commission» vom 15. März 2011, gemäss dem wohl am 13. März 2012 verfassten Schreiben der T._______ und nach dem Schreiben der T._______ vom 1. Juni 2012 abgeschlossen worden sein sollen, simuliert waren, um gestützt darauf das Verlagerungsverfahren zu beanspruchen.

33. Commission Arrangements vom 6. April 2011

33.1 Anscheinend gestützt auf ein Schreiben der M._______ vom 6. April 2011 mit der Bezeichnung «Commission Arrangements» bzw. einen entsprechenden Kommissionsvertrag wurden am 11. April, 5. Mai und 17. Mai 2011 Einfuhren der Kunstwerke «Et._______» und «Eu._______» von Ev._______, «Ew._______» von Aj._______ und «Ex._______» von Ey._______ im Verlagerungsverfahren mit der Galerie B._______ als Importeurin deklariert (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 4, pag. 125 f., 321 ff., Fall-Nr. 23, pag. 23 f., Fall-Nr. 276, pag. 20). Doch ist - wie im Folgenden ersichtlich wird - aufgrund verschiedener Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser Kommissionsvertrag zwecks Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens simuliert war und die Galerie B._______ dementsprechend keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die genannten Kunstwerke hatte.

33.2 Die im erwähnten Schreiben der M._______ angegebenen Mindestverkaufspreise sind

- entweder tiefer als die beim ursprünglichen Erwerb der Kunstobjekte durch die Galerie J._______ AG bezahlten Preise («Et._______»: Mindestverkaufspreis EUR 317'200, ursprünglicher Erwerbspreis am 16. Februar 2011 GBP 278'288.51 bzw. umgerechnet EUR 331'385.96 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 4, pag. 11]; «Eu._______»: Mindestverkaufspreis EUR 258'000, ursprünglicher Erwerbspreis am 17. Februar 2011 GBP 217'794.27 bzw. umgerechnet EUR 259'414.75 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 5, pag. 5; hier angewendete, in den Erwerbszeitpunkten gültig gewesene Umrechnungskurse abgerufen am 20. September 2018 auf https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm]),

- oder in einem zu vernachlässigenden Umfang (EUR 12) höher als der beim seinerzeitigen Erwerb durch die Galerie J._______ AG entrichtete Preis (so beim Kunstwerk «Ex._______»: Mindestverkaufspreis EUR 1'392'800, ursprünglicher Erwerbspreis am 31. März 2011 EUR 1'392'788),

- oder identisch mit dem von der M._______ beim Erwerb bezahlten Preis (so beim Werk «Ew._______»: Mindestverkaufspreis und ursprünglicher Erwerbspreis je EUR 750'000 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 23, pag. 4]).

Bei einem Verkauf zu den genannten Mindestverkaufspreisen hätte die Galerie J._______ AG und/oder die M._______ jedenfalls keinen nennenswerten Gewinn erzielt. Dies legt - wie die Preisgestaltung in anderen vorliegenden Kommissionsverträgen - den Schluss nahe, dass eigentlich gar kein Verkauf der Kunstwerke beabsichtigt war.

33.3 Die Standorte der hier genannten Kunstwerke (Gemälde von Ev._______ und Skulptur von Aj._______: E._______ [vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 4, pag. 145 f., Fall-Nr. 23, pag. 28, 208]; Skulptur von Ey._______: Bm._______ [vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 276, pag. 35 f., 104, 151]) wurden soweit ersichtlich nicht unter entscheidender Mitwirkung der Galerie B._______ im Rahmen einer Kommissionstätigkeit festgelegt.

33.4 Bei der Skulptur «Ew._______» hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. Oktober 2011 zu Handen eines Kaufinteressenten sogar ausdrücklich erklärt, dass das Werk nicht zum Verkauf stehe (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 23, pag. 214). Auch dies bildet ein Indiz dafür, dass a) betreffend dieses Werk zu keinem Zeitpunkt - namentlich nicht bei der Einfuhr im Verlagerungsverfahren am 5. Mai 2011 - eine Verkaufsabsicht bestand, b) der (angeblich abgeschlossene) Kommissionsvertrag betreffend dieses Werk simuliert war, c) das diesbezügliche Schreiben der M._______ vom 6. April 2011 nur für die Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens aufgesetzt worden ist und d) die Galerie B._______ nicht wie eine Verkaufskommissionärin über das Werk verfügen konnte.

34. Schreiben der T._______ vom 27. April 2011

Auch ein Schreiben der T._______ vom 27. April 2011 (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 18, pag. 401 ff.), nach welchem diese Gesellschaft der Galerie B._______ die Werke «Cj._______» und «Cl._______» von Ck._______ in Kommission gibt, erscheint als bloss aufgesetzt, um mittels Simulation die Einfuhr dieser Objekte im Verlagerungsverfahren geltend machen zu können:

Als Indiz für eine solche Simulation ins Feld zu führen sind namentlich die im Vergleich zu den ursprünglich von der Galerie J._______ AG bezahlten Erwerbspreisen ungewöhnlich tiefen Mindestverkaufspreise in diesem Schreiben («Cj._______»: Mindestverkaufspreis Fr. 950'000.-, ursprünglicher Erwerbspreis am 8. November 2006 USD 1'080'000 bzw. umgerechnet Fr. 1'351'206.36 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 17, pag. 18]; «Cl._______»: Mindestverkaufspreis Fr. 8'704'000.-, ursprünglicher Erwerbspreis am 9. Mai 2007 USD 9'896'000 bzw. umgerechnet Fr. 11'972'942.79 [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 18, pag. 15; herangezogene Wechselkurse am 20. September 2018 abgerufen auf https://www.finanzpartner.de/rechner/historische-waehrungskurse.htm]).

Ins Gewicht fällt überdies, dass bereits mit der Übermittlung des erwähnten Schreibens an die Galerie B._______ seitens des Administrativbüros des Beschwerdeführers erklärt wurde, dass die beiden Kunstwerke im E._______ aufgestellt werden sollen (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 17, pag. 358). Diese - anscheinend für die Beteiligten zentrale Vorgabe - hat aber bezeichnenderweise keinen Eingang in das Schreiben zur Einlieferung als Kommissionsware gefunden (vgl. auch E. 17.4.1.1 am Ende). Es kommt hinzu, dass insbesondere nach der Deklaration der beiden Werke zur Einfuhr im Verlagerungsverfahren am 9. Mai 2011 keine Verkaufsbemühungen der Galerie B._______ aktenkundig sind. Ins Bild passt ferner, dass die beiden Werke gemäss der Website des E._______ im September 2012 ohne Hinweis auf eine Käuflichkeit zur Privatsammlung des Beschwerdeführers gezählt wurden (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 17, pag. 314 ff.).

35. Undatiertes Schreiben mit dem Vermerk «On consignment to»

Am 10. Juni 2011 erfolgte eine Zollanmeldung zur Einfuhr der Kunstwerke «Ez._______» von Fa._______, «Fb._______» von Bl._______, «Fc._______» von Fd._______ und «Fe._______» von Ff._______ im Verlagerungsverfahren. Als Importeurin wurde dabei die Galerie B._______ angegeben (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 167, pag. 87 f.). Mit der Zollanmeldung vorgelegt wurde ein undatiertes, nicht unterzeichnetes Dokument der M._______ an die Galerie B._______. Das Schreiben trägt den Vermerk «On consignment to» und weist für die genannten Kunstwerke die Nettoverkaufspreise von USD 30'000 («Ez._______»), USD 2'000'000 («Fb._______»), USD 400'000 («Fc._______») und USD 500'000 («Fe._______») aus (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 167, pag. 90, 261).

Das erwähnte Schreiben kann ebenso wenig wie die weiteren aktenkundigen Unterlagen als Beleg für einen gültigen, nicht bloss simulierten Kommissionsvertrag qualifiziert werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Werke von der Galerie B._______ mit Rechnung vom 10. Mai 2011 mit dem Hinweis «Export no VAT or Custom Duties included» der M._______ verkauft worden waren (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 167, pag. 4), sie am 6. Juni 2011 - entgegen der Ausfuhrdeklaration bzw. dem Ausfuhrzollausweis, wo als Bestimmungsland Grossbritannien angegeben wurde - zur Ch._______ nach Ci._______ (Deutschland) ausgeführt, gleichentags zurück in das offene Zolllager der F._______ AG transportiert und dort auf den Namen der Galerie B._______ eingelagert worden waren [Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 167, pag. 58 ff., 65 f., 73, 78 f.). Diese eintägige Ausfuhr nach Deutschland, welche mit Kosten von über Fr. 2'000.- verbunden war (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 167, pag. 60), und die kurze Zeit später vorgenommene Einfuhr im Verlagerungsverfahren lassen sich nur mit dem Bestreben erklären, die aufgrund der bis dahin nicht umgesetzten Ausfuhrbestimmung der Kunstwerke drohende Mehrwertsteuerbelastung abzuwenden. Es verhält sich in diesem Punkt nicht anders als bei den genannten, ebenfalls nur für einen Tag (und mit unrichtiger Angabe Grossbritanniens als Bestimmungsland) exportierten sowie danach wieder ins offene Zolllager der F._______ AG gebrachten Kunstobjekten (vgl. E. 30).

36. Consignment Agreement vom 29. September 2008

36.1 Gegenstand eines aktenkundigen Schreibens mit der Bezeichnung «Consignment Agreement» zwischen der U._______ Inc. und der Galerie B._______ vom 29. September 2008, das soweit ersichtlich nur durch die Galerie unterzeichnet wurde, bilden insbesondere folgende Kunstwerke (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 63, pag. 240, 244 ff.):

- «Eq._______» von Fg._______,

- «Er._______» von Fh._______,

- «Es._______» von Fi._______.

Diese ursprünglich von der Galerie J._______ AG erworbenen Werke wurden im November 2008 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt. Bei der Abfertigung wurde ein Exemplar des erwähnten, einseitig unterzeichneten Kommissionsvertrages vorgelegt und als Zweck der vorübergehenden Verwendung «ungew. Verkauf» angegeben (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 63, Fallzusammenfassung, S. 6, pag. 29, 31, 239 f., 307 f.). Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung wurde in der Folge bis zum 12. November 2012 verlängert (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 63, pag. 121 f.).

Kurz vor Ablauf der Frist bis zum 12. November 2012, am 6. November 2012, verfasste die Galerie B._______ ein Schreiben, wonach sie die genannten Kunstwerke «ab Freipass [...] zur def. Einfuhr via Verlagerungsverfahren» beziehe (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 63, pag. 120). Ebenfalls am 6. November 2012 wurden die drei Werke zur Einfuhr im Verlagerungsverfahren mit der Galerie B._______ als Importeurin angemeldet (Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 63, pag. 127).

36.2 Nach Ansicht der OZD erfolgte die Anmeldung der Einfuhr im Verlagerungsverfahren vom 6. November 2012 zu Unrecht und sind deshalb vorliegend Einfuhrsteuern nachzuerheben. Da sich die zur Einfuhr im Verlagerungsverfahren angemeldeten drei Werke damals bereits im schweizerischen Zollgebiet befanden, kommt aber die Erhebung einer Einfuhrsteuernachforderung infolge einer zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens in diesem Zusammenhang von vornherein nur in Betracht, wenn vor dieser Einfuhr die Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt gewesen wären. Letzteres ist aber nicht der Fall, da die Einfuhrzollanmeldung vom November 2008 unter Angabe eines unzutreffenden Zwecks der vorübergehenden Verwendung erfolgte. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die drei Kunstwerke für einen ungewissen Verkauf bestimmt waren (vgl. zur Voraussetzung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, dass der Verwendungszweck korrekt angegeben wird, E. 20.2.2.1; zur vergleichbaren Konstellation beim Gemälde «Ep._______» siehe E. 23):

Gegen eine Verkaufsbestimmung der erwähnten Art spricht insbesondere, dass im Schreiben mit der Bezeichnung «Consignment Agreement» zwischen der U._______ Inc. und der Galerie B._______ vom 29. September 2008 als Nettoverkaufspreise die gleichen oder praktisch dieselben Preise wie die seinerzeitigen, von der Galerie J._______ AG in den Jahren 2003, 2006 und 2007 bezahlten Kaufpreise aufgeführt sind (vgl. Akten ZFA, act. 6.1.76, Fall-Nr. 63, pag. 5, 308, Fall-Nr. 251, pag. 8, Fall-Nr. 265, pag. 5). Es kommt hinzu, dass Verkaufsbemühungen in der Zeit ab der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung weder substantiiert geltend gemacht wurden noch aktenkundig sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Werke unter Angabe eines unzutreffenden Verwendungszwecks im Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, um Einfuhrsteuern nicht entrichten zu müssen.

36.3 Nach dem Ausgeführten hat die OZD zu Unrecht im Zusammenhang mit der Deklaration der Einfuhr der Kunstwerke «Eq._______», «Er._______» und «Es._______» im Verlagerungsverfahren eine Steuernachforderung erhoben. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

Eine allfällige Einfuhrsteuernachforderung, welche aufgrund der im November 2008 fehlenden Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung entstanden wäre, kann keinen Gegenstand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens bilden. Eine solche Einfuhrsteuernachforderung war nämlich kein Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids, noch hätte sie es nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen, betraf doch die Nachforderungsverfügung der EZV vom 19. August 2015 nicht die Einfuhr und Einfuhrzollanmeldung vom November 2008, sondern die Zollanmeldung vom 6. November 2012 (vgl. E. 20.2.3 sowie 23.4. Selbstredend steht es der EZV auch hier frei, vorbehältlich der Verjährung hinsichtlich der unrechtmässigen Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ein separates Verfahren anzustrengen).

37.

Als Ergebnis der vorstehenden Würdigung ist festzuhalten, dass in Bezug auf die im Verlagerungsverfahren erfolgten Einfuhren der Kunstwerke «Aa._______», «Ab._______», «Ad._______», «Af._______», «Ag._______», «Ai._______», «Ak._______», «Am._______», «Eo._______», «Ep._______», «Eq._______», «Er._______» und «Es._______» die Nacherhebung von Einfuhrsteuern zu Unrecht erfolgt ist, und zwar infolge Verjährung oder weil ein vorangegangenes Verfahren der vorübergehenden Verwendung unrechtmässig beansprucht worden war (vgl. E. 12.1.1, 20.2.3, 23.4 und 36.3).

Hinsichtlich der übrigen Fälle bzw. Kunstwerke ist - wie dargelegt - der OZD der Nachweis gelungen, dass die Kommissionsverträge, gestützt auf welche die streitbetroffenen Einfuhren im Verlagerungsverfahren vorgenommen wurden, simuliert waren. Dementsprechend verfügte die Galerie B._______ im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren nicht über die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die fraglichen Kunstobjekte. Mindestens aber ist aufgrund des nachgewiesenen Handelns des Beschwerdeführers aus einer wirtschaftlichen, tatsächlichen Sicht auf die fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ zu schliessen.

Folglich kann die Galerie bezüglich dieser Kunstobjekte nicht als Importeurin qualifiziert werden und wurden diese Objekte zu Unrecht im Verlagerungsverfahren dieser Galerie eingeführt (vgl. E. 13.2).

Weil nach den vorstehenden Erwägungen auch als erstellt zu erachten ist, dass die streitbetroffenen Einfuhren tatsächlich durch den Beschwerdeführer veranlasst wurden, gilt dieser zollrechtlich als Auftraggeber und damit als Zollpflichtiger und als Zoll- bzw. Abgabeschuldner; all dies ungeachtet dessen, ob er für sich alleine oder aber - was nicht erstellt ist - als Organ der Kommittentinnnen gehandelt hat (E. 7.2. hievor). Indem der Beschwerdeführer den Zollpflichten nicht nachgekommen ist und die geschuldeten Einfuhrsteuern infolgedessen nicht entrichtet worden sind, wurden diese Steuern aufgrund einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben und sind sie vom Beschwerdeführer, welcher - als zur Zahlung der Einfuhrsteuer Verpflichteter - in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, gestützt auf Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nachzuentrichten (vgl. E. 10.1 ff.).

38.

Die mit den bisherigen Erwägungen weder explizit noch implizit widerlegten Vorbringen und die noch nicht eigens thematisierten Beweisanträge des Beschwerdeführers können am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern:

38.1 Zwar behauptet der Beschwerdeführer unter Berufung auf O._______ als Zeugen, es sei aufgrund von Präsentationen der Kunstwerke in verschiedenen Lokalitäten zu diversen Verkaufsanfragen gekommen (Beschwerde, S. 55). Trotz der grossen Zahl an Kunstwerken liegen aber nur vereinzelt Hinweise auf Kaufinteressenten vor (vgl. etwa Beschwerdebeilage 45). Deshalb erscheint die Aussage O._______s, wonach das E._______ für ein von der Galerie B._______ in Kommission genommenes Werk der «bestmögliche Verkaufsort» gewesen sei und es (generell) zu sehr vielen Verkaufsanbahnungen gekommen sei (Akten ZFA, act. 8.9.1.1, Einvernahme vom 18. April 2014, S. 9, 12), nicht als glaubhaft. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil Gx._______, [...] der G._______ AG [...], anlässlich einer Einvernahme vom 16. April 2013 erklärte, dass man die im Hotel ausgestellten Kunstwerke nicht kaufen könne (Akten ZFA, act. 8.11.1, S. 5. Dass das Hotel gemäss einem E-Mail einer Hotelmitarbeiterin eine Kartei mit Verkaufsinteressen geführt hat [vgl. Beschwerdebeilage 45], weist nicht auf eine tatsächliche Verkaufsabsicht der jeweiligen Kommittentin hin. Denn im entsprechenden E-Mail erkundigte sich die Hotelmitarbeiterin bezeichnenderweise beim Beschwerdeführer nach der Käuflichkeit der Skulptur «Ew._______» von Aj._______, was gerade zeigt, dass die Werke grundsätzlich nicht - jedenfalls nicht bekanntermassen - zum Verkauf standen. Der Beschwerdeführer antwortete seinerzeit überdies, dass das Werk momentan nicht käuflich sei).

Mit Blick auf die gesamte Aktenlage, welche in erdrückender Weise gegen eine Kommissionstätigkeit der Galerie B._______ spricht, ist davon auszugehen, dass eine erneute Befragung von O._______ zu den Verkaufsanfragen keine entscheidenden neuen Erkenntnisse zu Tage fördern würde, und ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) auf eine solche Befragung zu verzichten (offen bleiben kann, ob der erwähnte Beweisantrag überhaupt hinreichend substantiiert wäre).

38.2 Es erscheint angesichts des Dargelegten sodann kein Zufall zu sein, dass bis Mitte April 2013 keines der zahlreichen Kunstwerke nach der Einfuhr im Verlagerungsverfahren tatsächlich von der Galerie B._______ verkauft wurde. Letzteres ist bei einer Gesamtwürdigung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (anders jedoch insbesondere Beschwerde, S. 38 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 11, 13). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass Kunstwerke in den oberen Preissegmenten schwer verkäuflich sind.

38.3 Es mag zwar zutreffen, dass O._______ bei denjenigen Kunstwerken, welche ins E._______ gebracht wurden, - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Installation im Hotel (also namentlich den konkreten Standort in den entsprechenden Räumlichkeiten) mitbestimmte (vgl. dazu insbesondere Beschwerde, S. 41 ff.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 29 f.). Dennoch ist auch bei diesen Kunstwerken von einer fehlenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Galerie B._______ auszugehen, da der Entscheid, dass diese Kunstwerke im E._______ zu sehen sein sollten, - wie gesehen - im Einzelfall vom Beschwerdeführer sowie ohne massgebliche Einflussnahme der Galerie getroffen wurde, und - wie ebenfalls ausgeführt - unzählige weitere Umstände gegen eine Verfügungsbefugnis der Galerie sprechen.

Aus dem Umstand, dass eine andere Galerie, nämlich die Galerie Caratsch, mit dem Beschwerdeführer bzw. seinem Administrativbüro zwecks Abschlusses eines Kommissionsvertrages über ein im E._______ ausgestelltes Kunstwerke in Kontakt stand (vgl. Beschwerdebeilage 57), lässt sich im Übrigen entgegen der in der Beschwerde (auf S. 38) vertretenen Auffassung nicht ableiten, dass es sich bei der Ausstellung im E._______ um eine Verkaufsausstellung handelte. Erst Recht lässt diese Tatsache nicht darauf schliessen, dass die Galerie B._______ als Kommissionärin im Auftrag ihrer jeweiligen Vertragspartnerin die Kunstwerke zwecks Verkaufes im E._______ ausstellte.

Ob der G._______ AG bekannt war, dass die Kunstwerke nicht dem Beschwerdeführer persönlich gehörten, sondern im Eigentum juristischer Personen standen, ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die in diesem Kontext beantragte Befragung des ehemaligen Managing Directors der G._______ AG zu verzichten (vgl. E. 2.3 sowie Beschwerde, S. 41 f.).

38.4

38.4.1 Was die seitens des Beschwerdeführers in grosser Zahl gestellten Beweisanträge betrifft, wurden diese teilweise bereits hiervor (wie soeben [E. 38.1 am Ende]) behandelt. Wo dies nur mit Bezug auf einzelne Kunstwerke bzw. Einfuhren geschah, gelten die dazu gemachten Ausführungen mutatis mutandis auch, soweit die entsprechenden Beweisanträge im Zusammenhang mit anderen streitbetroffenen Kunstwerken bzw. Einfuhren gestellt worden sein sollten.

Was die weiteren Beweisanträge und -offerten angeht, ist davon auszugehen, dass die Abnahme der angerufenen Beweismittel den gestützt auf die vorstehend erwähnten, allesamt schwer lastenden Indizien gezogenen Schluss, dass die streitbetroffenen Einfuhren - wie die objektiv beweisbelastete OZD nachzuweisen vermag - gestützt auf simulierte Kommissionsverträge und damit ohne wirtschaftliche Verfügungsmacht der Galerie B._______ erfolgten, nicht umstossen würde: Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vorab, dass es sich bei diesen Beweisanträgen fast ausschliesslich um Anträge auf Befragung von Personen (wie dem Beschwerdeführer, O._______, P._______ und R._______) handelt, welche bereits von der EZV einlässlich einvernommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt im Übrigen namentlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich dargelegt. Von einer weiteren Befragung der genannten Personen sind deshalb keine entscheidenden neuen Informationen zu erwarten, weshalb schon aus diesem Grund in antizipierter Beweiswürdigung auf diese Beweismassnahme zu verzichten ist (vgl. E. 2.3). Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist eine solche antizipierte Beweiswürdigung ohnehin selbst bei einer näheren Betrachtung der noch im Raum stehenden Beweisanträge des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

38.4.2 Es ist insbesondere nicht zu erkennen, was sich an der Würdigung des vorliegenden Falles ändern würde, wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde beantragt (Beschwerde, S. 12, 15) - als Partei zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Interesse für Kunst, seiner (angeblichen) Tätigkeit als Kunsthändler im Allgemeinen und seinen Beziehungen zur Galerie B._______ befragt würde. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich aufgestellten Behauptungen übereinstimmende Aussagen machen sollte, liesse sich daraus aufgrund der festgestellten Indizien für simulierte Verträge nicht ableiten, dass die hier streitbetroffenen Kunstwerke gestützt auf tatsächlich gewollte Vereinbarungen mit wirtschaftlicher Verfügungsmacht der Galerie B._______ eingeführt wurden.

Ob das Bundesgericht und die Gerichtsinstanzen des Kantons I._______ den Beschwerdeführer für direktsteuerliche Zwecke als Kunst- und Antiquitätenhändler qualifiziert haben, ist für die Beurteilung der hier für die Einfuhrsteuer entscheidenden Frage nach der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der genannten Galerie ebenfalls nicht massgebend. Abgesehen davon, dass den entsprechenden Entscheiden (vgl. die Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 2018) nicht zu entnehmen ist, dass just die vorliegend streitbetroffenen Kunstgegenstände durch den Beschwerdeführer verkauft worden sind, würde sich an der fehlenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Galerie B._______ selbst dann nichts ändern, wenn solche Verkäufe stattgefunden hätten und/oder diese Kunstobjekte für die Zwecke der direkten Steuern als Verkaufsware dem «Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugeordnet» worden wären (hätten statt der jeweiligen Kommittentin dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verkäufe der streitbetroffenen Kunstgegenstände tatsächlich - was aber keineswegs erstellt ist - stattgefunden und wäre der Beschwerdeführer auch deshalb direktsteuerlich als Kunsthändler zu qualifizieren, würde dies ohnehin für eine Simulation der Kommissionsverträge sowie das Fehlen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der angeblichen Kommissionärin sprechen). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Gerichtsentscheide die im gegenwärtigen Verfahren in Frage stehenden Kunstgegenstände oder - wie Vorinstanz geltend macht (Stellungnahme der OZD vom 22. November 2018, S. 2 ff.) - andere Kunstobjekte betreffen. Damit lässt sich auch in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) darauf verzichten, entsprechend der in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2018 gestellten Beweisofferte das Steueramt des Kantons I._______ darüber zu befragen, ob es bei der von ihm vorgenommenen Ermessenseinschätzung um sämtliche in der Datenbank des Beschwerdeführers erfassten Kunstgegenstände und folglich auch um die hier in Frage stehenden Kunstobjekte ging.

38.4.3 Wie bereits in Bezug auf einzelne der streitbetroffenen Kunstwerke ausgeführt (vgl. E. 17.4.1.2), spielt für die Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes keine Rolle, welche Verkaufskonzepte die Galerie B._______ im Allgemeinen verfolgte. Denn entscheidend ist einzig, dass weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig ist, dass die Galerie wie eine Kommissionärin im konkreten Einzelfall über die einzelnen Kunstwerke verfügen konnte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Antrag auf Befragung von O._______ zu den verschiedenen Werbekonzepten und Verkaufskanälen der Galerie B._______ Folge zu leisten. Es besteht insbesondere kein Grund, O._______ zum (angeblichen) Konzept der Galerie B._______ zu befragen, mittels Ausstellung von Kunst in Hotels eine kaufkräftige Kundschaft zu erhalten (vgl. E. 17.4.1.2).

Für die Annahme simulierter Verträge ist im Übrigen nicht wesentlich, ob die Galerie B._______ in allen Fällen bereits vor den Einfuhren wusste, wohin die Kunstwerke gebracht werden sollen (vgl. dazu Beschwerde, S. 48). Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob und gegebenenfalls auf welche Weise die Galerie die Herkunft sowie Echtheit der fraglichen Kunstwerke geprüft hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 49). Schliesslich ist irrelevant, welche Versicherungsregelung die Beteiligten bei den in der hier interessierenden Zeitspanne beschädigten Werken getroffen haben. Den Anträgen auf eine Befragung von O._______ zu diesen Punkten (Beschwerde, S. 48 f. und 51) ist daher ebenfalls nicht stattzugeben.

38.4.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Befragung erklären sollte, dass er sich - wie in der Beschwerde behauptet wird - «schlicht mit den verschiedenen Einfuhrmöglichkeiten» nicht auskennt und er sich deshalb «vollumfänglich auf die Spezialisten renommierter Galerien und erfahrener Spediteure verlassen hat» (Beschwerde, S. 44; vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 22), würde dies entgegen seiner Ansicht nicht ausschliessen, dass er die Anweisung erteilt hat, die streitbetroffenen Kunstwerke im Verlagerungsverfahren einzuführen. Für die Erteilung einer solchen Anweisung spricht nebst den übrigen erwähnten zahlreichen Indizien für eine Simulation der Kommissionsverträge insbesondere, dass der Beschwerdeführer selbst erklärte, er habe nach Konsultation verschiedener Galerien entschieden, Kunstwerke im Verlagerungsverfahren einführen zu wollen (vgl. E. 15.2.1). Für die Umsetzung dieses Planes mögen zwar Experten beigezogen worden sein. Dies ändert aber nichts daran, dass nach den gesamten Umständen letztlich der Beschwerdeführer die Importe im Verlagerungsverfahren veranlasste und er damit einfuhrsteuerrechtlich als Auftraggeber zu betrachten ist. Der erwähnte Beweisantrag auf Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Kenntnissen hinsichtlich der Einfuhrmöglichkeiten und zum Beizug von Spezialisten sowie erfahrenen Spediteuren betrifft unter den gegebenen Umständen folglich keine entscheidrelevanten Tatsachen.

38.4.5 Der Beschwerdeführer behauptet sodann, O._______ könne bestätigen, dass bis im Jahr 2013 behördlicherseits nichts beanstandet worden sei. Auch ersucht er um diesbezügliche Befragung von O._______ (Beschwerde, S. 29, 33). Indessen spielt für die Frage, ob die EZV vorliegend die noch nicht verjährten Einfuhrsteuerforderungen nacherheben darf, keine Rolle, ob sie bis im Jahr 2013 keine Einwände gegen das Vorgehen der Beteiligten erhoben hat. Ebenso wenig ist massgebend, ob die ESTV bis dato der Galerie B._______ die Bewilligung zur Anwendung des Verlagerungsverfahrens entzogen hat oder nicht (anders jedoch Beschwerde, S. 33; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 11). Insbesondere lässt sich eine entsprechende (blosse) Untätigkeit der Behörden für sich alleine nicht als Vertrauensgrundlage werten, welche den späteren Erlass einer Nachforderungsverfügung als treuwidrig erscheinen liesse (in dieser Richtung aber Beschwerde, S. 18). Die auf der vorübergehenden Untätigkeit der Behörden basierende blosse Hoffnung des einfuhrsteuerpflichtigen Beschwerdeführers, sein Verhalten ziehe keine Konsequenzen in Bezug auf eine Nachforderung mit sich, verdient schon angesichts des Umstandes, dass er für die korrekte Einfuhrsteuerdeklaration verantwortlich ist (vgl. E. 8.2), keinen Schutz (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 2003-059 vom 28. Januar 2004 E. 5b/bb).

Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund, O._______ zum behördlichen Verhalten zu befragen.

38.4.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Galerie B._______ habe sich «regelmässig aktiv bei Zollbehörden, bei spezialisierten Beratern und an Seminaren ins Bild setzen lassen, wie die Vorgänge korrekt abzuwickeln sind, um sicherzustellen, dass keine Gesetzesverletzung droht» (Beschwerde, S. 30). Die involvierten Parteien hätten «das Verlagerungsverfahren im Vorfeld sorgfältig geprüft» (Beschwerde, S. 55). Er beantragt, O._______ sei hierzu zu befragen.

Zwar könnte sich bei einer Befragung O._______s erweisen, dass die Galerie B._______ grundsätzlich Massnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens traf. Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das - wie gesehen - aufgrund von verschiedenen Indizien ergebende Bild, dass bei den hier zu beurteilenden konkreten Fällen das Verlagerungsverfahren zu Unrecht geltend gemacht wurde, durch eine erneute Befragung von O._______ bzw. allfällige ansonsten getroffene Massnahmen der Galerie B._______ zur Gewährleistung der Rechtskonformität ernstlich in Frage gestellt werden könnte. Aus diesem Grund ist auf die besagte Befragung zu verzichten.

38.4.7 Es wurde von der OZD zu Recht nicht verlangt, dass die in Frage stehenden Kunstwerke von der Galerie B._______ in deren eigenen Räumlichkeiten hätten ausgestellt werden müssen. Ob in den Räumlichkeiten der Galerie genügend Platz für eine solche Ausstellung vorhanden gewesen wäre, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle. Deshalb ist der diesbezüglich gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befragung O._______s ebenfalls abzuweisen.

38.4.8 Der Beschwerdeführer beantragt zudem, verschiedene Mitarbeitende des E._______ und Fh._______, angeblich Gestalter eines «Tablets» mit Werkbeschreibungen der in diesem Hotel befindlichen Kunstwerke, seien zum Nutzen der Ausstellung der Kunstobjekte für das Hotel sowie zur Möglichkeit zu befragen, mittels eines den Hotelgästen zur Verfügung gestellten «Tablets» weiterführende Informationen zu den dort ausgestellten Kunstwerken zu erlangen (Beschwerde, S. 14).

Auch auf eine solche Befragung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 2.3), da die Tatsachen, welche der Beschwerdeführer damit zu beweisen sucht, erstellt sind und den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen können:

Zum einen kann als allgemeinnotorisch vorausgesetzt werden, dass die Ausstellung von Kunstwerken in einem Hotel geeignet ist, den Umsatz des Hotels zu fördern. Dieser Umstand spricht aber für sich allein betrachtet nicht für tatsächliche Verkaufsanstrengungen der Galerie B._______, sondern eher dafür, dass die ins Hotel gebrachten Kunstwerke dort (im Sinne des Memorandums von P._______) permanent - also nicht mit dem Ziel des Verkaufes - ausgestellt werden sollten.

Zum anderen mag das E._______ zwar seinen Gästen ein «Tablet» mit einer Beschreibung der Kunstwerke in einer eigens dafür konzipierten «App» ausgeliehen haben, doch spricht auch dies nicht für konkrete Verkaufsbemühungen der Galerie B._______. Dies gilt umso mehr, als das in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichte, angeblich im E._______ genutzte «Tablet» einzig Werkbeschreibungen, aber unbestrittenermassen keine Hinweise auf die Käuflichkeit der Werke, geschweige denn Hinweise auf eine Käuflichkeit bei der Galerie B._______ enthält. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, es käme auf das Vorliegen eines Hinweises auf Kaufmöglichkeiten in der fraglichen «App» nicht an. Doch begründet er diesen Standpunkt einzig mit dem - nach dem Gesagten nicht stichhaltigen - Argument, dass eine Einfuhr im Verlagerungsverfahren grundsätzlich auch ohne Rechtsgrund erfolgen könne (vgl. E. 14.1.2).

38.4.9 In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) abzuweisen ist sodann auch der Antrag des Beschwerdeführers, X._______, Eigentümer der Galerie Y._______ (vgl. Beschwerdebeilage 15, S. 13), sei als Sachverständiger insbesondere zum Aufwand von Auktionshäusern und zur Verkaufsquote bei Auktionen zu befragen (Beschwerde, S. 38). Zum einen ist nämlich weitgehend allgemeinnotorisch, was der Beschwerdeführer mit diesem Antrag zu beweisen sucht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern der in diesem Zusammenhang von ihm behauptete Umstand, dass Auktionshäuser anlässlich von Auktionen trotz erheblichen Aufwandes teilweise nicht einmal die Hälfe der angebotenen Kunstwerke verkaufen können, die vorstehende Würdigung des Sachverhaltes als unrichtig erscheinen lassen könnte.

38.4.10 Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf O._______ als Zeugen vor, eine kurze Zeitspanne zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kommissionsvertrages und der Einfuhr des Kunstgegenstandes im Verlagerungsverfahren habe im Interesse der Kommissionärin und im Interesse der jeweiligen Kommittentin an einer raschen Vertragserfüllung gelegen (Beschwerde, S. 48). Angesichts des Umstandes, dass relevante Verkaufsbemühungen der Galerie B._______ nach den erfolgten Einfuhren weder substantiiert geltend gemacht wurden noch aus den Akten ersichtlich sind, muss aber der zum Teil bestehende enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aufsetzen einer Kommissionsvereinbarung und der Einfuhr im Verlagerungsverfahren (vgl. etwa E. 26.4) selbst dann, wenn O._______ bei einer Befragung ein solches Interesse ins Feld führen sollte, als Indiz für eine zu Unrecht mittels Simulation erfolgte Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens gewertet werden. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf eine Befragung von O._______ zu diesem Punkt zu verzichten und besteht auch kein Anlass, diesbezüglich den Beschwerdeführer zu befragen (vgl. dazu Beschwerde, S. 48).

38.4.11 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, kurz nach der Hausdurchsuchung in der Bm._______ im April 2013 habe W._______ [...] P._______ gegenüber anlässlich eines Mittagessens in Fi._______ gesagt, «es spiele doch keine Rolle, ob die Bilder in einem finsteren Lager oder oben im E._______ hängen» (Beschwerde, S. 64 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 40). Ferner erklärt er, Y._______ [...] habe anlässlich von Vergleichsgesprächen im Sommer 2015 sinngemäss kundgetan, dass sich die OZD ihrer Rechtsauffassung betreffend das Verlagerungsverfahren nicht sicher gewesen sei. Hierzu beantragt der Beschwerdeführer die Befragung von W._______, Y._______, Z._______ und P._______ als Zeugen (Beschwerde, S. 64 f.).

Es kann offen bleiben, ob sich V._______ und Y._______ in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise geäussert haben. Denn es ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass V._______ und Y._______ vorbehaltlos sowie im Sinne einer behördlichen Auskunft der OZD die Zusicherung erteilt hätten, dass auf eine Nacherhebung von Einfuhrsteuern im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ verzichtet wird. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dargelegt, weshalb die V._______ zugeschriebene Aussage, welche im Rahmen einer Diskussion über die «Verlagerung der Kunst ins E._______» gemacht worden sein soll (Beschwerde, S. 64), in ihrem Kontext - wenn sie denn tatsächlich gemacht worden wäre - nach Treu und Glauben so verstanden werden durfte, dass V._______ damit die Rechtmässigkeit der Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ anerkannte. Y._______ soll im Übrigen nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers, als er sinngemäss Zweifel an der Rechtsauffassung der OZD geäussert haben soll, zugleich ausdrücklich erklärt haben, dass die Steuernachforderungen im Zusammenhang mit dem Verlagerungsverfahren geschuldet bleiben.

Mit Blick auf das Gesagte könnte selbst dann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, wenn V._______ und Y._______ die ihnen in der Beschwerde zugeschriebenen Erklärungen abgegeben hätten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Befragung von V._______, Y._______, Z._______ und P._______ zu verzichten (E. 2.3).

38.4.12 Auf die verlangte Befragung der Mitarbeitenden der ESTV betreffend die von der Galerie B._______ in Anspruch genommenen Verlagerungsverfahren und auf den beantragten Beizug der diesbezüglichen Akten der ESTV (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. September 2018, S. 9) ist schliesslich ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. E. 2.3). Es ist nämlich nicht hinreichend substantiiert, dass die ESTV über Informationen zu den in Frage stehenden Einfuhren verfügt, die über diejenigen der für die Veranlagung der Einfuhrsteuer zuständigen EZV hinausgehen und als erhebliche Tatsachen den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnten.

38.5 Der Beschwerdeführer rügt auch, die EZV sei zu Unrecht einzig belastenden Elementen nachgegangen (vgl. Beschwerde, S. 25 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 7 f.). Zur Stützung dieses Vorbringens verweist er auf die Art und Weise der Behandlung eines von ihm gestellten Antrages auf Ausdehnung der Untersuchung auf den Kunsthändler Cg._______.

Abgesehen davon, dass die EZV diesen Antrag soweit ersichtlich aus nachvollziehbaren Gründen abgewiesen hat, weil Cg._______ lediglich in einer anonymen Anzeige in Verbindung mit der Angelegenheit gebracht wurde und es an einem hinreichenden Tatverdacht gegen diese Person fehlte (vgl. Beschwerdebeilagen 33 ff.), ist selbst bei einer allfälligen Beteiligung dieses Kunsthändlers an den streitbetroffenen Einfuhren auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich durch eine Ausdehnung der Untersuchung auf bzw. eine Befragung von Cg._______ (im Rahmen oder ausserhalb eines gegen ihn geführten Strafverfahrens) für den Beschwerdeführer entlastende Elemente ergeben könnten. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Cg._______ in den aktenkundigen Unterlagen mitunter erwähnt ist (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 19 f.). Im Übrigen zeugen die umfangreichen Akten der EZV von eingehenden, vollständigen Sachverhaltsermittlungen.

Vor diesem Hintergrund ist die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

38.6

38.6.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die OZD zu Unrecht ihn statt die Galerie B._______ und die Galerie S._______ AG als «die ersten und einzigen Adressaten einer Verfügung im Verlagerungsverfahren» ins Recht gefasst (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 23, 56 ff., 110; vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 27).

Damit stösst der Beschwerdeführer aber ins Leere. Wie aufgezeigt, wurde nämlich bei den streitbetroffenen Einfuhren (soweit die OZD im vorliegenden Verfahren richtigerweise Einfuhrsteuern nacherhoben hat) anstelle des Beschwerdeführers als Auftraggeber zu Unrecht die Galerie B._______ als Importeurin angegeben. Letzteres hat - wie gesehen - zur Folge, dass beim Beschwerdeführer Einfuhrsteuern nachzuerheben sind bzw. er «revisionsweise» so zu stellen ist, wie wenn keine Zollanmeldungen zum Verlagerungsverfahren erfolgt wären (davon zu trennen ist die Frage, ob die erwähnten Galerien solidarisch mit dem Beschwerdeführer leistungspflichtig sind. Diese Frage bildet zulässigerweise keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens [vgl. dazu sogleich E. 38.6.2.2 f.]).

38.6.2

38.6.2.1 Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, die EZV habe nicht gegenüber allen (angeblich) Beteiligten eine Nachforderungsverfügung erlassen. Insbesondere habe die EZV in Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV die Galerie S._______ AG, die U._______ Inc., die T._______ und die F._______ AG nicht ins Recht gefasst (Beschwerde, S. 7, 9, 15, 25 f., 63 f.). Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die OZD habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem sie in der vorliegenden Angelegenheit vorerst nur einen ihn betreffenden Beschwerdeentscheid erlassen habe (Beschwerde, S. 9, 26, 48; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018, S. 10; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. September 2018, S. 4). In diesem Kontext stellt der Beschwerdeführer auch den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, «bis die Vorinstanz [über] die hängigen Beschwerden der Stiftung L._______, Galerie B._______ [...], Galerie J._______ AG, M._______ Ltd. und K._______ Inc. entschieden hat» (Beschwerde, S. 2).

38.6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, es werde in rechtsungleicher Weise nicht berücksichtigt, dass weitere Personen solidarisch nachleistungspflichtig sind, verkennt er, dass die EZV zwar alle Solidarschuldner ins Recht fassen kann, sie dies aber nicht tun muss. Dass gegebenenfalls andere Personen mit dem Beschwerdeführer solidarisch haften, vermag an der Leistungspflicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die EZV kann nämlich auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen (mit Einschluss der nach Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR haftenden Personen) greifen (vgl. BGE 107 Ib 207 E. 2a; Urteil des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 7.2; Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.73 E. 6d). Es ist dessen Sache, gegebenenfalls seine auf Zivilrecht gründende, allfällige Rückgriffsforderung geltend zu machen (vgl. BGE 107 Ib 205 E. 2a; Beusch, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 9 f.). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung. Es liegt also im Ermessen der Zollverwaltung, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen will. Der von der Verwaltung belangte Zahlungspflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Leistungspflicht und Haftung nichts ändern. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, inwiefern die Verwaltung das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt oder sich sonst in einer rechtswidrigen Art und Weise einseitig an den Beschwerdeführer gehalten haben soll (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen).

38.6.2.3 Es ist im Übrigen nicht erkennbar, weshalb über die vorliegende Beschwerde erst nach Beurteilung der bei der OZD hängigen Beschwerden der Stiftung L._______, der Galerie B._______, der Galerie J._______ AG, der M._______ Ltd. und der K._______ Inc. entschieden werden könnte. Insbesondere drängt sich keine Sistierung des Verfahrens mit Blick darauf auf, dass dessen Ausgang von der Rechtmässigkeit der Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch die Galerie B._______ abhängt. Denn mit Blick auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass der Entscheid, die streitbetroffenen Kunstgegenstände im Verlagerungsverfahren einzuführen, auf den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers liegt deshalb keine Situation vor, bei welcher er in unzumutbarer Weise die Inanspruchnahme des Verlagerungsverfahrens durch eine von ihm unabhängige Drittperson rechtfertigen muss (vgl. dazu Beschwerde, S. 11, 48. Zwar macht der Beschwerdeführer auch geltend, das Verfahren sei infolge der zunächst unvollständig gewesenen Aktenverzeichnisse bzw. der entsprechend [angeblich] mangelhaften Eröffnung des angefochtenen Beschwerdeentscheids zu sistieren [Beschwerde, S. 11]. In diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer aber ebenfalls nicht gefolgt werden, da die von der Vorinstanz begangene Verletzung der Aktenführungspflicht - wie gesehen - zwischenzeitlich geheilt worden ist [E. 5.2]).

39.

Würde der Beschwerdeführer für sämtliche Einfuhren, für welche ihn die OZD mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid für nachleistungspflichtig erklärt hat, Einfuhrsteuern schulden, ergäbe sich ein Nachforderungsbetrag von Fr. [...] und wären gesetzlich geschuldete Verzugszinsen von Fr. [...] angefallen. Dies ist zu Recht unbestritten.

Auf die Einfuhren, für welche nach dem Gesagten zu Unrecht Einfuhrsteuern nachgefordert wurden, entfallen dabei nach den ebenfalls unbestrittenen und soweit ersichtlich zutreffenden Berechnungen der EZV folgende Steuer- und Verzugszinsbeträge (vgl. Akten ZFA, act. 10.1.15, Nachforderungsliste):

Werktitel Datum der Einfuhr Einfuhrsteuerbetrag in CHF Verzugszins in CHF

«Aa._______» und «Ab._______» 4.3.2008 [...] [...]

«Ad._______» und «Af._______» 4.3.2008 [...] [...]

«Ag._______» 4.3.2008 [...] [...]

«Ai._______» 4.3.2008 [...] [...]

«Ak._______» 4.3.2008 [...] [...]

«Am._______» 27.3.2008 [...] [...]

«Eo._______» 21.11.2008 [...] [...]

«Ep._______» 25.5.2011 [...] [...]

«Eq._______» 6.11.2012 [...] [...]

«Er._______» 6.11.2012 [...] [...]

«Es._______» 6.11.2012 [...] [...]

Aufsummiert ergibt dies einen zu Unrecht nachgeforderten Einfuhrsteuerbetrag von Fr. [...] sowie einen ebenfalls zu Unrecht geforderten Verzugszinsbetrag von Fr. [...]. In diesem Umfang ist folglich der angefochtene Beschwerdeentscheid abzuändern, was bedeutet, dass die Leistungspflicht des Beschwerdeführers neu auf Fr. [...] Einfuhrsteuern [...] und Fr. [...] Verzugszins [...] festzusetzen ist.

Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen und die Leistungspflicht des Beschwerdeführers auf Fr. [...] Einfuhrsteuern und Fr. [...] Verzugszins zu reduzieren.

Die Sache ist zudem unter Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des an-gefochtenen Beschwerdeentscheids insofern an die OZD zurückzuweisen, als diese im Lichte des vorliegenden Urteils - sowie namentlich unter Berücksichtigung der von der Zollkreisdirektion begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 4.1) - neu über die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu befinden hat (vgl. Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 16, mit Hinweis).

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

40.

40.1 Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und bei teilweisem Unterliegen ermässigt werden. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Vorliegend erscheint der Beschwerdeführer zwar als zu rund 92 % bzw. überwiegend unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu rund 92 % aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der OZD begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 5.2) drängt es sich aber auf, dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des überwiegenden Unterliegens an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. [...] festzusetzenden Verfahrenskosten, die nach dem Unterliegerprinzip im Umfang von Fr. [...] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, Fr. [...] durch diesen Verfahrensbeteiligten zu tragen. Der letztere Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. [...] zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. [...] ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

40.2 Die Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet sich in Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG. Ergänzend sieht Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE vor, dass die Parteientschädigung, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt, entsprechend zu kürzen ist. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre nach dieser Regelung an sich lediglich für den Teil, hinsichtlich welchen er als obsiegend zu betrachten sind, eine reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen. Indessen rechtfertigt es sich, wie bei den Kosten für dieses Verfahren (vgl. E. 40.1), vom Unterliegerprinzip zu Gunsten des Verursacherprinzips teilweise abzuweichen und dementsprechend bei der Festsetzung der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden reduzierten Parteientschädigung die von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung entschädigungserhöhend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteile des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.2, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10).

Eine Kostennote liegt in casu nicht vor. Unter Berücksichtigung des Dargelegten ist deshalb die reduzierte Parteientschädigung für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen gestützt auf die Akten nach richterlichem Ermessen (sowie praxisgemäss) auf insgesamt Fr. [...] festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer Einfuhrsteuern von Fr. [...] sowie Verzugszinsen von Fr. [...] schuldet.

Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschwerdeentscheids werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. [...] auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. [...] entnommen. Der Restbetrag von Fr. [...] wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. [...] zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2018)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-714/2018
Date : 23. Januar 2019
Published : 01. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Nachforderungsverfügung/Einfuhr von Kunstwerken.


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 8  29
MWSTG: 3  6  28  42  51  52  53  54  56  57  58  62  63  65  96  101  103  105
MWSTV: 117  118
OR: 11  18  425  428  432
StGB: 97  333
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VStrR: 5  7  9  11  12  13  14  63
VwVG: 5  22a  26  48  49  50  52  63  64
ZG: 9  21  24  25  26  28  47  51  53  57  58  65  69  70  75  116
ZV: 30  75  117  157  162  179
BGE-register
106-IB-218 • 107-IB-205 • 112-II-337 • 118-V-56 • 123-II-16 • 123-IV-61 • 124-V-180 • 126-II-111 • 131-I-153 • 131-III-49 • 132-III-626 • 132-V-368 • 133-I-201 • 133-I-270 • 133-III-61 • 134-IV-328 • 135-IV-217 • 136-I-184 • 137-I-195 • 137-IV-25 • 138-II-57 • 138-V-218 • 139-II-404 • 139-IV-62 • 143-IV-228 • 71-II-99
Weitere Urteile ab 2000
1B_414/2013 • 2A.34/1993 • 2A.417/1999 • 2A.585/1998 • 2A.586/1998 • 2A.701/2006 • 2C_1079/2016 • 2C_201/2013 • 2C_327/2010 • 2C_328/2010 • 2C_366/2007 • 2C_367/2007 • 2C_368/2007 • 2C_388/2007 • 2C_414/2013 • 2C_420/2013 • 2C_424/2014 • 2C_510/2007 • 2C_723/2013 • 2C_747/2009 • 4A_157/2014 • 4A_362/2012 • 4A_414/2008 • 4A_429/2012 • 4A_665/2016 • 4A_680/2015
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