Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 721/2021

Urteil vom 22. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Zivilforderungen; Willkür, in dubio pro reo, Anklagegrundsatz etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 10. Mai 2021 (SST.2020.21).

Sachverhalt:

A.
Am 30. September 2014 kaufte die C.________ AG, vertreten durch A.________ sämtliche 1'000 Aktien der D.________ AG, für deren Vertretung A.________ ebenfalls bevollmächtigt war, veräusserte am gleichen Tag je 333 Aktien in einem Aktienzertifikat an zwei Personen und übertrug eine weitere Aktie unentgeltlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft, E.________. Die restlichen 333 Aktien verblieben bei der C.________ AG. Die D.________ AG war Eigentümerin der Parzelle U.________strasse xxx in V.________, in deren Überbauung die C.________ AG involviert war. Am 9. Februar 2016 verkaufte A.________ bzw. die C.________ AG 50% der Aktien (500 Inhaberaktien) der D.________ AG an die B.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin), welche an einer Partizipation an der Überbauung der Parzelle in V.________ interessiert war. Am selben Tag übergab A.________ der Privatklägerin die in den Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 verbrieften Aktien gemäss Kaufvertrag. Diese überwies im Gegenzug Beträge von Fr. 50'000.-- und Fr. 267'000.-- auf Konten zweier von A.________ oder von seinen Familienangehörigen beherrschten Gesellschaften, wobei die Gelder umgehend verbraucht wurden. A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, bei den von ihm der
Privatklägerin übergebenen Aktienzertifikaten habe es sich um Fälschungen gehandelt, so dass der Privatklägerin vom Verwaltungsrat der D.________ AG die Anerkennung der Aktionärsstellung verweigert worden sei.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte A.________ mit Urteil vom 10. Mai 2021in zweiter Instanz des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Ferner verpflichtete es ihn zur Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 50'000.-- an die Privatklägerin und verwies die Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen und es seien die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2019 zu verurteilen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Er macht geltend, es lägen keine unechten Urkunden vor und er habe weder in Täuschungs- und Schädigungsabsicht noch mit Vorsatz gehandelt. Im Einzelnen bringt er vor, Wertpapiere dürften gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
1    Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2    Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis    Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5
3    Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
OR mit einer Nachbildung der Unterschrift auf mechanischem oder auf fototechnischem Weg mit einer Faksimileunterschrift versehen werden. Dies sei auch bei Aktienzertifikaten in kleiner Stückzahl durchaus verkehrsüblich. Die in Frage stehenden Aktienzertifikate Nrn. 5 bis 10 seien daher keine unechte Urkunden. Im Übrigen sei zu bedenken, dass er nicht Jurist sei und infolgedessen nicht gewusst habe, dass Aktienzertifikate nicht mit einer Faksimileunterschrift hätten versehen werden dürfen. Eine vorsätzliche Urkundenfälschung scheide daher aus. Ferner sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Verwendung der Unterschrift des Verwaltungsrates E.________ in dessen Einverständnis und damit nicht unrechtmässig erfolgt sei. Schliesslich seien die betreffenden Inhaberaktienzertifikate in einer einzigen Handlung innert weniger Minuten erstellt worden, so dass keine mehrfache Tatbegehung vorliege
(Beschwerde S. 7 f.).
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es könne ihm weder Täuschungsabsicht noch die Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen, vorgeworfen werden. Er habe angenommen, dass der Privatklägerin durch Übergabe der Zertifikate die Stellung als Aktionärin verschafft worden sei, zumal er vor der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages davon ausgegangen sei, die C.________ AG sei immer noch Eigentümerin von 666 Inhaberaktien der D.________ AG gewesen (Beschwerde S. 8 f.).

1.2. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die auf den 2. Oktober 2014 datierten Inhaberaktienzertifikate Nrn. 5 bis 10 der D.________ AG zu Beginn des Jahres 2016 auf seinem Geschäfts-Computer erstellt und ausgedruckt hat. Diese Aktienzertifikate habe der Beschwerdeführer überdies "namens des Verwaltungsrates" mit der eingescannten und auf seinem Computer gespeicherten Faksimileunterschrift von E.________ versehen, welcher von April 2014 bis 2015 als Verwaltungsrat der D.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dabei nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Unterschrift des Verwaltungsrates E.________ ohne dessen Einverständnis missbräuchlich verwendet. Sie stützt sich hiefür auf dessen Aussagen, wonach ihm nicht bekannt gewesen sei, dass sich seine eingescannte Unterschrift auf dem Geschäfts-Computer des Beschwerdeführers befunden habe, und er sich auch nicht daran erinnern könne, dass es einen Beschluss gegeben habe, welcher dem Beschwerdeführer die Verwendung seiner Unterschrift erlaubt hätte. Es sei jedenfalls auszuschliessen, dass der Verwaltungsrat E.________ den Beschwerdeführer ermächtigt habe, die Aktienzertifikate mit seiner eingescannten
Unterschrift zu unterzeichnen und auszugeben. Im Übrigen wäre die Verwendung einer Faksimileunterschrift selbst mit der expliziten Ermächtigung durch E.________ im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen, da eine solche nach der gesetzlichen Regelung nur dann als genügend anerkannt werde, wenn eine grosse Zahl von Wertpapieren ausgegeben werde (Art. 14 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
1    Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2    Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis    Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5
3    Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
OR, Art. 622 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 622 - 1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008303 (BEG) ausgegeben werden.304
1    Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008303 (BEG) ausgegeben werden.304
1bis    Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.305
2    Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
2bis    Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 306
2ter    Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Bucheffekten ausgestalten. 307
3    Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden.308
4    Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist.309
5    Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.310
OR), was bei der Herausgabe von lediglich 10 Aktienzertifikaten klarerweise nicht der Fall sei. Die Zertifikate erwiesen sich daher als unecht (angefochtenes Urteil S. 4 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 5 ff.).
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei sich aufgrund seiner beruflichen Erfahrung mit Mandaten als Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Liquidator sowie aufgrund seiner Tätigkeit in der Unternehmungsberatung der rechtlichen Bedeutung von Aktienzertifikaten ohne weiteres bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass er über keine Ermächtigung von E.________ verfügt habe, für neue Aktienzertifikate dessen eingescannte Unterschrift zu verwenden. Dennoch habe er die Aktienzertifikate willentlich mit der Faksimileunterschrift von E.________ versehen und diese sodann als echte Urkunden verwendet. Darüber hinaus habe er die gefälschten Aktienzertifikate im Hinblick auf den Aktienkauf durch die Privatklägerin und in der Absicht, diese nach deren Übergabe zur Zahlung des Kaufpreises zu bewegen, erstellt und somit in Schädigungs- und Vorteilsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11).

1.3. Gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile 6B 573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3; 6B 273/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.3).
Nach der Rechtsprechung gilt bei Vertretungsverhältnissen die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dessen Namen unterzeichnete Erklärung, die der Vertretene nach Existenz und Inhalt gewollt hat, auch wenn das Vertretungsverhältnis nicht erkennbar und damit verdeckt ist, grundsätzlich als echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der "Geistigkeitstheorie" wirklichen Aussteller, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht, identisch ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2; 128 IV 265 E. 1.1.2; Urteil 6B 772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3 und 2.4.2; je mit Hinweisen).

1.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die kantonalen Instanzen gehen zunächst zu Recht davon aus, dass die in Frage stehenden Aktienzertifikate als Verbriefung einer Mehrheit von Aktien in einem einzigen Wertpapier als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zu qualifizieren sind (angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 6). Sodann gelangt die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss, der Verwaltungsrat der D.________ AG, E.________, habe dem Beschwerdeführer keine Ermächtigung dafür erteilt, seine eingescannte Unterschrift zu verwenden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf vorzubringen, E.________ könne sich nicht daran erinnern, ob es einen Beschluss gegeben habe, welcher ihm (sc. dem Beschwerdeführer) die Verwendung der faksimilierten Unterschrift erlaubt hätte. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nach seiner Auffassung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Im Übrigen kann nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen selbst dann, wenn man annehmen wollte, E.________ habe dem Beschwerdeführer einen Scan seiner Unterschrift zur Verfügung gestellt, nicht davon ausgegangen werden, er habe dies getan, um jenem zu erlauben, die Unterschrift in die sechs ihm unbekannten Aktienzertifikate einzufügen. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, dass E.________ die Aktienzertifikate Nrn. 1 bis 4 eigenhändig unterschrieben hat (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 9). Es kann hiefür auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 6). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 14 - 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
1    Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
2    Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
2bis    Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektronische Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5
3    Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
OR eine Faksimileunterschrift nur in Fällen als genügend anerkannt wird, wo deren Gebrauch üblich ist, namentlich wo es um die Unterschrift von Wertpapieren geht, die in grosser Zahl ausgegeben werden. Dies ist hier, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 5), offensichtlich nicht der Fall.
Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand der Urkundenfälschung somit zu Recht in objektiver Hinsicht als erfüllt. Dass kein rechtskräftiges Feststellungsurteil eines Zivilgerichts zur Frage vorliegt, dass die Privatklägerin nicht zu 50 % Eigentümerin der Aktien der D.________ AG geworden ist (Beschwerde S. 6, 8), ändert daran nichts. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe auf Zertifikatrohlingen auf seinem Computer sechs Aktienzertifikate unter missbräuchlicher Verwendung der digital hinterlegten Unterschrift des Verwaltungsrats angefertigt (Beschwerde S. 8). Es liegt hier indes nicht so, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige Fälschungshandlung vorgenommen und hernach mehrere Exemplare der mittels Computer produzierten unechten Urkunde ausgedruckt hätte (vgl. DANIEL KINZER, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017 N 141 zu Art. 251). Der Beschwerdeführer musste vielmehr auf jedem einzelnen Zertifikat die entsprechende Nummer einsetzen, so dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung kein Bundesrecht verletzt
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes. So nimmt die Vorinstanz ohne Willkür an, angesichts seiner beruflichen Erfahrung sei dem Beschwerdeführer die rechtliche Bedeutung von Aktienzertifikaten bekannt gewesen und er habe gewusst, dass die Zertifikate nicht mit einer Faksimileunterschrift versehen werden dürften. Dasselbe gilt, soweit sie zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er über keine Ermächtigung zur Verwendung der eingescannten Unterschrift verfügt habe (angefochtenes Urteil S. 7). Zuletzt verletzt das angefochtene Urteil auch kein Bundesrecht, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe nicht in Täuschungs- und Schädigungsabsicht gehandelt, zumal er in dieser Hinsicht von einem anderen Sachverhalt ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f., 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18). Inwiefern der Umstand, dass die offensichtlich falsch ausgestellten Aktienzertifikate Nrn. 8, 9 und 10 über ein Jahr lang von der Privatklägerin nicht angeschaut worden seien, die Absicht einer Täuschung der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages ausschliessen soll (Beschwerde S. 9), ist nicht
ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Betruges. Er rügt diesbezüglich zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Anklageschrift sei in der Anklageziffer 1 nicht zu entnehmen, worüber er getäuscht haben soll. Es werde lediglich "in Prosaform ein rein zivilrechtlicher Sachverhalt geschildert, gespickt mit Behauptungen, Aktenwidrigkeiten und Vermutungen", wobei elementare juristische Gegebenheiten in Bezug auf die Trennung der Aktionärsstellung von jener des Verwaltungsrates ausser Acht gelassen würden und die Tatsache, dass es sich bei dem Aktienkaufvertrag um ein Verpflichtungsgeschäft handle, welches vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden sei, missachtet werde (Beschwerde S. 9 f.).
Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Schuldspruch wegen Betruges verletze auch in der Sache Bundesrecht. So ergebe sich aus den Aussagen von F.________, des Vertreters der Privatklägerin, dass die Aktienzertifikate für jene völlig nebensächlich gewesen seien, zumal sie von ihren offiziellen Organen während mehr als einem Jahr nicht beachtet worden seien, so dass es an einer Täuschung fehle. In Bezug auf die angeblich gefälschten Aktienzertifikate wäre im Übrigen der offensichtliche Fehler bei der Nummerierung der Zertifikate Nrn. 8, 9 und 10 ohnehin leicht erkennbar gewesen. Im Weiteren müsse zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden werden. In Bezug auf das Verpflichtungsgeschäft scheide ein Betrug von vornherein aus, zumal die C.________ AG ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, der Privatklägerin 50 % der Aktien an der D.________ AG zu verschaffen. Zudem sei völlig unklar, weshalb die Privatklägerin die Meldung des Aktienerwerbs an die Gesellschaft gemäss Art. 697i
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697i
und 697j
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697j - 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
1    Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).
2    Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.
3    Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden.
4    Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
5    Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.
OR unterlassen habe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine allfällige Täuschung wäre jedenfalls nicht arglistig gewesen. Die Arglist hätte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 9. Februar 2016 vorliegen müssen und
könne daher nicht mit den neu ausgestellten Aktienzertifikaten begründet werden, die von der Privatklägerin über ein Jahr lang nicht angeschaut worden seien. Arglist sei infolgedessen aufgrund der Opfermitverantwortung nicht gegeben. Schliesslich fehle es an einem Irrtum. Der Aktienkaufvertrag verschaffe als Verpflichtungsgeschäft bloss Anspruch auf Übertragung der Aktien. Die C.________ AG sei im massgeblichen Zeitpunkt vom 9. Februar 2016 Eigentümerin von 666 Inhaberaktien und damit ohne Weiteres in der Lage gewesen, Eigentum an 500 Inhaberaktien zu verschaffen. Nicht erfüllt seien sodann auch die Merkmale der unmittelbaren Vermögensverfügung und des Vermögensschadens. Die Privatklägerin habe als Kaufpreis den Betrag von Fr. 50'000.- bezahlt. Der Zahlung von Fr. 267'000.-- habe als Gegenleistung nicht die Übertragung von Aktien, sondern die Übernahme einer Forderung gegenübergestanden. Es sei nicht erstellt, dass diese Forderung von Fr. 267'000.-- im Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht werthaltig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Vermögensdisposition aus dem Aktienkaufvertrag sei der Privatklägerin insofern somit kein Schaden entstanden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle auch am Vorsatz und an einem
Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Beschwerde S. 10 ff.).

2.2. Die Vorinstanz verneint zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus dem ausführlich dargelegten Anklagesachverhalt gehe unmissverständlich hervor, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Täuschung vorgeworfen werde, er habe 50 % der Aktien der D.________ AG an die B.________ AG verkauft, obwohl er bzw. die C.________ AG im Zeitpunkt des Verkaufs in Wirklichkeit lediglich über das "Original"-Aktienzertifikat Nr. 4 über 333 Aktien verfügt habe. Bei den der Privatklägerin übergebenen Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 habe es sich um Fälschungen gehandelt. Im Weiteren führe die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe der Privatklägerin, indem er ihr die Fälschungen übergeben habe, kein Eigentum an den Zertifikaten verschafft. Diese habe indes in der irrigen Annahme, Aktionärsstellung erlangt zu haben, ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag vollumfänglich erfüllt (angefochtenes Urteil S. 9).
In der Sache nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe im Aktienkaufvertrag wahrheitswidrig angegeben, die C.________ AG verfüge als Verkäuferin über 100 % der Aktien der D.________ AG. Zudem habe er der Privatklägerin durch die Übergabe von sechs Inhaberaktienzertifikaten bei Vertragsunterzeichnung vermittelt, dass diese nun Inhaberin dieser Aktien wäre. Die Privatklägerin habe denn auch in der falschen Vorstellung, sie sei Aktionärin geworden, den vollen Kaufpreis gemäss Aktienkaufvertrag überwiesen. In Wirklichkeit habe die Privatklägerin, da die ihr übegebenen Inhaberaktienzertifikate gefälscht waren, kein Eigentum an den Aktien erlangt. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin bzw. deren Vertreter F.________ somit arglistig getäuscht und sie dazu veranlasst, Fr. 50'000.-- als Kaufpreis für die Aktien sowie Fr. 267'000.-- als Anrechnung auf das Kontokorrentguthaben, mithin insgesamt Fr. 317'000.--, zu überweisen, wodurch sie geschädigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).

2.3.

2.3.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die Anklage hat die jener zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren
Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B 1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2; 6B 90/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 407; je mit Hinweisen).

2.3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität des angewandten Täuschungsmittels muss sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist die Täuschung nach der Rechtsprechung arglistig bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen. Einfache falsche Angaben sind nur arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Hätte das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" vermeiden können, wird Arglist von der Rechtsprechung
grundsätzlich verneint. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist entfällt mithin nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 147 IV 73 E. 3.1 und 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. In der Anklageschrift wird ausführlich dargelegt, dass die C.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer am 30. September 2014 sämtliche 1'000 Aktien der D.________ AG erworben und am gleichen Tag je 333 Aktien in einem Aktienzertifikat an zwei weitere Personen weiterveräussert sowie eine Aktie unentgeltlich an den Verwaltungsrat E.________ übertragen hat. Bei der C.________ AG seien mithin 333 Aktien, verbrieft in einem Zertifikat, verblieben. Am 9. Februar 2016 habe die Privatklägerin von der C.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, total 50 % der Inhaberaktien der D.________ AG, mithin 500 Aktien gekauft. Nach dem vom Beschwerdeführer ausgefertigten Aktienkaufvertrag habe die C.________ AG angeblich über 100 % des Aktienkapitals der D.________ AG verfügt, aufgeteilt in 1'000 Inhaberaktien zum Nennwert von Fr. 100.--. Der Kaufpreis von Fr. 317'000.-- sei im Umfang von Fr. 50'000.-- auf ein Bankkonto der G.________ GmbH und im Umfang von Fr. 267'000.-- auf ein Postfinance Konto der H.________ AG zu überweisen gewesen. Im Umfang dieser Fr. 267'000.-- habe ein Kontokorrentguthaben der C.________ AG gegenüber der D.________ AG in der Höhe von Fr. 535'133.96 teilweise abgelöst werden sollen. In der
Anklageschrift wird weiter ausgeführt, bei den der Privatklägerin am 9. Februar 2016 übergebenen Aktienzertifikaten Nrn. 5 bis 10 habe es sich um Fälschungen gehandelt. Zudem habe die C.________ AG in Wirklichkeit im Zeitpunkt des Verkaufs lediglich über das "Original"-Aktienzertifikat Nr. 4 über 333 Aktien der D.________ AG verfügt. Die Privatklägerin habe den Kaufpreis am 11. Februar 2016 bezahlt. Bei den Zahlungsempfängerinnen habe es sich um Unternehmen gehandelt, welche vom Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen beherrscht worden seien. Die Gelder seien nach deren Eingang umgehend verbraucht worden. In der Folge sei der Privatklägerin vom Verwaltungsrat der D.________ AG die Stellung als Aktionärin verweigert worden. Der Privatklägerin sei durch die Bezahlung des Kaufpreises ohne vertragliche Gegenleistung ein Schaden von Fr. 317'000.-- entstanden (Anklageschrift S. 1 ff., Akten des Bezirksgerichts; erstinstanzliches Urteil S. 14 ff., 19).

2.4.2. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (angefochtenes Urteil S. 9), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen in der Anklageschrift für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verständlich gewesen sein sollen. Aus der Umschreibung des Sachverhalts ergibt sich in klarer Weise, dass dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen wird, er habe über die Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung von Inhaberaktien getäuscht, indem er der Privatklägerin gefälschte Aktienzertifikate übergeben hat. Damit sind die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigung angemessen darauf auszurichten. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht hinreichend dar, inwiefern der Anklagesachverhalt ungenügend umschrieben und seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen sein sollen. Das angefochtene Urteil verletzt mithin kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips verneint.

2.5. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betruges nicht zu beanstanden. Zunächst widerspricht der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, die C.________ AG sei Eigentümerin von 666 Inhaberaktien der D.________ AG gewesen, so dass der Anspruch auf Verschaffung von 50 % der Aktien an der D.________ AG daher zumindest erfüllbar gewesen sei (Beschwerde S.10, 14), den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f., 11 f.; erstinstanzliches Urteil S. 18). Inwiefern diese in diesem Punkt in Willkür verfallen sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren bejaht die Vorinstanz auch zu Recht das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Eine Täuschung liegt im zu beurteilenden Fall schon darin, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin bei der Eingehung des Vertrages vorgegeben hat, die C.________ AG verfüge über 100 % der Aktien der D.________ AG. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Privatklägerin jedenfalls bei der Übergabe der Aktienzertifikate konkludent darüber getäuscht, sie erlange die Stellung als Aktionärin. Die Täuschungshandlung liegt mithin, wie die erste Instanz zutreffend
erkannt hat, in der angeblichen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch Lieferung von gefälschten Inhaberaktienzertifikaten (erstinstanzliches Urteil S. 19; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 14). Dabei ergibt sich die Arglist schon aus der Verwendung unechter Urkunden. Dass die Fälschung bei Aufwendung geringster Vorsicht erkennbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Privatklägerin innert Monatsfrist keine Meldung gemäss Art. 697i
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697i
f. OR gemacht hat (Beschwerde S. 11). Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, kann aus diesem Versäumnis nichts für die Frage abgeleitet werden, ob die Privatklägerin die Inhaberaktien gültig erworben hat oder nicht (angefochtenes Urteil S. 16). Bei dieser Sachlage ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Privatklägerin sei einem Irrtum erlegen, nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, namentlich, es sei nicht durch ein Zivilgericht festgestellt, dass die Privatklägerin nicht Aktionärin geworden sei (Beschwerde S. 12), geht an der Sache vorbei. Das angefochtene Urteil verletzt schliesslich auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz die Merkmale der Vermögensverfügung und des Vermögensschadens als erfüllt
ansieht. Die Privatklägerin hat unbestrittenermassen am 11. Februar 2016 in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag und im irrigen Glauben, Aktionärsstellung erlangt zu haben, die Zahlungen von Fr. 50'000.-- und von Fr. 267'000.-- geleistet. Im Umfang des geleisteten Kaufpreises von Fr. 50'000.-- ist sie unbestrittenermassen auch unmittelbar geschädigt worden (vgl. Beschwerde S. 13). Dass es sich bei Aktienkapital um Risikokapital ohne Werterhaltungsgarantie handelt (Beschwerde a.a.O.), ändert daran nichts. Hinsichtlich des überwiesenen Betrages von Fr. 267'000.-- hat die Privatklägerin eine Kontokorrentforderung gegenüber der D.________ AG erworben. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwägt, hat die Privatklägerin im Zeitpunkt der Vermögensverschiebung insofern noch keinen Vermögensschaden erlitten (angefochtenes Urteil S. 14). Es mag zutreffen, dass diese letztlich durch den Umstand, dass das Grundstück in V.________ am 24. Mai 2016 veräussert worden ist und sie mangels Aktionärsstellung am Erlös nicht partizipieren konnte, auch in diesem Umfang zu Verlust gekommen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Es erscheint allerdings als fraglich, ob sich dieser Vermögensverlust als unmittelbare Folge des
betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers und mithin als unmittelbarer Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes verstehen lässt (vgl. zutreffend erstinstanzliches Urteil S. 27; ferner BGE 126 IV 113 E. 3a; Urteile 6B 236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B 97/2019 vom 6. November 2019). Wie es sich damit verhält, kann hier indes offenbleiben, da der Schuldspruch wegen Betruges insgesamt zu Recht erfolgt und die im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil höhere Festsetzung des Vermögensschadens durch die Vorinstanz aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu einer höheren Strafe geführt hat. Zudem hat die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Privatklägerin lediglich im Umfang von Fr. 50'000.-- gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
Zuletzt ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht einwendet, stützt sich wiederum auf einen abweichenden Sachverhalt und ist daher nicht zu hören. Es kann in diesem Punkt ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 14 f.; erstinstanzliches Urteil S. 28 f.), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Insgesamt ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich im Eventualstandpunkt eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Zusatzstrafe zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2019 ausgesprochen. Bei der retrospektiven Konkurrenz sei in Bezug auf das frühere Strafverfahren für die Festlegung des Zeitpunkts der Erstverurteilung nicht auf die Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils, sondern auf den letztrichterlichen Entscheid abzustellen. Definitiv verurteilt sei ein Täter erst, wenn der Schuldspruch rechtskräftig sei. Im zu beurteilenden Fall habe im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Mai 2015 noch gar nicht festgestanden, ob es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen werde. Das Obergericht des Kantons Aargau habe im früheren Verfahren auf Berufung erstmals mit Urteil vom 28. Juni 2017 und - nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht - abschliessend mit Urteil vom 8. Juli 2019 entschieden. Beide Urteile seien nach dem Tatzeitraum im vorliegenden Verfahren von Januar/Februar 2016 ergangen. Das Obergericht hätte mithin in beiden Zeitpunkten, wenn das vorliegende Verfahren weiter fortgeschritten gewesen wäre, eine Gesamtstrafe für
sämtliche Taten aussprechen können. Es gebe keinen Grund, die Bestimmung von Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB nicht anzuwenden (Beschwerde S. 15).
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Ermessens eine viel zu hohe Strafe ausgesprochen. Sie habe bei der Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe zu Unrecht den Betrug als verschuldensmässig schwerstes Delikt bestimmt. Dabei habe sie nicht beachtet, dass sich der Deliktsbetrag nicht auf Fr. 267'000.--, sondern lediglich auf Fr. 50'000.-- belaufe. Als schwerstes Delikt erscheine daher die Misswirtschaft, in Bezug auf welche das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 8. Juli 2019 von einem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden ausgegangen sei. Bei der Festlegung der Strafe für den Betrug sei ferner zu beachten, dass der Deliktsbetrag nicht sehr hoch sei und die Privatklägerin die Aktionärsstellung der C.________ AG nicht überprüft habe. Insgesamt könne hier nur ein leichtes Verschulden angenommen werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Urkundenfälschung. Die Fälschung sei nicht sehr professionell gewesen und lediglich unter Verwendung von in jeder Papeterie erhältlichen Rohlingen und einer einkopierten Unterschrift angefertigt worden. Zudem habe sie einen offensichtlich Fehler in Bezug auf die Aktiennummer enthalten. Insgesamt sei von einer hypothetischen Gesamtstrafe
von 28 Monaten auszugehen, so dass im vorliegenden Verfahren für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche wegen Betruges und Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2019 auszusprechen sei (Beschwerde S. 15 ff.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2019 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB falle jedoch ausser Betracht da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte nach dem im früheren Verfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteil verübt habe (angefochtenes Urteil S. 16 ff. E. 4.5; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 40).
Bei der Zumessung der Strafe setzt die Vorinstanz im Weiteren als schwerstes Delikt den Betrug fest. Dabei geht sie angesichts des Deliktsbetrages von Fr. 317'000.-- und der schwer überprüfbaren, planmässigen und skrupellosen Vorgehensweise des Beschwerdeführers und seinem Handeln aus rein monetären Gründen von einem mittelschweren Verschulden aus und setzt die Einsatzstrafe auf 24 Monate fest. Aufgrund des Umstands, dass nur der Beschwerdeführer Berufung erklärt hat, womit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe das Verschlechterungsverbot entgegenstand, hat die Vorinstanz von einer Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB wegen der Urkundenfälschungen abgesehen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).

3.3.

3.3.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 und 2.2.3; Urteil 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

3.3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Mai 2015 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2017 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 7. August 2018 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B 1103/2017). Am 8. Juli 2019 erfolgte das zweite obergerichtliche Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.
Nach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen hat, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3; Urteil 6B 572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 146 IV 172). Ist die neu zu beurteilende Tat nach dieser ersten Verurteilung erfolgt, hat das Gericht eine selbstständige Strafe auszusprechen. Im zu beurteilenden Fall ist - wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 18; erstinstanzliches Urteil S. 42) - mithin das Datum des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 28. Mai 2015 massgeblich. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Straftaten im Januar/Februar 2016 (Anklageschrift S. 1 und 3) und damit nach dem erstinstanzlichen Urteil im früheren Verfahren begangen worden sind, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie keine Zusatzstrafe, sondern eine selbstständige Strafe ausspricht. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt somit nicht zu beanstanden.

3.4.2. Im Übrigen setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So geht er bei der Frage nach dem schwersten Delikt im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe zu Unrecht davon aus, dass eine Gesamtstrafe unter Einbezug der mit Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2019 beurteilten Straftaten auszufällen sei (vgl. oben E. 3.4.1). Wie das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich des in jenem Urteil beurteilten Tatbestands der Misswirtschaft gewürdigt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang somit ohne Bedeutung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Betrug als schwerstes Delikt festsetzt. Dass sie dabei fälschlicherweise von einem Deliktsbetrag von Fr. 317'000.-- ausgeht (angefochtenes Urteil S. 18), ändert daran nichts. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der
zu hoch festgesetzte Deliktsbetrag wegen des Verbots der reformatio in peius nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat.
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres als plausibel und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten. Das angefochtene Urteil verletzt daher auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_721/2021
Date : 22. Dezember 2021
Published : 09. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Zivilforderungen; Willkür, in dubio pro reo, Anklagegrundsatz etc.


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  97  106
BV: 29  32
EMRK: 6
OR: 14  622  697i  697j
StGB: 47  49  110  146  251
StPO: 9  325  350
BGE-register
126-IV-113 • 128-IV-265 • 129-IV-113 • 132-IV-57 • 133-IV-235 • 135-IV-76 • 136-IV-55 • 137-IV-167 • 138-IV-113 • 140-IV-11 • 140-IV-188 • 140-V-521 • 141-IV-132 • 141-IV-61 • 142-III-138 • 142-IV-153 • 142-IV-265 • 143-IV-302 • 143-IV-63 • 144-IV-313 • 145-IV-154 • 145-IV-407 • 146-IV-114 • 146-IV-172 • 146-IV-311 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1031/2019 • 6B_1103/2017 • 6B_1423/2019 • 6B_236/2020 • 6B_273/2019 • 6B_572/2019 • 6B_573/2020 • 6B_721/2021 • 6B_772/2011 • 6B_90/2019 • 6B_97/2019
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