Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 466/2021
Urteil vom 22. November 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
gegen
Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau.
Gegenstand
Tierhalteverbot; Beseitigungs- und Duldungsverfügung,
Beschwerde gegen das Zirkular-Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 29. April 2021 (O4V 19 52).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.B.________ führt in U.________, Gemeinde V.________, einen Landwirtschaftsbetrieb. Er wurde mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz von Strafgerichten der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden verurteilt. Am 20. Februar 2012 verfügte das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Veterinäramt) gegen ihn ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot für Nutztiere mit Ausnahme der Pferdehaltung. Dieses Tierhalteverbot bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C 958/2014 vom 31. März 2015.
A.b. Mit einem am 9. Juni 2015 unterzeichneten Vertrag übertrug A.B.________ den Tierbestand rückwirkend auf den 1. Juni 2015 auf seine Frau B.B.________. Das Veterinäramt beurteilte dieses Vorgehen als offensichtliche Umgehung des gegen A.B.________ verhängten Tierhalteverbots (Art. 105 Abs. 2

Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 stellte das Veterinäramt fest, dass A.B.________ weiterhin Nutztiere halte und dass ab dem 20. Februar 2017 mit der Durchführung der rechtskräftig angedrohten Vollstreckungshandlungen zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 liess B.B.________ dem Veterinäramt mitteilen, dass sie den gesamten Tierbestand gemäss Kaufvertrag vom 6. Februar 2017 an B.________ verkauft habe. Damit würden sich die angedrohten Vollstreckungsmassnahmen zur Durchsetzung des Tierhalteverbots erübrigen.
A.c. Am 20. Februar, 24. Februar und 10. April 2017 führte das Veterinäramt unangemeldete Kontrollen auf dem Betrieb von A.B.________ durch. Zudem wurde B.________ durch den Kantonstierarzt befragt.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 stellte das Veterinäramt B.________ zur Gewährung des rechtlichen Gehörs den Entwurf einer Beseitigungs- und Duldungsverfügung zu. Dazu liess er sich mit Eingabe vom 3. Juli 2017 vernehmen.
A.d. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte A.B.________ beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Departement) ein Ausstandsbegehren gegen das Veterinäramt bzw. gegen dessen Mitarbeiter ein. Dieses Ausstandsbegehren wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C 382/2018 vom 15. März 2019 letztinstanzlich abgewiesen.
A.e. Mit Entscheid vom 14. August 2017 erliess das Veterinäramt gegen B.________ eine Beseitigungs- und Duldungsverfügung. Darin hielt es unter anderem fest, dass das gegen A.B.________ rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot nicht umgesetzt worden sei. A.B.________ wohne und arbeite auf dem Betrieb U.________ und sei damit weder räumlich noch betrieblich von den Nutztieren getrennt, noch habe eine Umstellung auf eine andere Bewirtschaftungsart stattgefunden. Der Betrieb sei auch nicht vollständig an B.________ übertragen worden, der die Tiere alleine ohne Einflussnahme von A.B.________ halte. B.________ gelte daher mit Blick auf den Vollzug des Tierhalteverbots selbst als Störer. Dies solange seine (angeblichen) Tiere sich räumlich und/oder betrieblich in der Nähe von A.B.________ befänden und Letzterer damit Einfluss nehmen könne. Für den Fall des rechtmässigen zivilrechtlichen Übergangs des Eigentums (gesamter Tierbestand gemäss Kaufvertrag vom 1. Februar 2017) wurde B.________ per sofort verpflichtet, sämtliche ihm gehörenden Rinder sowie sämtliche ihm gehörenden Schweine, Schafe, Ziegen und Hühner dauerhaft räumlich und betrieblich von A.B.________ zu trennen. Zudem wurde er zur sofortigen Duldung von Handlungen, die sich zur
Umsetzung des gegenüber A.B.________ rechtskräftig verfügten Tierhalteverbots notwendig erweisen, verpflichtet. Einem allfälligen Rekurs entzog das Veterinäramt die aufschiebende Wirkung.
Mit Entscheid gleichen Datums erliess das Veterinäramt gegen A.B.________ eine Vollstreckungsverfügung. Darin stellte es unter anderem fest, dass das gegen ihn rechtskräftig verfügte Tierhalteverbot nicht umgesetzt worden sei (Art. 105 Abs. 2

A.f. Gegen die Beseitigungs- und Duldungsverfügung vom 14. August 2017 rekurrierte B.________ beim Departement. Mit Zwischenentscheid vom 31. August 2017 wies das Departement den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Dieser Zwischenentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 sistierte das Departement das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend das von A.B.________ eingereichte Ausstandsbegehren (vgl. vorne A.d).
A.g. Gestützt auf die Vollstreckungsverfügung vom 14. August 2017 wurde am 1. September 2017 auf dem Betrieb U.________ die Ersatzvornahme durchgeführt. Dabei beschlagnahmte das Veterinäramt gegenüber C.B.________, Tochter von A.B.________, 90 Hühner. 128 Junghennen, acht Ziegen sowie 52 Schafe wurden durch von der Familie B.________ beauftragte Dritte abtransportiert. Um ca. 12.30 Uhr waren alle Tiere, die vom Tierhalteverbot betroffen waren, weggebracht. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 bestätigte das Veterinäramt gegenüber C.B.________ die Beschlagnahme der Hühner.
A.h. Am 22. Mai 2019 nahm das Departement das Rekursverfahren gegen die Beseitigungs- und Duldungsverfügung vom 14. August 2017 wieder auf. Mit Entscheid vom 13. November 2019 wies es den Rekurs von B.________ ab.
B.
Mit Zirkular-Urteil vom 29. April 2021 trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, auf die dagegen erhobene Beschwerde von B.________ im Sinne der Erwägungen nicht ein und hob den Entscheid des Departements vom 13. November 2019 auf.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2021 gelangt B.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Zirkular-Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 29. April 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er seit dem 1. Februar 2017 Eigentümer und Tierhalter des Tierbestandes auf dem Betrieb U.________ sei. Schliesslich beantragt er, es sei vom Erlass einer Duldungsverfügung gegen ihn abzusehen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1








1.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2


vor. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er seit dem 1. Februar 2017 Eigentümer und Tierhalter des Tierbestandes auf dem Betrieb U.________ sei und ferner den Antrag stellt, es sei vom Erlass einer Duldungsverfügung abzusehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a





6.3; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1



3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses verneint. Er wirft der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts (Art. 9


Beschlagnahmeverfügungen praktisch nie möglich sei, weil das Veterinäramt in der Regel die aufschiebende Wirkung entziehe.
3.2. Gemäss Art. 29a


Ein solches Interesse verlangt unter anderem Art. 89 Abs. 1 lit. c


3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 I 274 E. 1.3, mit Hinweisen). Fehlt ein solches Interesse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten. Fällt das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als gegenstandslos erklärt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; Urteil 2C 599/2010 vom 11. März 2011 E. 3.1).
3.4. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass das kantonale Recht dieselben Anforderungen an die Beschwerdelegitimation stellt wie Art. 89 Abs. 1 lit. c

4.
4.1. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Beseitigungs- und Duldungsverfügung des Veterinäramtes vom 14. August 2017, mit welcher der Beschwerdeführer unter anderem zur sofortigen Duldung von Handlungen verpflichtet wurde, die sich zur Umsetzung des gegenüber A.B.________ rechtskräftig verfügten Tierhalteverbots notwendig erweisen (vgl. vorne Sachverhalt A.e). Unbestritten ist, dass die Ersatzvornahme, welche sich auf diese Vollstreckungsverfügung stützte, bereits am 1. September 2017 durchgeführt wurde. Dem angefochtenen Urteil kann zudem entnommen werden, dass am 1. September 2017 alle Tiere, die vom Tierhalteverbot betroffen waren, in Sicherheit gebracht worden waren (vgl. vorne Sachverhalt A.g), womit die angefochtene Duldungs- und Beseitigungsverfügung gegenstandslos wurde.
Zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses zu Recht verneint hat. Dabei ist zu beachten, dass eine Beschwerde auch hinsichtlich der Legitimationsvoraussetzungen hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 1


4.2. Der Beschwerdeführer begründet sein aktuelles und praktisches Interesse primär mit dem Umstand, dass er vom Vollzug des Tierhalteverbots betroffen sei sowie mit den mit der Beschlagnahme verbundenen Kosten.
Nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz wurden bei der Durchführung der Ersatzvornahme ausschliesslich Hühner beschlagnahmt, die sich im Eigentum der Tochter von A.B.________, C.B.________, befanden. Gemäss dem angefochtenen Urteil liegen sowohl in Bezug auf die Beschlagnahme als auch auf die Kostenauferlegung separate anfechtbare Verfügungen mit C.B.________ als Adressatin vor (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann der Beschwerdeführer daraus kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde ableiten. Schliesslich handelt es sich bei den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er mit weiteren Kosten zu rechnen habe, um blosse Vermutungen, die ebenfalls kein solches Interesse zu begründen vermögen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass allfällige weitere Kostenverlegungen in der Form separat anfechtbarer Verfügungen ergehen werden.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann in allgemeiner Weise vor, das (gegen A.B.________) verfügte Tierhalteverbot habe zusätzlich zur Folge, dass auch Familienangehörige und Hausgenossen von A.B.________ bzw. Dritte keine vom Tierhalteverbot erfassten Tiere auf dem betroffenen Landwirtschaftsbetrieb halten dürften, solange A.B.________ im Wohnhaus auf dem Landwirtschaftsbetrieb wohne. Zudem argumentiert er, das Tierhalteverbot dürfe nicht als Vorwand dafür benutzt werden, die Familie B.________ zu zwingen, entweder ihr Wohnhaus und ihr Restaurant zu verlassen oder die landwirtschaftlichen Gebäude, deren Verwendungszweck die Tierhaltung sei, nicht mehr zu nutzen.
Ob er daraus ein aktuelles und praktisches eigenes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde durch die Vorinstanz ableiten will, lässt sich der Beschwerde indes nicht genau entnehmen. Mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen, die teilweise die Situation von A.B.________ betreffen, vermag er ein solches Interesse jedenfalls nicht hinreichend konkret darzutun. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. E. 4.1 hiervor).
4.4. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses hätte verzichten müssen.
4.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung praktisch nie rechtzeitig möglich sei. Zum einen stelle sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Tierhalteverbot nicht nur die Person des Tierhalters, sondern auch Familienmitglieder und sogar Dritte betreffe bzw. für einen ganzen Landwirtschaftsbetrieb gelte, wenn der Adressat des Tierhalteverbots weiterhin auf dem Betrieb wohne. Zum anderen frage es sich, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Dritte ein Tierhalteverbot entgegen halten lassen müssten, dessen Adressaten sie nicht seien.
4.4.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich, wenn ein allgemeines Interesse besteht, eine umstrittene Frage im Sinne der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts höchstrichterlich zu klären, und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 135 III 397 E. 1.2; Urteil 2C 630/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 1.2.2).
Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollen. Wie das Obergericht zu Recht ausführt, hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite und den Adressaten von Tierhalteverboten in mehreren Urteilen bereits befasst (vgl. die von der Vorinstanz zitierten Urteile 2C 196/2013 vom 27. Oktober 2013 und 2C 635/2011 vom 11. März 2012; E. 5 des angefochtenen Urteils). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem gegen A.B.________ verhängten Tierhalteverbot erwogen, dass das Tierschutzgesetz selbst zwar keine spezifische Umschreibung enthält, wer als Tierhalter zu gelten hat, jedoch zwischen Betreuer und Tierhalter unterscheidet (Art. 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TschG; SR 455]). Tierhalter im Sinne von Art. 56

entschieden, dass auch Dritte von einem Tierhalteverbot betroffen sein können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern ein öffentliches Interesse an der Klärung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen besteht bzw. deren Beantwortung für die Praxis wegleitend sein kann.
Folglich hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu Recht verneint.
4.5. Schliesslich bilden die Eigentumsverhältnisse an den am 1. September 2017 beschlagnahmten bzw. von A.B.________ weggebrachten Tiere sowie die Frage, ob A.B.________ das gegen ihn angeordnete Tierhalteverbot umgesetzt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor), sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
5.
5.1. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers verneint hat. Somit waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov