Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 141/2007/bnm
Urteil vom 21. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2007.
Sachverhalt:
A.
E.________ (geboren 1918; fortan: Erblasser) verstarb am 2. März 1989. Zu Lebzeiten errichtete er weder ein Testament noch schloss er einen Erbvertrag ab. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau B.________ (geboren 1925) sowie die beiden gemeinsamen Töchter K.________ (geboren 1950) und C.________ (geboren 1955).
B.
K.________ erhob am 18. November 2000 beim Bezirksgericht Hinwil Erbteilungsklage gegen ihre beiden Miterbinnen mit den Rechtsbegehren, den Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen sowie festzustellen, dass sie an diesem Nachlass zu einem Viertel berechtigt sei.
Mit Urteil vom 26. August 2004 stellte das Bezirksgericht die Zusammenstellung des Nachlasses fest. Die Aktiven, ausmachend Fr. 2'838'506.--, bestehen aus der Liegenschaft R.________, dem Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________, Wertschriften, dem Verkaufserlös der Briefmarkensammlung, dem Anteil am güterrechtlichen Vorschlag, zwei Forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Nachlassliegenschaften gegen die Erben sowie zwei Erbvorbezügen. Die Passiven, ausmachend Fr. 200'000.--, setzen sich zusammen aus den zwei die jeweiligen Liegenschaften belastenden Hypotheken, einer Fremdschuld sowie den Todesfallkosten. Der Nettonachlass wurde auf Fr. 2'638'506.-- festgestellt. Das Bezirksgericht stellte weiter fest, dass der Erbteil der Ehefrau B.________ die Hälfte und die Erbteile der beiden gemeinsamen Töchter K.________ und C.________ je einen Viertel betragen. Daraufhin teilte es den Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________ samt den daraus gewonnenen Erträgnissen K.________ zu. Die Liegenschaft R.________ wurde B.________ und C.________ als Gesamteigentümerinnen zugeteilt. Die an K.________ von ihren Miterbinnen zu entrichtende Ausgleichszahlung wurde auf Fr. 20'126.50 festgesetzt.
C.
Gegen dieses Urteil erhob K.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 16. Dezember 2005 das Nettonachlassvermögen auf Fr. 2'734'506.-- festlegte, die erbrechtlichen Zuteilungen des Bezirksgerichts bestätigte und die K.________ geschuldete Ausgleichszahlung auf Fr. 44'126.50 festlegte. Gegen dieses Urteil führte K.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Dezember 2006 die Beschwerde guthiess, das obergerichtliche Urteil aufhob und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Der kassationsgerichtliche Zirkulationsbeschluss seinerseits blieb unangefochten.
Mit Urteil vom 2. März 2007 setzte das Obergericht den Nettonachlass des Erblassers neu auf Fr. 2'814'586.-- fest und teilte - in Übereinstimmung mit der Erstinstanz - K.________ gegen Übernahme der entsprechenden Hypothekarschuld und der Fremdschuld gegenüber G.________ den Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________ sowie die seit 1990 aus dieser Liegenschaft erwirtschafteten Erträgnisse zu Eigentum zu. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Erstinstanz wies das Obergericht die Liegenschaft R.________ B.________ und C.________ zu, was zur Folge hatte, dass K.________ als Gesamteigentümerin ausschied. Per Saldo wurden deren Miterbinnen verpflichtet, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 64'146.50 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mehr erhoben.
D.
K.________ (fortan: Beschwerdeführerin, Tochter) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. April 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils mit Ausnahme des ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 2 (Zuteilung der Liegenschaft S.________ sowie der diesbezüglichen Erträgnisse an die Beschwerdeführerin) und die Rückweisung an die Erstinstanz zur Neubeurteilung.
B.________ (fortan auch: Ehegattin, Mutter) und C.________ (fortan auch: Tochter; gemeinsam fortan: Beschwerdegegnerinnen) schliessen in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde auf Abweisung derselben und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 2. März 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG anwendbar ist.
1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Ausnahmsweise reicht jedoch ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin lediglich, das Urteil des Obergerichts vom 2. März 2007 sei mit Ausnahme des ersten Absatzes von
Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt jedoch vorliegend, da die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung der Vorschriften über den "Anrechnungswert" (Marginalie zu Art. 617
ZGB) geltend macht und das Bundesgericht den tatsächlichen Wert der Nachlassliegenschaft nicht selbst bestimmen könnte (Art. 105 Abs. 1
BGG; BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6), sollten die heutigen Einwände der Beschwerdeführerin begründet sein (Art. 42 Abs. 1
und 2
BGG; BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist demnach rechtsgenüglich.
1.3 Nebst einem Antrag hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
und 2
Satz 1 BGG). Auch Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG), jedoch gilt hinsichtlich derer eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Bezüglich der vorgebrachten Bundesrechtsverletzungen obliegt es der Beschwerdeführerin, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht). Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42
Abs. 1
und 2
BGG, s. oben), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2
BGG fliessenden Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen Bundesrechtsmittel (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). Eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel ist indessen nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und im Einzelnen aufzeigt, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748). In gewissen Teilen genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird.
1.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72
i.V.m. Art. 74
BGG. Streitig ist nicht der Teilungsanspruch an sich, sondern letztlich die Frage, wie gross der Nachlassanteil der Beschwerdeführerin zu bemessen ist, wenn die durch ihr Begehren erhoffte Verkehrswertschätzung neu durchzuführen ist. Das Obergericht hat den Streitwert gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG auf Fr. 500'000.-- beziffert, womit die geforderte Streitwertgrenze im Beschwerdeverfahren von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) bei Weitem (vgl. BGE 127 III 396 E. 1 S. 398) überschritten wird.
2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nicht erforderlich ist die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels, mit welchem nicht alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden können (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997, N. 6 zu § 285 ZPO). Das angefochtene Urteil des Zürcher Obergerichts ist (nur) hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht letztinstanzlich (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH; Art. 90
BGG). Dem Kassationsgericht des Kantons Zürich steht im Zusammenhang mit dem Bundesrecht lediglich eine Überprüfung der Verletzung klaren materiellen Rechts zu (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH). Für diejenigen Rügen, bezüglich derer die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts dagegen mindestens derjenigen des Bundesgerichts entspricht, erfordert Art. 75 Abs. 1
BGG die Erschöpfung dieses kantonalen Rechtsmittelzuges und ist die Beschwerde gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts unzulässig. Die Beschwerdeführerin hätte mit dem kantonalen ausserordentlichen Rechtsmittel daher die auch vor Bundesgericht zulässigen Rügen der Verletzung von Art. 8
(Rechtsgleichheit), Art. 9
(Willkürverbot), Art. 29
(Verfahrensgarantien) und Art. 30
BV (Gerichtsverfahren) geltend machen müssen, so dass in Bezug auf diese Rügen die gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Beschwerde vom 13. April 2007 mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unzulässig ist (vgl. § 281 i.V.m. § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH).
2.2 Zu prüfen ist daher zunächst, welche vor Bundesgericht erhobenen Rügen zuerst vor dem kantonalen Kassationsgericht hätten geltend gemacht werden müssen. Gemäss BGE 133 III 585 sind hierzu sämtliche in Art. 29
BV umschriebenen Verfahrensgarantien zu zählen, da diese zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH zählen. Die Kognition des Bundesgerichts ist in diesem Bereich demnach nicht weiter als diejenige des Kassationsgerichts, weshalb insbesondere in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachten Rügen der Gehörsverletzung - unter anderem im Sinne der Begründungspflicht - auf die Beschwerde mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden kann.
Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten Partei sowohl Art. 29 Abs. 2
BV als auch Art. 8
ZGB (für Art. 8
ZGB: BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2
BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beweisrechtlich Art. 8
ZGB zum Zuge kommt (vgl. Urteil 5A 403/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 3). Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach Art. 8
ZGB als verletzt. Dieser regelt im Bereich des Bundesprivatrechts den Beweis(führungs)anspruch, das Beweismass sowie die Beweislast (und somit die Folgen der Beweislosigkeit). Diese Norm bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, 2006, N. 6 ff. zu Art. 8
ZGB). In ständiger Rechtsprechung betrachtet das Zürcher Kassationsgericht Art. 8
ZGB in seiner Gesamtheit als Vorschrift des Bundesrechts (zuletzt: Zirkulationsbeschluss AA070045 des Kassationsgerichts vom 5. Juni 2007, E. 2b), deren Verletzung nicht im kassationsgerichtlichen Verfahren gerügt werden
kann. Da das Bundesgericht Verletzungen von Art. 8
ZGB frei prüft, können solche im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde in Nachachtung zu § 285 Abs. 2 ZPO/ZH nicht geprüft werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 13c zu § 285 ZPO). Insoweit die Beschwerdeführerin demnach Art. 8
ZGB als verletzt rügt - wie sie dies im Zusammenhang mit dem Wertschriftenvermögen, der Briefmarkensammlung und dem Hausrat tut - ist auf die entsprechenden Rügen aufgrund ihrer Letztinstanzlichkeit bei den einzelnen Themenbereichen einzugehen.
2.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Beschwerdeführerin auch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen (Art. 97 Abs. 1
BGG), wobei die Kognition des Bundesgerichts eine auf Willkür beschränkte ist (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4338). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Eine Sachverhaltsrüge hat besonders strenge Anforderungen zu erfüllen. So genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - über weite Strecken
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid - aus eigener Sicht schildert und ergänzt. Vielmehr hätte sie zu begründen, inwiefern eine bestimmte Feststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen sein soll (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Insofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt, wie sie dies z. B. bezüglich des Verkehrswertes der Liegenschaft R.________, des diesbezüglich anrechenbaren Mietertrages, ihrer Kenntnis im Hinblick auf den Verkauf der Briefmarkensammlung oder des Vorhandenseins anrechenbaren Hausrats tut, deckt sich diese Rüge überdies mit derjenigen der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. BGE 133 III 568 nicht publizierte Erwägung 2.1), weshalb diesen Rügen die Eintretensvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit abgeht.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung mehrmals als willkürlich - so z.B. bei der Berücksichtigung der Leerstandsziffer zur Bemessung des erzielbaren Mietzinses sowie der Annahme einer partiellen Erbteilung bezüglich des Wertschriftendepots. Dabei verkennt sie, dass auch dies ein Anwendungsfall von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH darstellt und dementsprechend schon vor Kassationsgericht hätte vorgebracht werden müssen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N. 45 zu § 281 ZPO/ZH).
2.4 Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde kann nach dem Gesagten nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG) - ungeachtet der Tatsache, ob sie dieses als nicht, nicht richtig oder gar willkürlich angewandt - rügt.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des Nachlasses. Dazu bringt sie zu den einzelnen sich im Nachlass befindenden Vermögenswerten verschiedene Rügen vor. Bei den Vorbringen zur Liegenschaft R.________ (vgl. unten E. 4), zum Wertschriftenvermögen (vgl. unten E. 5), zur Briefmarkensammlung (vgl. unten E. 6), zu den Versicherungen (vgl. unten E. 7), zum Hausrat (vgl. unten E. 8) und zu den Erbvorbezügen (vgl. unten E. 9) vermengt sie die zulässigen Rügen einer allfälligen Bundesrechtsverletzung mit den - aufgrund der fehlenden Letztinstanzlichkeit - unzulässigen Willkür-, Sachverhalts- sowie Gehörsrügen. Wie weiter oben (vgl. oben E. 2) dargelegt, wird im Folgenden auf die unzulässigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen.
4.
4.1
4.1.1 Das Obergericht hat bezüglich der Liegenschaft R.________ - der Erstinstanz folgend - auf das Gutachten des Experten Architekt H.________ abgestellt. Dieser prüfte insbesondere verschiedene zukünftige Denkmalschutzszenarien und Nutzungsvarianten und ist aufgrund seiner Untersuchungen zum Ergebnis gelangt, das "Szenario II" - bei welchem die Behörden die Gebäudefassaden und gegebenenfalls die Gartenanlage unter Schutz stellen würden - sei das wahrscheinlichste. Vor diesem Hintergrund hat der Experte per Ende März 2004 - unter Berücksichtigung der von den Beschwerdegegnerinnen getätigten wertvermehrenden Investitionen - einen Verkehrswert von Fr. 1'360'000.-- ermittelt.
4.1.2 Im Zusammenhang mit dieser von den Vorinstanzen vorgenommenen Bewertung der Liegenschaft R.________ rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 617
ZGB. Die Vorinstanzen seien von einem bloss künftig möglichen und ungewissen Szenario, mithin von einer möglichen künftigen Rechtsordnung ausgegangen und hätten ihrem Entscheid nicht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er zum Urteilszeitpunkt bestanden habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert somit den vom Obergericht angenommenen Verkehrswert als zu niedrig.
4.1.3 Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617
ZGB). Als Verkehrswert ist dabei der Marktwert, d.h. der Wert, der bei einer Veräusserung an einen unabhängigen Dritten als Erlös erzielt würde, anzunehmen (Peter Schaufelberger/Katrin Keller, Basler Kommentar, 2007, N. 3 zu Art. 617
ZGB). Dieser Verkehrswert ist durch amtlich bestellte Gutachter festzustellen (vgl. Art. 618
ZGB). Bei Bewertungsfragen bestimmt dabei das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen (Methode, Massstab) die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt (BGE 133 III 416 E. 6.3.3 S. 418). Liegenschaften unterliegen einer ständigen Wertveränderung. So können die Parteien gestützt auf Art. 618
ZGB eine Nachschätzung verlangen, wenn ein Zivilprozess sehr lange dauert, weil es möglich ist, dass sich der Wert einer Liegenschaft beispielsweise wegen einer Veränderung der Marktlage, der Zonenordnung oder der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück wesentlich erhöht oder vermindert hat (vgl. Escher, Zürcher Kommentar, N. 7 zu Art. 618
ZGB; Spahr, Valeur et
valorisme en matière de liquidations successorales, Diss. Fribourg 1994, S. 120 f. Ziffer 2.3.2). Zur Berechnung des Verkehrswertes einer Liegenschaft sind verschiedene Faktoren, unter anderem auch die Zukunftschancen, mitzuberücksichtigen (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 25 zu Art. 617
ZGB). Der im Gesetz genannte Schätzungszeitpunkt schliesst es von Bundesrechts wegen jedenfalls nicht aus, dass auch die zukünftig wahrscheinliche Entwicklung einer Liegenschaft mitberücksichtigt werden darf. So sind bei Bewertungen auch Umstände als wertverändernd zu berücksichtigen, die sich erst in der Zukunft realisieren, was sowohl für wertvermindernde (BGE 84 II 338 E. 3 S. 345; 125 III 50 E. 2a S. 53), als auch für werterhöhende (BGE 132 III 489 E. 2.5 S. 492) Faktoren gilt. Zu solchen wertverändernden Faktoren sind beispielsweise eine zukünftige Umzonung eines Grundstücks, eine sehr wahrscheinliche Unterschutzstellung eines Gebäudes oder Teilen davon oder eine Nutzungsbeschränkung zu zählen. In diesem Sinne hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, indem es auf die genannte Expertise abgestellt hat.
4.2
4.2.1 Das Obergericht hat - im Gegensatz zu den latenten Grundstückgewinnsteuern - die wertvermehrenden Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 berücksichtigt und diese dementsprechend vom gutachterlich festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht.
4.2.2 Hierin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 602 Abs. 1
und 2
ZGB geregelten Gesamthandsprinzips als auch eine Verletzung des Willkürverbotes wie des rechtlichen Gehörs. Sämtliche Investitionen seien ohne das Einverständnis der Beschwerdeführerin als Gesamthänderin getätigt worden.
4.2.3 Sämtliche Erben bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (sog. Erbengemeinschaft; Art. 602 Abs. 1
ZGB). Bezüglich der Erbschaftsgegenstände werden sie Gesamteigentümer und können darüber - unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse - nur gemeinsam verfügen (Art. 602 Abs. 2
i.V.m. Art. 652 f
. ZGB), wobei sich das "Verfügen" auch auf Verwaltungshandlungen, wie z.B. den Unterhalt einer Liegenschaft, bezieht (Peter Schaufelberger/Katrin Keller, a.a.O., N. 16 zu Art. 602
ZGB). Demnach können einzelne Erben für den Nachlass grundsätzlich nicht handeln. In der Regel ist dies nur allen gemeinsam oder an deren Stelle einem Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3
ZGB), Willensvollstrecker (Art. 518
ZGB) oder Erbschaftsverwalter (Art. 554
ZGB) möglich. Nach der Rechtsprechung kann davon bloss in dringlichen Fällen eine Ausnahme gemacht werden, wobei zudem vorausgesetzt wird, dass Erben, die sich nicht auf die Zustimmung ihrer Miterben stützen können, im Namen aller bzw. der Erbengemeinschaft handeln (BGE 121 III 118 E. 3 S. 121; 93 II 11 E. 2b S. 14). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerinnen seit dem Tode des Erblassers
im Jahre 1989 (Ehegattin), resp. seit 1993 (Tochter) in der Liegenschaft R.________ wohnen und andererseits die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1990 die Liegenschaft S.________ verwaltet. Bei dieser auf Zusehen hin erfolgten Zuteilung von Vermögenswerten des Nachlasses muss bezüglich der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaften von einer gegenseitigen stillschweigenden Vollmacht ausgegangen werden. Gemäss BGE 101 II 36 schuldet ein Erbe, der Erbschaftsgegenstände schon vor der Teilung für seine eigenen Zwecke nutzt, dem Nachlass dafür eine Entschädigung. So hat die Vorinstanz - für die Benutzung der Villa durch die Beschwerdegegnerinnen - unter dem Titel "Nutzen R.________" Fr. 235'500.-- zum Nachlass hinzugerechnet (vgl. unten E. 4.3.1). Konsequenterweise müssen daher auch die von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen notwendigen und wertvermehrenden Investitionen - wie z.B. die Küchen- und Badezimmerrenovation - Berücksichtigung finden, da diese die Verkehrswertschätzung auch positiv beeinflusst haben. Dadurch, dass die Vorinstanz die wertvermehrenden Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 vom Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht hat, ist dem Umstand Rechnung getragen
worden, dass die Liegenschaft ohne diese Investitionen einen tieferen Wert aufwiese und der Nachlass dementsprechend tiefer ausfiele. Die stillschweigende Vollmacht erstreckt sich demnach zumindest auf diejenigen baulichen Massnahmen, die im Bereiche des Stockwerkeigentums als notwendig angesehen werden (vgl. Art. 647c
ZGB). Im obergerichtlichen Vorgehen kann nach dem Gesagten jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung erblickt werden.
4.3
4.3.1 Für die jahrelange Nutzung der Liegenschaft R.________ hat die Vorinstanz gestützt auf die Expertise den Beschwerdegegnerinnen einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'500.-- angerechnet. In Verweisung auf die entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz hat die Vorinstanz die Nettomieteinnahmen (Mietzinse ./. Vermieterlasten ohne wertvermehrende Investitionen [vgl. oben E. 4.2.3]) für die Zeit vom Erbgang bis zum Urteilsdatum auf Fr. 235'500.-- festgesetzt. Dieser Betrag ist zum Nachlass hinzugerechnet und den Beschwerdegegnerinnen angerechnet worden.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen fast ausschliesslich unzulässige Willkürrügen vor (vgl. oben E. 2.3). Auch ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ersichtlich. In Bezug auf die gerügte Verletzung des Gesamthandsprinzips (Nichtgenehmigung der wertneutralen Unterhaltsarbeiten) kann auf das weiter oben Gesagte (vgl. E. 4.2.3) verwiesen werden. Zu prüfen bleibt ihr Vorbringen, die Vorinstanz habe den erzielbaren Mietertrag nicht gemäss Art. 617
ZGB auf den Teilungszeitpunkt berechnet und hätte somit den Mietzins für die Jahre 2004 bis 2007 neu berechnen müssen.
Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass von Bundesrechts wegen der effektiv erzielbare Mietwert zu ermitteln ist. Sie verkennt jedoch, dass der Erbteilungsprozess von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht wird und eine behauptete Mietzinserhöhung bereits vor Vorinstanz substanziert hätte dargelegt werden müssen. Das in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht Vorgetragene ist somit neu und damit unzulässig (Art. 99
BGG). Indem die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen mit anderen als den vom Obergericht verwendeten Gutachten zu unterlegen versucht, übt sie unzulässige Kritik an dessen Beweiswürdigung. Wie weiter oben (vgl. E. 2) dargelegt, ermangelt es dieser Rüge an der Letztinstanzlichkeit.
4.4
4.4.1 Im Zusammenhang mit der Liegenschaft R.________ bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die mehr als drei Jahre alte Schätzung entspreche nicht mehr den - durch den Bauboom im Zürcher Oberland gestiegenen - heutigen Kaufpreisen, resp. Mietzinsen.
4.4.2 Geht es um Bewertungsfragen, bestimmt in seinem Anwendungsbereich das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen und zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt (BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6). Zu den Tatfragen gehören die vom Schätzer in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrerseits auf der falschen Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig benützten Methode. Bei den Angaben hinsichtlich der erzielbaren Mietzinse, namentlich ob diese noch aktuell seien, handelt es sich um solche Annahmen tatsächlicher Natur. Da die Beschwerdeführerin mit der Schätzung des tatsächlichen Mietertrages der Liegenschaft ausschliesslich eine Tatfrage aufwirft, kann hierbei auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 3.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das von der Erstinstanz gefundene Beweisergebnis, wonach die Wertschriften mit Wissen und Willen der Parteien ins Eigentum der überlebenden Ehegattin übertragen worden sind, als richtig erachtet. Diesbezüglich war vor Vorinstanz ausschliesslich Thema, ob die beiden Miterbinnen ihre Zustimmung zur Übertragung der Wertschriften an ihre Mutter gegeben hatten oder nicht. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Auskunftspflicht die Art. 607 Abs. 3
und 610 Abs. 2
ZGB als verletzt. Auch wenn dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden ist, ist die hier erstmals vorgebrachte Rüge zulässig, da hinsichtlich der Anwendung von Bundesprivatrecht kein striktes Rügeprinzip besteht (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Da jedoch der Sachverhalt, aus dem die Beschwerdeführerin eine Verletzung der genannten Artikel herleitet, weder im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 1
BGG) noch Anlass besteht, diesen Sachverhalt zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
BGG), ist die Rüge unbegründet.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Themenbereich richten sich entweder gegen die tatbeständlichen Feststellungen des Obergerichts (z.B. hinsichtlich der Frage, welche Vermögenswerte per Todestag überhaupt vorhanden waren) oder erweisen sich als - unter dem Deckmantel von Art. 8
ZGB vorgetragene - Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (z.B. hinsichtlich der Auferlegung des Hauptbeweises für das Vorhandensein von Wertpapieren im Tresor der Liegenschaft R.________), weshalb sie allesamt unzulässig sind. In diesem Punkt kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 2.3).
Vor diesem Hintergrund fallen auch die zu diesem Problemkreis geltend gemachten Bundesrechtsverletzungen (Art. 1
, 16
und 967
OR, Art. 2 Abs. 2
, 602 Abs. 1
und 634 Abs. 2
ZGB), die im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderung nicht genügen (vgl. E. 1.3), ins Leere.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat den Erlös aus dem Verkauf der Briefmarkensammlung des Erblassers inkl. einer auf dem Verkaufserlös erzielbaren durchschnittlichen Rendite von 3% seit dem Verkaufsdatum bis hin zum Urteilszeitpunkt auf Fr. 48'780.-- festgelegt.
6.2 Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Erstinstanz ihr den Beweis auferlegt habe, die Briefmarkensammlung sei für mehr als Fr. 33'200.-- verkauft worden, eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz, welche das erstinstanzliche Vorgehen schütze, verletze namentlich Art. 2
und 8
ZGB.
6.3 Abgesehen davon, dass Vorwürfe gegenüber der Erstinstanz vor Bundesgericht nicht überprüft werden können (Art. 75 Abs. 1
BGG), verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz durch das Abstellen auf das Beweisergebnis der Erstinstanz nicht die Beweislast verteilt, sondern das Beweisergebnis würdigt und dementsprechend den Wert der Briefmarkensammlung festgelegt hat. Damit ist dieser Rüge der Boden entzogen (vgl. oben E. 2.3 Absatz 2).
7.
7.1 Die Vorinstanz hat - der Erstinstanz folgend - den Rückkaufswert der Lebensversicherungen des Erblassers auf Fr. 21'336.-- festgesetzt und in die Berechnung des ehegüterrechtlichen Vorschlages miteinbezogen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Vorinstanz im kantonalen Berufungsverfahren mit dieser Position nicht auseinandergesetzt habe. Weiter verletze sie mit der Zuweisung dieser Rückkaufswerte zur Errungenschaft Art. 476
ZGB und seien die Erträgnisse auf den Zeitpunkt der Teilung hin festzustellen.
7.2 Der Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung beschlägt das rechtliche Gehör (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540), weshalb darauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2.2). Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin an der güterrechtlichen Qualifikation des (Versicherungs-) Rückkaufswertes sowie des Zeitpunkts deren Teilung genügt sie den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben E. 1.3), womit auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen fällt der Zeitpunkt des Steuerinventars mit demjenigen der Teilung zusammen, falls sich seit der Aufnahme des Steuerinventars diesbezüglich nichts mehr geändert hat, was zu prüfen jedoch den Sachverhalt beschlägt und mit der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht werden könnte (vgl. oben E. 2.3).
8.
8.1 In Bezug auf den sich in der Liegenschaft R.________ befindenden Hausrat ist die Vorinstanz der Erstinstanz gefolgt und hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Substanzierungspflicht nicht nachgekommen sei und es demzufolge keine wertvollen Sachen gebe.
8.2 Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der erbrechtlichen Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3
ZGB sieht, ist auch hier (vgl. oben E. 5.1) zu erwähnen, dass sich kein Problem der Auskunftspflicht stellt, sondern vielmehr die Beweiswürdigung, welche vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 2.3), in Frage steht. Ebenfalls wird Beweiswürdigung beschlagen, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich in der Liegenschaft R.________ keine Gegenstände von erheblichem Wert befinden.
Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie vertrete die Auffassung, bloss wertvolle Sachen seien in eine Erbteilung miteinzubeziehen, verkennt sie, dass einerseits die Frage nach dem Wert der Möbel die Beweiswürdigung beschlägt und andererseits die Vorinstanz in der Nachlasszusammenstellung sämtliches Inventar als in der Liegenschaft R.________ mitenthalten betrachtet hat. Da sich in der besagten Liegenschaft keine wertvollen Einzelstücke befinden, ist der Hausrat nicht gesondert aufgelistet worden.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat die anerkannten Erbvorbezüge der beiden Töchter des Erblassers in der Höhe von je Fr. 82'500.-- sowohl bei der Bemessung des Nachlasses als auch bezüglich der Ausgleichung berücksichtigt.
9.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Erblassers hätte zu dessen Lebzeiten ebenfalls Wertpapiere im Wert zwischen Fr. 35'000.-- und Fr. 50'000.-- erhalten, beschlägt den Sachverhalt, der vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 2.3).
Weiter will die Beschwerdeführerin in der gleichzeitigen und gleichwertigen Begünstigung der beiden Töchter einen von der gesamten Familie getragenen Konsens sehen, weshalb sich auch die Frage einer allfälligen güterrechtlichen Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB nicht stelle. Man könne somit von einem zumindest konkludenten Ausgleichungsdispens der Beschwerdeführerin gegenüber sprechen. Auch hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Frage, ob sie von ihrer Ausgleichungspflicht dispensiert worden sei, die Beweiswürdigung beschlägt, welche Rüge mangels Letztinstanzlichkeit nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. oben E. 2.3).
Schliesslich verbleibt zu diesem Sachbereich die Rüge der Verletzung von Art. 626 Abs. 1
ZGB. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ausgleichung sei entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nur zwischen den gesetzlichen Erben der gleichen Stufe vorzunehmen. Ansonsten käme es im Umfang der Erbquote der Ehegattin zu einer ungewollten Rückschenkung, was wiederum ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegattin im Sinne von Art. 2
ZGB, der von der Vorinstanz zu Unrecht nicht angewendet worden sei, darstellte. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass in Fällen erbrechtlicher Konkurrenz eines Ehegatten mit den Nachkommen jener von der Ausgleichungspflicht dieser profitieren kann, ohne dabei selber ausgleichungspflichtig zu sein (BGE 77 II 228 E. 3c S. 233; Steinauer, Le droit des successions, 2006, Rz. 227c S. 139, mit Hinweisen). Art. 626 Abs. 1
ZGB, der die Ausgleichungspflicht aller gesetzlicher Erben, die etwas auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben, gegenüber allen anderen gesetzlichen Erben vorsieht, stellt demnach die Grundregel dar. Selbst wenn solche Erbvorbezüge aufgrund der Zustimmung des Ehegatten (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Berücksichtigung finden
sollten, kann aus dieser Zustimmung nicht auf einen Verzicht des Ausgleichungsanspruchs geschlossen werden (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 208
ZGB; vgl. auch BGE 127 III 396 E. 2b/aa S. 400). Vor diesem Hintergrund ist das vorinstanzliche Vorgehen bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
10.
Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Kosten- und Entschädigungsentscheid auf vier Seiten zum Streitwert, der von der Vorinstanz auf Fr. 500'000.-- festgesetzt worden ist. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Anwendung von kantonalem Recht handelt, welche das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit nicht zu überprüfen befugt ist, da selbst bezüglich der Rüge der willkürlichen Anwendung dieses kantonalen Rechts die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts grösser als diejenige des Bundesgerichts ist (vgl. oben E. 2.1).
11.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren schuldet sie den Beschwerdegegnerinnen, die eine Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1
BGG) eingereicht haben, eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Ruppen
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 141/2007/bnm
Urteil vom 21. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier,
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2007.
Sachverhalt:
A.
E.________ (geboren 1918; fortan: Erblasser) verstarb am 2. März 1989. Zu Lebzeiten errichtete er weder ein Testament noch schloss er einen Erbvertrag ab. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau B.________ (geboren 1925) sowie die beiden gemeinsamen Töchter K.________ (geboren 1950) und C.________ (geboren 1955).
B.
K.________ erhob am 18. November 2000 beim Bezirksgericht Hinwil Erbteilungsklage gegen ihre beiden Miterbinnen mit den Rechtsbegehren, den Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen sowie festzustellen, dass sie an diesem Nachlass zu einem Viertel berechtigt sei.
Mit Urteil vom 26. August 2004 stellte das Bezirksgericht die Zusammenstellung des Nachlasses fest. Die Aktiven, ausmachend Fr. 2'838'506.--, bestehen aus der Liegenschaft R.________, dem Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________, Wertschriften, dem Verkaufserlös der Briefmarkensammlung, dem Anteil am güterrechtlichen Vorschlag, zwei Forderungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Nachlassliegenschaften gegen die Erben sowie zwei Erbvorbezügen. Die Passiven, ausmachend Fr. 200'000.--, setzen sich zusammen aus den zwei die jeweiligen Liegenschaften belastenden Hypotheken, einer Fremdschuld sowie den Todesfallkosten. Der Nettonachlass wurde auf Fr. 2'638'506.-- festgestellt. Das Bezirksgericht stellte weiter fest, dass der Erbteil der Ehefrau B.________ die Hälfte und die Erbteile der beiden gemeinsamen Töchter K.________ und C.________ je einen Viertel betragen. Daraufhin teilte es den Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________ samt den daraus gewonnenen Erträgnissen K.________ zu. Die Liegenschaft R.________ wurde B.________ und C.________ als Gesamteigentümerinnen zugeteilt. Die an K.________ von ihren Miterbinnen zu entrichtende Ausgleichszahlung wurde auf Fr. 20'126.50 festgesetzt.
C.
Gegen dieses Urteil erhob K.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 16. Dezember 2005 das Nettonachlassvermögen auf Fr. 2'734'506.-- festlegte, die erbrechtlichen Zuteilungen des Bezirksgerichts bestätigte und die K.________ geschuldete Ausgleichszahlung auf Fr. 44'126.50 festlegte. Gegen dieses Urteil führte K.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Dezember 2006 die Beschwerde guthiess, das obergerichtliche Urteil aufhob und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Der kassationsgerichtliche Zirkulationsbeschluss seinerseits blieb unangefochten.
Mit Urteil vom 2. März 2007 setzte das Obergericht den Nettonachlass des Erblassers neu auf Fr. 2'814'586.-- fest und teilte - in Übereinstimmung mit der Erstinstanz - K.________ gegen Übernahme der entsprechenden Hypothekarschuld und der Fremdschuld gegenüber G.________ den Gesamthandanteil an der Liegenschaft S.________ sowie die seit 1990 aus dieser Liegenschaft erwirtschafteten Erträgnisse zu Eigentum zu. Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Erstinstanz wies das Obergericht die Liegenschaft R.________ B.________ und C.________ zu, was zur Folge hatte, dass K.________ als Gesamteigentümerin ausschied. Per Saldo wurden deren Miterbinnen verpflichtet, ihr eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 64'146.50 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mehr erhoben.
D.
K.________ (fortan: Beschwerdeführerin, Tochter) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. April 2007 an das Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils mit Ausnahme des ersten Absatzes von Dispositiv-Ziffer 2 (Zuteilung der Liegenschaft S.________ sowie der diesbezüglichen Erträgnisse an die Beschwerdeführerin) und die Rückweisung an die Erstinstanz zur Neubeurteilung.
B.________ (fortan auch: Ehegattin, Mutter) und C.________ (fortan auch: Tochter; gemeinsam fortan: Beschwerdegegnerinnen) schliessen in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde auf Abweisung derselben und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt jedoch vorliegend, da die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung der Vorschriften über den "Anrechnungswert" (Marginalie zu Art. 617
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
1.3 Nebst einem Antrag hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
1.4 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 112 Eröffnung der Entscheide |
||||||
| Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: | ||||||
| die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; | ||||||
| die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; | ||||||
| das Dispositiv; | ||||||
| eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. | ||||||
| Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. [1] Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. | ||||||
| Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. | ||||||
| Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Nicht erforderlich ist die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels, mit welchem nicht alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen erhoben werden können (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997, N. 6 zu § 285 ZPO). Das angefochtene Urteil des Zürcher Obergerichts ist (nur) hinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht letztinstanzlich (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH; Art. 90
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
(Verfahrensgarantien) und Art. 30
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
2.2 Zu prüfen ist daher zunächst, welche vor Bundesgericht erhobenen Rügen zuerst vor dem kantonalen Kassationsgericht hätten geltend gemacht werden müssen. Gemäss BGE 133 III 585 sind hierzu sämtliche in Art. 29
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben der beweisbelasteten Partei sowohl Art. 29 Abs. 2
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
kann. Da das Bundesgericht Verletzungen von Art. 8
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
2.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Beschwerdeführerin auch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen (Art. 97 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid - aus eigener Sicht schildert und ergänzt. Vielmehr hätte sie zu begründen, inwiefern eine bestimmte Feststellung willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen sein soll (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Insofern die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügt, wie sie dies z. B. bezüglich des Verkehrswertes der Liegenschaft R.________, des diesbezüglich anrechenbaren Mietertrages, ihrer Kenntnis im Hinblick auf den Verkauf der Briefmarkensammlung oder des Vorhandenseins anrechenbaren Hausrats tut, deckt sich diese Rüge überdies mit derjenigen der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. BGE 133 III 568 nicht publizierte Erwägung 2.1), weshalb diesen Rügen die Eintretensvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit abgeht.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung mehrmals als willkürlich - so z.B. bei der Berücksichtigung der Leerstandsziffer zur Bemessung des erzielbaren Mietzinses sowie der Annahme einer partiellen Erbteilung bezüglich des Wertschriftendepots. Dabei verkennt sie, dass auch dies ein Anwendungsfall von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH darstellt und dementsprechend schon vor Kassationsgericht hätte vorgebracht werden müssen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N. 45 zu § 281 ZPO/ZH).
2.4 Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde kann nach dem Gesagten nur insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
3.
Die Beschwerdeführerin rügt die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des Nachlasses. Dazu bringt sie zu den einzelnen sich im Nachlass befindenden Vermögenswerten verschiedene Rügen vor. Bei den Vorbringen zur Liegenschaft R.________ (vgl. unten E. 4), zum Wertschriftenvermögen (vgl. unten E. 5), zur Briefmarkensammlung (vgl. unten E. 6), zu den Versicherungen (vgl. unten E. 7), zum Hausrat (vgl. unten E. 8) und zu den Erbvorbezügen (vgl. unten E. 9) vermengt sie die zulässigen Rügen einer allfälligen Bundesrechtsverletzung mit den - aufgrund der fehlenden Letztinstanzlichkeit - unzulässigen Willkür-, Sachverhalts- sowie Gehörsrügen. Wie weiter oben (vgl. oben E. 2) dargelegt, wird im Folgenden auf die unzulässigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen.
4.
4.1
4.1.1 Das Obergericht hat bezüglich der Liegenschaft R.________ - der Erstinstanz folgend - auf das Gutachten des Experten Architekt H.________ abgestellt. Dieser prüfte insbesondere verschiedene zukünftige Denkmalschutzszenarien und Nutzungsvarianten und ist aufgrund seiner Untersuchungen zum Ergebnis gelangt, das "Szenario II" - bei welchem die Behörden die Gebäudefassaden und gegebenenfalls die Gartenanlage unter Schutz stellen würden - sei das wahrscheinlichste. Vor diesem Hintergrund hat der Experte per Ende März 2004 - unter Berücksichtigung der von den Beschwerdegegnerinnen getätigten wertvermehrenden Investitionen - einen Verkehrswert von Fr. 1'360'000.-- ermittelt.
4.1.2 Im Zusammenhang mit dieser von den Vorinstanzen vorgenommenen Bewertung der Liegenschaft R.________ rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 617
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
4.1.3 Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt (Art. 617
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 618 |
||||||
| Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 618 |
||||||
| Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 618 |
||||||
| Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737). | ||||||
valorisme en matière de liquidations successorales, Diss. Fribourg 1994, S. 120 f. Ziffer 2.3.2). Zur Berechnung des Verkehrswertes einer Liegenschaft sind verschiedene Faktoren, unter anderem auch die Zukunftschancen, mitzuberücksichtigen (vgl. dazu Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 25 zu Art. 617
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
4.2
4.2.1 Das Obergericht hat - im Gegensatz zu den latenten Grundstückgewinnsteuern - die wertvermehrenden Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 berücksichtigt und diese dementsprechend vom gutachterlich festgestellten Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht.
4.2.2 Hierin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des in Art. 602 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
4.2.3 Sämtliche Erben bilden bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (sog. Erbengemeinschaft; Art. 602 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 652 |
||||||
| Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 518 |
||||||
| Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. | ||||||
| Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. | ||||||
| Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 554 |
||||||
| Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: | ||||||
| wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern; | ||||||
| wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist; | ||||||
| wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; | ||||||
| wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. | ||||||
| Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. | ||||||
| Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
im Jahre 1989 (Ehegattin), resp. seit 1993 (Tochter) in der Liegenschaft R.________ wohnen und andererseits die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1990 die Liegenschaft S.________ verwaltet. Bei dieser auf Zusehen hin erfolgten Zuteilung von Vermögenswerten des Nachlasses muss bezüglich der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaften von einer gegenseitigen stillschweigenden Vollmacht ausgegangen werden. Gemäss BGE 101 II 36 schuldet ein Erbe, der Erbschaftsgegenstände schon vor der Teilung für seine eigenen Zwecke nutzt, dem Nachlass dafür eine Entschädigung. So hat die Vorinstanz - für die Benutzung der Villa durch die Beschwerdegegnerinnen - unter dem Titel "Nutzen R.________" Fr. 235'500.-- zum Nachlass hinzugerechnet (vgl. unten E. 4.3.1). Konsequenterweise müssen daher auch die von den Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen notwendigen und wertvermehrenden Investitionen - wie z.B. die Küchen- und Badezimmerrenovation - Berücksichtigung finden, da diese die Verkehrswertschätzung auch positiv beeinflusst haben. Dadurch, dass die Vorinstanz die wertvermehrenden Investitionen der Beschwerdegegnerinnen in der Höhe von Fr. 97'826.10 vom Verkehrswert der Liegenschaft R.________ in Abzug gebracht hat, ist dem Umstand Rechnung getragen
worden, dass die Liegenschaft ohne diese Investitionen einen tieferen Wert aufwiese und der Nachlass dementsprechend tiefer ausfiele. Die stillschweigende Vollmacht erstreckt sich demnach zumindest auf diejenigen baulichen Massnahmen, die im Bereiche des Stockwerkeigentums als notwendig angesehen werden (vgl. Art. 647c
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 647c [1] |
||||||
| Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461). | ||||||
4.3
4.3.1 Für die jahrelange Nutzung der Liegenschaft R.________ hat die Vorinstanz gestützt auf die Expertise den Beschwerdegegnerinnen einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'500.-- angerechnet. In Verweisung auf die entsprechenden Erwägungen der Erstinstanz hat die Vorinstanz die Nettomieteinnahmen (Mietzinse ./. Vermieterlasten ohne wertvermehrende Investitionen [vgl. oben E. 4.2.3]) für die Zeit vom Erbgang bis zum Urteilsdatum auf Fr. 235'500.-- festgesetzt. Dieser Betrag ist zum Nachlass hinzugerechnet und den Beschwerdegegnerinnen angerechnet worden.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen fast ausschliesslich unzulässige Willkürrügen vor (vgl. oben E. 2.3). Auch ist keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ersichtlich. In Bezug auf die gerügte Verletzung des Gesamthandsprinzips (Nichtgenehmigung der wertneutralen Unterhaltsarbeiten) kann auf das weiter oben Gesagte (vgl. E. 4.2.3) verwiesen werden. Zu prüfen bleibt ihr Vorbringen, die Vorinstanz habe den erzielbaren Mietertrag nicht gemäss Art. 617
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass von Bundesrechts wegen der effektiv erzielbare Mietwert zu ermitteln ist. Sie verkennt jedoch, dass der Erbteilungsprozess von der Dispositions- und Verhandlungsmaxime beherrscht wird und eine behauptete Mietzinserhöhung bereits vor Vorinstanz substanziert hätte dargelegt werden müssen. Das in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht Vorgetragene ist somit neu und damit unzulässig (Art. 99
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
4.4
4.4.1 Im Zusammenhang mit der Liegenschaft R.________ bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die mehr als drei Jahre alte Schätzung entspreche nicht mehr den - durch den Bauboom im Zürcher Oberland gestiegenen - heutigen Kaufpreisen, resp. Mietzinsen.
4.4.2 Geht es um Bewertungsfragen, bestimmt in seinem Anwendungsbereich das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen und zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung prinzipiell eine vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage darstellt (BGE 120 II 259 E. 2a S. 260; 125 III 1 E. 5a S. 6). Zu den Tatfragen gehören die vom Schätzer in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Annahmen, es sei denn, diese beruhten ihrerseits auf der falschen Anwendung der zu ihrer Ermittlung regelmässig benützten Methode. Bei den Angaben hinsichtlich der erzielbaren Mietzinse, namentlich ob diese noch aktuell seien, handelt es sich um solche Annahmen tatsächlicher Natur. Da die Beschwerdeführerin mit der Schätzung des tatsächlichen Mietertrages der Liegenschaft ausschliesslich eine Tatfrage aufwirft, kann hierbei auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 3.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das von der Erstinstanz gefundene Beweisergebnis, wonach die Wertschriften mit Wissen und Willen der Parteien ins Eigentum der überlebenden Ehegattin übertragen worden sind, als richtig erachtet. Diesbezüglich war vor Vorinstanz ausschliesslich Thema, ob die beiden Miterbinnen ihre Zustimmung zur Übertragung der Wertschriften an ihre Mutter gegeben hatten oder nicht. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Auskunftspflicht die Art. 607 Abs. 3
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 607 |
||||||
| Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. | ||||||
| Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. | ||||||
| Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 610 |
||||||
| Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. | ||||||
| Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. | ||||||
| Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu diesem Themenbereich richten sich entweder gegen die tatbeständlichen Feststellungen des Obergerichts (z.B. hinsichtlich der Frage, welche Vermögenswerte per Todestag überhaupt vorhanden waren) oder erweisen sich als - unter dem Deckmantel von Art. 8
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
Vor diesem Hintergrund fallen auch die zu diesem Problemkreis geltend gemachten Bundesrechtsverletzungen (Art. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
||||||
| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 16 |
||||||
| Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. | ||||||
| Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 967 |
||||||
| Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. | ||||||
| Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss. | ||||||
| Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 634 |
||||||
| Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. | ||||||
| Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. | ||||||
6.
6.1 Die Vorinstanz hat den Erlös aus dem Verkauf der Briefmarkensammlung des Erblassers inkl. einer auf dem Verkaufserlös erzielbaren durchschnittlichen Rendite von 3% seit dem Verkaufsdatum bis hin zum Urteilszeitpunkt auf Fr. 48'780.-- festgelegt.
6.2 Die Beschwerdeführerin sieht im Umstand, dass die Erstinstanz ihr den Beweis auferlegt habe, die Briefmarkensammlung sei für mehr als Fr. 33'200.-- verkauft worden, eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz, welche das erstinstanzliche Vorgehen schütze, verletze namentlich Art. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
6.3 Abgesehen davon, dass Vorwürfe gegenüber der Erstinstanz vor Bundesgericht nicht überprüft werden können (Art. 75 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
7.
7.1 Die Vorinstanz hat - der Erstinstanz folgend - den Rückkaufswert der Lebensversicherungen des Erblassers auf Fr. 21'336.-- festgesetzt und in die Berechnung des ehegüterrechtlichen Vorschlages miteinbezogen.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Vorinstanz im kantonalen Berufungsverfahren mit dieser Position nicht auseinandergesetzt habe. Weiter verletze sie mit der Zuweisung dieser Rückkaufswerte zur Errungenschaft Art. 476
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 476 [1] |
||||||
| Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet. | ||||||
| Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
7.2 Der Vorwurf der fehlenden Auseinandersetzung beschlägt das rechtliche Gehör (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540), weshalb darauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 2.2). Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin an der güterrechtlichen Qualifikation des (Versicherungs-) Rückkaufswertes sowie des Zeitpunkts deren Teilung genügt sie den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben E. 1.3), womit auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann.
Im Übrigen fällt der Zeitpunkt des Steuerinventars mit demjenigen der Teilung zusammen, falls sich seit der Aufnahme des Steuerinventars diesbezüglich nichts mehr geändert hat, was zu prüfen jedoch den Sachverhalt beschlägt und mit der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht werden könnte (vgl. oben E. 2.3).
8.
8.1 In Bezug auf den sich in der Liegenschaft R.________ befindenden Hausrat ist die Vorinstanz der Erstinstanz gefolgt und hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Substanzierungspflicht nicht nachgekommen sei und es demzufolge keine wertvollen Sachen gebe.
8.2 Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der erbrechtlichen Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 607 |
||||||
| Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. | ||||||
| Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. | ||||||
| Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. | ||||||
Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie vertrete die Auffassung, bloss wertvolle Sachen seien in eine Erbteilung miteinzubeziehen, verkennt sie, dass einerseits die Frage nach dem Wert der Möbel die Beweiswürdigung beschlägt und andererseits die Vorinstanz in der Nachlasszusammenstellung sämtliches Inventar als in der Liegenschaft R.________ mitenthalten betrachtet hat. Da sich in der besagten Liegenschaft keine wertvollen Einzelstücke befinden, ist der Hausrat nicht gesondert aufgelistet worden.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat die anerkannten Erbvorbezüge der beiden Töchter des Erblassers in der Höhe von je Fr. 82'500.-- sowohl bei der Bemessung des Nachlasses als auch bezüglich der Ausgleichung berücksichtigt.
9.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ehefrau des Erblassers hätte zu dessen Lebzeiten ebenfalls Wertpapiere im Wert zwischen Fr. 35'000.-- und Fr. 50'000.-- erhalten, beschlägt den Sachverhalt, der vorliegend nicht überprüft werden kann (vgl. oben E. 2.3).
Weiter will die Beschwerdeführerin in der gleichzeitigen und gleichwertigen Begünstigung der beiden Töchter einen von der gesamten Familie getragenen Konsens sehen, weshalb sich auch die Frage einer allfälligen güterrechtlichen Hinzurechnung nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 208 |
||||||
| Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: | ||||||
| unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; | ||||||
| Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
Schliesslich verbleibt zu diesem Sachbereich die Rüge der Verletzung von Art. 626 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 626 |
||||||
| Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. | ||||||
| Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 626 |
||||||
| Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. | ||||||
| Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 208 |
||||||
| Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: | ||||||
| unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; | ||||||
| Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
sollten, kann aus dieser Zustimmung nicht auf einen Verzicht des Ausgleichungsanspruchs geschlossen werden (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 19 zu Art. 208
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 208 |
||||||
| Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: | ||||||
| unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; | ||||||
| Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
10.
Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Kosten- und Entschädigungsentscheid auf vier Seiten zum Streitwert, der von der Vorinstanz auf Fr. 500'000.-- festgesetzt worden ist. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Anwendung von kantonalem Recht handelt, welche das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit nicht zu überprüfen befugt ist, da selbst bezüglich der Rüge der willkürlichen Anwendung dieses kantonalen Rechts die Kognition des kantonalen Kassationsgerichts grösser als diejenige des Bundesgerichts ist (vgl. oben E. 2.1).
11.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 102 Schriftenwechsel |
||||||
| Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. | ||||||
| Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Ruppen
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 51
BGG 66
BGG 68
BGG 72
BGG 74
BGG 75
BGG 90
BGG 95
BGG 97
BGG 99
BGG 102
BGG 105
BGG 106
BGG 107
BGG 112
BGG 132
BV 8
BV 9
BV 29
BV 30
OR 1
OR 16
OR 967
ZGB 2
ZGB 8
ZGB 208
ZGB 476
ZGB 518
ZGB 554
ZGB 602
ZGB 607
ZGB 610
ZGB 617
ZGB 618
ZGB 626
ZGB 634
ZGB 647 c
ZGB 652
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 102 Schriftenwechsel |
||||||
| Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. | ||||||
| Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 112 Eröffnung der Entscheide |
||||||
| Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: | ||||||
| die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; | ||||||
| die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; | ||||||
| das Dispositiv; | ||||||
| eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. | ||||||
| Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung. [1] Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. | ||||||
| Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. | ||||||
| Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 30 Gerichtliche Verfahren |
||||||
| Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. | ||||||
| Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. | ||||||
| Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
||||||
| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 16 |
||||||
| Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. | ||||||
| Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 967 |
||||||
| Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde. | ||||||
| Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namenpapieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss. | ||||||
| Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 208 |
||||||
| Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: | ||||||
| unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; | ||||||
| Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 476 [1] |
||||||
| Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet. | ||||||
| Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 518 |
||||||
| Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. | ||||||
| Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. | ||||||
| Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 554 |
||||||
| Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: | ||||||
| wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern; | ||||||
| wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist; | ||||||
| wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; | ||||||
| wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. | ||||||
| Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben. | ||||||
| Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 602 |
||||||
| Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. | ||||||
| Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. | ||||||
| Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 607 |
||||||
| Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. | ||||||
| Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. | ||||||
| Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 610 |
||||||
| Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. | ||||||
| Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. | ||||||
| Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 617 [1] |
||||||
| Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 618 |
||||||
| Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, mit Wirkung seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 626 |
||||||
| Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. | ||||||
| Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 634 |
||||||
| Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. | ||||||
| Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 647c [1] |
||||||
| Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 652 |
||||||
| Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BBl