84 II 338
46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1958 i.S. Bassin gegen Saner und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. - Gemischte Schenkung? Bewertung der beidseitigen Leistungen nach den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses. Einfluss eines limitierten Vorkaufsrechts, einer Nutzniessung, entgeltlicher Wohnrechte und weiterer Belastungen des Käufers auf den Verkehrswert einer Liegenschaft. Muss das Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung den Beteiligten bewusst gewesen sein? Anordnung des Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Regeste (fr):
- Obligation de rapporter des héritiers légaux (art. 626 CC).
- Donation mixte? Evaluation des prestations réciproques sur la base des circonstances existant au moment de la conclusion du contrat. Influence d'un droit de préemption limité, d'un usufruit, de droits d'habitation à titre onéreux et d'autres charges incombant à l'acheteur sur la valeur vénale d'un immeuble. Les parties doivent-elles être conscientes de l'existence d'une disproportion entre prestation et contreprestation? Le de cujus a-t-il ordonné le rapport au sens de l'art. 626 al. 1 CC? Abandon de bien au sens de l'art. 626 al. 2 CC? Disposition expresse libérant les héritiers de l'obligation de rapporter?
Regesto (it):
- Obbligo di collazione degli eredi legittimi (art. 626 CC).
- Donazione mista? Valutazione delle prestazioni reciproche secondo le circostanze esistenti all'atto della stipulazione del contratto. Influsso di un diritto di prelazione limitato, di un usufrutt o, di diritti di abitazione a titolo oneroso e di altri oneri incombenti al compratore sul valore venale di un immobile. Devono le parti essere conscie dell'esistenza di una disproporzione tra prestazione e controprestazione? Ha il de cuius ordinato la collazione nel senso dell'art. 626 cp. 1 CC? Abbandono di beni nel senso dell'art. 626 cp. 2 CC? Disposizione esplicita che libera gli eredi dall'obbligo di collazione?
Sachverhalt ab Seite 339
BGE 84 II 338 S. 339
A.- Frau Lina Schluep verwitwete Herrmann, geb. 1884, schloss mit ihrer jüngsten Tochter Helene BassinHerrmann am 8. Oktober 1949 einen öffentlich beurkundeten Vertrag, wonach sie dieser ihre Besitzung in Frittenbach, Gemeinde Lauperswil, ein für Fr. 22'400.-- brandversichertes Wohn- und Geschäftshaus mit 8,35 a Hausplatz, Hofraum, Garten und Acker, zum Preise von Fr. 25'000.-- auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum abtrat. Der Vertrag bestimmte u.a.: "2. Der Abtretungspreis von Fr. 25'000.-- bleibt während der Dauer der Nutzniessung unzinsbar und zum grössern Teil mit Fr. 15'000.-- bis zum Absterben der Abtreterin gegenseitig unkündbar stehen, während der übrige Teil auf gegenseitig freistehende Kündigung von drei Monaten zahlfällig gestellt werden kann. Er ist vom Nutzen- und Schadensanfang hinweg zu 1/4 % unter dem Hypothekarzinsfuss der Ersparniskasse in Langnau ... zu verzinsen. Nach dem Absterben der Mutter ist das Kapital in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen. 3. Nutzniessungsvorbehalt.
Die Abtreterin behält sich das Recht vor, die beschriebene Liegenschaft, so lange es ihr beliebt, auf naturgemässe Art und Weise zu nutzen. Nutzen und Schaden beginnen der Übernehmerin somit mit dem Absterben der Mutter oder auf den von dieser frei zu bestimmenden Zeitpunkt. . . . . .
BGE 84 II 338 S. 340
5. Als Zugaben, deren Gegenwert im Liegenschaftsabtretungspreis inbegriffen ist, werden der Übernehmerin mit Wirkung auf Nutzen- und Schadensanfang zu Eigentum übertragen das gesamte Ladenmobiliar, die zur Ausübung des Gewerbes dienenden übrigen Gerätschaften und Beweglichkeiten, sowie der Waschherd, das Waschgeschirr und das Gartenwerkzeug. 6. Vorkaufrechtserrichtung.
Zu Gunsten des Sohnes der Abtreterin, Hans Max Herrmann, Schneider, im Vertragsobjekt wohnhaft, wird ein auf die Dauer unbeschränktes Vorkaufsrecht auf das Vertragsobjekt vorbehalten ... zum gleichen Preis, wie ihn heute die Übernehmerin schuldig wird. .. 7. Wohnrechtsvorbehalte.
a) Zugunsten des obgenannten ... Hans Max Herrmann wird das Recht vereinbart, auf unbeschränkte Zeit die Wohnung im I. Stock des beschriebenen Gebäudes zu einem angemessenen Zins in Miete zu nehmen. Gegenwärtig beträgt dieser Zins Fr. 420.-- per Jahr und es ist der Wunsch der Abtreterin, dass er in Zukunft ungefähr gleich hoch bleibt. .. b) Die Abtreterin behält sich ferner für sich und ihren Ehemann im beschriebenen Hause ein allgemeines und lebenslängliches Wohnrecht vor gegen angemessene Zinsvergütung. Die Übernehmerin verpflichtet sich dazu, ihrer Mutter und deren Ehegatten bei Altersbeschwerden und im Krankheitsfalle die einem Familiengliede geziemenden Dienste und Handreichungen unentgeltlich zu erweisen. .." Der Eigentumsübergang, die Nutzniessung, das Vorkaufsrecht und die Wohnrechte waren nach dem Vertrag im Grundbuch einzutragen. Hans Max Herrmann unterzeichnete den Vertrag mit.
B.- Am 1. März 1952 verzichtete Frau Schluep auf die Nutzniessung. Sie beanspruchte nur noch das Wohnrecht an einem einzigen Zimmer. Auf Gesuch von Helene Bassin setzte der Regierungsstatthalter von Signau am 22. Januar 1954 auf Grund einer im Abtretungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel den jährlichen Mietzins für dieses Zimmer auf Fr. 144.-- fest und erhöhte denjenigen für die Wohnung des Hans Max Herrmann auf jährlich Fr. 520.--. Auf den 1. Januar 1955 vermietete Helene Bassin den seit 1. März 1952 von ihr betriebenen Laden samt der Parterrewohnung an Familie Schneeberger.
C.- Am 27. November 1956 starb Frau Schluep, die im Februar 1956 zum zweiten Mal Witwe geworden war. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihren Sohn und ihre fünf Töchter. Das öffentliche Inventar über ihren Nachlass
BGE 84 II 338 S. 341
zeigt ein Reinvermögen von rund Fr. 42'000.--. Unter den Aktiven steht mit Fr. 25'000.-- die Forderung der Erblasserin an Helene Bassin gemäss Abtretungsvertrag vom 8. Oktober 1949.
D.- Am 28. Mai 1957 leiteten die fünf Miterben von Helene Bassin gegen diese Klage ein mit den Begehren, sie sei zu verurteilen, den wirklichen Verkehrswert der an sie abgetretenen Liegenschaft auf richterliche Bestimmung hin in die Teilung der mütterlichen Erbschaft einzuwerfen; eventuell habe sie den Klägern in Wiederherstellung ihrer Pflichtteile gerichtlich zu bestimmende Beträge zu bezahlen. Sie machten geltend, der Wert der Liegenschaft übersteige den Abtretungspreis erheblich. Die Abtretung bedeute daher eine Zuwendung, die gemäss Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
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1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
BGE 84 II 338 S. 342
um entgeltliche Wohnrechte, und während der Dauer der Nutzniessung habe die Beklagte den Abtretungspreis nicht verzinsen müssen. Der Tatsache, dass Hans Max Herrmann nicht den ortsüblichen Zins zahlen müsse, sei schon dadurch Rechnung getragen worden, dass der Ertragswert auf Grund des wirklichen Mietzinses berechnet worden sei. Richtig sei allerdings, dass das Wohnrecht an und für sich eine gewisse Belastung darstelle, weil dem Berechtigten nicht gekündigt werden könne. Die Beklagte behaupte denn auch, ihr Bruder sei ein unangenehmer Hausbewohner. Um einen allfälligen Minderwert der Liegenschaft darzutun, hätte sie indes beweisen müssen, dass sie wegen ihres Bruders die andere Wohnung im Haus nicht habe vermieten können und deshalb Mietzinsausfälle erlitten habe. Dieser Beweis fehle. Daher sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 35'500.-- auszugehen. Daneben habe die Beklagte Zugaben erhalten, die von den Parteien vergleichsweise auf Fr. 1300.-- bewertet worden seien. Zwischen dem Abtretungspreis und dem Wert der Gegenleistung habe demnach ein erhebliches Missverhältnis bestanden, dessen die Erblasserin sich bewusst gewesen sei. Die unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte, die unter Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. |
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1 | Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. |
2 | Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind. |
"1. Es wird Akt genommen und gegeben von der Erklärung des Klägers Max Herrmann, dass für sein Vorkaufsrecht bezüglich der Liegenschaft Grundbuch Nr. 1050, Frittenbach, Lauperswil, der wirkliche Wert der Liegenschaft massgebend sein soll.
BGE 84 II 338 S. 343
2. Es wird festgestellt, dass der teilbare Nachlass der Frau Lina Schluep-Herrmann beträgt: a) Reiner Nachlass Fr. 42'000.--
b) Wert des Vorempfanges der Beklagten " 11'800.--
Total Fr. 53'800.--
3. Die Beklagte wird für ihren Vorempfang für einen Betrag von Fr. 8966.-- [= 1/6 von Fr. 53'800.--] ausgleichungspflichtig erklärt."
E.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Die Kläger schliessen auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die von den Klägern heute aufgeworfene Frage, ob der Vertrag vom 8. Oktober 1949 zu seiner Gültigkeit der Form des Erbvertrags bedurft hätte, ist ohne jeden Zweifel zu verneinen. Der Vertrag sollte seine Wirkungen keineswegs erst beim Tode der Erblasserin entfalten. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, dass der Übergang des Eigentums auf die Beklagte nach dem Vertrag sofort im Grundbuch einzutragen war. Für einen Vertrag auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft unter Lebenden genügt gemäss Art. 657
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. |
2. Die Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
BGE 84 II 338 S. 344
ist die Anwendung des Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. |
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1 | Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. |
2 | Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen. |
BGE 84 II 338 S. 345
ist, wenn man es nicht mit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft zu tun hat (vgl. zu diesem FalleBGE 54 II 95, 104, 108), ihr Verkehrswert anzusehen. Im vorliegenden Falle kommt es daher in erster Linie darauf an, welchen Verkehrswert die der Beklagten übereignete Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses angesichts der damals gegebenen Verhältnisse hatte.
3. Mit diesen von ihr richtig erkannten Grundsätzen hat sich die Vorinstanz in Widerspruch gesetzt, indem sie annahm, das im Vertrag vom 8. Oktober 1949 zugunsten von Hans Max Herrmann vereinbarte limitierte Vorkaufsrecht vermindere den Wert der Leistung, welche die Beklagte damals empfing, deswegen nicht, weil Herrmann am 4. April 1957 auf sein Recht verzichtet habe, das Vorkaufsrecht zum limitierten Preis von Fr. 25'000.-- geltend zu machen, und den wirklichen Wert der Liegenschaft als für sein Vorkaufsrecht massgebend anerkannt habe. Diese lange nach dem Vertragsabschluss, ja sogar erst nach dem Erbfall abgegebene Erklärung kann bei der Bemessung des Verkehrswertes der Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses keine Rolle spielen. Die Beklagte erwarb die Liegenschaft belastet mit dem auf Fr. 25'000.-- limitierten Vorkaufsrecht. Dieses muss daher bei der Ermittlung des damaligen Verkehrswertes der Liegenschaft so gut wie die andern damals vorhanden gewesenen Belastungen berücksichtigt werden. Anders wäre es nur, wenn ein derartiges Vorkaufsrecht den Verkehrswert einer Liegenschaft überhaupt nicht beeinflussen könnte. Das nimmt jedoch die Vorinstanz mit Recht nicht an. Vielmehr hat sie selber ausgeführt, wenn Herrmann auf die Geltendmachung seines Vorkaufsrechts zum Preise von Fr. 25'000.-- nicht verzichtet hätte, hätte man sich fragen können, ob die Beklagte eine Leistung erhalten habe, die den Betrag von Fr. 25'000.-- übersteige. Nach der Lebenserfahrung ist denn auch zum mindesten soviel sicher, dass ein im Grundbuch vorgemerktes limitiertes Vorkaufsrecht die Kauflust und die Preisangebote dritter Interessenten und
BGE 84 II 338 S. 346
damit eben auch den Verkehrswert einer Liegenschaft sehr wohl beeinträchtigen kann. Ob mehr oder weniger wahrscheinlich sei, dass der Vorkaufsberechtigte gewillt und in der Lage gewesen wäre, sein Recht auszuüben, und ob die Beklagte je versucht habe, die streitige Liegenschaft zu verkaufen, ist entgegen der Auffassung der Kläger unerheblich. Wesentlich ist nur, dass das limitierte Vorkaufsrecht zugunsten Herrmanns bestand und geeignet war, den Wert der Liegenschaft in den Augen allfälliger Kaufsinteressenten zu schmälern. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der an die Beklagte veräusserten Liegenschaft zur Zeit des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung des darauf lastenden limitierten Vorkaufsrechtes feststelle.
4. Weitere Belastungen, welche die Beklagte mit der Liegenschaft zu übernehmen hatte, sind das zeitlich unbeschränkte Wohnrecht Herrmanns sowie die Nutzniessung und das beim Verzicht darauf aktuell werdende "allgemeine" und lebenslängliche Wohnrecht zugunsten der Erblasserin. Obwohl die Wohnrechte entgeltlich waren und die Beklagte während der Dauer der Nutzniessung den "Abtretungspreis" nicht zu verzinsen hatte, waren auch diese Lasten dazu angetan, den damaligen Verkehrswert der Liegenschaft ungünstig zu beeinflussen. Wenn bei der Ertragswertberechnung, die ein Element der vom vorinstanzlichen Experten vorgenommenen Verkehrswertschätzung bildete, auf den von Herrmann tatsächlich bezahlten, unter dem normalen Ansatz liegenden "Mietzins" abgestellt wurde, so ist damit der in diesem Wohnrecht bestehenden Belastung nicht voll Rechnung getragen worden. Es liegt auf der Hand, dass bei einer Liegenschaft wie der streitigen, die ein Dritter kaum als Renditenobjekt, sondern höchst wahrscheinlich nur für den Eigengebrauch erwerben wird, das Bestehen von langfristigen Wohnrechten, die nach dem massgebenden Vertrag sozusagen alle Räumlichkeiten erfassen, auf den Verkehrswert drückt,
BGE 84 II 338 S. 347
selbst wenn die Wohnberechtigten für die Benützung ihrer Räume ein angemessenes Entgelt zu entrichten haben. Die Vorinstanz hat denn auch selber erkannt, dass unkündbare Wohnrechte schon "an und für sich eine gewisse Belastung darstellen", aus dieser Erkenntnis aber praktisch keine Konsequenzen gezogen. Sie hat daher in ihrem neuen Urteil bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft im Jahre 1949 nicht nur dem limitierten Vorkaufsrecht Rechnung zu tragen, sondern darüber hinaus die erwähnten weitern Lasten voll zu berücksichtigen. Indem sie dies unterliess, hat sie die für die Schätzung massgebenden G rundsätze verletzt, deren Einhaltung das Bundesgericht zu überprüfen hat (vgl. BGE 82 II 399 Erw. 4).
Ob Herrmann ein unangenehmer Hausgenosse sei und dies die Vermietung der andern Wohnung im Hause der Beklagten oder dessen Verkauf erschwere, ist nicht zu untersuchen, weil die Vorfälle, aus denen die Beklagte diesen Schluss ziehen will, sich nach ihrer eigenen Darstellung erst nach Abschluss des Vertrags vom 8. Oktober 1949 zugetragen haben, so dass darauf bei der Ermittlung des damaligen Wertes der Liegenschaft nicht Rücksicht genommen werden darf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bestehen unkündbarer Wohnrechte, die sich auf alle oder fast alle Räume im Haus erstrecken, den Verkehrswert der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen kann.
5. Bei Vergleichung des Wertes, der den beidseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zukam, ist schliesslich auch die von der Vorinstanz mit Stillschweigen übergangene Verpflichtung der Beklagten, der Erblasserin und ihrem Ehemann bei Altersbeschwerden und im Krankheitsfall unentgeltlich gewisse Dienste zu leisten, angemessen zu berücksichtigen. Mag diese Verpflichtung später auch nicht praktisch geworden sein, so durfte sie bei der Festsetzung des "Abtretungspreises" doch in Betracht gezogen werden.
6. Sollte sich ergeben, dass die Leistungen der Erblasserin diejenigen der Beklagten auch dann erheblich
BGE 84 II 338 S. 348
übersteigen, wenn die von der Beklagten übernommenen Lasten gehörig berücksichtigt werden, so wäre nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
7. Zu den Fragen, die sich stellen, wenn eine unentgeltliche Zuwendung der Erblasserin an die Beklagte vorliegen sollte, genügen wenige Bemerkungen. a) Es kann keine Rede davon sein, dass die Erblasserin im Sinne von Art. 626 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
BGE 84 II 338 S. 349
Abtretungspreises nach dem Ableben der Mutter "in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen ist", bedeutet nur, dass die Preisforderung der Erblasserin an die Beklagte bei der Erbteilung im Sinne von Art. 614
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 614 - Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
c) Dass die Erblasserin die Beklagte im Sinne von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 629 - 1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. |
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1 | Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. |
2 | Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Dezember 1957 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.