BGE 54 II 93
19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. März 1928 i.S. Braun gegen Braun und
Konsorten.
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Regeste:
Ausgleichung, Art. 626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
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1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Präsumtiverben zu einem
dem Ertragswert entsprechenden Preise bildet keine der Ausgleichungspflicht
oder Herabsetzung unterworfene Zuwendung, selbst wenn er vor 1912
stattgefunden hat.
Berechnung des Wertes eines vorbehaltenen Wohnrechtes und von wiederkehrenden
Naturalleistungen auf die Lebenszeit des Verkäufers.
A. - Im Jahre 1900 verkaufte der damals 56-jährige Vater (bezw. Grossvater)
der Parteien seinem damals 24-jährigen Sohne Jakob, dem Beklagten,
landwirtschaftliche Liegenschaften im amtlichen Schätzungswerte von 34730 Fr.,
welcher jedoch schon im folgenden Jahr auf 37860 Fr. erhöht wurde, und je die
Hälfte seiner Fahrhabe, seiner Landwirtschaftsgeräte und des Viehbestandes um
insgesamt 21000 Fr. unter folgenden «Vorbehälten»:
«2. Der Verkäufer behaltet sich jedoch für sich und seine Ehefrau zur
lebenslänglichen unentgeltlichen Benutzung vor:
a) die vordere Wohnung im untern Stock im Hause Nr. 292...
3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer lebenslänglich und nach dessen
Absterben seiner Ehefrau die nötige Milch unentgeltlich zu liefern.»
An Stelle der genannten Wohnung wurde im Jahre 1901 eine Wohnung im Hause Nr.
298 dem Wohnrecht und ausserdem ein Baumgarten der Benützung der Eltern der
Parteien unterworfen, und anstatt Milch zu liefern bezahlte der Beklagte in
späteren Jahren je 300 Fr. Von den gekauften Liegenschaften verkaufte der
Beklagte einen Teil wieder, nämlich im Jahre 1907 sechs Liegenschaften, deren
Schätzungswert beim Ankauf 9680 Fr. betragen hatte, für 13000 Fr. und in den
Jahren 1919
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und 1923 weitere Liegenschaften, deren Schätzungswert beim Ankauf rund 9000
Fr. betragen hatte, für rund 21000 Fr.
Als der Vater der Parteien im Jahre 1923 starb - die Mutter war ihm schon 1905
im Tode vorausgegangen -, erhoben die Brüder und die Tochter einer
vorverstorbenen Schwester des Beklagten die vorliegende Klage, mit welcher sie
die Ausgleichung und weiter eventuell die Herabsetzung der Zuwendungen
verlangen, welche der Beklagte durch die Überlassung von Liegenschaften laut
dem Kaufvertrag von 1900 und anderswie erhalten habe. Mit Rücksicht auf andere
Zuwendungen anerkannte der Beklagte die Ausgleichungspflicht im Betrage von
3650 Fr.
B. - Durch Urteil vom 11. November 1927 hat das Obergericht des Kantons Aargau
erkannt:
«Der Beklagte wird pflichtig erklärt, von seinem Vorempfang von 20581 Fr. 70
Cts. an die Kläger 9484 Fr. 75 Cts. nebst Zins à 5% seit 16. Mai 1923
herauszubezahlen.
Dabei hat es den Sinn, dass die vorhandenen Aktiven des Nachlasses des Wilhelm
Braun mit diesem vom Beklagten zu bezahlenden Betrag unter den Klägern zur
Teilung gelangen.»
Dabei ist das Obergericht von folgenden Bewertungen ausgegangen:
Wert der mitverkauften Fahrnis 2000 Fr.; Wert des Wohn- und
Baumgartenbenutzungsrechtes jährlich 400 Fr.; Wert der
Milchlieferungsverpflichtung des Beklagten jährlich 300 Fr.
Und bezüglich der Bewertung der verkauften Liegenschaften hat sich das
Obergericht folgende Ausführungen des Bezirksgerichtes zu eigen gemacht:
«Bei der Prüfung der Frage, welchen Wert die betr. Liegenschaften im
Zeitpunkte des Vertragsabschlusses, also im Jahre 1900, hatten, stellt das
Gericht auf die damalige amtliche Schatzung ab, die 34730 Fr. betrug,
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und nicht auf den vom Schätzungsamt des schweiz. Bauernverbandes in Brugg» (in
einem vom Beklagten eingeholten Gutachten) «berechneten damaligen Ertragswert
von 22000 Fr. Es ist sogar der Ansicht, dass die amtliche Schatzung noch eher
zu niedrig angesetzt war, denn es ergibt sich aus den Akten, dass die gleichen
Liegenschaften bereits im Jahre 1901 auf 37860 Fr., geschätzt wurden, und es
ist klar, dass diese Wertsteigerung nicht innerhalb eines Jahres vor sich
gegangen ist.»
C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Hauptantrag auf Abweisung der Klage (dem beigefügt ist, es
sei bloss ein Betrag von 3650 Fr. ausgleichungspflichtig).
D. - Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf
Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von 22309 Fr. 75 Cts., eventuell
13621 Fr. 95 Cts. (soll wohl heissen: 17059 Fr. 75 Cts.), nebst 5% Zins seit
16. Mai 1923 an die Kläger.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erste Voraussetzung der noch streitigen Ausgleichungspflicht des Beklagten,
wie auch der Herabsetzung ist, dass der Liegenschaftenkauf von 1900 nicht ein
rein entgeltliches Geschäft war. Es fehlt aber schon an dem objektiven Merkmal
der (teilweisen) Unentgeltlichkeit.
Was zunächst die Leistung des Vaters der Parteien anbelangt, so ist davon
auszugehen, dass die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen
Präsumtiverben zum Ertragswerte unter dem Gesichtspunkte des Ausgleichungs-
wie des Herabsetzungsrechtes des ZGB nicht als gemischt unentgeltliches
Geschäft betrachtet werden darf. Der Satz des Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. |
landwirtschaftliche Grundstücke den Erben zum Ertragswert anzurechnen sind,
beruht auf der Erkenntnis, dass für denjenigen, welcher ein Bauerngewerbe
betreibt, der Ertragswert desselben den wirklichen Wert
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darstellt und nicht der Verkehrswert, der in der Schweiz durchwegs höher ist
als jener, und zwar nach dem durch Art. 618 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538 |
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1 | Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538 |
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erhobenen Erfahrungssatze durchschnittlich um ein Drittel. Somit wird von
einem Erben, dem ein landwirtschaftliches Grundstück zum Ertragswerte
zugeteilt wird, nicht angenommen, er erhalte Erbschaftswerte in höherem Umfang
als seine Miterben bei im übrigen gleicher Erbberechtigung. Als besonderer
Vorteil dieses Erben wird vielmehr einzig die Chance betrachtet, das
Grundstock zu einem höheren als dem Anrechnungswerte weiterveräussern zu
können, und insofern er diese Chance binnen zehn Jahren ausnützt - wozu er
aber nicht verpflichtet ist, selbst wenn er das Grundstück nicht so lange
behält -, kann von seinen Miterben über den angerechneten Ertragswert hinaus
ein weiteres Entgelt beansprucht werden (Art. 619
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 619 - Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991541 über das bäuerliche Bodenrecht. |
608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
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1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
von Todes wegen einem seiner Erben zuzuweisen - ja sogar einer nicht zum
Kreise seiner gesetzlichen Erben zählenden Person, indem er sie zunächst als
Erben einsetzt -, mit der Massgabe, dass sie nach Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. |
Ertragswert anzurechnen sind, kann grundsätzlich auch nicht ein (teilweise)
unentgeltliches Geschäft darin gesehen werden, dass er sie einem
Präsumtiverben um den zur Zeit des Geschäftsabschlusses massgebenden
Ertragswert verkauft. Dabei kommt nichts darauf an, dass der Verkauf vor dem
Erlass des ZGB abgeschlossen worden ist, also bevor die angeführten
Vorschriften galten. Denn die Frage nach der Entgeltlichkeit oder
Unentgeltlichkeit jenes Geschäftes erhebt sich ja nur unter dem Gesichtspunkte
des Erbrechtes und ist daher nach dem ZGB zu beurteilen, als dem bei der
Eröffnung des Erbganges geltenden Recht (Schlusstitel des ZGB Art. 16 Abs. 3;
BGE 45 II S. 10 ff. Erw. 1).
Als Ertragswert der verkauften Grundstücke zur Zeit des Verkaufes kann nun
freilich nicht die vom
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Schätzungsamt des Schweizerischen Bauernverbandes angegebene Summe von 22000
Fr. gelten gelassen werden, weil dem auf einseitiges Verlangen des Beklagten
erstatteten Gutachten nur der Beweiswert eines Privatgutachtens zuerkannt
werden kann. Anderseits ergibt sich aus der von der Vorinstanz gebilligten Art
und Weise, wie die erste Instanz diesen und den amtlich geschätzten Wert von
34730 bezw. 37860 Fr. einander gegenübergestellt hat, dass die amtliche
Schatzung nicht etwa Ertragswertschätzung sein will, und diese Qualifizierung
der kantonalen amtlichen Schätzung durch die kantonalen Gerichte ist für das
Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn also nicht von dem im Zeitpunkte des
Verkaufes noch massgebenden, sondern von dem im folgenden Jahre erhöhten
amtlichen Schätzungswert ausgegangen werden wollte, ergäbe sich unter
Berücksichtigung des in Art. 618 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538 |
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1 | Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538 |
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über das Verhältnis zwischen Verkehrswert und Ertragswert landwirtschaftlicher
Grundstücke, der sich ja natürlich gerade auf die in den dem Erlass des ZGB
vorangegangenen Jahren gemachten Erfahrungen stützt, ein 29000 Fr. nicht
übersteigender Ertragswert.
Die Gegenleistung des Beklagten setzt sich zusammen aus dem in Geld bestimmten
Kaufpreis von 21000 Fr., wovon 2000 Fr. als Gegenwert für die mitgegebene
Fahrnis aller Art abzuziehen sind, aus dem bis zum Tode der Eltern
vorbehaltenen Wohnrecht einschliesslich Baumgartenbenützung und der für
ebensolange eingegangenen Milchlieferungspflicht. Bei der Bewertung dieser
Beschränkungen bezw. Verpflichtungen des Beklagten durch die Vorinstanzen auf
jährlich 700 Fr. muss es das Bewenden haben, da sie auf der Würdigung
tatsächlicher Verhältnisse beruht, und die bezügliche Aktenwidrigkeitsrüge des
Beklagten kann ohne weitere Begründung zurückgewiesen werden, da darauf nichts
ankommt. Selbst wenn nämlich ausschliesslich auf die Mutmassungen abgestellt
werden will, welche im
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Zeitpunkte des Kaufes über die Dauer der Beschränkungen bezw. Leistungen des
Beklagten angestellt werden konnten, so darf als Gegenleistung doch nicht
einfach der Barwert einer lebenslänglichen (monatlich vorschüssigen) Rente
nach der mittleren Lebenserwartung der männlichen Bevölkerung angesehen
werden, die übrigens nicht 8400 Fr. beträgt, wie die erste Instanz, scheinbar
im Anschluss an eine Zins- und Zinseszinsrechnung mit Rückdiskontierung,
angenommen hat, sondern nach den Tafeln bei PICCARD, Haftpflichtpraxis und
Soziale Unfallversicherung, S. 144 ff., nur 7741 Fr., und zwar nach dem für
derartige Kapitalisierungen damals gebräuchlichen Zinsfusse von 3½%.
Einerseits ist nämlich wohl möglich, dass infolge besonderer Verhältnisse
(Beruf, Gesundheitszustand, Lebensdauer der Vorfahren) von vorneherein mit
einer überdurchschnittlichen Lebenserwartung des Vaters des Beklagten
gerechnet werden durfte bezw. musste. Anderseits darf nur derjenige auf die
mittlere Lebenserwartung abstellen, welcher in der Lage ist, das den
Leibrenten oder ähnlichen auf die Lebensdauer des Berechtigten gestellten
Leistungen oder Beschränkungen innewohnende Risiko auf eine grössere Anzahl
derartiger Geschäfte zu verteilen. Wer dagegen eine vereinzelte Leihrente oder
dergl. auszurichten hat, würde seinem Risiko, sie über die mittlere
Lebenserwartung des Berechtigten hinaus ausrichten zu müssen, nicht in
genügender Weise Rechnung tragen, wenn er bei der Barwertberechnung einfach
von der mittleren Lebenserwartung ausginge. Dies jedenfalls dann, wenn der
Gegenstand der Leistung so beschaffen ist, dass er sie nicht durch einen
Rentenkauf ablösen kann, was ja in einem Falle wie dem vorliegenden von
vorneherein nicht in Frage kommen konnte. Sodann war die Dauer des Wohnrechtes
und der Milchlieferungspflicht an die Lebenszeit nicht nur des Vaters, sondern
auch der Mutter geknüpft, für deren mittlere Lebenserwartung die Akten
indessen keinen
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Anhaltspunkt abgeben, ganz abgesehen davon, dass sie nach dem eben Gesagten
nicht ohne weiteres als massgebend erachtet werden könnte. Somit wird
jedenfalls nicht zu hoch gegriffen, wenn der Barwert der nicht in Geld
ausgedrückten Gegenleistungen des Beklagten auch bei rein retrospektiver
Betrachtung auf 10000 Fr. veranschlagt wird. Zusammengerechnet mit dem in Geld
ausgedrückten Kaufpreis stehen sie also nicht hinter dem Ertragswert, welchen
die gekauften Grundstücke damals aufwiesen. Übrigens könnte von einer
Zuwendung erst gesprochen werden, wenn die beiden Leistungen in einem
Missverhältnis zu einander stünden, und nicht schon angesichts eines
unbedeutenden Wertunterschiedes. - Wollte aber berücksichtigt werden, was der
Beklagte infolge der langen Dauer des Lebens seines Vaters wirklich hat
leisten bezw. sich abgehen lassen müssen, so ergäbe sich eine den Ertragswert
übersteigende Barwertsumme seiner Gegenleistungen. Für diese Betrachtungsweise
liesse sich die Überlegung ins Feld führen, dass der Beklagte, indem er einen
Teil des Risikos einer überdurchschnittlichen Dauer des Lebens seines Vaters
auf sich genommen hat, diesem den Verbrauch seines sonstigen Vermögens in
entsprechendem Mass ersparte, was zum Vorteil sämtlicher Erben ausschlug.
2.- Auch vor Bundesgericht hat der Beklagte erneut anerkannt, andere
ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Betrage von 3650 Fr. empfangen zu
haben. Demgemäss hat er diese Summe nebst Zins seit dem Todestag entweder in
Natur in die Erbschaft einzuwerfen oder ist sie anzurechnen, und zwar zunächst
zur Erbschaft hinzuzurechnen und sodann vom Erbanteil des Beklagten
abzurechnen. Nicht etwa hat der Beklagte den anerkannten Betrag
ausschliesslich an die Kläger zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die
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Hauptberufung begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 11. November 1927 aufgehoben und die Klage abgewiesen, insoweit sie
nicht anerkannt worden ist.