Erbrecht. N° 1,

parents la rémunération des services qu'il leur rend, mais a voulu
cependant qu'il puisse s'en prévaloir contre d'autres personnes,
-eoheritiers ou créanciers ; or ces sentiments de piété filiale persistent
pendant toute la vie des parents, meme quand les erfiants ont quitte le
foyer paternel et meme après cessation de la communauté domestiqne. C'est
ce qu'on peut déduire également de l'art. 111 LP nouveau qui autorise les
enfants majeurs à enercer en tout temps leur droit de participation
à la ,same que leur réserve l'art. 334 CC, tandis que la méme iaculté
n'est accordée an eonjoint, aux enfants ou aux Pupille-; du débiteur
que pendant un délai de 40 j ours, et ala condition quela saisie ait
eu lieu pendant la durée de la tutelle, de la puissance paternelle ou
du mariage, ou tout au moins dans l'année qui a suivi. La persistance
en tout temps de ee droit, proelamee ainsi par l'art. 111 LP vis-à-vis
des créanciers des pere et mère, plaide en kaveur du maintien de celui
prev u à l'art. 633 CC vis-a-vis des cohéritiers après la cessation de
la vie commune et tant que le partage n'a pas eu lieu. De mème donc que
l'enfant majeur peut intervenir en tout temps dans la poursuite dirigée
contre ses parents, pour sauvegarder ses droits, de méme il pourra se
prévaloir de l'art. 633, tant que le partage n'anrapas été opéré, et
pour autant qu'll n'y aura pas expressement renoncé.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le reeours est admis et l'arrét rendu le 30 septembre 1918 par
la Chambre des reconrs du Tribunal cantonal vaudois est annulé ;
l'affaire est en conséquence renvoyée devant l'instance cantonale
pour complément d'instruction et nouvelle decision dans le sens des
considérants.Erbrecht. N° 2.

2. Urteil der II. 'Zivila'nteilug vom 16. Januar 1919 i. S. Stamm
gegen Stamm.

Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
, 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
, Scth 2. ZGB. Die Pflichtteilsbereehnung (insbesondere
Anrechnung eines Vorempfanges auf den Pflichtteil) und die Ausgleichung
beurteilen sich nach neuem Recht, sofern der Erblasser nach dem
31. Dezember 1911 verstorben ist. _Art. 475, 527, 626, 630 ZGB. Ermittlung
des tür die Pflichtteilsherechnung massgebenden Nachlasses. Welche
,Vorempfänge sind zum Nachlass hinzurechnen ? und zu welchem Werte
? Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem Erben, wonach dieser sich
verpflichtet, mehr einzuwerien, als er von Gesetzeswegen zur Ausgleichung
zu bringen hat. Rechtliche Natur einer solchen Ver

einbarung. Auslegung derselben.

A. Am 13. August 1910 stellten die heutigen Kläger, Albert und Louis
Stamm in Kairo, bei der Vaisenbehörde von Schleitheim gegen ihren Vater,
Christian Stamm, das Begehren um Entmündigung wegen Verschwendung.
Zur Begründung dieses Antrages führten sie unter anderem aus,
dass Christian Stamm in der Gas in Schleitheim ein Haus z. Espeli
mit einem Kostenaufwand von 130,000 Franken gebaut habe, für das im
Verkaufsfalle kaum 25,000 Fr. gelöst werden könnten. Sie wiesen bei
diesem Anlasse auch darauf hin, dass das Vermögen des Vaters diesem nur
zur Hälfte gehöre, zur andern Hälfte aber ihnen als Erben der im Jahre
1896 verstorbenen Mutter. Am 17. August zogen sie indessen, nachdem die
Waisenbehö'rde ihnen nahegelegt hatte, sich mit dem Vater zu verständigen,
das Entmündigungsbegehren zurück und schlossen mit ihm am nämlichen Tage
einen Vermögensherausgabevertrag folgenden Inhaltes ab :

1. Christian Stamm willigt in die Annuliierung der zu seinen Gunsten
errichteten Hypothek von 52,000 Fr. auf die Liegenschaft Mahmacha
der Brüder Albert und Louis Stamm in Kairo ein, ohne Gegenwert zu
beanspruchen.2. Albert Stamm überträgt das Eigentum am Wohnhaus im Espeli
in Schleitheim auf seine Söhne Albert

' 8si Erbrecht. N° 2. und Louis. Dabei wird der Wert zu 98,000
Fr. veranschiagt.

3. Mit dieser Transaktion erklären die Söhne Albert und Louis Stamm
ihr Muttergut mit 50,000 Fr. herausbekommen und unter dem Titel
Vermögensherausgabe als Vorempf angenes 100, 000 Fr. empfangen zu haben
und verpflichten sieh, zu Lebzeiten des Vaters keine weitern Ansprüche
zu erheben.

Diese von Christian Stamm und Albert Stamm für sich und seinen Bruder
Louis Stamm unterzeichnete Vereinbarung wurde von der Behörde genehmigt,
ohne dass zuvor eine amtliche sehatznng der Liegenschaft vorgenommen
worden wäre. Es wurde sodann eine Inv enturund Teilungsurkunde errichtet,
in der unter den Aktiven ein Betrag von 150,000 Fr. (98,000 Fr. Wert
der Liegen-

schaft plus 52, 000 Fr. Wert der Hypothek) eingestellt und .

jedem der beiden Söhne die Hälfte davon zugewiesen ist. Das
Waisengericht genehmigte diese Inventurund Teilungsurkunde, nachdem
Christian Stamm, Albe1t Stamm und Rechtsanwalt Dr. Isler namens des
Louis Stamm sie in Gegenwart der Behörde unterzeichnet und als richtig
anerkannt hatten. Gestützt auf dieses Vertragsinstrument wurde die
Liegenschaft z." Espeli den beiden Klägern zugefertigt, welche sie in
der Folge der Spar"und Leihkasse Schleitheim für ein Darlehen von 28,000
Fr. verpfändeten. Die Kläger kamen indessen ihrer Schuldpflieht nicht
nach; die Pfandgläubigerin hob daher Betreibung auf Grundpfandverwertung
an und erwarb das Pfand an einer am 4. Oktober 1915 abgehaltenen Gant
zum Preise von 20, 000 Fr. Am 15. August 1911 liessen die ' Kläger den
Eheleuten Christian Stamm eine amtliche Anzeige zustellen, in der sie
erklärten, dass der' im Vertrage vom 17. August 1910 der Liegenschaft
z. Espeli

beigelegte Wert von 98,000 Fr. vielleicht den Erstellungskosten
entspreche, nicht aber dem Verkehrswert der nur auf zirka 30,000 Fr. zu
veranschlagen sei. sie verwahrten sich dagegen, dass ihnen an ihrem
einstigen Erbteil dasErbrecht. N' 2. 9Hans für 98,000 Fr. angerechnet
werde und behielten

sich alle Rechte vor,insbesondere das Recht, den Vertrag

anzufechten, da sie bei dessen Abschluss die Meinung gehabt hätten,
die Taxation sei bedeutungslos Gegen diese Anzeige erhob Christian
Stamm Rechtsverschlag, der ihm durch Verfügung des Bezirksgerichtes
Schieitheim vom 29. August 1911 bewilligt wurde. Die Kläger liessen in
der Folge die Sache vorläufig auf sich beruhen. s

Am 5. September 1917 starb Vater Stamm. Gleichen Tages hatte er eine
öffentliche letztwillige Verfügung errichtet, in der er folgendes
bestimmte :

1. Meine beiden Söhne Albert und Louis Stamm wii] ich auf den Pflichtteil
gesetzt wissen. Dagegen soll meiner Ehefrau Bertha Stamm geb. Sennhauser
aus meinem Nachlass so viel zu Eigentum zufallen, als nach dem Gesetz
zulässig ist "und zwar ausser demjenigen, was sie von gesetzeswegen
anzuspreehen hat.

2. An dem meinen beiden Söhnen Albert und Louis Stamm gebührenden
Pflichtteil soll dasjenige Vermögen, das sie durch die Inventur und
Teilung, resp. Vermögensherausgabe vom 20. August 1910 bereits an Vatergut
empfangen haben im Betrage von 100, 000 Fr. in Abzug gebracht werden

Die Kläger erhoben daraufhin gegen die Beklagte,WitWe Bertha Stamm
geb. Sennhauser, Klage mit den Anträgen:

1. Es sei das Testament des gestorbenen Vaters der Kläger vom 5. September
1917 als anfechtbar zu erklären, weil es den Pflichtteil seiner Söhne, der
Kläger, dadurch verletze, dass darin als Verempfang 100, 000 Fr. genannt
werden und es sei dieser Betrag herabzusetzen auf 22,000 Fr. ;2

2. Es sei der zum Ausgleich zu bringende Voremp'fang' zu Lasten der
Kläger auf 20,000 Fr. festzusetzen, als Wert des ihnen un Wege der
Vermögensherausgabe gegebenen Hauses' lm Espeli, m Schleitheim.

Sie berieken sich zur Begründung dieser Klagebegehren auf Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB,
welcher bestimmt, dass der Vorempfang.

W Erbrecht. N ° 2.

nach dem Wert zur Zeit des Erbganges zu berechnen ist, dieser belaufe
sich für die Liegenschaft Espeli nicht auf 100,000 Fr., sondern nur
auf 20,000 Fr., gleich dem Preise, zu dem sie der Piandgläubigerin am
4. Oktober 1915 zugeschlagen werden sei. Die Beklagte beantragte Abweisung
der Klage. Sie nahm den Standpunkt ein, dass das Streitverhäitnis sich
nach altem Rechte beurteile, welches für die Berechnung des Wertes eines
Vorempfanges auf den Zeitpunkt der Herausgabe und nicht denjenigen des
Erbganges abstelle (5 1898 schailh. PGB).

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage aus den von der Beklagten
angeführten Gründen abgewiesen, das Obergericht durch Urteil vom
1. November 1918.

B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger,
in der Gutheissung der Klage beantragt wird. '

Die Beklagte hat auf Bestätigung des angefochtenen '

Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Hinsichtlich der für die Zuständigkeit des Bundesgerichts massgebenden
Frage der Anwendung alten oder neuen Rechtes ist davon auszugehen,
dass die Kläger verlangen, es sei der Wert des Hauses nicht mit 98,000
Fr. sondern nur mit 20,000 Fr. zu den Nachlassaktiven hinzurechnen und
es sei von dem Ptlichtteil, der sich aus dieser Berechnung des Nachlasses
ergibt, ein Vorempfang von nur 20,000 Fr. abzuziehen. streitig ist mithin
nicht nur die Ausgleichung sondern ebensosehr die Höhe des den Klägern
nach Anrechnung des V orempt'anges noch zukommenden Pflicht-teils ; denn
die Frage, wie ein Vorempiang bei der Erbteilung zu berücksichtigen
sei, ist nicht nur eine solche der Ausgleichung, sondern auch der
Pflichtteilsberechnung. Das Pflichtteilsrecht' und folgerichtig auch die
Anrechnung eines Vorempfanges auf den Pflichtteil richten sich aber nach
neuem Recht, sofern der Erblasser nach dem 31. Dezember 1911 verstorben
ist.}Erbrecht. N° 2. Î!

Es kann in dieser Hinsicht auf das Urteil in AS 42 Il S.Liî. verwiesen
werden, in welchem Falle das Bundesgericht entschieden hat,_ dass
eine einem Erben unter altem Recht gemachte Schenkung, die zu den in
Art. 527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB genannten Verfügungen unter Lebenden gehört, sofern der
Erbfall unter neuem Recht eintrat, nach diesem zu beurteilen und sonach
einzurechnen ist, selbst wenn sie nach altem Recht nicht eingerechnet
werden müsste. 'Die Erwägungen dieses Urteils treffen auch auf den heute
streitigen Vorempiang zu und können durch die abweichende Begründung
des angefochtenen Urteils nicht widerlegt werden. Die Argumentation
der Vorinstanz, dass es sich bei dem den Klägern gegebenen Vorempiang
um ein Definitivum, also um einen abgeschlossenen Tatbestand handle,
indem ihnen die Liegenschaft unter behördlicher Mitwirkung zugewiesen
werden sei und ihnen dauernd verbleiben sollte, und dass daher nach dem
allgemeinen Prinzip von Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Scth Z. ZGB das alte Recht massgebend
sei, ist deswegen nicht stichhaltig, weil bei einem Vorempfang nur
eine Vorausleistung in Frage steht, die in der Erwartung des künftigen
Erbfalles gemacht werden ist, der Vorempt'ang sich somit nur als ein
Element des Erwerbstatsbestandes darstellt, zu dessen Vollendung es
noeh des Erbfalles bedarf. Für die Rechtsanwendung ausschlaggebend ist
aber der Zeitpunkt in dem der Tatbestand abgeschlossen wird, mithin der
Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Es steht daher mit den Prinzipien
des intertemporalen Rechtes nicht in Widerspruch, wenn das neue Recht
darüber entscheidet, welches der Umfang des Nachlasses ist, gestützt
auf; den der Pflichtteil berechnet werden muss und insbesondere, ob
und zu welchem, Werte Vorempfànge dazu gehören. Dadurch werden die
Rechtswirkungen des Vorempfanges, soweit sie für die Lebenszeit des
Erblassers als Wirkungen einer Schenkung unter Lebenden in Betracht
fallen, nicht alteriert. Ebenfalls nach neuem Recht beurteilt sich die
Ausgleichung Auch sie ist ein erbrechtliches Verhältnis

12 _ Erbrecht. N° 2.

im Sinne von Art. 15 scthit. ; denn die Frage, welche Liberaiitäten
des Erblassers zum Zwecke der Herstellung der Gleichheit unter den
Erben bei der Teilung zu berücksichtigen sind, fällt in den Bereich
des Erbrechts. Für die Anwendung des neuen Rechtes spricht ferner auch
der Umstand, dass es hinsichtlich des Umfanges der Ausgleichungspflicht
weniger weit geht, als das alte Recht, also diesem gegenüber den zur,
Ausgleichung verpflichtete Erben begünstigt ; denn § 1898 schafih. PGB
verlangt Ausgleichung des Wertes zur Zeit des Vorempfanges, während
Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB nur die Ausgleichung des Wertes zur Zeit des Todes des
Erblassers vorsieht ; es verzichtet sonach auf den Minderwert der zwischen
dem Zeitpunkte der Hingabe des Vorempfanges und dem Tode des Erblassers
entsteht und belässt dem Vorempfänger diesen Minder-wert definitiv,
ohne ihn dafür mit der Kollationssk pflicht zu belasten. Dass das neue
Recht die Ausgleichungspkiicht erleichtert, erhellt auch aus Art. 628
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
1    Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2    Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.

ZGB; denn wenn dieser dem Erben die Wahl gibt, entweder in natura
einzuwerien oder dem Werte nach anrechnen zu lassen, so bedeutet auch
dies eine Verbesserung der Rechtslage des Ausgleichungspt'lichtigen,
indem er sich für die Naturalkollation nur entscheiden wird, wenn sie
ihm günstiger ist, als die Idealkollation. Ist demnach das streitige
Rechtsverhältnis nach neuem Recht zu beurteilen, so ist auf die Berufung
einzutreten. (Vergl. für die Frage der Rechtsanwendung MUTZNER N. 25 zu
Art. 15 scthit. ; HABICHT, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene
Rechtsverhältnisse S. 698; KRETZSCHMAR, Erbrecht S. 606; KUHLENBECK
Ziff. III B zu Art. 213 EG z. BGB.) 2. In der Sache selbst fällt in
Betracht, dass nach Art. 475
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
ZGB Zuwendungen unter Lebenden bei der
Pflichtteilsberechnung insoweit zum Vermögen des Erblassers hinzurechnen
sind, als sie der Herabsetzungsklage unterliegen, dass nach Art. 527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.

ZGB Vorempfänge herabzusetzen sind, wenn sie nicht zur Ausgleichung
gebrachtErbrecht. N° 2. 13

werden müssen und dass nach Art. 626 ZGBiürVorempfänge die
Kollationspilicht besteht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich
das Gegenteil verfügt hat. Hieraus'vkönnte nun geschlossen werden,
dass die ausgleichspilichtigen Vorempfänge bei der Ermittlung des für
die Pflichtteilsberechnung massgebenden Nachlasses nicht in Anschlag
gebracht werden dürfen. Dies kann aber nicht die Meinung des Gesetzes
sein. Art. 527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB will keineswegs den Kreis der der Herabsetzung
unterliegenden Zuwendungen unter Lebenden einschränken, sondern
im Gegenteil bestimmen, dass a u s s e r den koflationspflichtigen
Vorcrnpfängen auch die Vorempfänge, auf deren Ausgleichung der Erblasser
verzichtet hat, der Herabsetzung unterworfen sein sollen, weil durch
eins-Verzichtsverfügung nach Art. 626 Abs. 2, so wenig wie durch eine
andere letztwillige Verfügung, Pflichtteilsrechte beeinträchtigt werden
dürfen. 'Die Berücksichtigung der auszugleichenden Vorempkänge bei der
Ermittlung der verfügbaren Quote ergibt sich ohne dass es einer besonderen
positiven Vorschrift bedarf schon daraus, dass der Vorernpfang infolge
der-Ausgleichungsoperation in den Nachlass eingeworfen werden muss und
folgerichtig einen Bestandteil des Vermögens im Sinne von Art. 474 Abs; 1
,ZGB bildet. Hieraus folgt, dass der Vorempfang in dem Werte zum Nachlass
hinzugerechnet werden muss, in dem er der Ausgleichung unterliegt und

zwar ist hiet'ür nach Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
ZGB der Wert zur Zeit des

Erbganges massgebend, bezw. wenn die Sache vorher ver-äussert worden ist,
der dafür erzielte Erlös. Durch diesegleiche Bewertung des Vorempfanges
bei der Pflichtteilsb'erechnung sowohl, als bei der Ausgleichung vermeidet
das ZGB, das sich in dieser Materie an das französische Recht anlehnt
die Schwierigkeiten, die sich im Erbrecht, des Ccfr daraus ergeben,
dass bei der Pilichtteiisberechnung auf den Wert zur Zeit des Todes
(Art. 922 (Zeit), bei der Ausgleichung wenigstens soweit es sich um
meuhles handelt auf den Wert zur Zeit der Zuwen-

M Erbrecht,. N° 2.

dung abgestellt wird (Art. 868 Ccfr. PURIST-, Droit Civil Bd III Nr. 2272,
3090). Die g e s e t z l i c h e Pflicht der Kläger geht demnach nicht
weiter als auf, Anrechnung des Erlöses von 20,000 Fr. Die Kläger können
auch nicht etwa für die Wertverminderung nach den Besitzregeln haftbar
gemacht werden; denn abgesehen davon, dass die Beklagte aus diesem Titel
keine Rechte herleitet, die Klageantwort also in dieser Hinsicht der
Substanziierung ermangelt, ist auch sonst nicht einzusehen, weshalb die
Kläger die Pflichten eines Besitzers dadurch verletzt haben sollten,
das sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Pfandgläuhigerin nicht
erfüllten und es zur Pfandverwertung kommen liessen. _

3. Demgegenüber erhebt sich nun aber die Frage, ob nicht die Kläger
v e r t r a g l i c h einen grösseren als den gesetzlichen Ausgleich
zugesichert, sich also in dem

Vertrage vom 17. August 1910 verpflichtet haben, sich.

100,000 Fr. anrechnen zu lassen, auch wenn der Liegenschaftswert
zur Zeit des Erbganges weniger als 98,000 Fr. betragen sollte. Eine
solche Vereinbarung erscheint nicht als unzulässig. Die Ansicht der
Kläger, dass notwendigerweise die Anrechnung nach den Grundsätzen des
Art. 630
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
'ZGB zu erfolgen habe, ist nur insofern zutreffend, als eine
solche Vereinbarung nicht durch Verabredung einer geringeren Einwerfung
die Pflichtteilsrechte der Miterben schmälern darf. Dem Versprechen eines
Erben, mehr einzuwerien, als er von Gesetzeswegen zur Ausgleichung zu
bringen verpflichtet ist, steht jedoch sowenig etwas entgegen, als dem
Verzicht auf den Ausgleichungserlass nach Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
ZGB (AS 44
II N° 62), weil ja in beiden Fällen die Rechtstellung der übrigen Erben
verbessert wird. Es steht den Erben zweifelsohne frei, bei der Teilung die
einzelnen Nachlassgegenstände nach Belieben, also ohne Rücksicht auf den
objektiven Wert, zu bewerten ; folglich kann eine solche willkürliche
Bewertung auch ' hinsichtlich eines auszugleichenden Vorempfanges
stattfinden, sofern dies zu keiner Beein--Erbrecht. N° 2. ' 15

nächtigng der Pilichtteilsansprüche der Miterben führt. Dabei handelt
es sich nicht um einen nach Art. 636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
ZGB. nichtigen Vertrag über eine
noch nicht angefallene Erbschaft ; denn ein solcher kann nur zwischen
Erben, bezw. einem Erben und Dritten abgeschlossen werden, nicht aber,
wie hier, zwischen dem Erblasser und zwei Erben. Die Verbindlichkeit
des Vertrages für die Kläger kann ferner ebensowenig mit der Begründung
bestritten werden, dass die Verpflichtung, mehr einzuwerfen, als das
Gesetz verlangt, nur in einem Erbvertrag eingegangen werden könne, der
Vertrag vom 17._August 1910 aber den dafür aufgestellten Formvorschriften
(Art. 512
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
1    Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2    Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
ZGB} nicht entspreche. Gegenstand des Erbvertrages ist die
Hinterlassung einer Erbschaft bezw. eines Vermächtnisses oder ein
Erbverzicht bezw. Erbauskaui (Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
495 ZGB), was aber hier nicht
zutriiit. Dass weder ein Erbvertrag noch ein Vertrag über eine nicht
angekallene Erbschaft vorliegt, ergibt sich auch daraus, dass das
französisehte Recht, das den Erbvertrag im Sinne von Art. 494
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
ti. ZGB
nicht kennt (ZACHARIAE CROME Bd IV S. 3) und gleich dem ZGB Verträge
über eine nicht angefallene Erbschaft als nichtig betrachtet (Art. 791,
1130 Abs. 2 1600 Ccfr) in Art. 868 Ccir die Parteien verpflichtet,
durch Vereinbarung den Wert des Voremptanges festzusetzen und diese,
für die Ausgleichung verbindliche Bewertung, dem objektiven Wert nicht
zu entsprechen braucht. 'Die Nichtigerklärung solcher Vereinbarungen
wäre aber auch ohne praktischen Erfolg, weil die Parteien in diesem
Falle den nämlichen Zweck auf rechtlich unaniechtbare Weise und mit nur
unbedeutender Abweichung des reehtsgeschät'tlichen Inhaltes dadurch
erreichen könnten, dass der Erblasser den die Zuwendung bildenden
Gegenstand an die Erben verkaufen und die Kaufpreisiorderung als
Vorempiang erklären würden.

Dass aber im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging, den
Ausgleichungswert vertraglich auf 100,000 Fr. festzusetzen erhellt ohne
weiteres aus dern Vertragstexte ;

16 Erbrecht. N° 2.

denn die Kläger erklären nicht das Haus zu einem unbestimmt gelassenen
Werte, sondern als Vorempi'angenes 100,000 Fr. erhalten zu haben
(Ziff. 3 des Vertrages), wobei also der vereinbarte Hauswert wie
ein Geldbetrag in Rechnung gestellt wird. Selbst wenn übrigens der
Parteiwille aus dem Vertragsins'trument nicht so deutlich erkennbar
Wäre, so könnte gleichwohl nicht anders entschieden werden. Nach einem
allgemein anerkannten Grundsatze des intertemporalen Rechts dürfen zur
Auslegung von unter altem Recht abgeschlossenen Verträgen, insbesondere
zur Erforschung des Parteiwillens, auch wenn das Rechtsverhältnis sich
nach neuem Recht richtet, altrechtliche, den mutmasslichen Willen des
Verfügenden ausdrückende Rechtssätze herbeigezogen werden (HAEIGHT S. 680
Anm. 1 ; MUTZNER N27 zu Art. 18 Scth). Demnach müsste im Zweifel mit
Rücksicht auf den mehrerwähnten § 1898 schaffh. PGB angenommen werden,
dass der Wert zur Zeit der Zuwendung angerechnet werden müsse. Diese
Annahme drängt sich um so eher auf im Hinblick darauf, dass die Bestimmung
des auszugleichenden Wertes das Resultat eines Vergleiches war. Wenn
der Vater das von den Söhnen beanspruchte, von ihm aber bestritteue
Muttergut mit 50,000 Fr. anerkannte, so geschah dies offenbar nur, weil
die Kläger ihm mit der Wertung des Hauses, dessen Wert sie damals schon
auf unter 25,000 Franken ansetzen, entgegengekommen waren. Wollte man
die Bewertung des Hauses als für die Kläger unverbindlich betrachten,
so könnte die Vereinbarung über das Muttergut ebenfalls nicht bestehen
bleiben, weil der Vertrag als ganzes angesehen werden muss und nicht
nur eine einzelne Vertragsbestimmung aufgehoben werden kann. '

4. Eine Anfechtung des Vertrages gestützt auf Art.

21, 24 GB ist verspätet, weil die'einjährige Anfeclitungs'

frissit (Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR 31 OR) mit dem Vertragsabschluss und nicht erst mit
der Eröffnung der Erbschaft zu laufen begann.Erbrecht. N° 3. '17

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 1. November 1918 bestätigt. ' -

3. Arrät do la. zm section civile du 5 février 1919 dans la cause Dame
Fano-Gattò contre Dame Kathy-Darst. Testament substituant aux héritiers
institués leurs héritiers

iégaux : interpretation de ce terme lorsque le testament a été fait
sous l'empire du droit cantone], que le testateur est

décédé depuis l'entrée en vigueur du CCS et que les héritiers légaux ne
sont pas les mémes d'après ces deux législations. ,

Le 5 juin 1911 Georges Favre Jacot, au Lode, a fait un testament olographe
dont la teneur abstraction kaite de quelques legs -est la suivante :

J'institue comme héritiers du surplus de mes biens, mes six enfants,
chacun pour une part égale.

En cas de prédécès de l'un de mes héritiers, ses heri tiers legaux seront
en son lieu et place.

Quant à la part revenant à mon fils Georges, j'or denne, dans son
intérét et celui de son épouse, ce qui suit : la moitié_ de cette part
sera soustraite à l'adminis tration de mon fils. Cette administration
sera confiée à un curateur aux biens sous le eontröle de l'autorité
tutélaire du Loele... Le curateur aura pour mission d'administrer les
biens et d'en afi'ecter les revenus nets aux frais d'entretien de mon
fils et de son épouse, cela jusqu'à la mort du dernier mourant d'entre
eux. J'en tends ainsi grever. la moitié de la'part de mon fils d'un
droit de jouissance ou d'usufruit en iaveur de sa femme dans le cas où
il viendrait à mourir avant elle. 'Et'dans ce but, si besoin est, je
denne et légue a; la dite femme ' de mon fils, à titre de rente viagére,
le montaht des

AS 45 n _ 1919 "2
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 II 7
Datum : 16. Januar 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 II 7
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Erbrecht. N° 1, parents la rémunération des services qu'il leur rend, mais a voulu


Gesetzesregister
OR: 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
16 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
475 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 475 - Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
494 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 494 - 1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
1    Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
2    Er kann über sein Vermögen frei verfügen.
3    Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1  mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2  im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.509
512 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
1    Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2    Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
527 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
626 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
628 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
1    Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen.
2    Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
630 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 630 - 1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
1    Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.
2    Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
636
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
1    Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2    Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wert • erbrecht • erbe • erblasser • weiler • vater • frage • pflichtteil • beklagter • testament • erbgang • tod • bundesgericht • erbvertrag • biene • 1919 • nichtigkeit • berechnung • eigentum • empfang
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