Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2157/2017

Urteil vom 21.Dezember 2017

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Contessina Theis, Richterin Mia Fuchs,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. März 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Oktober 2015 und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 23. November 2015 sagte er, er habe zusammen mit seinem Onkel und anderen Personen die TNA (Tamil National Alliance) unterstützt, indem er Propaganda für diese gemacht habe. Im April 2015 sei sein Onkel von Sympathisanten anderer Parteien angegriffen und derart auf den Kopf geschlagen worden, dass er verstorben sei. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, doch diese habe die Täter geschützt. Als sie unterwegs zum Friedhof gewesen seien, hätten sie eine kleine Demonstration gegen die Täter veranstaltet. Die Polizei habe sie verjagt und als sie vom Friedhof zurückgekommen seien, hätten die Polizisten sie mit Steinen beworfen. Da er in der ersten Reihe gestanden sei und die TNA unterstützt habe, sei er gesucht worden und habe nicht mehr zuhause geschlafen. Als er an seinem Geburtstag zu seinen Eltern gegangen sei, seien nachts vermummte Personen gekommen. Er sei zur Hintertür hinaus geflohen, sei aber mit Steinen und Metallstangen beworfen worden, wobei er sich an der linken Augenbraue verletzt habe. Er sei zu seiner Tante gegangen und ins Spital gebracht worden. Die Personen hätten immer noch nach ihm gesucht - insgesamt sei er viermal zu Hause und bei zwei Tanten gesucht worden -, weshalb seine Eltern seine Ausreise organisiert hätten.

A.c Am 18. Februar 2016 ging beim SEM eine vom Vater des Beschwerdeführers zugestellte DVD ein, auf der die Ereignisse um die Beerdigung des Onkels des Beschwerdeführers aufgezeichnet sind.

A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe von seinen Eltern erfahren, dass er nach seiner Ausreise noch zweimal gesucht worden sei. Sein Bruder sei wegen der Vorfälle verwirrt - er habe einen Schock erlitten, als nachts maskierte Leute gekommen seien. Das Haus der Familie sei mit Steinen beworfen worden. Die Polizei sei informiert worden, habe aber nur gesagt, man solle die Verantwortlichen vorbeibringen. Seine Eltern lebten nun in Angst. Er habe zusammen mit seinem Onkel die TNA unterstützt. Bei Wahlen habe er Poster aufgeklebt und Flugblätter verteilt und sei an vorderster Front gestanden. Im Jahr 2015 habe es wiederum Wahlen gegeben. Sein Onkel sei an einem Abend von mehreren Personen "gejagt" worden und habe sich in ein Haus retten wollen. Er sei von einem Gegenstand getroffen worden und zu Boden gefallen. Als Unbeteiligte nachgeschaut hätten, hätten sie gesehen, dass man auf seinen Onkel eingeschlagen habe. Als die Zeugen sich etwas später aus ihren Häusern gewagt hätten, hätten sie seinen Onkel schwerstverletzt vorgefunden. Aufgrund der Schreie seien auch er und seine Familie herbeigeeilt. Sie hätten den Onkel ins Spital gebracht, wo er zwei Stunden später verstorben sei. Nachdem die Leiche obduziert worden sei, hätten sie diese in das Haus des Onkels gebracht und Nachtwache gehalten. Es seien die ganze Nacht Motorräder vorbeigefahren. Sie hätten Spruchbänder angefertigt und diese mitgetragen, als die Leiche zum Friedhof gebracht worden sei. Als der Zug bei einer Kreuzung angehalten habe, sei die Polizei gekommen und habe die Leute sowie die anwesenden Journalisten fortgejagt. Sie hätten Parolen gerufen und seien zum Friedhof weitergelaufen. Als sie nach der Bestattung zum Haus des Onkels gegangen seien, hätten Leute auf zwei oder drei Motorrädern sie überfahren wollen. Bei der Bestattung seines Onkels sei er an vorderster Front gewesen und habe alles organisiert. Er habe Morddrohungen erhalten, weshalb er nicht mehr zu Hause geblieben sei. Es sei nach ihm gesucht worden und er habe sich versteckt. Jemand habe indessen verraten, wo er sich aufgehalten habe. Als man ihn gesucht habe, habe man ihm auch vorgeworfen, dass er sich nicht ordnungsgemäss habe registrieren lassen, als er vom Vanni-Gebiet, wo er die Schule besucht habe, nach C._______ zurückgekehrt sei. Man habe ihm zudem vorgehalten, dass er Poster angebracht und Flugblätter verteilt habe, und Morddrohungen ausgesprochen. Seit dem Tod seines Onkels sei er nicht mehr zuhause gewesen; er habe sich an verschiedenen Orten versteckt. Sie seien immer wieder zu ihm nach Hause gegangen, um ihn zu suchen. Als seine Angehörigen geschrien hätten, habe man ihnen
gesagt, sie sollten ruhig sein, sonst werde man auch sie umbringen. Während er im Haus seiner Tante gewesen sei, seien sie auch dorthin gekommen. Als er einmal zuhause gewesen sei, seien sie gegen 23.30 Uhr vorbeigekommen. Sie hätten ihn wegrennen sehen und mit einem "langen Draht" nach ihm geworfen. Er sei über dem linken Auge getroffen worden und habe geblutet. Er sei zum Haus seiner Tante gerannt und habe sich dort versteckt. Viel später habe man ihn ins Spital gebracht, wo die Wunde genäht worden sei. Aus Angst habe er das Spital vorzeitig verlassen. Seine Familie habe beschlossen, ihn wegzuschicken. Seine Mutter habe sich nach dem Vorfall an die Polizei gewandt, die sich aber nicht für den Fall interessiert habe. Die Leute der EPDP (Eelam People's Democratic Party) hätten seinen Onkel umgebracht. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, habe man einen jungen Burschen festgenommen und versucht, sie hinters Licht zu führen. Es habe indessen kein Gerichtsverfahren gegeben und sie wüssten nicht, was weiter geschehen sei. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka von denjenigen, die Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen hätten, umgebracht zu werden. Auf die Frage nach weiteren politischen Tätigkeiten antwortete der Beschwerdeführer, er habe für (...) gekocht, die sich in dem von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geführten (...) von D._______ befunden hätten. In der Schweiz nehme er an Veranstaltungen wie dem Märtyrertag und an allen Demonstrationen teil. Sein Hauptproblem sei, dass er der TNA geholfen habe und nach dem Tod seines Onkels alles an vorderster Front angeführt habe. Man habe in seiner Vergangenheit geforscht, zum Beispiel nach seiner Unterstützung (...) und dass er sich nach seiner Rückkehr nach C._______ nicht habe registrieren lassen. Sein Leben sei in Sri Lanka nicht sicher. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer einen Internetbericht und mehrere Zeitungsartikel ab.

B.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 - eröffnet am 9. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien [1]. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen [2]. Das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige und korrekte Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung [3]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen [6]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [7]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 41 f. derselben).

D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 auf, bis zum 11. Mai 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Schliesslich teilte er ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).

E.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen zur Paginierung der Akten durch das SEM und der Akteneinsicht. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel bei (vgl. S. 6 derselben).

F.
Ebenfalls am 11. Mai 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 900.- ein.

G.
Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 an, das Beweismittelverzeichnis zu komplettieren und dem Beschwerdeführer anschliessend Einsicht in dasselbe zu gewähren. Zudem wies er das SEM an, ihm Kopien der vollständigen Akten A6/6 und A12 zuzustellen sowie in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer setzte er eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

H.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 die ergänzende Akteneinsicht.

I.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 3. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung. Dieser wurden weitere Beweismittel beigelegt (vgl. S. 9 derselben).

J.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.

K.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 an seinen Anträgen fest. Er beantragte erneut Frist zur Einreichung von Belegen für seine Tätigkeit im (...) von D._______ und der von ihm kritisierten Arbeitsweise der (vormals) in Colombo stationierten Vertreterin des SEM.

L.
Der Instruktionsrichter lehnte den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland und Belegen für die kritisierte Arbeitsleistung einer Mitarbeiterin des SEM unter Hinweis auf Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 ab.

M.
Mit Eingabe vom 15. August 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder sei in C._______ verhaftet worden. Diesbezüglich liefen Abklärungen, es sei eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Es lag ein Bericht aus (...).com bei.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2017 die in Aussicht gestellten Abklärungsergebnisse mit den entsprechenden Beweismitteln nachzureichen.

O.
Am 21. September 2017 teilte der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse über den Hintergrund der Festnahme seines Bruders mit. Er übermittelte eine Übersetzung des Berichts aus (...).com.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
In der Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 31
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
und 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. sodann Art. 23
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 23 Zuständigkeiten - 1 Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
1    Die erste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Infrastruktur, Umwelt, Abgaben und Personal haben, sowie Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201520.21
2    Die zweite Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Wirtschaft, Wettbewerb und Bildung haben. Sie ist für die Behandlung von Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes zuständig.22
3    Die dritte Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt in den Bereichen Sozialversicherungen und Gesundheit haben.23
4    Die vierte und die fünfte Abteilung behandeln Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Asylrechts haben.24
5    Die sechste Abteilung behandelt Geschäfte, die ihren Schwerpunkt im Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts haben.25
6    Im Einzelnen wird die Geschäftsverteilung im Anhang geregelt.26
und 26
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 26 Geschäftsverteilung - 1 Die Abteilungen regeln die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
1    Die Abteilungen regeln die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
2    Die Regelungen sind der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.
3    Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen verteilen die Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
VGR, Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
und 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VGG sowie Art. 38
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 38 Ausstand - Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200557 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch der für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiber bekannt gegeben (Art. 26
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
1    Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2    Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
3    Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
VGG; Art. 29
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 29 Aufgaben - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG.
1    Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 VGG.
2    Sie sind ausserdem zuständig für:
a  die Protokollführung an Verhandlungen und Beratungen;
b  die Bearbeitung und Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile;
c  die schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs im Falle einer öffentlichen Beratung.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung von geringerer Bedeutung im Namen des Richters oder der Richterin zu unterzeichnen.
4    Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen können ständige abteilungsinterne Aufgaben den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen übertragen; sie können namentlich einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin als Präsidialsekretär oder Präsidialsekretärin bestimmen.
VGR), welcher indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2886/2017 vom 1. Juni 2017, E-1526/2017 vom 26. April 2017, D-3605/2016 vom 4. Juli 2016).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Ereignisse um den Tod seines Onkels differenziert und übereinstimmend darzulegen. Bei der BzP habe er gesagt, er habe für die TNA Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Bei der Anhörung habe er indessen gesagt, er habe Poster angebracht und sei von Haus zu Haus gegangen, um die Leute aufzufordern, für die TNA zu stimmen. Bei der BzP habe er geschätzt, die TNA gebe es seit zirka 30 Jahren, die Partei sei jedoch erst 2001 gegründet worden. Ausserdem habe er bei der BzP gesagt, Sympathisanten anderer Parteien hätten seinen Onkel getötet, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, es seien die Leute von der EPDP gewesen. Des Weiteren habe er bei der BzP ausgeführt, er habe sich am (...) an der Augenbraue verletzt, als die Angreifer "Steine und Metallstangen" nach ihm geworfen hätten, während er bei der Anhörung erzählt habe, man habe einen "langen Draht" nach ihm geworfen. Ferner habe er auf die Frage der Hilfswerkvertreterin, wie die geltend gemachten Morddrohungen abgelaufen seien, keine nachvollziehbare Antwort geben können.

Mit den eingereichten Beweismitteln werde belegt, dass E._______ am (...) in F._______ umgebracht worden sei. In der Zeitung "Thinakkural" vom (...) würden Mitglieder der Gangsterbande (...) als Täter genannt, die seit Jahren die Gegend terrorisierten. Auch die Protestkundgebungen anlässlich der Beerdigung von E._______, die auf der eingereichten DVD zu sehen seien, richteten sich unmissverständlich gegen die kriminellen Aktivitäten der (...) und deren unzureichende Verfolgung durch die Behörden. Dasselbe gehe aus einer englischsprachigen Veröffentlichung im Internet hervor. Dort und im erwähnten Zeitungsausschnitt werde erwähnt, dass E._______ Vater zweier Kinder gewesen sei, während der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe drei Kinder hinterlassen. Weder der DVD noch den eingereichten weiteren Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er sich bei der Demonstration exponiert habe. Ebenso wenig bestünden in den eingereichten Beweismitteln Hinweise darauf, dass E._______ wegen Aktivitäten für die TNA getötet worden sei. Dass er selbst dessen Neffe und ein Unterstützer der TNA sei, werde lediglich im Bestätigungsschreiben des Parlamentariers G._______ vom 8. Februar 2016 erwähnt. Allerdings habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass er den Parlamentarier nicht persönlich kenne und dass seine Eltern das Schreiben bei diesem abgeholt hätten. Solche Dokumente könnten leicht als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Insgesamt gesehen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer sich durch politische Aktivitäten exponiert und im Zusammenhang mit dem Mord an E._______ persönliche Nachteile erlitten habe.

Die eingereichten Beweismittel liessen darauf schliessen, dass die Bevölkerung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter den kriminellen Aktivitäten einer Gangsterbande leide, die mutmasslich auch für den Mord an E._______ verantwortlich sei. Ausserdem seien den Beweismitteln vereinzelt Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörden zu wenig entschlossen dagegen vorgingen. Dabei handle es sich nicht um eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen.

Obwohl die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien, sei zu prüfen, ob er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.

Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch sechs Jahre in Sri Lanka gelebt, weshalb weder die LTTE-Aktivitäten seiner Schwester noch allfällig im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können. Den Akten seien auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er sich in der Schweiz in auffälliger Weise politisch betätigt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werde.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei. Die erhebliche Mangelhaftigkeit der Verfügung zeige sich darin, dass sie den Anspruch auf Rechtsgleichheit verletze. Daraus ergebe sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde habe. Es müsse nachvollziehbar sein, wer für einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei, oder dies müsse anhand von Kurzzeichen aus öffentlich zugänglichen Quellen eruiert werden können. Indem die Verfügung das Kürzel "H._______" enthalte, jedoch kein Rückschluss gezogen werden könne, wer für den Entscheid verantwortlich sei, sei nicht nachvollziehbar, wer sie erlassen habe. Die nicht lesbaren Unterschriften und die vorgedruckten Funktionsbezeichnungen "Fachspezialist Asyl" und "Chefin Fachbereich Asyl" liessen keinen Rückschluss zu, welche Personen die Verfügung erlassen hätten. Das SEM habe damit gegen einen zentralen Rechtsgrundsatz verstossen. Dieser schwere Mangel sei unheilbar und führe zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz (Urteile des BVGer E-2378/2013, A-4147/2007 und D-2335/2013). Es handle sich vorliegend nicht um einen zufälligen Fehler, der ausnahmsweise geheilt werden könne. Bei einer Vielzahl von Fällen, die von Mitarbeitern der Empfangszentren des SEM verfasst würden, werde die Namensnennung systematisch unterlassen. Es handle sich dabei um eine Rechtsverweigerung in den Empfangszentren, die sich trotz wiederholter Rügen weigerten, die Namen der beteiligten Personen in der Verfügung zu nennen.

Das SEM habe trotz ausdrücklichem Ersuchen, es seien alle Akten zuzustellen, weniger als die Hälfte der Akten offengelegt. Teilweise seien Aktenstücke nicht paginiert worden, so dass nicht ersichtlich sei, um welche Aktenstücke es sich handle. Andere Aktenstücke seien nur unvollständig übermittelt worden (von der Akte A6/6 nur fünf Seiten). Zu einer korrekten Akteneinsicht gehöre auch ein korrekt geführtes Beweismittelverzeichnis (Beweismittel könnten nicht "zusammengefasst" werden), das alle Akten enthalten müsse. Vorliegend werde die vom Beschwerdeführer abgegebene Kopie seiner Identitätskarte nicht erwähnt. Ebenso wenig seien die eingereichte Wohnsitzbestätigung oder die "diversen Zeitungsausschnitte" erwähnt. Die unsorgfältige Führung des Beweismittelverzeichnisses zeige sich auch bei den Beweismitteln 1 bis 3, wo lediglich "Zeitungsartikel/-ausschnitte" beziehungsweise "diverse Originalschreiben" stehe. Es sei nicht klar, wie viele Beweismittel vorlägen und was diese enthielten. In der gewährten Akteneinsicht seien einige Beweismittel enthalten, jedoch seien diese nicht nummeriert, so dass nicht ersichtlich werde, um welche es sich handle. Ein zentrales Beweismittel, eine DVD, liege dem Rechtsvertreter nicht vor. Bei der Durchsicht der erhaltenen Akten sei aufgefallen, dass einige Akten überhaupt keinen Eintrag in das Aktenverzeichnis gefunden hätten, wie zum Beispiel das Schreiben des SEM vom 30. Januar 2017. Wesentliche Aspekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien nicht nachvollziehbar und es könne nicht vollständig und angemessen auf die angefochtene Verfügung eingegangen werden.

Das SEM habe zahlreiche grobe Verfahrensfehler begangen. So seien teilweise Beweismittel, die der Beschwerdeführer während der Anhörung vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen und auch nicht gewürdigt worden. Das SEM habe zwischen BzP und Anhörung über ein Jahr verstreichen lassen und die vom SEM vorgegebene maximale Anhörungszeit von vier Stunden sei um eine Stunde überschritten worden. Trotzdem seien zahlreiche der vom Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren nicht eruiert worden, womit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei. So habe es das SEM unterlassen, dem Beschwerdeführer Fragen zum Gesundheitszustand zu stellen.

Der Beschwerdeführer sei von 1995 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgewachsen, die anderen Jahre seiner Kindheit habe er in B._______ verbracht. Während den Jahren im Vanni-Gebiet habe er für das (...) D._______ der LTTE gekocht - bereits sein Vater habe im (...) geholfen. In B._______ habe er sich für die TNA für die Anliegen der Tamilen eingesetzt. Seine Familie sei 2002 nach B._______ zurückgekehrt, er sei zwecks Schulbesuchs wieder ins Vanni-Gebiet gegangen. Im Jahr 2009 sei er per Schiff nach B._______ gefahren. Alle Passagiere seien registriert und in ein Flüchtlingscamp geschickt worden; er habe durch Bestechung einer solchen Registrierung entgehen können. Die Propagandaarbeit für die TNA habe er zusammen mit seinem Onkel gemacht. An dessen Todestag seien mehrere Personen der EPDP/(...) auf den Onkel zugekommen. Er sei angegriffen und schwer misshandelt worden. Die Polizei habe nur oberflächliche Massnahmen zur Ergreifung der Täter eingeleitet. Es sei lediglich ein Junge festgehalten und wieder freigelassen worden. Die Polizei habe eine auf dem Gang zum Friedhof beginnende Demonstration verboten. Einige der Täter hätten sich unter die Teilnehmer gemischt. Der Beschwerdeführer sei nach der Beerdigung beinahe von Personen, die ihn mit dem Motorrad verfolgt hätten, überfahren worden. Er sei stark in die Vorbereitung der Demonstration verwickelt gewesen, was ihn zum nächsten Ziel der Angreifer gemacht habe. Auch Morddrohungen seien nicht ausgeblieben. Nebst den Aktivitäten für die TNA sei ihm auch vorgehalten worden, dass er sich nach der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet nicht habe registrieren lassen. Seine Peiniger hätten also gut über sein Leben Bescheid gewusst. Unter seinen Bekannten habe es einen Verräter gegeben, der den Peinigern mitgeteilt habe, wo er sich aufhalte. Als er seine Eltern besucht habe, seien Leute auf Motorrädern gekommen, die Steine und Metallstangen nach ihm geworfen hätten. Die Metallstange habe ihn am Auge getroffen und er sei in ein Spital gebracht worden, als man die Blutung nicht habe stoppen können. Seine Mutter sei zur Polizei gegangen, habe sich aber gefürchtet, da sie gewusst habe, dass diese sich nicht für die Sache interessieren werde. Nach der Ausreise sei der Beschwerdeführer zweimal gesucht worden. Sein älterer Bruder habe einen Schock erlitten, als die Leute in der Nacht aufgetaucht seien. Er leide an einer Angststörung und sei nun voll auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Inzwischen werde das Haus von den Angreifern "nur noch" mit Steinen beworfen. Die Polizei unternehme nichts. Der Beschwerdeführer habe keinen regelmässigen Kontakt mit seiner Familie, da diese Angst habe, mit ihm zu sprechen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer an mehreren
exilpolitischen Veranstaltungen und im Jahr 2016 am Heldentag in I._______ teilgenommen.

Das SEM missachte mit der angefochtenen Verfügung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Beim Beschwerdeführer handle sich um einen jungen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, der einen grossen Teil seines Lebens im Vanni-Gebiet gelebt habe. Er habe LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement und es lägen zusätzliche Verdachtsmomente vor. Das SEM habe keine Prüfung dieser Risikofaktoren vorgenommen. Das SEM übersehe bewusst den beschränkten Beweiswert des Befragungsprotokolls und, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführliche und glaubhafte Aussagen gemacht habe.

Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich in den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe. Das SEM habe viele seiner eigenen Leitlinien missachtet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 6 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV darstelle. Diese Verletzung wiege besonders schwer, weil sich das SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in zentralen Punkten auf die Aussagen des Beschwerdeführers berufe. Bereits bei der sechsten Frage in der Anhörung werde klar, dass der Dolmetscher nicht eindeutig, sondern sinngemäss übersetze. Nuancen könnten aber einen grossen Unterschied bewirken. Bei der Antwort auf Frage 42 sei das Wort "Draht" anstelle von "Metallstange" verwendet worden. Dass ein Draht nicht weit geworfen und nirgendwo aufschlagen könne, ergebe sich aus der Definition des Worts. Weder der Dolmetscher noch der Sachbearbeiter kennten die Definition des Worts. Der Beschwerdeführer sei von einer Person mit dem notwendigen Länderwissen und ausreichenden Deutschkenntnissen unter Beiziehung eines qualifizierten Dolmetschers erneut anzuhören.

Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung geltend gemacht, dass er an Kopf- und Ohrenschmerzen leide. Auf diese Bemerkung sei in keiner Art und Weise eingegangen worden. Er sei nicht gefragt worden, ob er die Anhörung weiterführen möchte oder ob diese abgebrochen werden müsse. Somit habe er seine Vorbringen unter einem unbekannt hohen Leidensdruck geltend gemacht, weshalb die Anhörung unter unzumutbaren Umständen stattgefunden habe. Entgegen seinen Pflichten habe der Sachbearbeiter keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veranlasst.

Der Sachbearbeiter des SEM habe nicht beachtet, dass zwischen BzP und der Anhörung über ein Jahr gelegen habe. Es sei klar, dass aufgrund der verblassenden Erinnerung nicht deckungsgleiche Vorbringen zu Protokoll gegeben werden konnten, womit sich die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche erklären liessen. Das SEM missachte eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin in einem Gutachten vom 23. Februar 2014, in dem geraten worden sei, die zeitliche Nähe zwischen Anhörung und BzP zu wahren. Das SEM habe in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, diese Empfehlungen umzusetzen, was vorliegend missachtet worden sei. Die Anhörung habe die vom SEM festgelegte maximale Länge von vier Stunden überschritten. Angeblich habe eine Pause stattgefunden, aus dem Protokoll werde indessen nicht ersichtlich, wie lange diese gedauert habe. Diese müsse demnach kurz gewesen sein.

Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er im (...) D._______ gearbeitet habe. Dieses sei (...) von der sri-lankischen Armee angegriffen worden, wobei auch viele (...) gestorben seien. Der Angriff sei damit begründet worden, dass es sich beim (...) um ein Trainingslager für Terroristen handle. Der Beschwerdeführer sei somit verdächtig, ein Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe somit in den Augen der sri-lankischen Regierung (...) Terroristen beim (...) unterstützt und für diese gekocht. Dass auch sein Vater für das (...) gearbeitet habe, spreche auch für dessen Unterstützung der LTTE. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien dabei in Kontakt mit anderen Mitarbeitern (...) gekommen. Hätte der Mitarbeiter des SEM die geringsten Länderkenntnisse oder hätte er Google verwendet, um zu schauen, ob er dieses (...) finde, wäre er auf entsprechende Beiträge gestossen und hätte die Signifikanz der Arbeit des Beschwerdeführers und dessen Vaters in diesem (...) erkannt. Stattdessen werde in der Verfügung ausgeführt, die geltend gemachten LTTE-Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers stellten keinen Risikofaktor dar und lösten kein Verfolgungsinteresse der Behörden aus. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass seine Schwester für die LTTE tätig gewesen sei. Das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer nicht vollständig und korrekt abgeklärt.

Der Beschwerdeführer habe sich stark für die TNA engagiert und sei nach der Ermordung seines Onkels an vorderster Front bei der Organisation der Demonstration aktiv gewesen. Die DVD, auf welche sich das SEM beziehe, sei nicht ediert worden. Die Drangsalierungen des Beschwerdeführers hätten nach der Demonstration begonnen. Das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet, da er gesagt habe, sein Onkel habe drei Kinder gehabt, während im Zeitungsartikel von zwei Kindern die Rede sei. Zum Beleg seiner Aussagen würden die drei Geburtsurkunden der Kinder beigelegt.

Das SEM beziehe sich auf einen Zeitungsartikel vom (...) und einen Artikel aus dem Internet, die besagten, dass Mitglieder der (...) für den Mord am Onkel verantwortlich seien und nicht Sympathisanten von anderen Parteien. Diese Gruppe treibe seit über (...) Jahren ihr Unwesen, was nur möglich sei, da diese Verbindungen zu den Sicherheitskräften habe. Dem Sachbearbeiter hätte klar sein müssen, dass eine solche Gruppe, würde sie aus Regierungsgegnern bestehen, vernichtet worden wäre. Dass diese Gruppe über einen solch langen Zeitraum ihr Unwesen treiben könne, mache klar, dass hier staatliche Legitimation, wenn nicht gar Unterstützung bestehe. Auch der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Mord am Onkel nie jemand verhaftet oder verurteilt worden sei, spreche dafür, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe. Aus der Übersetzung des Artikels vom (...) gehe hervor, dass ein Verdächtiger verhaftet worden sei. In der Ausgabe der "Valipuri" Tamil Daily News Paper vom (...) sei ein Artikel erschienen, in dem ausgeführt werde, dass damals ein Verdächtiger verhaftet worden sei, der auf Kaution freigekommen sei. Derselbe Mann habe zwei Menschen mit einem Schwert verletzt und andere bedroht. Dass ein Mann, der mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Mord begangen habe, auf Kaution freigelassen werde, spreche für eine Zusammenarbeit der sri-lankischen Behörden mit der (...). Das SEM hätte Abklärungen vornehmen können, was mit dem angeblichen Täter geschehen sei und ob es ein Gerichtsverfahren gegeben habe. Weiter hätte auffallen müssen, dass sich immer wieder Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) zu solchen Gruppen zusammenschlössen, um vom CID abzulenken. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimatregion aufgrund seines Engagements gegen die Gruppe immer noch in Gefahr. Das SEM habe den Sachverhalt unkorrekt und unvollständig abgeklärt.

Es gelte zu beachten, dass fast jeder Tamile, der im Vanni-Gebiet gelebt habe, über eine Verbindung zu den LTTE verfüge. Es sei indessen schon logistisch gesehen nicht möglich, jede Person, die zur fraglichen Zeit dort gelebt habe, zu verfolgen. Wesentlich sei, ob der Betreffende erneut für die Sache des tamilischen Separatismus tätig und aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich aktiv für die TNA eingesetzt und beim Organisieren der Demonstration geholfen. In der Schweiz engagiere er sich für die tamilische Diaspora. Zudem habe er ein weiteres Verdachtsmoment gegen sich kreiert, da er 2009 gegen Bestechung um eine Registrierung gekommen sei. Er sei auch deshalb bedroht worden. Da seine Peiniger eng mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiteten, dürfte letzteren der entsprechende Sachverhalt bekannt sein und sich ein weiterer Grund für eine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden ergeben. Das SEM habe diesen Sachverhalt weder korrekt noch vollständig abgeklärt.

Die (bereits vorstehend geschilderte; Anmerkung des Gerichts) familiäre Situation werde in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt. Auch habe der Beschwerdeführer nie einen Beruf erlernt, da er sich lange Zeit habe versteckt halten müssen. Er könne keine wirkliche Unterstützung durch seine Familie erwarten und es sei ihm aufgrund der geringen Berufserfahrung beinahe unmöglich, für den Lebensunterhalt aufzukommen. Die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätte besser abgeklärt und geprüft werden müssen. Das SEM habe auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt.

Das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht weiter abgeklärt und dabei einen wichtigen Verfahrensgrundsatz missachtet. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt worden. Es sei auch nicht abgeklärt worden, welche Verfolgungsgefahr mit der bei ihm vorhandenen Narbe über der linken Augenbraue bestehe. Aus dem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 und der Ziffer 3.1.3 im beigelegten Länderbericht ergebe sich, dass Körpernarben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einen behördlichen Verdacht auf eine frühere Tätigkeit für die LTTE erwecken könnten. Da der Beschwerdeführer weitere asylrelevante Faktoren aufweise, hätte dieses Verdachtsmoment abgeklärt werden müssen, da er mit einem Verdacht auf frühere Verhöre unter Folteranwendung konfrontiert werde.

Beim exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers handle es sich um einen relevanten Risikofaktor. Gerade aus der Konstellation, dass den Behörden der familiäre LTTE-Hintergrund bekannt sei, gegen ihn ein bereits registrierter Verdacht bestehe und er nun als Unterstützer der LTTE auftrete, ergebe sich ein enormes Verfolgungsinteresse der Behörden.

Der Beschwerdeführer müsse vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen. Dort erfolge eine Über-prüfung, was mit entsprechenden Formularen belegt werden könne. Es werde geprüft, ob die fragliche Person auf der Black List stehe oder ob die Person aus Sicht des Konsulats auf einer solchen Liste aufgeführt werden sollte. Dies führe dazu, dass eine Verhaftung durch den CID und den TID (Terrorist Investigation Department) erfolge. Die internen Dokumente machten klar, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden für eine Rückübernahme von abgewiesenen Asylgesuchstellern darin liege, diese nach Belieben zu verfolgen. Vor dem Hintergrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet, seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE, seines unbehelligten Durchlaufens des Screening-Prozesses, des Verrats seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE durch einen ehemaligen Freund, der polizeilichen Vorladung durch das Hauptquartier des TID in Colombo aufgrund eines Verdachts auf Terroraktivitäten und seinem Entzug vor dem behördlichen Zugriff sei klar, dass er bei der Überprüfung im Formular einen Eintrag erhalten werde, weil sein Name bereits auf der Stop List aufgeführt sei. Im angefochtenen Entscheid werde nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zur Verfolgung führten, wobei diese bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginne. Die sri-lankischen Behörden verfügten auch in der Schweiz über ein Netz an Informanten. Die Background-Checks liefen so ab, dass - teilweise unter Anwendung von Gewalt - Erkundigungen über Herkunft und Aktivitäten eingezogen würden. Seien die Antworten nicht zufriedenstellend, würden weitere Verhöre vorgenommen, wobei die Methoden sich steigerten und bereits das Folterverbot verletzten. Gäben die Befragten Kontakte zu den LTTE zu, bilde dies einen Grund für weitere Verfolgungsmassnahmen. Selbst wenn eine Entlassung durch Bestechung erfolge, seien die Abklärungen nicht beendet. Es erfolgten weitere Ermittlungen und Vergleiche mit anderen Ergebnissen, was zu weiteren Vorladungen führe. Dieses System müsste dem SEM bekannt sein. Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde klar, dass jegliche Art eines solchen Hintergrundwissens bei den "Entscheidern" nicht vorhanden sei. Trotz den Erfahrungen der letzten Jahre und des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten Ausschaffungen, die regelmässig zu kritischen Situationen und Verfolgungen führten. Es sei nicht erkennbar, was das SEM und die Botschaft motiviere, solch kritische Ausschaffungen zu vollziehen. Da die LTTE vor allem an Schulen über schulische und studentische Vereinigungen tätig gewesen sei,
mache die Fragestellung beim Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisepapiers nach der besuchten Schule klar, dass bei der Rückfrage bei der Schulleitung ein politisches Engagement bekannt würde. Schon nur sein Abschluss an der Universität von C._______ zum besagten Zeitpunkt mache den Beschwerdeführer verdächtig und würde einen erneuten Background-Check auslösen, was die mehrjährigen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zu Tage bringen würde.

In der Folge wird auf Ereignisse bei Rückschaffungen von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden und die angebliche Zusammenarbeit von schweizerischen Behördenvertretern mit sri-lankischen Sicherheitsbehörden hingewiesen und geltend gemacht, dass aufgrund von Medienberichten, in denen die Zurückgeschafften namentlich erwähnt worden seien, für diese und Namensvetter eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden sei. Hinzu käme, dass mit den Behörden verbundene Paramilitärs systematisch LTTE-Aktivisten bedrohten. Der Übereifer des SEM und einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft habe zur Gefährdung der Zu-rückgeschafften geführt. Diese lebten in prekären Verhältnissen und seien Schikanen der Behörden ausgesetzt. Zu ihrer Sicherheit lebten sie versteckt und ihre Daseinsbedingungen seien als unmenschliche Behandlung zu bezeichnen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka an sich stelle angesichts der dortigen Zustände eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Auch vorliegend liege ein neuer Asylgrund vor, der zu berücksichtigen sei. Das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das Generalkonsulat und den Background-Check drohe, nicht eruieren können. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt.

Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Länderwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall hätten. Ob ein mehrjähriger Auslandaufenthalt und soziale Bindungen zu LTTE-Unterstützern zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, könne erst beurteilt werden, wenn die Situation im Herkunftsstaat und die Praxis der Verfolgung politischer Aktivitäten bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe ein entsprechendes Training absolviert. Er habe sich dem Screening-Prozess trotz Internierung in verschiedenen Lagern entziehen können und sei von den sri-lankischen Behörden im November 2009 aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden. Ab März 2011 sei er vom CID wiederholt belangt und zu seiner Vergangenheit befragt worden. Im September 2014 sei seiner Familie eine Mitteilung des TID aus Colombo ausgehändigt worden, nach welcher er aufgrund eines akuten Verdachts der Unterstützung des Terrors in Colombo zu erscheinen habe. Vor dem Hintergrund eines solchen Verdachts sei klar, dass sein Name auf der Stop List vermerkt sei.

Das SEM gebe vor, sich am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu orientieren, nehme aber keine entsprechende Prüfung vor. Vielmehr habe es sich an der veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Die vom Rechtsvertreter verfassten Stellungnahmen vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 würden beigelegt und bildeten Bestandteil der Beschwerde. Sie zeigten, wie unsorgfältig und manipulativ das Lagebild durch das SEM verfasst worden sei. In der Beilage finde sich ein Länderbericht vom 12. Oktober 2016, der belege, wie sich die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. In der Folge wird darauf hingewiesen, welche Kapitel dieses Länderberichts für den vorliegenden Fall von besonderer Relevanz seien.

Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich auch im Jahr 2017 nicht verbessert. Angesichts der dokumentierten Folterungen, Entführungen und weiterer Probleme sowie des Unwillens der Regierung, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren, sei klar, dass Personen mit einem politischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien als zu Bürgerkriegszeiten. Es fehle eine innerstaatliche Fluchtalternative und es gebe keinen bewaffneten Konflikt mehr.

Das SEM habe den Anspruch auf die Begründungspflicht verletzt, denn die Glaubhaftigkeitsprüfung im angefochtenen Entscheid dokumentiere mangelnde Sorgfalt und fehlende Ernsthaftigkeit der Prüfung. Nebst dem Mangel an Länderkenntnissen verfüge der Sachbearbeiter möglicherweise auch über ungenügendes Wissen bezüglich der deutschen Sprache. Der Sachbearbeiter habe den Umstand, dass eine Befragung zu grundsätzlichen und oberflächlichen Abklärungen diene, völlig verkannt. Es scheine ihm nicht bewusst zu sein, dass die Aussagen an der Befragung, die über ein Jahr zurückliege, nicht mit exakt denselben Worten formuliert worden seien wie diejenige an der Anhörung. So führe der Sachbearbeiter aus, es sei widersprüchlich, einmal von Sympathisanten anderer Parteien und anderseits von Leuten der Oppositionspartei zu sprechen. Auch die Parteiarbeit sei nicht ausführlich genug erwähnt worden, was aufgrund der Dauer der Befragung logisch sei. Es werde als widersprüchlich empfunden, dass er einmal von Propagandaarbeit im Sinne von Plakate aufhängen und von Tür zu Tür gehen und einmal von Propagandaarbeit im Sinne von Plakate aufhängen und Flugblätter verteilen (was an Türen gemacht werde) spreche. Durch eine Abklärung über die Botschaft hätte das SEM erkennen können, dass der Onkel des Beschwerdeführers drei Kinder gehabt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren definiert und diese in solche unterteilt, die stark beziehungsweise schwach risikobegründend seien. Die stark risikobegründenden Faktoren führten bereits für sich allein zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Bei Personen mit Verbindungen zu den LTTE oder mit exilpolitischen Aktivitäten sei zu prüfen, ob diese in den Augen der Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hätten. Schwach risikobegründende Faktoren erhöhten die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wenn sie in Kombination mit einem stark risikobegründenden Faktor oder unter sich kombiniert aufträten. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der Risikofaktoren. Er habe wie bereits sein Vater im (...) von D._______ gearbeitet, (...). Er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch und habe bereits in Sri Lanka die Interessen der Tamilen unterstützt. Auch habe er sich gegen eine Gruppe gestellt, die mit grosser Wahrscheinlichkeit durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterstützt werde. In deren Augen sei das exilpolitische Engagement ein weiterer Schritt in Richtung des Wiederaufbaus eines tamilischen Separatismus. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen würde. Es sei klar, dass er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt werde verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung käme. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage treten, was zu einer Verhaftung direkt am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt führen würde. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

5.3 In der Eingabe vom 11. Mai 2017 wird ausgeführt, das SEM habe das Beweismittelverzeichnis pauschal und ohne korrekte Erwähnung der Akten und ohne deren Nummerierung geführt. Mangels eines korrekten Verzeichnisses könne nicht gesagt werden, ob und welche Beweismittel im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt worden seien. Vom Aktenstück A6/6 seien nur fünf Seiten offengelegt worden und die Aktenstücke A9/1 sowie A10/1 fehlten. Bezogen auf Akte A12 solle eine Eingabe des Beschwerdeführers bestehen, die sich nicht in den Akten befinde. Bezüglich Akte A9 sollte eine Akteneinsicht im Umfang gewährt werden, wie die Angaben in der Botschaftsabklärung nicht der Geheimhaltung unterstünden. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zwingend ein korrektes Aktenverzeichnis/Beweismittelverzeichnis zu erstellen und die Akten seien zu paginieren. Mit der Eingabe würden die Übersetzungen der beiden eingereichten Zeitungsartikel aus Thinakkural und Uthayan vom (...) eingereicht. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Beweise für seine Tätigkeit im (...) von D._______ und auch keine für seinen Schulbesuch im Vanni-Gebiet gefunden. Er habe aber einen Schulfreund, der in der Schweiz lebe und zu befragen sei, sollte an seinem Schulbesuch im Vanni-Gebiet gezweifelt werden. Er erwarte noch weitere Angaben zu einem Mann, der mit ihm für die TNA gearbeitet habe. Auch dieser sei zu befragen, sollten seine Aktivitäten angezweifelt werden. Politische Tätigkeiten zugunsten einer tamilischen Partei reichten unter der Regierung Sirisena für eine Verhaftung aus. Die SFH halte in einem Bericht vom Dezember 2016 fest, dass ein faktisch legales politisches Engagement für tamilische Rechte in Sri Lanka zu Folter und Festnahme führen könne. Dies werde in einem Bericht der NGO ITJP (International Truth and Justice Project) bestätigt, welche 33 Folteropfer befragt habe. Dabei habe sich ergeben, dass einigen der Opfer ihr politisches oder menschenrechtliches Engagement für die tamilische Minderheit als Grund für die Verhaftung angegeben worden sei. Einige der von der ITJP porträtierten Folteropfer hätten sich für die TNA eingesetzt und seien deshalb verhaftet und befragt worden, obwohl die TNA faktisch legal sei. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung sehe die TNA heute noch als parlamentarischen Arm der LTTE (in der Folge wird auf die Rolle der TNA in der heutigen sri-lankischen Politik, namentlich deren innere Uneinigkeit, der teilweisen Zusammenarbeit mit der Regierung sowie deren Auseinandersetzungen mit der Regierung eingegangen). Vor dem Hintergrund der Verfolgungsgefahr von Personen, die Aktivitäten zugunsten der TNA gehabt hätten, ergebe sich ein weiterer asylrelevanter Risikofaktor.

5.4 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das nachträglich erstellte Beweismittelverzeichnis enthalte Fehler. Das Beweismittel 5 aus dem früheren Verzeichnis sei nicht erwähnt worden. Im Weiteren sei das Beweismittel 10 falsch bezeichnet worden, da es sich nicht um die Todesanzeige des Vaters des Beschwerdeführers, sondern um diejenige seines Onkels handle. Dieser Fehler geselle sich zu den bereits gerügten und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Auf der eingereichten DVD werde die vom Beschwerdeführer beschriebene Demonstration gezeigt. Eine solche bleibe nicht unbemerkt und habe auch Journalisten auf den Plan gerufen. Es hätten zwar viele Menschen teilgenommen, aber wohl nur die engsten Familienangehörigen seien an der Vorbereitung beteiligt gewesen. Eine ausgeprägte Beteiligung an einer Demonstration, welche die (...) an den Pranger stelle, führe zu einer asylrelevanten Verfolgung.

In der Folge wird ausführlich auf die heutige Situation in Sri Lanka, die dortige politische Situation und die Menschenrechtslage eingegangen, wobei über weite Strecken und zum Teil wortwörtlich das wiederholt wird, was bereits in der Beschwerde und der Eingabe vom 11. Mai 2017 ausgeführt wurde.

Die verfügbaren Länderberichte und Informationen machten klar, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass zurückgeschafften tamilischen Asylbewerbern etwas zustosse. Es gebe klar dokumentierte Fälle, in denen es zu Verfolgungsmassnahmen gekommen sei. Der Beschwerdeführer im Verfahren N (...) sei am 16. November 2017 (recte: 2016) nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Im Januar 2017 sei sein Bruder aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung mit dem Zurückgeschafften ermordet worden. Es sei klar, dass dahinter Sicherheitskräfte stünden. Für den Betroffenen sei seit dem 17. Mai 2017 ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums hängig. Es werde verlangt, dass diese Akten durch das Bundesverwaltungsgericht beigezogen würden. Im Verfahren N (...) sei die dortige Gesuchstellerin am 29. Mai 2017 zurückgeschafft worden. Sie sei sofort verhaftet und über ihren Bruder befragt worden, der hochrangiges Mitglied des LTTE-Geheimdiensts gewesen sei. Gegen Bezahlung einer hohen Summe sei sie freigelassen worden. Nun drohe ihr eine längere Freiheitsstrafe. Die Schweizer Behörden hätten ihre Asylunterlagen den sri-lankischen Terrorismusbekämpfungsbehörden übergeben. Auch hier sei seit dem 4. Juni 2017 ein Gesuch um die Erteilung eines Visums hängig und es werde auch hier verlangt, dass die Akten beigezogen würden.

Schliesslich werde ausdrücklich verlangt, dass die in der Beschwerde bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht erhobenen Rügen auch als Rügen wegen einer unrichtigen oder willkürlichen Beweiswürdigung geprüft würden.

5.5 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka am 19. Oktober 2015 auf dem Luftweg verlassen. Damals sei bereits Maithripala Sirisena Präsident gewesen. Im August 2015 seien Parlamentswahlen durchgeführt worden, die von der EU als frei und fair bewertet worden seien. Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 seien positive Veränderungen eingetreten, weshalb das SEM unterscheide, ob eine Person vor oder nach Januar 2015 ausgereist sei. Bei Personen, die sich bis Januar 2015 in Sri Lanka aufgehalten hätten, hätten die Sicherheitsbehörden bereits die Möglichkeit gehabt, ein Screening vorzunehmen, weshalb sie einem geringen Risiko unterlägen, nunmehr verhaftet und rehabilitiert zu werden. Für die Beurteilung einer Verfolgungsgefahr komme deshalb dem Zeitpunkt der Ausreise eine zentrale Bedeutung zu. Auf Beschwerdeebene werde belegt, dass der getötete E._______ drei Kinder gehabt habe. In der Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass dieser gemäss den vorliegenden Zeitungsberichten zwei Kinder gehabt habe, ohne dass daraus weitergehende Schlüsse gezogen worden seien. In der angefochtenen Verfügung sei versehentlich von geltend gemachten LTTE-Aktivitäten der Schwester des Beschwerdeführers die Rede, was dieser nicht geltend gemacht habe. Dieser Fehler ändere an der Richtigkeit der in der Verfügung gemachten Feststellungen nichts. Den Akten seien keine glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass ein potentieller Risikofaktor ein Verfolgungsinteresse der Behörden ausgelöst hätte. Demgemäss sei die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit für das (...) von D._______ nicht geprüft worden. Es erstaune aber, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2009, also nach den verheerenden Bombenangriffen vom (...) dort gekocht habe.

Oppositionell gesinnte Personengruppen tamilischer Ethnie würden in der Schweiz regelmässig infiltriert und überwacht. Das SEM teile die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und diese nicht als Gefahr wahrnähmen. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr müsse die Person als eine überzeugte Aktivistin im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen tamilischen Staat wahrnehmbar sein. Aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und es sich bei ihm um einen "Mitläufer" handle, der nicht als Gefahr wahrgenommen werde.

Betreffend die Rückkehr und die Wiedereinreise sei festzuhalten, dass bei der Passkontrolle am Flughafen nicht alle Rückkehrer unmittelbar einreisen könnten. Sie würden an den Chief Immigration Officer verwiesen, wenn der Verdacht der illegalen Ausreise bestehe, wenn sie offensichtlich aus einem anderen Staat nach Durchlaufen eines Asylverfahrens zurückgeführt würden, wenn der SIS (State Intelligence Service) ein Interesse an vertieften Abklärungen kundgetan habe, nachdem die Rückkehr angekündigt worden sei, oder wenn die Person im elektronischen Verzeichnis als gesucht verzeichnet sei. Je nach Abklärungsergebnis könne die Person einreisen oder sie werde dem SIS übergeben, der aufkläre, ob jemand gegen die Bestimmungen des Immigrants and Emigrants Act verstossen habe, wegen kriminellen Aktivitäten gesucht werde oder einen terroristischen Hintergrund habe. Habe jemand gegen Ausreisebestimmungen verstossen oder sich sonst strafbar gemacht, werde er dem CID übergeben. Bestünden Hinweise auf einen terroristischen Hintergrund oder stehe jemand auf der Liste von gesuchten Personen, erfolge die weitere Abklärung durch das TID. Würde die Person verhaftet, werde sie dem zuständigen Gericht zugeführt. Bei einem Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen werde in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Rückkehrer, die mit einem Ersatzreisedokument eingereist seien, würden häufig kurz nach ihrer Rückkehr an den Wohnort durch lokale Sicherheitskräfte aufgesucht und befragt. Dabei handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, das grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalte.

Die beiden in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juli 2017 berechtigterweise erwähnten Fehler im nachträglich erstellten Beweismittelverzeichnis seien korrigiert worden. Diese oder andere im Verlauf des Verfahrens aufgetretene Unzulänglichkeiten rechtfertigten keine Aufhebung der Verfügung. Bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Mängel bei der Anhörung sei darauf hinzuweisen, dass die anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Einwände angebracht habe.

Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV habe eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Die Berufung auf diesen Grundsatz setze die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus. Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeute nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen ausdrücklich genannt würden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genüge die Bekanntgabe in irgendeiner Form, womit der Anspruch auch gewahrt sei, wenn die Beteiligten in einer allgemein zugänglichen Publikation wie einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden könnten. Dem werde Genüge getan, indem der Name der Chefin Asylverfahren aus dem Staatskalender ersichtlich und der Fachspezialist durch das Kürzel bestimmbar sei. Weil in den Empfangs- und Verfahrenszentren Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Asylgesuchsteller untergebracht seien, handle es sich bei der Nichtoffenlegung der Namen um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Bundesangestellten.

5.6 In der Stellungnahme wird entgegnet, bereits in der Beschwerdeergänzung sei dargelegt worden, dass sich die Sicherheitslage für Tamilen in Sri Lanka auch unter der Regierung Sirisena nicht verändert habe. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Es bezweifle, dass er wirklich ein Neffe des Getöteten sei und verweise darauf, dies gehe nur aus dem Schreiben des Parlamentariers G._______ hervor. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 sei festgehalten worden, dass die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen einen Risikofaktor darstelle. Aus der Konstellation, dass den sri-lankischen Behörden der familiäre LTTE-Hintergrund bekannt sei, gegen ihn ein registrierter Verdacht bestehe und er öffentlich als exilpolitischer Unterstützer der LTTE auftrete, ergebe sich ein enormes Verfolgungsinteresse der Behörden. Das SEM lasse ausser Acht, dass die sri-lankischen Behörden durch die Einreisehindernisse das Ziel verfolgten, Personen zu verfolgen, die mit der LTTE in Verbindung stünden oder ein regimekritisches Profil aufwiesen. Das SEM versuche systematisch, die Existenz einer Verfolgung von ehemaligen Unterstützern und Aktivisten der LTTE zu negieren. Eine wichtige Rolle dabei spiele die damalige ILO der Schweizer Botschaft in Colombo. Diese habe unrichtige Informationen mit groben Fehleinschätzungen in die Schweiz geliefert. Sie habe sich ihrer guten Verbindungen zum CID/TID gerühmt und zum Beleg einer nicht mehr existierenden Verfolgung von früheren LTTE-Aktivisten auch ihr Gespräch mit dem Hauptverantwortlichen des TID angeführt. Sie habe mehrfach bewusst falsche Informationen über die Gefährdungslage von nach Sri Lanka zurückgeschafften Tamilen und zur generellen Sicherheitslage nach Bern weitergegeben. All dies könne nach Ansetzung einer angemessenen Frist belegt werden. Problematisch sei, dass sich die Wirklichkeit nicht an die vom SEM vorgestellte Realität in Sri Lanka halte. Dies sei Ende Juli 2017 durch einen Gerichtsprozess bewiesen worden, bei dem durch den High Court in Vavuniya ein früheres LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Er habe eine jahrelange Rehabilitation durchlaufen und sei vom Vater einer im Krieg getöteten LTTE-Kämpferin angezeigt worden. Der Angezeigte habe vorgebracht, er habe durch das Verbüssen der Rehabilitationshaft und die Reintegration seine Strafe verbüsst. Der Richter habe diese Argumentation nicht geteilt.

Das SEM habe seine unsorgfältige und fehlerhafte Arbeitsweise im vorliegenden Verfahren eingeräumt. Angesichts dessen und der in den Beschwerdeeingaben geltend gemachten Verfahrensfehler, erscheine es abwegig, von einer sorgfältigen und korrekten Arbeitsweise des Sachbearbeiters auszugehen. Eine Serie von begangenen Fehlern berechtige zur Annahme, dass der entsprechende Fachspezialist extrem unsorgfältig erscheine und jede Ernsthaftigkeit vermissen lasse, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige.

In pauschaler Art und Weise negiere das SEM in der Vernehmlassung die Mangelhaftigkeit der Anhörung des Beschwerdeführers und veranschauliche die unsorgfältige und unrichtige Arbeitsweise. Es gehe auf keinen der in der Beschwerde dargelegten Verfahrensmängel ein, was den Eindruck vermittle, es habe den Ausführungen nichts entgegenzusetzen. Die Argumentation, gestützt auf die fehlenden Einwände der Hilfswerkvertretung könne von einer korrekt durchgeführten Anhörung ausgegangen werden, genüge für sich allein nicht, da der verantwortliche Mitarbeiter des SEM als entsprechender Fachspezialist theoretisch selbst über das notwendige Wissen verfüge, wie eine Anhörung durchzuführen sei. Dazu gehöre, Kommunikationsprobleme zwischen Dolmetscher und Gesuchsteller festzuhalten und die Anhörung gegebenenfalls zu annullieren, die körperliche und psychische Verfassung während der Anhörung zu berücksichtigen und die zeitliche Nähe zwischen der Befragung und der Anhörung und deren zeitliche Dauer entsprechend den Empfehlungen im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin einzuhalten.

Der Beschwerdeführer sei am 23. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und zwei Tage später in den Aufenthaltskanton transferiert worden. Er sei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel angehört worden, habe aber nie dort gelebt. Wie angesichts einer solchen Ausgangslage argumentiert werden könne, die Nichtoffenlegung der Namen erfolge aus Sicherheitsgründen, da in Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes Mitarbeiter des SEM arbeiteten und am selben Ort Gesuchsteller untergebracht seien, sei nicht nachvollziehbar. Solche Ausführungen unterstrichen die Willkür und die mehrfach thematisierte fehlende fachliche Eignung der entsprechenden Person für die Tätigkeit bei der Befragung von Asylgesuchstellern und beim Fällen von Entscheiden und machten gleichzeitig klar, weshalb bei einer so schlechten Leistung ein Name nicht offengelegt werden solle. Den Ausführungen des SEM sei entgegenzuhalten, dass allein das Kürzel des entsprechenden Fachspezialisten nicht bestimmbar sei, solange der Name aus keiner allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Die Namen seien nun in der Vernehmlassung offengelegt worden. Dies könne den schweren Verfahrensfehler nicht heilen, da die Nicht-Offenlegung alleine für sich die Nichtigkeit der Verfügung zur Konsequenz habe.

Die Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten DVD habe gezeigt, dass die Beerdigung des Onkels des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Seine Leiche sei in dessen Haus platziert und es falle auf, dass zahlreiche Menschen erschienen seien, um seinen Tod zu betrauern. Auch die Proteste seien von vielen Menschen getragen worden. Während der Beerdigung hielten einige Personen Reden, darunter ein Friedensrichter und ein TNA-Mitglied, die festhielten, dass der Onkel ermordet worden sei, weil er ein Oppositioneller sei und dass solche Morde bereits früher geschehen und unaufgeklärt geblieben seien. Auch der Beschwerdeführer erscheine in der Videoaufnahme. Aus einem Schreiben des TNA-Mitglieds und Parlamentariers J._______ ergebe sich, dass der Onkel des Beschwerdeführers ein engagierter Unterstützer der TNA gewesen und deshalb ermordet worden sei.

5.7 In der Eingabe vom 21. September 2017 wird darauf hingewiesen, das alte (...) von D._______ sei nach dessen Zerstörung nicht mehr aufgebaut worden, indessen sei etwa ein Kilometer davon entfernt ein neues aufgebaut worden, für das sich der Beschwerdeführer engagiert habe. Der Bruder des Beschwerdeführers, K._______, der Autorikscha-Fahrer sei, sei verhaftet worden. Hintergrund sei die Ermordung eines Polizisten in B._______ gewesen. Der Bruder sei am 5. August 2017 angehalten und festgenommen worden, obwohl er die Fahrzeugpapiere dabei gehabt habe. Vier Tage später sei er freigelassen worden und am 31. August 2017 habe er die Autorikscha zurückerhalten. Am 19. Oktober 2017 müsse er vor dem Gericht in B._______ erscheinen. Seltsam sei, dass der Bruder festgenommen worden sei, obwohl er die Fahrzeugdokumente dabei gehabt habe. Aus naheliegenden Gründen habe er dem Beschwerdeführer nicht sagen können, inwiefern er etwas mit der Ermordung des Polizisten zu tun habe. Es werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Ungereimtheiten bei den Vorwürfen gegen seinen Bruder zu berücksichtigen sei, dass er und seine Vorgeschichte der Grund für die Schikanen gegen seinen Bruder sein dürften.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vor-liegen von schwerwiegenden Verfahrensfehlern geltend, wobei er vorab ein ordnungsgemässes Zustandekommen der angefochtenen Verfügung in Zweifel zieht. Gleichzeitig rügt er eine angeblich ungenügende Verfahrensführung durch das SEM, indem er sich auf eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung, auf eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und/oder willkürliche Beweiswürdigung beruft.

6.2

6.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des SEM sei nichtig/ungültig, da sie durch unbekannte, allenfalls nicht berechtigte oder befangene Angestellte des SEM erlassen worden sei.

6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

6.2.3 Den in der Beschwerde diesbezüglich erhobenen Rügen wurde vom SEM Rechnung getragen, indem im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung die am Verfahren beteiligten Personen - der zuständige Fachspezialist Asyl und die zuständige Chefin Fachbereich Asyl 1 - unter Namensnennung bekannt gegeben wurden. Damit ist die Vorinstanz dem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe der aufseiten des SEM fachlich und funktional zuständigen Personen nachgekommen. Für die Tragweite dieses Anspruchs des Beschwerdeführers kann - anstelle einer Wiederholung - auf die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannten, umfassenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2335/2013 vom 8. April 2014 verwiesen werden (vgl. E. 3.1 - 3.4). Dem SEM ist bekannt, dass es zur Bekanntgabe der erwähnten Personalien verpflichtet ist, auch wenn die Bekanntgabe nicht zwingend durch Namensnennung im Entscheid zu erfolgen hat (vgl. a.a.O., E. 3.4.1). Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass die Chefin Fachbereich Asyl 1 und der Fachspezialist Asyl mit dem Kürzel "H._______" die Verfügung unterzeichnet haben. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde genüge getan. Die Personen sind ohne weiteres identifizierbar (vgl. Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. August 2014 E. 3.4 und C-956/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 979). Der Rechtsvertreter wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass er die Namen ohne grossen Aufwand per Telefon, Fax oder E-Mail in Erfahrung bringen könnte (vgl. Urteile des BVGer E-941/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5 und E-2886/2017 vom 1. Juni 2017 E. 6.2.1.). Nach der Bekanntgabe der Personalien der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitarbeitenden des SEM bestehen keine Zweifel an deren Zeichnungsberechtigung, zumal diese fachlich und funktional für den Entscheid zuständig sind. Die in der Stellungnahme vom 11. August 2017 vertretene Position, die nachträgliche Offenlegung der Namen der verantwortlichen Mitarbeitenden des SEM könne den schweren Verfahrensfehler nicht heilen, da dieser alleine für sich die Nichtigkeit der Verfügung zur Konsequenz habe, bedarf angesichts der vorstehend skizzierten Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung. Der Antrag [2], es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich
abzuweisen.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).

6.3.2 Das SEM stellte dem Rechtsvertreter auf dessen Gesuch vom 21. März 2017 hin am 29. März 2017 die Verfahrensakten zu, inklusive diejenigen, die im Aktenverzeichnis mit "D" (Unwesentliche Akten) und "E" (Der gesuchstellenden Person bekannte Akten) bezeichnet wurden. In der Beschwerde wurde gerügt, es seien weniger als die Hälfte der angeforderten Aktenstücke offengelegt worden. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, anhand des ihm vorliegenden Aktenverzeichnisses zu bezeichnen, welche Akten ihm nicht oder nicht vollständig zugestellt worden seien, was er mit Schreiben vom 11. Mai 2017 tat. Das SEM wurde danach mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der vollständigen Akten A6/6 und A12 zuzustellen; zudem habe es ihm in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Nachdem das SEM am 6. Juni 2017 ergänzende Akteneinsicht gewährt hatte, reichte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 eine Beschwerdeergänzung ein. Vorliegend steht fest, dass das SEM dem Beschwerdeführer nur vermeintlich nicht volle Einsicht in die Akte A6/6 gewährte, da dieses Aktenstück nur fünf Blätter enthält, weshalb die Aktenbezeichnung auf A6/5 korrigiert wurde. Bei der Akte A12 handelt es sich um ein Zustellcouvert und bei der Akte A9/1 um die Antwort auf eine Anfrage des SEM an die schweizerische Botschaft in Colombo, ob dem Beschwerdeführer von einer anderen Auslandvertretung ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei. Diese beiden Akten waren nicht entscheidwesentlich. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich vor Bundesverwaltungsgericht zu allen ihm wesentlich erscheinenden Punkten äussern können. Die Rüge, das SEM habe weniger als die Hälfte der angeforderten Dokumente offengelegt, erweist sich angesichts der Sachlage als übertrieben.

6.3.3 Der Beschwerdeführer rügte berechtigterweise die mangelhafte Führung des Beweismittelverzeichnisses seitens des SEM und wies darauf hin, dass ihm eine eingereichte DVD im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellt worden sei. Das SEM wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 angewiesen, das Beweismittelverzeichnis zu komplettieren, indem die eingereichten Beweismittel vollständig in dieses aufgenommen, hinreichend detailliert bezeichnet und nummeriert würden. Zudem wurde es angewiesen, vollständige Einsicht in das ergänzte Beweismittelverzeichnis und die in diesem abgelegten Akten (inkl. Zustellung einer Kopie der Identitätskarte und der DVD) zu gewähren. Auf entsprechende Rügen in der Beschwerdeergänzung reagierte das SEM, indem es das Beweismittelverzeichnis nochmals überarbeitete (vgl. die Ausführungen in der Vernehmlassung). Das Beweismittelverzeichnis war unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, weil das SEM es unterlassen hatte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Verzeichnis einzeln zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Dass keine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers im Akten- beziehungsweise Beweismittelverzeichnis abgelegt wurde, widerspricht dem Prinzip der Transparenz, bedeutet für den Beschwerdeführer indessen keinen Rechtsnachteil, da ihm eine Kopie des Identitätspapieres zugestellt wurde. Das SEM ist erneut mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen. Nachdem das Beweismittelverzeichnis mittlerweile korrekt nachgeführt ist und der Beschwerdeführer nach Zustellung sämtlicher Beweismittel Stellung beziehen konnte, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache nicht.

6.3.4 In der Beschwerde wird des Weiteren behauptet, das SEM habe teilweise Beweismittel, die der Beschwerdeführer während der Anhörung vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen, ohne indessen genauere Angaben dazu zu machen. Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einleitend gefragt, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er abgeben wolle. Er bejahte dies und verwies auf einen Ausdruck aus dem Internet, den er dem Befrager genauso überreichte wie eine Postquittung. Zudem gab er diverse Zeitungsausschnitte ab. Er wies darauf hin, dass sein Vater per Einschreiben schon früher gewisse Unterlagen geschickt habe (act. A15/15 S. 2). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er Beweismittel abgeben wollte, die vom Befrager zurückgewiesen wurden. Die erhobene Rüge ist somit nicht stichhaltig.

6.3.5 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, dass zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen 14 Monate vergangen seien und die Anhörung die vom SEM in internen Richtlinien vorgesehene Maximaldauer von vier Stunden überschritten habe.

Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

Die Anhörung vom 21. Februar 2017 dauerte von 9:45 bis 14:50 und somit inklusive Rückübersetzung fünf Stunden und fünf Minuten. Da während dieser Zeit eine Pause (act. A15/15 S. 9) und eine Mittagspause eingelegt wurden (act. A15/15 S. 12), ist davon auszugehen, dass die eigentliche Anhörung inklusive Rückübersetzung - falls überhaupt - nur unwesentlich mehr als vier Stunden in Anspruch nahm. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde wäre es aus Transparenzgründen wünschenswert, wenn die Zeitdauer der Pausen - wie an sich üblich - auch im vorliegenden Protokoll vermerkt worden wäre, indessen ist in der entsprechenden Unterlassung keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erkennen. Ebenso wenig besteht seitens des Beschwerdeführers ein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werde muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen.

6.3.6 In der Beschwerde wird auch gerügt, das SEM habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl er während der Anhörung darauf hingewiesen habe, dass er an Kopf- und Ohrenschmerzen leide (act. A15/15 S. 9). Aufgrund dieses Hinweises musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, da seine Aussage, er leide momentan unter Kopf- und Ohrenschmerzen, dafür zu wenig substanziiert war. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage an, er sei gesund (act. A4/11 S. 8), weshalb der Befrager bei der Anhörung davon ausgehen durfte, bei den genannten Kopf- und Ohrenschmerzen handle es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens, zumal nach der BzP keinerlei Eingaben gemacht wurden, die auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Im Sinne der in der Beschwerde erhobenen Kritik, wäre es zwar wünschenswert gewesen, der Befrager wäre auf den Hinweis des Beschwerdeführers dahingehend eingegangen, dass er ihn gefragt hätte, ob es für ihn möglich sei, die Anhörung fortzusetzen oder ob er sich dazu nicht mehr in der Lage fühle. Aus dem weiteren Verlauf der Anhörung lässt sich indessen schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart heftigen Schmerzen litt, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund der Kopf- und Ohrenschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände an, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei durch seine Kopf- und Ohrenschmerzen derart beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nach seinem entsprechenden Hinweis nicht hätte fortgesetzt werden dürfen.

6.3.7 Insofern gerügt wird, anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers sei eine Übersetzungsperson mit mangelnden Fähigkeiten anwesend gewesen, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einleitung der Anhörung an, er verstehe den Dolmetscher, es gebe kein Problem. Keine Aussagen konnte er aus naheliegenden Gründen zur Qualität der Deutschkenntnisse des Dolmetschers machen. Dem Anhörungsprotokoll sind entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Gemäss dem Anhörungsprotokoll hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Leute, die ihn zu Hause hätten aufsuchen wollen, hätten mit einem "langen Draht" nach ihm geworfen, der an einen Baum geschlagen sei und ihn über dem linken Auge getroffen habe (act. A15/15 S. 7). Bei der BzP sagte er aus, die Leute hätten Steine und Metallstangen nach ihm geworfen (act. A4/11 S. 7). Da nicht festgestellt werden kann, welches tamilische Wort der Beschwerdeführer bei der Anhörung verwendete, greift der Vorwurf, der Dolmetscher sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, zu kurz. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass es Probleme bei der Übersetzung gegeben hätte, und auch die anwesende Hilfswerkvertreterin brachte diesbezüglich keine Einwände an. Hilfreich wäre indessen zweifellos gewesen, wenn der Befrager sich vergewissert hätte, was genau nach dem Beschwerdeführer geworfen worden sein soll, zumal schwer vorstellbar ist, dass "lange Drähte" nach Personen geworfen werden.

6.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerde-führers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Ausnahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig gewährt und das Beweismittelverzeichnis sei nicht korrekt geführt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag [4] auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht und der Führung des Beweismittelverzeichnisses geheilt wurde.

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

6.4.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im (...) von D._______ gearbeitet habe, mache ihn verdächtig, ein Unterstützer der LTTE gewesen zu sein. Auch sein Vater habe schon für dieses (...) gearbeitet. Hätte das SEM den Sachverhalt komplett und richtig erhoben und insbesondere die geltende Rechtsprechung und die Länderhintergrundinformationen beigezogen, hätte es sich bewusst werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützung der LTTE einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise wäre .

Dieser Auffassung kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Einerseits wurde der Beschwerdeführer bei der BzP einleitend darauf aufmerksam gemacht, er sei insbesondere verpflichtet, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Trotz diesem unmissverständlichen Hinweis erwähnte er in der Folge sein angebliches Engagement im (...) von D._______ nicht. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er habe dort (...) gekocht und auch sein Vater sei schon für (...) tätig gewesen. Der Beschwerdeführer besuchte im Vanni-Gebiet eigenen Angaben gemäss von 2007 bis 2009 die Schule, so dass fraglich erscheint, ob er in der Lage war, nebenbei noch für (...) zu kochen. Anderseits verliess der Vater des Beschwerdeführers das Vanni-Gebiet gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 und lebte seither in B._______. Der Beschwerdeführer selbst verliess das Vanni-Gebiet 2009 und lebte bis 2015 in B._______. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, es seien ihm oder seinem Vater, der heute noch in B._______ lebt und offenbar auf freiem Fuss ist, im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit (...) irgendwelche Schwierigkeiten entstanden. Bei dieser Sachlage musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht zu tätigen, denn massgebend für die Beurteilung einer allfälligen asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers ist nicht die Frage, ob er für (...) gekocht hat, sondern, ob es konkrete Hinweise auf eine ihm deshalb drohende Verfolgung gibt. Solche glaubhaften Hinweise machte er aber nicht geltend.

6.4.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM hätte weitere Abklärungen zur Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers tätigen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte geltend, die sri-lankischen Behörden hätten einen Jungen festgenommen, um die Angehörigen des Opfers zu beschwichtigen. Als Täter bezeichnete er Angehörige der Oppositionspartei EPDP (act. A15/15 S.8). In von ihm eingereichten Pressebeiträgen wird hingegen erwähnt, der Onkel des Beschwerdeführers sei das Opfer einer Bande von Kriminellen geworden; ein möglicher politischer Hintergrund der Tat wird nicht angedeutet. Im Schreiben des Parlamentariers G._______ wird behauptet, der Beschwerdeführer sei den Behörden dabei behilflich gewesen, vier Täter dingfest zu machen. In den beiden anderen Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu stützen sucht, werden Rowdys aus dem Nachbardorf beziehungsweise Jugendliche aus der Region als verantwortlich für die Tat bezeichnet. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass er den behaupteten Sachverhalt zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen hat. Angesichts der widersprüchlichen Angaben der von ihm dazu eingereichten Beweismittel gelang es ihm indessen weder, zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass sein Onkel aus politischen Gründen (Tätigkeit für die TNA) umgebracht wurde, noch, dass die sri-lankischen Behörden einen unbeteiligten Jungen festgenommen haben, um die Anzeigeerstatter zu beschwichtigen und die wirklichen Täter zu schützen. Demgemäss musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, Abklärungen in Sri Lanka vorzunehmen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, über seine nach wie vor in B._______ lebenden Angehörigen weitere Erkenntnisse über den Todesfall und dessen Bearbeitung durch die heimatlichen Behörden zu erfragen und ins vorliegende Verfahren einzubringen, sollte es solche geben.

6.4.4 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt, wonach er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2009 Bestechungsgelder bezahlt habe, damit er nicht registriert werde, weder näher abgeklärt noch in irgendeiner Art und Weise erwähnt.

Das SEM hat bei der Zusammenfassung des Sachverhalts unter Ziffer 2 festgehalten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sich zweimal im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben. Unter Ziffer 4 der Erwägungen erwähnte das SEM ebenso, dass er angab, er habe sich bei seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet entgegen den Vorschriften nicht registrieren lassen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe diese Vorbringen nicht erwähnt, ist damit aktenwidrig. Weitere Abklärungen zu diesen Vorbringen erübrigten sich aus Sicht des SEM, da es die geltend gemachte Verfolgung und damit die im Zusammenhang mit der angeblichen Nicht-Registrierung ausgesprochenen Drohungen als unglaubhaft wertete.

6.4.5 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe die familiäre Situation in der Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt. Der Bruder des Beschwerdeführers benötige rund um die Uhr die Betreuung der Mutter und die Eltern litten gesundheitlich stark unter den Behelligungen. Seit seiner Ausreise habe er kaum Kontakt mit seiner Familie, da diese sich vor einer Kontaktaufnahme mit ihm fürchte.

Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb es von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation ausging. Da es damit implizit auch die daraus abgeleiteten Probleme der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, erübrigte es sich aus seiner Sicht, auf die entsprechenden Vorbringen gesondert einzugehen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe kaum Kontakt zu seinen Eltern, vermag nicht zu überzeugen, da der Vater des Beschwerdeführers dem SEM Beweismittel zusandte und er umgehend über die Inhaftierung seines Bruders informiert wurde. Gemäss Angabe in der Eingabe vom 21. September 2017 sei der Bruder des Beschwerdeführers Autorikschafahrer und im August 2017 nach der Ermordung eines Polizisten festgenommen worden, als er mit seiner Autorikscha unterwegs gewesen sei. Diese Ausführungen stehen im krassen Gegensatz zur Schilderung in der Beschwerde vom 10. April 2017, beim Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um eine derart hilflose Person, dass er rund um die Uhr der Betreuung der Mutter bedürfe. Angesichts des vorstehend Gesagten, erübrigen sich weitere Ausführungen zur erhobenen Rüge.

6.4.6 In der Beschwerde wird die Rüge erhoben, das SEM habe keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen. Es gehöre zur Pflicht eines Sachbearbeiters, der eine Anhörung durchführe, bei der bekannt werde, dass ein Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, diese abzuklären.

In diesem Zusammenhang ist auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich der entsprechenden Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verweisen. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei gesund. Zwischen der BzP und der Anhörung wurden seitens des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise gemacht, wonach sich bei ihm relevante gesundheitliche Probleme eingestellt hätten. Im Verlauf der Anhörung wies er nach der eingelegten Pause darauf hin, dass er unter Kopf- und Ohrenschmerzen leide. Aufgrund des Anhörungsprotokolls kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die genannten Schmerzen es ihm verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, die ihm gestellten Fragen zu erfassen und zu beantworten. Angesichts dieser Ausgangslage musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen.

6.4.7 Schliesslich wird gerügt, das SEM habe die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht abgeklärt.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung von der Hilfswerkvertretung gefragt wurde, ob er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Er gab an, er nehme an Veranstaltungen wie dem Märtyrertag teil. Im Jahr 2016 habe er an vorderster Front gestanden und mitgeholfen (act. A15/15 S. 12). Aus der Antwort des Beschwerdeführers liess sich erkennen, dass er an den Veranstaltungen der tamilischen Diaspora in der Schweiz teilnimmt, ohne indessen eine führende Stellung innerhalb derselben innezuhaben. Weitere Abklärungen erwiesen sich somit als nicht notwendig, zumal er bereits bei der BzP darauf hingewiesen wurde, er habe das SEM während des weiteren Asylverfahrens über allfällige politische Tätigkeiten in der Schweiz zu informieren (act. A4/11 S. 2). Entsprechende Informationen seinerseits wurden dem SEM indessen keine übermittelt.

6.4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [6], abzuweisen ist.

6.4.9 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, ist der Beschwerdeführer nicht erneut anzuhören. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als hinreichend festgestellt, zumal im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. Der Antrag auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer kompetenten Übersetzungsperson ist demnach abzuweisen.

6.5

6.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls die Begründungspflicht verletzt.

6.5.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

6.5.3 In den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör und der Sachverhaltsfeststellung erhobenen Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen Standpunkt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mehr oder weniger ausführlich dargelegt und ist damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nachgekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und dem Beschwerdeführer war es vor und nach der Berichtigung des Beweismittelverzeichnisses und der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Begründung nicht oder nicht in allen Punkten folgen könnte, läge keine Verletzung der Begründungspflicht vor, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Folge haben müsste.

6.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Begründungspflicht verstösst. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5], ist abzuweisen.

7.

7.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, sein Onkel, mit dem zusammen er die TNA unterstützt habe, sei im April 2015 von Sympathisanten anderer Parteien angegriffen, auf den Kopf geschlagen und getötet worden. Sie hätten bei der Polizei Anzeige erstattet, welche die Täter nicht bestraft, sondern geschützt habe (act. A4/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, Leute der Oppositionspartei (EPDP) hätten seinen Onkel umgebracht. Nachdem sie Anzeige erstattet hätten, hätten sie einen jungen Burschen festgehalten, um sie (die Angehörigen; Anmerkung des Gerichts) hinters Licht zu führen (act. A15/15 S. 8).

7.2.2 Um seine Aussagen zu untermauern, gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten. Einem Artikel aus der Zeitung Thinakkural vom (...) ist zu entnehmen, dass in B._______ am (...) ein Familienvater zu Tode geprügelt worden sei und eine Bande namens (...) dafür verantwortlich gemacht werde. Das Parlamentsmitglied G._______ führt in einem Schreiben vom 8. Februar 2016 aus, der Onkel des Beschwerdeführers sei am (...) von einer Gruppe unbekannter Männer getötet worden. Der Beschwerdeführer habe diese Tat verurteilt und geholfen, die Mörder zu ergreifen. Vier Männer seien festgenommen worden und für ein Jahr in Untersuchungshaft genommen worden. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer von den Freunden der Mörder öfters mit Waffen verfolgt worden. Das (...) bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied sei. Im Zuge eines Konflikts zwischen der Gemeinschaft und Rowdies aus dem Nachbardorf sei am (...) ein Sozialarbeiter ermordet worden. Die Schuldigen befänden sich in Haft. In dieser Zeit sei auch der Beschwerdeführer verletzt worden; er habe seine Wunde versorgen lassen und habe sich erholt. Er sei in Gefahr gewesen, untergetaucht und habe Sri Lanka schliesslich verlassen. In einem Schreiben des Trustee Board des (...) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich für die Gemeinschaft eingesetzt. Er sei sehr besorgt gewesen, als sein Kollege, L._______, bei Auseinandersetzungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Jugendlichen aus der Umgebung getötet worden sei. Die Angreifer befänden sich noch in Haft.

7.2.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln nicht, den von ihm geltend gemachten politischen Hintergrund der Tötung seines Onkels zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Bereits die unterschiedlichen Angaben zwischen der BzP und der Anhörung zu den Tätern - einmal spricht der Beschwerdeführer von Sympathisanten von Oppositionsparteien, das andere Mal bezeichnet er eine Partei namentlich - erwecken Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung. Dem eingereichten Zeitungsartikel folgend soll eine Gruppe von Kriminellen verantwortlich für das Tötungsdelikt sein. Das (...) macht Rowdies aus einem Nachbardorf für die Tat verantwortlich und das Trustee Board führt aus, Jugendliche aus der Umgebung seien die Täter gewesen. Während der Beschwerdeführer angab, die Polizei habe einen Jungen festgenommen, um die Anzeigeerstatter zu beschwichtigen und zu täuschen, führt das Parlamentsmitglied aus, der Beschwerdeführer habe geholfen, die Mörder zu fassen. Vier Männer seien festgenommen worden. Das (...) bestätigt, dass die Täter in Haft seien. Auch das Trustee Board gibt an, die Angreifer seien noch in Gewahrsam. Diese voneinander abweichenden Ausführungen lassen sich mit der Angabe des Beschwerdeführers, die Polizei habe sich für den Fall nicht interessiert und habe quasi pro forma einen Jungen festgenommen, um die Anzeigeerstatter zu beschwichtigen, klarerweise nicht in Übereinstimmung bringen. Auch das Schreiben des Northern Provincial Council vom 4. April 2017, wonach der Onkel des Beschwerdeführers angegriffen und getötet worden sei, weil er ein glühender Unterstützer und Aktivist der Organisation gewesen sei, vermag nicht zu belegen, dass die Ermordung einen politischen Hintergrund hatte, zumal diese Annahme durch nichts konkretisiert oder gar belegt wird. Es entstehen erhebliche Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers.

7.3 Der Beschwerdeführer machte bei der BzP geltend, sie hätten bei der Bestattung seines Onkels auf dem Weg zum Friedhof eine kleine Demonstration veranstaltet; die Polizei habe sie verjagt. Als sie vom Friedhof zurückgekommen seien, habe die Polizei sie mit Steinen beworfen (act. A4/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, sie hätten mit den Leuten im Dorf eine Protestaktion durchgeführt, aber man habe sie nur eine oder zwei Minuten lang in Ruhe gelassen. Danach seien Polizei und Armee gekommen und hätten sie an der Weiterführung der Demonstration gehindert (act A15/15 S. 5). Der Berichterstattung in den Zeitungen Thinakkural und Uthayan kann solches nicht entnommen werden. In Thinakkural wird berichtet, die Demonstration sei von der Polizei gesichert worden und habe eine Stunde gedauert. In Uthayan wird ebenso geschrieben, die Polizei habe die Bestattungsfeierlichkeiten, während der es zu Demonstrationen gekommen sei, gesichert. Es darf davon ausgegangen werden, dass es den anwesenden Journalisten nicht entgangen wäre, falls die Demonstration von den Sicherheitsbehörden aufgelöst worden wäre und die Teilnehmer nach der Bestattung von der Polizei mit Steinen beworfen worden wären. Auch auf der vom Beschwerdeführer eingereichten DVD, auf welcher die Bestattungsrituale und der Leichenzug aufgezeichnet wurden, sind keinerlei Hinweise dafür zu sehen, dass die Polizei - es sind sowohl bei den Ritualen vor dem Haus des Verstorbenen, als auch auf dem Weg des Leichenzugs zum Friedhof einige Polizisten ersichtlich - irgendwelche Aktionen gegen den Trauer- und Protestzug ergriffen hätte. Die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers werden bestärkt.

7.4 Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien nach der Beerdigung des Onkels zu Fuss zu dessen Haus gegangen. Auf zwei oder drei Motorrädern seien ihnen Leute gefolgt, die sie hätten überfahren wollen; er und eine andere Person hätten sich durch einen Sprung ins Gebüsch gerettet (act. A15/15 S. 6). Obwohl es sich um einen Vorfall gehandelt hätte, der auf das Leben des Beschwerdeführers abgezielt hätte, erwähnte er diesen bei der BzP nicht ansatzweise. Vielmehr behauptete er dort, die Polizei habe sie nach der Bestattung des Onkels mit Steinen beworfen, was er bei der Anhörung indessen nicht mehr angab. Des Weiteren sagte er, er habe danach Morddrohungen erhalten. Als man ihn gesucht habe, habe man ihm seine politischen Aktivitäten und die Nichtregistrierung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet vorgehalten (act. A15/15 S. 6). Die Frage der Hilfswerkvertreterin, wie es abgelaufen sei, als er Morddrohungen erhalten habe, beantwortete er ausweichend. Die Nachfrage, ob denn diese Leute je mit ihm oder mit seiner Verwandtschaft gesprochen hätten, verneinte er, indem er sagte, die Leute hätten seine Angehörigen gefragt, wo er sich aufhalte, unterhalten hätten sie sich nicht. Man habe gesagt, er habe für die TNA gearbeitet. Auf nochmalige Nachfrage, wer ihm vorgeworfen habe, dass er sich nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet nicht habe registrieren lassen, gab er an, dies hätten ihm Leute, die aus anderen Ortschaften gekommen seien und die Opposition unterstützt hätten, vorgeworfen (act. A15/15 S. 11). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe Morddrohungen erhalten, sind aufgrund seiner unsubstanziierten und ausweichenden Antworten, als nicht glaubhaft zu werten. Zur angeblich fehlenden Registrierung nach der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des "Grama Niladhari" (Dorfvorsteher) vom 2. Februar 2016 einreichte, dem zu entnehmen ist, dass er seit seiner Geburt bis zum 17. Oktober 2015 im Dorf gelebt habe. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer zudem an, er sei an seiner letzten offiziellen Wohnadresse im Heimatstaat offiziell angemeldet gewesen. Zudem wurde ihm eigenen Angaben gemäss im Jahr 2011 ein echter Pass ausgestellt (act. A4/11 S. 4 f.). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ordentlich angemeldet war. Irgendwelche Probleme im Zusammenhang mit einer unterlassenen Registrierung bei seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet konnte er nicht glaubhaft machen.

7.5 Der Beschwerdeführer gab als Grund für die Morddrohungen gegen ihn an, er habe zusammen mit seinem Onkel die TNA unterstützt, sei bei der Demonstration an vorderster Front gestanden und habe diese angeführt. Nachdem die Behauptung, er habe sich bei der Demonstration exponiert, aufgrund der Aufzeichnungen auf der DVD nicht haltbar war, wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, er sei in erheblichem Mass in die Vorbereitung der Demonstration involviert gewesen und deshalb gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der Aufzeichnungen auf der DVD keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an den Bestattungsfeierlichkeiten für seinen Onkel und der Demonstration teilnahm. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Demonstration an vorderster Front angeführt, entspricht indessen nicht den Tatsachen, weshalb auch an der Aussage, er sei massgeblich an der Vorbereitung derselben beteiligt gewesen, erhebliche Zweifel anzubringen sind. Weder wird der Beschwerdeführer in der Berichterstattung über die Vorkommnisse am Tag der Bestattung namentlich erwähnt noch ist der eingereichten DVD zu entnehmen, er habe an diesem eine besondere Rolle innegehabt.

7.6 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe zusammen mit seinem Onkel und anderen Personen die TNA unterstützt. Auf Nachfrage gab er an, er habe Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Andere Aufgaben habe er keine gehabt (act. A4/11 S. 7). Während der Anhörung brachte er vor, sein Onkel und er hätten bei Wahlen Poster aufgeklebt und Flugblätter verteilt (act. A15/15 S. 5). Auf Nachfrage ergänzte er, er sei von Haus zu Haus gegangen und habe die Leute aufgefordert, die TNA zu wählen (act. A15/15 S. 10). Bei der BzP führte er aus, er unterstütze die TNA, seit er etwa (...) Jahre alt sei (somit zirka ab dem Jahr 2006) und er glaube, die TNA gebe es seit etwa 30 Jahren (act. A4/11 S. 8). Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die TNA im Jahr 2001 gegründet wurde. Von einem engagierten Unterstützer dieser Partei dürfte erwartet werden, dass er annähernd weiss, seit wann es die Partei, zu deren Wahl er aufgerufen haben will, gibt. Den Angaben des Beschwerdeführers ist des Weiteren zu entnehmen, dass er sich in den Jahren 2007 bis 2009 im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und dort zur Schule gegangen sei. Daneben habe er noch (...) D._______ gekocht. Es dürfte dem Beschwerdeführer wohl kaum möglich gewesen sein, in dieser Zeit die TNA zu unterstützen, da er sich in einem von den LTTE kontrollierten Gebiet aufgehalten habe. Aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich in einem hohen Mass für die TNA engagierte. Dass er seinen Onkel bei dessen Tätigkeiten während der Wahlen (Flugblätter verteilen und Wahlplakate anbringen) unterstützte, erscheint indessen durchaus plausibel.

7.7

7.7.1 In der Beschwerde wird an einer Stelle behauptet, vor dem Hintergrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet, seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE, seines unbehelligten Durchlaufens des Screening-Prozesses, des Verrats seiner Unterstützungsleistungen für die LTTE durch einen ehemaligen Freund, der polizeilichen Vorladung durch das Hauptquartier des TID in Colombo aufgrund eines Verdachts auf Terroraktivitäten und seinem Entzug vor dem behördlichen Zugriff sei klar, dass er bei der Überprüfung im Formular des sri-lankischen Konsulats einen Eintrag erhalten werde. An anderer Stelle wird wiederholt und ergänzt, der Beschwerdeführer sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe ein entsprechendes Training absolviert. Er habe sich dem Screening-Prozess trotz Internierung in verschiedenen Lagern entziehen können und sei von den sri-lankischen Behörden im November 2009 aus dem Flüchtlingscamp entlassen worden. Ab März 2011 sei er vom CID wiederholt belangt und zu seiner Vergangenheit befragt worden. Im September 2014 sei seiner Familie eine Mitteilung des TID aus Colombo ausgehändigt worden, nach welcher er aufgrund eines akuten Verdachts der Unterstützung des Terrors in Colombo zu erscheinen habe.

7.7.2 Dieser erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Hintergrund der Ausreise des Beschwerdeführers findet in den Akten keinerlei Grundlage. Der Beschwerdeführer machte nie geltend, von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein; ebenso wenig erwähnte er, dass er ein Training absolviert habe. Auch das Vorbringen, er sei in verschiedenen Lagern interniert und im November 2009 von den Behörden freigelassen worden, lässt sich mit der Schilderung seiner Lebensgeschichte anlässlich seiner Befragungen nicht in Übereinstimmung bringen. Er machte nie geltend, wiederholt vom CID befragt oder gar belangt worden zu sein. Auch eine Mitteilung an seine Familie, gemäss der er sich beim TID in Colombo melden müsse, weil er verdächtigt werde, den Terrorismus unterstützt zu haben, erwähnte er mit keinem Wort. Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, mit den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes je persönliche Probleme gehabt zu haben. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die damit angeblich verbundenen Schwierigkeiten mit dem CID und dem TID sind als nachgeschoben und klarerweise unglaubhaft zu werten. Durch dieses prozessuale Gebaren werden nicht nur die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestärkt, sondern auch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geweckt.

7.8 Der Beschwerdeführer weist in einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hin, IBC Tamil habe am 7. August 2017 berichtet, dass 18 Personen verhaftet worden seien; unter diesen befinde sich auch sein Bruder. Der am 21. September 2017 nachgereichten Übersetzung des entsprechenden Artikels sind indessen keine Namen zu entnehmen, so dass diesem keine Hinweise auf eine Festnahme des Bruders des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Sowohl bei der Anhörung als auch im Beschwerdeverfahren wurde darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers verwirrt und auf die Hilfe seiner Eltern angewiesen sei. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers müsse sein Bruder "zu jeder Sache" aufgefordert werde, damit er überhaupt etwas tue. Selbst beim Essen müsse seine Mutter neben ihm stehen, damit er esse. Sein Bruder arbeite nicht und habe sich immer nur zu Hause aufgehalten (act. A15/15 S. 3). Diese Beschreibung des Bruders lässt sich nicht mit der Angabe im Schreiben vom 21. September 2017 vereinbaren, der Bruder sei Autorikschafahrer. Gemäss den weiteren Angaben hätten die sri-lankischen Behörden nach der Ermordung eines Polizisten in B._______ Fahrzeuge kontrolliert und die Fahrzeuge beschlagnahmt, deren Führer die Fahrzeugpapiere nicht dabei gehabt hätten. Angesichts der vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten, ist die Aussage des Beschwerdeführers, sein Bruder habe die Fahrzeugpapiere dabei gehabt und sei trotzdem festgenommen worden, mit Vorbehalt zu geniessen. Jedenfalls bestehen in Anbetracht des geschilderten Hintergrunds der behördlichen Ermittlungen keine Hinweise darauf, der Bruder des Beschwerdeführers sei wegen der Vorgeschichte des Beschwerdeführers von den sri-lankischen Behörden schikaniert worden.

7.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Unterstützungsleistungen an die TNA, der Nichtregistrierung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet und der Mitbeteiligung an der Organisation der Bestattungsfeierlichkeiten für seinen ermordeten Onkel verfolgt wurde und von den unbekannten Mördern seines Onkels gesucht wird. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er persönlich je Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde und erachtet sein Vorbringen, Unbekannte, die Oppositionsparteien beziehungsweise der EDPD angehört hätten, hätten ihm nach dem Leben getrachtet, als unglaubhaft.

7.10 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dem Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den bezüglich der Glaubhaftigkeit erhobenen Vorwürfen zu äussern oder aber seine Vorbringen im Rahmen von zusätzlichen Eingaben weiter zu belegen, ist nicht beizupflichten. Er konnte sich im Rahmen seiner Eingaben auf Beschwerdeebene ausreichend zur vorinstanzlichen Argumentation äussern und erhielt die Gelegenheit, weitere Beweismittel nachzureichen. Da ihm zur vorgenommenen Würdigung der Aktenlage durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Ausreisegründe kein Äusserungsrecht zusteht, besteht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer diesbezüglich anzuhören.

7.11 In der Eingabe vom 11. Mai 2017 wird beantragt, ein in der Schweiz lebender Schulfreund des Beschwerdeführers sei zu befragen, sollte an seinem Schulbesuch im Vanni-Gebiet gezweifelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Einvernahme dieses Mannes als nicht notwendig, da es nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet seitens der sri-lankischen Behörden mit Problemen zu rechnen. Des Weiteren wurde in der Eingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer erwarte noch weitere Angaben zu einem Mann, der mit ihm für die TNA gearbeitet habe. Auch dieser sei zu befragen, sollten seine Aktivitäten angezweifelt werden. Einerseits übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die Angaben zu diesem Mann nicht, anderseits wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer seinem Onkel bei dessen Propagandatätigkeiten für die TNA zur Hand ging. Indessen geht aus der gesamten Aktenlage nicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich an vorderster Front für die TNA engagierte und das Gericht erachtet es als unglaubhaft, dass er ein engagierter Aktivist der TNA war, woran - in antizipierter Beweiswürdigung - auch die abweichende Aussage eines sri-lankischen Staatsangehörigen nichts zu ändern vermöchte. Die Anträge auf Einvernahme der genannten beziehungsweise erwähnten Zeugen, sind abzuweisen.

8.

8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auf-gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

8.2 Wie vorstehend erwogen, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen untergeordneten Unterstützungsleistungen für die TNA, der Ermordung seines Onkels oder der angeblichen Nichtregistrierung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet von Drittpersonen bedroht oder verfolgt wurde. Er machte nie geltend, er habe mit Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder Vertretern anderer Behörden Probleme gehabt. Der gesamten Aktenlage sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise aus der Heimat für seine Person interessierten und in nächster Zeit irgendwelche Schritte gegen ihn eingeleitet hätten.

8.3 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in naher Zukunft in objektiv begründeter Weise befürchten musste. Er erfüllte somit zu diesem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht.

8.4

8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

8.4.2 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einsatz für (...) D._______ - und somit mittelbar für die LTTE - hegt. Gemäss seinen Aussagen soll bereits sein Vater (...) unterstützt haben. Da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, sein Vater oder er seien wegen den geltend gemachten, zeitlich zurückliegenden Unterstützungsleistungen von den sri-lankischen Behörden angegangen worden, und sein Vater offenbar immer noch von den Behörden unbehelligt in B._______ lebt, ist jedenfalls davon auszugehen, den sri-lankischen Behörden seien diese Jahre zurückliegenden Hilfestellungen nicht zur Kenntnis gelangt. Aufgrund dessen muss der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, wegen der geltend gemachten Unterstützung (...) in naher Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, schon nur der Abschluss des Beschwerdeführers an der Universität von C._______ zum besagten Zeitpunkt mache ihn verdächtig und werde einen erneuten Background-Check auslösen, was die mehrjährigen Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zu Tage bringen werde, ist festzustellen, dass er im Rahmen der beiden Befragungen nicht geltend machte, an der Universität von C._______ studiert zu haben. Vielmehr brachte er vor, er habe im Jahr 2010 das College in M._______ abgeschlossen und danach nichts gemacht; er habe nach der Schule kein Interesse und keine Lust gehabt, zu lernen (act. A15/15 S. 5). Die in der Beschwerde vertretene Argumentation, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines (nicht absolvierten) Studiums gefährdet, mit den LTTE in Verbindung gebracht zu werden, bestätigt die bereits erweckten Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 7.7 vorstehend).

8.4.3 Wie den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Unterstützung der TNA durch den Beschwerdeführer zu entnehmen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein exponierter Unterstützer dieser Partei war. Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer seinem Onkel bei Propagandatätigkeiten zur Hand gegangen ist, erachtet sein Engagement indessen als untergeordnet. Den Akten sind keine glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Hilfe beim Wahlkampf in Konflikt mit den sri-lankischen Behörden oder Sympathisanten anderer Parteien geriet. Da es sich bei ihm aus Sicht der sri-lankischen Behörden um ein "unbeschriebenes Blatt" handeln dürfte, vermag die auf Beschwerdeebene geäusserte Ansicht, der Beschwerdeführer werde einen Eintrag auf der Black List oder der Stop List erhalten, nicht zu überzeugen.

8.4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz am Märtyrertag und an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die drei eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme am erwähnten Anlass in N._______ zeigen, sind nicht als Belege für ein exilpolitisches Engagement zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.

8.4.5 Hinsichtlich der Narbe, die der Beschwerdeführer oberhalb der linken Augenbraue hat, ist festzustellen, dass diese als "leicht sichtbar" im Sinne der Erwägungen im Urteil E-1866/2015 zu bezeichnen ist. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass diese Narbe, die sich der Beschwerdeführer aufgrund eines kleineren "Unfalls" zugezogen haben könnte, bei den sri-lankischen Behörden den Verdacht auslösen wird, es könnte sich um eine Kriegsverletzung oder um Folterspuren handeln, was deren Interesse am Beschwerdeführer erwecken könnte.

8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wiederaufleben zu lassen. Insofern sind seine Vorbringen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu erwecken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlepper habe ihm den legal erhaltenen Reisepass nicht zurückgegeben (vgl. act. A4/11 S. 5), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, um eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.

8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Antrag auf Beiziehung der Akten der Verfahren N (...) und N (...) ist abzuweisen, da kein sachlicher und persönlicher Bezug zum vorliegenden Beschwerdeverfahren erkennbar ist.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3

10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

10.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.4.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).

10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1; bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

10.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische Bildung, absolvierte indessen keine berufliche Ausbildung. Immerhin besuchte er gemäss seinen Aussagen bei der BzP einen Computer-Kurs und arbeitete in B._______ kurze Zeit als (...) in einem Anstellungsverhältnis (act. A4/11 S. 4). Bei der Anhörung gab er an, er habe im Jahr (...) das College abgeschlossen und danach nichts gemacht. Eine Zeit lang habe ihn zu Hause ein Lehrer in Englisch unterrichtet, da er aber kein Interesse und keine Lust zum Lernen gehabt habe, sei er einfach zu Hause geblieben; sein Vater sei für alles aufgekommen (act. A15/15 S. 5). Die Eltern des Beschwerdeführers scheinen somit nicht in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Es ist davon auszugehen, er werde wieder bei ihnen wohnen können und sein Vater werde ihn soweit nötig unterstützen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen in keiner Hinsicht zu überzeugen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und den Akten gemäss gesunden Mann, von dem erwartet werden darf, dass er Interesse und Lust entwickelt, die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, um seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können. Auch das Vorbringen, seine Eltern hätten sich um seinen total unselbständigen Bruder zu kümmern, weshalb er von ihnen keine Unterstützung mehr erwarten könne, überzeugt unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen mitnichten.

10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und angesichts des aussergewöhnlichen Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Verfahrensverletzung durch das SEM indessen auf Fr. 900.- zu reduzieren. Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

13.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben verwendet.

3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2157/2017
Date : 21. Dezember 2017
Published : 03. Januar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 34  83
BV: 8  25  29
EMRK: 3  6
VGG: 21  24  26  31  32  33  37  38  39
VGKE: 1  3  8  14
VGR: 23  26  29  31  32
VwVG: 5  12  13  29  32  48  49  52  63
BGE-register
132-II-342 • 135-II-286 • 136-I-184
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • access records • accused • addiction • administration regulation • adult • advance on costs • airport • analysis • answer to appeal • anticipated consideration of evidence • appellate instance • appropriate respite • armed conflict • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • asylum seeker • audio visual media • authorization • ban on torture • beginning • behavior • body • brother and sister • business report • calculation • cemetery • certification • check • clerk • comment • communication • component • composition of the agency • constitution • constitutional principle • convention relating to the status of refugees • convicted person • cook • cooperation obligation • copy • correctness • cost of living • cost • costs of the proceedings • court and administration exercise • danger of confusion • danger • day • death • decision • declaration • defect of form • degree of proof • departure • deportation • determinability • diligence • dimensions of the building • directive • director • dismissal • document • donor • doubt • drawee • drawn • duration • duty of assistance • duty to give information • e-mail • effect • election campaign • embassy • embassy • emission • employee • enclosure • end • english • ensuring • entry • ethnic • european court of human rights • evaluation • event • evidence • ex officio • execution of a sentence • execution • expenditure • experience • expert • extent • false statement • family • father • federal administrational court • federal court • file • finding of facts by the court • flight • foreseeability • forfeiture • formation of real right • france • funeral • ground of appeal • guideline • hamlet • home country • host • identification paper • illegal departure • illegality • information • inscription • intention • interest protected by law • intermediary • international organization • italian • journalist • judicial agency • justice of the peace • knowledge • knowledge • labeling • language • lawyer • leaving do • legal certainty • legal principle • legal representation • legitimation • life • lower instance • maintenance obligation • man • material defect • material point • meadow • measure • member of parliament • member of the armed forces • military defense • minority • misstatement • month • mother • motorbike • murder • nationality • need • nephew • newspaper • night • non-refoulement • notification of judgment • nullity • number • pain • painter • participation in a proceeding • passenger • pause • petitioner • photography • physical condition • physical wellbeeing • place • place of origin • planned goal • position • poster • preliminary acceptance • presence • president • pressure • procedural principles • profile • prohibition of arbitrariness • prohibition of inhumane treatment • proof • protective measures • publication of plans • publishing • purpose • question • race • reason for asylum • reception • region • rejection decision • relationship • remand • repetition • reporting • reprimand • request to an authority • right to be heard • right to review • school attendance • secrecy • series • ship • signature • simplified proof • social assistance benefits • social worker • sojourn grant • sri lanka • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • stay abroad • stone • student • substantive scope • survivor • suspicion • swiss citizenship • swiss law • telephone • term of imprisonment • terrorism • third party country • threat • time limit • training • tree • tug • uncle • value • victim • vocational training • voting suggestion of the authority • watch • within • witness
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