Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1122/2013

Urteil vom 21. Oktober 2014

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

S._______ GmbH in Liquidation,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 28. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Anschlussvereinbarung vom 11. Oktober 2011 bzw. 8. November 2011 (Vorakten 9) wurde die S._______GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit Sitz in W._______ (vgl. Handelsregisterauszug [Vorakten 2]) rückwirkend per 1. Januar 2010 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen. Die Arbeitgeberin trat infolge Verkauf des K._______ und Entlassung des Arbeitnehmers M._______ per 30. November 2011 aus der Versicherung aus (Vorakten 25, 29). Die S._______GmbH wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. Januar 2013 aufgelöst und die Firma in S._______GmbH in Liquidation umbenannt (vgl. http_______).

B.
Mit Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 (vgl. Vorakten 33) setzte die Auffangeinrichtung die fällige Forderung auf Fr. 1'027.10 nebst 5% Zins seit dem 31. März 2011 und Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- fest und hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1'177.10 zuzüglich 5% Zinsen auf. Zudem auferlegte sie der Arbeitgeberin die Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 73.- und die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 300.- (Vorakten 33). Nachdem die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 unangefochten in Rechtskraft erwuchs (Vorakten 34), stellte die Auffangeinrichtung am 13. August 2012 beim zuständigen Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren (Vorakten 36). In der Folge stellte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin am 23. August 2012 die Konkursandrohung vom 20. August 2012 zu (Vorakten 37). Gegen die Konkursandrohung erhob die Arbeitgeberin keine Beschwerde. Die Arbeitgeberin bezahlte am 10. September 2012 Fr. 1'027.10 (Vorakten 41). Die Auffangeinrichtung stellte der Arbeitgeberin am 19. September 2012 die Kosten für das Fortsetzungsbegehren in Höhe von Fr. 100.- und die Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 300.- in Rechnung (Vorakten 42 und 56/19). Bezüglich der Betreibung Nr. 92003672 blieb somit ein Betrag von Fr. 400.- sowie ein Restbetrag von Fr. 373.45 offen.

C.
Die Auffangeinrichtung stellte seither der Arbeitgeberin diverse weitere Rechnungen zu: für die Periode vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-06-11-1, Vorakten 56/4), für die Periode vom 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-09-11-1, Vorakten 56/7), für die Periode vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-12-11-1, Vorakten 56/10), für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 in Höhe von Fr. 165.90 (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013, Faktura Nr. 1-51728-50969-03-12-1, Vorakten 56/13). Infolge Ausscheidens von M._______ aus der Unternehmung per 30. November 2011 wurde eine Korrekturbuchung in Höhe von Fr. - 221.20 vorgenommen (vgl. "neu generierte" Rechnung vom 24. Juli 2013 Faktura Nr. 1-51728-50969-06-12-1, Vorakten 56/16). Damit wurde die Faktura Nr. 1-51728-50969-03-12-1 storniert und der Betrag der Faktura Nr. 1-51728-50969-12-11-1 auf Fr. 110.60 gekürzt (Fr. 165.90 + 165.90 - 221.20 = 110.60). Aufgrund der effektiv höheren Lohnzahlungen wurde der Arbeitgeberin ein zusätzlicher Betrag in Höhe von Fr. 891.20 in Rechnung gestellt (vgl. Vorakten 46, 56/22). Nachdem die Rechnungen unbezahlt blieben, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 93003195 vom 15. Februar 2013 erhob die Arbeitgeberin am 20. Februar 2013 Rechtsvorschlag (Vorakten 51, 52).

Mit Beitragsverfügung vom 28. Februar 2013 (Vorakten 53) setzte die Auffangeinrichtung die fällige Forderung auf total Fr. 2'457.05 nebst 5% Zins auf Fr. 165.90 seit 30. Juni 2011, 5% Zins auf Fr. 165.90 seit 30. September 2011, 5% Zins auf Fr. 110.60 seit 31. Dezember 2011, 5% Zins auf Fr. 891.20 seit 31. Dezember 2012 und Mahn- und Inkassokosten in Höhe von Fr. 350.- sowie Mahn- und Inkassokosten aus der Betreibung Nr. 92003672 in Höhe von Fr. 400.- und Restkosten aus der Betreibung Nr. 92003672 in Höhe von Fr. 373.45 fest. Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'457.05 zuzüglich 5% Zinsen auf. Darüber hinaus erhob sie Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 73.- und Verfügungskosten in Höhe von Fr. 300.-.

D.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 1. März 2013 (eingegangen am 4. März 2013) mit Ergänzungen vom 10. April 2013, 11. April 2013 und 12. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1, 6, 7, 8) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund des Verkaufs des K._______ hätte sie nur bis Ende November 2011 Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auffangeinrichtung gehabt. Sie hätte für das Jahr 2012 keine Zahlungsverpflichtungen mehr, da der K._______ nicht mehr existiere. Die Auffangeinrichtung sei ihrer Aufforderung das Total der Beiträge bis 30. November 2011 abzurechnen und dem Freizügigkeitskonto von M._______ bei der Bank X._______zu überweisen nicht nachgekommen. Beiträge die begründet noch offen seien würden sofort bezahlt, sofern diese auf einem Kontoauszug ersichtlich seien.

E.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2013 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 11. April 2013 bei der Gerichtskasse ein (act. 5).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 (act. 19) beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei die S._______GmbH in Liquidation. Sie sei Arbeitgeberin von M._______ gewesen, sei der Vorinstanz angeschlossen und hafte dementsprechend für die in Rechnung gestellten Beträge und Kosten. Es habe ein intensiver Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, in dessen Rahmen die Ausstände mehrfach im Detail aufgelistet und erläutert worden seien. Im Weiteren wies sie daraufhin, dass die Freizügigkeitsleistung überwiesen werde, sobald die Voraussetzungen hierzu erfüllt seien. Dies werde zurzeit geprüft, sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

G.
Mit Schreiben vom 29. August 2013 (act. 23), 12. September 2013 (act. 24) und 3. Oktober 2013 (act 26) berichtete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht replikweise, dass sie eine Mahnung der Vorinstanz datierend vom 27. August 2013 für die Rechnung Juni 2013 erhalten habe und wies daraufhin, dass der K._______ per 1. Dezember 2011 verkauft worden sei und die GmbH per Januar 2014 aufgelöst würde. Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin mit, die Forderung für die reglementarischen Kosten werde bis zum rechtskräftigen Gerichtsurteil sistiert (act. 24 Beilage 1).

H.
Mit Duplik vom 18. Oktober 2013 (act. 28) teilte die Auffangeinrichtung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an den bisherigen Anträgen und deren Begründung festhalte.

I.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 23. Oktober 2013, act. 29) betonte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 (act. 30), der K._______ sei per 30. November 2011 verkauft worden.

J.
Mit Schreiben vom 3. April 2014 (act. 33) informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, dass sie abermals eine Mahnung für die reglementarischen Kosten erhalten habe. Die Auffangeinrichtung entschuldigte sich mit Schreiben vom 9. April 2014 (act. 35) für den irrtümlichen Versand der Rechnung, welcher auf eine Umstellung des EDV-Systems zurückzuführen sei.

K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 54 Errichtung - 1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
1    Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2    Der Bundesrat überträgt:
a  der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b  der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3    Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4    Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968217 über das Verwaltungsverfahren.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
BVG [vgl. nachfolgend 4.3]).

1.2 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 28. Februar 2013 (Vorakten 53), mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

2.2 Zu prüfen ist vorerst die Legitimation zur Beschwerdeführung.

2.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. Januar 2013 aufgelöst. Sie brachte diesbezüglich sinngemäss vor, aufgrund der Auflösung der Gesellschaft existiere diese nicht mehr und sei weder Adressatin der Beitragsforderungen noch der angefochtenen Verfügung. Es stellt sich somit die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit.

2.2.3 Die Partei- und Prozessfähigkeit wird für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG vorausgesetzt (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 Rz. 6; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 5 zu Art. 48).

Unter Parteifähigkeit wird die Möglichkeit verstanden, im Beschwerdeverfahren als Partei aufzutreten. Dabei gilt - analog zu den Grundsätzen des Zivilprozessrechts - als parteifähig, wer rechtsfähig ist (Isabelle Häner, VwVG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 48
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
). Juristische Personen besitzen gemäss Art. 53
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine umfassende Rechtsfähigkeit, soweit nicht wesensmässige Unterschiede zu natürlichen Personen eine Einschränkung gebieten (vgl. auch Kristina Tenchio-Kuzmic, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Rz. 11 zu Art. 66
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
). Gemäss Art. 779
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) erlangt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Für die Folgen der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verweist Art. 821a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
OR auf die Vorschriften des Aktienrechts. Danach behält gemäss Art. 739 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
OR die in Liquidation getretene Gesellschaft die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma. Damit bleibt sie gemäss Art. 53
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
ZGB weiterhin rechts- und handlungsfähig. Die frühere Erwerbsgesellschaft und die jetzige Liquidationsgesellschaft sind rechtlich identisch (BGE 64 II 151). Bestehende Verträge gelten grundsätzlich weiter (vgl. Christoph Stäubli, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 739 N. 1). Kapitalgesellschaften verlieren ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister des entsprechenden Kantons und sind in der Folge als inexistent zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E.4.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2000 unter der Firma S._______GmbH im Handelsregister des Kantons X._______ eingetragen (Vorakten 2). Sie ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Art. 772 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
. OR und als solche eine juristische Person des Privatrechts. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. Januar 2013 aufgelöst und am 24. Januar 2013 die Firma in S._______GmbH in Liquidation abgeändert. Eine Löschung im Handelsregister erfolgte bis dato jedoch nicht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt somit der weiterhin Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit zu. Ebenso bleibt sie weiterhin der Vorinstanz gemäss Anschlussvereinbarung vom 11. Oktober 2011 bzw. 8. November 2011 (Vorakten 9) als Arbeitgeberin bis zur Auflösung des Anschlusses angeschlossen.

2.2.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Die Beschwerde wurde fristgemäss (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG) erhoben und entspricht den formellen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG. Auf die Beschwerde ist daher vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 2.4 einzutreten.

2.4

2.4.1 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitgegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1 und A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35, 63). Geht jedoch die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010, E. 1.3; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1).

2.4.2 Im konkreten Fall verfügte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2013 die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beschwerdeführerin und die Verpflichtung zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages. Zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht. Vielmehr hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 fest (act. 19), die Freizügigkeitsleistung werde überwiesen, sobald die Voraussetzungen hierzu erfüllt seien, was derzeit geprüft werde. Folglich bewegt sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) - unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

2.6 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

2.7 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG).

2.8 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3.

3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitneh-mer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
der Verord-nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).

3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG).

Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragsforderung samt Kosten mit Verfügung vom 28. Februar 2013 zu Recht auf Fr. 2'457.05 zuzüglich Zinsen festgelegt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang aufgehoben sowie ihr Betreibungskosten und Verfügungskosten auferlegt hat.

4.1 Gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffen die in Rechnung gestellten Mahn- und Inkassokosten von Fr. 400.- sowie die Restkosten von Fr. 373.45 das frühere Beitreibungsbegehren Nr. 92003672. Dieses war Gegenstand der Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 und betraf die Periode vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 (vgl. die "neu generierte" Faktura Nr. 1-51728-50969-03-11-1 vom 24. Juli 2013, Vorakten 56/1). Die Mahn- und Inkassokosten von Fr. 400.- ergeben sich aus den Verfügungskosten von Fr. 300.- sowie aus den Kosten des Fortsetzungsbegehrens von Fr. 100.- (vgl. "neu generierte" Faktura Nr. 1-51728-50969-09 vom 24. Juli 2013, Vorakten 56/19 sowie Betreibungsbegehren Vorakten 51). Die Restkosten von Fr. 373.45 gehen aus der Zusammenstellung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2012 (Vorakten 44) bezüglich der Faktura Nr. 1-51728-50969-03-11-1 hervor und setzen sich aus den Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-, den Verzugszinsen von Fr. 77.45, den Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.- sowie den Kosten für die Konkursandrohung von Fr. 73 (vgl. Vorakten 37) zusammen.

4.2 Gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel, sodass diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Unter diesen Umständen ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, diese Verfügung materiell zu beurteilen. Sie ist mithin nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.3 Aufgrund der Aktenlage drängt sich die Frage auf, ob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der genannten Beträge nicht zumindest teilweise den Grundsatz ne bis in idem verletzt.

4.3.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 mit Hinweis). Ebenso ist die Verwaltung nicht befugt, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststeht, in einer neuen Betreibung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3.2 Der Rechtsvorschlag hinsichtlich der in der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 geltend gemachten Forderung wurde beseitigt. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2013 voraussetzungslos wiederum über denselben Sachverhalt verfügt hat, verletzt sie den Grundsatz ne bis in idem. In diesem Sinn wäre sie in der erneuten Betreibung ebenfalls nicht befugt gewesen, im Umfang der rechtskräftig verfügten Beitragsforderung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Vielmehr wäre dazu der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren zuständig (vgl. vorne E. 4.3.1).

4.3.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über eine bereits materiell rechtskräftig feststehende Forderung erneut verfügt hat. Ferner hat sie betreffend diese rechtskräftig feststehende Forderung als unzuständige Behörde in der erneuten Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesen Punkten als schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulirch Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16, mit Hinweisen). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz - so, als wäre sie nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Soweit sich die Beschwerde gegen den nichtigen Teil der Verfügung richtet, kann lediglich deren Teilnichtigkeit festgestellt und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

5.

5.1 Die in den vorstehenden Erwägungen festgestellte Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2013 zeitigt indessen keine Wirkung auf die übrigen in Dispositivziffer 3 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten, über welche die Vorinstanz berechtigt war eine Verfügung zu erlassen. Ihre Rechtmässigkeit wird nachfolgend geprüft.

5.2 Mit Urteil vom C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
VwVG sowie Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838) erfüllt sind (vgl. E. 4.3 des vorgenannten Urteils). Danach haben Beitragsverfügungen der Vorinstanz mindestens Folgendes zu enthalten:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).

5.3 Diese Erfordernisse erfüllt die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise. Zur Begründung der nachfolgenden Forderungen hat die Vorinstanz einzig auf die jeweilige Faktura verwiesen:

Fr. 165.90 Faktura 1-51728-50969-06-11-1, fällig seit 30. Juni 2011

Fr. 165.90 Faktura 1-51728-50969-09-11-1, fällig seit 30. September 2011

Fr. 110.60 Faktura 1-51728-50969-12-11-1, fällig seit 31. Dezember 2011

Fr. 891.20 Faktura 1-51728-50969-12-12-1, fällig seit 31. Dezember 2012

Diesen Rechnungen (vgl. Vorakten 56/14 - 56/15) sind zwar die Beiträge des jeweiligen Arbeitnehmers sowie die Abrechnungsperiode zu entnehmen. Die zur Berechnung der Beiträge massgebenden Angaben wie der AHV-Lohn, der relevante koordinierte Lohn sowie die Beitragssätze sind in dieser Rechnung indessen nicht enthalten. Hinzu kommt, dass die Beitragsforderung in der Beitragsverfügung zu begründen ist. Mithin sind sämtliche Berechnungsgrundlagen in der Beitragsverfügung aufzuführen. Ebenso fehlt es an einer nachvollziehbaren Abrechnung der geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge sowie Zinsen für ausstehende Beiträge.

Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkassokosten von Fr. 350.- auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschriebene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang zur Anschlussvereinbarung, Vorakten 9). Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht eingefordert werden. Die Vorinstanz hat indessen nicht dargelegt, auf welche Mahnungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Überdies sind die entsprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen sind auch die Verzugszinsen von 5 % seit 30. Juni 2011 nicht ausgewiesen, da diese gemäss der Anschlussvereinbarung (vgl. Ziff. 4; Vorakten 9) erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. auch C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.).

5.4 Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin weder die Überprüfung der Beitragsforderung bzw. der Kosten und Gebühren noch eine substantiierte Anfechtung der Beitragsverfügung möglich. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] und BGE 126 V 190 E. 2b; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010) steht vorliegend ausser Frage, zumal sich die Berechnung der Beitragsforderung und der Kosten und Gebühren aufgrund der vorhandenen unvollständigen Berechnungsgrundlagen und Akten auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt.

5.5 Die Vorinstanz verfügte unter Dispositivziffer 7 Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 73.-. Hierzu ist sie indes nicht befugt, da gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/ 2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3).

In Dispositivziffer 8 erhob die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, eine Gebühr in Höhe von Fr. 300.-. Dabei findet sich kein Hinweis darüber, auf welche Grundlage diese geschuldet sein soll. Dazu ist zu bemerken, dass die Gebühr für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) festzulegen gewesen wäre (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesen Punkten als rechtswidrig.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung teilnichtig ist, soweit die Vorinstanz Beträge aus dem früheren Betreibungsverfahren Nr. 92003672 mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 14. Juni 2012 verfügt und in der erneuten Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dieser Beitragsforderung ist nicht einzutreten.

Nicht einzutreten ist im Weiteren auf die Beschwerde, insoweit der Beschwerdeführer die Überweisung der Freizügigkeitsleistung verlangt (vgl. vorne E. 2.4).

Was die verfügten Beiträge betreffend das Betreibungsverfahren Nr. 93003195 sowie die Kosten und Gebühren (vgl. Vorakten 51) betrifft, ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung mangels hinreichender Begründung das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat. Eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010). Sodann erweist sich die Verfügung auch hinsichtlich der Aufhebung des Rechtsvorschlags für die Kosten des Betreibungsbegehrens als rechtswidrig. In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass einer neuen und diesmal hinreichend begründeten Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz anzulasten ist und die Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
VwVG).

7.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Es folgt das Urteildsispositiv)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 28. Februar 2013 nichtig ist, soweit die Vorinstanz darin erneut über die mit Verfügung vom 14. Juni 2014 rechtskräftig festgesetzten Mahn- und Inkassokosten sowie Restkosten aus der Betreibung Nr._______ verfügt und den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Auf die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss in der Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______ ; Gerichtsurkunde)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1122/2013
Datum : 21. Oktober 2014
Publiziert : 30. Oktober 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 28. Februar 2013


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 29
BVG: 11 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
54 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 54 Errichtung - 1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
1    Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2    Der Bundesrat überträgt:
a  der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b  der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3    Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4    Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968217 über das Verwaltungsverfahren.
60 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
66
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.285
BVV 2: 7
GebV SchKG: 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
OR: 66  739  772  779  821a
SchKG: 68
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  35  48  49  50  52  62  63  64
ZGB: 48  53
BGE Register
125-V-396 • 126-V-183 • 127-II-264 • 127-II-32 • 128-II-145 • 129-V-485 • 130-V-1 • 130-V-329 • 131-V-164 • 132-II-21 • 132-V-215 • 134-V-315 • 64-II-150
Weitere Urteile ab 2000
1C_280/2010 • 2D.20/2010 • 4A_89/2012 • 8C_1065/2009 • 9C_903/2009 • I_193/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abrechnung • abweisung • amtssprache • anfechtungsgegenstand • arbeitgeber • arbeitnehmer • auffangeinrichtung • auflösung der gesellschaft • ausserhalb • beendigung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • beitragsforderung • beitragsperiode • berechnung • bern • berufliche vorsorge • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdelegitimation • bestandteil • betreibungsamt • betreibungsbegehren • betreibungskosten • beweismittel • bg über die berufliche alters-, hinterlassenen- und invalidenvorsorge • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • duplik • eidgenössisches versicherungsgericht • eintragung • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • fortsetzungsbegehren • frage • gebührenverordnung zum bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • gerichtsurkunde • gesellschaft mit beschränkter haftung • hinterlassener • juristische person • kantonales rechtsmittel • kapitalgesellschaft • konkursandrohung • koordinierter lohn • kostenvorschuss • legitimation • liquidation • lohn • maler • mann • materielle rechtskraft • nachkomme • natürliche person • ne bis in idem • nichtigkeit • oberaufsichtskommission bvg • obligationenrecht • persönlichkeit • postfach • prozessvoraussetzung • prämienabrechnung • präsident • rechtsanwendung • rechtsbegehren • rechtsdienst • rechtskraft • rechtskraft • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • rechtsvorschlag • registrierte vorsorgeeinrichtung • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • schneider • schriftenwechsel • schuldbetreibung • schuss • schweizerische zivilprozessordnung • staatsorganisation und verwaltung • stelle • stichtag • stiftung • streitgegenstand • tag • teilnichtigkeit • unternehmung • unterschrift • verfahrenskosten • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorsorgeeinrichtung • wald • widerrechtlichkeit • wiese • zahlungsbefehl • zins • zivilgesetzbuch
BVGE
2008/59 • 2007/6
BVGer
A-3274/2012 • A-4898/2011 • A-5410/2012 • A-6829/2010 • C-1122/2013 • C-1899/2011 • C-6034/2009 • C-6790/2008 • C-7809/2009