Urteilskopf

125 V 396

64. Urteil vom 18. Oktober 1999 i.S. B. gegen Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 397

BGE 125 V 396 S. 397

A.- B., geboren 1959, meldete sich, nachdem ihr Ehemann am 11. Dezember 1986 verstorben war, am 15. Januar 1987 zum Leistungsbezug bei der AHV an; sie ersuchte um Überweisung der ihr zustehenden Betreffnisse auf ihr Konto bei der Ersparniskasse X (PC-Konto Y). Die Ausgleichskasse für das Schweizerische Bankgewerbe sprach ihr mit Verfügung vom 11. März 1987 eine Witwenabfindung im Betrag von Fr. 41'472.-- zu. Der Betrag wurde noch gleichentags ausbezahlt, versehentlich aber auf das auf den Namen einer Drittperson lautende PC-Konto Z.
Im Juli 1996 ersuchte B. um Überweisung der Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse entdeckte nunmehr den am 11. März 1987 begangenen Fehler und machte gegenüber der nicht berechtigten Drittperson eine Rückforderung geltend. B. erhob am 18. August 1997 beim Friedensrichteramt Klage gegen die Ausgleichskasse auf Bezahlung der Witwenabfindung samt Zinsen und Kosten, führte den Prozess aber in der Folge nicht weiter. Im Anschluss an eine durch die Versicherte veranlasste Intervention des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) bei der Ausgleichskasse lehnte diese mit Verfügung vom 9. März 1998 die Auszahlung der Witwenabfindung an B. ab mit der Begründung, der Anspruch sei seit Februar 1992 verwirkt.
B.- Die Versicherte erhob am 17. März 1998 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren um Verpflichtung der Ausgleichskasse zur Bezahlung der Witwenabfindung. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 25. August 1998 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, über den Anspruch auf Witwenabfindung habe die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. März 1987 rechtskräftig entschieden; über die Vollstreckung jener Verfügung habe der gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs zuständige Richter zu befinden.

BGE 125 V 396 S. 398

C.- B. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Verpflichtung der Vorinstanz, auf die Beschwerde einzutreten. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts. Streitig ist demnach einzig, ob dieses zu Recht auf die Beschwerde vom 17. März 1998 nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat erwogen, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, soweit und sofern mit dieser beantragt werde, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, über den Anspruch auf Witwenabfindung zu verfügen. Da die Ausgleichskasse bereits am 11. März 1987 mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung der Beschwerdeführerin eine Witwenabfindung zugesprochen hat, verneinte das kantonale Gericht insoweit zu Recht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Anzumerken ist, dass die Ausgleichskasse ihrerseits nicht befugt wäre, auf ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin, erneut über den Anspruch auf Witwenabfindung zu verfügen, einzutreten; nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung nicht berechtigt, nach rechtskräftiger Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (BGE 116 V 63 Erw. 3a). Zu entscheiden ist somit, ob das kantonale Gericht auch insofern zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat, als die Beschwerdeführerin darum ersuchte, die Ausgleichskasse zur Auszahlung der ihr am 11. März 1987 zugesprochenen Witwenabfindung zu verpflichten.
2. a) Öffentlichrechtliche Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einzutreiben (BGE 115 III 2 Erw. 3, BGE 103 II 236 Erw. 4; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 55 Rz. 4; HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 238 Rz. 925 f.; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl.,
BGE 125 V 396 S. 399

Basel/Frankfurt a.M. 1986, S. 300 ff., und Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 159 f.). Formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen stellen ebenso wie vollstreckbare gerichtliche Urteile Rechtsöffnungstitel dar, gestützt auf welche der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen kann (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
SchKG; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Ergänzungsband, S. 160). Allerdings steht dem Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren auch gegenüber einem definitiven Rechtsöffnungstitel u.a. die Einrede der Verjährung zu, über die der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden hat (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG; AMONN/GASSER, a.a.O., S. 122 ff., insbesondere Rz. 30 f., 52 und 62 f.). b) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Witwenabfindung auf dem Betreibungsweg einzufordern. Die Ausgleichskasse hätte diesfalls im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Vollstreckungsverwirkung erheben können, worüber der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden gehabt hätte.
3. a) Zu beurteilen bleibt, ob über den Standpunkt der Ausgleichskasse, das Begehren der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Witwenabfindung sei zufolge Eintritts der Vollstreckungsverwirkung abzuweisen, nur im Betreibungsverfahren entschieden werden kann. Auszugehen ist davon, dass die Frage, ob ein Anspruch verjährt oder verwirkt ist, eine solche des materiellen Rechts ist (BGE 118 II 450 Erw. 1b/bb; AMONN/GASSER, a.a.O., S. 125 f. Rz. 52 ff., insbesondere 54). Dies gilt für die Anspruchs- oder Festsetzungsverjährung oder -verwirkung ebenso wie für die Vollstreckungsverjährung oder -verwirkung; denn es stellt sich in beiden Fällen die Frage, ob ein als solcher nicht bestrittener Rechtsanspruch zufolge Zeitablaufs nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann oder erloschen ist. Zu beachten ist im Weitern, dass das Institut der Verjährung oder Verwirkung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts darstellt: Öffentlichrechtliche Ansprüche unterliegen selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung (ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1995 S. 47 ff., insbesondere S. 48; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Bd. I, S. 200 f.; HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., S. 162 Rz. 628). b) Ob die Ausgleichskasse den Einwand der Vollstreckungsverwirkung gestützt auf den erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz oder auf eine ausdrückliche
BGE 125 V 396 S. 400

Gesetzesbestimmung erhebt, kann hier offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass sie mit der Verfügung vom 9. März 1998 über eine materiellrechtliche Frage entschieden hat. Hiezu war sie befugt, nachdem die Beschwerdeführerin die Auszahlung der ihr gestützt auf das AHVG am 11. März 1987 zugesprochenen Witwenabfindung verlangt hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 128
AHVV). Demzufolge hätte das kantonale Gericht seinerseits auf die Beschwerde vom 17. März 1998 eintreten und die Frage entscheiden müssen, ob die Ausgleichskasse zu Recht die Auszahlung der Witwenabfindung mit der Begründung abgelehnt hat, der Anspruch sei verwirkt. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche vorab insbesondere entscheiden wird, ob eine fünf- oder eine zehnjährige Frist zur Debatte steht. Ob es sich dabei - gemäss Verfügung vom 9. März 1998 - um eine Verwirkungs- oder - gemäss obiter dictum im Entscheid vom 25. August 1998 - um eine Verjährungsfrist handelt, muss das kantonale Gericht auch im Falle der Bejahung des Fristablaufs nicht entscheiden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 125 V 396
Datum : 18. Oktober 1999
Publiziert : 31. Dezember 1999
Quelle : Bundesgericht
Status : 125 V 396
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Abs. 1 AHVV: Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen; Verjährung/Verwirkung; Rechtsweg.
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
AHVG: 24
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 24 Besondere Bestimmungen - 1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
1    Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
2    Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
AHVV: 128
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 128
SchKG: 2 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
1    In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird.
2    In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird.
3    Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist.
4    Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden.
5    Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
BGE Register
103-II-227 • 115-III-1 • 116-V-62 • 118-II-447 • 125-V-396
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verwirkung • frage • vollstreckungsverwirkung • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • vorinstanz • versicherungsgericht • aargau • materielles recht • entscheid • staatsorganisation und verwaltung • bundesamt für sozialversicherungen • nichteintretensentscheid • verfügung • zahlung • begründung des entscheids • richterliche behörde • leistungsbezug • sachverhalt • formelle rechtskraft • versicherungsfall
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AJP
1995 S.47