115 III 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. April 1989 i.S. Konkursmasse B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
- Aufgrund von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
Regeste (fr):
- Art. 44 LP; séquestre de biens pour assurer la couverture des frais d'instruction, de procès et d'exécution de la peine (§ 83 de la loi de procédure pénale du canton de Zurich).
- Sur la base de l'art. 44 LP, les cantons peuvent prévoir le séquestre de biens de l'inculpé pour assurer la couverture des frais d'instruction, de procès et d'exécution de la peine. Cette possibilité de séquestrer ne s'étend pas seulement à des objets ou à des biens qui offrent un rapport déterminé avec les délits objets de la poursuite pénale (consid. 3 et 4; précision de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 44 LEF; sequestro di beni per garantire la copertura delle spese d'istruzione, di processo e di esecuzione della pena (§ 83 CPP/ZH).
- In base all'art. 44 LEF, i cantoni possono prevedere il sequestro di beni dell'imputato per garantire la copertura delle spese d'istruzione, di processo e d'esecuzione della pena. Tale possibilità di sequestro non si estende solo ad oggetti o beni che si trovano in una determinata relazione rispetto ai reati perseguiti (consid. 3 e 4; precisazione della giurisprudenza).
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 115 III 1 S. 1
A.- Die Kantonale Abteilung für Wirtschaftsdelikte bei der Bezirksanwaltschaft Zürich führt wegen Betruges und weiterer Delikte ein umfangreiches Strafverfahren gegen B. Am 25. August 1987 ist über B. der Konkurs eröffnet worden; dessen Durchführung obliegt dem Konkursamt Zürich-Hottingen.
BGE 115 III 1 S. 2
Am 15. September 1988 erliess der für die Strafuntersuchung verantwortliche Bezirksanwalt gestützt auf § 83 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) eine Verfügung, mit der zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten vom Vermögen des Angeschuldigten ein Betrag von Fr. 150'000.-- beschlagnahmt wurde. Das Konkursamt Zürich-Hottingen wurde angewiesen, diesen Betrag zu Lasten der Konkursmasse an die Untersuchungsbehörde abzuliefern.
B.- Gegen diese Verfügung erhob das Konkursamt im Namen der Konkursmasse Rekurs an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 21. Oktober 1988 ab.
C.- Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft hat die Konkursmasse staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, die Beschlagnahmeverfügung der Kantonalen Abteilung für Wirtschaftsdelikte vom 15. September 1988 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. § 83 StPO hat folgenden Wortlaut:
"Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der Untersuchung durch die Flucht oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist (...)."
3. Die im SchKG geregelte Zwangsvollstreckung gilt grundsätzlich nicht nur für privatrechtliche, sondern auch für öffentlichrechtliche Geldforderungen. Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für: |
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1 | Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte; |
1bis | Prämien der obligatorischen Unfallversicherung; |
2 | periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478; |
3 | Ansprüche auf Sicherheitsleistung. |
a) Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
BGE 115 III 1 S. 3
sind, erfolgt nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Obwohl das Gesetz nur von der Verwertung spricht, sind sich Rechtsprechung und Lehre darüber einig, dass der Vorbehalt abweichender vollstreckungsrechtlicher Regelungen in Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
b) In BGE 107 III 115 ff. E. 2 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer allerdings die Frage aufgeworfen, ob an dieser Rechtsprechung in allen Teilen festgehalten werden könne. Diese hätte, konsequent zu Ende gedacht, zur Folge, dass die Kantone in ihren Steuergesetzen ein Verfahren vorsehen könnten, mit welchem sie in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen beanspruchen könnten. Dies würde dem Grundsatz, dass öffentlichrechtliche Forderungen unter Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften kein Privileg geniessen dürften, stracks zuwiderlaufen.
In der Folge hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in BGE 108 III 106 f. E. 2 entschieden, die Durchsetzung von Steuerforderungen werde durch Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
BGE 115 III 1 S. 4
Bundesgerichts zumindest auf dem Gebiet des Steuerrechts in Frage gestellt werde. Den Kantonen ist es nach diesem Urteil in der Tat verwehrt, zur Sicherstellung von Steuerforderungen allgemein ein Recht der Beschlagnahme schuldnerischen Vermögens vorzusehen.
4. In BGE
107 III 116 ist anderseits ausdrücklich daran festgehalten worden, dass die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (wie etwa Beweissicherung, Beschlagnahme im Sinne von Art. 58 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
BGE 115 III 1 S. 5
häufig ihrerseits auf die Ergebnisse der staatlichen Strafuntersuchung angewiesen sind, um ihre Forderung durchsetzen zu können. Da jedenfalls weder das formelle noch das materielle Bundesrecht Vorschriften darüber aufstellen, wie sich die Kantone aus den in einem Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerten des Angeschuldigten für ihre aus der Durchführung des Strafverfahrens erwachsene Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten bezahlt machen sollen, steht es den Kantonen nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
BGE 115 III 1 S. 6
c) Im Ergebnis ist somit an den Ausführungen in BGE 108 III 106 festzuhalten, wonach unter die Bestimmung von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |