Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 48/2021

Urteil vom 20. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________,
und dieser vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2020 (VBE.2020/207).

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene A.________ war seit 2011 Angestellte der C.________ AG und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. Juli 2018 erlitt sie bei einem Treppensturz durch einen Misstritt eine Rückenkontusion (Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 12. Juli 2018). Am 30. November 2018 rutschte sie in der Waschküche aus und zog sich dabei - gemäss Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 10. Dezember 2018 - eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) zu. Bei einer im Verlauf durchgeführten MRI-Untersuchung vom 19. Dezember 2018 stellte sich heraus, dass sie dabei eine wenig dislozierte Deckplattenimpressionsfraktur im Bereich des 12. Brustwirbelkörpers (BWK) erlitt, die operativ versorgt wurde. Die Suva erbrachte in beiden Fällen die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 teilte sie A.________ mit, die Taggeldleistungen für den Unfall vom 6. Juli 2018 auf den 15. Januar 2019 einzustellen; die danach ausgerichteten Taggelder seien für das Ereignis vom 30. November 2018 geschuldet. Am 29. August 2019 stellte die Suva sämtliche Leistungen für beide Unfälle verfügungsweise auf den 31. August 2019 ein. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 2. März 2020 fest und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. September 2019 eine Rente von mindestens 30 % zuzusprechen. Die Taggeldhöhe sei rückwirkend zu korrigieren und ihr der Differenzbetrag zu erstatten. Ihr sei überdies eine Integritätsentschädigung bei einem 20%igen Integritätsschaden zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und Festlegung einer Integritätsentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bezug auf die beantragte rückwirkende Korrektur der Taggeldhöhe das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes verneinte und daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eintrat. Weiter dreht sich die Streitsache um die Frage, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 2. März 2020 bundesrechtskonform bestätigte, wonach mit dem Fallabschluss auf den 31. August 2019 keine weitere Leistungspflicht der Suva hinsichtlich der zwei gemeldeten Ereignisse vom 6. Juli und 30 November 2018 mehr besteht.

2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), namentlich bei Fällen, in welchen vor dem Unfall die Leistungsfähigkeit gesundheitsbedingt reduziert ist (Art. 28 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades - 1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
1    Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.
2    Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
3    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.59
4    Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
UVV; Urteil 8C 847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1 sowie E. 6.1 unten) oder ein einheitlicher Gesundheitsschaden vorliegt (Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), insbesondere die Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 141 V 1 E. 5.4; 134 V 322 E. 4.1; Urteil 8C 721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil 8C 227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlich wiedergegebenen beweisrechtlichen Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 251 E. 3a), namentlich bei versicherungsinternen Berichten (BGE 135 V 465 E. 4.6).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei nunmehr unbeanstandet geblieben, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, vom 14. August 2019 gestützt und den Fall auf den 31. August 2019 abgeschlossen habe. Dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil folgend seien der Beschwerdeführerin mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 10 bis 15 kg ganztägig zumutbar. Ungüngstig seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen auf die Wirbelsäule sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen in stark vornüber geneigter Position. Bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erscheine es daher zumindest zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit in einer Fleischfabrik noch zumutbar sei. Denn sie müsse dabei teilweise, wenn auch selten, Gewichte von mehr als den gemäss Anforderungsprofil des Kreisarztes noch als möglich erachteten 10 bis 15 kg heben. Die Vorinstanz liess diese Frage indessen offen, da auch gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei einem Tabellenlohn für leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten kein Rentenanspruch resultiere. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb die Vorinstanz den Anspruch auf Invalidenrente verneinte.

3.2. Was die geforderte Integritätsentschädigung anbelangt, erwog die Vorinstanz, hinsichtlich der beim Unfall vom 30. November 2018 erlittenen Deckplattenimpressionsfraktur BWK 12 sei nur eine diskrete Keilwirbelbildung von maximal 6° und eine damit zusammenhängende Kyphosierung von höchstens 4° zurückgeblieben. Es sei gemäss der Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 2. Juni 2020 weder der bei Kyphosierungen geforderte Grenzwert von 10° gemäss Suva-Tabelle 7.2 erreicht, noch bestehe die zu verlangende anhaltende unfallkausale Schmerzproblematik, sodass kein Integritätsentschädigung geschuldet sei.

4.

4.1. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, das ausgerichtete Taggeld sei entsprechend einem geforderten Valideneinkommen von Fr. 62'878.45 rückwirkend zu korrigieren. Die Vorinstanz hat bereits in ihrer E 1.1 im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass hierauf nicht eingetreten werden kann, da es in Bezug auf die Taggeldhöhe an einem Anfechtungsobjekt mangle. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über die Höhe des Taggeldes am 29. August 2019 nicht verfügt hatte, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt Einwände gegen das mit Schreiben vom 9. Januar 2019 festgelegte Taggeld erhob. Im Einspracheentscheid vom 2. März 2020, der Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. Art. 56
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG), wurde ausschliesslich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dauerleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) befunden, weshalb es bezüglich der Vorbringen zur Höhe des Taggeldes an einem Anfechtungsobjekt fehlt. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Taggeldhöhe richtet (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1).

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es sei ihr ein zu tiefes, fehlerhaftes Valideneinkommen angerechnet worden, da die Vorinstanz zu Unrecht die regelmässig erzielten Nacht-, Feiertag- und Wochenendzuschläge nicht berücksichtigt habe. Nacht- und Wochenendzuschläge seien entgegen der Auffassung im angefochtenen Entscheid nicht von der Regelung gemäss Urteil I 398/05 vom 7. Dezember 2005 E. 3.2 erfasst, welches sich auf eigentliche Schichtarbeit beziehe. Wochenendzulagen seien nicht gleich wie Schichtarbeitsentschädigungen zu beurteilen, was sich aus Urteil I 618/05 E. 3.1 ergebe, worin die Wochenendzuschläge ohne Weiteres zum Valideneinkommen hinzugerechnet worden seien. Sie habe ferner weitere Extrazahlungen erhalten wie Sonderprämie, Arbeitsweg- und Flexibilitätszulagen, die allen Arbeitnehmenden unabhängig von Nacht- oder Wochenendzulagen zugestanden seien.

4.2.2. Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 E. 4 und 5, 8C 671/2010; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 176 E. 2c, U 24/88).
In E. 3.2 des Urteils I 398/05 des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG) vom 7. Dezember 2005 wird auf dessen Urteil U 268/04 vom 9. Mai 2005 verwiesen. Darin wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer seien "Schichtzulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit ausbezahlt" worden. Da es nicht ersichtlich war, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, weiterhin solche Arbeit zu verrichten, erachtete das EVG die Vorgehensweise im kantonalen Entscheid, diese Zulagen weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, als bundesrechtskonform. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit ebenfalls zu den Schichtzulagen zu zählen sind. Aus dem in der Beschwerde angerufenen EVG-Urteil I 618/05 vom 13. Februar 2006, worin ohne Befassung mit dieser Frage bei der Ermittlung des Valideneinkommens die Wochenendzulage (in einem Klammervermerk) addiert wurde und anschliessend beim festgelegten Invalideneinkommen nicht, lässt sich zugunsten der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges ableiten. Die vorinstanzliche, rechtsprechungsgemässe Betrachtungsweise ist demzufolge nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens auf der Basis
des von der Arbeitgeberin in der E-Mail vom 26. Mai 2020 angegebenen Grundlohns von monatlich Fr. 4360.-, den die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Jahr 2019 verdient hätte. Die darin zusätzlich zum Grundlohn aufgeführte Flexibilitätszulage von Fr. 175.- im Monat übernahm die Vorinstanz ebenfalls, was die Beschwerdeführerin übersieht, soweit sie diese zusätzlich als Lohnbestandteil angerechnet haben will. Was in der Beschwerde unter Verweis auf die in den Lohnabrechnungen des Jahres 2017 aufgeführten Sonderprämien und Wegzulagen anbelangt, wurde eine Sonderprämie lediglich im Monat April 2017 ausgerichtet, eine Arbeitswegzulage ist in der Lohnabrechnung für den Monat April sowie den Monaten Mai und Oktober 2017 vermerkt. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde ergibt sich gestützt hierauf kein zusätzlicher Anspruch auf regelmässige Zulagen, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht nicht zusätzlich bei der Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigte. Das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 58'780.- ist bundesrechtskonform.

4.3.

4.3.1. In Bezug auf das im kantonalen Entscheid auf statistischer Grundlage festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 55'244.16 (LSE-Tabelle 2018, TA1, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen; monatlicher Bruttolohn von Fr. 4371, angepasst an die übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2019), macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79 f.) vorgenommen worden. Sie verlangt einen Leidensabzug von mindestens 20 %, da ihr selbst leichte Verweisungstätigkeiten nur noch eingeschränkt zumutbar seien. Überdies habe sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus, der rudimentären Sprachkenntnisse und des fortgeschrittenen Alters Einkommensnachteile zu gewärtigen.

4.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).

4.3.3. Hinsichtlich des behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzugs ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C 693/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.3.4. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze hat die Vorinstanz zu Recht keinen Abzug vorgenommen; die leidensbedingten Einschränkungen wurden mit dem genannten Anforderungs- und Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden (vgl. Urteil 8C 678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 5.6 mit Hinweis auf das Urteil 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1). Sodann führt die gesundheitlich bedingte Einschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten zumutbar sind, auch bei - hier nicht gegebener - eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile 8C 61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5; 8C 439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5; 8C 805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2; 9C 386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Dass die Vorinstanz angesichts des Zumutbarkeitsprofils von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten ausging, verletzt
kein Bundesrecht. Das Bundesgericht hat sodann bisher offen gelassen, ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C 439/2017 E. 5.6.3 und 5.6.4; SVR 2016 UV Nr. 39 S. 131, 8C 754/2015 E. 4.3; Urteil 8C 878/2018 vom 21. August 2019 E. 5.3.1). Dass die Vorinstanz das von der Beschwerdeführerin als abzugsrelevant angesehene Alter ausser Acht liess, ist nicht zu beanstanden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt praxisgemäss auch hinsichtlich der fehlenden Ausbildung und der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vgl. dazu die Urteile 8C 314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.2; 8C 705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3 und 8C 238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2). Weitere abzugsrelevante Merkmale, namentlich in Bezug auf Nationalität oder Aufenthaltstatus, sind nicht ersichtlich (vgl. etwa 8C 139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis). Die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs vom statistischen Wert ist zusammenfassend nicht bundesrechtswidrig (Urteile 8C 49/2018 vom
8. November 2018 E. 6.2.2.2; 8C 482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3, je mit Hinweisen).

5.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung, ohne indessen aufzuzeigen, worin die Bundesrechtswidrigkeit der Vorinstanz liegt. Sie verweist einzig auf ihre erheblichen Einschränkungen und Schädigungen, woraus sich keine bundesrechtsfehlerhafte Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung im vorinstanzlichen Urteil ergibt. Die Beschwerde ist unbegründet.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_48/2021
Date : 20. Mai 2021
Published : 07. Juni 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)


Legislation register
ATSG: 16  56
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
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UVV: 28
BGE-register
124-V-321 • 125-V-249 • 125-V-413 • 126-V-75 • 131-V-164 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-297 • 135-V-465 • 141-V-1 • 141-V-234 • 142-I-155 • 142-V-178 • 143-V-295 • 146-V-16
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