Urteilskopf

125 V 249

38. Auszug aus dem Urteil vom 12. August 1999 i.S. Ausgleichskasse Schwyz gegen Bezirksgericht Schwyz und Kantonsgericht des Kantons Schwyz
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 250

BGE 125 V 249 S. 250

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige den zuständigen Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Anfrage kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. Auf die genannte Bestimmung verweisen Art. 81
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 81
IVG und Art. 29
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 29 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG168 über:
a  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
b  die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
EOG, während Art. 13
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 13 Finanzierung - 1 Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.
1    Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.
2    Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.67
3    Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.68
4    Der Bundesrat kann Regelungen für eine einfachere Berechnung des Bundesanteils erlassen; er regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung.
ELG, Art. 82 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 82 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe - In Abweichung von Artikel 33 ATSG266 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
a  die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;
b  die Festsetzung der Prämienverbilligung.
KVG, Art. 92
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 82 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe - In Abweichung von Artikel 33 ATSG266 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
a  die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;
b  die Festsetzung der Prämienverbilligung.
MVG und Art. 101
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 101
UVG vergleichbare Bestimmungen zur Amts- und Verwaltungshilfe enthalten. b) (Auslegung des Gesetzes, vgl. BGE 124 V 189 Erw. 3a mit Hinweisen). c) Nach dem klaren Wortlaut des Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG sind die Auskünfte und Unterlagen, die u.a. für den Bezug der Beiträge notwendig sind, kostenlos zu geben. Die Vorinstanz leitet aus den in ZAK 1957 S. 137 ff. exemplarisch aufgelisteten möglichen Auskünften einschränkend ab, es handle sich dabei um solche, welche die Berechtigung eines Anspruchs klären sollen und demzufolge auf die entsprechende Leistung einen direkten Einfluss haben, ferner um solche, welche Auskunft geben über die finanziellen Verhältnisse einer vom AHVG betroffenen Partei. Indessen kann den Ausführungen des BSV in jenem Bericht keine derartige Einschränkung entnommen werden. Vielmehr werden einerseits in nicht abschliessender Weise mögliche Auskunfterteilende erwähnt, was nicht ausschliesst, dass auch weitere Amtsstellen kostenlos Auskunft zu geben haben. Andererseits beziehen sich die Ausführungen in ZAK 1957 S. 137 ff. auf die Fassung des Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG, die bis 30. Juni 1987 in Kraft war. Anlässlich der zweiten Revision der Invalidenversicherung wurde auch Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG geändert und die bereits bisher bestehende Auskunftspflicht der Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden an die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf andere Sozialversicherer ausgedehnt, wobei inhaltlich Art. 101
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 101
UVG, der in einer Generalklausel eine umfassende Auskunfts- und Akteneditionspflicht vorsieht, übernommen wurde (Botschaft über die zweite Revision der Invalidenversicherung vom 21. November 1984,
BGE 125 V 249 S. 251

BBl 1985 I 75). In der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 führte der Bundesrat aus, unter Umständen könne die Auskunftspflicht nicht ohne Bereitstellung von Unterlagen erfüllt werden; auch hiefür dürften keine Gebühren erhoben werden (BBl 1976 III 223). Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG in der seit 1. Juli 1987 gültigen Fassung begründet somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine umfassende und kostenlose Auskunfts- und Akteneditionspflicht. d) Unter den Auskünften und Unterlagen gemäss Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG sind Informationen oder Dokumente zu verstehen, die bei den genannten Behörden und Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeiten anfallen. Davon zu unterscheiden sind Aktivitäten, welche die genannten Behörden und Sozialversicherungsträger, zwar ebenfalls im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Interesse der Ausgleichskassen entfalten (in diesem Sinne BINSWANGER, Kommentar zum AHVG, S. 317). So beurteilt sich nicht auf Grund von Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG, ob und in welcher Höhe etwa die Betreibungsämter für die Durchführung der Betreibung der Beitragsschuldner den Ausgleichskassen Kosten belasten dürfen. Ebenso wenig ist Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG für die Frage der Kostenpflicht der Ausgleichskassen für Gerichtsverfahren über Beitragsstreitigkeiten massgebend (vgl. Art. 156 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
OG). Nach Art. 27 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden - 1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das BSV erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.107
1    Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das BSV erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.107
2    Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
3    Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
4    Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das BSV berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.108
AHVV sind weiter ausdrücklich kostenpflichtig die Meldungen der Steuerbehörden gemäss den Absätzen 2 und 3 (was seine Rechtfertigung darin finden mag, dass die zu meldenden Zahlen aus den Steuerakten erst noch nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln sind). e) aa) Zum Beitragsbezug im Sinne von Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG gehört auch, dass Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen sind, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen - 1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
1    Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
2    Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 188982 über Schuldbetreibung und Konkurs).
AHVG). Eine Rechtskraftbescheinigung wird für die Fortsetzung der Betreibung benötigt, die nur auf Grund eines rechtskräftigen Entscheids erwirkt werden kann (vgl. Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG). Da Betreibungsmassnahmen nur einen Sinn haben, wenn sie Erfolg versprechen, nämlich zur Bezahlung der Schuld führen, muss es den Ausgleichskassen zustehen, sich über die Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides zu informieren, bevor sie weitere Betreibungsschritte unternehmen (vgl. im gleichen Sinn für eine Betreibungsauskunft BGE 77 III 42, ZAK 1950 S. 75). Eine Rechtskraftbescheinigung ist nach dem Gesagten für den Bezug der
BGE 125 V 249 S. 252

Beiträge erforderlich. Die diesbezügliche Tätigkeit der Gerichte erschöpft sich in der Auskunftserteilung selbst und erfordert nicht die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Demgemäss sind die Gerichte verpflichtet, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen. bb) Zum gleichen Ergebnis führt eine weitere Überlegung. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Beitragsverfügung erlassen und - da diese unangefochten blieb - die Beiträge in Betreibung gesetzt und hernach beim ordentlichen Richter im Sinne von Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG einen Rechtsöffnungsentscheid nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG erwirkt. Nebst diesem Vorgehen steht nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 V 109, BGE 119 V 331 Erw. 2b je mit Hinweisen, BGE 115 III 95, BGE 107 III 64 Erw. 3), die mit der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 in Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG verankert worden ist, einer Ausgleichskasse zum Beitragsbezug auch die Möglichkeit offen, vorweg den Betreibungsweg zu beschreiten und erst später eine Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt wird. Dabei sind die Verwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls die kantonalen Rekursbehörden und das Eidg. Versicherungsgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Fall Art. 93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVG zum Tragen kommt und eine kantonale Rekursbehörde für eine Rechtskraftbescheinigung von einer Ausgleichskasse keine Kosten erheben darf. Da beide beschriebenen Wege zu qualitativ gleichen Bescheinigungen führen, darf es bezüglich deren Kostenregelung nicht darauf ankommen, ob eine Rechtskraftbescheinigung im Anschluss an ein definitives Rechtsöffnungsverfahren (beim SchKG-Richter) oder an einen ordentlichen Prozess (bei einer kantonalen Rekursbehörde oder dem Eidg. Versicherungsgericht) ausgestellt wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 125 V 249
Datum : 12. August 1999
Publiziert : 31. Dezember 1999
Quelle : Bundesgericht
Status : 125 V 249
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge


Gesetzesregister
AHVG: 15 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 15 Vollstreckung von Beitragsforderungen - 1 Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
1    Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können.
2    Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 188982 über Schuldbetreibung und Konkurs).
93
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 93 Meldungen an die Arbeitslosenversicherung - Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
AHVV: 27
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden - 1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das BSV erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.107
1    Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das BSV erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.107
2    Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen.
3    Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
4    Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das BSV berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.108
ELG: 13
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 13 Finanzierung - 1 Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.
1    Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.
2    Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.67
3    Der Bundesbeitrag wird zuerst aus den zweckgebundenen Erträgen aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser finanziert. Der fehlende Betrag wird mit allgemeinen Mitteln gedeckt.68
4    Der Bundesrat kann Regelungen für eine einfachere Berechnung des Bundesanteils erlassen; er regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung.
EOG: 29
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 29 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - Es gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen des AHVG168 über:
a  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
b  die Vergütung und die Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
IVG: 81
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 81
KVG: 82
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 82 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe - In Abweichung von Artikel 33 ATSG266 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
a  die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;
b  die Festsetzung der Prämienverbilligung.
MVG: 92
OG: 156
SchKG: 79 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
UVG: 101
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 101
BGE Register
107-III-60 • 115-III-95 • 119-V-329 • 121-V-109 • 124-V-185 • 125-V-249 • 77-III-40
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bescheinigung • auskunftspflicht • vorinstanz • entscheid • bundesgesetz über die unfallversicherung • kopie • berechtigter • prämienbezug • richterliche behörde • schriftstück • kommunikation • finanzielle verhältnisse • zahl • verzug • rechtsvorschlag • bundesrat • gemeinde • kantonsgericht • beitragsforderung • bezirk
... Alle anzeigen
BBl
1976/III/223 • 1985/I/75