Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2010.5

Entscheid vom 20. April 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

Cantone Ticino, Ministero pubblico,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Am 2. Juli 2009 erhielt die in Z. (Kanton Aargau) wohnhafte A. unter ihrem Fernmeldeanschluss ein dreiseitiges, eine Drohung beinhaltendes, Faxschreiben (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 34 – 36). Gestützt darauf stellte sie am 15. Juli 2009 bei der Kantonspolizei Aargau einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung im Sinne von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
StGB sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 9). Erste Ermittlungen der Kantonspolizei Aargau ergaben daraufhin, dass das fragliche Faxschreiben vom Fernmeldeanschluss mit der Nummer 1, lautend auf die in Y. (Kanton Tessin) wohnhafte B., versandt wurde (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 25 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 wurden die Akten dem Polizeikommando Aargau überwiesen zur Weiterleitung an die Kantonspolizei Tessin mit dem Ersuchen um Befragung der beanzeigten B. zum Sachverhalt, Eröffnung der Verzeigung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin und um Befragung zur Person (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 37). Das hierauf vom Polizeikommando Aargau gestellte Rechtshilfeersuchen wurde durch die Tessiner Kantonspolizei ausgeführt und die entsprechend ergänzten Akten gingen am 9. Dezember 2009 wieder bei der Kantonspolizei Aargau ein (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 38, 39 ff.). Am 24. Dezember 2009 wurde A. durch die Kantonspolizei Aargau zur Sache einvernommen (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 46 ff.).

B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 ersuchte das Bezirksamt Lenzburg den Giudice dell’istruzione e dell’arresto in Lugano um Übernahme des gegen B. geführten Strafverfahrens (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 8). Das Ministero pubblico des Kantons Tessin (nachfolgend „Ministero pubblico“) lehnte am 26. Januar 2010 dieses Ersuchen sowie am 16. März 2010 ein weiteres entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ab (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2, 3 f. und 7).

C. Mit Gesuch vom 30. März 2010 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Das Ministero pubblico schliesst in seiner Gesuchsantwort vom 12. Ap- ril 2010 auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 13. April 2010 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis praxisgemäss dem Ministero pubblico zu (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II – der dort enthaltene Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Grundlage ist mittlerweile jedoch veraltet; vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.25 vom 16. November 2009, E. 1.2). Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuchsgegner vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 340 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Nach dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung sind Begehungs- und Erfolgsort nicht zwei miteinander konkurrierende Gerichtsstände, wenn beide in der Schweiz liegen. Der Ausführungsort geht dem Erfolgsort in diesem Falle vor und ist für die Gerichtsstandsbestimmung allein massgebend. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang somit, wo der Täter gehandelt hat (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 60 f. mit Hinweisen auf BGE 120 IV 146 E. 2a S. 151 f.; 68 IV 54). Bei so genannten Distanzdelikten, bei denen Ausführungs- und Erfolgsort auseinander fallen, ist in erster Linie der Ausführungsort massgebend; der Erfolgsort nur dann, wenn er allein in der Schweiz liegt (vgl. die Kasuistik bei Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 76 ff.; Trechsel/Lieber, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.14 vom 3. Oktober 2008, E. 2.2; BG.2006.33 vom 15. Januar 2007, E. 2.2 in fine).

2.2 Im vorliegenden Fall befinden sich – anders als bei der dem vom Gesuchsgegner angerufenen BGE 125 IV 177 zu Grunde liegenden Sachlage – sowohl der Ort der Ausführung als auch der Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz, so dass zur Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes nach dem oben Gesagten allein der Ausführungsort massgebend ist. Der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Straftaten liegt demnach im Kanton Tessin. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist vorliegend nicht auf das forum praeventionis gemäss Art. 340 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
StGB abzustellen, da diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden oder der Erfolg an mehreren Orten eingetreten ist. Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob vom gesetzlichen Gerichtsstand infolge konkludenter Anerkennung durch den Gesuchsteller selber abzuweichen ist, wie dies der Gesuchsgegner im Verlaufe des Meinungsaustauschs sowie im vorliegenden Gesuchsverfahren zumindest sinngemäss geltend macht (act. 3, S. 2; Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 2).

3.

3.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung soll summarisch und beschleunigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, hat die mit der Sache befasste Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang der Ausführungsort zu ermitteln. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vor, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so liegt darin eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes; auch durch eine solche können die Kantone vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 443; BGE 119 IV 102 E. 4a und 4b; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.1; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.1; BG.2006.28 vom 26. September 2006, E. 3.1; BG.2005.29 vom 13. Dezember 2005, E. 2.2).

3.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der rapportierende Sachbearbeiter der Kantonspolizei Aargau bereits am 28. Juli 2009 erkannte, dass die Tessiner Behörden für die Weiterführung des Verfahrens zuständig wären (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 32, Ziff. 3). Mit Zwischenverfügung vom selben Tage ersuchte der lokale Polizeiposten das Polizeikommando des Kantons Aargau um Weiterleitung der Akten an die Tessiner Behörden zwecks Befragung der Beschuldigten und Eröffnung der Verzeigung an die zuständige Amtsstelle im Kanton Tessin (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 37). Das Polizeikommando des Kantons Aargau ersuchte die Tessiner Behörden in der Folge jedoch offenbar nicht um Übernahme des Verfahrens sondern bloss um Eröffnung der Anzeige an die Beschuldigte sowie um deren Befragung auf dem Rechtshilfeweg (Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 38). Nach erfolgter Erledigung dieses Ersuchens durch die Tessiner Polizeibehörden nahm die Kantonspolizei Aargau am 24. Dezember 2009 eine Einvernahme der Geschädigten vor (Verfahrensakten ST.2009.3822., act. 46 ff.). In der Folge dann leiteten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau den Meinungsaustausch mit den Behörden des Kantons Tessin ein. Dass vorliegend von einer konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Gesuchstellers auszugehen ist, muss verneint werden bzw. erscheint zumindest als fraglich. Zwar verstrichen zwischen dem Zeitpunkt, in welchem klar sein musste, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Tessin befindet, und der Einleitung des Meinungsaustausches knapp über fünf Monate. Dies ist jedoch nicht auf Versäumnisse der Behörden des Gesuchstellers zurückzuführen, sondern hauptsächlich auf den Umstand, dass die Beschuldigte erst der dritten Vorladung durch die Tessiner Kantonspolizei zur Einvernahme Folge geleistet hat (vgl. Verfahrensakten ST.2009.3822, act. 39 ff.). Des Weiteren beschränkte sich die weitere Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau auf eine kurze Einvernahme der in ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Anzeigeerstatterin. Selbst wenn man das irrtümlicherweise anstelle eines Ersuchens um Verfahrensübernahme gestellte Ersuchen um Rechtshilfe als konkludente Anerkennung betrachten wollte, so beruhte diese offenbar auf einem Versehen. Weder liegt vorliegend der
gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau noch gibt es triftige Gründe, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden sollte. Es würde zudem den berechtigten Interessen der Beschuldigten zuwiderlaufen, wollte man den Gesuchsteller auf seinem Versehen behaften (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 455 mit Hinweis auf BGE 117 IV 90 E. 4b).

4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. April 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Ministero pubblico

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2010.5
Datum : 20. April 2010
Publiziert : 03. Mai 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
BStP: 245  279
SGG: 28
StGB: 179septies 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 179septies - Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
180 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
bbis  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.247
340  345
BGE Register
117-IV-90 • 119-IV-102 • 120-IV-146 • 125-IV-177 • 68-IV-54
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • gesuchsteller • meinungsaustausch • strafbare handlung • erfolgsort • beschuldigter • gerichtskosten • sachverhalt • gerichtsschreiber • strafsache • rechtshilfegesuch • strafprozess • gerichts- und verwaltungspraxis • anhörung oder verhör • strafanzeige • zahl • schweizerische strafprozessordnung • dauer
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BG.2006.33 • BG.2009.19 • BG.2010.5 • BG.2008.14 • BG.2006.28 • BG.2008.19 • BG.2008.1 • BG.2005.29 • BG.2009.25