Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-135/2006
{T 0/2}

Urteil vom 20. Dezember 2007

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.

Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ruth Schierbaum,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisesperre.

Sachverhalt:
A.
Zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Schweizer Bürger A._______ reiste die Beschwerdeführerin (geb. [...] 1965, kubanische Staatsangehörige) am 16. Juni 2002 in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 30. August 2002. Zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehegatten erteilte ihr der Kanton St. Gallen im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2004 um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dabei erklärte sie, seit dem 1. Juli 2004 von ihrem Ehegatten getrennt zu leben. Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 des Kreisgerichts Gaster-See wurden die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt. Aufgrund des Getrenntlebens ersuchte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausländeramt) die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten um Stellungnahme zur gegenwärtigen Ehesituation. In der Folge verweigerte das Ausländeramt mit Verfügung vom 14. April 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Ehe müsse als definitiv gescheitert betrachtet werden. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf die nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich und ihr Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung damit erloschen. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid im Grundsatz mit Urteil vom 21. März 2006.
C.
Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2006 in Rechtskraft erwachsen war, forderte das Ausländeramt die Beschwerdeführerin auf, das Kantonsgebiet zu verlassen. Auf kantonalen Antrag hin verfügte das Bundesamt für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Juni 2006 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, verbunden mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis zum 18. Juli 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2006 nach.
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2006 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten habe wegen Eingehens einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben. Ihre Anwesenheit sei deshalb unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen.
E.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 15. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der Einreisesperre und bringt vor, weder die Behörden noch ihr Ehegatte hätten geltend gemacht, die Ehe sei aus ehefremden Zwecken eingegangen worden. Ferner würde auch aus den Ehescheidungsakten hervorgehen, dass die Ehe gelebt wurde und schliesslich am Widerstand der Töchter des Ehegatten gescheitert sei.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dabei machte sie insbesondere geltend, ihre persönliche Anwesenheit an der Scheidungsverhandlung sei unverzichtbar. Zudem würden noch wichtige Instruktionen an ihre Rechtsanwaltin fehlen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zwecks Teilnahme an der Scheidungsverhandlung wurde der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2006 bis zum 5. November 2006 eine zeitweilige Suspension der Einreisesperre bewilligt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und Rechtsanwältin Ruth Schierbaum als Rechtsbeiständin beigeordnet.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. September 2006 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die zuständigen kantonalen Behörden, die unter anderem davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise an ihrer Ehe festgehalten habe. Das Eingehen aber auch das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken würde nach ständiger Rechtsprechung nicht nur als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften gelten, sondern als eigentlicher Verstoss gegen die öffentliche Ordnung.
I.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 30. Oktober 2006 vor, das Festhalten an einer gescheiterten Ehe und der damit verbundene Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus rechtfertige nicht ohne Weiteres, eine Einreisesperre zu verhängen. Obwohl sie nach kurzer Ehedauer von ihrem Ehegatten getrennt gelebt und dieser im Gegensatz zu ihr der Ehe keine Chance mehr gegeben habe, habe sie das Recht gehabt, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört bzw. zu Klagen Anlass gegeben und solche seien auch in Zukunft nicht zu erwarten. Ferner genüge die Suspendierung der Einreisesperre nicht, um ihre Interessen zu wahren. Inzwischen habe sie sich in Spanien angemeldet und um Bewilligung des Aufenthaltes ersucht. Zur Teilnahme an der Scheidungsverhandlung habe sie jedoch kein Visum für die Schweiz erhalten, weil sie aufgrund des hängigen Verfahrens kein "die Rückreise sicherndes Papier" hätte erhalten können. Zum anderen werde ihr gemäss Auskunft der spanischen Ausländerbehörden keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, solange in der Schweiz eine Einreisesperre gegen sie bestünde. Dies würde wohl auch für die übrigen Länder Europas gelten, weshalb sie aufgrund der Einreisesperre vermutlich nach Kuba zurückkehren müsse. Dort wolle sie jedoch nicht mehr leben, weil sie keine Existenzgrundlage mehr habe. Ausserdem werde sie aus finanziellen Gründen von Kuba aus nicht mehr am Scheidungsverfahren in der Schweiz teilnehmen können.
J. Auf den weiteren Akteninhalt und Vorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerechte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2, C-81/2006 vom 13. März 2007 E. 3 [mit Hinweisen]).
3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche ausländische Personen verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
3.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländer ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 3.3, C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 4.1 [mit Hinweisen], C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 5).
3.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen. Eine solche "Ausländerrechtsehe" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 2 ANAG, sondern stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 1 ANAG dar und führt somit zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw. des Ausländers (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-53/2006 vom 30. August 2007 E. 4.3, C-164/2006 vom 4. August 2007 E. 3.2.1, C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 9.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, ihre Ehe aus ehefremden Motiven eingegangen zu sein. Seit 1996 habe sie mit ihrem Ehegatten eine Beziehung unterhalten. Nachdem sich ihr Ehegatte im März 2001 von seiner damaligen Frau habe scheiden lassen, sei sie in die Schweiz eingereist, um ihren Ehemann im August 2002 zu heiraten. Die Ehe sei zwei Jahre lang gelebt worden und schliesslich am Widerstand der Töchter des Ehemannes gescheitert. Ferner hätten weder die Behörden noch ihr Ehemann geltend gemacht, der Heirat würden ehefremde Zwecke zugrundeliegen.
4.2 Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländer umgehen wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich beispielsweise darin erblicken, dass der Ausländerin oder dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil sie oder er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; Peter Kottusch, Scheinehe aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.).
4.3 Entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung bestehen vorliegend keine solchen Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführerin sei die Ehe mit ihrem Schweizer Ehegatten von Beginn weg nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts eingegangen. Weder die Umstände der Heirat noch die Dauer der gelebten Ehe weisen auf ehefremde Motive hin. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Wohngemeinschaft. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt und sich aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergibt, dürften wohl mithin die problematischen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern ihres Ehegatten zur späteren Auflösung der Wohngemeinschaft geführt haben. Im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens haben die Behörden der Beschwerdeführerin denn auch nicht das Eingehen einer Scheinehe zum Vorwurf gemacht, sondern ihr vorgehalten, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine bloss noch formell bestehende Ehe zu berufen. Es kann zwar somit der Begründung der Vorinstanz hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe nicht gefolgt werden. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre noch formell bestehende Ehe zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 1 ANAG führt und damit ein öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung zu begründen vermag.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Festhalten an einer gescheiterten Ehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründe, die es rechtfertigen würde eine Einreisesperre zu verhängen. Diese Gefahr müsse doch darin bestehen, dass sie - um ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen - auch künftig an der Ehe festhalten würde. Zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung sei ihre Ehe jedoch untauglich. Denn wie rechtskräftig entschieden worden sei, werde ihr gestützt auf die noch bestehende Ehe kein Familiennachzug gewährt.
5.2 In ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass zwischen der eingetretenen und der drohenden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit keine Identität bestehen muss. Die Störung der öffentlichen Ordnung in der Vergangenheit bildet einen Anhaltspunkt für die Art und das Mass drohender künftiger Störungen. Massgebend zur Beurteilung der Unerwünschtheit einer Ausländerin bzw. eines Ausländers ist somit, ob das Verhalten in der Vergangenheit auf eine Persönlichkeit schliessen lässt, die keine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet (vgl. Ziff. 3.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 8.3). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung fällt somit nicht alleine durch den Umstand dahin, dass der Kanton der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte.
5.3 Mit Urteil C-53/2006 vom 30. August 2007 (E. 6.2) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht denn auch das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer Ausländerin, die mit falschen Angaben versucht hatte, den Behörden vorzutäuschen, dass die eheliche Beziehung zu ihrem Schweizer Ehegatten wieder aufgenommen worden sei, obwohl die Ehe längst als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste. Wie das Eingehen einer Scheinehe, stellt auch die Verlängerung einer Ehe durch Vortäuschen einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung mit dem alleinigen Zweck fremdenpolizeiliche Massnahmen zu umgehen, ein Verhalten dar, welches den Wertentscheidungen zu Gunsten von Ehe und Familie sowie des Ausländerrechts entgegensteht. Ein derartiges Verhalten ist deshalb als ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu qualifizieren, was zur Unerwünschtheit der Ausländerin bzw. des Ausländers führt. Insofern verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die bisherige Praxis.
5.4 Vorliegend stellt sich indessen die Frage, ob die Beschwerdeführerin im oben dargelegten Sinne zwecks Umgehung fremdenpolizeilicher Massnahmen eine gelebte und intakte Ehe vortäuschte. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in ihrer Replik vor, auch wenn die kantonalen Behörden ihr Ersuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer nicht gelebten Ehe erachteten, könne ihr nicht vorgeworfen werden, ihr Verhalten habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört bzw. eine solche Störung sei in Zukunft zu erwarten. Angesichts des Umstandes, dass sie nach kurzer Ehedauer von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe und dieser im Gegensatz zu ihr der Ehe keine Chance mehr gegeben hätte, sei ihr Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gerade nicht klar, sondern vom Ermessen abhängig gewesen, weshalb sie sich veranlasst gesehen habe, einen solchen Entscheid zu beantragen.
5.5 Aus dem kantonalen Bewilligungsverfahren geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten seit dem 29. Juni 2004 bzw. 1. Juli 2004 getrennt lebte, was die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 2. Juli 2004 auch dem kantonalen Ausländeramt mitteilte. In der Folge klärte das Ausländeramt die Ehesituation ab. Während die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stellungnahme vom 26. Juli 2004 nur erklärte, sie hätten sich eine Auszeit genommen, machte sie mit Eingabe vom 10. März 2005 zwar weiterhin geltend, einen Ehewillen zu haben, wies indessen auch daraufhin, dass ihr Ehemann jegliches Gespräch mit ihr verweigern würde. Bemühungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft führte sie keine an. Mit Verfügung vom 14. April 2005 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Begründung, der Ehemann der Beschwerdeführerin wünsche die Wiederaufnahme der Ehe nicht mehr. Es könnten somit keine Zweifel am definitiven Scheitern der Ehe bestehen, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger rechtsmissbräuchlich sei. Ein dagegen eingereichter Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wurde zwar mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 abgewiesen. In seinen Erwägungen (Ziff. 3b) führte das Justiz- und Polizeidepartement jedoch aus, das Ausländeramt hätte zur Begründung des Rechtsmissbrauchs in Anbetracht des Umstandes, dass die Ehegatten zum damaligen Zeitpunkt erst acht Monate getrennt waren, nicht bloss auf den fehlenden Willen des Ehemannes zur Weiterführung der Ehe abstellen dürfen. Weil jedoch zwischenzeitlich die Ehegatten seit bald 1 ½ Jahren getrennt seien und offenbar den Kontakt zueinander abgebrochen hätten, müsse die Wiederaufnahme des Zusammenlebens jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich gelten, womit die Berufung auf die formell noch bestehende Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schloss sich mit Urteil vom 21. März 2006 diesen Erwägungen an. Es wies die Beschwerde somit zwar ab, hob jedoch den Kostenspruch des Ausländeramts auf.
5.6 Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich veranlasst gesehen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wird ihr von den Rechtsmittelinstanzen kein Vorwurf gemacht. Zur Qualifizierung ihres Verhaltens als Rechtsmissbrauch führte jedoch, dass sie sich im Rechtsmittelverfahren nach längerer Trennung und ohne Vorkehrungen zur Wiedervereinigung weiterhin auf ihre Ehe berufen hat. Ein solches Verhalten hat gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG zwar zur Folge, dass kein Aufenthaltsanspruch mehr besteht. Den Behörden steht es indessen trotz Rechtsmissbrauchs frei, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das ihnen zustehende Ermessen dennoch zu verlängern (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155 ff.).
5.7 Demgegenüber führt in der Regel zur Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 1 ANAG, wenn eine gelebte oder intakte eheliche Beziehung vorgetäuscht wird. Abgesehen von ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2004 (knapp vier Wochen nach der tatsächlichen Trennung), in welcher die Beschwerdeführerin das Getrenntleben nur als eine Auszeit qualifizierte, berief sie sich im kantonalen Bewilligungsverfahren zwar auf ihren Ehewillen, das Getrenntleben und die Weigerung ihres Ehegatten zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft stellte die Beschwerdeführerin indessen nicht in Frage. Ferner macht sie weder geltend noch traf sie Anstalten dazu, welche die Behörden zur Annahme der Wiederaufnahme der eheliche Gemeinschaft hätten führen sollen. Der Beschwerdeführerin kann demnach nicht vorgehalten werden, sie habe den Bestand der ehelichen Gemeinschaft vorgetäuscht. Ebenso wenig bestehen aufgrund der Umstände, welche die Beschwerdeführerin veranlassten, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, noch angesichts des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens Anhaltspunkte, die an einem künftigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin zweifeln lassen (anders unveröffentlichte Entscheide des EJPD vom 20. April 2006 Rek. A1-0560546 und vom 14. November 2003 Rek. A1-0320206). Andere Indizien, die auf die Unerwünschtheit der Beschwerdeführerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich.
6.
6.1 Folglich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen, die Beschwerdeführerin sei nicht willens oder nicht fähig, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Dass sich die Beschwerdeführerin grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene Verfügungen habe zuschulden kommen lassen, wird weder von der Vorinstanz geltend gemacht, noch ergeben sich dazu Hinweise. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Einreisesperre sind somit nicht erfüllt.
6.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung sind die Auslagen der Beschwerdeführerin gedeckt, weshalb kein zusätzliches Honorar für die amtlich eingesetzte Anwältin zu entrichten ist (vgl. BGE 124 V 301 E. 6 S. 309 und BGE 122 I 322 E. 3a S. 325).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 7. August 2006 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-135/2006
Date : 20. Dezember 2007
Published : 11. Januar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreisesperre


Legislation register
ANAG: 7  13  20
BGG: 83
VGG: 1  31  37  53
VGKE: 7
VwVG: 48  49  62  63  64
BGE-register
119-IB-417 • 121-II-1 • 122-I-322 • 122-II-289 • 124-V-301 • 127-II-49 • 128-II-145 • 129-IV-246
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