Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-53/2006

{T 0/2}

Urteil vom 30. August 2007

Besetzung:
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Bernard Vaudan; Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

H._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Fürsprecher und Notar, Ziegelrain 29, 5001 Aarau,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Einreisesperre.

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin (geboren ... 1962, thailändische Staatsangehörige) kam am 15. Dezember 1998 mit einem 90-tägigen Touristenvisum in die Schweiz. Am 23. April 1999 heiratete sie in St. Gallen den Schweizer Bürger M._______. Nach der Heirat verliess sie die Schweiz und kehrte in ihr Heimatland zurück. Am 22. Oktober 1999 reiste sie im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am 24. November 1999 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. In den folgenden Jahren hielt sich sich jeweils nur für wenige Tage bei ihrem gemeldeten Wohnsitz in St. Gallen auf. Sie arbeitete als Masseuse/Prostituierte in Zürich, Rothrist und Luzern. Im Jahre 2001 beabsichtigte die Beschwerdeführerin, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und einen Bekannten in Schönenwerd (SO) zu heiraten. Anfang März 2002 zog sie ihr Kantonswechselgesuch im Kanton Solothurn zurück und beantragte wiederum im Kanton St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Vom Dezember 2003 an hielt sie sich für einige Zeit in Basel bei einer Bekannten auf, für die sie den Haushalt besorgt haben soll. Ende Januar 2004 meldete der Ehemann sie von St. Gallen nach Luzern ab. Die Beschwerdeführerin gelangte aber nicht in Luzern, sondern in Oftringen (AG) zur Anmeldung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Massagesalon im April 2004 in Luzern gab sie gegenüber der Polizei an, sie sei seit zwei Jahren mit einem vietnamesischen Staatsangehörigen namens N._______ liiert und würde bei diesem in Oftringen wohnen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 lehnte das Migrationsamt Kanton Aargau ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, das Kantonsgebiet bis zum 31. August 2004 zu verlassen. Das Migrationsamt ging davon aus, dass sie nur aus rechtsmissbräuchlichen Gründen an der Ehe festhalte.
B. Am 5. Juli 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum in St. Gallen an. Der Anmeldung lag ein von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnetes Bestätigungsschreiben bei, wonach sie wieder zusammenleben würden. Bei den anschliessend von der Kantonspolizei St. Gallen am Wohnort des Ehemannes durchgeführten Kontrollen konnte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden. Nach Befragungen des Ehepaares durch die Kantonspolizei (26. Oktober / 3. November 2004) und die kantonale Ausländerbehörde (7. Januar 2005) sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs (19. Januar 2005) verweigerte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen auf den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. April 2005 nicht eingetreten war, erwuchs die Verfügung vom 7. März 2005 in Rechtskraft. Am 23. Mai 2005 setzte das Ausländeramt der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 20. Juli 2005 an, um das Kantonsgebiet zu verlassen.
C. Am 31. Mai 2005 verfügte das BFM die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz, verbunden mit der Aufforderung, das Land bis zum 20. Juli 2005 zu verlassen. Den dagegen eingereichten Rekurs lehnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Entscheid vom 28. September 2005 letztinstanzlich ab, nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 23. September 2005 nach Thailand ausgeschafft worden war.
D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten habe wegen Festhaltens an einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben. Ihre Anwesenheit sei deshalb unerwünscht.
Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. Mit Verwaltungsbeschwerde an das EJPD vom 14. November 2005 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung wird sinngemäss geltend gemacht, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem falschen Sachverhalt und sei auch sonst unverhältnismässig. Die Ehe sei nicht zum Schein eingegangen worden. Der Begriff der angeblichen Scheinehe stamme lediglich vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen. Die Tatsache, dass die kantonale Verfügung inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Da sich das Ausländeramt nicht von der vorgefassten Meinung habe abbringen lassen, sei auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich einmal wegen Missachtung der Meldepflicht und Stellenantritts ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden, weshalb sie nicht als unerwünschte Ausländerin bezeichnet werden könne. Zudem beabsichtige sie, einen in der Schweiz niedergelassenen, vietnamesischen Staatsangehörigen zu heiraten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2005 wies der damals zuständige Beschwerdedienst des EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass das Eingehen bzw. Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken nicht nur als grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften sondern als eigentlicher Verstoss gegen den "ordre public" gelte, weshalb die in Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) im zweiten Satz festgelegte zeitliche Begrenzung (drei Jahre) keine Anwendung finde.
H. In der Replik vom 10. Februar 2006 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest und bestreitet, dass sie mit einer (angeblichen) Scheinehe gegen grundlegende Vorschriften der Schweizerischen Rechtsordnung verstossen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einreisesperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
4.1 Gemäss Artikel 13 Absatz 1 kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen, die von einem Ausländer ausgeht (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 ff. E. 2C S. 89, 98 Ib 465 ff. E. 3A S. 467 f.). Ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, lässt sich naturgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251; Entscheide des EJPD, publ. in Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 63.1, 60.4, 58.53, sowie Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird deshalb typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann freilich auch andere Ursachen haben. Namentlich ist nach der vom EJPD übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile C-164/2006 vom 4. August 2007 E. 3.2.1 und C-593/2006 vom 19. März 2007 E. 9.1) dann von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person die Ehe allein deshalb eingeht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und damit die zuständigen Behörden zu täuschen. Eine solche "Ausländerrechtsehe" oder "Scheinehe" gilt nicht als Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG, sondern stellt - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt - einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG dar, weshalb eine ausländische Person auch dann als unerwünscht zu betrachten ist, wenn sie eine Ehe aus sachfremden Gründen eingeht bzw. daran festhält.
5.
5.1 Von einer klassischen Scheinehe bzw. einem "Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken" wird dann gesprochen, wenn die Ehegatten (von Anfang an) keine eheliche Gemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe dazu benützen, um ein zweckfremdes Ziel, beispielsweise die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften, zu erreichen. Das eben Gesagte ist insofern von Bedeutung, als auch eine Scheinehe eine gültige Ehe mit allen gesetzlich vorgesehenen Rechtswirkungen ist. Das Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken ist daher auch kein Grund, welcher zur Ungültigkeit der Ehe führt (vgl. Art 104 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 104 - Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]).
5.2 Grundsätzlich hat jeder ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 104 - Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
ANAG). Dieser Anspruch besteht dann nicht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 104 - Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
ANAG). Der Missbrauchstatbestand der Scheinehe vermag jedoch die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den ausländischen Ehegatten in der Regel nicht zu verhindern. Dass nämlich Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern vornehmlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich beispielsweise darin erblicken, dass dem Ausländer oder der Ausländerin die Wegweisung drohte, etwa weil er oder sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm oder ihr nicht verlängert worden wäre. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten, weil ein derartiges Verhalten auch nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145 E. 3 S. 152 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 57; 122 II 289 E. 2b S. 292, 121 II 1 E. 2b S. 3, 119 Ib 417 E. 4b S. 240; Peter Kottusch, Scheinehe aus fremdenpolizeilicher Sicht, in: ZBl 84/1983 S. 432 f.). Kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht ferner, wenn sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A. 139/2006 vom 22. März 2006, E. 2.1; BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn sich ein Ausländer auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell aufrecht erhalten wird mit dem alleinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen festgestellten Sachverhalt nicht, jedoch die daraus abgeleitete rechtliche Schlussfolgerung des Vorliegens einer Scheinehe bzw. des Festhaltens an einer Ehe zu ehefremden Zwecken.
Die Eheschliessung erfolgte nach kurzer Bekanntschaftszeit, wobei sich die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann weder an den Ablauf des ersten Treffens noch an ihr Hochzeitsfest erinnern können, was für Paare, die eine Lebensgemeinschaft eingehen, ungewöhnlich ist. Nach der Einreise in die Schweiz hielt sich denn die Beschwerdeführerin - bis auf die ersten Wochen und wenige Tage im Jahr - nie in der Wohnung ihres Ex-Ehemannes in St. Gallen auf sondern in den Kantonen Aargau, Zürich und Luzern, wo sie ihrer Tätigkeit als Masseuse/Prostituierte nachging. Die Ehegatten haben auch ihre Freizeit und Ferien nie gemeinsam verbracht, weshalb es nicht erstaunt, dass sie keine gemeinsamen Interessen nennen konnten und voneinander praktisch nichts wussten. Der Ex-Ehemann hat sich seit der Eheschliessung mehrmals ohne die Beschwerdeführerin ausgerechnet in deren Heimat aufgehalten. Andererseits war die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 in Thailand, ohne dass der Ex-Ehemann davon wusste. Hinzu kommt, dass die Ehefrau mit Stammkunden längere Beziehungen pflegte, was den Ex-Ehemann nicht zu stören schien. Es ist offensichtlich, dass sie sich gar nicht für das Führen einer ehelichen Gemeinschaft interessiert haben. Selbst wenn - wie in der Beschwerde vorgebracht - ursprünglich die Absicht vorhanden war, eine ordentliche Ehe einzugehen, und die Ehe nicht wegen Scheinehe geschieden wurde, ist erstellt, dass schon kurze Zeit nach der Heirat keine eheliche Gemeinschaft geführt und auch nicht die Absicht vorhanden war, eine solche aufzunehmen. Insbesondere die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2004 in St. Gallen und das von ihr und ihrem Ex-Ehemann in diesem Zusammenhang unterzeichnete Bestätigungsschreiben, wonach sie wieder zusammenleben würden, sind eindeutige Indizien dafür, dass es einzig um die Sicherung der Anwesenheit in der Schweiz ging. Die Bescherdeführerin konnte nämlich nach der Anmeldung anlässlich einer von der Kantonspolizei St. Gallen durchgeführten Kontrolle am Wohnort des Ex-Ehemannes nicht angetroffen werden. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Anmeldung den Anschein einer gelebten Ehe erwecken wollte, die längst nicht mehr bestand oder überhaupt nie gelebt worden war.
6.2 Ein derartiges Verhalten (Berufung auf eine nicht gelebte Ehe mit dem alleinigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren) führt in der Regel zur Unerwünschtheit des betreffenden Ausländers, vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit falschen Angaben versucht wird, den Behörden vorzutäuschen, dass die ehelichen Beziehungen wieder aufgenommen worden seien, obwohl die Ehe - sofern sie je gelebt wurde - längst als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste. Die Beschwerdeführerin hat damit klar gezeigt, dass sie nicht willens ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Trotz verschiedener anderer Lebensformen kommt dem Institut der Ehe nämlich nach gemeineuropäischer Rechtsüberzeugung weiterhin eine grosse Bedeutung zu, was sich in der Ausgestaltung verschiedener Rechtsbereiche - insbesondere im Aufenthaltsanspruch nach Art. 7 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 104 - Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
ANAG - niederschlägt. Verhaltensweisen, die den Wertentscheidungen zu Gunsten von Ehe und Familie sowie des Ausländerrechts entgegenstehen, gilt es daher zu verhindern. Das Erschleichen einer Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung mittels Vortäuschen einer gelebten und intakten ehelichen Beziehung muss daher fremdenpolizeiliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, die Beschwerdeführerin habe durch das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken zu Klagen Anlass gegeben und sie sei deshalb als unerwünschte Ausländerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Anordnung der Einreisesperre und deren Dauer von fünf Jahren in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles als verhältnismässig und angemessen erscheint (vgl. Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und c VwVG). In die rechtskonforme Ermessensausübung haben der Grundsatz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die verfassungskonforme Ermessensausübung, vgl. Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten.
7.2 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt vieler vgl. René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von Imboden / Rhinow, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211. f., mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.).
7.3 Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zu Klagen Anlass gegeben. Sie hat durch das Eingehen einer Scheinehe bzw. das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken die Behörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin ergibt sich deshalb ohne weiteres aus deren Qualifizierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
7.4 Persönliche Interessen daran, nicht mit einer Fernhaltemassnahme belegt zu werden, macht die Beschwerdeführerin in Form einer beabsichtigten Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer geltend. Die bereits im Verfahren betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung vorgebrachte Heiratsabsicht (vgl. Entscheid des EJPD A7-0520642 vom 28. September 2005) ist im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, kann doch eine solche Heirat auch vom Ausland her eingeleitet werden. Sollte in einem späteren Zeitpunkt tatsächlich eine Heirat mit dem hier niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen erfolgen (er ist seinerseits erst seit dem 14. Juni 2007 geschieden), steht es der Beschwerdeführerin oder ihrem Gatten frei, bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde - unter Beilage des Ehescheins - ein Familiennachzugsgesuch einzureichen. Im Zusammenhang mit der Prüfung desselben hat dann das BFM wiedererwägungseise über die Aufhebung der Fernhaltemassnahme zu befinden.
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht abschliessend zum Ergebnis, dass die auf fünf Jahre befristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt, zumal es in Bezug auf die Dauer eines Einreiseverbots für unerwünschte Ausländer keine gesetzliche Höchstgrenze gibt (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 28. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Versand am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-53/2006
Datum : 30. August 2007
Publiziert : 09. Oktober 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreisesperre


Gesetzesregister
ANAG: 7  13  20
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 104
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 104 - Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen Grund für ungültig erklärt werden.
BGE Register
119-IB-417 • 121-II-1 • 122-II-289 • 127-II-49 • 128-II-145 • 129-II-215 • 129-IV-246 • 98-IB-465 • 98-IB-85
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • aufenthaltsbewilligung • bundesverwaltungsgericht • ejpd • ehegatte • vorinstanz • verhalten • dauer • sachverhalt • eheliche gemeinschaft • gewicht • wille • aargau • entscheid • fernhaltemassnahme • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • zivilgesetzbuch • niederlassungsbewilligung • gerichtsschreiber • weiler
... Alle anzeigen
BVGer
C-164/2006 • C-53/2006 • C-593/2006