Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-81/2006

{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung:
Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.

X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Urs Schmid,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Einreisesperre.

Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1979) ist russische Staatsangehörige. Am 8. März 2006 wurde sie anlässlich einer Polizeikontrolle im einschlägig bekannten "Erotik-Tempel Freubad" in Recherswil angetroffen und am folgenden Tag wegen des Verdachts der Ausübung von Prostitution polizeilich einvernommen.
B. Am 10. März 2006 verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eine auf zwei Jahre bemessene Einreisesperre. Zur Begründung führte sie aus, die Anwesenheit der Beschwerdeführerin sei wegen Prostitution unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde wurde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen.
C. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 6. April 2006 gelangte die Beschwerdeführerin an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die Aufhebung der Einreisesperre und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung bestreitet sie den Prostitutionsvorwurf. Sie sei am 20. Februar 2006 mit einem gültigen 30-Tage-Visum (Zweck: "Entretiens d'affaires") in die Schweiz eingereist und habe sich hier gesetzeskonform verhalten. Am 20. März 2006 sei sie fristgerecht nach Russland zurückgekehrt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2006 lehnte das EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, diverse Auskünfte zu erteilen und Beweismittel beizubringen.
E. Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2006 Akteneinsicht erhalten hatte, nahm sie mit Schreiben vom 19. Juni 2006 Stellung zur Beweisanordnung des EJPD.
F. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
G. In ihrer Replik vom 21. August 2006 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 2 ANAG). Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
Satz 3 ANAG).
5. Die Prostitution ist im fremdenpolizeilichen Massnahmerecht unter zwei unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung.
5.1. Zum einen fällt die Prostitution als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) unter die einschlägigen Normen des Ausländerrechts über die Zulassung von Ausländern und Ausländerinnen zum schweizerischen Arbeitsmarkt. In der Nichtbeachtung dieser Normen liegt eine grobe Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen begründet, die nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
zweiter Satz ANAG zu einer Einreisesperre führen kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei der Prostitution um eine Erwerbstätigkeit handelt, für die nicht ohne weiteres eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ausgestellt wird (vgl. dazu Brigitte Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 75 ff.; Fulvio Haefeli, Die Prostitution und die Bestimmungen des ANAG über den Nachzug ausländischer Ehegatten, in: SJZ 95 [1999] S. 181 ff.). Denn die Zurückhaltung oder gar systematische Weigerung der Fremdenpolizeibehörden, eine bestimmte Erwerbstätigkeit zuzulassen, begründet keine Freistellung dieser Tätigkeit von der Bewilligungspflicht.
5.2. Auf der anderen Seite ist die Prostitution an und für sich bereits eine unerwünschte Erscheinung. Obschon nicht strafbar, wird sie selbst vor dem Hintergrund gewandelter Moralvorstellungen als Verletzung des Polizeiguts der öffentlichen Sittlichkeit angesehen, die zumindest dem Grundsatz nach zu einer Ausweisung und a fortiori zu einer Einreisesperre wegen Unerwünschtheit führen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Daneben ist auf die negativen Begleiterscheinungen hinzuweisen, die vom Gewerbe als solchem ausgehen, sofern es nicht freiwillig, selbstbestimmt und legal ausgeübt wird, und die als ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sind. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Tätergruppen der Menschenhändler und Zuhälter, bei denen die Tendenz besteht, sich zu organisieren und moderne wirtschaftliche Lenkungsmechanismen zur effizienteren Ausbeutung der Prostituierten einzusetzen. Diese Kreise begehen nicht nur Delikte, die sich gegen die Prostituierten richten, sondern sie sind häufig auch in anderen Bereichen der Kriminalität aktiv. Das Milieu wirkt allgemein kriminogen.
5.3. Aus diesen Gründen erfüllt die Prostitution, soweit sie nicht auf einer ausdrücklichen fremdenpolizeilichen Bewilligung beruht, den Tatbestand der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
erster Satz ANAG. Die sich darauf stützende Massnahme dient nicht zuletzt dem Schutz der betroffenen ausländischen Staatsangehörigen, die nicht selten Opfer einer Form des Menschenhandels geworden sind.
6. Die Beschwerdeführerin bestreitet, der illegalen Prostitution nachgegangen zu sein. Den Akten lässt sich in diesem Zusammenhang das folgende Bild entnehmen:
6.1. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle des in der Industriezone der Gemeinde Recherswil (SO) gelegenen Erotik-Tempels Freubad festgenommen, des nach Darstellung der Presse "grössten Sex-Clubs" der Schweiz (Blick Online vom 10. März 2006) bzw. "Grossbordells" (so bezeichnet in einer Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2004 unter Hinweis auf Presseberichte und Aussagen der Betreiber). Der Erotik-Tempel Freubad ist als eine so genannte Aqua- oder Wellnessanlage konzipiert, die auf mehreren Etagen verteilt eine grosse Poolanlage, eine Bar, verschiedene Saunen, ein Restaurant, ein kleines Sex-Kino, einen Massageraum, Sportgeräte sowie eine Vielzahl von Zimmern und Suiten enthält, die den dort ihrer Tätigkeit nachgehenden Frauen und ihren Kunden zur Verfügung stehen. Ferner gibt es im zweiten Stock einen eigenen Hotelbetrieb mit zahlreichen Zimmern, die von den Frauen als Wohn- und Schlafräumlichkeiten benutzt werden. Bei der polizeilichen Kontrolle wurde die Beschwerdeführerin an der Pool-Bar im Parterre der Liegenschaft nur mit einem Badetuch "bekleidet" angetroffen. In der polizeilichen Einvernahme bestritt sie den Prostitutionsvorwurf und machte geltend, sie habe sich nur als Gast in den Räumlichkeiten des Freubads aufgehalten. Im Einzelnen gab sie zu Protokoll, sie sei ledig, gehe in Russland keiner Erwerbstätigkeit nach, studiere an der Universität St. Petersburg Wirtschaft, halte sich seit dem 20. Februar 2006 als Touristin in der Schweiz auf und habe im Freubad, das "wie ein Hotel" sei, für zwei Wochen ein Zimmer gemietet. Kommenden Samstag habe sie die Schweiz verlassen und in ungefähr einem Monat wieder zurückkehren wollen. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie sei nicht das erste Mal in der Schweiz. Bereits vier Mal habe sich sich für jeweils 7 bis 9 Tage in der Schweiz aufgehalten, stets als Touristin. Auf Fragen zu Personen, die ihre Angaben bestätigen könnten, antwortete sie ausweichend, gab vor, Familiennamen, Adressen und Telefonnummern nicht zu kennen. Das gleiche Aussageverhalten ist in Bezug auf die Herkunft des bei ihr aufgefunden Geldbetrags von Fr. 7'372.05 und Euro 1'011.31 festzustellen. Ganz offensichtlich war sie darum bemüht, überprüfbare Angaben zu vermeiden.
6.2. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorgebracht hatte, sie habe sich mit einem Geschäftsvisum in der Schweiz aufgehalten, holte das EJPD bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau die entsprechenden Visumsakten ein. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 15. Februar 2006 tatsächlich ein Geschäftsvisum für einen 30-tägigen Aufenthalt in der Schweiz ausgestellt worden war. Im Widerspruch zu ihren Ausführungen anlässlich der polizeilichen Einvernahme bezeichnete sie sich jedoch im Gesuchformular als verheiratet und gab an, sie sei Finanzdirektorin der in der Stadt T._______ domizilierten Firma "S._______ Ltd.". Als Aufenthaltszweck gab sie geschäftliche Besprechungen mit der Firma "H._______ Treuhand AG" in Zürich an. Die Firma H._______ Treuhand AG ihrerseits versicherte in ihrem Antrag um Ausstellung eines mehrfachen Geschäftsvisums an die Beschwerdeführerin, datiert vom 6. Februar 2006 und gerichtet an die Konsularabteilung der Schweizer Botschaft in Moskau, Zweck der Einreise seien geschäftliche Verhandlungen und juristische Begleitung der Verträge zur Eröffnung einer Filiale in der Schweiz im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte März 2006. Aufenthaltsort sei Zürich und die Firma garantiere die volle Organisation der "Businessreise" inkl. Flüge, Landtransporte, Unterkünfte sowie die rechtzeitige Besorgung von Reisedokumenten. Die Botschaft setzte das EJPD darüber in Kenntnis, dass die Firma H._______ Treuhand AG für praktisch denselben Zeitraum und mit praktisch derselben Begründung ein mehrfaches Geschäftsvisum für eine andere junge Russin beantragt hatte. Nachträgliche Abklärungen der Botschaft ergaben, dass die Angaben im Visumsantrag der H._______ Treuhand AG in allen Teilen wahrheitswidrig waren. Aus den Visumsakten der Beschwerdeführerin ergab sich ferner, dass sie sich im Jahr 2005 insgesamt drei Mal als Touristin in der Schweiz aufgehalten hatte, wobei sie für die jeweilige Aufenthaltsdauer Zimmer in Luxushotels anmietete (...).
6.3. Am 18. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin mit den Abklärungsergebnissen des EJPD konfrontiert. Sie wurde unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) und die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung auf die Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) aufgefordert, überprüfbare Angaben zum deklarierten Geschäftsaufenthalt, zu Geschäftspartnern und Bekannten zu machen.
6.3.1. Diese Auskünfte ist die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2006 im Wesentlichen schuldig geblieben, sei es unkommentiert, sei es mit der Begründung, sie habe sich im Rahmen eines gültigen Visums in der Schweiz aufgehalten und hier keine illegale Tätigkeit ausgeübt. Sie habe sich hier frei bewegen und - im Rahmen der Gesetze - tun und lassen dürfen, was sie wolle. Die Frage nach den Personalien ihrer Bekannten und Freude würden sowohl ihr eigenes Persönlichkeitsrecht als auch dasjenige von Drittpersonen verletzen. Weder habe sie in dieser Hinsicht etwas versäumt noch habe sie etwas nachzuholen. Der Beschwerdeführerin kann in ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Zu Recht macht sie nicht geltend, dass die Beweisanordnung des EJPD grundsätzlich ungeeignet wäre, den Sachverhalt abzuklären, weit über das hinausginge, was zur Abklärung des Sachverhalts notwendig wäre, oder dass der Zweck der Beweisanordnung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihren Auswirkungen stünde. Dass die Beschwerdeführerin vorgibt, sie habe sich in der Schweiz nichts zu schulden kommen lassen, bildet selbstverständlich keinen zureichenden Grund, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten. Somit waren die Fragen den EJPD durch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und die Mitwirkungspflicht der Partei gedeckt (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Das Verhalten der Beschwerdeführerin muss unter den gegebenen Umständen als grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bewertet werden mit den entsprechenden negativen Folgen auf die Beweiswürdigung (zur Tragweise der Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 5A.30/2005 vom 22. November 2005 E. 3.2).
6.3.2. Die Beschwerdeführerin beteuert in ihrem Antwortschreiben 19. Juni 2006 nach wie vor, der im Visumsantrag mit geschäftlichen Besprechungen umschriebene Aufenthaltszweck entspreche den Tatsachen. Sie ist jedoch nicht in der Lage, Treffen mit Vertretern der Firma H._______ Treuhand AG zu bestätigen oder Beweismittel dafür beizubringen, dass während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Schritte in Richtung auf die geplante Filialengründung unternommen worden sind. Stattdessen versucht sie die Funktion der Firma H._______ Treuhand AG in einer Art und Weise herunterzuspielen, die sich mit der Rolle dieser Treuhandgesellschaft im Visumsverfahren als Dreh- und Angelpunkt des Geschäftsbesuchs nicht vereinbaren lässt. So behauptet sie allen Ernstes, die H._______ Treuhand AG sei ihr durch ein lokales russisches Reisebüro vermittelt worden. Der Beizug der Treuhandgesellschaft sei aber nur für den Fall vorgesehen gewesen, dass und soweit sich dies "zur Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen (Vertragsberatungen, Abklärungen betr. Firmengründung)" als erforderlich erweisen sollte. Dazu sei es wegen ihrer Festnahme und Wegweisung nicht gekommen. Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Darstellung ihre eigene Argumentation in der Rechtsmittelschrift zu vergessen scheint, wonach sie die Schweiz erst am Tag des Ablaufs ihres Visums am 20. März 2006 verlassen habe. Auf der anderen Seite präsentiert die Beschwerdeführerin in Gestalt der Firma "I._______ GmbH" mit Sitz in Grenchen ein Drittunternehmen, von dem bis zu jenem Zeitpunkt nie die Rede war und dessen Bestätigungsschreiben vom 12. Juni 2006 sie als Beleg für Geschäftsanbahnungsgespräche in der Schweiz nennt. Das erwähnte Schreiben ist indessen inhaltlich ohne jede Substanz. Es ist zum vornherein ungeeignet auch nur für einen der Sachverhalte Beweis zu erbringen, für die es von der Beschwerdeführerin als Beweismittel angerufen wird (Geschäftsanbahnungsgepräche in der Schweiz bzw. Herkunft des bei der Beschwerdeführerin aufgefunden Geldbetrags). Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin beteuert, sie habe nie Falschangaben zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz gemacht, namentlich nicht in ihrem Visum-Antrag, sie habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme lediglich ihre Schweizer Geschäftspartner schonen wollen und deshalb den touristischen Nebenzweck ihres Aufenthaltes erwähnt, so ist dies grob irreführend. Tatsächlich besteht keinerlei Übereinstimmung zwischen der Person der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus den Visumsakten ergibt (eine verheiratete und erfolgreiche Geschäftsfrau, die zu Geschäftszwecken in die Schweiz reisen möchte) und wie sie sich selbst in der polizeilichen Einvernahme darstellt (ledige, ein wenig
unbedarfte Studentin ohne Erwerbstätigkeit in Russland, die sich als Touristin in der Schweiz aufhält). Dass sich der Geschäftszweck aus ihrem Visum ergab, wie sie geltend macht, tut hier nichts zur Sache. Der Beschwerdeführerin wird ja nicht vorgehalten, sie habe sich besonders raffiniert verhalten. Es besteht sodann auch keine Übereinstimmung zwischen den Visumsakten und der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren. In einem Punkt ist die Beschwerdeführerin allerdings konsequent. Sie vermeidet jede konkrete und damit überprüfbare Information zu den geschäftlichen Aktivitäten, derentwegen sie in die Schweiz gekommen und die sie hier wahrgenommen haben will. Diese Verhaltensweise gab die Beschwerdeführerin selbst dann nicht auf, als sie nach der Konfrontation mit den Visumsakten erkennen musste, welche Bedeutung einer glaubwürdigen Darstellung des Sachverhaltes zukommt.
6.4. Die Beschwerdeführerin gelangte somit zu einem Geschäftsvisum für die Schweiz auf Intervention und Einladung einer Firma, die bekanntermassen nicht davor zurückschreckt, ausländischen Personen mit Falschangaben zu solchen Dokumenten zu verhelfen. In der Schweiz mietete sie sich für zwei Wochen in einem "Grossbordell" ein, wo sie nur mit einem Badetuch bekleidet polizeilich angetroffen wurden. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, auch nur einigermassen glaubwürdige Angaben zu ihrer Person, ihrem Aufenthaltszweck und dem bei ihr aufgefundenen Geldbetrag zu machen. Stattdessen sind grobe Widersprüche festzustellen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Visumsverfahren, anlässlich der polizeilichen Einvernahme und im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin verweigerte zudem in Verletzung der Mitwirkungspflicht Angaben zu Personen, die mehr Licht in die Angelegenheit hätten bringen können. Aufgrund dieser Beweislage und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren muss davon ausgegangen werden, dass sie in den Räumlichkeiten des Erotik-Tempels Freubad der Prostitution nachgegangen ist und zu diesem Zweck mit Falschangaben ein Geschäftsvisums erschlichen hat. Die gesamten Umstände rechtfertigen zudem den Verdacht, dass die bekannten drei Aufenthalte im Jahr 2005 ebenfalls diesem Zweck gedient haben. Die Beschwerdeführerin hat damit den Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
erster Satz ANAG gesetzt.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.1. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ergibt sich ohne weiteres aus den obenstehenden Ausführungen. Entgegenstehende private Interessen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten.
7.2. Bei dieser Interessenlage muss die auf zwei Jahre bemessene Einreisesperre als eher milde Massnahme bewertet werden. Ihr kann sicherlich nicht entgegengehalten werden, sie sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach oder in Bezug auf ihre Geltungsdauer unverhältnismässig oder unangemessen. Es stellt sich im Gegenteil die Frage, ob dem öffentlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen wird. Da die Dauer der Einreisesperre unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit jedoch vertretbar ist, rechtfertigt es sich, von einer Verschärfung abzusehen (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 7. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

A. Imoberdorf J. Longauer

Versand am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-81/2006
Datum : 13. März 2007
Publiziert : 27. April 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Einreisesperre


Gesetzesregister
ANAG: 10  13  20
ANAV: 16
BVO: 6
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
129-II-215
Weitere Urteile ab 2000
2A.451/2002 • 5A.30/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
prostitution • ejpd • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • mitwirkungspflicht • frage • zimmer • verhalten • vorinstanz • tag • maler • beweismittel • russland • bundesgericht • privates interesse • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • treuhandgesellschaft • ermessen • gerichtsschreiber
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9 S.5