Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-738/2010

Urteil vom 20. August 2012

Richter Vito Valenti (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti und Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Roger Stalder.

A._______,Italien,

vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
Parteien
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. Januar 2010).

Sachverhalt:

A.
Der am 14. Juli 1946 geborene italienische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste 1963 in die Schweiz ein und war ab 9. Mai 1974 als Maschinenführer tätig; diese Stelle wurde ihm per Ende Februar 2005 gekündigt. Während seiner Erwerbstätigkeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im November/Dezember 2003 beantragte er erstmals Leistungen der IV in Form einer Rente (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] resp. der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden [im Folgenden: IV-Stelle AR] 1 bis 6, 40 S. 4, 58 S. 3). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 6 bis 8) erliess die IV-Stelle AR am 6. Februar 2004 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 13.47 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 9). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (act. 10 bis 18) wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2004 die Einsprache abgewiesen (act. 19); dieser Einspracheentscheid erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 2. bzw. 23. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 20 bis 23). Nach Vorliegen ärztlicher Unterlagen (act. 26 und 27) erliess die IV-Stelle AR am 27. August 2007 einen Vorbescheid, in welchem sie den Versicherten erneut über die vorgesehene Abweisung des Rentenbegehrens orientierte (act. 28). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 29 und 30) wurde am 5. Oktober 2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 31). Hiergegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons AR mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 Beschwerde (act. 32 und 33). Nach Mandatierung von Rechtsanwalt Marco Bivetti und nachdem der Versicherte die Schweiz am 5. April 2008 Richtung Italien verlassen hatte (act. 34 bis 37, 39 und 47), wurde mit Urteil vom 23. April 2008 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 38 und 40).

C.
In der Folge gab Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (im Folgenden: RAD) am 28. Mai 2008 eine Stellungnahme ab (act. 41) und beauftragte die IV-Stelle AR die C._______ (im Folgenden: C._______) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. 42 bis 44 und 46). Nach Vorliegen der Konsiliargutachten der Dres. med. D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und E._______ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie) vom 10. und 17. September 2008 (act. 50 S. 25 bis 33 resp. S. 34 bis 37) sowie des C._______-Hauptgutachtens vom 5. November 2008 (act. 50 S. 1 bis 24) nahm Dr. med. B._______ am 13. November 2008 erneut Stellung (act. 53). Nach weiteren Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten (act. 56 bis 58) erliess die IV-Stelle AR am 2. Juni 2009 einen weiteren Vorbescheid (act. 60), welcher derjenige vom 27. Mai 2009 ersetzte (act. 59); dem Versicherten wurde bei einem IV-Grad von 54 % mit Wirkung ab 1. November 2006 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht gestellt. Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten gegen diesen Vorbescheid am 1. Juli 2009 seine Einwendungen vorgebracht (act. 64) und Dr. med. B._______ am 3. Dezember 2009 erneut berichtet hatte (act. 67), wurde am 18. Dezember 2009 ein dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechender Beschluss gefasst (act. 69) und der Rechtsvertreter darüber orientiert, dass zu seinem Einwand zu gegebener Zeit noch Stellung genommen werde (act. 70). Ohne eine entsprechende Stellungnahme wurde am 6. Januar 2010 die rentenzusprechende Verfügung erlassen (act. 71).

D.
Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. Januar 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. April 2005 eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Weiter sei die zuständige Ausgleichskasse anzuweisen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu befinden, und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege seien erfüllt.

In materieller Hinsicht weise das polydisziplinäre Gutachten einen erheblichen Widerspruch zu den Konsiliargutachten auf. Die Leistungsfähigkeit liege aus psychiatrischer Sicht bei lediglich 50 %; hinzu käme aus orthopädischer Sicht eine zusätzliche 20%ige Einschränkung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. Wer in einer Vollzeittätigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen lediglich 50 % zu leisten vermöge und zusätzlichen Pausenbedarf habe, sei mit Sicherheit über 50 % arbeitsunfähig. Das polydisziplinäre Gutachten vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Es sei denn auch nicht weiter verwunderlich, dass dieses von den Konsiliargutachtern nicht mitunterzeichnet worden sei. Sollte die IV-Stelle nicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, seien die beiden Konsiliargutachter mit der Beantwortung der Frage zu betrauen, ob ihre Teilgutachten mit dem polydisziplinären Gutachten tatsächlich vereinbar seien. Dieser bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebrachte Einwand sei im Entscheid ungehört geblieben. Der damit verbundene Verstoss gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör rechtfertige bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Weiter habe die latente Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidisierung geführt habe, bereits vor November 2005 bestanden. Die larvierte Depression habe zusammen mit dem psycho-physischen Erschöpfungszustand zunächst zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % geführt, welche spätestens ab November 2005 durch die mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom zu 50 % anhaltend sei. Damit sei erwiesen, dass weit vor November 2005 allein aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen habe, was sich schliesslich im Stellenverlust manifestiert habe.

Auch aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bereits seit Mai 2004 invalidisierend ausgewirkt habe. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens im November 2005 bleibend zu 40 % erwerbsunfähig geworden sei, weshalb der Beginn des Rentenanspruchs auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Aufgrund der Anmeldung sei der Auszahlungsbeginn der 1. April 2006.

Überdies habe der im Sommer 2004 ausbezahlte Lohn offenkundig nicht der Leistung des Beschwerdeführers entsprochen und eine Soziallohnkomponente enthalten. Die ehemalige Arbeitgeberin habe die entsprechende Anfrage der IV-Stelle offenkundig nicht richtig verstanden. Massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich sei der Beginn des Rentenanspruchs (November 2005). Beim Valideneinkommen könne allerdings nicht auf das Einkommen aus dem Jahr 2005 abgestellt werden. Dieses beruhe bereits auf einer Einschränkung der Gesundheit des Beschwerdeführers. Es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, zusätzliche Leistungen zu erbringen wie in den Vorjahren. Beim Valideneinkommen sei vom letzten regulären Einkommen von Fr. 65'653.- (2003) auszugehen; angepasst an die Lohnentwicklung betrage dieses Fr. 66'886.-. Bezüglich des Invalideneinkommens sei zutreffend auf die Tabellen der schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen; dabei sei allerdings ebenfalls der Lohn im Jahr 2005 massgebend (Fr. 55'056.-). Aufgrund der erheblichen Einschränkungen sowie des fortgeschrittenen Alters sei von diesem Einkommen ein Tabellenabzug von 20 % vorzunehmen. Der bisher aufgrund des Alters einberechnete Lohnnachteil von 5 % sei klar zu tief. Selbst wenn von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen würde, käme der IV-Grad auf über 67 % zu liegen, woraus sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergäbe. Nachdem von einer höheren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, dürfte der Anspruch auf eine ganze Rente gegeben sein. Auch dieser Einwand sei bereits vorgetragen worden und sei in der angefochtenen Verfügung ungehört geblieben.

Schliesslich sei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einwandverfahren ersucht worden. Das begründete Rechtsbegehren sei unbeantwortet geblieben. Auch hier sei erheblich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen worden. Die angefochtene Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über das Begehren zu befinden.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3).

F.
Am 9. April 2010 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer substantiierten Vernehmlassung, da auch die IV-Stelle AR im Rahmen des Schreibens vom 1. April 2010 den Verzicht einer solchen geäussert hatte (B-act. 4).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen (act. 5).

H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 stellte der Rechtsvertreter den Antrag, die Zwischenverfügung vom 15. April 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der aktenkundigen Prozessarmut die unentgeltliche Rechtsvertretung und -verbeiständung nachträglich zu gewähren (B-act. 7). In der Folge reichte der Rechtsvertreter am 12. Mai 2010 eine weitere Eingabe ein (vorab per Telefax; B-act. 9 und 10).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 trat der Instruktionsrichter auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11./12. Mai 2010 nicht ein; die entsprechenden Eingaben wurden an das Bundesgericht zur Behandlung als allfällige Beschwerde überwiesen (B-act. 11 und 12).

J.
Nachdem das Bundesgericht den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Mai 2010 um Mitteilung gebeten hatte, ob dessen Eingaben vom 11./12. Mai 2010 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen und behandelt werden sollen, teilte der Rechtsvertreter diesbezüglich am 26. Mai 2010 seinen Beschwerdeverzicht mit (B-act. 13).

K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 71) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.4.2 hiernach).

1.4.

1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2010, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 bis 31. Juli 2009 bei einem IV-Grad von 54 % eine halbe IV-Rente zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob er Anspruch auf eine höhere Rente ab einem früheren Zeitpunkt hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat (zum massgeblichen zeitlichen Vergleichszeitpunkt vgl. E. 2.6. und 3. hiernach).

1.4.2. Da die IV-Stelle AR - soweit aus den Akten ersichtlich - bisher nicht über die vom Rechtsvertreter beantragte Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung im Verwaltungsverfahren befunden hat, ist diesbezüglich - mangels eines Anfechtungsgegenstandes resp. Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung - nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Akten gehen an die Vorinstanz resp. die IV-Stelle AR, damit letztere über dieses Gesuch befindet (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und wohnt seit April 2008 wieder in Italien (vgl. Bst. B. hiervor), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).

Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch beim Eintritt des Beschwerdeführers ins (vorzeitige) Pensionsalter 63 (14. Juli 1946 [vgl. B-act. 3]; befristete Rente bis 31. Juli 2009 gemäss angefochtener Verfügung vom 6. Januar 2010) in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit.

2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. b und c).

2.5. Die Verordnungsbestimmungen von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV besagen, dass - falls eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert wurde - eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).

Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.6. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG (heute: Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen wie dem vorliegendem, in dem seit der ersten abweisenden Verfügung (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004; act. 19) keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat (für andere Fälle vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit des - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 1. Juni 2004 (act. 19) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 71) eingetreten war.

3.1. Im Rahmen des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2004 stützte sich die IV-Stelle AR insbesondere auf die Berichte der Dres. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, und G._______, Fachärztin für Neurologie, vom 24. Januar und 13. April 2004 (act. 7 und 16).

Dr. med. F._______ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Polycythämia vera mit/bei intermittierenden Aderlässen und chronisch zunehmender allgemeiner Müdigkeit. Er führte weiter aus, er erachte es als gerechtfertigt, dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % zu bescheinigen und ihm eine Viertelsrente, eventuell sogar eine halbe Rente zuzusprechen. Dieser arbeite in einem Vollpensum und ermüde vermehrt nach zirka fünf bis sechs Stunden Arbeit. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu zirka 75 % zumutbar.

Dr. med. G._______ stellte zusätzlich zu den von Dr. med. F._______ genannten Befunde die Diagnosen eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms. Weiter berichtete sie, klinisch-neurologisch habe - abgesehen von einer diskreten Restsymptomatik rechts bei einem Status nach cerebro-vasculärem Insult vor 15 Jahren und einem Lumbovertebralsyndrom mit diskreter Wirbelsäulen-Fehlstellung - kein pathologischer Befund erhoben werden können. Insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Myopathie oder Polyneuropathie ergeben. Weiter führte Dr. med. G._______ aus, inwieweit die rasche Ermüdbarkeit im Bereich der Beine positiv auf die Behandlung der Rückenschmerzen anspreche, müsse sie offen lassen. Möglicherweise bestehe aber auch eine allgemeine Erschöpfung beim Versicherten, der trotz Status nach anamnestisch schwerem rechtsseitigen Hemisyndrom bis heute zu 100 % gearbeitet habe.

3.2. Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 stützte sich die IV-Stelle AR resp. die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Konsiliargutachten der Dres. med. D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und E._______ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie) vom 10. und 17. September 2008 (act. 50 S. 25 bis 33 resp. S. 34 bis 37) sowie auf das C._______-Hauptgutachten vom 5. November 2008 (act. 50 S. 1 bis 24). Weiter dienten ihr die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 13. November 2008 (act. 53) und 3. Dezember 2009 (act. 67) als Entscheidbasis.

Dr. med. D._______ führte in seinem Konsiliargutachten im Wesentlichen aus, beim Versicherten handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Er sei länger dauernden Belastungen und nachvollziehbarem Druck ausgesetzt gewesen. Er habe auch unter der Distanz von seiner Familie gelitten, und weitere Stressfaktoren seien seine körperlichen Erkrankungen gewesen. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 2000 habe der Versicherte während mindestens sechs Monaten eine depressive Phase mit Suizidalität durchlebt. Im Anschluss daran seien zunehmende Müdigkeit und Energielosigkeit sowie Schlafstörungen aufgetreten, was schliesslich zu Verlangsamung und Verringerung der Produktivität bei der Arbeit geführt habe und nicht zuletzt - nebst somatischen Diagnosen - Grund für die Kündigung im November 2005 gewesen sei. Anamnestisch lasse sich festhalten, dass der Versicherte an einer larvierten Depression gelitten habe, die sich erst nach seiner Kündigung (November 2005) manifestiert habe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten ab 2000 allmählich verschlechtert; dies zunächst durch die larvierte Depression, die im Zusammenhang mit dem psycho-physischen Erschöpfungszustand zuerst zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % geführt habe und welche spätestens ab November 2005 durch die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom zu 50 % anhaltend sei. Körperlich adaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbar.

Dr. med. E._______ diagnostizierte in seinem Konsiliargutachten aus orthopädischer Sicht eine Osteochondrose und Spondylose L4-S1 sowie einen Status nach cerebro-vaskulärem Insult. Weiter erwähnte er, ab 2004 würden die Rückenbeschwerden für die Arbeitsfähigkeit relevant. Die Schmerzen seien stärker, würden häufiger auftreten und führten zu Arbeitsausfällen. Als Ursache sei 2004 ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Bei der Untersuchung sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule vermindert und radiologisch könnten degenerative Veränderungen nachgewiesen werden, welche derartige Beschwerden erklärten. Für eine ausschliesslich gehende Tätigkeit, wie sie der Versicherte bis zur Kündigung ausgeübt habe, sei zeitlich nur noch ein halber Einsatz zumutbar. Dabei bestehe keine qualitative Einschränkung. Eine adaptierte Tätigkeit wäre eine gemischt stehende und sitzende mit einer durch vermehrte Pausen und Positionswechsel bedingten zeitlichen Einschränkung im Umfang von 20 %. Das degenerative Wirbelsäulenleiden erfordere Bewegung. Das längere Verharren in der gleichen Position sei schmerzauslösend und müsse gemieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit liege bei 80 %.

Im Hauptgutachten wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt: Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom, Polycythämia vera (Aderlass-Therapie), Status nach cerebro-vaskulärer Ischämie bei Verschluss der Arteria carotis interna links 12/1989 (diskrete Restsymptomatik rechts; initial Aphasie, persistierende Wortfindungsstörung), chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Osteochondrose und Spondylose L4-S1). Weiter wurde ausgeführt, alleine aus psychiatrischer Sicht bestehe seit November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bei einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom. Polydisziplinär werde von einer rund 75 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen (halbes zeitliches Pensum, halbe Leistung). Sie dürfte spätestens seit November 2005 bestehen. Psychiatrischerseits werde auch für adaptierte Tätigkeiten von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Orthopädischerseits werde für stehende, sitzende und gehende Tätigkeiten gemischt von einer zeitlichen Einschränkung von 20 % ausgegangen. Polydisziplinär werde von einer rund 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (ganztags, halbe Leistung) ausgegangen unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen. Betreffend "weitere Fragen" wurde schliesslich auf die Konsiliargutachten verwiesen.

Am 13. November 2008 hielt Dr. med. B._______ dafür, dass auf das C._______-Gutachten vom 11. November 2008 vollumfänglich abgestellt werden könne. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit November 2005 ausgewiesen. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit November 2005 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensadaptierten eine solche von 50 %. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 führte dieser Facharzt weiter aus, der Rechtsvertreter habe keine neuen medizinischen Akten/Fakten beigebracht. Da es bei Konsiliarbeurteilungen nicht um simple Additionen/Subtraktionen, sondern um eine im Konsens gefundene Beurteilungen gehe, müsse es dem Gericht überlassen werden, welche Beurteilungsart beweiskräftiger sei. Reklamiert worden sei die fehlende Unterschrift der Konsiliargutachter. Über die Konsensfindung gebe S. 1 des Gutachtens Auskunft. Schliesslich sei seines Wissens nicht eine mögliche oder latente Arbeitsunfähigkeit, sondern eine tatsächlich vorhandene IV-versichert.

3.3.

3.3.1. Das C._______-Hauptgutachten vom 5. November 2008 und die Konsiliargutachten der Dres. med. D._______ und E._______ vom 10. und 17. September 2008 erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 6. Januar 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor).

3.3.2. In der bis zur Kündigung ausgeübten, angestammten Tätigkeit besteht demnach seit November 2005 alleine aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige und rein aus orthopädischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dass dem Beschwerdeführer in polydisziplinärer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % spätestens seit November 2005 attestiert wurde, lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht beanstanden. Denn die Experten haben ohne Zweifel berücksichtigt, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (Urteil des EVG vom 17. Juni 2003 [I 209/03], E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.3.3. Ebenfalls lässt sich die Beurteilung der Experten hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit insgesamt zu 50 % arbeits- bzw. leistungsunfähig sei, entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht beanstanden. Diesbezüglich ist der Auffassung von Dr. med. B._______ in dessen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009, dass es um eine im Konsens gefundene Beurteilungen gehe, beizupflichten, denn es trifft - wie in vorstehender E. 3.3.2 dargelegt - zu, dass eine blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist. Durchaus nachvollziehbar ist auch, dass die durch den vermehrten Pausen- und Positionswechselbedarf bedingten Einschränkungen im Ausmass von 20 % bei der Gesamtarbeits- bzw. -leistungsfähigkeit von 50 % Berücksichtigung gefunden haben. Denn mit dieser Beurteilung bringen die Experten zum Ausdruck, dass die Beschwerden in somatischer Hinsicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit vollständig durch die psychischen Beeinträchtigungen konsumiert werden.

3.3.4. Betreffend die Ausführungen des Rechtsvertreters, das polydisziplinäre Gutachten sei widersprüchlich, weshalb nicht verwunderlich sei, dass dieses von den Konsiliargutachtern nicht mitunterzeichnet worden sei, ist festzustellen, dass sehr wohl eine Diskussion über die Erkenntnisse auf dem somatischen und jenen auf dem psychiatrischen Fachgebiet stattgefunden hatte. So wurde bereits auf Seite 1 des Hauptgutachtens darauf hingewiesen, dass die Gesamtbeurteilung aufgrund einer gemeinsamen interdisziplinären Besprechung im Ärzteteam erfolgt sei. Auch wurden die Untersuchungsergebnisse der Dres. med. D._______ und E._______ im Hauptgutachten korrekt und widerspruchsfrei (zusammengefasst) wiedergegeben und an mehreren Stellen die polydisziplinäre Betrachtungsweise geschildert. Unter diesen Umständen fällt nicht weiter ins Gewicht, dass die untersuchenden Sachverständigen die Expertise nicht mit unterzeichnet haben resp. stellen im vorliegenden Fall die Unterschriften der Konsiliarärzte kein Formerfordernis zu einer voll beweiskräftigen Expertise dar (zur offen gelassenen Frage, ob die Unterschrift aller beteiligten Experten ein Formerfordernis ist, vgl. Urteile des BGer 8C_499/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2.2 und 9C_1063/2008 vom 15. Juni 2009 E.6).

3.3.5.

3.3.5.1 Hinsichtlich des von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle AR festgelegten Beginns der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (November 2005) und des Beginns der Rentenzahlungen am 1. November 2006 ist weiter Folgendes festzuhalten: Gemäss den Ausführungen in der Konsiliarexpertise von Dr. med. D._______ hatte sich aus psychiatrischer Sicht der Gesundheitszustand des Versicherten ab 2000 allmählich verschlechtert - dies zunächst durch die larvierte Depression, die im Zusammenhang mit dem psycho-physischen Erschöpfungszustand zuerst zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % geführt hatte und welche spätestens ab November 2005 durch die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom zu 50 % anhält (vgl. E. 3.2 hiervor).

3.3.5.2 Rechtsprechungsgemäss ist, damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht, erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen. Bei wiederholten kurzfristigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt. Nicht entscheidend ist, wann ein Leiden, das schliesslich eine Invalidität bewirkt, erstmals festgestellt werden kann. Die weitere Frage nach dem ebenfalls erforderlichen, engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität stellt sich erst, wenn der Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des relevanten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen ist (vgl. hierzu Urteil des BGer B 152/06 vom 11. Januar 2008 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.5 mit Hinweis auf Urteil 8C_380/2009 vom 17. September 2009).

3.3.5.3 Dem Fragebogen Arbeitgeber vom 19. Dezember 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 über mehrere, jedoch nicht länger dauernde Abwesenheiten verfügte (act. 6) und - gemäss ergänzender Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 4. Februar 2004 - der vom Versicherten generierte Lohn der Arbeitsleistung entsprach (act. 8). In diesem Zusammenhang wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons AR erwogen, die erwerbliche Situation habe sich grundlegend verändert, indem der Beschwerdeführer seine während Jahrzehnten inne gehabte Stelle verloren habe. Die Umstände der Entlassung hätten abgeklärt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin der Vorinstanz im Februar 2004 bestätigt habe, dass sie dem Beschwerdeführer einen Lohn ohne Sozialkomponente bezahlt und ihn dann ein Jahr später nach Jahrzehnte langem Arbeitsverhältnis entlassen habe. In der Folge ersuchte die IV-Stelle AR die Arbeitgeberin um Beantwortung von Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis bzw. dessen Auflösung (act. 56). Diese führte - unter Beilage des Kündigungsschreibens vom 12. November 2004 - am 19. Mai 2009 aus, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe der ausgerichtete Lohn der Leistung entsprochen, und ein spezieller Soziallohn sei nicht ausbezahlt worden; es würden die Lohnfortzahlungen der "Zürcher Tabellen" gelten (act. 58).

Zwar sind diese Ausführungen ebenfalls nicht restlos überzeugend, doch ist aufgrund der Umstände resp. der Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. hierzu bspw. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), zumal praxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen sind, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (vgl. BGE 117 V 8). Mit Blick auf die Umstände, dass sich gemäss Dr. med. D._______ der Gesundheitszustand des Versicherten laufend allmählich verschlechterte, die larvierte Depression zuerst zu einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte und der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme per Ende Februar 2005 entlassen worden war, rechtfertigt sich in diesem Fall, von einem Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit am 1. März 2005 auszugehen. Der Ablauf der Wartefrist ist somit der 1. März 2006. Da sich der Versicherte erst im April 2007 neu angemeldet hat, ist die Rente - deren Höhe nachfolgend zu bestimmen ist - in Anwendung vom vorliegend anwendbaren aArt. 48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG erst ab 1. April 2006 auszurichten.

4.

4.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). Für eine korrekte Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die dafür notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfältig ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten werden, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253 E. 3a). Weder die Einführung des ATSG noch die 4. IV-Revision haben daran etwas geändert (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; RKUV 2004 U 529 S. 574 E. 1.2; statt vieler: Entscheid I 117/06 des EVG vom 23. Mai 2006, E. 2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).

4.2.

4.2.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).

4.2.2. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.1), sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend - somit vorliegend das Jahr 2006. Mit Blick auf die Angaben der Arbeitgeberin erhöhte sich der Grundlohn von 2003 (Fr. 4'370.-) bis 2007 (Fr. 4'500.-) um insgesamt Fr. 130.- resp. für die Jahre 2004 bis 2006 durchschnittlich um Fr. 43.30 (act. 6 und 58). Daraus folgt, dass der Lohn des Beschwerdeführers im massgeblichen Jahr 2006 - wie auch für das Jahr 2007 - Fr. 4'500.- betragen hatte. Diese Lohnentwicklung im Umfang von Fr. 130.- monatlich ist vorliegend mit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die weiteren, vom Beschwerdeführer während seiner Aktivitätsperiode generierten Lohnbestandteile. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin generierte er im Jahre 2003 ein jährliches Einkommen von Fr. 65'653.-, basierend auf einem Monatslohn von Fr. 4'370.- und einem weiteren Lohnbestandteil von insgesamt Fr. 8'843.- (Fr. 65'653.- - [13 x Fr. 4'370.-]). Unter Berücksichtigung dieses Lohnbestandteils, der Reallohnentwicklung von 2003 bis 2006 in der Höhe von Fr. 130.- sowie der Teuerung von 2003 auf 2006 (Index 2003: 111.9; Index 2006: 115.2; vgl. www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit/Erwerb > Löhne/Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischen Lohnindex nach Branchen > Tabelle 1.1.93 [Abschnitt D; verarbeitendes Gewerbe/Industrie]; abgerufen am 27. Januar 2012) resultiert somit ein hypothetisches jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'329.-. Hinsichtlich des jährlichen hypothetischen Invalideneinkommens ergibt sich Folgendes.

4.3.

4.3.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).

4.3.2. Mit Blick auf das im schlüssigen, überzeugenden und voll beweiskräftigen C._______-Hauptgutachten in polydisziplinärer Sicht erwähnte Zumutbarkeitsprofil und des Umstands, dass der Versicherte bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 6. Januar 2010 keine leidensadaptierte Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den LSE zu bestimmen. Gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, belief sich der Totalwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'732.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen S. 3 > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle TA1, S. 25; zuletzt besucht am 27. Januar 2012). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Total; zuletzt besucht am 26. Januar 2012) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 59'197.-. Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit nur noch zu 50 % leistungsfähig ist, reduziert sich dieses hypothetische Invalideneinkommen als Zwischenergebnis auf Fr. 29'599.-.

4.3.3. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; jenes muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2). Die Vorinstanz resp. die IV-Stelle AR war in angefochten Verfügung vom 9. Januar 2010 Auffassung, dass sich aufgrund der gesamten Umständen ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 5 % rechtfertige, was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht monierte.

4.3.3.1 Zwar kommt dem Aspekt der Dienstjahre vorliegend keine relevante Bedeutung zu. Das Arbeitsverhältnis bei der letzten Arbeitgeberin dauerte von Mai 1974 (act. 6) bis Ende Februar 2005 (act. 58). Hätte er (nach seiner Kündigung ab März 2005 bis zu seiner Pensionierung) eine neue Stelle angetreten, hätte er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre verloren. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Urteil des BGer 8C_223/2007 vom 2. November 2007 mit weiteren Hinweisen).

Weiter vermag auch das Alter des 1946 geborenen Beschwerdeführers, welcher im massgeblichen Verfügungszeitpunkt 64 Jahre alt gewesen war, keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (vgl. LSE 2006, Tabelle TA9, Anforderungsniveau 4, Männer, prozentualer Unterschied zwischen Total und zwischen 50 bis 63/65 Jahre; vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_221/2009 vom 27. Mai 2009 und 8C_594 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des BGer 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.5).

Da der Beschwerdeführer über die Italienische Staatsbürgerschaft verfügt und während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewohnt und über eine Niederlassungsbewilligung C (act. 4) verfügt hat, ist auch diesen Umständen im Zusammenhang mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs keine Rechnung zu tragen. Zwar verdienen Männer mit der Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) weniger als Schweizer, aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. LSE 2006, Tabelle TA12, Median; Urteil des BGer 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 mit Hinweis auf Urteile 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3 und 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 6.3.2; betreffend prozentualer Unterschied zwischen Total und Grenzgänger vgl. ergänzend Urteil des BGer 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.4 und des EVG U 107/03 vom 6. Januar 2004).

4.3.3.2 Da vorliegend das hypothetische Invalideneinkommen allein aufgrund statistischer Angaben festgesetzt wird, ist jedoch zusätzlich die statistisch erhärtete Tatsache der Lohneinbusse von teilzeitarbeitenden Männern zu berücksichtigen. So verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bis 74 % im hier massgebenden Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss LSE 2006, Tabelle T8* (S. 28), 10.09 % weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3), weshalb sich unter diesem Titel bereits ein Abzug rechtfertigt.

Weiter steht fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem schlüssigen und überzeugenden Zumutbarkeitsprofil der C._______-Experten in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % vorliegt. Bei der Annahme eines konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarktes wäre ihm ein recht weites Betätigungsfeld mit zahlreichen Stellen als Hilfsarbeiter in der Produktion oder im Dienstleistungssektor offen gestanden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hätte somit für den Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung und den damit verbundenen Einschränkungen bezüglich der körperlichen und psychischen Belastbarkeit noch viele zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten etwa im gewerblichen oder industriellen Bereich offengehalten. Auch einfache und repetitive Arbeiten hätten rückenschonend, wechselbelastend und mit häufigen Positionswechseln ausgeführt werden können. Bei dieser Sachlage wäre das Finden einer leidensangepassten Anstellung bei dem so verstandenen Arbeitsmarkt und bei einer entsprechenden motivierten Arbeitshaltung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Allfällige Einbussen, welche sich infolge der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lohnmässig hätten auswirken können, sind jedoch beim leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Mit Blick auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren ist und weil das von den C._______-Experten umschriebene Anforderungsprofil verschiedene Limitierungen enthält, rechtfertigt sich auch diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug.

4.3.3.3 Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb mit Hinweisen). Nach dem vorstehend Dargelegten ist mit Blick auf die gesamten Umstände ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10 % durchaus gerechtfertigt, weshalb schliesslich von einem hypothetischen Invalideneinkommen von jährlich Fr. 26'639.- auszugehen ist.

4.4. Der Einkommensvergleich ergibt bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'329.- pro Jahr und einem massgebenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'639.- pro Jahr bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 42'690.- einen IV-Grad von 62 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was mit Wirkung ab 1. April 2006 (vgl. E. 3.3.5.3 hiervor) bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV ergibt. Die entsprechenden Rentenbetreffnisse sind zu verzinsen und die Vorinstanz hat zu beachten, dass die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen beginnt (vgl. hierzu 133 V 9 E. 3.6).

5.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weiter Folgendes festzuhalten:

5.1. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).

Zwar kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Indem sie sich jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 - obwohl im Schreiben vom 18. Dezember 2009 in Aussicht gestellt (act. 70) - nicht zu den Einwendungen des Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 1. Juli 2009 (act. 64) hat vernehmen lassen, verletzte sie die Begründungspflicht (vgl Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Dieser Mangel der ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung kann allerdings vorliegend - obwohl die Vorinstanz am 9. April 2010 (B-act. 4) auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte und deshalb kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war resp. sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Replik nicht weiter hatte äussern können - als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht - welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) - im Rahmen der Beschwerde vom 8. Februar 2010 ausführlich hatte äussern können, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 5.1 hiervor; betreffend die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vgl. E. 1.4.2 hiervor).

6.
Weiter ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass die prozessleitenden Verfügungen vom 15. April 2010 (B-act. 5) und 17. Mai 2010 (B-act. 11) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (B-act. 12 und 13), was dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Prozessausgang betreffend die Kostenverlegung und Parteientschädigung jedoch nicht zum Nachteil gereicht.

7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt gelten kann. Mit Wirkung ab 1. April 2006 (vgl. E. 3.3.5.3 hiervor) bis 31. Juli 2009 besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV. Die entsprechenden Rentenbetreffnisse sind zu verzinsen (vgl. E. 4.4 hiervor).

Soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor), ist in Gutheissung der Beschwerde vom 8. Februar 2010 die Verfügung vom 6. Januar 2010 demnach aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. April 2006 bis 31. Juli 2009 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Die Akten gehen zur Neuberechnung der Rente und zur Nachzahlung der entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwirkend ab dem 1. April 2006 bis 31. Juli 2009 an die Vorinstanz; letztere hat überdies auch über die beantragte Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden (vgl. E. 1.4.2 hiervor).

8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dem zu einem grossen Teil obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen.

8.2. Der zu einem grossen Teil obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

8.3. Soweit demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist und auf das Wiedererwägungsgesuch vom 15. April 2010 betreffend das am 15. April 2010 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eizutreten wäre, ist dieses abzuweisen, da die Beschwerde, soweit eine ganze Rente verlangt wurde (vgl. Ziff. I. 1. der Beschwerde), als offensichtlich aussichtlos zu betrachten war (vgl. E. 3.3.2 dieses Urteils).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 8. Februar 2010 die Verfügung vom 6. Januar 2010 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2009 eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten.

2.
Die Akten gehen zur Neuberechnung der Rente, zur Nachzahlung der entsprechenden Rentenbetreffnisse (samt Zinsen; vgl. E. 4.4 dieses Urteils) sowie zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren an die Vorinstanz.

3.

3.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

3.3. Soweit demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-738/2010
Date : 20. August 2012
Published : 27. September 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. Januar 2010)


Legislation register
ATSG: 2  6  7  8  13  17  26  29  49  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
FZA: 8  20
IVG: 1  1a  4  28  29  41  48  69  70  80a
IVV: 87
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  10  14
VwVG: 3  5  49  52  63  64
BGE-register
104-V-135 • 105-V-29 • 107-IA-1 • 109-V-108 • 113-V-22 • 114-V-310 • 115-V-133 • 116-V-182 • 117-V-198 • 117-V-8 • 121-V-264 • 122-V-157 • 123-V-150 • 124-V-180 • 124-V-321 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-410 • 125-V-413 • 126-I-68 • 126-V-130 • 126-V-353 • 126-V-75 • 127-V-431 • 128-V-174 • 128-V-29 • 129-V-222 • 129-V-408 • 129-V-472 • 130-V-1 • 130-V-121 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-445 • 130-V-64 • 130-V-71 • 131-V-164 • 131-V-9 • 132-V-215 • 132-V-387 • 133-V-9 • 134-V-322 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
8C_221/2009 • 8C_223/2007 • 8C_26/2010 • 8C_361/2011 • 8C_373/2008 • 8C_380/2009 • 8C_499/2007 • 8C_594/2011 • 8C_780/2007 • 9C_1063/2008 • 9C_617/2010 • 9C_643/2010 • 9C_81/2011 • B_152/06 • C_43/06 • I_117/06 • I_209/03 • U_107/03
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AS
AS 2007/5129 • AS 2003/3859 • AS 2003/3837 • AS 2003/2007
EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004
AHI
1998 S.253 • 1999 S.84 • 2002 S.69