Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4811/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2009
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 4, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA); Zirkus, Wandertheater.
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG bezweckt die Durchführung von Produktionen auf dem Gebiet der Kultur- und Unterhaltungsindustrie sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. Handelsregisterauszug). Laut Meldung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich wurde am 21. September 2006 der Sattelschlepper mit dem Kennzeichen ZH (...) auf die A._______AG zugelassen und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterstellt. Das Strassenverkehrsamt korrigierte den Eintrag am 27. September 2006 insoweit, als es den Sattelschlepper der pauschalen Abgabeerhebung unterstellte. In der Folge wurde das LSVA-Erfassungsgerät wieder ausgebaut. Aufgrund der Daten des Erfassungsgerätes forderte die Oberzolldirektion (OZD) mit Veranlagungsverfügung vom 30. November 2006 für die Zeit vom 21. bis 26. September 2006 Fr. 240.95 LSVA nach.
B.
Am 5. Januar 2007 erhob die A._______AG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der OZD vom 30. November 2006. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie bei der Einlösung des Fahrzeugs beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 21. September 2006 darauf hingewiesen habe, dass ihr Betrieb dem Zirkus-/Schaustellergewerbe angehöre und deshalb der LSVA nicht unterstehe. Das Strassenverkehrsamt habe dies jedoch verneint, da es die Ausnahmeregelung nicht gekannt habe. Erst nachdem sie die entsprechende Bestimmung vorgelegt hätte, habe es eingelenkt und den Sattelschlepper der pauschalen Abgabeerhebung unterstellt. Als Folge des Fehlers des Strassenverkehrsamtes werde ihr nun mit der Verfügung vom 5. Januar 2007 die LSVA für sechs Tage nachbelastet. Dies entspreche der Zeit, die das Strassenverkehrsamt benötigt habe, um seinen Fehler zu korrigieren. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 teilte die OZD mit, sie beabsichtige die LSVA bei beiden Sattelschleppern der Beschwerdeführerin ab deren Inverkehrsetzung nachzufordern, da sie nicht unter das Schausteller- und Zirkusgewerbe falle. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin, dass ihr Unternehmen sehr wohl ein Wandertheater bzw. Zirkus sei.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 wies die OZD die Einsprache ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Sie bestätigte die LSVA-Nachforderung von Fr. 240.95 für den Sattelschlepper ZH (...) (Ziff. 2 und 3). Zusätzlich stellte sie fest, dass alle auf die A._______AG zugelassenen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger der LSVA unterliegen würden (Ziff. 4). Die schweren Motorfahrzeuge seien bis zum 22. Juni 2007 mit einem LSVA-Erfassungsgerät auszurüsten (Ziff. 5). Der Nachbezug der Abgabe erfolge in einem separaten Verfahren (Ziff. 6). Zur Begründung legte sie insbesondere dar, es sei den allgemeinen Geschäftsbedingungen der A._______AG zu entnehmen, dass ihre Zeltlandschaft komplett oder auch nur in Teilen gemietet werden könne. Laut der Mediendokumentation vom 8. Mai 2007 würden auch Privat- oder Firmenanlässe - von der Hochzeit über Firmenessen bis hin zu Produktepräsentationen - gebucht. Demnach trete die A._______AG auch als kommerzieller Zeltverleiher auf. Dies sprenge den Rahmen eines Schausteller- bzw. Zirkusbetriebes im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
D.
Am 13. Juli 2007 liess die A._______AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht führen mit den folgenden Rechtsbegehren: "(1) Es sei die Verfügung der Oberzolldirektion vom 12. Juni 2007 aufzuheben. (2) Es sei die Rechnung der Oberzolldirektion vom 30. November 2006 aufzuheben. (3) Es sei festzustellen, dass die der Schwerverkehrsabgabe unterstehenden Fahrzeuge der A._______AG unter die Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
Seit Ende der Landesausstellung "Expo. 02" toure sie mit ihrer Zeltlandschaft, mittlerweile bestehend aus 12 Zelten, während 11 Monaten durch verschiedene Schweizer Städte. Jährlich fänden in ihren Zelten zwischen 200-250 öffentliche Vorstellungen aus den Bereichen Comedy, Theater und Konzert sowie ein Kinderprogramm statt. Sie beschäftige rund 40 fest angestellte Mitarbeiter. Der grösste Teil gehe mit auf Tournee. Diese arbeiteten vor Ort und wohnten in mitgeführten Wohnwagen. Im Weiteren verfüge sie über eine Zirkusbetreiberbewilligung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Das zu transportierende Material wiege insgesamt 250 Tonnen und werde auf 15 Anhängern verlanden, die von vier Zugmaschinen in jeweils vier Fahrten verschoben würden. Von 2002 bis 2006 habe der B._______ die Transporte übernommen. Im Herbst 2006 habe sie sich entschieden, diese selber durchzuführen und zu diesem Zweck eigene Transportfahrzeuge gekauft. Seit dem Kauf der Fahrzeuge gastiere sie mit ihren Zelten an 16 Standorten in der Schweiz. Sie transportiere damit ausschliesslich Zirkusmaterial.
Im betrieblichen Alltag benutzten alle Zirkusse und Wandertheater in der Schweiz ihre Zeltinfrastruktur neben den öffentlichen Vorstellungen für weitere Aktivitäten. Sie stehe für Privatanlässe nur an den jeweiligen Spielorten der regulären Tournee zur Verfügung. Diese fänden ausschliesslich an spielfreien Tagen bzw. vor öffentlichen Vorführungen statt. Zahlenmässig machten die vereinzelten Privatanlässe nur einen verschwindend kleinen Teil ihrer Aktivität aus. Sie sei als Zirkus im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
E.
Am 14. September 2007 schloss die OZD in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sie legte insbesondere dar, dass das Programm der Beschwerdeführerin im Unterschied zu einem Zirkus auf einer Bühne stattfinde und in der Regel täglich wechsle. Jeden Abend trete ein anderer und und zudem ein einziger Künstler auf. Die meisten von ihnen absolvierten daneben noch eigene Tourneen. Die Zeltinfrastruktur werde nur von einer technischen "Crew" begleitet. Für diese würden Wohn- und Schlafgelegenheiten mitgeführt, aber nicht für die Artisten. Gemäss der Mediendokumentation zur Tournee 2007 kümmerten sich rund die Hälfte der 35 fest angestellten Mitarbeiter im Büro Zürich um die Planung und Organisation der Anlässe. Die andere Hälfte habe für den reibungslosen Ablauf vor Ort gesorgt. Die Beschwedeführerin irre sich, wenn sie davon ausgehe, dass der Einsatz der vorhandenen Zeltinfrastruktur auch für Privat- oder Firmenanlässe statthaft sei. Solche privaten Anlässe kämen einer Zweckentfremdung der Zeltinfrastruktur als Zirkusmaterial gleich und stellten reine Zeltvermietungen dar. Fahrzeuge, die für den Transport von zweckentfremdetem Zirkusmaterial eingesetzt würden, seien von der Vergünstigung bzw. Befreiung auszuschliessen und uneingeschränkt der LSVA zu unterstellen. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich die Infrastruktur bereits vor Ort befinde oder sich der Prozentsatz der Zeltvermietung im Verhältnis zu den Vorstellungen nur auf 3% belaufe.
Im Übrigen handle es sich bei der Beschwerdeführerin weder um einen Zirkus noch um ein Wandertheater. Unter dem Begriff Wandertheater werde ein umherziehendes Ensemble verstanden, welches selbst Theaterstücke und dergleichen aufführe. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein solches umherziehendes Ensemble. Sie sei ein Produktionsunternehmen, das zwar mit einem Zelt umherziehe, aber dennoch nur eine Zeltinfrastruktur mit Bühne zur Verfügung stelle. Das künstlerische Programm werde lediglich eingekauft. Falls das Bundesverwaltungsgericht dennoch zur Auffassung gelange, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Zirkus bzw. Wandertheater handle, gelte die Vergünstigung bzw. die Befreiung ab dem Datum der Einreichung der entsprechenden Anträge beim Strassenverkehrsamt.
F.
Am 9. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der ESTV vom 14. September 2007 ein. Sie führte insbesondere aus, die starre Einteilung der privilegierten Unternehmen in Zirkus, Wandertheater und Variété anhand traditioneller Merkmale - Manege im Zirkus, fixes Ensemble für ein Programm beim Wandertheater und verschiedene getrennte Darbietungen in einem Programm beim Variété - durch die Vorinstanz werde der heutigen Vielfalt der Darbietungsformen und -inhalte klarerweise nicht gerecht. Die Vorinstanz irre im Übrigen, wenn sie unter einem Wandertheater ein umherziehendes Ensemble verstehe, das selber Theaterstücke und dergleichen aufführe. Ein Wandertheater sei nicht eine Schauspieltruppe, die von Ort zu Ort ziehe, sondern ein mobiles Theater im Sinne einer mobilen Spielstätte. Das Programm eines Wanderzirkuses setze sich immer aus Fremdproduktion sowie aus Eigenproduktion zusammen. Die Schauspieler und Künstler, die bei ihr auftreten, hätten alle ihren Wohnsitz in der Schweiz. Aus diesem Grund gebe es von Seiten der Künstler gar kein Bedürfnis nach einer Wohn- oder Schlafgelegenheit in einem mitreisenden Wohnwagen.
G.
Am 14. Dezember 2007 reichte die OZD eine Duplik zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 2007 ein. Die Beschwerderführerin liege falsch, wenn sie ausführe, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um die mobilen Spielstätten gehe. Dies sei zweitrangig. Im Vordergrund stehe der Begriff "Wandern" (Wanderzirkus/Wandertheater). Es gehe um Einzelpersonen oder Gruppen, welche mit ihren Wohn- und Schlafgelegenheiten umherziehen, um Zirkus- und Theaterkunst an verschiedenen Orten darzubieten. Bei der Beschwerdeführerin "wandere" nur die mobile Spielstätte, allenfalls mit benötigten Requisiten der auftretenden Künstler, nicht aber diese selber von Spielort zu Spielort. Nach dem Willen des Bundesrates komme nur das Zirkusgewerbe, welches die Strasse als seine Wohn- und Arbeitsstätte betrachte, in den Genuss der LSVA-Sonderregelung. Ob ein Zirkus bzw. Wandertheater Fremd- oder Eigenproduktionen aufführe, sei hingegen nebensächlich. Im Weiteren verlange die OZD keineswegs, dass sämtliche umherziehenden Artisten und Schauspieler in den mitgeführten Wohnwagen leben und übernachten würden. Ausnahmen im Einzelfall seien durchaus vorstellbar. Die SVAV lege klar fest, dass nur der ausschliessliche Transport von Zirkusmaterial Anspruch auf Befreiung bzw. Vergünstigung gebe. Eine Toleranz für sonstige Anlässe sei nicht vorgesehen.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand der Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das Anfechtungsobjekt, d.h. die genannte Verfügung, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 1.3, A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3, A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4).
1.4
1.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die OZD mit ihrer Verfügung vom 12. Juni 2007 den Streitgegenstand im Verhältnis zu ihrer Veranlagungsverfügung vom 30. November 2006 ausgedehnt hat. Mit Letzterer forderte sie Fr. 240.95 LSVA betreffend das Fahrzeug ZH (...) für die Abgabeperiode 21. bis 26. September 2006 nach. Dagegen bestätigte die OZD mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2007 nicht nur diese Nachforderung (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs), sondern stellte darüber hinaus zusätzlich fest, dass alle auf die Beschwerdeführerin zugelassenen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger gemäss Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge - (Art. 4 Abs. 1 SVAG) |
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1 | Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit: |
a | Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren; |
b | Fahrzeuge, die für den Zivilschutz: |
b1 | gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder |
b2 | für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49-53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind; |
c | Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen; |
d | Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten; |
e | land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86-90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628); |
f | Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20-21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV); |
g | nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22-26 VVV); |
h | schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört; |
i | Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind; |
j | Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind; |
k | Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11); |
l | Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren; |
m | Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS); |
n | Transportachsen; |
o | Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind. |
2 | Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung. |
|
1 | Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung. |
2 | Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: |
a | für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m: |
b | für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m: |
c | für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m: |
1.4.2
1.4.2.1 Das Einspracheverfahren nach Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
|
1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35 |
1.4.2.2 Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
|
1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
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1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
1.4.3 Im vorliegenden Fall betrifft die von der OZD in Ziff. 4 ihrer Verfügung vom 12. Juni 2007 gemachte Feststellung und die Pflicht zur Ausrüstung mit einem Erfassungsgerät (vgl. Ziff. 5 der Verfügung) sämtliche Abgabeperioden seit der jeweiligen Zulassung der Fahrzeuge und zudem auch bisher nicht einbezogene Motorfahrzeuge und Anhänger. Nach dem Gesagten war diese von der OZD vorgenommene Ausdehnung unzulässig, da sie nicht nur die Abgabeperiode der Veranlagungsverfügung vom 21. bis 26. September 2006 und das bisher einbezogene Fahrzeug umfasste. Daran kann der bestehende sachliche Zusammenhang zwischen der Nachforderung gemäss der Veranlagungsverfügung vom 30. November 2006 und der Ausdehnung nichts ändern. Ziff. 4 bis 6 der Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007 stellen folglich materiell Erstverfügungen der OZD dar. Dagegen wäre grundsätzlich gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
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1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
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1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
1.5 Neben der Aufhebung der Verfügung (Rechtsbegehren Nr. 1) beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 die Aufhebung der Rechnung der OZD vom 30. November 2006. Da diese Rechnung nicht das Anfechtungsobjekt und damit den Streitgegenstand bildet, ist darauf nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist ebenfalls auf das Rechtsgebehren Nr. 3 der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt damit den Erlass eines Feststellungsentscheids. Ein solcher ist jedoch aufgrund seiner Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsentscheiden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 76 f. Rz. 207) vorliegend nicht zulässig. Es fehlt der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Feststellungsinteresse, weil sie bereits ein negatives Leistungsbegehren gestellt hat (Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2007). Damit können die in Frage stehenden Rechtsfragen anhand eines konkreten Falles entschieden werden, was das Feststellungsbegehren hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b mit Hinweisen, zusammengefasst in Steuer Revue [StR] 2002 S. 670 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.4, BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283).
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
|
1 | Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
2 | Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47 |
3 | Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. |
2.2 Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug - 1 Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
|
1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.11 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
|
1 | Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. |
2 | Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. |
3 | Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.7 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 9 Pauschalierung als Ausnahme - 1 Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. |
|
1 | Wenn eine leistungsabhängige Bemessung der Abgabe nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, kann diese in begründeten Fällen pauschal erhoben werden. Der Ertrag der Abgabe darf dadurch nicht geschmälert werden und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten über die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Pauschalierung. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
|
1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
2.4
2.4.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
2.4.2 Als Schausteller gelten gemäss der Praxis der OZD Unternehmen, welche umherziehen und auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw. Fahrgeschäfte, Schiessbuden und andere Schaustellungen und Belustigungen für die Besucher betreiben. Als Zirkusse gelten nur Wanderzirkusse. Gleichgestellt sind wandernde Variétés, Wandertheater usw., sowie Fahrzeuge von mitreisenden Artisten und Mitarbeitern solcher Unternehmen. Schausteller und Zirkusse im vorstehenden Sinn führen neben den Arbeitsmitteln in der Regel die Wohn- und Schlafgelegenheit mit. Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse sind von der Abgabepflicht befreit bzw. deren Motorfahrzeuge unterliegen der pauschalen Abgabe, wenn im Fahrzeugausweis die besondere Verwendung "Schaustellerfahrzeug" (inkl. Zirkusfahrzeuge) eingetragen ist und wenn sie ausschliesslich zum Transport von Schausteller- oder Zirkusmaterial verwendet werden. Die kantonale Zulassungsbehörde befreit diese Anhänger von der Abgabepflicht bzw. unterstellt das Fahrzeug der pauschalen Abgabe gestützt auf einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Fahrzeughalters (Weisung der OZD vom 20. September 2000 an die Kantone über die Schwerverkehrsabgabe, Ziff. 1.8 und 2.2).
3.
Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass angebotene Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsgericht auf angebotene Beweismittel - so auch auf Auskünfte von Zeugen - verzichten (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II 429 E. 2.1). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).
4.
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm, wobei zwar vom Wortlaut auszugehen, dieser jedoch nicht als allein massgebend zu betrachten ist. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm, ihres Zwecks und der Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (zu den einzelnen Auslegungsmethoden vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 124 II 199 E. 5a mit Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf indessen nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck einer Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 133 III 257 E. 2.4, 131 II 217 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_418/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4, 5P.474/2005 vom 8. März 2006 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Vorstellungen in Zirkuszelten darbot, die Unterhaltung aus den Bereichen Comedy, Musik-, Sprech- und Tanztheater sowie Akrobatik (vgl. Tourneepläne, Beschwerdebeilagen 9a-9d) beinhalteten und mit ihrer mobilen Infrastruktur von Spielort zu Spielort zog. Im Weiteren stellte sie die Zeltinfrastruktur an den jeweiligen Orten zum Teil auch für Privatanlässe zur Verfügung. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung ihrer Anhänger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
|
1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
5.1 Zur Auslegung des Begriffs "Zirkus" im Sinn der SVAV ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zusätzlich sind aber auch weitere Auslegungselemente zu berücksichtigen (E. 4).
5.1.1 Gemäss Meyers grossem Universallexikon (Band 15, Mannheim/Wien/Zürich, 1986) wird unter "Zirkus" ein in der Regel mobiles Unternehmen verstanden, das in einem Zwei- oder Viermastenzelt, ausgestattet mit einer Manage, die meist im Durchmesser 13,5 Meter misst und von einer niedrigen Barriere eingefasst ist, sowie ansteigenden Sitzreihen, Tierdressuren, Reitkünste, Akrobatik, Artistik und Clownerien anbietet sowie ausserhalb der Vorstellungen eine Tierschau. Allgemeiner lässt sich der Zirkus auch definieren als "Unternehmen, das meist in einem grossen Zelt mit Manege Tierdressuren, Artistik, Clownerien und Ähnliches darbietet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich, 2007). Da es sich bei der SVAV um eine relativ junge Verordnung handelt (vom 6. März 2000), entsprechen sich die historische, d.h. eine nach dem Sinn, den man der betreffenden Norm zur Zeit seiner Entstehung gab, und die zeitgemässe Auslegung des Zirkusbegriffs. Den Materialien zum SVAG sind im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen, was unter einem Zirkus zu verstehen ist.
5.1.2 Bei der systematischen Auslegung ist u.a. das Verhältnis zu Vorschriften in anderen Erlassen zu berücksichtigen (HÄFELIN/HALLER/ KELLER, a.a.O., Rz. 97). Der Zirkusbegriff wird insbesondere auch im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (RGG, SR 943.1) verwendet. Nach diesem Gesetz braucht, wer gewerbsmässig ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RGG). Im Weiteren definiert die Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden (RGV, SR 943.11) Zirkusbetreiber als natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten (Art. 2 Bst. d RGV). Als Zirkusse gelten nach der Botschaft des Bundesrates zum RGG vom 28. Juni 2000 Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen, wandernde Variétés und Wandertheater (BBl 2000 4208).
5.1.3 Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 120). Der Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zum Entwurf der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 10. Mai 1999 macht zu Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
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1 | Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
2 | Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: |
a | die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; |
b | die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. |
5.2 Die Auslegung des Begriffs "Zirkus" im Sinn der SVAV - unter Berücksichtigung der dargelegten Auslegungselemente - führt zum Ergebnis, dass die Praxis der OZD, die unter Zirkussen sowohl Wanderzirkusse, wandernde Variétés und Wandertheater versteht (E. 2.4.2), verordnungskonform ist. Sie dehnt zwar den Zirkusbegriff über den eigentlichen Wortlaut (E. 5.1.1) aus, dafür bestehen aber triftige Gründe. Diese ergeben sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Privilegierung. Auch bei wandernden Variétés und Wandertheater ist aufgrund gleicher Überlegungen eine Verlagerung des Transports auf die Schiene nicht zweckmässig (vgl. E. 5.1.3). Im Weiteren sind die Abgrenzungen zwischen Darbietungen eines Zirkusses, Variétés oder Wandertheaters fliessend, können doch alle diese Unterhaltungsformen Elemente von Artistik, Clownerie und Ähnlichem (vgl. E. 5.1.1) enthalten. Für den Einbezug der wandernden Variétés und Wandertheater spricht zudem die systematische Auslegung bzw. die Einheit der Rechtsordnung, da auch der Zirkusbegriff des RGG diese beiden mobilen Spielstätten miterfasst (E. 5.1.2). Einer genügenden gesetzlichen Grundlage mangelt es indessen der von der Praxis der OZD zusätzlich aufgestellten Bedingung, dass Zirkusse (einschliesslich Wandertheater und wandernde Variétés) neben den Arbeitsmitteln in der Regel auch die Wohn- und Schlafgelegenheiten mitführen bzw. die Artisten mit dem Zirkus von Ort zu Ort "wandern" müssen. Weder eine grammatikalische, systematische noch eine teleologische Auslegung führt zu diesem Ergebnis. Zwar ist mit ein Grund für die Befreiung der Wohnanhänger von Zirkussen (Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
5.3 Vorliegend zog die Beschwerdeführerin mit ihrer mobilen Zirkuslogistik von Spielstätte zu Spielstätte. Ihre Darbietungen aus den Bereichen Comedy, Musik-, Sprech- und Tanztheater sowie Akrobatik können als Theaterkunst zusammengefasst werden. Sie erfüllt deshalb die Voraussetzungen eines Wandertheaters und damit eines Zirkusses im Sinn der SVAV. Im Gegensatz zur Ansicht der OZD spricht im Übrigen nicht gegen ein Wandertheater, dass pro Abend vielfach nur ein Künstler - meist in abwechselnder Reihenfolge - und kein konstantes Ensemble auftrat. Die Organisation des Wandertheaters, mitunter der Entscheid, wie viele Artisten pro Abend und in welchem Turnus sie auftreten, steht der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei.
5.4 Die OZD wendet ein, dass den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin entnommen werden könne, dass sie ihre Zeltlandschaft komplett oder auch nur teilweise für Privat- und Firmenanlässe vermiete (z.B. Ausstellung einer Schmuckkollektion, Vorpremiere eines Fahrzeuges, Degustationsevent etc. vgl. amtl. Akten Nr. 19-23). Sie trete deshalb auch als "kommerzieller Zeltverleiher" auf. Dies sprenge den Rahmen eines Zirkusbetriebes. Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sie ihre Infrastruktur nur an den jeweiligen Spielorten der regulären Tournee zur Verfügung stelle. Private Anlässe fänden deshalb ausschliesslich an spielfreien Tagen bzw. vor öffentlichen Vorführungen statt. Im Vergleich zu sämtlichen Anlässen machten solche Anlässe gerade ca. 3% aus (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 28). Es handle sich um eine eigentliche Randnutzung ihrer Infrastruktur. Die OZD bestreitet den Umfang von 3% privater Anlässe nicht. Im Weiteren legt auch die Anzahl der öffentlichen Vorstellungen von jährlich 200-250 nahe, dass private Anlässe nur sehr selten durchgeführt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb der Ansicht, dass eine solch marginale Randnutzung der bereits an den jeweiligen Spielorten bestehenden Zirkusinfrastruktur für Privat- und Firmenanlässe an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Zirkus nichts zu ändern vermag. Die Frage, ab welchem Ausmass die Zurverfügungstellung der Zelte für private Anlässe zur Folge hätte, dass nicht mehr von einem Zirkus, sondern von einem "kommerziellen Zeltverleiher" auszugehen wäre, muss hier nicht abschliessend beantwortet werden.
5.5 Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
5.6 Zusammenfassend gehört die Beschwerdeführerin zum Zirkusgewerbe und hat mit den Frage stehenden Motorfahrzeugen und Anhängern ausschliesslich Zirkusmaterial transportiert. Sie erfüllt deshalb für ihre Wohnanhänger und Sachentransportanhänger die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t |
b | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t |
c | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t |
d | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t |
e | Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t |
f | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht |
g | Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht |
2 | Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: |
a | Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
b | Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast |
3 | Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: |
a | für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; |
b | für andere Fahrzeuge: 70 Franken. |
4 | Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. |
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
6.
6.1 Die OZD bringt schliesslich vor, der Antrag auf pauschale Abgabeerhebung für den Sattelschlepper ZH (...) datiere vom 25. September 2006. Für den 21. bis 24. September 2006 gebe es deshalb überhaupt keinen Korrekturgrund. Insoweit sei die Beschwerde auf jeden Fall abzuweisen. Da der Antrag der Beschwerdeführerin ab dem 25. September 2006 gültig sei, könne jedoch die in Rechnung gestellte Abgabe (Zeit vom 21. bis 26. September 2006) - für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Unterstellung des betreffenden Fahrzeugs unter die ordentliche Abgabeerhebung auf einem Fehler des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich beruht habe. Am 21. September 2006 habe ihr technischer Leiter den Sattelschlepper (ZH ...) beim Strassenverkehrsamt angemeldet. Er habe deren Mitarbeiter auf die entsprechende Sonderregelung für Zirkusse aufmerksam gemacht und dargelegt, dass sie dem Zirkusgewerbe angehöre. Dem Strassenverkehrsamt sei die Bestimmung indessen nicht bekannt gewesen. Ebenso habe keine Bereitschaft bestanden, den Sachverhalt sowie die gesetzliche Grundlage abzuklären. Das Fahrzeug sei deshalb ohne weitere Begründung der ordentlichen Abgabeerhebung unterstellt worden. In der Folge habe ihr technischer Leiter die betreffende Bestimmung beschafft und dem Strassenverkehrsamt unterbreitet. Am 26. September 2006 habe dieses dann seinen Fehler korrigiert, das Fahrzeug der pauschalen Abgabeerhebung unterstellt und einen entsprechenden Eintrag als Schaustellerfahrzeug im Fahrzeugausweis vorgenommen. Das LSVA-Messgerät sei gleichentags wieder aus dem Fahrzeug entfernt worden.
6.2 Bei der LSVA gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. die Beschwerdeführerin ist für die korrekte Deklaration verantwortlich (E. 2.2). Sie hat alle dazu erforderlichen Angaben zeitgerecht zu erbringen. Insoweit kann sie sich nicht darauf berufen, das Strassenverkehrsamt habe den Sachverhalt abzuklären. Massgebend ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin dem Strassenverkehrsamt spätestens bei der Anmeldung zur Zulassung des Fahrzeuges am 21. September 2006 mitteilte, dass es sich um ein Motorfahrzeug des Zirkusgewerbes handelt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat dies einer ihrer Mitarbeiter am 21. September 2006 getan. Aus den Akten geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin erst am 25. September 2006 dem Strassenverkehrsamt schriftlich mitteilte, dass ein Zirkusfahrzeug vorliege (vgl. entsprechendes Formular "Antrag auf eine begünstigte Veranlagung bzw. Befreiung von der Schwerverkehrsabgabe für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes" mit Datum vom 25. September 2006; amtl. Akten Nr. 28 [wobei der Ausdruck "Antrag" irreführend ist, da es sich gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 4 - Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen. |
Anlass. Die Nachforderung von Fr. 240.95 LSVA (vgl. Ziff. 1-3 der Verfügung der OZD vom 12. Juni 2007) erweist sich als rechtmässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. Ansonsten ist die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen und folglich Ziff. 4-6 der Verfügung vom 12. Juni 2007 aufzuheben.
7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.-- festgelegt werden (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 200.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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