Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1705/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Januar 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
A-1705/2006
Sachverhalt:
A.
Die OZD ermahnte mit Schreiben vom 28. Februar 2005 X._______, die Deklaration der Fahrleistung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen _______ und der Stammnummer _______ für die Abgabeperioden vom 19. November bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis 24. Januar 2005 einzureichen.
Da X._______ dieser Aufforderung innert gesetzter Frist nicht nachkam, nahm die OZD androhungsgemäss eine Veranlagung nach Ermessen vor. Am 27. April 2005 stellte sie ihm die entsprechenden Rechnungen zu (Fr. 2'056.30 für eine Kilometerleistung von 18'000 für die Abgabeperiode vom 19. November bis 31. Dezember 2004 [Rechnung-Nr. 5050492]; Fr. 1'860.50 für eine Kilometerleistung von 9'500 für diejenige vom 1. Januar bis 24. Januar 2005 [RechnungNr. 5050493]). B.
Nachdem X._______ auch auf Mahnung hin die Rechnungen nicht beglich, verfügte die OZD am 21. Juni 2005 die pro Abgabeperiode veranlagten LSVA-Abgaben mittels separater Verfügungen. C.
Mit Eingabe vom 26. August 2005 liess X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) gegen diese Verfügungen Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die ,,Veranlagung nach Ermessen für die Abrechnungsperiode vom 19. November 2004 bis 24. Januar 2005, Rechnungen Nr. 5050492 und 5050493, aufzuheben". Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz zu einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe für den genannten Zeitraum mit insgesamt 500 km zu verpflichten.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2005 schloss die OZD auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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A-1705/2006
D.
Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Oktober 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. E.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht die OZD auf, Fragen betreffend eine allfällige nachfolgende Inverkehrsetzung des beschwerdeführerischen Fahrzeuges sowie zu den veranlagten 500 km pro Tag zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Stellungnahme zur entsprechenden Eingabe der OZD vom 20. November 2007 nicht wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). 1.2 Grundsätzlich bildet jede vorinstanzliche Verfügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. BGE
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123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Den beiden Verfügungen liegen jeweils weitgehend identische Sachverhalte zu Grunde (Ermessenseinschätzung mangels Einreichen der Deklaration innert Frist, Identität von Abgabesubjekt und -objekt). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, erhoben in einer einzigen Beschwerdeschrift, übereinstimmend.
1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3; MOSER, a.a.O., Rz. 1.8 f.). 2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden (Art. 11 Abs. 1
-3
SVAG).
2.2 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern
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(Art. 6 Abs. 1
SVAG). Die Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) präzisiert in Art. 13 Abs. 1, dass für die Bemessung der Abgabe das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend ist.
Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1
SVAV; für Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: vgl. Art. 15 Abs. 3
-6
SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist. Der Fahrzeughalter hat dafür zu sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist und der Fahrzeugführer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt (Art. 19 Abs. 1
und 3
SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken (Selbstdeklarationsprinzip: Art. 11 Abs. 1
SVAG, Art. 21
-23
SVAV). Die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode der Zollverwaltung zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1
SVAV). Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 23 Abs. 3
SVAV).
2.3 Die Gesetzmässigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3; A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2.1 m.w.H.; Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.18 E. 3d, vom 29. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.92 sowie in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 497 E. 2b). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten
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Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
SVAV, Art. 11 Abs. 1
SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1
SVAV, Art. 11 Abs. 2
SVAG). Gleichzeitig folgt daraus die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten. Bei allfälligen Fehlfunktionen des Erfassungsgerätes trifft die abgabepflichtige Person die Pflicht, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen. Behauptet sie die Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten, obliegt die Last der Beweisführung ihr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3; Entscheide der ZRK vom 29. April 2002, a.a.O., E. 2.b, 2003-035 vom 5. Juli 2004 E. 2c). Gilt für die abgabepflichtige Person das Selbstdeklarationsprinzip, so bedeutet dies, dass ihr das Gesetz die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht stellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1717/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.2; Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.19 E. 2b und 3b).
2.4 Sind die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen der abgabepflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (vgl. Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.167 E. 2d). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann eine Pflichtige die Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es ihr, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn sie den Nachweis dafür erbringt, dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 2d, ausführlich: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht
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nur Überschreitung oder Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (Art. 49 Bst. a
VwVG), sondern auch Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht wie schon die ZRK bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 2d).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Deklaration der fraglichen Fahrleistungen nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Deklarationsfrist von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperioden vorgenommen. Auch auf Mahnung der OZD mit einer weiteren zehntägigen Frist hin wurden die nötigen Unterlagen bzw. Datenträger zur Auswertung der Fahrleistungen nicht eingereicht. Da vorliegend die Deklarationen unterblieben sind, hat die OZD grundsätzlich zu Recht die LSVA-Abgaben für die beiden Perioden ermessensweise veranlagt.
Als Nächstes ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Ermessensveranlagung der OZD, die von täglich 500 geleisteten Kilometern ausgeht, zu widerlegen vermag.
4.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei insgesamt 500 km d.h. je Abgabeperiode lediglich 250 km gefahren und reicht zum Beleg elf Tachographenscheiben ein. Das Fahrzeug sei zudem am 19. Januar 2005 verkauft worden, weshalb die LSVA nur bis zu diesem Datum abzurechnen sei.
4.1 Zur Stützung des Vorbringens, dass das Fahrzeug am 19. Januar 2005 verkauft worden sei, legt der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein, weder einen Kaufvertrag, eine Quittung des Käufers noch einen Beleg oder Ähnliches des für die darauffolgende Immatrikulation zuständigen Strassenverkehrsamtes. Aus diesen Gründen ist kein Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der informatikgestützten Daten der OZD angebracht, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 19. November 2004 bis zum 24. Januar 2005 Halter des betroffenen Fahrzeuges war (vgl. Beilage 11, Auszug aus dem Modul ,,Verwalten inl. Fahrzeuge"). Die vom Beschwerdeführer
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beantragte Einholung eines Amtsberichtes des zuständigen Strassenverkehrsamtes kann deshalb unterbleiben. Die OZD hat somit zu Recht die Abgabe bis zum 24. Januar 2005 veranlagt.
4.2
4.2.1 Was die Erfassung der LSVA-pflichtigen Kilometer betrifft, sei an dieser Stelle wiederholt, dass für die korrekte und verbindliche Ermittlung und Registrierung der Fahrleistungsdaten grundsätzlich das im Fahrzeug obligatorisch eingebaute Erfassungsgerät (TRIPON) massgebend ist (vgl. E. 2.2). Warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, die entsprechende Chipkarte bzw. bei allfälligen Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen des Gerätes das entsprechende Aufzeichnungsformular einzusenden, hat er mit keinen Worten erläutert (E. 2.2). Ferner hat die OZD, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht zum weiteren Verbleib des Aufzeichnungsgerätes geäussert hat, ihm dasselbige am 18. Oktober 2005 in Rechnung gestellt (Beilagen 16 und 17). Eine nachträgliche Auslesung mittels einer neutralen Auslesekarte ist deshalb offensichtlich nicht mehr möglich; zu verantworten hat dies der Beschwerdeführer. Dennoch steht dem Beschwerdeführer auch unter diesen Umständen grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Nachweis für die tatsächlich geleisteten Kilometer zu erbringen und damit die Ermessensveranlagung der OZD zu widerlegen. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer als Beweismittel wie erwähnt elf Tachographenscheiben eingereicht. Sie datieren vom 19., 23., 24., 26., 30. November 2004 und vom 1., 2., 3., 6., 7., 8. Dezember 2004. 4.2.2 Im vorliegenden Fall registrierten die Tachographenscheiben gemäss den durch den Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der OZD zwischen 36 km und 65 km pro Tag (19.11.: 65 km, 23.11.: 36 km, 24.11.: 36 km, 26.11.: 37 km, 30.11.: 38 km, 1.12.: 36 km, 2.12.: 41 km, 3.12.: 36 km, 6.12.: 37 km, 7.12.: 37 km, 8.12.: 36 km); insgesamt also 435 km. Daraus ist zweierlei zu schliessen:
Erstens übertreffen für die Abgabeperiode im Jahre 2004 (19. November bis 31. Dezember 2004) die von der OZD ausgelesenen 435 km die vom Beschwerdeführer behaupteten 250 km erheblich,
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nämlich um 185 km. Die Tachographenscheiben sind folglich ungeeignet, das beschwerdeführerische Vorbringen zu belegen. Zweitens decken die Tachographenscheiben die Abgabeperioden nicht lückenlos ab: Für die zweite Abgabeperiode fehlen sie ganz. Gründe dafür, weshalb diese Scheiben nicht beigebracht werden können, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bleibt eine blosse Behauptung seitens des Beschwerdeführers, dass in der Abgabeperiode Januar 2005 mit dem fraglichen Fahrzeug 250 km zurückgelegt worden sein sollen. Damit unterstreicht er vielmehr selber die Notwendigkeit einer Ermessensveranlagung.
4.2.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behauptete Fahrleistung von insgesamt 500 km (je 250 km pro Abgabeperiode) nicht hat belegen können. 4.2.4 Ohnehin wäre fraglich, ob die Tachographenscheiben geeignet wären, den Beweis für die LSVA-pflichtigen Kilometer zu erbringen. Im Unterschied zum TRIPON-Gerät ist primäres Ziel der Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber nämlich nicht die Erfassung der abgabepflichtigen Kilometer, sondern die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrzeugführerinnen und -führer bzw. die Abklärung von Unfällen (vgl. Art. 100
der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). Die OZD weist zudem darauf hin, dass der mechanische Fahrtschreiber sich durch einfache Manipulation beeinflussen lasse. Da die vom Beschwerdeführer eingereichten Tachographenscheiben hinsichtlich der registrierten Kilometer nicht nur seinen eigenen Angaben widersprechen, sondern auch unvollständig und lückenhaft sind und bereits aus diesen Gründen keinen Nachweis für seine effektive Fahrleistung zu erbringen vermögen (E. 4.2.2, E. 4.2.3), erübrigt sich vorliegend eine abschliessende Klärung dieser Frage. 4.3 Es bleibt zu prüfen, ob die OZD bei ihrer Veranlagung nach Ermessen dieses pflichtgemäss ausgeübt hat.
4.3.1 Der OZD fehlten aus Gründen, die dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sind (E. 4.2.1) die Daten über die effektiv gefahrenen Kilometer. Ihr standen auch keine solchen aus vorangegangenen Perioden zur Verfügung. Da das fragliche Fahrzeug nach der Ausserverkehrsetzung am 24. Januar 2005 nicht mehr ordentlich in Verkehr gesetzt wurde, konnte die OZD auch keine Rückschlüsse auf die Fahrleistung anlässlich einer Inverkehrsetzung (Kilometerstand) bzw.
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Abrechnung durch den neuen Halter ziehen. Nach Angaben der OZD registrierten seitdem weder die Kontrollanlagen noch die Grenzbaken der Zollämter für dieses Fahrzeug eine Durchfahrt, respektive Ausoder Einfahrt. Sie veranlagte praxisgemäss 500 km pro Tag. Mit einem leichten Sattelschlepper, wie demjenigen des Beschwerdeführers [Gesamtgewicht 3,5 t, Gesamtzugsgewicht 6,8 t; vgl. Beilage 11, Auszug aus dem Modul ,,Verwalten inl. Fahrzeuge"], lasse sich gemäss ihren Erfahrungszahlen problemlos eine Tagesleistung von 500 km und mehr erbringen. Die nachgereichten Erhebungen der OZD umfassen die Fahrleistungen von 20 Fahrzeugen derselben Kategorie (leichte Sattelschlepper) aus verschiedenen Landesgegenden (Basel-Land, Luzern, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt, Zürich) während insgesamt 41 Abgabeperioden (Kalendermonate) im Jahr 2007. Anhand dieser Angaben kann berechnet werden, dass die Mehrheit der Fahrzeuge dieser Abgabekategorie eine Tagesleistung von durchschnittlich rund 500 km und sogar erheblich mehr (bis über 600 km) erbringen.
4.3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf der ersten der eingereichten Tachographenscheibe, datierend vom Tag der Inverkehrsetzung (19. November 2004), vom Beschwerdeführer selber ein Anfangskilometerstand von 482'257 km eingetragen. Das Fahrzeug ist am Tag der vorangehenden Ausserverkehrsetzung (18. November 2004 nachmittags) von der Kontrollstation Effretikon mit einem Kilometerstand in ungefähr derselben Höhe registriert worden. Der Anfangsstand kann dadurch als erstellt gelten. Gemäss der Auswertung der Tachographenscheiben durch die OZD (E. 4.2.2) wurden am 19. November 2004 65 km zurückgelegt. Auf der zeitlich nächstfolgenden der eingereichten Scheiben, datierend vom 23. November 2004, hat der Beschwerdeführer einen Stand vor Abfahrt von 483'322 km eingetragen. Dies ergibt nach seinen eigenen Unterlagen folglich für die Zeit vom 20. - 22. November 2004 eine Fahrleistung von 1000 km. Wird bedacht, dass der 21. November im Jahr 2004 auf einen Sonntag fiel, darf zudem darauf abgestellt werden, dass an diesem Tag wegen des für solche Motorwagen geltenden Sonntagsfahrverbots das Fahrzeug ruhte (vgl. Art. 91 Abs. 1
und 3
Bst. c der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Es ist unter diesen Umständen mit hinlänglicher Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb zweier Tage eine Fahrleistung von 1000 km zurückgelegt hat. Leistungen von 500 km pro Tag scheinen beim Beschwedeführer demzu-
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folge nicht nur möglich, sondern auch tatsächlich erbracht worden zu sein. Wurde aber bereits bei der ersten Lücke eine Fahrleistung von 1000 km festgestellt, ist nicht auszuschliessen, dass es sich auch bei weiteren gleich bzw. ähnlich verhält. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer nur jene Tachographenscheiben eingereicht, die zu seinem Vorteil gereichen. Während der beanstandeten Perioden hat der Beschwerdeführer u.a. Dienstleistungen im Transportwesen angeboten. Längere Strecken auf Autobahnen sind in diesem Gewerbe durchaus üblich.
Wenn die OZD nun in Ausübung ihres Ermessens bei der Veranlagung für die beiden Abgabeperioden eine Fahrleistung von durchschnittlich 500 km pro Tag verrechnet, trägt sie unter den gesamten Umständen jedenfalls in rechtsgenügender Weise den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagung zu widerlegen. Die veranlagten Kilometer befinden sich zudem klar im Rahmen der vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandeten Erfahrungszahlen der OZD für vergleichbare Betriebe (vgl. E. 4.3.1). Das Handeln der Vorinstanz erweist sich nicht als unverhältnismässig oder willkürlich und hält der zurückhaltenden Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann
Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
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{T 0/2}
Urteil vom 14. Januar 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
A-1705/2006
Sachverhalt:
A.
Die OZD ermahnte mit Schreiben vom 28. Februar 2005 X._______, die Deklaration der Fahrleistung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen _______ und der Stammnummer _______ für die Abgabeperioden vom 19. November bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis 24. Januar 2005 einzureichen.
Da X._______ dieser Aufforderung innert gesetzter Frist nicht nachkam, nahm die OZD androhungsgemäss eine Veranlagung nach Ermessen vor. Am 27. April 2005 stellte sie ihm die entsprechenden Rechnungen zu (Fr. 2'056.30 für eine Kilometerleistung von 18'000 für die Abgabeperiode vom 19. November bis 31. Dezember 2004 [Rechnung-Nr. 5050492]; Fr. 1'860.50 für eine Kilometerleistung von 9'500 für diejenige vom 1. Januar bis 24. Januar 2005 [RechnungNr. 5050493]). B.
Nachdem X._______ auch auf Mahnung hin die Rechnungen nicht beglich, verfügte die OZD am 21. Juni 2005 die pro Abgabeperiode veranlagten LSVA-Abgaben mittels separater Verfügungen. C.
Mit Eingabe vom 26. August 2005 liess X._______ (Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) gegen diese Verfügungen Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die ,,Veranlagung nach Ermessen für die Abrechnungsperiode vom 19. November 2004 bis 24. Januar 2005, Rechnungen Nr. 5050492 und 5050493, aufzuheben". Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz zu einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe für den genannten Zeitraum mit insgesamt 500 km zu verpflichten.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2005 schloss die OZD auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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D.
Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Oktober 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. E.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht die OZD auf, Fragen betreffend eine allfällige nachfolgende Inverkehrsetzung des beschwerdeführerischen Fahrzeuges sowie zu den veranlagten 500 km pro Tag zu beantworten. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Stellungnahme zur entsprechenden Eingabe der OZD vom 20. November 2007 nicht wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 23 Rechtsmittel |
||||||
| Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 3
A-1705/2006
123 V 215 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. Den beiden Verfügungen liegen jeweils weitgehend identische Sachverhalte zu Grunde (Ermessenseinschätzung mangels Einreichen der Deklaration innert Frist, Identität von Abgabesubjekt und -objekt). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, erhoben in einer einzigen Beschwerdeschrift, übereinstimmend.
1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 3 Gegenstand |
||||||
| Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
||||||
| Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. | ||||||
| Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
2.2 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern
Seite 4
A-1705/2006
(Art. 6 Abs. 1
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
||||||
| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
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| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
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| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
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| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
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| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
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| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
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| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln. | ||||||
| Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: | ||||||
| bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; | ||||||
| bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; | ||||||
| bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. | ||||||
| Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: | ||||||
| können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; | ||||||
| müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
2.3 Die Gesetzmässigkeit der genannten Verordnungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1707/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3; A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2.1 m.w.H.; Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.18 E. 3d, vom 29. April 2002, veröffentlicht in VPB 66.92 sowie in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 497 E. 2b). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten
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A-1705/2006
Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln. | ||||||
| Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
||||||
| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
2.4 Sind die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen der abgabepflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (vgl. Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.167 E. 2d). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann eine Pflichtige die Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es ihr, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn sie den Nachweis dafür erbringt, dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Entscheide der ZRK vom 3. August 2004, a.a.O., E. 3e, vom 14. Mai 2004, a.a.O., E. 2d, ausführlich: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht
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nur Überschreitung oder Missbrauch des vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Deklaration der fraglichen Fahrleistungen nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Deklarationsfrist von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperioden vorgenommen. Auch auf Mahnung der OZD mit einer weiteren zehntägigen Frist hin wurden die nötigen Unterlagen bzw. Datenträger zur Auswertung der Fahrleistungen nicht eingereicht. Da vorliegend die Deklarationen unterblieben sind, hat die OZD grundsätzlich zu Recht die LSVA-Abgaben für die beiden Perioden ermessensweise veranlagt.
Als Nächstes ist die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Ermessensveranlagung der OZD, die von täglich 500 geleisteten Kilometern ausgeht, zu widerlegen vermag.
4.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei insgesamt 500 km d.h. je Abgabeperiode lediglich 250 km gefahren und reicht zum Beleg elf Tachographenscheiben ein. Das Fahrzeug sei zudem am 19. Januar 2005 verkauft worden, weshalb die LSVA nur bis zu diesem Datum abzurechnen sei.
4.1 Zur Stützung des Vorbringens, dass das Fahrzeug am 19. Januar 2005 verkauft worden sei, legt der Beschwerdeführer keine Beweismittel ein, weder einen Kaufvertrag, eine Quittung des Käufers noch einen Beleg oder Ähnliches des für die darauffolgende Immatrikulation zuständigen Strassenverkehrsamtes. Aus diesen Gründen ist kein Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der informatikgestützten Daten der OZD angebracht, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 19. November 2004 bis zum 24. Januar 2005 Halter des betroffenen Fahrzeuges war (vgl. Beilage 11, Auszug aus dem Modul ,,Verwalten inl. Fahrzeuge"). Die vom Beschwerdeführer
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beantragte Einholung eines Amtsberichtes des zuständigen Strassenverkehrsamtes kann deshalb unterbleiben. Die OZD hat somit zu Recht die Abgabe bis zum 24. Januar 2005 veranlagt.
4.2
4.2.1 Was die Erfassung der LSVA-pflichtigen Kilometer betrifft, sei an dieser Stelle wiederholt, dass für die korrekte und verbindliche Ermittlung und Registrierung der Fahrleistungsdaten grundsätzlich das im Fahrzeug obligatorisch eingebaute Erfassungsgerät (TRIPON) massgebend ist (vgl. E. 2.2). Warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, die entsprechende Chipkarte bzw. bei allfälligen Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen des Gerätes das entsprechende Aufzeichnungsformular einzusenden, hat er mit keinen Worten erläutert (E. 2.2). Ferner hat die OZD, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht zum weiteren Verbleib des Aufzeichnungsgerätes geäussert hat, ihm dasselbige am 18. Oktober 2005 in Rechnung gestellt (Beilagen 16 und 17). Eine nachträgliche Auslesung mittels einer neutralen Auslesekarte ist deshalb offensichtlich nicht mehr möglich; zu verantworten hat dies der Beschwerdeführer. Dennoch steht dem Beschwerdeführer auch unter diesen Umständen grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Nachweis für die tatsächlich geleisteten Kilometer zu erbringen und damit die Ermessensveranlagung der OZD zu widerlegen. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer als Beweismittel wie erwähnt elf Tachographenscheiben eingereicht. Sie datieren vom 19., 23., 24., 26., 30. November 2004 und vom 1., 2., 3., 6., 7., 8. Dezember 2004. 4.2.2 Im vorliegenden Fall registrierten die Tachographenscheiben gemäss den durch den Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der OZD zwischen 36 km und 65 km pro Tag (19.11.: 65 km, 23.11.: 36 km, 24.11.: 36 km, 26.11.: 37 km, 30.11.: 38 km, 1.12.: 36 km, 2.12.: 41 km, 3.12.: 36 km, 6.12.: 37 km, 7.12.: 37 km, 8.12.: 36 km); insgesamt also 435 km. Daraus ist zweierlei zu schliessen:
Erstens übertreffen für die Abgabeperiode im Jahre 2004 (19. November bis 31. Dezember 2004) die von der OZD ausgelesenen 435 km die vom Beschwerdeführer behaupteten 250 km erheblich,
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nämlich um 185 km. Die Tachographenscheiben sind folglich ungeeignet, das beschwerdeführerische Vorbringen zu belegen. Zweitens decken die Tachographenscheiben die Abgabeperioden nicht lückenlos ab: Für die zweite Abgabeperiode fehlen sie ganz. Gründe dafür, weshalb diese Scheiben nicht beigebracht werden können, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bleibt eine blosse Behauptung seitens des Beschwerdeführers, dass in der Abgabeperiode Januar 2005 mit dem fraglichen Fahrzeug 250 km zurückgelegt worden sein sollen. Damit unterstreicht er vielmehr selber die Notwendigkeit einer Ermessensveranlagung.
4.2.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behauptete Fahrleistung von insgesamt 500 km (je 250 km pro Abgabeperiode) nicht hat belegen können. 4.2.4 Ohnehin wäre fraglich, ob die Tachographenscheiben geeignet wären, den Beweis für die LSVA-pflichtigen Kilometer zu erbringen. Im Unterschied zum TRIPON-Gerät ist primäres Ziel der Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber nämlich nicht die Erfassung der abgabepflichtigen Kilometer, sondern die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrzeugführerinnen und -führer bzw. die Abklärung von Unfällen (vgl. Art. 100
|
SR 741.41 VTS Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 100 [1] Fahrtschreiber |
||||||
| Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: | ||||||
| Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 [2] unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; | ||||||
| Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 [3] unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; | ||||||
| andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; | ||||||
| Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. | ||||||
| Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). | ||||||
| Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. | ||||||
| Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. | ||||||
| Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. | ||||||
| Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). [2] SR 822.221 [3] SR 822.222 | ||||||
4.3.1 Der OZD fehlten aus Gründen, die dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sind (E. 4.2.1) die Daten über die effektiv gefahrenen Kilometer. Ihr standen auch keine solchen aus vorangegangenen Perioden zur Verfügung. Da das fragliche Fahrzeug nach der Ausserverkehrsetzung am 24. Januar 2005 nicht mehr ordentlich in Verkehr gesetzt wurde, konnte die OZD auch keine Rückschlüsse auf die Fahrleistung anlässlich einer Inverkehrsetzung (Kilometerstand) bzw.
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Abrechnung durch den neuen Halter ziehen. Nach Angaben der OZD registrierten seitdem weder die Kontrollanlagen noch die Grenzbaken der Zollämter für dieses Fahrzeug eine Durchfahrt, respektive Ausoder Einfahrt. Sie veranlagte praxisgemäss 500 km pro Tag. Mit einem leichten Sattelschlepper, wie demjenigen des Beschwerdeführers [Gesamtgewicht 3,5 t, Gesamtzugsgewicht 6,8 t; vgl. Beilage 11, Auszug aus dem Modul ,,Verwalten inl. Fahrzeuge"], lasse sich gemäss ihren Erfahrungszahlen problemlos eine Tagesleistung von 500 km und mehr erbringen. Die nachgereichten Erhebungen der OZD umfassen die Fahrleistungen von 20 Fahrzeugen derselben Kategorie (leichte Sattelschlepper) aus verschiedenen Landesgegenden (Basel-Land, Luzern, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Waadt, Zürich) während insgesamt 41 Abgabeperioden (Kalendermonate) im Jahr 2007. Anhand dieser Angaben kann berechnet werden, dass die Mehrheit der Fahrzeuge dieser Abgabekategorie eine Tagesleistung von durchschnittlich rund 500 km und sogar erheblich mehr (bis über 600 km) erbringen.
4.3.2 Im vorliegenden Fall wurde auf der ersten der eingereichten Tachographenscheibe, datierend vom Tag der Inverkehrsetzung (19. November 2004), vom Beschwerdeführer selber ein Anfangskilometerstand von 482'257 km eingetragen. Das Fahrzeug ist am Tag der vorangehenden Ausserverkehrsetzung (18. November 2004 nachmittags) von der Kontrollstation Effretikon mit einem Kilometerstand in ungefähr derselben Höhe registriert worden. Der Anfangsstand kann dadurch als erstellt gelten. Gemäss der Auswertung der Tachographenscheiben durch die OZD (E. 4.2.2) wurden am 19. November 2004 65 km zurückgelegt. Auf der zeitlich nächstfolgenden der eingereichten Scheiben, datierend vom 23. November 2004, hat der Beschwerdeführer einen Stand vor Abfahrt von 483'322 km eingetragen. Dies ergibt nach seinen eigenen Unterlagen folglich für die Zeit vom 20. - 22. November 2004 eine Fahrleistung von 1000 km. Wird bedacht, dass der 21. November im Jahr 2004 auf einen Sonntag fiel, darf zudem darauf abgestellt werden, dass an diesem Tag wegen des für solche Motorwagen geltenden Sonntagsfahrverbots das Fahrzeug ruhte (vgl. Art. 91 Abs. 1
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 91 [1] Grundsatz |
||||||
| Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht. | ||||||
| Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. | ||||||
| Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: | ||||||
| schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS [2]); | ||||||
| gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS ) von über 5 t; | ||||||
| Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS ) von mehr als 3,5 t mitführen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569). [2] SR 741.41 | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 91 [1] Grundsatz |
||||||
| Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht. | ||||||
| Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. | ||||||
| Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: | ||||||
| schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS [2]); | ||||||
| gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS ) von über 5 t; | ||||||
| Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS ) von mehr als 3,5 t mitführen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569). [2] SR 741.41 | ||||||
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folge nicht nur möglich, sondern auch tatsächlich erbracht worden zu sein. Wurde aber bereits bei der ersten Lücke eine Fahrleistung von 1000 km festgestellt, ist nicht auszuschliessen, dass es sich auch bei weiteren gleich bzw. ähnlich verhält. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer nur jene Tachographenscheiben eingereicht, die zu seinem Vorteil gereichen. Während der beanstandeten Perioden hat der Beschwerdeführer u.a. Dienstleistungen im Transportwesen angeboten. Längere Strecken auf Autobahnen sind in diesem Gewerbe durchaus üblich.
Wenn die OZD nun in Ausübung ihres Ermessens bei der Veranlagung für die beiden Abgabeperioden eine Fahrleistung von durchschnittlich 500 km pro Tag verrechnet, trägt sie unter den gesamten Umständen jedenfalls in rechtsgenügender Weise den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagung zu widerlegen. Die veranlagten Kilometer befinden sich zudem klar im Rahmen der vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandeten Erfahrungszahlen der OZD für vergleichbare Betriebe (vgl. E. 4.3.1). Das Handeln der Vorinstanz erweist sich nicht als unverhältnismässig oder willkürlich und hält der zurückhaltenden Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 11
A-1705/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann
Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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VwVG 62
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VwVG 64
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 3 Gegenstand |
||||||
| Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
||||||
| Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. | ||||||
| Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
||||||
| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 23 Rechtsmittel |
||||||
| Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln. | ||||||
| Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: | ||||||
| bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; | ||||||
| bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; | ||||||
| bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. | ||||||
| Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: | ||||||
| können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; | ||||||
| müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
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| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 91 [1] Grundsatz |
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| Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht. | ||||||
| Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr. | ||||||
| Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen: | ||||||
| schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS [2]); | ||||||
| gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen; | ||||||
| Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS ) von über 5 t; | ||||||
| Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS ) von mehr als 3,5 t mitführen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4569). [2] SR 741.41 | ||||||
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SR 741.41 VTS Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 100 [1] Fahrtschreiber |
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| Zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen müssen ausgerüstet sein: | ||||||
| Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 1 [2] unterstehen: mit einem digitalen Fahrtschreiber; | ||||||
| Fahrzeuge, deren Führer und Führerinnen der ARV 2 [3] unterstehen: mit einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; | ||||||
| andere schwere Motorwagen als nach Buchstabe a oder b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h, ausgenommen Arbeitsmotorwagen, Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber; | ||||||
| Kleinbusse mit mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, die zum berufsmässigen Transport von Schülern und Schülerinnen verwendet werden, und Fahrzeuge, die für berufsmässige Fahrten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 4 ARV 2 verwendet werden: mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder einem analogen oder digitalen Fahrtschreiber. | ||||||
| Digitale Fahrtschreiber müssen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und Anhang I C der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen (intelligenter Fahrtschreiber). | ||||||
| Für Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstaben b-d können digitale Fahrtschreiber dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. | ||||||
| Analoge Fahrtschreiber müssen Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entsprechen. | ||||||
| Bei Personenwagen, die für berufsmässige Personentransporte (Art. 3 ARV 2) verwendet werden, kann sich der Fahrtschreiber ausserhalb des Sichtbereiches des Führers oder der Führerin befinden, wenn ein Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 vorhanden ist. | ||||||
| Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253). [2] SR 822.221 [3] SR 822.222 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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