VPB 69.19

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. August 2004 in Sachen X. GmbH [ZRK 2004-003]).

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Selbstveranlagung. Erfassungsgerät. Kostenlose Erstgeräte.

Art. 15
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
, Art. 61 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb - 1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
1    Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2    Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a  Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b  Form der Zusammenarbeit;
c  Haftung und Gewährleistung;
d  Schutzrechte;
e  Konventionalstrafen;
f  Entgelt.
SVAV.

- Die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Erfassungsgerätes liegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip in der alleinigen Verantwortung des Fahrzeughalters. Dieser trägt auch die Kostenpflicht (E. 3c).

- Bis Ende 2004 gibt die Oberzolldirektion den Haltern pro Fahrzeug (und nicht pro Immatrikulation) ein Erfassungsgerät kostenlos ab. Zweitgeräte sind jedoch auch in dieser Übergangszeit kostenpflichtig (E. 2b und 3a).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Auto-déclaration. Appareil de saisie. Premiers appareils sans frais.

Art. 15, art. 61 al. 1 ORPL.

- Le fonctionnement et le maintien de l'appareil de saisie en temps utile et en conformité des prescriptions légales reposent, selon le principe de l'auto-déclaration, sur la seule responsabilité du détenteur du véhicule. Il supporte également les frais y relatifs (consid. 3c).

- Jusqu'à fin 2004, la Direction générale des douanes remet sans frais aux détenteurs un appareil de saisie par véhicule (et non par immatriculation). Ils doivent toutefois supporter les frais relatifs aux seconds appareils également au cours de cette période transitoire (consid. 2b et 3a).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Autodichiarazione. Apparecchio di rilevazione. Primi apparecchi gratuiti.

Art. 15, art. 61 cpv. 1 OTTP.

- La funzionalità e la messa in esercizio tempestiva e conforme alle disposizioni dell'apparecchio di rilevazione è, secondo il principio dell'autodichiarazione, di esclusiva responsabilità del detentore del veicolo. Il detentore deve anche sopportare i relativi costi (consid. 3c).

- Fino alla fine del 2004 la Direzione generale delle dogane consegna gratuitamente un apparecchio di rilevazione ai detentori per ogni veicolo (e non per ogni immatricolazione). Ulteriori apparecchi devono però essere acquistati anche durante questo periodo transitorio (consid. 2b e 3a).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 21. Februar 2003 bestellte die X. GmbH bei der Oberzolldirektion (OZD) je ein Tripon-Erfassungsgerät für die Fahrzeuge mit den Kontrollschildern ZZ 000000 sowie ZZ 000001. Am 24. Februar 2003 erhielt die X. GmbH die angeforderten Geräte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 teilte die OZD der X. GmbH mit, die beiden genannten Fahrzeuge, welche sie von der Firma Y. AG am 23. Januar 2003 gekauft habe, seien bei der Wiederinverkehrsetzung vom 11. bzw. 12. Februar 2003 nicht ordnungsgemäss mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet gewesen. Eine Zweitausstattung des Fahrzeuges mit einem Erfassungsgerät sei für den Halter kostenpflichtig. Am darauffolgenden Tag stellte die OZD der X. GmbH zwei Tripon-Erfas­sungsgeräte à je Fr. 1'500.- (total Fr. 3'000.-) in Rechnung. Dagegen setzte sich in der Folge die X. GmbH zur Wehr.

B. Am 14. November 2003 verfügte die OZD, die Rechnung vom 16. Oktober 2003 in Höhe von Fr. 3'000.- sei zu bezahlen. Zur Begründung führte die Verwaltung an, bei der Ausserverkehrsetzung der beiden fraglichen Fahrzeuge seien die kostenlosen Erstgeräte ausgebaut worden; nach der Wiederinverkehrsetzung im Inland seien die zwei am 21. Februar 2003 angeforderten neuen Erfassungsgeräte als Zweitausrüstung eingebaut worden, was für den Halter kostenpflichtig sei.

C. Dagegen lässt die X. GmbH am 2. Januar 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2004 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2.a. (...). Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
und 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG], SR 641.81).

b. Nach den Vollzugsbestimmungen des Bundesrates wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811). Die Fahrzeuge sind auf Kosten des Halters mit dem Erfassungsgerät auszurüsten (Art. 15 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
SVAV). Das Erfassungsgerät ist vor der Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs einzubauen. Für den Einbau, die Prüfung und die Inbetriebnahme des Erfassungsgerätes ist der Halter verantwortlich (Art. 16 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV - Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
SVAV). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Erfassungsgerät dauernd funktionstüchtig ist (Art. 18 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags - 1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
1    Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2    Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
3    Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
SVAV).

Wie die Deklaration der für die Abgabeberechnung erforderlichen Angaben (Selbstdeklarationsprinzip; Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAG, Art. 21 ff
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
. SVAV; Entscheide der ZRK vom 29. April 2002 [ZRK 2001-048], in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 497 und VPB 66.92, vom 7. Sep­tember 2001 [ZRK 2001-012], in ASA 71 77) liegt aufgrund der zitierten und unzweideutigen Gesetzes- sowie Verordnungsbestimmungen auch die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und Funktionsfähigkeit des Erfassungsgerätes in der alleinigen Verantwortung des Fahrzeughalters; das Gesetz stellt im Zusammenhang mit dem Geräteobligatorium hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Abgabepflichtigen und überbindet diesem überdies die entsprechende Kostenpflicht.

Von der Kostenpflicht macht Art. 61 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb - 1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
1    Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2    Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a  Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b  Form der Zusammenarbeit;
c  Haftung und Gewährleistung;
d  Schutzrechte;
e  Konventionalstrafen;
f  Entgelt.
SVAV eine Ausnahme und sieht vor, dass bis Ende 2004 die OZD den Haltern für die Erstausrüstung jedes dem Geräteobligatorium unterliegenden Motorfahrzeuges ein Erfassungsgerät kostenlos abgibt.

c. Die OZD erlässt die zum Vollzug erforderlichen Weisungen (Art. 45 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb - 1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
1    Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2    Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a  Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b  Form der Zusammenarbeit;
c  Haftung und Gewährleistung;
d  Schutzrechte;
e  Konventionalstrafen;
f  Entgelt.
SVAV). Danach bleibt das einmalig kostenlos abgegebene Erfassungsgerät bei Ausserverkehrsetzung des Lastwagens grundsätzlich im gleichen Fahrzeug installiert, so etwa bei nur vorübergehender Ausserverkehrsetzung oder beim Verkauf im Inland. Einzig beim Verkauf ins Ausland oder bei Verschrottung des Lastwagens ist das Gerät auszubauen und an die OZD zu retournieren (Wegleitung Fahrzeughalter[77], Ziff. 12).

3.a. Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die Kosten eines Zweitgerätes grundsätzlich durch den Fahrzeughalter zu tragen sind. Unbestritten ist ferner, dass vom Zeitpunkt der Inverkehrsetzung der fraglichen Fahrzeuge (11. bzw. 12. Februar 2003) bis zum 26. Feb­ruar bzw. 4. März 2003 keine Erfassungsgeräte eingebaut waren. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat vielmehr die Verkäuferin vor Übergabe der Lastwagen die Erstgeräte ausgebaut.

Weder der alte Halter noch etwa die OZD, sondern allein die neue Halterin, mithin die Beschwerdeführerin, trägt die Verantwortung dafür, dass die Lastwagen, welche bereits früher der Abgabepflicht unterstanden, bei ihrer Wiederinverkehrsetzung vorschriftsgemäss mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet sind. Denn das Erfassungsgeräteobligatorium trifft wie die anderen Abgabepflichten und -obliegenheiten die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin (ausführlich E. 2 hievor). Mit der Inverkehrsetzung der Lastwagen vom 11. bzw. 12. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin abgabepflichtig und unterstand dem Erfassungsgeräteobligatorium. Da vor diesem Zeitpunkt die Erstgeräte aus den beiden Lastwagen ausgebaut worden sind, handelt es sich bei den durch die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2003 bestellten und sodann eingebauten neuen Erfassungsgeräten um Zweitgeräte, für welche sie die Kostentragungspflicht trifft.

b. Die Beschwerdeführerin trachtet danach, ihre Verantwortlichkeiten auf die Verkäuferin der Lastwagen zu übertragen, indem sie dieser vorwirft, die Geräte eigenmächtig und im Wesentlichen zur Vertuschung von Differenzen zwischen Tacho und Tripon mit Bezug auf die erfassten Fahrleistungsdaten ausgebaut zu haben. Es könne überdies nicht Absicht des Verordnungsgebers (Art. 61 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb - 1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
1    Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2    Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a  Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b  Form der Zusammenarbeit;
c  Haftung und Gewährleistung;
d  Schutzrechte;
e  Konventionalstrafen;
f  Entgelt.
SVAV) gewesen sein, dass die Geräte vom Verkäufer vorschriftswidrig ausgebaut, der Verwaltung retourniert und dann kostenpflichtig wieder in Verkehr gebracht werden.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass vor dem Hintergrund der ihr gesetzlich auferlegten Pflichten die behaupteten Beweggründe der Verkäuferin für den Ausbau der Erfassungsgeräte genau so unerheblich sind wie der Vorwurf, der Ausbau sei unzulässig gewesen. Nicht anders verhält es sich mit der Behauptung, die Verkäuferin habe der Beschwerdeführerin gegenüber erklärt, sie erhielte wieder kostenlose Geräte. Für einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Verkäuferin ist sie an den Zivilrichter zu verweisen. Entscheidend ist im vorliegenden Abgabejustizverfahren jedoch, dass das Bundesrecht hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin stellt, auch mit Bezug auf die rechtzeitige und vorschriftsgemässe Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Erfassungsgeräte (E. 2b hievor). Als sie feststellte, dass die vor dem Kauf bereits im Inland in Verkehr gewesenen Fahrzeuge keine solchen Geräte mehr enthielten, hätte sie sich unverzüglich und noch vor der Wiederinverkehrsetzung an die OZD wenden sowie ihr den behaupteten Sachverhalt (Kauf der entsprechenden Fahrzeuge; behaupteter vorgängiger Ausbau der Erstgeräte durch Verkäuferin; beabsichtigte Wiederinverkehrsetzung; usw.)
schildern und sich erkundigen müssen, wie sie sich zu verhalten habe, um auch unter diesen Umständen in den Genuss von kostenlosen Geräten zu kommen. Dass sich die Beschwerdeführerin so verhielt, macht sie aber weder geltend noch ergibt es sich aus den Akten. Zwar behauptet sie, die zuständige Sachbearbeiterin der OZD habe ihr gegenüber telefonisch bestätigt, dass die fraglichen Erstgeräte dort eintrafen. Sie bringt aber nicht vor, sie habe die OZD über den weitergehenden und erheblichen Sachverhalt orientiert bzw. nach einem entsprechenden (kostenlosen) Wiederbezug dieser Erstgeräte oder anderer Geräte ersucht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2003 mit dem offiziellen Bestellformular und ohne entsprechende Hinweise auf die hier wesentlichen Umstände für die beiden Fahrzeuge vorbehaltlos je ein Erfassungsgerät bestellt. Durch ihre Verhaltensweise bzw. durch das erwähnte Unterlassen sieht sich die Beschwerdeführerin dem Vorwurf ausgesetzt, ihren Sorgfaltspflichten als Halterin von schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrzeugen nicht rechtsgenügend entsprochen zu haben. Sie kann ihr Verhalten aus abgaberechtlicher Sicht nicht mit Erfolg der Verkäuferin der Lastwagen zum Vorwurf machen.

c. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, einem Halter, der einen Lastwagen im Ausland kauft und diesen ohne Erfassungsgerät in die Schweiz einführe, könne die kostenlose Erstausrüstung ohnehin nicht mit der Begründung verweigert werden, das Fahrzeug sei bereits früher einmal im Inland in Betrieb gestanden und mit einem Tripon-Gerät ausgerüstet gewesen; diese Neuimmatrikulation berechtige zur kostenlosen Erstausrüstung.

Wie es sich mit dieser hypothetischen Fallkonstellation verhält, kann dahingestellt bleiben, ist doch keines der hier fraglichen Fahrzeuge vor der Wie­derinverkehrsetzung ins Ausland exportiert bzw. direkt aus dem Ausland an die Beschwerdeführerin verkauft worden. Der Beschwerdeführerin ist ohnehin entgegenzuhalten dass Art. 61 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb - 1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
1    Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2    Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a  Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b  Form der Zusammenarbeit;
c  Haftung und Gewährleistung;
d  Schutzrechte;
e  Konventionalstrafen;
f  Entgelt.
SVAV die kostenlose Erstausrüstung mit einem Erfassungsgerät pro Motorfahrzeug vorsieht und nicht etwa pro Immatrikulation.

4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, zu tragen. (...).

[77] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA, Gutenbergstrasse 50, CH-3003 Bern oder im Internet unter: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=de

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-69.19
Datum : 27. August 2004
Publiziert : 27. August 2004
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-69.19
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Selbstveranlagung. Erfassungsgerät. Kostenlose Erstgeräte.


Gesetzesregister
SVAG: 11
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden.
2    Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden.
SVAV: 15 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
1    Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung.
2    Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
a  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m:
b  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m:
c  für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m:
16 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV - Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt wird.
18 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags - 1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
1    Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden.
2    Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2.
3    Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen.
4    Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen.
21 
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
1    Bei Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind die gefahrenen Kilometer automatisiert zu ermitteln.
2    Das gilt auch für Sattelschlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
45  61
SR 641.811 Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb - 1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
1    Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2    Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a  Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b  Form der Zusammenarbeit;
c  Haftung und Gewährleistung;
d  Schutzrechte;
e  Konventionalstrafen;
f  Entgelt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lastwagen • fahrzeughalter • schwerverkehrsabgabe • sachverhalt • bundesrat • unterstand • verhalten • angabe • weisung • zollbehörde • entscheid • begründung des entscheids • schriftstück • akte • verfahrenskosten • verkäufer • verkäufer • unternehmung • tag • kontrollschild
... Alle anzeigen
VPB
66.92
Zeitschrift ASA
ASA 71,77