Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1710/2006
{T 0/2}

Urteil vom 28. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion,
Sektion LSVA 2, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen).

Sachverhalt:

A.
Die X.______ mit Sitz in ..., Fürstentum Liechtenstein, bezweckt gemäss Eintrag im "Öffentlichkeitsregister Liechtenstein - Hauptregister" die Durchführung von Warentransporten. Am 8. Juli 2003 führte der Zolluntersuchungsdienst bei der Gesellschaft eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte diverse Unterlagen. In der Untersuchung ergab sich unter anderem, dass die X._______ in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht Leer- und Leichtfahrtenbewilligungen (LL-Bewilligungen; dazu E. 2.2) benützt hatte.

B.
Mit Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 forderte die Oberzolldirektion (OZD) für zu Unrecht mit solchen Bewilligungen zurückgelegte Fahrten bei der X._______ leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Betrag von Fr. ... ein. In dieser Verfügung verwies sie auf die Untersuchungshandlungen sowie ein Tatbestandsprotokoll des Untersuchungsdienstes vom 6. Dezember 2004 in einer Untersuchung gegen Y._______, den Verwaltungsrat der X._______, und vom 17. Dezember 2004 in einer Untersuchung gegen Z._______, den Geschäftsführer der X._______, wie auch auf eine angeheftete Auflistung, welche zu jeder angeblich zu Unrecht verwendeten LL-Bewilligung deren Nummer, Kontrollschild, Einfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und Kilometerstand), Ausfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und Kilometerstand), die zurückgelegte Distanz, den Ansatz und den Gesamtbetrag der LSVA sowie den Grund enthält, weshalb die Bewilligung zu Unrecht verwendet worden sei.

C.
Gegen diese Nachbezugsverfügung liess die X._______ (Beschwerdeführerin) am 7. September 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei der Beschwerdefall an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Dabei stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, diese Verfügung sei nicht genügend begründet, und sie könne die einzelnen von der OZD geltend gemachten Positionen nicht überprüfen, weil die entsprechenden Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien. Es sei Aufgabe der OZD, jede einzelne Position zu belegen. Zudem berief sich die Gesellschaft darauf, dass ihr die für die LL-Bewilligungen in den Jahren 2003 und 2004 bezahlten Beträge von der Verwaltung nie gutgeschrieben worden seien. Weiter macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verfahren sei auch an die OZD zurückzuweisen, weil diese weitere Beschwerden vom 5. Januar 2005 bzw. 28. Februar 2005 behandle. Innert Frist wurden die Beschwerde verbessert und der Kostenvorschuss bezahlt.

D.
Die OZD teilte der ZRK am 25. November 2005 mit, sie habe die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Wiedererwägung gezogen und reichte eine entsprechende neue Nachbezugsverfügung vom gleichen Datum ein. Diese enthält einerseits eine ausführliche Darlegung der Rechtsgrundlagen für die Nachforderung, zählt die Gründe auf, weshalb die LL-Bewilligungen zu Unrecht verwendet worden sein sollen und weist darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung die Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen der Untersuchungsbehörde Stellung zu nehmen. Der Betrag für die Schwerverkehrsabgabe für zu Unrecht mit LL-Bewilligungen zurückgelegte Fahrten wird in dieser neuen Verfügung auf Fr. ... festgelegt.

E.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte der ZRK am 20. Januar 2006 innert erstreckter Frist mit, dass er an der Beschwerde trotz Wiedererwägung durch die Vorinstanz festhalte bzw. auch gegen diese Beschwerde einreiche. Zur Verbesserung aufgefordert, wiederholte er die oben (unter Sachverhalt Punkt C) aufgeführten Anträge, wobei er zusätzlich eventuell die Anordnung einer Expertise über die einzelnen Nachforderungspositionen verlangte. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung illustrierte er anhand von drei Beispielen von LL-Bewilligungen, für welche die OZD zu Unrecht die Schwerverkehrsabgabe nicht zurückerstattet habe. Im Übrigen wiederholt er das bereits in der Beschwerde vom 7. September 2005 Gesagte. Für das Verfahren, das zur Wiedererwägung durch die OZD führte, verlangt er, dass dieser die Kosten auferlegt und ihm eine Entschädigung zugesprochen werde.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte die OZD, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und wiederholte zum einen das in der Nachbezugsverfügung Ausgeführte. Zum anderen zeigt sie auf, dass sie in den drei von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen die LSVA aufgrund des Nichterhebungsverfahrens nicht in Rechnung gestellt habe, weil sie davon ausging, dass zu Recht von einer LL-Bewilligung Gebrauch gemacht worden sei. Demzufolge müssten auch keine Gutschriften erfolgen. Weiter reichte sie zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten drei Beispielen die entsprechenden Rechnungen und Veranlagungen sowie Ausdrucke der Logfiles ein, um zu belegen, dass es sich nicht um Leer- oder Leichtfahrten im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen gehandelt habe. Eine Expertise hält die OZD nicht für notwendig.

G.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 forderte die Instruktionsrichterin die OZD auf, das Dossier des Strafverfahrens sowie weitere Belege einzureichen, welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 28. August 2007 nachkam.

H.
Am 30. Oktober 2007 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Bewilligungen und den dazugehörigen Logfiles. Die Verwaltung reichte die entsprechenden Antworten am 9. November 2007 ein. Am 15. November 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin könne sich bis 29. November 2007 zu diesen Ausführungen äussern. Ihr Vertreter reichte innert erstreckter Frist am 14. Januar 2008 eine kurze Stellungnahme ein, ohne jedoch auf die Ausführungen der OZD einzugehen.

I.
Am 17. April 2008 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist an, um insbesondere zum Beweis behaupteter Inlandtransporte sowie Einfuhr- und Exportverzollungen weitere Unterlagen einzureichen. Am 8. Mai 2008 reichte die OZD die Kopien aller die Nachforderungen betreffenden Bewilligungen inklusive die vom Untersuchungsdienst beschafften Transportunterlagen ein. Die Beschwerdeführerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2008 nur knapp Stellung und äusserte sich insbesondere nicht substanziiert zu den von der OZD eingereichten Unterlagen.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben am 11. April 2000 einen Vertrag betreffend die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. (nachfolgend "Vertrag"; SR 0.641.851.41). Danach erheben sie gemeinsam auf ihrem Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags). In einer zusätzlichen Vereinbarung (nachfolgend "Vereinbarung"; SR 0.641.851.41 ab S. 3) werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere die Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vorschriften (vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81] und Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]) in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug (Art. 1 Abs. 2 des Vertrags). Abs. 2 der Vereinbarung hält fest, dass für die Erhebung der LSVA das Gebiet beider Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet gilt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Vertrags ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig für den Vollzug der Gesetzgebung über die LSVA auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die dieser Abgabe unterstellten liechtensteinischen Fahrzeuge. Nach Abs. 2 wendet sie liechtensteinisches Recht, jedoch das schweizerische Verfahrensrecht an. Die Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. Da die beteiligten Fahrzeuge der Beschwerdeführerin in Liechtenstein immatrikuliert sind und diese der Veranlagung bezüglich LSVA unterstellt sind, ist auf den vorliegenden Fall materiell das liechtensteinische Recht anzuwenden, in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch das schweizerische Recht.

1.2 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG), dies obwohl das liechtensteinische Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, LI-SVAG; Liechtensteinische Rechtssammlung [LR] 641.81) in seinem Art. 42 Abs. 2 noch immer die ZRK erwähnt. Letztere Bestimmung ist anzupassen, da das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 diese Rekurskommission abgelöst hat.

1.3 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 5. Juli 2005 mit Eingabe vom 7. September 2005 - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - fristgerecht und nach Verbesserung in rechtsgenügender Form bei der ZRK angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4 Die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2007 wurde durch die OZD am 25. November 2005 in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdeinstanz setzt jedoch die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). In ihren Stellungnahmen vom 12. und 20. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie nach wie vor die Berechtigung des Nachbezugs überhaupt bestreite und an der Beschwerde festhalte, weshalb das ursprünglich eingeleitete Beschwerdeverfahren weiter geführt wird (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.46).

1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Demnach sind sämtliche für die Abgabeperioden vom 1. Februar 2001 bis 30. November 2003 durch die Beschwerdeführerin eingereichten LL-Bewilligungen Beschwerdegegenstand, da deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu dem in der Verfügung geltend gemachten Gesamtbetrag führt (vgl. Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Beschwerdeverbesserung vom 19. September 2005 ausgeführt, sie bestreite die Rechtmässigkeit aller mit der Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Rechnung gestellten Beträge. An dieser Auffassung hat sie auch nach der Wiedererwägung durch die Vorinstanz festgehalten. Hingegen sind die für die Abgabeperioden ab 1. Dezember 2003 eingereichten LL-Bewilligungen, insbesondere auch jene, die in den Beschwerden an die OZD vom 5. Januar bzw. 28. Februar 2005 behandelt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weil die Vorinstanz über diese - wie die Parteien übereinstimmend festhalten - noch keine Verfügung erlassen hat. Auf die diesbezüglichen Rügen ist somit nicht einzutreten.

1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007 41 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstandpunkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; GYGI, a.a.O., S. 211 ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).

2.
2.1
2.1.1 Aufgrund des in E. 1.1 erwähnten Vertrages wird auch durch das Fürstentum Liechtenstein (wie in der Schweiz) seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport eine LSVA erhoben (Art. 4 LI-SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 7 Abs. 1 LI-SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken (Art. 19 LI-SVAG). Die Regierung schreibt den Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vor und regelt die Einzelheiten mit Verordnung (Art. 14 LI-SVAG).
2.1.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (Tripon), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der liechtensteinischen Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, LI-SVAV, LR 641.811]). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit sich, so muss der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 11 Abs. 1 LI-SVAV). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen (Art. 21 Abs. 1-3 LI-SVAG). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 12 Abs. 1 LI-SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 14 LI-SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 15 Abs. 1 LI-SVAV).
2.1.3 Der Abgabepflichtige unterliegt dem Selbstdeklarationsprinzip (Art. 15 Abs. 1 und 19 LI-SVAG); dies bedeutet, dass das Gesetz ihm die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2 und A-1707/2006 vom 19. März 2006 E. 2.3 sowie dort zitierte Entscheide der ZRK). Er hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 15 Abs. 1 LI-SVAG). Die Veranlagung der LSVA erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 15 Abs. 4 LI-SVAG). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 15 Abs. 1 LI-SVAV). Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist in der Rechtsprechung für die parallelen Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2.1 und A-1717/2007 vom 28.2.2007 E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Am 21. Juni 1999 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72, nachfolgend Landverkehrsabkommen). Aus dessen Art. 37 ergibt sich, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Gebührenregelungen anstreben, die darauf abzielen, den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten. Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele führte die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw. 1. Januar 2005 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens sieht vor, dass - abweichend von der allgemeinen Regel - die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 220'000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit erhält , sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von Fr. 50.-- im Jahr 2001, Fr. 60.-- im Jahr 2002, Fr. 70.-- im Jahr 2003 und Fr. 80.-- im Jahr 2004. Die Schweiz erhält ebenfalls ein Kontingent zu denselben Bedingungen. Insofern enthält das Landverkehrsabkommen eine Abweichung vom Grundsatz, dass die LSVA leistungs- oder verbrauchsabhängig erhoben wird.
2.2.2 In Anwendung des Landverkehrsabkommens erliess die Schweiz das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (SR 740.1; Verkehrsverlagerungsgesetz), dessen Zielsetzung die folgende ist: "Der Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern eine sukzessive Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene zu erzielen" (Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 des Verlagerungsgesetzes soll diese Zielsetzung in erster Linie durch die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des SVAG, des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (SR 742.104, Alpentransit-Beschluss) und des Landverkehrsabkommens erreicht werden. Art. 4 Abs. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes hält fest, dass die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für Leer- sowie Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen sich nach dem SVAG richtet, soweit die besonderen Bestimmungen in den internationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften enthalten und dass der Bundesrat den Vollzug regelt. Eine solche abweichende Bestimmung enthält nicht nur der erwähnte Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens, welcher zu Gunsten der Europäischen Gemeinschaft für ein bestimmtes Kontingent an Leicht-und Leerfahrten das SVAG ausser Kraft setzt, sondern auch die Ziff. 3 ff. der Vereinbarung aus dem Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein betreffend Strassenverkehrskontingente vom 22. Mai/5. Juni 2001 (nachfolgend "Notenaustausch", in der AS nicht publiziert, damals LR 0.741.791.012) bzw. Art. 26
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 26 Anerkennung - 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
1    Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2    Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3    Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
des Anhangs P des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) in der Fassung gemäss dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (AS 2003 2685, in Kraft getreten am 1. Juni 2002; vgl. E. 2.2.4).
2.2.3 Auf der Grundlage des Verlagerungsgesetzes erliess der Bundesrat die Verordnung vom 1. November 2000 über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung; AS 2000 2780). Was die Leer- und Leichtfahrten anbelangt, bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung, dass die Bewilligung nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausgestellt wird. Darunter wird nach Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern, verstanden (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Landverkehrsabkommen, wonach unter Transit die Beförderung von Gütern oder Personen [ohne Be- oder Entladung] sowie Leerfahrten durch das Gebiet einer Vertragspartei zu verstehen ist). Nach Art. 16 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung erstellt die Ausgabestelle des Bundes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Nach Abs. 4 kann er dann eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transittransport auf Grund einer solchen Bewilligung verlangen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist. Reicht er jedoch zusammen mit der Abrechnung eine LL-Bewilligung ein, wird die an sich geschuldete LSVA gemäss den Ausführungen der OZD "im Nichterhebungsverfahren erhoben", das heisst solche Abgaben werden nicht erhoben und aufgrund der Benützung der LL-Bewilligung zurückerstattet, sondern gar nicht erst eingefordert. Dies führt dazu, dass, falls der Abgabepflichtige eine solche Bewilligung zu Unrecht benutzt, die Abgabe nachgefordert, das heisst nachträglich in Rechnung gestellt werden muss.
2.2.4 Im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind die Leer- und Leichtfahrten im Notenaustausch E. 2.2.1) geregelt. Gemäss dessen Ziff. 3 räumt die Schweiz dem Fürstentum Liechtenstein für die Jahre 2001 bis 2004 ein jährliches Kontingent von 3'000 Bewilligungen für Leer- und Leichtfahrten für Transittransporte über die Schweizer Alpen ein. Ziff. 4 enthält die Kosten der Bewilligungen. Ziff. 5 hält fest, dass für Leer- und Leichfahrten auf dem schweizerischen Zollgebiet erhobene LSVA pauschal rückerstattet wird. Nach Ziff. 6 werden, sofern der Notenwechsel nichts anderes bestimmt, die massgebenden Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung über Fahrten-Kontingente, somit die Fahrtenkontingents-Verordnung, angewendet. Demzufolge muss der vorliegende Sachverhalt zuminest bis zum 31. Mai 2002 aufgrund der Bestimmungen der Fahrtenkontingents-Verordnung beurteilt werden, wobei sich die pauschale Rückerstattung auf Ziff. 5 des Notenaustauschs und nicht auf Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung stützt. Die Anwendbarkeit des Hauptteils der Bestimmungen des Notenaustausches endete jedoch gemäss dessen zweitletztem Absatz mit dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (E. 2.2.1). Damit galt ab 1. Juni 2002 Art. 26
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 26 Anerkennung - 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
1    Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2    Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3    Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
des Anhangs P des EFTA-Übereinkommens, wonach das Fürstentum Liechtenstein vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 3'000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit erhält, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur von Fr. 50.-- im Jahr 2001, Fr. 60.-- im Jahr 2002, Fr. 70.-- im Jahr 2003 und Fr. 80.-- im Jahr 2004. Da das EFTA-Übereinkommen keine eigenen Bestimmungen enthält, gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 Verlagerungsgesetz im Übrigen die Fahrten-Kontingentsverordnung.
2.2.5 Die ZRK hat sich im Entscheid vom 15. Oktober 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.46, bereits mit Fragen im Zusammenhang mit LL-Bewilligungen befasst. Dabei hat sie festgehalten, dass auch der blosse Wechsel des Anhängers eine Übernahme oder Entladung von Gütern im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung darstellt (E. 5b/bb), und entschieden, dass kein Transittransport vorliegt, wenn zwei Sattelzugfahrzeuge, die aus unterschiedlicher Richtung in die Schweiz eingefahren sind, die von ihnen gezogenen Anhänger gegenseitig übernehmen und in der Richtung aus der Schweiz ausfahren, aus der sie gekommen sind. Ebenso handle es sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne Anhänger in die Schweiz einfahre, in der Schweiz einen Anhänger anhänge und die Schweiz wieder verlasse. Auch kein Transittransport liege vor, wenn ein Zugfahrzeug mit Anhänger in die Schweiz einfahre, diesen Anhänger dann parkiere und einen andern Anhänger ankupple, mit diesem eine Lieferung vornehme und anschliessend wieder den ursprünglichen Anhänger ankupple und damit die Schweiz verlasse (E. 5b/cc). Diese Feststellungen gelten unter dem Notenaustausch bzw. dem EFTA-Übereinkommen. Der Notenaustausch verwendet die gleiche Terminologie wie das Landverkehrsabkommen ("Leer- und Leichtfahrten für Transittransporte über die Schweizer Alpen"). Das EFTA-Übereinkommen spricht zwar von "einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit", doch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass damit dasselbe gemeint ist.

2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem gerichtlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Gygi, a.a.O., S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.4 und A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen).

2.4 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Nachweis, "dass der Transittransport durchgeführt worden ist", obliegt nach Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung dem Anspruchsberechtigten. Dies entspricht dem in E. 2.3 genannten Grundsatz, dass die Abgabepflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die von den Einfahrts- bzw. Ausfahrtzollämtern abgestempelten Bewilligungen eingereicht. Der genannte Nachweis ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels der Stempel von je einem Zollamt jenseits und diesseits der Alpen in den Feldern Einfahrt respektive Ausfahrt auf dem Bewilligungsformular erbracht.
Im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hat die OZD nun die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen, das heisst den von der Beschwerdeführerin mittels des abgestempelten Bewilligungsformulars erbrachten Nachweis zu entkräften. Dabei hat sie sich zu Recht primär auf die durch das Tripon erfassten Daten abgestützt, da die Veranlagung der LSVA auf Grund der von der Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration erfolgt (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). Wie in E. 2.1.3 ausgeführt, sind die mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten grundsätzlich verbindlich und trägt die Abgabepflichtige, wenn sie geltend macht, die Daten seien fehlerhaft, dafür die Beweisführungslast. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der Daten nicht bestritten; die blosse pauschale Bestreitung der in der Auflistung zur Nachbezugsverfügung aufgeführten Positionen ist ungenügend, so dass von der Richtigkeit der aufgezeichneten Daten ausgegangen werden kann. Umgekehrt gilt aber auch, dass die OZD die sich aus dem Logfile ergebenden Daten entgegen zu halten hat.
Die OZD muss die Aufzeichnungen des Tripon dem Bundesverwaltungsgericht einreichen, damit dieses im Bestreitungsfall die Umstände nachprüfen kann, die gegen das Vorliegen einer LL-Fahrt sprechen. Ergibt sich jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der behaupteten LL-Fahrt nicht aus den Aufzeichnungen des Tripon, sondern aus anderen Feststellungen, beispielsweise aus den Akten des Untersuchungsdienstes, muss die OZD auch die weiteren Beweismittel einreichen. Der blosse Hinweis auf das Tatbestandsprotokoll des Untersuchungsdienstes ist ungenügend, dies umso mehr, als der Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnet und damit den Sachverhalt auch nicht anerkannt hat. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai 2008 auch eine Zusammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen. Fehlten die genannten Beweismittel und käme das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der von der OZD geltend gemachte Grund für die missbräuchliche Verwendung nicht bewiesen sei, hätte die Verwaltung als für den Gegenbeweis beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai 2008 auch eine Zusammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen.

3.2 Vorweg ist zu prüfen, ob durch die von der OZD angeführten Ereignisse grundsätzlich das Vorliegen einer Transitfahrt im Sinne von Ziff. 3 des Notensaustausches und Art. 26
IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.)
EFTA Art. 26 Anerkennung - 1. Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
1    Ein Mitgliedstaat, der einem bestehenden Vertrag oder einer Übereinkunft mit einem bestimmten Land zwecks Erfüllung der Anerkennung von Normen oder Kriterien für Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern beitritt, gibt einem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln.
2    Sofern ein Mitgliedstaat einseitig eine Anerkennung nach Absatz 1 gewährt, gibt er jedem anderen Mitgliedstaat angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass die Berufserfahrung, Zulassungen oder Bescheinungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates erworben oder erfüllt sind. Diese sind anzuerkennen.
3    Ein Mitgliedstaat darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung von Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung der Zulassung im Dienstleistungssektor darstellen würde.
des Anhangs P des EFTA-Übereinkommens (E. 2.2.1) bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung, das heisst eine Fahrt durch Schweizer Territorium mit einem Maximalgewicht von 28 Tonnen von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern. Zu prüfen sind die nachfolgenden, in der Auflistung zur Nachbezugsverfügung genannten Ereignisse:
Aufliegerwechsel: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4).
Inlandtransport: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4).
Auflieger an: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4).
Ungültig: Hier befinden sich Ausfuhr- und Einfuhrzollamt diesseits der Alpen, so dass "keine Fahrt über die Alpen" vorliegt (vgl. E. 2.2.3).
Einfuhrverzollung: Ein Import führt dazu, dass in der Schweiz Waren abgeladen werden. Demzufolge liegt auch keine Transitfahrt vor.
Export Leergut: Ein Export setzt voraus, dass in der Schweiz Waren übernommen worden sind; demzufolge liegt ebenfalls keine Transitfahrt vor.
Ausfahrt fehlt: Hier ist der Nachweis für eine Transitfahrt nicht erbracht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche von der OZD in der Auflistung zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 aufgeführten Ereignisse dazu führen, dass keine Transitfahrt im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen vorliegt.

3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. Januar 2008 geben die Logfiles darüber Auskunft, ob bei den eingereichten LL-Bewilligungen die LSVA effektiv in Rechnung gestellt wurde - und deshalb, wenn die OZD keine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung nachweisen kann, zurückerstattet werden muss - oder ob die Abgabe im Nichterhebungsverfahren erhoben wurde - und deshalb bei Missbrauch der Bewilligung nachgefordert werden kann. Der Bezug der Abgabe ist Kolonne "Ber." (= Berechnet) mit "J" (= ja), das Nichterhebungsverfahren mit "N" (= nein) verzeichnet, wie in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 sowie in der Eingabe vom 8. Mai 2008 ausgeführt wird.

4.
Die OZD hat ihrer Verfügung vom 25. November 2005 eine Zusammenstellung sämtlicher nach ihrer Auffassung zu Unrecht beanspruchter LL-Bewilligungen beigelegt. Diese präzisierte sie mit der der Eingabe vom 8. Mai 2008 beigelegten Tabelle und den weiteren Unterlagen.

4.1 Was jene drei Einzelpositionen anbelangt, welche die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ergibt sich Folgendes:
4.1.1 Gemäss den Angaben auf der Bewilligung ... wurde sie für einen Transport von ... nach ... am 5. Dezember 2002 verwendet. Die Stempel von Einfahrts- und Ausfahrtszollamt entsprechen diesen Angaben. Die Fahrt wurde, wie sich aus der der Rechnung vom 27. März 2003 beigelegten Veranlagungsverfügung Nr. ... ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den entsprechenden Aufzeichnungen des Tripon im Logfile ergibt sich jedoch, dass am 5. Dezember 2002 um 08.06 Uhr der Auflieger abgehängt und um 08.51 Uhr ein anderer Auflieger mit einem Schweizer Kontrollschild angehängt wurde. Demnach liegt ein Anhängerwechsel vor, weshalb die LL-Bewilligung 1029 zu Unrecht benutzt worden war.
4.1.2 Was die Bewilligung ... anbelangt, wurde deklariert, diese werde für eine Leerfahrt von ... nach ... am 28. März 2003 verwendet. Der Eingangsstempel entspricht diesen Angaben, der Ausgangsstempel von ... trägt jedoch das Datum des 31. März 2003. Die Fahrt wurde, wie sich aus der der Rechnung vom 18. Juni 2003 beigelegten Veranlagungsverfügung Nr. ... ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den entsprechenden Aufzeichnungen des Tripon im Logfile ergibt sich jedoch, dass das Zugfahrzeug zwar am 28. März 2003 um 14.28 Uhr in die Schweiz eingefahren ist, jedoch am 29. März 2003 um 09.25 Uhr sowie am 31. März 2003 um 01.00 Uhr in der Schweiz ein Anhänger deklariert worden ist. Die Ausfahrt aus der Schweiz erfolgte mit diesem am 31. März 2003 um 10.21 Uhr. Wie in E. 2.2.4 aufgezeigt, handelt es sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne Anhänger in die Schweiz einfährt, in der Schweiz einen Anhänger anhängt und die Schweiz mit diesem wieder verlässt, weshalb die LL-Bewilligung ... zu Unrecht beansprucht wird und die LSVA zu Recht nachgefordert wird.
4.1.3 Die Bewilligung ... wurde gemäss Angaben für einen Leertransport von ... nach ... am 6. Mai 2003 verwendet. Gemäss den Stempeln der Zollämter erfolgte die Einfahrt am 6., die Ausfahrt jedoch am 7. Mai 2003. Die Fahrt wurde, wie sich aus der der Rechnung vom 31. Juli 2003 beigelegten Veranlagungsverfügung Nr. ... ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Hier stellt sich die Frage, ob zwischen der Einfahrt am 6. Mai 2003 um 15.29 Uhr beim Zollamt ... und der Ausfahrt am 7. Mai 2003 um 08.57 Uhr ein Inlandtransport stattgefunden hat, indem Ware abgeladen wurde. Aus dem eingereichten Transportauftrag ergibt sich dies nicht zweifelsfrei, weil zum einen die Nummern der Kontrollschilder nicht übereinstimmen (... statt ...) und zum andern nur das Einladen mit einem Datum belegt ist, nicht aber das Ausladen. Hingegen zeigt der Frachtbrief, dass die Ware am 7. Mai 2003 vom Empfänger in ... entgegengenommen wurde. Demzufolge liegt ein Inlandtransport vor. Weil die Fahrt gemäss Logfile nicht verrechnet wurde, ist die Nachforderung gerechtfertigt.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch jede der übrigen 27 Positionen nachgeprüft, wobei es sich an die Reihenfolge in der "korrigierten Zusammenstellung des Nachbezugs" hält, welche Beilage zur Wiedererwägungsverfügung der OZD vom 25. November 2005 bildet.
4.2.1 Bewilligung ...: Der von der ESTV behauptete Inlandtransport von ... nach ... ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, das Nichterhebungsverfahren aus dem Logfile. Demnach ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.2 Bewilligung ...: Der von der ESTV behauptete Inlandtransport von ... und ... nach ..., ... und ... ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, das Nichterhebungsverfahren aus dem Logfile. Demnach ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.3 Bewilligung ...: Es handelt sich nicht um einen alpenquerenden Transport, da ... und ... diesseits (nördlich) der Alpen liegen. Zudem ist auch diese Bewilligung verspätet eingereicht worden. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.4 Bewilligung ...: Entgegen dem handschriftlich eingetragenen Datum wurde die Bewilligung am 1. März 2003 und nicht am 2. März 2003 verwendet. Dies ergibt sich aus den beiden Stempeln des Zollamtes. Weiter zeigen die zusätzlich eingereichten Unterlagen, dass in ... 150 Stehtische entladen wurden. Gemäss Logfile wurde das Nichterhebungsverfahren angewendet, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.5 Bewilligung ...: Es fehlt der Ausfahrtstempel, so dass der Nachweis einer Transitfahrt nicht erbracht wird. Das Logfile zeigt, dass das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.6 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Anhänger deklariert wurde, so dass nicht mehr geprüft werden muss, ob ein Inlandtransport erfolgte. Aufgrund des Nichterhebungsverfahrens, das mit dem Logfile belegt wird, muss die LSVA nachgefordert werden.
4.2.7 Bewilligung ...: In der Zeit, für welche die Beschwerdeführerin eine Transitfahrt behauptet, zeigt das Logfile, dass ein Anhänger ab-, dann an-, dann wieder ab- und schliesslich wieder angehängt wurde. Zudem stimmen die Angaben über das Ausfahrtzollamt durch den Stempel und im Logfile nicht überein. Gemäss der Veranlagungsverfügung wurde die Fahrt in Rechnung gestellt, so dass die Nachforderung richtig ist.
4.2.8 Bewilligung ...: Hier zeigen die zusätzlich eingereichten Papiere, dass in ... Papiertragtaschen abgeladen wurden, somit ein Inlandtransport gegeben ist. Da das Logfile belegt, dass das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde, ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.9 Bewilligung ...: Nach den weiteren Unterlagen wurde Tinte nach ... transportiert, weshalb ein Inlandtransport stattgefunden hat. Die Nachforderung ist gerechtfertigt, da im Logfile das Nichterhebungsverfahren vermerkt ist.
4.2.10 Bewilligung ...: Der Aufliegerwechsel ergibt sich aus dem Logfile. LSVA für die Fahrt wurde gemäss Logfile verrechnet und mit der definitiven Veranlagung vom 31. Oktober 2001 eingefordert. Hingegen erfolgte in der definitiven Veranlagung vom 30. November 2001 eine Gutschrift, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.11 Bewilligung ...: Es fehlt an einer Transitfahrt, da die Zollämter ... und ... beide diesseits (nördlich) der Alpen liegen. Aufgrund des sich aus dem Logfile ergebenden Nichterhebungsverfahrens ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.12 Bewilligung ...: Die weiteren Unterlagen zeigen, dass Schokolade von ... nach ... transportiert wurde, das heisst dass ein Inlandtransport vorliegt. Die Fahrt wurde zuerst verrechnet, dann aber in der definitiven Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2002 wieder gutgeschrieben, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.13 Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass ein Auflieger abgehängt wurde, die zusätzlichen Papiere, dass Farbe geladen wurde. Die Fahrt wurde zuerst verrechnet, dann aber in der definitiven Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2002 wieder gutgeschrieben, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.14 Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass ein Auflieger angehängt und das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde. Die Nachforderung ist gerechtfertigt.
4.2.15 Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass ein Auflieger angehängt und die Abgabe nicht eingefordert wurde. Die Nachforderung ist zulässig.
4.2.16 Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass das Fahrzeug um 14.42 Uhr beim Zollamt ... in die Schweiz eingefahren, die weiteren Papiere, dass um 15 Uhr in ... Tiefkühlprodukte zugeladen wurden, weshalb ein Inlandtransport vorliegt. Die Bewilligung wurde somit missbräuchlich verwendet. Aufgrund des vermerkten Nichterhebungsverfahrens ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.17 Bewilligung ...: Aus den eingereichten weiteren Unterlagen ergibt sich, dass in ... im Fürstentum Liechtenstein Leercontainer zugeladen wurden, weshalb keine Transitfahrt vorliegt. Wie in E. 1.1 aufgezeigt, ist das Fürstentum Liechtenstein gemeinsames Anwendungsgebiet der LSVA, somit Inland. Die Nachforderung ist gerechtfertigt, weil die Abgabe mit der definitiven Veranlagungsverfügung vom 31. August 2002 gutgeschrieben worden ist.
4.2.18 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich für die zweite an diesem Tag durchgeführte Fahrt, welche von ... (Zollamt Code 3120) nach ... (Zollamt Code 4182) führte, dass um 17.59 Uhr der Auflieger mit dem Kontrollschild ... angehängt wurde. Die Bewilligung wurde somit missbräuchlich verwendet. Weil die entsprechende Abgabe erhoben und in der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2002 nicht gutgeschrieben wurde - es wurde dort lediglich die missbräuchliche Verwendung festgehalten - , ist weder Nach- noch Rückforderung erforderlich, wie dies die OZD zu Recht festhält.
4.2.19 Bewilligung ...: Nach der Einfahrt beim Zollamt ... wurde um 13.28 Uhr ein Auflieger angehängt, weshalb keine Transitfahrt vorliegt. Die Abgaben wurden erhoben und weder mit der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2002 noch mit jeder vom 31. Oktober 2009 gutgeschrieben. Es ist somit weder Nach- noch Rückforderung erforderlich, wie dies die OZD zu Recht festhält.
4.2.20 Bewilligung ...: Es wurde ein Auflieger angehängt, weshalb die Bewilligung zu Unrecht beansprucht wurde. Die LSVA belastet und in keiner Veranlagungsverfügung gutgeschreiben worden, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.21 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich ein Aufliegerwechsel um 17:41/20:03 Uhr. Da das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde, ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.22 Bewilligung ...: Gemäss Logfile wurde ein Anhänger angehängt. Zudem zeigen die weiteren Unterlagen den Transport von Osterhasen von ... nach .... Die Bewilligung wurde demnach missbräuchlich verwendet. Da das Nichterhebungsverfahren zum Zug kam, ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.23 Bewilligung ...: Gemäss Logfile wurde der Auflieger gewechselt. Die Fahrt wurde im Nichterhebungsverfahren nicht verrechnet, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.24 Bewilligung ...: Die weiteren Unterlagen zeigen den Transport von Osterhasen von ... nach .... Die Bewilligung wurde demnach missbräuchlich verwendet. Aufgrund des Nichterhebungsverfahrens muss die Abgebe nachgeleitet werden.
4.2.25 Bewilligung ...: Gemäss den weiteren Unterlagen wurden Tiefkühlprodukte von ... nach ... transportiert und dort ausgeladen, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Da die LSVA belastet wurde und keine Gutschrift erfolgt erfolgte, wird sie zu Recht nicht nachgefordert.
4.2.26 Bewilligung ...: Gemäss den weiteren Unterlagen wurden Tiefkühlprodukte von ... nach ... transportiert und dort ausgeladen, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Da die LSVA belastet wurde und keine Gutschrift erfolgt erfolgte, wird sie zu Recht nicht nachgefordert.
4.2.27 Bewilligung ...: Hier wurde nach der Einfahrt in die Schweiz am 6. Juni 3003 um 20.35 Uhr ein Auflieger angehängt, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Die Fahrt wurde jedoch bereits verrechnet und es erfolgte keine Gutschrift, so dass keine LSVA aussteht.

4.3 Nachdem die Beschwerdeführerin die Berechnung der Höhe der einzelnen nachgeforderten Beträge und deren Addition durch die OZD in der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 nicht beanstandet hat, ist der von der Verwaltung nachgeforderte Betrag von Fr. ... rechtens und die Beschwerde in diesem Betrag abzuweisen, im Differenzbetrag zur ursprünglichen Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 von Fr. ... jedoch gutzuheissen.

5.
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumente anbelangt, gilt Folgendes.

5.1 In den auf S. 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen sowie den dortigen Beilagen 23 und 24 geht es nicht um das vorliegende Verfahren, sondern um die Verfahren betreffend Zoll, Mineralölsteuer und Mineralölzuschlag. Diese wurden zwar im Rahmen des gleichen Zollstrafverfahrens eingeleitet, haben aber mit dem vorliegenden Verfahren über die Nachforderung von LSVA keinen Zusammenhang, weshalb nicht darauf eingegangen werden muss.

5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2006 eine "neutrale Expertise zu den Computerauszügen". Mit letzteren ist wohl die Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung gemeint. In E. 4.4 wird ausgeführt, weshalb die dort aufgeführten Kolonnen "Berücksichtigte Bewilligungen" und "Gutgeschriebene Bewilligungen" verbindlich sind. Zum Beweis der Einträge in den nächsten Kolonnen hat die OZD im Laufe des Verfahrens die Logfiles sowie am 8. Mai 2008 umfangreiche weitere Unterlagen eingereicht. Diese Beweismittel genügen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht eine Meinung darüber bilden kann, ob die LL-Bewilligungen zu Recht oder zu Unrecht beansprucht wurden. Sollte die Beschwerdeführerin mit den "Computerauszügen" die Logfile-Ausdrucke meinen, hat die OZD diese in verschiedenen Eingaben im Laufe des Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht verständlich erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher dieses Beweisbegehren in antizipierter Beweiswürdigung ab.
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 4 aBV) folgt zwar der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, jedoch nur soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie - wie hier - auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2006 vom 18. September 2008 E. 4.1).

5.3 Ob eine Gehörsverweigerung vorliegt, weil es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, zu den Argumenten der OZD Stellung zu nehmen, da die Akten im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt gewesen seien, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere wurden ihr sämtliche LL-Bewilligungen und die dazugehörigen Logfiles in Kopie zugestellt. Weiter wurden ihr auch die mit der Eingabe vom 8. Mai 2008 von der OZD eingereichten Unterlagen zur Stellungnahme zugeschickt. Dass sie sich nicht detailliert dazu äusserte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben. Ebenso enthalten die wiedererwägungsweise erlassene Nachbezugsverfügung der OZD und die Ausführungen in diesem Urteil eine umfassende Begründung. Nach der in E. 2.4 dargelegten Rechtsprechung würden diese Gehörsverweigerungen, falls es sich überhaupt um solche handelt, im vorliegenden Verfahren geheilt.

6.
Die Beschwerde ist damit im Differenzbetrag von Fr. ... zwischen der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 und der ursprünglichen Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 gutzuheissen, im Mehrbetrag jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.
Die Kosten des Verfahrens werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt. Damit wird berücksichtigt, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache und der Art der Prozessführung bemisst. Die umfangreichen Akten und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bloss schleppend und nie substanziiert zu den von der OZD geltend gemachten Nachforderungspositionen geäussert hat, haben dem Gericht einen beträchtlichen (zusätzlichen) Arbeitsaufwand verursacht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1332/2007 vom 14. Juni 2007 E. 4.1). Angesichts des teilweisen Obsiegens wird der Beschwerdeführerin der Teilbetrag Fr. ... auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird verrechnet und von diesem Betrag in Abzug gebracht. Der OZD können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.
Eine Parteientschädigung ist angesichts des geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass ihr Vertreter in den drei parallel geführten Beschwerdeverfahren (A-1708/2006, A-1709/2006 und A-1710/2006) jeweils lediglich eine einzige, gemeinsame Rechtsschrift eingereicht hat, sich - wenn er sich überhaupt vernehmen und nicht eine Frist unbenutzt verstreichen liess - nie substanziiert geäussert und sich demzufolge sein Aufwand für das vorliegende Verfahren in engen Grenzen gehalten hat, nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Oberzolldirektion Fr. ... schuldet.

2.
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1710/2006
Datum : 28. Oktober 2008
Publiziert : 07. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA / Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
SR 0.632.31: 26
SVAV: 23
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
110-V-48 • 117-IB-114 • 117-V-261 • 119-V-347 • 121-III-274 • 122-II-464 • 124-I-208 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-I-54 • 129-I-129 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006 • 2A.121/2004 • 2C_115/2007 • 2C_642/2007
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • uhr • weiler • liechtenstein • schwerverkehrsabgabe • vorinstanz • beweismittel • kontingent • frist • sachverhalt • frage • richtigkeit • beilage • tag • kostenvorschuss • kontrollschild • bundesgericht • beweislast • benutzung • stempel
... Alle anzeigen
BVGer
A-1332/2007 • A-1359/2006 • A-1379/2006 • A-1393/2006 • A-1408/2006 • A-1410/2006 • A-1570/2006 • A-1695/2006 • A-1707/2006 • A-1708/2006 • A-1709/2006 • A-1710/2006 • A-1717/2007 • A-1737/2006 • B-7406/2006
AS
AS 2003/2685 • AS 2000/2780