Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1709/2006
{T 0/2}

Urteil vom 28. Oktober 2008

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ..,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion,
Sektion LSVA 2, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA / Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Warentransporten aller Art im In- und Ausland. Am 8. Juli 2003 führte der Zolluntersuchungsdienst bei der Gesellschaft eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte diverse Unterlagen. In der Untersuchung ergab sich nach Ansicht der Verwaltung unter anderem, dass die X._______ in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht Leer- und Leichtfahrtenbewilligungen (LL-Bewilligungen; dazu E. 2.2) benützt hatte.

B.
Mit Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 forderte die Oberzolldirektion (OZD) für zu Unrecht mit solchen Bewilligungen zurückgelegte Fahrten bei der X._______ leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) im Betrag von Fr. ... ein. In dieser Verfügung verwies sie auf die Untersuchungshandlungen und ein Tatbestandsprotokoll des Untersuchungsdienstes vom 6. Dezember 2004 in einer Untersuchung gegen Y._______, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X._______ sowie auf eine angeheftete Auflistung, welche zu jeder angeblich zu Unrecht verwendeten LL-Bewilligung deren Nummer, Kontrollschild, Einfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und Kilometerstand), Ausfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und Kilometerstand), die zurückgelegte Distanz, den Ansatz und den Gesamtbetrag der LSVA sowie den Grund enthält, weshalb die Bewilligung zu Unrecht verwendet worden sei.

C.
Gegen diese Nachbezugsverfügung liess die X._______ (Beschwerdeführerin) am 7. September 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei der Beschwerdefall an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Dabei stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, diese Verfügung sei nicht genügend begründet, und sie könne die einzelnen von der OZD geltend gemachten Positionen nicht überprüfen, weil die entsprechenden Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien. Es sei Aufgabe der OZD, jede einzelne Position zu belegen. Zudem berief sich die Gesellschaft darauf, dass ihr die für die LL-Bewilligungen in den Jahren 2003 und 2004 bezahlten Beträge von der Verwaltung nie gutgeschrieben worden seien. Weiter macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Verfahren sei auch an die OZD zurückzuweisen, weil diese weitere Beschwerden vom 5. Januar 2005 bzw. 28. Februar 2005 behandle. Innert Frist wurden die Beschwerde verbessert und der Kostenvorschuss bezahlt.

D.
Die OZD teilte der ZRK am 25. November 2005 mit, sie habe die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Wiedererwägung gezogen und reichte eine entsprechende neue Nachbezugsverfügung vom gleichen Datum ein. Diese enthält einerseits eine ausführliche Darlegung der Rechtsgrundlagen für die Nachforderung, zählt die Gründe auf, weshalb die LL-Bewilligungen zu Unrecht verwendet worden sein sollen und weist darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung die Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen der Untersuchungsbehörde Stellung zu nehmen. Der Betrag für die Schwerverkehrsabgabe für zu Unrecht mit LL-Bewilligungen zurückgelegte Fahrten wird in dieser neuen Verfügung auf Fr. ... für das Konto Nr. ... und Fr. ... für das Konto Nr. ..., insgesamt somit auf total Fr. ... festgelegt.

E.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte der ZRK am 20. Januar 2006 innert erstreckter Frist mit, dass er an der Beschwerde trotz Wiedererwägung durch die Vorinstanz festhalte bzw. auch gegen diese Beschwerde einreiche. Zur Verbesserung aufgefordert, wiederholte er die oben (unter Sachverhalt Punkt C) aufgeführten Anträge, wobei er zusätzlich eventuell die Anordnung einer Expertise über die einzelnen Nachforderungspositionen verlangte. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung illustrierte er anhand von drei Beispielen von LL-Bewilligungen, für welche die OZD zu Unrecht die Schwerverkehrsabgabe nicht zurückerstattet habe. Im Übrigen wiederholt er das bereits in der Beschwerde vom 7. September 2005 Gesagte. Für das Verfahren, das zur Wiedererwägung durch die OZD führte, verlangt er, dass dieser die Kosten auferlegt und ihm eine Entschädigung zugesprochen werde.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte die OZD, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und wiederholte zum einen das in der Nachbezugsverfügung Ausgeführte. Zum anderen zeigt sie auf, dass sie in den drei von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen die LSVA aufgrund des Nichterhebungsverfahrens nicht in Rechnung gestellt habe, weil sie davon ausging, dass zu Recht von einer LL-Bewilligung Gebrauch gemacht worden sei. Demzufolge müssten auch keine Gutschriften erfolgen. Weiter reichte sie zu den von der Beschwerdeführerin erwähnten drei Beispielen die entsprechenden Rechnungen und Veranlagungen sowie Ausdrucke der Logfiles ein, um zu belegen, dass es sich nicht um Leer- oder Leichtfahrten im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen gehandelt habe. Eine Expertise hält die OZD nicht für notwendig.

G.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 forderte die Instruktionsrichterin die OZD auf, das Dossier des Strafverfahrens sowie weitere Belege einzureichen, welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 28. August 2007 nachkam. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Frage der reformatio in peius durch die Vorinstanz Stellung zu nehmen und auf die Möglichkeit des Klagerückzugs hingewiesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte auch innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein, weshalb insoweit androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird.

H.
Am 30. Oktober 2007 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Bewilligungen und den dazugehörigen Logfiles. Die Verwaltung reichte die entsprechenden Antworten am 9. November 2007 ein. Am 15. November 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin könne sich bis 29. November 2007 zu diesen Ausführungen äussern. Ihr Vertreter reichte innert erstreckter Frist am 14. Januar 2008 eine kurze Stellungnahme ein, ohne jedoch auf die Ausführungen der OZD einzugehen.

I.
Am 17. April 2008 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist an, um insbesondere zum Beweis behaupteter Inlandtransporte sowie Einfuhr- und Exportverzollungen weitere Unterlagen einzureichen. Am 8. Mai 2008 reichte die OZD die Kopien aller die Nachforderungen betreffenden Bewilligungen inklusive die vom Untersuchungsdienst beschafften Transportunterlagen ein. Die Beschwerdeführerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2008 nur knapp Stellung und äusserte sich insbesondere nicht substanziiert zu den von der OZD eingereichten Unterlagen.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 5. Juli 2005 mit Eingabe vom 7. September 2005 - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - fristgerecht und nach Verbesserung in rechtsgenügender Form bei der ZRK angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2007 wurde durch die OZD am 25. November 2005 in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerdeinstanz setzt jedoch die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). In ihren Stellungnahmen vom 12. und 20. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie nach wie vor die Berechtigung des Nachbezugs überhaupt bestreite und an der Beschwerde festhalte, weshalb das ursprünglich eingeleitete Beschwerdeverfahren weiter geführt wird (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.46).

1.4 In der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 wurde der Entscheid durch die OZD insoweit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert, in dem die geltend gemachte Forderung neu auf Fr. ... statt auf Fr. ... lautet. Es liegt somit eine reformatio in peius vor (Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; dazu E. 1.5). Die Tragweite dieser neuen Nachbezugsverfügung ist insofern eingeschränkt, als ihr lediglich der Charakter eines Antrags an das Bundesverwaltungsgericht zukommt. Denn zufolge des Devolutiveffektes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit, über eine reformatio in peius zu befinden, auf dieses übergegangen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 1.3; Urteil des Bundsverwaltungsgerichts A-1466/2006 vom 10. September 2007, E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.45 und Fn. 158). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde, das heisst der bei der Beschwerdeinstanz angefochtene Verwaltungsakt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.) ist somit noch immer die (ursprüngliche) Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005. Aus diesem Grund wird der Antrag der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Januar 2006, das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 5. Juli 2005 wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dessen Kosten dem Staat aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen, abgewiesen.

1.5 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, hat sie die betroffene Partei vorgängig darauf aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Dieser in Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG statuierte Grundsatz fliesst auch direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er eröffnet dem von einer Verschlechterung bedrohten Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE 129 II 385 E.4.4.2; 122 V 166 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1630/2006 und 1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat von der ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Eine solche Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei ist zwar zulässig, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Die reformatio in peius sollte jedoch mit Zurückhaltung angewendet werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.200). Das Bundesgericht macht von der reformatio in peius nur Gebrauch, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom 3. Dezember 2002, E. 4; BGE 108 Ib 228 E. 1B; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 6.4).

1.6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Demnach sind sämtliche für die Abgabeperioden vom 1. November 2001 bis 30. April 2003 (Konto 29441) und vom 1. bis 31. Dezember 2001 sowie vom 1. Februar bis 30. April 2002 (Konto 57278) durch die Beschwerdeführerin eingereichten LL-Bewilligungen Beschwerdegegenstand, da deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu dem in der Verfügung geltendgemachten Gesamtbetrag führt (vgl. Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Beschwerdeverbesserung vom 19. September 2005 ausgeführt, sie bestreite die Rechtmässigkeit aller mit der Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Rechnung gestellten Beträge. An dieser Auffassung hat sie auch nach der Wiedererwägung durch die Vorinstanz festgehalten. Hingegen sind die für die Abgabeperioden ab 1. Mai 2003 (Konto ...) bzw. 1. Mai 2002 (Konto ...) eingereichten LL-Bewilligungen, insbesondere auch jene, die in den Beschwerden an die OZD vom 5. Januar bzw. 28. Februar 2005 behandelt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weil die Vorinstanz über diese - wie die Parteien übereinstimmend festhalten - noch keine Verfügung erlassen hat. Auf die diesbezüglichen Rügen ist somit nicht einzutreten.

1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007 41 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1410/2006 vom 17. März 2008 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstandpunkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; GYGI, a.a.O., S. 211 ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).

2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
und 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG).
2.1.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Ausrüstung
1    Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47
2    Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49
3    Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a  der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b  leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4    Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5    Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6    und 7 ...50
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist (Art. 18 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Ausfall des Messgeräts
1    Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2    Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.58
3    Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.59
4    Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer vom BAZG festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5    Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
SVAV). Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 17 Anhänger
1    Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57
2    Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.
3    Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
SVAV).
2.1.3 Der Abgabepflichtige unterliegt dem Selbstdeklarationsprinzip (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG, Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers - Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
a  das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b  bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
- 23
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1705/2006 vom 14. Januar 2006 E.2.2, und A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2). Er hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
SVAV). Die Gesetzmässigkeit der vorstehenden Verordnungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1705/2006 vom 14. Januar 2006 E. 2.3 und A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers - Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
a  das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b  bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
SVAV, Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Ausrüstung
1    Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47
2    Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49
3    Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a  der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b  leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4    Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5    Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6    und 7 ...50
SVAV, Art. 11 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und ihm bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast zu übertragen ist (Entscheide der ZRK vom 5. Juli 2004 ZRK 2003-035 E. 2c; vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 497).
2.2
2.2.1 Am 21. Juni 1999 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft das Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72, nachfolgend Landverkehrsabkommen). Aus dessen Art. 37 ergibt sich, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Gebührenregelungen anstreben, die darauf abzielen, den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten. Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele führte die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw. 1. Januar 2005 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens sieht vor, dass - abweichend von der allgemeinen Regel - die Europäische Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 220'000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit erhält , sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von Fr. 50.-- im Jahr 2001, Fr. 60.-- im Jahr 2002, Fr. 70.-- im Jahr 2003 und Fr. 80.-- im Jahr 2004. Die Schweiz erhält ebenfalls ein Kontingent zu denselben Bedingungen. Insofern enthält das Landverkehrsabkommen eine Abweichung vom Grundsatz, dass die LSVA leistungs- oder verbrauchsabhängig erhoben wird.
2.2.2 In Anwendung des Landverkehrsabkommens erliess die Schweiz das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (SR 740.1; Verkehrsverlagerungsgesetz), dessen Zielsetzung die folgende ist: "Der Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern eine sukzessive Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene zu erzielen" (Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 des Verlagerungsgesetzes soll diese Zielsetzung in erster Linie durch die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des SVAG, des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (SR 742.104, Alpentransit-Beschluss) und des Landverkehrsabkommens erreicht werden. Art. 4 Abs. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes hält fest, dass die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für Leer- sowie Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen sich nach dem SVAG richtet, soweit die besonderen Bestimmungen in den internationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften enthalten und dass der Bundesrat den Vollzug regelt. Eine solche abweichende Bestimmung enthält der erwähnte Art. 40 Abs. 3 Bst. b
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
des Landverkehrsabkommens, welcher für ein bestimmtes Kontingent an Leicht-und Leerfahrten das SVAG ausser Kraft setzt. Nach Art. 5 Abs. 1 Verkehrsverlagerungsgesetz regelt der Bundesrat in Absprache mit den Kantonen für das schweizerische Kontingent die Anzahl und die Verteilung der LL-Bewilligungen.
2.2.3 Auf dieser Rechtsgrundlage erliess der Bundesrat die Verordnung vom 1. November 2000 über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverordnung; AS 2000 2780). Was die Leer- und Leichtfahrten anbelangt, bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung, dass die Bewilligung nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausgestellt wird. Darunter wird nach Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern, verstanden (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Landverkehrsabkommen, wonach unter Transit die Beförderung von Gütern oder Personen [ohne Be- oder Entladung] sowie Leerfahrten durch das Gebiet einer Vertragspartei zu verstehen ist). Nach Art. 16 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung erstellt die Ausgabestelle des Bundes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Nach Abs. 4 kann er dann eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transittransport auf Grund einer solchen Bewilligung verlangen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist. Reicht er jedoch zusammen mit der Abrechnung eine LL-Bewilligung ein, wird die an sich geschuldete LSVA gemäss den Ausführungen der OZD "im Nichterhebungsverfahren erhoben", das heisst solche Abgaben werden nicht erhoben und aufgrund der Benützung der LL-Bewilligung zurückerstattet, sondern gar nicht erst eingefordert. Dies führt dazu, dass, falls der Abgabepflichtige eine solche Bewilligung zu Unrecht benutzt, die Abgabe nachgefordert, das heisst nachträglich in Rechnung gestellt werden muss.
2.2.4 Die ZRK hat sich im Entscheid vom 15. Oktober 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.46, bereits mit Fragen im Zusammenhang mit LL-Bewilligungen befasst. Dabei hat sie festgehalten, dass auch der blosse Wechsel des Anhängers eine Übernahme oder Entladung von Gütern im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung darstellt (E. 5b/bb), und entschieden, dass kein Transittransport vorliegt, wenn zwei Sattelzugfahrzeuge, die aus unterschiedlicher Richtung in die Schweiz eingefahren sind, die von ihnen gezogenen Anhänger gegenseitig übernehmen und in der Richtung aus der Schweiz ausfahren, aus der sie gekommen sind. Ebenso handle es sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne Anhänger in die Schweiz einfahre, in der Schweiz einen Anhänger anhänge und die Schweiz wieder verlasse. Auch kein Transittransport liege vor, wenn ein Zugfahrzeug mit Anhänger in die Schweiz einfahre, diesen Anhänger dann parkiere und einen andern Anhänger ankupple, mit diesem eine Lieferung vornehme und anschliessend wieder den ursprünglichen Anhänger ankupple und damit die Schweiz verlasse (E. 5b/cc).

2.3 Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben am 11. April 2000 einen Vertrag betreffend die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. (nachfolgend "Vertrag"; SR 0.641.851.41). Danach erheben sie gemeinsam auf ihrem Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags). In einer zusätzlichen Vereinbarung (nachfolgend "Vereinbarung"; SR 0.641.851.41 ab S. 3) werden die Einzelheiten geregelt, insbesondere die Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vorschriften in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug (Art. 1 Abs. 2 des Vertrags). Art. 2 der Vereinbarung hält fest, dass für die Erhebung der LSVA beide Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet gelten.

2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem gerichtlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Gygi, a.a.O., S. 279 f.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 1.4 und A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen).

2.5 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen).

3.
Die OZD hat ihrer wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 eine Zusammenstellung sämtlicher nach ihrer Auffassung von der Beschwerdeführerin zu Unrecht beanspruchten LL-Bewilligungen beigelegt.

3.1 Der Nachweis, "dass der Transittransport durchgeführt worden ist", obliegt nach Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung dem Anspruchsberechtigten. Dies entspricht dem in E. 2.3 genannten Grundsatz, dass die Abgabepflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die von den Einfahrts- bzw. Ausfahrtzollämtern abgestempelten Bewilligungen eingereicht. Der genannte Nachweis ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels der Stempel von je einem Zollamt jenseits und diesseits der Alpen in den Feldern Einfahrt respektive Ausfahrt auf dem Bewilligungsformular erbracht.
Im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hat die OZD nun die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen, das heisst den von der Beschwerdeführerin mittels des abgestempelten Bewilligungsformulars erbrachten Nachweis zu entkräften. Dabei hat sie sich zu Recht primär auf die durch das Tripon erfassten Daten abgestützt, da die Veranlagung der LSVA auf Grund der von der Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration erfolgt (Art. 23 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
SVAV). Wie in E. 2.1.3 ausgeführt, sind die mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten grundsätzlich verbindlich und trägt die Abgabepflichtige, wenn sie geltend macht, die Daten seien fehlerhaft, dafür die Beweisführungslast. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der Daten nicht bestritten; die blosse pauschale Bestreitung der in der Auflistung zur Nachbezugsverfügung aufgeführten Positionen ist ungenügend, so dass von der Richtigkeit der aufgezeichneten Daten ausgegangen werden kann. Umgekehrt gilt aber auch, dass sich die OZD die aus dem Logfile ergebenden Daten entgegen zu halten hat.
Die OZD muss die Aufzeichnungen des Tripon dem Bundesverwaltungsgericht einreichen, damit dieses im Bestreitungsfall die Umstände nachprüfen kann, die gegen das Vorliegen einer LL-Fahrt sprechen. Ergibt sich jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der behaupteten LL-Fahrt nicht aus den Aufzeichnungen des Tripon, sondern aus anderen Feststellungen, beispielsweise aus den Akten des Untersuchungsdienstes, muss die OZD auch die weiteren Beweismittel einreichen. Der blosse Hinweis auf das Tatbestandsprotokoll des Untersuchungsdienstes ist ungenügend, dies umso mehr, als der Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnet und damit den Sachverhalt auch nicht anerkannt hat. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai 2008 auch eine Zusammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen. Fehlten die genannten Beweismittel und käme das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der von der OZD geltend gemachte Grund für die missbräuchliche Verwendung nicht bewiesen sei, hätte die Verwaltung als für den Gegenbeweis beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

3.2 Vorweg ist zu prüfen, ob durch die von der OZD angeführten Ereignisse grundsätzlich das Vorliegen einer Transitfahrt im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverordnung, das heisst eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern bzw. einer Leichtfahrt, das heisst einer Fahrt mit einem Gesamtgewicht von unter 28 Tonnen nach Art. 40 Abs. 3 Bst. b Landverkehrsabkommen ausgeschlossen wird. Zu prüfen sind die nachfolgenden, in der Auflistung zur Nachbezugsverfügung genannten Ereignisse:
Aufliegerwechsel: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4).
Inlandtransport: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4).
Anhänger an: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4).
Export: Ein Export setzt voraus, dass in der Schweiz Waren übernommen worden sind; demzufolge liegt keine Transitfahrt vor.
Ausfahrt nicht gestempelt: Fehlt der Stempel, ist der Nachweis für eine Transitfahrt nicht erbracht (E. 3.1).
Übernahme einfuhrverzollter Ware: Die Übernahme von Ware im Inland ist nicht zulässig und führt dazu, dass keine Transitfahrt vorliegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche von der OZD in der Auflistung zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 aufgeführten Ereignisse dazu führen, dass keine Leicht- bzw. Leerfahrt im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens vorliegt.

3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. Januar 2008 geben die Logfiles darüber Auskunft, ob bei den eingereichten LL-Bewilligungen die LSVA effektiv in Rechnung gestellt wurde - und deshalb, wenn die OZD keine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung nachweisen kann, zurückerstattet werden muss - oder ob die Abgabe im Nichterhebungsverfahren erhoben wurde - und deshalb bei Missbrauch der Bewilligung nachgefordert werden kann. Der Bezug der Abgabe ist Kolonne "Ber." (= Berechnet) mit "J" (= ja), das Nichterhebungsverfahren mit "N" (= nein) verzeichnet, wie in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 sowie in der Eingabe vom 8. Mai 2008 ausgeführt wird.

4.
Die OZD hat ihrer wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 eine Zusammenstellung sämtlicher nach ihrer Auffassung von der Beschwerdeführerin zu Unrecht beanspruchten LL-Bewilligungen beigelegt. Diese präzisierte sie mit der der Eingabe vom 8. Mai 2008 beigelegten Tabelle und den weiteren Unterlagen.

4.1 Was jene drei Einzelpositionen anbelangt, welche die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ergibt sich Folgendes:
4.1.1 Gemäss den Angaben auf der Bewilligung ... wurde diese für einen Leertransport am 26. und 27. November 2002 von ... nach ... verwendet. Die Stempel von Einfahrts- und Ausfahrtszollamt entsprechen diesen Angaben, ebenso der Code im Logfile (3450 bzw. 4182). Die Fahrt wurde, wie sich aus der zweithintersten Kolonne des Logfiles ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den Aufzeichnungen ergibt sich auch, dass am 26. November um 16.50 Uhr der Auflieger abgehängt und um 19.41 der Auflieger mit dem Kontrollschild ... angehängt wurde. Demnach liegt ein Anhängerwechsel vor, weshalb die Bewilligung zu Unrecht benutzt und die entsprechende LSVA zu recht nachgefordert wurde.
4.1.2 Was die Bewilligung ... anbelangt, wurde von der Beschwerdeführerin deklariert, diese werde für eine Leerfahrt von ... nach ... am 24. März 2003 verwendet. Ein- und Ausgangsstempel sowie Logfileeintrag (Code 2580 bzw. 4182) entsprechen diesen Angaben. Die Fahrt wurde, wie sich aus dem Logfile ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Die von der OZD weiter eingereichten Dokumente zeigen jedoch, dass Zucker geladen und nach ... transportiert wurde. Demzufolge wurde die Bewilligung zu Unrecht beansprucht und die Nachforderung erfolgte zu Recht.
4.1.3 Die Bewilligung ... wurde gemäss Angaben für eine Leerfahrt von ... nach ... am 23./24. April 2003 verwendet. Dem entsprechen Stempel und Logfileeinträge (Code 3080 und 4182). Die Fahrt wurde, wie sich aus der Veranlagungsverfügung Nr. ... vom 30. April 2003 ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Die weiteren eingereichten Unterlagen zeigen, dass Tiefkühlprodukte nach ..., das heisst im Inland transportiert wurden. Mangels einer Transitfahrt ist die Nachforderung gerechtfertigt.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat auch jede der übrigen zehn Positionen nachgeprüft, wobei es sich an die Reihenfolge in der "korrigierten Zusammenstellung des Nachbezugs" hält, welche Beilage zur Wiedererwägungsverfügung der OZD vom 25. November 2005 bildet.
4.2.1 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Anhänger deklariert wurde, ebenso das Nichterhebungsverfahren. Zudem zeigen die weiteren von der OZD eingereichten Unterlagen, dass in ... im Fürstentum Liechtenstein Leercontainer zugeladen wurden. Wie in E. 2.3 aufgezeigt, ist das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gemeinsames Anwendungsgebiet der LSVA, somit Inland, weshalb ein Inlandtransport vorliegt und die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.2 Bewilligung ...: Hier fehlt der Ausfahrtsstempel, so dass eine alpenquerende Transitfahrt nicht nachgewiesen ist. Die Fahrt wurde bereits in Rechnung gestellt und wird in der Nachforderung deshalb zu Recht nicht berücksichtigt.
4.2.3 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Auflieger ab- und angehängt wurde. Die Fahrt wurde nicht verrechnet, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.4 Bewilligung ...: Aus dem Logfile und den weiteren Unterlagen ergibt sich, dass in ... Waren ausgeladen wurde, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Die definitiven Veranlagung vom 30. April 2002 hält fest, dass die Bewilligung nicht berücksichtigt, das heisst die LSVA bereits bezogen wurde. Sie wird denn auch von der OZD nicht nachgefordert.
4.2.5 Bewilligung ...: Die von der OZD weiter eingereichten Unterlagen zeigen, dass Tiefkühlprodukte nach ... transportiert wurden, also keine Transitfahrt vorliegt. Da gemäss Logfile das Nichterhebungsverfahren angewendet worden war, ist die Nachforderung gerechtfertigt.
4.2.6 Bewilligung ...: Die von der OZD nachgereichten weiteren Unterlagen zeigen, dass Tiefkühlprodukte von ... nach ... transportiert wurden. Hingegen ergibt sich aus dem Logfile, dass die Fahrt bereits verrechnet wurde; weder die Bewilligung noch das Nichterhebungsverfahren werden erwähnt. Es erfolgte jedoch mit der definitiven Veranlagung vom 31. Juli 2002 eine Gutschrift dieser Bewilligung, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.7 Bewilligung ....: Die weiteren von der OZD eingereichten Unterlagen zeigen, dass in ... im Fürstentum Liechtenstein Leergut zugeladen wurde. Da das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Erhebung der LSVA als Inland gilt (E. 2.3), liegt keine Transitfahrt vor. Das Logfile zeigt, dass das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde, weshalb die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.8 Bewilligung ...: Gemäss den weiteren eingereichten Unterlagen wurden Tiefkühlprodukte nach ... transportiert, das heisst keine Transitfahrt durchgeführt. Es wurde das Nichterhebungsverfahren angewendet, weshalb die Nachforderung gerechtfertigt ist.
4.2.9 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergeben sich der Aufliegerwechsel und dass das Nichterhebungsverfahren Anwendung fand. Die Nachforderung ist demzufolge gerechtfertigt.
4.2.10 Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergeben sich ein zweifacher Aufliegerwechsel und das Nichterhebungsverfahren, weshalb die Nachforderung zu Recht erfolgte.

4.3 Nachdem sich gezeigt hat, dass sämtliche Nachforderungen durch die OZD gerechtfertigt sind und die Beschwerdeführerin die Berechnung der Höhe der einzelnen nachgeforderten Beträge und deren Addition durch die Verwaltung in der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 nicht bestritten hat, kann darauf abgestellt werden. Die Korrektur der ursprünglichen Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 ist auch unter dem Blickwinkel der reformatio in peius (E. 1.5) zulässig.

5.
Was die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumente anbelangt, gilt Folgendes.

5.1 In den auf S. 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen sowie den dortigen Beilagen 23 und 24 geht es nicht um das vorliegende Verfahren, sondern um die Verfahren betreffend Zoll, Mineralölsteuer und Mineralölzuschlag. Diese wurden zwar im Rahmen des gleichen Zollstrafverfahrens eingeleitet, haben aber mit dem vorliegenden Verfahren über die Nachforderung von LSVA keinen Zusammenhang, weshalb nicht darauf eingegangen werden muss.

5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2006 eine "neutrale Expertise zu den Computerauszügen". Mit letzteren ist wohl die Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung gemeint. In E. 4.4 wird ausgeführt, weshalb die dort aufgeführten Kolonnen "Berücksichtigte Bewilligungen" und "Gutgeschriebene Bewilligungen" verbindlich sind. Zum Beweis der Einträge in den nächsten Kolonnen hat die OZD im Laufe des Verfahrens die Logfiles sowie am 8. Mai 2008 umfangreiche weitere Unterlagen eingereicht. Diese Beweismittel genügen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht eine Meinung darüber bilden kann, ob die LL-Bewilligungen zu Recht oder zu Unrecht beansprucht wurden. Sollte die Beschwerdeführerin mit den "Computerauszügen" die Logfile-Ausdrucke meinen, hat die OZD diese in verschiedenen Eingaben im Laufe des Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht verständlich erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher dieses Beweisbegehren in antizipierter Beweiswürdigung ab.
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 4 aBV) folgt zwar der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, jedoch nur soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie - wie hier - auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2006 vom 18. September 2008 E. 4.1).

5.3 Ob eine Gehörsverweigerung vorliegt, weil es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, zu den Argumenten der OZD Stellung zu nehmen, da die Akten im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt gewesen seien, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren vollumfängliche Akteneinsicht, insbesondere wurden ihr sämtliche LL-Bewilligungen und die dazugehörigen Logfiles in Kopie zugestellt. Weiter wurden ihr auch die mit der Eingabe vom 8. Mai 2008 von der OZD eingereichten Unterlagen zur Stellungnahme zugeschickt. Dass sie sich nicht detailliert dazu äusserte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzuschreiben. Ebenso enthalten die wiedererwägungsweise erlassene Nachbezugsverfügung der OZD und die Ausführungen in diesem Urteil eine umfassende Begründung. Nach der in E. 2.4 dargelegten Rechtsprechung würden diese Gehörsverweigerungen, falls es sich überhaupt um solche handelt, im vorliegenden Verfahren geheilt.

6.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt. Damit wird berücksichtigt, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache und der Art der Prozessführung bemisst. Die umfangreichen Akten und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bloss schleppend und nie substanziiert zu den von der OZD geltend gemachten Nachforderungspositionen geäussert hat, haben dem Gericht einen beträchtlichen (zusätzlichen) Arbeitsaufwand verursacht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1332/2007 vom 14. Juni 2007 E. 4.1). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird verrechnet und von diesem Betrag in Abzug gebracht. Eine Parteientschädigung wird aus denselben Gründen nicht ausgerichtet (Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Oberzolldirektion Fr. ... schuldet.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Dokument : A-1709/2006
Datum : 28. Oktober 2008
Publiziert : 07. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA / Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
SVAG: 3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
5 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
10 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
11 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
23 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
40
SVAV: 15 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 15 Ausrüstung
1    Die Abgabe wird mit einem vom BAZG zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber oder Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert.47
2    Die zulässigen Fehlergrenzen für den Fahrtschreiber richten sich nach den Bestimmungen über den Einbau von Fahrtschreibern (Art. 100 Abs. 2-4 VTS48).49
3    Mit dem Erfassungsgerät sind auf Kosten der Halterin oder des Halters folgende im Inland immatrikulierte (inländische) Fahrzeuge auszurüsten:
a  der Abgabe unterliegende Motorfahrzeuge;
b  leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Transportanhängern zugelassen sind.
4    Vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen.
5    Das BAZG kann weitere Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausnehmen.
6    und 7 ...50
17 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 17 Anhänger
1    Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57
2    Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt.
3    Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen.
18 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 18 Ausfall des Messgeräts
1    Die Halterin oder der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist.
2    Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Montagestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.58
3    Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Montagestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen.59
4    Wird ein defektes Messgerät innerhalb einer vom BAZG festgesetzten Frist nicht repariert, so entzieht die kantonale Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder des betreffenden Motorfahrzeugs. Wechselschilder dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden.
5    Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel.
21 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 21 Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers - Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken. Sie oder er muss insbesondere:
a  das Erfassungsgerät korrekt bedienen;
b  bei Fehlermeldungen sowie Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen.
22 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
23
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 23 Veranlagung
1    Die Abgabe wird auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration veranlagt.
2    Das BAZG kann weitere Beweismittel verlangen.
3    Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht das BAZG Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt es die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
108-IB-227 • 110-V-48 • 117-IB-114 • 117-V-261 • 119-V-347 • 121-III-274 • 122-II-464 • 122-V-166 • 124-I-208 • 126-I-19 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-I-54 • 129-I-129 • 129-II-385 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
1A.234/2006 • 2A.121/2004 • 2A.19/2002 • 2C_115/2007 • 2C_263/2007 • 2C_642/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • schwerverkehrsabgabe • beweismittel • frist • bundesgericht • reformatio in peius • kontingent • weiler • sachverhalt • bundesrat • stempel • frage • beilage • kostenvorschuss • richtigkeit • beweislast • rechtsmittel • entscheid • tag
... Alle anzeigen
BVGer
A-1332/2007 • A-1348/2006 • A-1359/2006 • A-1379/2006 • A-1393/2006 • A-1408/2006 • A-1410/2006 • A-1466/2006 • A-1570/2006 • A-1630/2006 • A-1695/2006 • A-1705/2006 • A-1709/2006 • A-1737/2006 • B-7406/2006
AS
AS 2000/2780