Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1408/2006
{T 0/2}

Urteil vom 13. März 2008

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______, Stiftung der B._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999; Spenden; Leistungsaustausch).

Sachverhalt:
A.
Das A._______, Stiftung der B._______ (nachfolgend A._______ oder Stiftung), verfolgt gemäss Handelsregisterauszug folgenden Zweck: "Schaffung und Betrieb eines Zentrums zur Ausbildung von Zentralbank-, Bank- und Wirtschaftsfachleuten aus dem In- und Ausland, Zurverfügungstellung einer Begegnungsstätte für Zentralbanken sowie andere Institutionen und Personen, die Verantwortung für Staat oder Wirtschaft tragen, Erhaltung der historisch wertvollen Liegenschaft Neues Schloss (...) samt dazugehörigem Landwirtschaftsbetrieb als landschaftlich geschlossene Einheit im Dorfe (...) usw." Aufgrund seiner Tätigkeit ist es im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im April und Mai 2000 führt die ESTV beim A._______ eine Kontrolle durch. Der Inspektor stellte fest, dass das A._______ entgegen einem Schreiben der ESTV vom 16. Mai 1995 die von ihm erbrachten gastgewerblichen Leistungen nicht zu einem Preis wie für Dritte (Marktpreis) versteuert habe und somit die Defizitdeckungsbeiträge der B._______ nicht ausschliesslich den von der Steuer ausgenommenen Umsätze zugewiesen werden könnten. Der Inspektor teilte die erhaltenen Defizitdeckungsbeiträge in einen steuerbaren und einen von der Steuer ausgenommenen Teil auf. Daraus ergab sich eine Nachbelastung von Fr. 825'496.20. Weitere Beanstandungen, insbesondere betreffend unzureichend vorgenommener Vorsteuerabzugskürzungen, führten zu weiteren Nachbelastungen, so dass mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 129'404 eine Steuernachforderung von insgesamt Fr. 1'036'473.-- zuzüglich Verzugszins erhoben wurde.
B.
Am 4. Juli 2000 bezahlte das A._______ den Betrag von Fr. 210'975.50 für den nicht bestrittenen Teil der Nachbelastung. Mit Schreiben vom 14. August 2000 bestritt es die Nachbelastung in Höhe von Fr. 825'496.20 und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung.
Die ESTV entschied am 30. Januar 2002, sie habe vom A._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 zu Recht Fr. 825'497.50 (Fr. 1'036'473.-- abzüglich Zahlung von Fr. 210'975.50) nachgefordert. Sie hielt im Wesentlichen dafür, die Zahlungen der B._______ würden als Entgelt eines Dritten im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV, zum Ausgleich für Leistungen der Stiftung A._______ an ihre Abnehmer, gelten. Da diese Zahlungen sowohl steuerbare wie auch von der Steuer ausgenommene Leistungen betreffen würden, müsse die Vorsteuer wegen gemischter Verwendung nach Art. 32
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
MWSTV entsprechend gekürzt werden.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2002 erhob das A._______ Einsprache und beantragte im Wesentlichen, die Defizitgarantien der B._______ der Jahre 1995 - 1999 seien als Beiträge der öffentlichen Hand, eventualiter als Spenden zu behandeln und die Ergänzungsabrechnung Nr. 129'404 vom 25. Mai 2000 entsprechend um Fr. 825'496.20 herabzusetzen. Subeventualiter seien die Defizitgarantien unter Wahrung von Treu und Glauben gemäss der von der ESTV am 16. Mai 1995 erteilten Zusicherung als von der Steuer ausgenommene Zuschüsse zu behandeln und die Ergänzungsabrechnung Nr. 129'404 vom 25. Mai 2000 entsprechend um Fr. 825'496.20 zu reduzieren.
D.
Nach Wechsel diverser Korrespondenz erkannte die ESTV mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004, es werde festgestellt, dass der Entscheid vom 30. Januar 2002 im Umfange von Fr. 210'975.50 nebst Verzugszins zu 5% seit 30. April 1998 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zahlung vom 4. Juli 2000 über Fr. 210'975.50 werde an die Steuerschuld angerechnet. Demzufolge habe das A._______ noch die Verzugszinsen zu bezahlen. Die Einsprache werde abgewiesen. Das A._______ schulde der ESTV für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999) Fr. 825'497.50 Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. April 1998. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Zuschüsse der B._______ würden weder Subventionen der öffentlichen Hand noch Spenden darstellen. Bei den Beiträgen handle es sich nicht um eigentliche Defizitdeckungen, sondern um jährlich wiederkehrende Betriebsbeiträge. Diese Beiträge würden ausgerichtet, damit die Einsprecherin das Studienzentrum dem Stiftungszweck entsprechend betreibe und die Einsprecherin betreibe das Studienzentrum, um einerseits die Entgelte der Kursteilnehmer usw. einzukassieren, aber andererseits auch um die in der Stiftungsurkunde vorgesehenen regelmässigen Beiträge der Stifterin zu erhalten. Eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Betrieb des Studienzentrums durch die Einsprecherin und den Betriebsbeiträgen der B._______ sei gegeben. Betreffend die von der Einsprecherin geltend gemachte Zusicherung, wonach die Zuschüsse von der Steuer ausgenommen seien, führte die ESTV zusammengefasst Folgendes aus: Bei einer Besprechung mit der Einsprecherin sei die mehrwertsteuerliche Problematik der gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen einerseits und andererseits der Zuschüsse erörtert worden. Bei den gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen habe die zu lösende Problematik vor allem darin bestanden, dass die Leistungen von einem Dritten erbracht worden seien, die Einsprecherin die Infrastruktur zur Verfügung gestellt und die Leistungen einigen Teilnehmergruppen kostenlos oder zu Sonderkonditionen verrechnet habe. Bezüglich der Zuschüsse seien verschiedene Varianten geprüft worden. Aufgrund der Abwägung aller Varianten sei ein Mittelweg als annäherungsweise Ermittlung der geschuldeten Steuer, insbesondere des Eigenverbrauchs, gewählt worden. Die von der B._______ ausgerichteten Beiträge seien als Entgelt betrachtet worden, das grundsätzlich auf die steuerausgenommenen Ausbildungsleistungen sowie die steuerbaren gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen aufzuteilen sei. Da aber die gastgewerblichen Leistungen wie für Dritte (Leistungen X._______ zuzüglich Bruttogewinnmarge) versteuert würden, sei
auf die Defizitdeckung keine weitere Steuer geschuldet.
Weiter führt die ESTV aus, bei der Kontrolle sei jedoch festgestellt worden, dass die gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen nicht wie für unabhängige Dritte versteuert worden seien. Der anlässlich der Kontrolle angetroffene Sachverhalt stimme somit nicht mit dem dem Schreiben vom 16. Mai 1995 zugrunde gelegten Sachverhalt überein. Schliesslich führte die ESTV aus, sie habe im Schreiben vom 16. Mai 1995 festgehalten, dass die Zuschüsse der B._______ grundsätzlich nach Massgabe der Verwendung im Verhältnis der steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen Umsätze zu besteuern seien. Daran sei sie gebunden. Da die im Schreiben skizzierten, für die annäherungsweise Ermittlung der Steuer notwendigen Bedingungen nicht erfüllt worden seien, habe der Aussendienstmitarbeiter die entsprechende Aufteilung vornehmen müssen. Aufgrund der in der Buchhaltung enthaltenen sowie den fiktiven Umsätzen (für die kostenlos erbrachten Leistungen) sei das Verhältnis zwischen den steuerbaren und den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen ermittelt worden. In diesem Verhältnis seien auch die Zuschüsse der B._______ aufgeteilt worden, wobei das Defizit des Gutsbetriebes vorab gedeckt worden sei.
E.
Am 14. Januar 2005 erhob das A._______, Stiftung der B._______, bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde mit - im Wesentlichen - folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid der Eidg. Steuerverwaltung vom 29. November 2004 sei aufzuheben, die Zahlungen der B._______ für die Jahre 1995 bis 1999 seien als Spenden zu qualifizieren und die Ergänzungsabrechnung Nr. 129'404 vom 25. Mai 2000 entsprechend um Fr. 825'496.20 herabzusetzen.
2. Eventualiter: Es seien die Zahlungen der B._______ für die Jahre 1995 bis 1999 unter Wahrung von Treu und Glauben gemäss der von der Eidg. Steuerverwaltung am 16. Mai 1995 erteilten Zusicherung als von der Steuer ausgenommene Zuschüsse zu qualifizieren und die Ergänzungsabrechnung Nr. 129'404 vom 25. Mai 2000 entsprechend um Fr. 825'496.20 herabzusetzen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2005 schliesst die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 14. März 2005 nahm das A._______ zur Vernehmlassung der ESTV Stellung.
Mit Eingabe vom 11. April 2005 liess sich die ESTV zur Stellungnahme vom 14. März 2005 vernehmen.

Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit notwendig - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
F.
Am 1. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten des MWSTG getätigt worden sind. Für die vorherigen Umsätze bleibt die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und Art. 94 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
2.
Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005, E. 2.1).
Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004 bestätigte die ESTV die Mehrwertsteuerschuld im Betrag von Fr. 825'497.50.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. April 1998. Dabei hielt sie fest, ihr Entscheid vom 30. Januar 2002 sei im Umfang von Fr. 210'975.50 nebst Verzugszins zu 5% seit 30. April 1998 in Rechtskraft erwachsen. In der Beschwerde wird die Herabsetzung der Ergänzungsabrechnung Nr. 129'404 um Fr. 825'496.20 verlangt. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand wird nur gegen die Mehrwertsteuernachforderung im Zusammenhang mit der Qualifikation der Zahlungen der B._______ als Bestandteil von steuerbarem resp. von der Steuer ausgenommenem Entgelt Beschwerde geführt. Sie führt weiter aus, dass auch die von der ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen von der Beschwerde erfasst würden, soweit diese Korrekturen auf die erwähnte Qualifikation der Zahlungen der B._______ zurückzuführen seien. Aufgrund der Berechnungen in der EA Nr. 129'404 (dort insbesondere S. 3 sowie Anhang 6 S. 5) ergibt sich, dass die Vorsteuerkürzung auf der durch die ESTV vorgenommenen Berechnung zur Aufteilung von steuerbaren und ausgenommen Anteilen am Umsatz basiert. Die Zahlungen der B._______ sind zwar einerseits durch diese Aufteilung ebenfalls betroffen, umgekehrt sind die von der ESTV vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen jedoch nicht durch die Qualifikation der Zahlungen der B._______ beeinflusst (anders als im Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2008, 2C.506/2007, E. 1.3). Damit ergibt sich, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die Zahlungen der B._______ an die Beschwerdeführerin, bzw. deren mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation, sind.
3.
3.1 Nach Art. 4
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Die Leistung besteht entweder in einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im Entgelt. Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (statt vieler: BGE 126 II 443 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 f. E. 3.3; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2; vom 25. August 2000, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6).
3.2 Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht in genügendem Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.126 E. 2a/ee; ausführlich: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2).
3.3 Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. April 1999, veröffentlicht in VPB 63.93 E. 3a):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines Leistungsempfangenden vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; Riedo, a.a.O., S. 230 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a).
3.4 Wie Spenden mit Bezug auf die Steuerbarkeit zu behandeln sind, wird in der MWSTV nicht explizit geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgen Spenden wie Schenkungen freiwillig. In Abweichung von der gewöhnlichen Schenkung bezweckt der Spender mit seiner Zuwendung, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt. Der Spender will - wie auch ein Subventionsgeber - die Tätigkeit des Unternehmens allgemein fördern. Die Spende wird aber nicht hingegeben, damit der Empfänger eine konkrete Gegenleistung erbringt, sie ist nicht Leistungsentgelt und fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage ein, auch wenn sie dem Spendenempfänger dazu dient, eine Tätigkeit auszuüben. Spenden, Legate und andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen werden von der Rechtsprechung den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt, welche gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV nicht zum Entgelt zählen (BGE 126 II 458 ff. E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C.506/2007 vom 13. Februar 2008, E. 3.3 und 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004, E. 1.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 563, E. 4.3, 4.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-838/2007 E. 2.2, mit Hinweisen). Die Lehre bezeichnet die Spenden wie auch Schenkungen, Erbschaften, Schadenersatzleistungen, Dividenden, Subventionen, Zuschüsse usw. als sogenannte Nichtumsätze, welche nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 153 f., 307 ff.).
Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
Satz 1 MWSTG unterscheidet neu (anders als noch die MWSTV) explizit zwischen Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können und zum Entgelt gehören, und Spenden, die nicht in diesem Sinn eine Gegenleistung darstellen und nicht steuerbares Entgelt bilden (vgl. auch Art. 38 Abs. 8
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
Satz 1 MWSTG). Im ersten Fall, wo eine Spende Teil eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs darstellt, wird auch etwa von "unechten Spenden" oder "unechten Zuschüssen" und in der zweiten Konstellation von "echten Spenden" gesprochen (vgl. statt vieler: Baumgartner, a.a.O., Rz. 39 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1200 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2.1).
3.5 In Verhältnissen, in welchen das Vorliegen einer Spende zu prüfen ist, sind verschiedene Konstellationen möglich, je nachdem ob zwei oder drei Parteien involviert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 4; Entscheide der SRK vom 23. März 2004 [SRK 2003-056] E. 2a.ee, vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal 1/1999 S. 14 ff. E. 3c.aa, vom 26. April 2000, veröffentlicht in MWST-Journal 3/2000 S. 129 ff. E. 3b.bb). Sind drei Beteiligte vorhanden, ist als Erstes das Verhältnis zwischen dem "Spender" und dem Steuerpflichtigen, welcher die Zahlung erhält, zu untersuchen. Liegt auf dieser Ebene kein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis vor, muss weiter geprüft werden, ob die Geldleistung des "Spenders" Entgelt für die Leistung des Steuerpflichtigen an einen Dritten als Leistungsempfänger darstellt, d.h. ob es sich um eine sogenannte Entgeltauffüllung (Preisauffüllung) handelt (vgl. Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV bzw. Art. 33 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
MWSTG). Wird ein Austauschverhältnis zwischen dem "Spender" und dem Empfänger der Geldleistung aber bejaht, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob eine Preisauffüllung gegeben ist. Da die Geldleistungen des angeblichen Spenders diesfalls in einem inneren Zusammenhang mit den Leistungen des Geldempfängers an ihn stehen, können sie nicht gleichzeitig eine zusätzliche Gegenleistung (Preisauffüllung) im Verhältnis zwischen der Empfängerin der Geldleistung und dem Dritten darstellen, d.h. auch dort in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.2.4, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.4, Entscheid der SRK vom 24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 4a).
3.6 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV u.a. die Umsätze im Bereiche des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung, sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; steuerbar sind jedoch die in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen. Werden gastgewerbliche und Beherbergungsleistungen zusammen mit einer Schulungsleistung erbracht und nicht separat fakturiert, so hat die ESTV den Anteil der steuerpflichtigen Komponenten nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 E. 12.8).

Der Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer verlangt, dass die Gesamtheit der wirtschaftlichen Aktivitäten der Steuer unterliegt. In Verwirklichung dieses Prinzips wird eine möglichst umfassende Besteuerung des Konsums angestrebt. Folglich darf der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nicht durch eine extensive Auslegung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen eingeschränkt werden. Insbesondere ist die Steuerbefreiung grundsätzlich nur auf diejenige Leistung anwendbar, die direkt an den Endverbraucher geht. Die Geschäfte, die der Steuerbefreiung vorausgehen, d.h. die Vorumsätze, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht steuerbefreit (BGE 124 II 210 E. 7, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1440/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2).
3.7 Der für den Bereich des öffentlichen Rechts nunmehr in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und früher aus Art. 4 der (alten) Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 129 I 161,170 E. 4.1, 126 II 377, 387 E. 3a, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff., insbesondere Rz. 668 ff.; Pierre Moor, Droit administratif, Band I, 2. Auflage, Bern 1994, S. 428 ff.). Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631). Es müssen überdies verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend wenn:
- die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 129 I 161, 170 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.256/2003 vom 8. Januar 2004 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 626 ff.; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; vgl. Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in Zentralblatt für Schweizerisches Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002 S. 301 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die allerdings in der Lehre nicht auf einhellige Zustimmung stösst, geht im Steuerrecht - im Hinblick auf die Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip hier zukommt - der Vertrauensschutz weniger weit als in anderen Rechtsgebieten. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung von Steuerpflichtigen fällt nur dann in Betracht, wenn die genannten Voraussetzungen klar und eindeutig erfüllt sind; hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen (BGE 131 II 627, 637 E. 6.1; BGE 118 Ib 312, 316 E. 3b; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 28; contra: Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 13. Dezember 1994, veröffentlicht in VPB 60.16 E. 3c/bb; Moor, a.a.O., S. 429; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 3. Auflage, Basel 2007, § 3 Rz. 68 ff.; Jean-Marc Rivier, Droit fiscal suisse, L'imposition du revenu et de la fortune, 2. Auflage, Lausanne 1998, S. 95; Xavier Oberson/Annie Rochat Pauchard, La jurisprudence du Tribunal Fédéral rendue en 2004 en matière de TVA, in ASA 75 S. 49).
4.
Im vorliegenden Fall hat die B._______ der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Jahren 1995 bis 1999 Defizitbeiträge von insgesamt Fr. 24'947'801.-- geleistet. Umstritten ist die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation dieser Beiträge. Währenddem die ESTV die Auffassung vertritt, es handle sich um die Gegenleistung für Leistungen, welche die Beschwerdeführerin der B._______ erbrachte, macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich bei diesen Beiträgen um Stiftungseinlagen bzw. Spenden.
4.1 Aufgrund der Ausführungen der ESTV und der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation der Beiträge der B._______ an die Beschwerdeführerin nicht losgelöst von der Tätigkeit der beiden Institutionen erfolgen kann. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des Vorbringens der ESTV, wonach die B._______ die eigene Aufgabe der fachspezifischen Ausbildung an die Beschwerdeführerin übertragen habe.
4.1.1 Gemäss Stiftungsurkunde vom 8. Juni 1984 errichtete die B._______ die Beschwerdeführerin im Bestreben, zum Austausch volkswirtschaftlicher und bankfachlicher Kenntnisse über die Landesgrenzen hinweg, namentlich mit weniger entwickelten Ländern, beizutragen sowie das Verständnis für die wirtschaftliche Verflechtung der Völkergemeinschaft zu fördern. Als Zweck der Beschwerdeführerin wurde festgelegt: 1. ein Zentrum zur Ausbildung von Zentralbank-, Bank- und Wirtschaftsfachleuten aus dem In- und Ausland zu schaffen und zu betreiben, 2. den Zentralbanken sowie anderen Institutionen und Personen, die Verantwortung für Staat oder Wirtschaft tragen, eine Begegnungsstätte zur Verfügung zu stellen, 3. die historisch wertvolle Liegenschaft (...) samt dazugehörigem Landwirtschaftsbetrieb als landschaftlich geschlossene Einheit im Dorfe (...) zu erhalten (Art. 2). Unter dem Titel "Betriebsmittel" wurde festgelegt, die Stiftung beschaffe sich ihre Betriebsmittel aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens, durch regelmässige Beiträge der Stifterin im Rahmen des vom Stiftungsrat genehmigten Jahresbudgets sowie durch Zuwendungen Dritter (Art. 4).
4.1.2 Im ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 1996 führte die B._______ unter "6.4 Technische Hilfe und Ausbildung" folgendes aus: "Die B._______ leistet technische Hilfe an Zentralbanken, die sich im Aufbau oder in Umorganisation befinden. Unsere Aktionen erfolgen teils auf Anfrage des Internationalen Währungsfonds, teils im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes. Experten aus unserem Hause besuchen die betreffenden Zentralbanken und empfangen deren Mitarbeiter zu Ausbildungszwecken in der Schweiz. Im Jahre 1996 betrafen grössere Einsätze die Bank von Tansania (inländische Finanzmärkte, Devisenmarkt), die Zentralbank von Madagaskar (Interne Revision) sowie die kirgisische Nationalbank (Devisen- und Geldmarkt, Bargeldverkehr).
Das A._______ bietet unter anderem Kurse auf dem Gebiet der Geldpolitik für qualifizierte Mitabeiter der Zentralbanken von Entwicklungs- und Transformationsländern an. Im Jahre 1996 führte es fünf Zentralbankkurse mit über hundert Teilnehmern aus aller Welt durch."
In ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 1999 führte die B._______ unter "6.5 Technische Hilfe und Ausbildung" folgendes aus: "Im Jahre 1999 leistete die B._______ technische Hilfe zugunsten der Nationalbanken von Kirgisien, der Slowakei, von Tadschikistan, der Staatsbank von Vietnam und der Zentralbank der Westafrikanischen Währungsunion.
Das A._______ führte im Jahre 1999 fünf Kurse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Zentralbanken durch. Die Kurse waren der Ausbildung in den Bereichen Geldpolitik und Finanzmärkte gewidmet. Sie wurden von insgesamt rund 130 Personen aus über 90 Ländern besucht.
Zudem veranstaltete das A._______ drei wissenschaftliche Konferenzen, die sich mit ökonomischen Themen befassten, sowie ein Podiumsgespräch über die Reform von Altervorsorgesystemen. An diesen Veranstaltungen nahmen auch international bekannte Forscher teil.
Für Studierende schweizerischer Universitäten organisierte das A._______ Doktorandenkurse, an denen führende Professoren ihre wissenschaftlichen Kenntnisse in allen Hauptgebieten der Ökonomie vermittelten."
4.2 Aufgrund dieser Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ESTV zu Recht einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der B._______ andererseits annahm: Es ergibt sich offensichtlich, dass die B._______ Aufgaben, welche sie wahrnehmen wollte, durch die Beschwerdeführerin ausführen liess. Es kann festgestellt werden, dass sich Zweck und Destinatäre der Beschwerdeführerin mit den von der B._______ in diesem Bereich verfolgten Zielen und den von ihr anvisierten Empfängern der Leistungen deckten. Die Beschwerdeführerin richtete für die B._______ bzw. an deren Stelle, in einem diese interessierenden Bereich, für Dritte Kurse, Seminare und dergleichen aus; dementsprechend wurden diese Kurse in den Jahresberichten der B._______ auch unter der von ihr geleisteten technischen Hilfe und Ausbildung erwähnt. Im Gegenzug entschädigte die B._______ die Beschwerdeführerin für diese Leistungen, indem sie die Deckung derer Betriebsdefizite übernahm. In diesem Zusammenhang erscheint als relevant, dass - wie die ESTV zu Recht feststellte - die Beiträge der B._______ nicht freiwillig und nicht voraussetzungslos erfolgten, sondern die B._______ dazu aufgrund der Statuten verpflichtet war (vgl. dazu Art. 4 der Statuten). Mit Blick auf die Übereinstimmung der von der B._______ verfolgten Ziele einerseits und den von der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecken andererseits stellt die durch die B._______ eingegangene Verpflichtung zum Beitrag an die Betriebsmittel ein deutliches Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin ihre Kurse, Schulungen und dergleichen in Bereichen, welche die B._______ abdecken wollte, Dritten im Interesse der B._______ anbot. Das heisst, aus diesem Kontext ergibt sich, dass die Defizitdeckung gerade nicht zwecks unentgeltlicher Unterstützung bzw. allgemeiner Förderung der Beschwerdeführerin geleistet wurde, wie dies zur Annahme von Spenden vorausgesetzt wäre, sondern zur Abgeltung von Leistungen der Beschwerdeführerin zugunsten der B._______. Aufgrund der Gesamtumstände kann somit festgestellt werden, dass die B._______ die genannten Leistungen der Beschwerdeführerin erwartete und dafür im Gegenzug Beiträge an die Betriebsmittel leistete.
4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Unerheblich ist vorliegend, dass sich die Beiträge der B._______ am Budget der Beschwerdeführerin orientierten. Dass die B._______ für die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen nur gerade soviel bezahlte, dass deren Defizit gedeckt war, lässt keine abschliessenden Schlüsse darauf zu, ob es sich um blosse Spenden ohne Gegegenleistung handelte oder um das - auf diese Weise bestimmte - Entgelt für die erbrachten Leistungen.
Nicht stichhaltig ist sodann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 3 der Statuten, wonach die B._______ weitere Zuwendungen machen könne, hierzu jedoch keine Verpflichtung bestehe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es in Art. 3 um die weitere Äufnung des Stiftungsvermögens geht, währenddem im vorliegenden Kontext die Abgeltung der laufenden, durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten interessiert.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind im weiteren die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich aufgrund des Stiftungszweckes und des Kreises der Destinatäre kein Raum für Leistungen der Stiftung gegenüber der B._______ ergebe.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik mit den Aufgaben der B._______ argumentiert, ist einerseits festzuhalten, dass sie sich auf das für die vorliegend relevante Periode noch nicht massgebende Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (SR 951.11) bezieht. Das vorliegend noch anwendbare Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 1953 sah vor, dass die Nationalbank die Hauptaufgabe hatte, den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine den Gesamtinteressen des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen. Sie hatte die Bundesbehörden in Währungsfragen zu beraten. Die Verfolgung der vorerwähnten Zwecke durch die B._______ erscheint angesichts dieser gesetzlichen Regelung nicht a priori als ausgeschlossen. Dieser Frage muss jedoch nicht näher nachgegangen werden. Massgebend ist, dass angesichts der konkreten Zweckverfolgung durch die B._______, die sich deutlich aus ihren Jahresberichten ergibt, es keine Rolle spielen kann, was formell festgelegt wurde. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2003 (2A.450/2001) kann sie sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorliegend erbringt sie, wie vorstehend festgestellt, Leistungen für die B._______ indem sie Schulungen, Kurse etc. für Dritte an deren Stelle durchführt. Der Sachverhalt liegt also entscheidend anders als im zitierten Bundesgerichtsurteil, wo es darum ging, dass die Zuwendungen Dritter nicht Leistungen abgalten, welche die Steuerpflichtige für bzw. an Stelle dieser Dritten erbrachte, sondern dass sie ein umweltschonendes Verhalten der Steuerpflichtigen fördern sollten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2003, a.a.O. E. 4.2 f.).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angeboten gegenüber Dritten der B._______ eine steuerbare Dienstleistung erbrachte im Austausch mit der Gegenleistung der B._______, welche in der Defizitdeckung bestand. Unzweideutig stehen die beiden Leistungen einander - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - in rechtsgenügender Kausalität gegenüber, sodass sämtliche Tatbestandselemente einer mehrwertsteuerlichen Leistung vorhanden sind (E. 3.3 hievor).
5.
Zu prüfen bleibt bei diesem Zwischenergebnis, im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin, ob sie sich für eine allfällige Nichterfassung der Beiträge der B._______ mit der Mehrwertsteuer auf den Gutglaubensschutz berufen kann (dazu E. 3.7).
5.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf das Schreiben der ESTV vom 16. Mai 1995 an sie, in welchem unter Ziff. 1.2 Folgendes ausgeführt worden sei: die Zuschüsse der B._______ seien unter steuerlichen Gesichtspunkten als Leistungen zu betrachten, die Bemessungsgrundlage für steuerausgenommene Umsätze seien, wodurch diese Zuschüsse von der Steuer ausgenommen wären. Die fraglichen Ausführungen lauten wie folgt: "Im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung (Art. 47 Abs. 3 der Mehrwertsteuerverordnung) sind wir damit einverstanden, wenn die an die Leistungsempfänger kostenlos bzw. zu einem speziellen reduzierten Preis erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen zu Preisen wie für unabhängige Dritte versteuert werden. Die Zuschüsse der B._______ betrachten wir dabei unter steuerlichen Gesichtspunkten als Leistungen, die Bemessungsgrundlage sind für Umsätze, welche von der Steuer ausgenommen sind. Demzufolge sind diese Zuschüsse von der Steuer ausgenommen." Aus diesen Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die ESTV davon ausging, es handle sich bei den Leistungen der B._______ um Entgeltauffüllungen zu Gunsten der Drittkunden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 3.5). Ferner ergibt sich, dass sie eine Interpretation akzeptierte, wonach diese Entgeltauffüllungen für den - steuerausgenommenen - Schulungsbereich erfolgten. Ebenso unmissverständlich ergibt sich jedoch schliesslich aus dem Schreiben der ESTV, dass Voraussetzung dieser Betrachtungsweise die Versteuerung marktkonformer Preise im Bereiche der - steuerbaren - Umsätze aus gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen war. Dass dieser Konnex für die ESTV für deren Vorschlag entscheidend war, ist ohne weiteres nachvollziehbar: soweit nämlich einer Besteuerung von Umsätzen aus gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen keine marktkonformen Preise zugrunde gelegt worden wären, hätten die Zuschüsse der B._______ zumindest teilweise auch für diesen Bereich Entgeltauffüllungen dargestellt. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Mehrwertsteuergesetzgebung gehe nicht davon aus, dass eine Besteuerung nur erfolge, wenn ein Gewinn erzielt wird, geht sie demnach an der Sache vorbei.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keine Veranlassung gehabt davon auszugehen, die den Besuchern verrechneten Preise würden nicht dem Preis wie für unabhängige Dritte entsprechen. Aus ihrer weiteren Begründung ergibt sich jedoch, dass sie sich diesbezüglich widerspricht: sie macht geltend, Abnehmer seien insbesondere Staaten und Institutionen der Dritten Welt. Es sei offensichtlich, dass ein solcher Markt mit Preisen auf schweizerischem Niveau zuzüglich irgendwelcher Gewinnzuschläge schlichtweg eliminiert würde. Die Beschwerdeführerin würde mit den auf schweizerischem Niveau gehaltenen (hohen) Preisen schlichtweg ihre Kunden vertreiben.
Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne weiteres, dass sie selber der Ansicht ist, die verrechneten Preise würden nicht den schweizerischen Marktpreisen entsprechen. Die entsprechenden Vorbringen der ESTV werden denn auch nicht bestritten.
5.3 Massgebend ist jedoch in erster Linie, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Abnehmer der Leistungen Staaten und Institutionen der Dritten Welt waren und schweizerische Preise nicht bezahlen könnten, angesichts des seinerzeitigen Schreibens der ESTV an der Sache vorbeigehen. Dieses Schreiben konnte die Beschwerdeführerin in guten Treuen nicht anders verstehen, als dass die ESTV davon ausging, die an die Leistungsempfänger erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen würden zu einem reduzierten Preis oder kostenlos erbracht, und dass sie die Versteuerung zu Preisen wie für unabhängige Dritte verlangte. Nur unter dieser Voraussetzung macht die weitere Feststellung der ESTV Sinn, wonach sie die Zuschüsse der B._______ als Leistungen in Bezug auf die ausgenommenen Umsätze betrachtete. Diese Feststellung wäre sinnlos gewesen, wenn die ESTV die verlangten Preise bereits als marktkonform akzeptiert hätte. Das heisst, in diesem Falle hätte sich die ESTV darauf beschränken können festzustellen, die Zuschüsse der B._______ würden in die Bemessungsgrundlage für von der Steuer ausgenommene Umsätze einbezogen. Irgendwelche Erwähnung der gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen wäre dagegen nicht notwendig gewesen. Dies musste der Beschwerdeführerin ohne weiteres klar sein. Im Übrigen ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass die Erträge aus dem Hotel- und Restaurationsbereich bei weitem nicht kostendeckend waren (vgl. bf. Bel. 17). Bei dieser Sachlage musste die Beschwerdeführerin die Ausführungen der ESTV zweifellos so verstehen, dass diese die Leistungen der B._______ als Entgeltauffüllungen verstand, wobei sie damit einverstanden war, die Entgeltauffüllung auf den ausgenommenen Umsatz zu beschränken, sofern der steuerbare Teil zu Preisen wie unter unabhängigen Dritten versteuert werde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ergibt sich dies direkt aus dem Schreiben der ESTV vom 16. Mai 1995 an die Beschwerdeführerin und nicht erst gestützt auf eine interne Aktennotiz der ESTV. Dass die ESTV im angefochtenen Entscheid auf ein internes Protokoll zu einer Besprechung vom 1. März 1995 Bezug nahm und konkrete Ausführungen zur notwendigen Marge machte, ändert daran nichts. Diese konkreten Berechnungen bzw. Überlegungen könnten allenfalls relevant sein, wenn umstritten wäre, ob die Beschwerdeführerin ihre Drittpreise genügend angehoben hat. Dies ist jedoch nicht Streitthema, sondern die Beschwerdeführerin bestreitet generell die Notwendigkeit, ihre Preise anheben zu müssen und begründet dies mit dem Verweis auf die Herkunft ihrer Kunden aus Drittweltländern. Das heisst, die konkreten Ausführungen im fraglichen Besprechungsprotokoll sind nicht entscheidrelevant. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin zum genannten Besprechungsprotokoll angeblich nicht Stellung nehmen konnte, kann daher bereits aus diesem Grunde nicht als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs qualifiziert werden. Abgesehen davon weist die ESTV zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen vom Inspektor darauf hingewiesen wurde, dass ein Bruttogewinnzuschlag hätte erfolgen müssen. Das heisst, die Beschwerdeführerin hatte ohne weiteres Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. Da das Besprechungsprotokoll, bzw. die dort gemachten Feststellungen betreffend Marge o.ä., nach dem Gesagten für die Beurteilung gar nicht relevant ist, geht die Beschwerdeführerin auch fehl, wenn sie vorbringt, sie habe davon ausgehen müssen, dass die - mündlich gemachten - Vorgaben bezüglich Bruttogewinnzuschlag fallengelassen worden seien, nachdem sich im Brief vom 16. Mai 1995 nichts derartiges befinde. Wie bereits ausgeführt, ist der fragliche Brief unmissverständlich, insofern als vorausgesetzt wird, dass die steuerbaren Umsätze zu Preisen wie für unabhängige Dritte versteuert werden mussten. Wie genau diese Preise zu bestimmen sind, ist vorliegend nicht Streitthema.
5.4 Für die Interpretation des Schreibens der ESTV in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinne bzw. für die Annahme, die von der Beschwerdeführerin erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen seien effektiv zu Preisen wie für unabhängige Dritte erbracht worden, bleibt danach kein Raum. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Abrechnungen nicht an die Vorgaben gehalten hat, wie sie im Schreiben vom 16. Mai 1995 durch die ESTV festgelegt wurden. Damit kann sie sich auch nicht zu ihren Gunsten auf dieses Schreiben berufen: sie hat den Sachverhalt anders gestaltet, als er der Auskunft der ESTV verbindlich zugrunde gelegt wurde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat dies nicht zur Folge, dass lediglich die Differenz zwischen Drittpreis und effektiv versteuertem Preis Steuerfolgen unterzogen würde. Vielmehr bedeutet es, dass die Voraussetzungen für die von der ESTV angenommene rechtliche Würdigung des gesamten Sachverhalt entfallen sind, das heisst dafür, dass die B._______ Entgeltauffüllungen vorgenommen habe, welche zudem bloss die ausgenommenen Umsätze betroffen hätten.
6.
6.1 Es ergibt sich somit, dass die ESTV die Beiträge der B._______ an die Beschwerdeführerin zu Recht als steuerbar qualifizierte. Es handelt sich um die Gegenleistung der B._______ an die Beschwerdeführerin, für die von dieser an die B._______ erbrachten Leistungen. Diese bestanden darin, dass die Beschwerdeführerin für die B._______ bzw. an deren Stelle für Dritte Kurse, Seminare und dergleichen ausrichtete (E. 4.2). Das heisst, bei den vorliegend zu beurteilenden Umsätzen handelt es sich um parallele Umsätze zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen. Sie sind demnach grundsätzlich vollumfänglich steuerbar.
Die ESTV weist nun allerdings selber darauf hin, dass sie im Schreiben vom 16. Mai 1995 ausführte, die Zuschüsse der B._______ würden indirekt einen Leistungsaustausch begründen und seien für die Bemessungsgrundlage des Entgeltes mitzuberücksichtigen. Sie seien "steuerbar nach Massgabe derer Verwendung und zwar im Verhältnis der steuerbaren und den von der Steuer ausgenommenen Umsätze". Diese Ausführungen im seinerzeitigen Schreiben erfolgten offensichtlich gestützt auf den Umstand, dass die ESTV die Beiträge der B._______ als Entgelte Dritter für die von der Beschwerdeführerin gegenüber den eigentlichen Leistungsempfängern erbrachten Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 9
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
MWSTV qualifizierte. Sie sind - wie eben dargelegt - unrichtig, wenn die Beiträge der B._______ richtigerweise als Entgelt für die von der Beschwerdeführerin dieser gegenüber erbrachten Leistungen qualifiziert werden. Die ESTV weist aber zu Recht darauf hin, dass im Schreiben vom 16. Mai 1995 die fragliche Ausführung, wonach die Leistungen nur teilweise steuerbar waren, nicht von irgendwelchen weiteren Bedingungen abhängig gemacht wurde. Die - aus heutiger Sicht - unrichtige Auskunft erfolgte somit lediglich deshalb, weil die ESTV damals die Transaktionen anders qualifizierte. Dass sie dies heute - zu Recht - anders sieht, darf jedoch der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Mit der ESTV ist daher festzustellen, dass die Zuschüsse der B._______ in einen von der Steuer ausgenommenen und einen steuerbaren Teil aufzusplitten sind.
6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der ESTV vorgenommene Aufteilung zwischen den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen und den steuerbaren Umsätzen nicht. Daran ändert nichts, dass sie im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Vertrauensschutz vorbringt, lediglich die Differenz zwischen dem Drittpreis und dem effektiv versteuerten Preis hätte der mit dem Wegfall der Vertrauensgrundlage einhergehende Steuerfolge unterzogen werden sollen, geht es doch dabei um eine andere Frage. Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die von der ESTV vorgenommene Aufteilung nicht korrekt wäre. Insbesondere weist die ESTV zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Spartenrechnung führte und deshalb nicht festgestellt werden konnte, wie hoch die jeweiligen Beträge waren, die in die einzelnen Sparten flossen.
Die Aufteilung aufgrund der Umsätze, die im Übrigen nicht bestritten wird, ist daher nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die Berechnungen der geschuldeten Steuer durch die ESTV nicht zu beanstanden.
Nicht umstritten ist im Weiteren die Berechnung der Verzugszinsen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1408/2006
Datum : 13. März 2008
Publiziert : 26. März 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : MWST (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999; Spenden; Leistungsaustausch)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
MWSTG: 33 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
1    Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält.
38 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
93 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTV: 4 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
14 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
26 
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
32
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen - (Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
118-IB-312 • 124-II-193 • 126-II-249 • 126-II-377 • 126-II-443 • 129-I-161 • 131-II-627
Weitere Urteile ab 2000
2A.121/2004 • 2A.175/2002 • 2A.256/2003 • 2A.273/2004 • 2A.304/2003 • 2A.450/2001 • 2A.526/2003 • 2C.506/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • bundesverwaltungsgericht • mehrwertsteuer • gegenleistung • bundesgericht • sachverhalt • stiftung • nationalbank • frage • stelle • verzugszins • treu und glauben • geldleistung • zusicherung • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • einspracheentscheid • betriebsmittel • verhältnis zwischen • subvention • streitgegenstand
... Alle anzeigen
BVGer
A-1346/2006 • A-1354/2006 • A-1408/2006 • A-1440/2006 • A-1442/2006 • A-838/2007
AS
AS 1994/1464
VPB
60.16 • 63.93 • 69.10 • 69.126
Zeitschrift ASA
ASA 73,563 • ASA 75,49