Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1747/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA.
A-1747/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Innertkirchen, Kanton Bern, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Betrieb einer Autogarage mit Reparaturwerkstatt und Spenglerei sowie den Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen. B.
Die Beschwerdeführerin war Halterin des Lastwagens 4043 MercedesBenz 2535 6x4, Stammnummer X._______, vormals eingelöst auf das Kontrollschild AG Y._______. Mit Brief vom 18. Mai 2006 teilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) mit, das Fahrzeug weise für die Zeit vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004 eine Fahrleistung von 14'083.8 Kilometern auf. Während dieser Zeit sei das Fahrzeug aber nicht immatrikuliert gewesen. Die OZD forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Fahrleistung zu erklären. Sollte sich eine Abgabepflicht herausstellen, würden Abgaben von Fr. 7'051.05 nachgefordert. Mit Brief vom 24. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin wissen, sie habe das Fahrzeug am 21. November 2003 an Herrn B._______, Transportunternehmung, 3714 Frutigen, verkauft. Sie verlange um Mitteilung des Kilometerstandes per 21. November 2003 und per 4. Februar 2004. C.
Mit Brief vom 1. Juni 2006 berichtigte die OZD ihre im Schreiben vom 18. Mai 2006 gemachten Angaben. Die vorgehaltenen 14'083.8 Kilometer beträfen nicht die Zeitspanne vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004; vielmehr handle es sich dabei um die während den verschiedenen Deponierungen der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt gefahrenen Kilometer. Die von der Beschwerdeführerin nachgefragte Fahrleistung betreffend die Zeit vom 21. November 2003 bis 4. Februar 2006 (recte: 2004) betrage 288.2 Kilometer. Die OZD bat erneut um Stellungnahme.
D.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Brief vom 8. Juni 2006 und bestritt die Angaben der OZD. So sei der Lastwagen in der Zeit vom 12. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Ein Faxschreiben der Versicherungs-Gesellschaft Z._______ möge dies bestätigen. Sie gehe davon aus, dass über die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer bereits abgerechnet worden sei. Die Suche nach weiteren
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Unterlagen, wie von der OZD verlangt, sei umständlich und kostenintensiv. Ausserdem befinde sich ein Teil davon beim Buchhalter. Schliesslich seien "einige Kilometer für betriebsinterne Fahrten mit unserem Händlerschild" erfolgt. E.
Am 14. Juli 2006 erliess die OZD eine Nachbezugsverfügung über leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) von Fr. 6'966.55. Hinsichtlich der Zeitpunkte der In- und Ausserverkehrsetzung stützte sie sich auf die Meldungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau. Für die Erhebung der Abgabe für die Zeiträume vom 20. Februar 2001 bis 15. Januar 2002 und vom 20. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 nannte die OZD insbesondere den Brief der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2006 und den Versicherungsnachweis der Z._______ vom 2. Juni 2006 als relevant. Weil die Beschwerdeführerin bezüglich des dritten Zeitraumes (8. März 2002 bis 4. Februar 2004) keine Angaben gemacht und weder einen Kaufvertrag noch andere Unterlagen beigebracht habe, sei die Abgabe auch hier geschuldet und nachzubeziehen. Zusammenfassend ergäbe dies folgendes Bild: In- und Ausserverkehrsetzung
Kontrollschild Abgabedeponiert
periode
22.12.2000
15.01.2001
15.01.2001
31.01.2001
31.01.2001
13.02.2001
13.02.2001
19.02.2001
19.02.2001
16.01.2002
16.01.2002
19.01.2002
19.01.2002
01.03.2002
01.03.2002
07.03.2002
ab 07.03.2002
Fahrleistung/
Betrag LSVA
01.01.2001
14.01.2001
15.01.2001
31.01.2001
ordentlich
veranlagt
01.02.2001
12.02.2001
keine Fahrleistung
13.02.2001
19.02.2001
ordentlich
veranlagt
20.02.2001
15.01.2002
7'489.6 km
Fr. 3'752.90
16.01.2002
19.01.2002
keine Fahrleistung
20.01.2002
28.02.2002
3'127.0 km
Fr. 1'563.50
01.03.2002
07.03.2002
ordentlich
veranlagt
08.03.2002
04.02.2004
3'298.2 km
Fr. 1'650.15
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F.
Gegen die Verfügung der OZD erhob die Abgabepflichtige am 18. August 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und trug vor, sie könne die Abgabe auf der für die Jahre 2002 bis 2004 vorgehaltenen Fahrleistung nicht akzeptieren. Sie verfüge über das Händlerschild BE U._______. Gemäss Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt sei das Fahrzeug vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 nicht, wie vormals von ihr behauptet, eingelöst gewesen; ihre Versicherung habe diesbezüglich fehlerhafte Angaben gemacht. Herr C._______ (Vater des Geschäftsführers der A._______ AG) habe über eine Transport- und Kieswerkfirma verfügt und das Fahrzeug auch für betriebsinterne, nicht LSVA-pflichtige Fahrten eingesetzt. G.
Mit Instruktionsmassnahme vom 23. August 2006 forderte die ZRK die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe zu verbessern, widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Die nachgebesserte Beschwerde ist der ZRK am 8. September 2006 zugegangen. Die Beschwerdeführerin macht darin allgemeine Ausführungen zur Verwendung ihres Händlerschildes und zu ihrem Betrieb und weist erneut darauf hin, dass das Fahrzeug teilweise in einem Kieswerk eingesetzt worden sei. Es sei ihr aber nicht möglich, die Einsätze im einzelnen zu rekonstruieren, da diese nicht hätten weiterverrechnet werden können. H.
Im Vernehmlassungsverfahren trat die OZD mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 nochmals an die Beschwerdeführerin heran und stellte ihr die Wiedererwägung in Aussicht. Hierzu bat sie erneut um Auskünfte bezüglich jener Fahrten, welche während den Deponierungen der Kontrollschilder erfolgt waren. So habe die OZD im Zeitraum vom 13. bis 23. März 2001 eine hohe Fahrleistung festgestellt. Das gleiche gelte für die Zeit zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2001, für welche das Logfile Tageseinsätze von durchschnittlich 450 Kilometern ausweise. Ebenso erbat die OZD Angaben zum genauen Standort des Kieswerks, zu dessen Grösse und zum darin transportierten Gut. Auch die angeblich mit Händlerschildern getätigten Fahrten seien zu erläutern. I.
Aus der daraufhin erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin an die OZD, datierend vom 27. Oktober 2006, ging hervor, dass sich das Kieswerk in Gadmen im Berner Oberland befunden habe und die Ta-
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choscheiben des Fahrzeuges nicht mehr vorhanden seien. Das von der Beschwerdeführerin beigelegte Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bestätigte die der OZD bekannten Daten der In- und Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges (vgl. Tabelle hievor unter Bst. E.).
J.
Aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin zog die OZD die Verfügung nicht in Wiedererwägung. Mit Datum vom 8. Januar 2007 reichte sie die Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. K.
Am 17. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33
Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Nachdem das Verfahren bei der ZRK bzw. beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängig gemacht worden war, trat die OZD
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nochmals an die Beschwerdeführerin heran und forderte sie auf, für Zwecke einer allfälligen Wiedererwägung ergänzende Angaben zum Sachverhalt beizubringen.
Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt; Art. 54
VwVG). Für das Verwaltungsverfahren gilt insofern eine Sonderregelung, als dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1
VwVG). Unter diesen Umständen ist es sogar zulässig, dass die Vorinstanz ergänzende Abklärungen trifft (vgl. Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 8. Februar 1995, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.33 E. 3b mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7018/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2; ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 100 Rz. 3.29). Die Sachverhaltsabklärungen der OZD im Vernehmlassungsverfahren sind damit vorliegendenfalls nicht zu beanstanden. 2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Der Gesetzgeber hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und sich für eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe entschieden. Der in Art. 85
BV genannte Zweck wird in Art. 1
SVAG wiederholt und verdeutlicht. Mit der Abgabe soll beim Schwerverkehr vermehrt das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangen, wobei nicht nur die Infrastrukturkosten des Schwerverkehrs (Bau, Betrieb und Unterhalt der Strassen), sondern auch dessen externe Kosten wie ungedeckte Gesundheits-, Lärm- und Unfallkosten oder Kosten von Gebäudeschäden berücksichtigt werden (Botschaft vom 11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft], BBl 1997 VI 521, 524; KLAUS A. V ALLENDER , in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 433 f.; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 29 Rz. 21 f.; M ICHAEL BEUSCH, Lenkungsabgaben im Strassenverkehr, Zürich 1999, S. 210 ff.).
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2.2 Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SVAG). Der Vorgabe von Art. 85
BV folgend, wonach die Abgabe leistungsoder verbrauchsabhängig auszugestalten sei, hat der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage das höchstzulässige Gesamtgewicht und die gefahrenen Kilometer (Tonnenkilometer) bezeichnet (Art. 6
SVAG). 2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug und kann zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung den Einbau spezieller Geräte vorschreiben (Art. 10 Abs. 1
, Art. 11 Abs. 2
SVAG). Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät, das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert. 2.4 Die Abgabe wird für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben (Art. 2
SVAG; Urteil des Bundesverwaltunsgerichts A-1735/2006 vom 31. März 2008 E. 2.5). Eine genaue Umschreibung dessen, was unter den Begriff der öffentlichen Strasse fällt, enthalten weder SVAG noch SVAV. Das Bundesgericht knüpft an den Begriff der öffentlichen Strasse im Strassenverkehrsrecht des Bundes an (Urteil des Bundesgerichts 2A.71/2003 vom 6. Februar 2004 E. 2). Bereits der Bundesrat hat in der Botschaft hierzu auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]) verwiesen (Botschaft, a.a.O., S. 546). Demnach gelten Strassen dann als öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Dabei ist nicht massgeblich, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Entscheidend ist allein, ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Das trifft zu, wenn die Strasse einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105 E. 3). Auch der Vorplatz einer Firma fällt unter den Begriff der öffentlichen Strasse; es sei denn, der Verfügungsberechtigte tue seinen Willen, nur dessen privaten Gebrauch zu dulden, mittels signalisiertem Verbot oder Abschran-
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kung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. HANS GIGER , SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.). 2.5 Motorfahrzeuge dürfen in aller Regel nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1
SVG). Daraus und aus dem Umstand, dass die LSVA für die Benützung der öffentlichen Strasse erhoben wird, erklärt sich die gesetzliche Regelung, wonach für inländische Fahrzeuge der Beginn der Abgabepflicht auf den Tag der amtlichen Zulassung fällt und das Ende auf den Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird (Art. 12 Abs. 1
SVAG). 2.6 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der LSVA ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei hat er den Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten (Art. 4 Abs. 1
SVAG). Gemäss Botschaft zum SVAG (a.a.O., S. 546) rechtfertige es sich, Militärfahrzeuge von der Unterstellung auszunehmen, da andernfalls nur Zusatzkosten und administrative Umtriebe entstünden. Im gleichen Zusammenhang nennt die Botschaft Fahrzeuge von Verkehrsbetrieben des Bundes und konzessionierten Transportunternehmen im Linienverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge, elektrisch betriebene Fahrzeuge und Fahrzeuge für humanitäre Transporte. Würde hier die Abgabe erhoben, nähme der Staat mit der einen Hand, was er mit der anderen gegeben hat. Die Ausnahmebestimmung sei restriktiv zu handhaben; es gelte, den Grundsatz der Kostendeckung zu beachten (Botschaft, a.a.O., S. 546).
2.7 Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat in Art. 3
SVAV eine Reihe von Fahrzeugen bezeichnet, die der Abgabe nicht unterliegen. Aufgeführt sind hier u.a. auch die nicht ordentlich immatrikulierten Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 3 Abs. 1 Bst. f
SVAV). Die SVAV verweist hierzu auf Art. 22 ff
. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV, SR 741.31]). Gemäss diesen Bestimmungen werden Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern nur an Betriebe abgegeben, die u.a. Gewähr für die einwandfreie Verwendung bieten (vgl. Art. 22
, 23
und Anhang 4 VVV). Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art (Art. 24
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Abs. 1 VVV). So dürfen Händlerschilder etwa verwendet werden für Fahrten zur Behebung von Pannen, für das Abschleppen, für Probefahrten, die amtliche Fahrzeugprüfung, die Fahrt zu dieser Prüfung sowie für gewisse unentgeltliche Fahrten (Art. 24 Abs. 3
VVV). Für Sachtransporte dürfen mit Händlerschildern versehne schwere Motorfahrzeuge nur in sehr engem Rahmen eingesetzt werden, zum Beispiel, wenn für Probe- oder Prüfungsfahrten Ballast mitgeführt werden muss (Art. 24 Abs. 4
VVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Regelung betreffend die zulässigen Sachtransporte auch deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern nicht der LSVA unterliegen (Urteile des Bundesgerichts 6S.223/2004 vom 23. September 2004 E. 2.4 und 6S.22/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.3).
2.8 Die Erhebung der LSVA basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration und damit weitgehend auch für die spätere Veranlagung überbindet sowie hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, veröffentlicht in VPB 70.101 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Zu deklarieren hat der Abgabepflichtige also sämtliche abgabeerheblichen Daten, im Wesentlichen die Angaben über die Art des Fahrzeuges, dessen Verwendung und die durch das Erfassungsgerät ermittelten und registrierten gefahrenen Kilometer (E. 2.2 und 2.3 hievor). Selbstredend umfasst die Deklarationspflicht auch die Meldung, dass das Fahrzeug für abgabepflichtige Fahrten auf öffentlichen Strassen eingesetzt werde (vgl. E. 2.2 und 2.4 hievor). Hierbei handelt es sich indes nicht um eine durch den Abgabepflichtigen selbständig zu erstattende Meldung; vielmehr genügt er diesbezüglich seinen abgaberechtlichen Obliegenheiten bereits dann in rechtsgenügender Weise, wenn er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt vorschriftsgemäss ein- bzw. auslöst oder dessen amtliche Zulassung erwirkt etc. Denn die eigentliche Meldung der daraus folgenden abgabeerheblichen Daten an die OZD erfolgt im Nachgang automatisch durch das Strassenverkehrsamt (vgl. Art. 45 Abs. 1
SVAV). 2.9 Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 11 Abs. 3
SVAG; Art. 23 Abs. 3
SVAV). Sind
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die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23 Abs. 3
SVAV vorgenommene Schätzung bestreiten. Dabei obliegt es ihm, den Beweis für deren Unrichtigkeit zu erbringen. Erst wenn der Abgabepflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen volle Kognition zu. Demnach kann es nicht nur die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens der Verwaltung überprüfen (Art. 49 Bst. a
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
VwVG). Dennoch auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, a.a.O., E. 2d). 3.
3.1 Im vorliegenden Fall nicht bestritten sind die im Logfile ausgewiesenen Fahrleistungen. Auch die Daten, an welchen die Beschwerdeführerin das Fahrzeug ein- bzw. auslöste, sind nunmehr unbestritten; die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht selber ausdrücklich auf die Angaben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau.
3.2 Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kontrollschilder zurecht deponiert hat oder ob das Fahrzeug während den fraglichen Zeitspannen nicht viel eher hätte eingelöst bleiben müssen. Hierfür ist entscheidend, welche Art von Fahrten die Beschwerdeführerin während den Deponierungen getätigt hat. Handelt es sich nicht um abgabebefreite Fahrten, wäre die Deklaration von Beginn und Ende der Abgabepflicht lückenhaft bzw. widersprüchlich gewesen, was gemäss Art. 23 Abs. 3
SVAV zu einer Ermessensveranlagung führt. 3.2.1 In diesem Zusammenhang ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie habe während den Deponierungen Händlerfahrten bzw. Fahrten auf nicht öffentlichen Strassen unternommen.
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Gemäss den Meldungen des Strassenverkehrsamtes war das Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ zwischen dem 20. Februar 2001 und dem 15. Januar 2002 nicht ordentlich immatrikuliert. Dennoch wurde das Fahrzeug in dieser Zeit bewegt. Hohe Fahrleistungen von beinahe 600 Kilometern erfolgten etwa am 13., 22. oder 23. März 2001. Ein Auszug aus dem Logfile ergibt Folgendes: Datum
06.03.01
06.03.01
12.03.01
13.03.01
14.03.01
15.03.01
16.03.01
17.03.01
17.03.01
19.03.01
20.03.01
21.03.01
22.03.01
23.03.01
02.04.01
Uhrzeit Km-Stand Fahrleistung in Kilometern
16.15
215436.3
0.0
16.15
215436.3
0.1
6.31
215436.4
101.2
6.18
215537.6
599.4
7.08
216137.0
221.4
6.55
216358.4
284.9
18.15
216643.3
0.1
10.46
216643.4
0.0
10.47
216643.4
0.0
7.13
216643.4
451.1
6.27
217094.5
442.7
7.26
217537.2
489.7
6.20
218026.9
575.9
6.33
218602.8
559.3
13.44
219162.1
Ähnlich, wenn auch weniger gravierend, verhält es sich für die Zeit vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 und vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004. Während diesen Zeiten waren die Kontrollschilder ebenfalls deponiert, trotzdem weist das Logfile hohe Fahrleistungen aus. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dazu im Wesentlichen vor, ihre Fahrzeuge würden meist ihn Thun geprüft. Die Strecke von Innertkirchen, dem Sitz der Beschwerdeführerin, ins Verkehrsprüfzentrum Thun und zurück misst rund 120 Kilometer. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gleichentags noch längere Probe- und Testfahrten unternommen hätte, lägen immer noch derart hohe Tagesleistungen vor, dass die OZD berechtigte Zweifel an der korrekten und damit abgabebefreiten Verwendung der Händlerschilder haben durfte. Dies umso mehr, als dass teilweise auch für andere Tage des gleichen Monats hohe Fahrleistungen ausgewiesen sind und sehr unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug praktisch wöchentlich im Verkehrsprüfzentrum vorfahren musste. Unrealistisch scheint auch, dass solch hohe Tagesleistungen in einem Kieswerk erbracht worden sind. Das zeigt schon die simple Rechnung, wonach für eine Fahrt von
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600 Kilometern das Fahrzeug während zehn Stunden mit einer Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern hätte unterwegs sein müssen, was in einem Kieswerk nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu bewerkstelligen ist.
3.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die OZD mit guten Gründen davon ausging, das Fahrzeug hätte während der ganzen Zeit immatrikuliert bleiben müssen. Die Deklaration der Beschwerdeführerin bezüglich Beginn und Ende der Abgabepflicht war offensichtlich falsch. Die OZD nahm zu Recht eine Ermessensveranlagung vor, wobei sich diese wie unter E. 3.2 dargestellt nicht auf die Fahrleistung an sich bezog, sondern einzig auf die Frage, wann das Fahrzeug korrekterweise hätte ein- und ausgelöst werden müssen. 3.3 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die erfolgte Ermessensveranlagung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Es lag bzw. liegt an der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit zu bestreiten und darzutun, weshalb die OZD nicht die gesamte Fahrleistung in der gesamten Zeitspanne als abgaberelevant hätte qualifizieren dürfen (E. 2.9 hievor). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Vorbringen zurückzukommen, die vorgehaltenen Kilometer seien nicht abgabepflichtig, weil sie mit Händlerschildern erfolgt seien. Die OZD hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, entsprechende Belege ins Recht zu legen, namentlich Kopien der Expertisen des Strassenverkehrsamtes. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Belege beigebracht, die ihren Standpunkt, d.h. die abgabebefreite Verwendung des Fahrzeuges, gestützt hätten. Sie hält lediglich entgegen, es sei ihr nicht zumutbar, während derart langer Zeit Unterlagen aufzubewahren. Damit verkennt sie, dass das Gesetz für die Abgabeforderung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht (Art. 15
SVAG) und es der OZD unbenommen ist, während dieser Zeit nicht nur die Abgabe, sondern auch abgabeerhebliche Unterlagen nachzufordern. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass bei Fehlen tauglicher Angaben oder Unterlagen die OZD ermessensweise veranlagen kann (Art. 11 Abs. 3
SVAG) und, als Folge davon, die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung trägt. Allein aus der Tatsache, dass sie über Händlerschilder verfügt, kann die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn ein Teil der Kilometer tatsächlich auf Händlerfahrten zurückzuführen sein mag, blieb diese Verwendung unbewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit und hat auf
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die vorgehaltenen, mit dem Erfassungsgerät aufgezeichneten Kilometer die Abgabe zu entrichten. 3.4 Das Gleiche gilt mit Bezug auf das Vorbringen, wonach das Fahrzeug am 21. November 2003 an einen Dritten verkauft worden sei. Auch diese Behauptung blieb unbelegt; entsprechend geht die Fahrleistung bis zum Zeitpunkt, an welchem das Fahrzeug auf einen neuen Halter eingelöst worden ist, zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.5 Es bleibt auf die Behauptung einzugehen, der Lastwagen sei zeitweise in einem Kieswerk bewegt worden, was hiesse, dass ein Teil der Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen und damit ebenfalls nicht abgabepflichtig erfolgt wäre. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest für Fahrten hin zu diesem Kieswerk und zurück zur Garage die öffentliche Strasse benutzt wurde. Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch weist sie nach, dass das Kieswerk ein geschlossenes, keinem Dritten zugängliches Areal dargestellt hat. Die Frage, ob und bejahendenfalls wieviele Kilometer auf Fahrten im Kieswerk entfallen, kann damit offen bleiben.
3.6 Zusammenfassend ist am Vorgehen der OZD, sämtliche während den fraglichen Zeitspannen gefahrenen Kilometer als abgaberelevant einzustufen, nichts auszusetzen.
Ohnehin bliebe der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in ihrem Schreiben an die OZD vom 8. Juni 2006 selber vortrug, das Fahrzeug sei vom 20. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Sie behauptete damit zuweilen eine Abgabepflicht und ging in der Folge sogar davon aus, über die während dieser Zeit gefahrenen Kilometer sei abgerechnet worden. Von dieser Behauptung ist die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren abgerückt mit der Begründung, der von der Z._______ ausgestellte Versicherungsausweis sei fehlerhaft gewesen. Die OZD hätte sich unter diesen Umständen für die Nachbezugsverfügung vom 14. Juli 2006 zurecht auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, denn auch hier hätte bezüglich Ein- und Auslösedatum das Selbstdeklarationsprinzip gegolten. Wie das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin zu werten ist, kann indes letztlich offenbleiben, da die OZD wie dargestellt die Daten der In- und Ausserverkehrssetzung ohnehin ermessensweise festlegen durfte und in der Folge zurecht so veranlagt hat, wie wenn die Kontrollschilder nie hinterlegt worden wären.
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4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Urban Broger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand am
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1747/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. April 2008
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA, 3003 Bern Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA.
A-1747/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Innertkirchen, Kanton Bern, bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen den Betrieb einer Autogarage mit Reparaturwerkstatt und Spenglerei sowie den Handel mit und die Vermietung von Fahrzeugen. B.
Die Beschwerdeführerin war Halterin des Lastwagens 4043 MercedesBenz 2535 6x4, Stammnummer X._______, vormals eingelöst auf das Kontrollschild AG Y._______. Mit Brief vom 18. Mai 2006 teilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) mit, das Fahrzeug weise für die Zeit vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004 eine Fahrleistung von 14'083.8 Kilometern auf. Während dieser Zeit sei das Fahrzeug aber nicht immatrikuliert gewesen. Die OZD forderte die Beschwerdeführerin auf, diese Fahrleistung zu erklären. Sollte sich eine Abgabepflicht herausstellen, würden Abgaben von Fr. 7'051.05 nachgefordert. Mit Brief vom 24. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin wissen, sie habe das Fahrzeug am 21. November 2003 an Herrn B._______, Transportunternehmung, 3714 Frutigen, verkauft. Sie verlange um Mitteilung des Kilometerstandes per 21. November 2003 und per 4. Februar 2004. C.
Mit Brief vom 1. Juni 2006 berichtigte die OZD ihre im Schreiben vom 18. Mai 2006 gemachten Angaben. Die vorgehaltenen 14'083.8 Kilometer beträfen nicht die Zeitspanne vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004; vielmehr handle es sich dabei um die während den verschiedenen Deponierungen der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt gefahrenen Kilometer. Die von der Beschwerdeführerin nachgefragte Fahrleistung betreffend die Zeit vom 21. November 2003 bis 4. Februar 2006 (recte: 2004) betrage 288.2 Kilometer. Die OZD bat erneut um Stellungnahme.
D.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Brief vom 8. Juni 2006 und bestritt die Angaben der OZD. So sei der Lastwagen in der Zeit vom 12. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Ein Faxschreiben der Versicherungs-Gesellschaft Z._______ möge dies bestätigen. Sie gehe davon aus, dass über die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer bereits abgerechnet worden sei. Die Suche nach weiteren
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Unterlagen, wie von der OZD verlangt, sei umständlich und kostenintensiv. Ausserdem befinde sich ein Teil davon beim Buchhalter. Schliesslich seien "einige Kilometer für betriebsinterne Fahrten mit unserem Händlerschild" erfolgt. E.
Am 14. Juli 2006 erliess die OZD eine Nachbezugsverfügung über leistungsabhängige Schwerverkehrsabgaben (LSVA) von Fr. 6'966.55. Hinsichtlich der Zeitpunkte der In- und Ausserverkehrsetzung stützte sie sich auf die Meldungen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau. Für die Erhebung der Abgabe für die Zeiträume vom 20. Februar 2001 bis 15. Januar 2002 und vom 20. Januar 2002 bis 28. Februar 2002 nannte die OZD insbesondere den Brief der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2006 und den Versicherungsnachweis der Z._______ vom 2. Juni 2006 als relevant. Weil die Beschwerdeführerin bezüglich des dritten Zeitraumes (8. März 2002 bis 4. Februar 2004) keine Angaben gemacht und weder einen Kaufvertrag noch andere Unterlagen beigebracht habe, sei die Abgabe auch hier geschuldet und nachzubeziehen. Zusammenfassend ergäbe dies folgendes Bild: In- und Ausserverkehrsetzung
Kontrollschild Abgabedeponiert
periode
22.12.2000
15.01.2001
15.01.2001
31.01.2001
31.01.2001
13.02.2001
13.02.2001
19.02.2001
19.02.2001
16.01.2002
16.01.2002
19.01.2002
19.01.2002
01.03.2002
01.03.2002
07.03.2002
ab 07.03.2002
Fahrleistung/
Betrag LSVA
01.01.2001
14.01.2001
15.01.2001
31.01.2001
ordentlich
veranlagt
01.02.2001
12.02.2001
keine Fahrleistung
13.02.2001
19.02.2001
ordentlich
veranlagt
20.02.2001
15.01.2002
7'489.6 km
Fr. 3'752.90
16.01.2002
19.01.2002
keine Fahrleistung
20.01.2002
28.02.2002
3'127.0 km
Fr. 1'563.50
01.03.2002
07.03.2002
ordentlich
veranlagt
08.03.2002
04.02.2004
3'298.2 km
Fr. 1'650.15
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F.
Gegen die Verfügung der OZD erhob die Abgabepflichtige am 18. August 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) und trug vor, sie könne die Abgabe auf der für die Jahre 2002 bis 2004 vorgehaltenen Fahrleistung nicht akzeptieren. Sie verfüge über das Händlerschild BE U._______. Gemäss Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt sei das Fahrzeug vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 nicht, wie vormals von ihr behauptet, eingelöst gewesen; ihre Versicherung habe diesbezüglich fehlerhafte Angaben gemacht. Herr C._______ (Vater des Geschäftsführers der A._______ AG) habe über eine Transport- und Kieswerkfirma verfügt und das Fahrzeug auch für betriebsinterne, nicht LSVA-pflichtige Fahrten eingesetzt. G.
Mit Instruktionsmassnahme vom 23. August 2006 forderte die ZRK die Beschwerdeführerin auf, ihre Eingabe zu verbessern, widrigenfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Die nachgebesserte Beschwerde ist der ZRK am 8. September 2006 zugegangen. Die Beschwerdeführerin macht darin allgemeine Ausführungen zur Verwendung ihres Händlerschildes und zu ihrem Betrieb und weist erneut darauf hin, dass das Fahrzeug teilweise in einem Kieswerk eingesetzt worden sei. Es sei ihr aber nicht möglich, die Einsätze im einzelnen zu rekonstruieren, da diese nicht hätten weiterverrechnet werden können. H.
Im Vernehmlassungsverfahren trat die OZD mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 nochmals an die Beschwerdeführerin heran und stellte ihr die Wiedererwägung in Aussicht. Hierzu bat sie erneut um Auskünfte bezüglich jener Fahrten, welche während den Deponierungen der Kontrollschilder erfolgt waren. So habe die OZD im Zeitraum vom 13. bis 23. März 2001 eine hohe Fahrleistung festgestellt. Das gleiche gelte für die Zeit zwischen dem 13. und dem 19. Juli 2001, für welche das Logfile Tageseinsätze von durchschnittlich 450 Kilometern ausweise. Ebenso erbat die OZD Angaben zum genauen Standort des Kieswerks, zu dessen Grösse und zum darin transportierten Gut. Auch die angeblich mit Händlerschildern getätigten Fahrten seien zu erläutern. I.
Aus der daraufhin erfolgten Eingabe der Beschwerdeführerin an die OZD, datierend vom 27. Oktober 2006, ging hervor, dass sich das Kieswerk in Gadmen im Berner Oberland befunden habe und die Ta-
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choscheiben des Fahrzeuges nicht mehr vorhanden seien. Das von der Beschwerdeführerin beigelegte Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bestätigte die der OZD bekannten Daten der In- und Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges (vgl. Tabelle hievor unter Bst. E.).
J.
Aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin zog die OZD die Verfügung nicht in Wiedererwägung. Mit Datum vom 8. Januar 2007 reichte sie die Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. K.
Am 17. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ZRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 23 Rechtsmittel |
||||||
| Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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nochmals an die Beschwerdeführerin heran und forderte sie auf, für Zwecke einer allfälligen Wiedererwägung ergänzende Angaben zum Sachverhalt beizubringen.
Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Devolutiveffekt; Art. 54
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 54 |
||||||
| Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 1 ... [1] |
||||||
| Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. | ||||||
| Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: | ||||||
| die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; | ||||||
| die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
Seite 6
A-1747/2006
2.2 Der Bund erhebt die Abgabe seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport (Art. 3
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 3 Gegenstand |
||||||
| Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
||||||
| Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. | ||||||
| Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
||||||
| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 10 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat regelt den Vollzug. | ||||||
| Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. | ||||||
| Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 2 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 1 Begriffe [1] - (Art. 1 SVG) |
||||||
| Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. | ||||||
| Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. | ||||||
| Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. | ||||||
| Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. | ||||||
| Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4] | ||||||
| Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5] | ||||||
| Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7] | ||||||
| Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. | ||||||
| Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. | ||||||
| Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8] | ||||||
| [1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). | ||||||
Seite 7
A-1747/2006
kung kund (BGE 104 IV 105 E. 3; zum Begriff der öffentlichen Strasse vgl. HANS GIGER , SVG Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 29 f.). 2.5 Motorfahrzeuge dürfen in aller Regel nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 10 |
||||||
| Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. | ||||||
| Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht |
||||||
| Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird. | ||||||
| Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
||||||
| Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. | ||||||
| Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
2.7 Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat in Art. 3
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
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| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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A-1747/2006
Abs. 1 VVV). So dürfen Händlerschilder etwa verwendet werden für Fahrten zur Behebung von Pannen, für das Abschleppen, für Probefahrten, die amtliche Fahrzeugprüfung, die Fahrt zu dieser Prüfung sowie für gewisse unentgeltliche Fahrten (Art. 24 Abs. 3
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
2.8 Die Erhebung der LSVA basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration und damit weitgehend auch für die spätere Veranlagung überbindet sowie hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2006, veröffentlicht in VPB 70.101 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Zu deklarieren hat der Abgabepflichtige also sämtliche abgabeerheblichen Daten, im Wesentlichen die Angaben über die Art des Fahrzeuges, dessen Verwendung und die durch das Erfassungsgerät ermittelten und registrierten gefahrenen Kilometer (E. 2.2 und 2.3 hievor). Selbstredend umfasst die Deklarationspflicht auch die Meldung, dass das Fahrzeug für abgabepflichtige Fahrten auf öffentlichen Strassen eingesetzt werde (vgl. E. 2.2 und 2.4 hievor). Hierbei handelt es sich indes nicht um eine durch den Abgabepflichtigen selbständig zu erstattende Meldung; vielmehr genügt er diesbezüglich seinen abgaberechtlichen Obliegenheiten bereits dann in rechtsgenügender Weise, wenn er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt vorschriftsgemäss ein- bzw. auslöst oder dessen amtliche Zulassung erwirkt etc. Denn die eigentliche Meldung der daraus folgenden abgabeerheblichen Daten an die OZD erfolgt im Nachgang automatisch durch das Strassenverkehrsamt (vgl. Art. 45 Abs. 1
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 45 |
||||||
| Die Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und zur Anmeldung gilt auch für Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport (Art. 2 Abs. 1 Bst. k). | ||||||
| Die gefahrenen Kilometer müssen austomatisiert ermittelt werden. In Fällen nach Artikel 22 erfolgt die Ermittlung manuell. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
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A-1747/2006
die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung erfüllt, hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen des Abgabepflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Ein Abgabepflichtiger kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die gemäss Art. 23 Abs. 3
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
3.1 Im vorliegenden Fall nicht bestritten sind die im Logfile ausgewiesenen Fahrleistungen. Auch die Daten, an welchen die Beschwerdeführerin das Fahrzeug ein- bzw. auslöste, sind nunmehr unbestritten; die Beschwerdeführerin beruft sich im Verfahren vor der ZRK bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht selber ausdrücklich auf die Angaben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau.
3.2 Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Kontrollschilder zurecht deponiert hat oder ob das Fahrzeug während den fraglichen Zeitspannen nicht viel eher hätte eingelöst bleiben müssen. Hierfür ist entscheidend, welche Art von Fahrten die Beschwerdeführerin während den Deponierungen getätigt hat. Handelt es sich nicht um abgabebefreite Fahrten, wäre die Deklaration von Beginn und Ende der Abgabepflicht lückenhaft bzw. widersprüchlich gewesen, was gemäss Art. 23 Abs. 3
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
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| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
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Gemäss den Meldungen des Strassenverkehrsamtes war das Fahrzeug mit der Stammnummer X._______ zwischen dem 20. Februar 2001 und dem 15. Januar 2002 nicht ordentlich immatrikuliert. Dennoch wurde das Fahrzeug in dieser Zeit bewegt. Hohe Fahrleistungen von beinahe 600 Kilometern erfolgten etwa am 13., 22. oder 23. März 2001. Ein Auszug aus dem Logfile ergibt Folgendes: Datum
06.03.01
06.03.01
12.03.01
13.03.01
14.03.01
15.03.01
16.03.01
17.03.01
17.03.01
19.03.01
20.03.01
21.03.01
22.03.01
23.03.01
02.04.01
Uhrzeit Km-Stand Fahrleistung in Kilometern
16.15
215436.3
0.0
16.15
215436.3
0.1
6.31
215436.4
101.2
6.18
215537.6
599.4
7.08
216137.0
221.4
6.55
216358.4
284.9
18.15
216643.3
0.1
10.46
216643.4
0.0
10.47
216643.4
0.0
7.13
216643.4
451.1
6.27
217094.5
442.7
7.26
217537.2
489.7
6.20
218026.9
575.9
6.33
218602.8
559.3
13.44
219162.1
Ähnlich, wenn auch weniger gravierend, verhält es sich für die Zeit vom 20. Januar bis 28. Februar 2002 und vom 8. März 2002 bis 4. Februar 2004. Während diesen Zeiten waren die Kontrollschilder ebenfalls deponiert, trotzdem weist das Logfile hohe Fahrleistungen aus. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt dazu im Wesentlichen vor, ihre Fahrzeuge würden meist ihn Thun geprüft. Die Strecke von Innertkirchen, dem Sitz der Beschwerdeführerin, ins Verkehrsprüfzentrum Thun und zurück misst rund 120 Kilometer. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gleichentags noch längere Probe- und Testfahrten unternommen hätte, lägen immer noch derart hohe Tagesleistungen vor, dass die OZD berechtigte Zweifel an der korrekten und damit abgabebefreiten Verwendung der Händlerschilder haben durfte. Dies umso mehr, als dass teilweise auch für andere Tage des gleichen Monats hohe Fahrleistungen ausgewiesen sind und sehr unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug praktisch wöchentlich im Verkehrsprüfzentrum vorfahren musste. Unrealistisch scheint auch, dass solch hohe Tagesleistungen in einem Kieswerk erbracht worden sind. Das zeigt schon die simple Rechnung, wonach für eine Fahrt von
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600 Kilometern das Fahrzeug während zehn Stunden mit einer Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern hätte unterwegs sein müssen, was in einem Kieswerk nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu bewerkstelligen ist.
3.2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die OZD mit guten Gründen davon ausging, das Fahrzeug hätte während der ganzen Zeit immatrikuliert bleiben müssen. Die Deklaration der Beschwerdeführerin bezüglich Beginn und Ende der Abgabepflicht war offensichtlich falsch. Die OZD nahm zu Recht eine Ermessensveranlagung vor, wobei sich diese wie unter E. 3.2 dargestellt nicht auf die Fahrleistung an sich bezog, sondern einzig auf die Frage, wann das Fahrzeug korrekterweise hätte ein- und ausgelöst werden müssen. 3.3 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die erfolgte Ermessensveranlagung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Es lag bzw. liegt an der Beschwerdeführerin, die Rechtmässigkeit zu bestreiten und darzutun, weshalb die OZD nicht die gesamte Fahrleistung in der gesamten Zeitspanne als abgaberelevant hätte qualifizieren dürfen (E. 2.9 hievor). In diesem Zusammenhang ist nochmals auf das Vorbringen zurückzukommen, die vorgehaltenen Kilometer seien nicht abgabepflichtig, weil sie mit Händlerschildern erfolgt seien. Die OZD hat die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, entsprechende Belege ins Recht zu legen, namentlich Kopien der Expertisen des Strassenverkehrsamtes. Die Beschwerdeführerin hat bis dato keine Belege beigebracht, die ihren Standpunkt, d.h. die abgabebefreite Verwendung des Fahrzeuges, gestützt hätten. Sie hält lediglich entgegen, es sei ihr nicht zumutbar, während derart langer Zeit Unterlagen aufzubewahren. Damit verkennt sie, dass das Gesetz für die Abgabeforderung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht (Art. 15
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 15 Verjährung |
||||||
| Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten. | ||||||
| Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld. | ||||||
| Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. | ||||||
| In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
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die vorgehaltenen, mit dem Erfassungsgerät aufgezeichneten Kilometer die Abgabe zu entrichten. 3.4 Das Gleiche gilt mit Bezug auf das Vorbringen, wonach das Fahrzeug am 21. November 2003 an einen Dritten verkauft worden sei. Auch diese Behauptung blieb unbelegt; entsprechend geht die Fahrleistung bis zum Zeitpunkt, an welchem das Fahrzeug auf einen neuen Halter eingelöst worden ist, zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.5 Es bleibt auf die Behauptung einzugehen, der Lastwagen sei zeitweise in einem Kieswerk bewegt worden, was hiesse, dass ein Teil der Kilometer nicht auf öffentlichen Strassen und damit ebenfalls nicht abgabepflichtig erfolgt wäre. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass zumindest für Fahrten hin zu diesem Kieswerk und zurück zur Garage die öffentliche Strasse benutzt wurde. Weder behauptet die Beschwerdeführerin noch weist sie nach, dass das Kieswerk ein geschlossenes, keinem Dritten zugängliches Areal dargestellt hat. Die Frage, ob und bejahendenfalls wieviele Kilometer auf Fahrten im Kieswerk entfallen, kann damit offen bleiben.
3.6 Zusammenfassend ist am Vorgehen der OZD, sämtliche während den fraglichen Zeitspannen gefahrenen Kilometer als abgaberelevant einzustufen, nichts auszusetzen.
Ohnehin bliebe der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in ihrem Schreiben an die OZD vom 8. Juni 2006 selber vortrug, das Fahrzeug sei vom 20. Februar 2001 bis 20. Januar 2002 eingelöst gewesen. Sie behauptete damit zuweilen eine Abgabepflicht und ging in der Folge sogar davon aus, über die während dieser Zeit gefahrenen Kilometer sei abgerechnet worden. Von dieser Behauptung ist die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren abgerückt mit der Begründung, der von der Z._______ ausgestellte Versicherungsausweis sei fehlerhaft gewesen. Die OZD hätte sich unter diesen Umständen für die Nachbezugsverfügung vom 14. Juli 2006 zurecht auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt, denn auch hier hätte bezüglich Ein- und Auslösedatum das Selbstdeklarationsprinzip gegolten. Wie das diesbezügliche Verhalten der Beschwerdeführerin zu werten ist, kann indes letztlich offenbleiben, da die OZD wie dargestellt die Daten der In- und Ausserverkehrssetzung ohnehin ermessensweise festlegen durfte und in der Folge zurecht so veranlagt hat, wie wenn die Kontrollschilder nie hinterlegt worden wären.
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4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Urban Broger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand am
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Gesetzesregister
BGG 42
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SVAV 3
SVAV 23
SVAV 45
SVG 10
VGG 31
VGG 33
VGG 53
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VRV 1
VVV 22
VVV 24
VVV Anhang 4 22VVV Anhang 4 23
VwVG 37
VwVG 49
VwVG 54
VwVG 58
VwVG 63
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 1 ... [1] |
||||||
| Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. | ||||||
| Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: | ||||||
| die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; | ||||||
| die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 2 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). |
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 3 Gegenstand |
||||||
| Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 4 Ausnahmen und Befreiungen |
||||||
| Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grundsatz der verursachergerechten Anlastung der ungedeckten Kosten zu beachten. In- und ausländische Fahrzeuge müssen einander gleichgestellt sein. | ||||||
| Für den Personentransport wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt höchstens 5000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 749; BBl 2024 300). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
||||||
| Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. | ||||||
| Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 6 Grundsatz |
||||||
| Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. [1] | ||||||
| Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. | ||||||
| Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 10 Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat regelt den Vollzug. | ||||||
| Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. | ||||||
| Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2864; BBl 1999 6128). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 11 [1] Ermittlung der gefahrenen Kilometer |
||||||
| Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitzuwirken. Die Fahrstrecke muss automatisiert oder manuell ermittelt und dem BAZG gemeldet werden. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer fest. Er kann für die fälschungssichere Ermittlung der gefahrenen Kilometer den Einbau und die Verwendung von Geräten oder anderen Hilfsmitteln als Teil eines automatisierten Erfassungssystems (fahrzeugseitiges Erfassungssystem) vorschreiben. Er legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit die in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Geräte und anderen Hilfsmittel für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer im Zollgebiet verwendet werden dürfen. | ||||||
| Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. | ||||||
| Hat der Bundesrat den Einbau und die Verwendung eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems vorgeschrieben, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass das fahrzeugseitige Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug in Betrieb genommen wird. Dieses System muss während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 12 Beginn und Ende der Abgabepflicht |
||||||
| Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird. | ||||||
| Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131; BBl 2022 2323). | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 15 Verjährung |
||||||
| Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten. | ||||||
| Die Rückforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach der Bezahlung der Nichtschuld. | ||||||
| Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. | ||||||
| In jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren. | ||||||
|
SR 641.81 SVAG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz Art. 23 Rechtsmittel |
||||||
| Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. [1] | ||||||
| Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 2006 9539). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 56 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 3 Pauschal erhobene Abgabe - (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem Gesamtgewicht von über 3,5 t 650 b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t 2200 c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t 3300 d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t 4400 e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t 5000 f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren: pro 100 kg Gesamtgewicht 11 g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen: pro 100 kg Gesamtgewicht 8 | ||||||
| Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für: Franken a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 22 b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t: pro 100 kg Anhängelast 11 | ||||||
| Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt pro Aufenthaltstag im Zollgebiet: | ||||||
| für Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken; | ||||||
| für andere Fahrzeuge: 70 Franken. | ||||||
| Das BAZG kann in Einzelfällen auf Gesuch hin für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung bewilligen. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
||||||
| Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: | ||||||
| eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); | ||||||
| eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). | ||||||
| Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. | ||||||
|
SR 641.811 SVAV Verordnung vom 27. März 2024 über die Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung Art. 45 |
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| Die Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und zur Anmeldung gilt auch für Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport (Art. 2 Abs. 1 Bst. k). | ||||||
| Die gefahrenen Kilometer müssen austomatisiert ermittelt werden. In Fällen nach Artikel 22 erfolgt die Ermittlung manuell. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 10 |
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| Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. | ||||||
| Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 53 Übergangsbestimmungen |
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| Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. | ||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 4 [1] Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse |
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| In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000 | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 1 Begriffe [1] - (Art. 1 SVG) |
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| Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. | ||||||
| Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. | ||||||
| Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979 [2] über die Strassensignalisation, SSV) [3] Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. | ||||||
| Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. | ||||||
| Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV). [4] | ||||||
| Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). [5] | ||||||
| Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV [6]). [7] | ||||||
| Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. | ||||||
| Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. | ||||||
| Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. [8] | ||||||
| [1] Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931) wurden im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt. [2] SR 741.21. Heute: Signalisationsverordnung [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [6] Heute: Art. 74a Abs. 1 SSV. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410). [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1931). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 37 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 54 |
||||||
| Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 58 |
||||||
| Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. | ||||||
| Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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