Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.223/2004 /pai
Urteil vom 23. September 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern (Art. 24 Abs. 4
i.V.m. Art. 60 Ziff. 2
und Ziff. 5 Verkehrsversicherungsverordnung, VVV; SR 741.31),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 5. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 18. Mai 2001 transportierte der Chauffeur A.________ auf einem Lastwagen, der mit Händlerschildern versehen war, vier Abbruchautos. Er hatte diese auf Weisung seines Arbeitgebers X.________ bei verschiedenen Garagen abgeholt und sollte sie in die Garage X.________ transportieren.
A.b Mit Strafverfügungen vom 10. August 2001 verurteilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn A.________ und X.________ wegen missbräuchlicher Verwendung von Händlerschildern zu Bussen von 100 Franken.
Die Gebüssten erhoben Einsprache. A.________ zog in der Folge die Einsprache zurück. X.________ hielt an seiner Einsprache fest.
B.
B.a Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern sprach X.________ am 10. April 2002 der missbräuchlichen Verwendung von Händlerschildern als verantwortlicher Fahrzeughalter und Arbeitgeber (Art. 24 Abs. 4 lit. a
i.V.m. Art. 60 Ziff. 2
und Ziff. 5 VVV) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 400 Franken.
B.b Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 5. Mai 2004 die von X.________ erhobene Kassationsbeschwerde ab.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d
SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Unter anderem gestützt hierauf hat der Bundesrat am 20. November 1959 die Verordnung über Haftpflicht und Versicherung erlassen, die durch die Teilrevision vom 6. Oktober 1980 in Verkehrsversicherungsverordnung (VVV; SR 741.31) umbenannt worden ist. Diese enthält in Art. 22 ff. Bestimmungen über die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Diese Ausweise werden in Verbindung mit Händlerschildern an Betriebe abgegeben, welche die in Art. 23
VVV und im Anhang 4 zur VVV genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art (Art. 24 Abs. 1
Satz 1 VVV). Art. 24 Abs. 3
VVV listet allgemein die Fälle auf, in denen Händlerschilder verwendet werden dürfen. Art. 24 Abs. 4
VVV erwähnt im Besonderen die Fälle, in denen schwere Motorfahrzeuge mit Händlerschildern versehen werden dürfen.
Gemäss Art. 24 Abs. 4
VVV dürfen unter anderem für folgende Sachentransporte mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:
- Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen und -umbauten im eigenen Betrieb (lit. a);
- das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahe gelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises (lit. c).
Nach Art. 60 Ziff. 2
VVV wird mit Haft oder mit Busse unter anderen bestraft, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind.
Gemäss Art. 60 Ziff. 5
VVV unterstehen der Fahrzeughalter oder der Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
1.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass einzelne Teile der transportierten Abbruchautos in seinem Betrieb ausgebaut und in andere Fahrzeuge eingebaut worden seien. Somit habe er im Sinne von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV Fahrzeugteile im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb transportieren lassen. Der Transport der Abbruchautos als Ganze sei erforderlich gewesen, da der Ausbau der zur Reparatur von andern Fahrzeugen benötigten Teile aus technischen Gründen nur in seinem Betrieb und übrigens auch etwa aus Gründen des Umweltschutzes nicht irgendwo habe erfolgen können. Ein unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV fallender Sachentransport liege auch vor, wenn beispielsweise ein ganzer Fahrzeugmotor transportiert werde, obschon nur ein Teil davon, etwa ein Zylinderkopf oder eine Nockenwelle, zur Reparatur eines andern Fahrzeugs benötigt werde. Für einen Garagisten, der, wie er, Occasionsfahrzeuge durch den Einbau von Teilen aus anderen, schliesslich zur Verschrottung bestimmten Autos wieder benützbar mache, seien diese andern Autos als Ganze eine Anhäufung von Fahrzeugteilen, die für den Einbau in verschiedene Fahrzeuge verwendet
werden können. Genau zu diesem Zweck lasse die Verordnung den Gebrauch von Händlerschildern zu.
1.2 Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Darstellung tatsächlich einzelne Fahrzeugteile der am 18. Mai 2001 transportierten Abbruchautos in seinem Betrieb zur Reparatur von andern Fahrzeugen verwendete. Auch bei dieser Sachlage ist aber nach der Auffassung der Vorinstanz der inkriminierte Transport nicht ein unter Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV fallender Sachentransport, wie sich sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch aus deren Sinn und Zweck ergebe. Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV verlange nach seinem Wortlaut, dass Fahrzeugteile als solche und nicht unausgebaut in ganzen Fahrzeugen transportiert werden. Der Verordnungsgeber lasse die Verwendung von mit Händlerschildern versehenen schweren Motorfahrzeugen für Sachentransporte nur unter den in Art. 24 Abs. 4
VVV genannten engen Voraussetzungen zu, um eine Umgehung der Pflicht zur Zahlung der Schwerverkehrsabgabe, von welcher mit Händlerschildern versehene Lastwagen befreit seien, zu erschweren.
2.
2.1 Unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV fallen Transporte von "Fahrzeugteilen" ("pièces détachées de véhicules"). Ganze Fahrzeuge, auch Abbruchautos, sind offensichtlich keine Fahrzeugteile, auch nicht, wenn einzelne Teile der transportierten Abbruchautos für die Reparatur von andern Fahrzeugen verwendet werden. Die These des Beschwerdeführers, dass die Abbruchautos als Ganze für ihn "Anhäufungen von Fahrzeugteilen" seien und daher der Transport der Autos als Ganze unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV falle, erscheint reichlich konstruiert. Unerheblich ist, dass der Ausbau der Fahrzeugteile, welche für die Reparatur von andern Fahrzeugen verwendet wurden, aus diesem oder jenem Grunde nur im Betrieb des Beschwerdeführers möglich war. Ob der Transport eines Fahrzeugteils, beispielsweise eines Motors, unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV fällt, wenn nicht der ganze Motor, sondern nur ein Teil davon, etwa ein Zylinderkopf oder eine Nockenwelle, für den Einbau in ein anderes Fahrzeug verwendet wird, kann hier dahingestellt bleiben. Ein solcher Transport unterscheidet sich von dem vorliegend zu beurteilenden unter anderem darin, dass ein Motor im Unterschied zu einem
Fahrzeug immerhin ein "Fahrzeugteil" im Sinne der Bestimmung ist.
2.2 Dass der Transport von Fahrzeugen, auch Abbruchautos, nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV fällt, ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 4 lit. c
VVV betreffend das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen. Nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, die vorliegend unstreitig nicht erfüllt sind, dürfen Fahrzeuge, auch solche mit Totalschaden, auf mit Händlerschildern versehenen schweren Motorfahrzeugen transportiert werden.
2.3 Selbst wenn man aber die transportierten Abbruchautos entsprechend der Sichtweise des Beschwerdeführers als Anhäufungen von Fahrzeugteilen betrachten wollte, läge kein Sachentransport im Sinne von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV vor. Unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen nur "Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb" ("Les transports de pièces détachées de véhicules en vue d'effectuer, dans l'entreprise elle-même, des réparations ou des transformations d'un véhicule"). Dies bedeutet, dass zum einen zwischen den transportierten Fahrzeugteilen und den Reparaturen und zum andern zwischen den Transporten von Fahrzeugteilen und den Reparaturen ein Zusammenhang bestehen muss.
2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet indessen selber nicht, dass alle Fahrzeugteile, aus denen sich die transportierten Abbruchautos zusammensetzten, oder wenigstens ein wesentlicher Teil davon für die Reparatur von andern Fahrzeugen in seinem Betrieb verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer hat nach seiner eigenen Darstellung nur einzelne wenige Teile verwendet. Die transportierten Abbruchautos enthielten auch aus seiner Sicht nur einzelne verwendbare Teile und waren im Übrigen Schrott.
2.3.2 Der zudem erforderliche Zusammenhang zwischen den Transporten von Fahrzeugteilen und den Reparaturen oder Umbauten ist nur gegeben, wenn die Transporte im Hinblick auf konkret anstehende Fahrzeugreparaturen oder -umbauten erfolgen. Hingegen fehlt es am notwendigen Zusammenhang, wenn der Inhaber einer Werkstatt Fahrzeugteile transportiert, um sie zu lagern und bei Bedarf für Fahrzeugreparaturen oder -umbauten zu verwenden. Selbst wenn also der Beschwerdeführer die transportierten vier Abbruchautos als Anhäufungen von Fahrzeugteilen gelagert hätte, um bei Bedarf diesen oder jenen Bestandteil und im Laufe der Zeit fast alle Fahrzeugteile für Reparaturen und Umbauten von andern Fahrzeugen in seinem Betrieb zu verwenden, fiele der inkriminierte Transport nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV.
2.4 Die Regelung in Art. 24 Abs. 4
VVV betreffend zulässige Sachentransporte durch mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge ist auch deshalb restriktiv, weil nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff
. VVV) nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen (siehe nun Art. 3 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 6. März 2000 über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe, SR 641.811; vgl. bereits Art. 3 Abs. 1 lit. f der Verordnung vom 12. September 1984 über die Schwerverkehrsabgabe, AS 1984 S. 1026 ff.). Auch aus diesem Grunde besteht kein Anlass, die Verwendung von mit Händlerschildern versehenen Lastwagen über den insoweit klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 lit. a
und lit. c VVV hinaus für Transporte der inkriminierten Art zu gestatten.
2.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 4 lit. a
VVV vorliegend nicht erfüllt sind und daher die Verwendung eines mit Händlerschildern versehenen Lastwagens für den Transport der vier Abbruchautos unzulässig war, auch wenn einzelne Teile dieser Autos im Betrieb des Beschwerdeführers in andere Fahrzeuge eingebaut wurden.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er selber Schrottfahrzeuge mit normal eingelösten Lastwagen zu den Verwertungsbetrieben transportiere. Demgegenüber setzten verschiedene Konkurrenten für derartige Transporte mit Händlerschildern versehene Lastwagen ein, wie die beigelegten Fotos zeigten. Dieses Vorgehen von Konkurrenten werde, obschon es durch Art. 24 Abs. 4
VVV nicht gedeckt sei, von den Behörden offenbar nicht verfolgt. Demnach könne von einer restriktiven Handhabung dieser Bestimmung in der Praxis entgegen einer Bemerkung der Vorinstanz keine Rede sei. Daher sei es unzulässig, seine Verurteilung wegen der inkriminierten Transporte auch damit zu begründen, dass Art. 24 Abs. 4
VVV in der Praxis restriktiv ausgelegt und gehandhabt werde.
3.1 Damit bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel vor, was im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP). Die Frage, ob einzelne Konkurrenten Schrottfahrzeuge auf mit Händlerschildern versehenen Lastwagen zu Verwertungsbetrieben transportieren und ob ein solches Verhalten strafbar ist, bildet zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit der zitierten Behauptung sowie mit dem Hinweis auf seines Erachtens unzulässige und gleichwohl nicht geahndete Transporte von Unfallautos nach der Massenkarambolage auf der A1 bei Niederbipp im Herbst 2003 allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht beansprucht, ist die Beschwerde im Übrigen nicht ausreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern andere Personen für Sachentransporte, welche mit dem ihm zur Last gelegten vergleichbar sind, systematisch vor Strafverfolgung verschont werden.
4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1
BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.223/2004 /pai
Urteil vom 23. September 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Missbräuchliche Verwendung von Händlerschildern (Art. 24 Abs. 4
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 60 |
||||||
| Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,wird mit Busse [1] bestraft. [2] | ||||||
| Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 [3] verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, [4]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| ... [5]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. [6] [7] | ||||||
| Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. | ||||||
| Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [3] Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [4] Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). [6] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). | ||||||
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 5. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Am 18. Mai 2001 transportierte der Chauffeur A.________ auf einem Lastwagen, der mit Händlerschildern versehen war, vier Abbruchautos. Er hatte diese auf Weisung seines Arbeitgebers X.________ bei verschiedenen Garagen abgeholt und sollte sie in die Garage X.________ transportieren.
A.b Mit Strafverfügungen vom 10. August 2001 verurteilte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn A.________ und X.________ wegen missbräuchlicher Verwendung von Händlerschildern zu Bussen von 100 Franken.
Die Gebüssten erhoben Einsprache. A.________ zog in der Folge die Einsprache zurück. X.________ hielt an seiner Einsprache fest.
B.
B.a Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern sprach X.________ am 10. April 2002 der missbräuchlichen Verwendung von Händlerschildern als verantwortlicher Fahrzeughalter und Arbeitgeber (Art. 24 Abs. 4 lit. a
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 60 |
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| Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,wird mit Busse [1] bestraft. [2] | ||||||
| Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 [3] verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, [4]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| ... [5]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. [6] [7] | ||||||
| Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. | ||||||
| Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [3] Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [4] Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). [6] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). | ||||||
B.b Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 5. Mai 2004 die von X.________ erhobene Kassationsbeschwerde ab.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 23 [1] Erteilung |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und: | ||||||
| über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen; | ||||||
| Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises bieten und | ||||||
| soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
Gemäss Art. 24 Abs. 4
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
- Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen und -umbauten im eigenen Betrieb (lit. a);
- das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahe gelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises (lit. c).
Nach Art. 60 Ziff. 2
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 60 |
||||||
| Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,wird mit Busse [1] bestraft. [2] | ||||||
| Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 [3] verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, [4]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| ... [5]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. [6] [7] | ||||||
| Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. | ||||||
| Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [3] Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [4] Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). [6] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). | ||||||
Gemäss Art. 60 Ziff. 5
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 60 |
||||||
| Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,wird mit Busse [1] bestraft. [2] | ||||||
| Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 [3] verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, [4]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| ... [5]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. [6] [7] | ||||||
| Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. | ||||||
| Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [3] Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [4] Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). [6] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). | ||||||
1.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass einzelne Teile der transportierten Abbruchautos in seinem Betrieb ausgebaut und in andere Fahrzeuge eingebaut worden seien. Somit habe er im Sinne von Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
werden können. Genau zu diesem Zweck lasse die Verordnung den Gebrauch von Händlerschildern zu.
1.2 Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Darstellung tatsächlich einzelne Fahrzeugteile der am 18. Mai 2001 transportierten Abbruchautos in seinem Betrieb zur Reparatur von andern Fahrzeugen verwendete. Auch bei dieser Sachlage ist aber nach der Auffassung der Vorinstanz der inkriminierte Transport nicht ein unter Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
2.
2.1 Unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
Fahrzeug immerhin ein "Fahrzeugteil" im Sinne der Bestimmung ist.
2.2 Dass der Transport von Fahrzeugen, auch Abbruchautos, nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
2.3 Selbst wenn man aber die transportierten Abbruchautos entsprechend der Sichtweise des Beschwerdeführers als Anhäufungen von Fahrzeugteilen betrachten wollte, läge kein Sachentransport im Sinne von Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
2.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet indessen selber nicht, dass alle Fahrzeugteile, aus denen sich die transportierten Abbruchautos zusammensetzten, oder wenigstens ein wesentlicher Teil davon für die Reparatur von andern Fahrzeugen in seinem Betrieb verwendet worden seien. Der Beschwerdeführer hat nach seiner eigenen Darstellung nur einzelne wenige Teile verwendet. Die transportierten Abbruchautos enthielten auch aus seiner Sicht nur einzelne verwendbare Teile und waren im Übrigen Schrott.
2.3.2 Der zudem erforderliche Zusammenhang zwischen den Transporten von Fahrzeugteilen und den Reparaturen oder Umbauten ist nur gegeben, wenn die Transporte im Hinblick auf konkret anstehende Fahrzeugreparaturen oder -umbauten erfolgen. Hingegen fehlt es am notwendigen Zusammenhang, wenn der Inhaber einer Werkstatt Fahrzeugteile transportiert, um sie zu lagern und bei Bedarf für Fahrzeugreparaturen oder -umbauten zu verwenden. Selbst wenn also der Beschwerdeführer die transportierten vier Abbruchautos als Anhäufungen von Fahrzeugteilen gelagert hätte, um bei Bedarf diesen oder jenen Bestandteil und im Laufe der Zeit fast alle Fahrzeugteile für Reparaturen und Umbauten von andern Fahrzeugen in seinem Betrieb zu verwenden, fiele der inkriminierte Transport nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
2.4 Die Regelung in Art. 24 Abs. 4
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
2.5 Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 4 lit. a
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er selber Schrottfahrzeuge mit normal eingelösten Lastwagen zu den Verwertungsbetrieben transportiere. Demgegenüber setzten verschiedene Konkurrenten für derartige Transporte mit Händlerschildern versehene Lastwagen ein, wie die beigelegten Fotos zeigten. Dieses Vorgehen von Konkurrenten werde, obschon es durch Art. 24 Abs. 4
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
3.1 Damit bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen und Beweismittel vor, was im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit der zitierten Behauptung sowie mit dem Hinweis auf seines Erachtens unzulässige und gleichwohl nicht geahndete Transporte von Unfallautos nach der Massenkarambolage auf der A1 bei Niederbipp im Herbst 2003 allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht beansprucht, ist die Beschwerde im Übrigen nicht ausreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern andere Personen für Sachentransporte, welche mit dem ihm zur Last gelegten vergleichbar sind, systematisch vor Strafverfolgung verschont werden.
4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
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| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 273BStP 278
SVG 25
VVV 22
VVV 23
VVV 24
VVV 60
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 25 |
||||||
| Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen: | ||||||
| Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden; | ||||||
| Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs; | ||||||
| Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen; | ||||||
| Arbeitsmaschinen und Motorkarren. | ||||||
| Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: | ||||||
| Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge; | ||||||
| ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise; | ||||||
| die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge; | ||||||
| Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes; | ||||||
| Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge; | ||||||
| besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen; | ||||||
| Reklamen an Motorfahrzeugen; | ||||||
| ... | ||||||
| Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden. | ||||||
| Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über: | ||||||
| Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen; | ||||||
| Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen; | ||||||
| Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer; | ||||||
| Inhalt und Umfang der Fahreignungsuntersuchung sowie das Vorgehen bei Zweifelsfällen; | ||||||
| Mindestanforderungen an die Personen, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, an das Untersuchungsverfahren und an die Qualitätssicherung. | ||||||
| ... [6] | ||||||
| ... [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [2] Fassung gemäss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 41374149). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch geltende ursprüngliche Fassung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e siehe am Schluss des Textes. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2012 6291, 2015 2581; BBl 2010 8447). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). [7] Aufgehoben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325; BBl 1992 III 349). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 22 [1] Art und Natur der Ausweise |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: | ||||||
| Motorwagen; | ||||||
| Motorräder; | ||||||
| Kleinmotorräder; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche [2] Motorfahrzeuge; | ||||||
| Arbeitsmotorfahrzeuge; | ||||||
| Anhänger. | ||||||
| Ausser an den Fahrzeugen nach Absatz 1 dürfen verwendet werden: [3] | ||||||
| Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind; | ||||||
| das Händlerschild für Motorräder an allen Motorfahrzeugen, die keine Motorwagen sind; | ||||||
| das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern; | ||||||
| alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie; | ||||||
| das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen. [8] | ||||||
| Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden. [9] | ||||||
| Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 249). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [4] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [5] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). Die Berichtigung vom 24. Sept. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 578). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [9] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 23 [1] Erteilung |
||||||
| Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und: | ||||||
| über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen; | ||||||
| Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv- Fahrzeugausweises bieten und | ||||||
| soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. | ||||||
| Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). | ||||||
|
SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 24 [1] Verwendung |
||||||
| Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. | ||||||
| Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG). | ||||||
| Händlerschilder dürfen verwendet werden: | ||||||
| zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; | ||||||
| zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; | ||||||
| zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; | ||||||
| zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; | ||||||
| für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; | ||||||
| für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. | ||||||
| Mit Händlerschildern versehene Motorfahrzeuge und Transportanhänger, deren Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS [2]) je über 3,50 t liegt, dürfen nur für folgende Sachentransporte verwendet werden: [3] | ||||||
| Transporte von Fahrzeugteilen im Zusammenhang mit Fahrzeugreparaturen oder -umbauten im eigenen Betrieb; | ||||||
| das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b-e; | ||||||
| das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises. | ||||||
| In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a und f sowie Absatz 4 Buchstaben a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 [4] versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Absatz 4 Buchstabe a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind. [5] | ||||||
| Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z. B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. [6] Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der Zusatzversicherung nach Artikel 12. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [2] SR 741.41 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 645). [4] SR 641.51 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Automobilsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3058). [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). | ||||||
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SR 741.31 VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Art. 60 |
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| Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt,wird mit Busse [1] bestraft. [2] | ||||||
| Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 [3] verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, [4]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| ... [5]wird mit Busse bestraft. | ||||||
| Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. [6] [7] | ||||||
| Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. | ||||||
| Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. | ||||||
| [1] Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [3] Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). [4] Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). [5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). [6] Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). | ||||||
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