Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-832/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

vertreten durchMLaw Aron Liechti,
Parteien
_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission

der Immobilienwirtschaft (SFPKIW),

c/o SVIT Schweiz, Puls 5,

Giessereistrasse 18, 8005 Zürich,

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand 2016.

Sachverhalt:

A.
Im Sommer 2016 legte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand ab. Mit Notenblatt vom 26. September 2016 teilte ihm die Schweizerische Fachprüfungskommission der Immobilienwirtschaft (SFPKIW; nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden wie folgt bewertet:

Schriftliche Prüfungen

Unternehmensführung zweifach3.5

Immobilienbewirtschaftungdispensiert

Immobilienvermarktung4.5

Immobilienbewertungdispensiert

Immobilientreuhand zweifach4.0

Mündliche Prüfungen

Unternehmensführung3.5

Immobilientreuhand3.0

Diplomarbeit

Diplomarbeit (Diplomarbeit 5.0 / Kolloquium 5.0) zweifach5.0

Gewichtetes Mittel aller Prüfungsteile4.0

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2016 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, im Folgenden: Vorinstanz). Im Wesentlichen begehrte er in Bezug auf die schriftliche und mündliche Prüfung im Fach "Unternehmensführung" sowie die mündliche Prüfung im Fach "Immobilientreuhand" umfassende Akteneinsicht und eine Neubewertung bzw. Überprüfung der Bewertung der Prüfungsleistungen inkl. Notenberichtigung.

B.b Am 6. Dezember 2016 verfügte die Vorinstanz, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. November 2016 nicht eingetreten werde. Sie widerrief diese Verfügung aber am 21. Dezember 2016.

B.c Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde vom 3. November 2016 ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung weder im schriftlichen Prüfungsteil "Unternehmensführung" noch in den mündlichen Prüfungsteilen "Unternehmensführung" und "Immobilientreuhand" willkürlich sei und die erteilten Noten gerechtfertigt erschienen. Die Stellungnahmen der Erstinstanz ersetzten die Musterlösung, womit keine weitergehenden Ansprüche auf Akteneinsicht bestünden.

C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Begehren erhoben:

"1.Es sei der Beschwerdeentscheid des SBFI vom 17. Januar 2019 aufzuheben.

2.Es seien die beantragten Punkte und die vor der Vorinstanz von der Prüfungskommission anerkannten Punkte zuzusprechen und die Note der Teilprüfung Unternehmensführung (schriftlich) auf mindestens 4.0 festzusetzen.

3.Es sei die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2016 des Beschwerdeführers als bestanden zu bewerten und das Diplom zuzusprechen.

4.Eventualiter sei die Wiederholung der Teilprüfung Unternehmensführung (schriftlich) durch den Beschwerdeführer zum nächst möglichen Termin anzuordnen.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Zudem beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es sei die Musterlösung "Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2016" von der Erstinstanz herauszugeben.

Er begründet seine Anträge im Wesentlichen mit einer qualitativ ungenügenden Überprüfung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Er rügt diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots. Die Erstinstanz habe durch mehrfache Unterlassung der Nennung der richtigen Lösungen ihre Begründungspflicht verletzt. Solange die Erstinstanz diese Lösungen nicht aufzeige, sei es ihm nicht möglich, die Beurteilung nachzuvollziehen und sein Ergebnis anzufechten.

D.

D.a In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Begründungspflicht nicht verletzt zu haben. Die Erstinstanz habe die Mängel in den Prüfungsantworten und die vom Kandidaten erwarteten korrekten Antworten zu den gestellten Fragen genannt. Die Vorinstanz ist der Ansicht, weder eine formelle Rechtsverweigerung begangen noch willkürlich gehandelt zu haben. Eine Edition der Musterlösung widerspreche der bewährten und unumstrittenen Praxis.

D.b Die Erstinstanz ersucht in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2019 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerde vom 17. Februar 2019 an der Note im Fach "Unternehmensführung schriftlich" nichts ändere.

E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 2. September 2019 im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren und der Begründung fest.

F.
Mit Eingabe vom 16. September 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik und hält an ihrem Rechtsbegehren fest.

G.
Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2019 ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich - ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) - in ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend deren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- bzw. Vorinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.3, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.3 und B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu: Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011, S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit weiteren Hinweisen, wonach eine Auseinandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungsnachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4, B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 und B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, und 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3 und B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer (Urteile des BVGer B-1364/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Das eidgenössische Diplom als Immobilientreuhänder erhält, wer die höhere Fachprüfung für Immobilientreuhand, das heisst die Diplomprüfung, mit Erfolg bestanden hat (Art. 43 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 43 Fachausweis und Diplom; Registereintrag - 1 Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
1    Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.
2    Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.
3    Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.
BBG i.V.m. Ziff. 7.1 der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänderin und Immobilientreuhänder, genehmigt am 25. April 2012; nachfolgend: Prüfungsordnung).

3.2 Laut der Prüfungsordnung werden die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung). Die höhere Fachprüfung gilt als bestanden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens in zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4.0 erteilt wird; c) keine Prüfungsteilnote unter 3.0 liegt (Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung).

3.3 Der Beschwerdeführer erzielte eine gewichtete Gesamtnote von 4.0. Damit erfüllt er die Voraussetzung a) von Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung. In den Teilprüfungen "Unternehmensführung schriftlich" (3.5), "Unternehmensführung mündlich" (3.5) und "Immobilientreuhand mündlich" (3.0) wurde er jedoch mit Noten unter 4.0 bewertet. Aufgrund dieser drei ungenügenden Noten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung b) der eben erwähnten Ziff. 6.41 nicht, weshalb die Erstinstanz die höhere Fachprüfung als nicht bestanden qualifizierte.

4.

4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Korrektur verschiedener Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils "Unternehmensführung" nicht klar aufgezeigt, weshalb seine Antwort falsch und was für den Erhalt der vollen Punktzahl zu ergänzen gewesen sei bzw. die richtige Lösung gewesen wäre. Bei verschiedenen Aufgaben habe die Vorinstanz nachträgliche Ausführungen zur Frage, ob eine Antwort korrekt sei oder nicht, nicht berücksichtigt.

4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 137 II 226 E. 3.2, 136 I 184 E. 2.2.1 und 133 III 439 E. 3.3, je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Es genügt, wenn sie im Rechtsmittelverfahren die ausführlichere Begründung nachliefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.2 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1; Urteil des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 5.1 mit weiterem Hinweis). Die Prüfungsbehörde muss sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1, B-6171/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 3.1 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1.1).

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine nähere Begründung seiner Note in der Teilprüfung "Unternehmensführung (schriftlich)". Die Vorinstanz hat inzwischen am 28. Juni 2019 eine (undatierte) ergänzende ausführliche Stellungnahme der korrigierenden Experten (Erstinstanz) eingereicht und die eben erwähnte Note näher begründet. In dieser ergänzenden Stellungnahme setzen sich die Experten detailliert mit jeder einzelnen Rüge des Beschwerdeführers auseinander. Die Experten begründen, wie sie die beanstandeten Aufgaben bewertet haben und warum sie dem Beschwerdeführer für seine Antwort jeweils nicht die verlangte Punktzahl vergeben haben, bzw. welche Lösungen für das Erreichen der vollen Punktzahl erwartet gewesen wären (vgl. ausführlicher dazu E. 6 f. hiernach). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gewährt, zu den am 28. Juni 2019 eingereichten Ausführungen der Experten mittels einer Replik Stellung zu nehmen. Mit der vorerwähnten Expertenstellungnahme liegt praxisgemäss eine hinreichende Begründung der Erst- bzw. Vorinstanz für die Benotung bzw. Beurteilung der beanstandeten Teilprüfung vor. Durch das beschriebene Vorgehen hat die Erst- bzw. Vorinstanz dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinn der oben in E. 4.2 wiedergegebenen Rechtsprechung Genüge getan. Es liegt somit keine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor.

4.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, gewissermassen als "Oberprüfungskommission", die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung gewissermassen zu wiederholen. Dies gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit fehlen, darf sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, das heisst darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/10 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-623/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2).

4.5 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid kurz dargelegt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollständig hält. Diese Einschätzung ist, anders als in der Beschwerde und der Replik gerügt, auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (E. 6 f.) zu den einzelnen Aufgaben ergibt. Vielmehr äussern sich die Experten hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerdeführers. Von einer inhaltlich ungenügenden Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren kann deshalb insofern keine Rede sein. Entgegen der nicht näher substantiierten Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 3) liegt weder eine formelle Rechtsverweigerung oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts vor, noch ist die vorinstanzliche Begründung willkürlich abgefasst.

5.
Ferner verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe der Musterlösung "Höhere Fachprüfung für Immobilientreuhänder 2016". Er begründet dies damit, dass die Erstinstanz "angehalten" sei, die richtigen Lösungen aufzuzeigen. Er bezieht sein Begehren sinngemäss auf die schriftliche Teilprüfung in Unternehmensführung.

5.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) beinhaltet auch das in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG konkretisierte Recht auf Akteneinsicht. Dieses beinhaltet den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 80 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG).

5.2 Vom Geltungsbereich des Akteneinsichtsrechts ausgeschlossen bleiben nach ständiger Praxis jedoch sog. verwaltungsinterne Akten, also Akten, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Willensbildung dienen und insofern lediglich für den verwaltungsinternen Eigengebrauch bestimmt sind (Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweis). Bei Musterlösungen handelt es sich um solche verwaltungsinternen Akten, weshalb sie in prüfungsrechtlichen Belangen nicht einsichtsfähig sind. Eine Edition kann nur dann ausnahmsweise verlangt werden, wenn in der Musterlösung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein selbständiges Bewertungsraster vorliegt (vgl. BVGE 2010/10 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer B-352/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.3 In casu stellen die eingereichten Auszüge aus der schriftlichen Teilprüfung des Beschwerdeführers in "Unternehmensführung (schriftlich)" (Beschwerdebeilage 3 sowie Beilagen C, D, H, P und Q der Vernehmlassungsbeilage 10) pro gerügte Teilaufgabe die jeweils maximal erzielbare Punktzahl der vom Beschwerdeführer erreichten Punktzahl gegenüber. Aus der Stellungnahme der Examinatoren vom 28. Juni 2019 (dazu oben E. 4.3) gehen die von diesen jeweils erwarteten Antworten hervor. Insofern kann den obgenannten Beilagen ein selbständiges Bewertungsraster entnommen werden. Nach dem Gesagten (E. 5.2) erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht vorliegend nicht auf die verlangte Musterlösung. Eine mit dieser in Zusammenhang stehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nicht gegeben. Mithin hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in die verlangte Musterlösung.

6.
In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Fach "Unternehmensführung schriftlich". In diesem Fach erhielt er, einschliesslich der im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren von der Erst- bzw. Vorinstanz zusätzlich zugestandenen 11.5 Punkte gesamthaft 129.0 Punkte. Damit erreicht er unverändert die Note 3.5 (vgl. Stellungnahme der Erstinstanz vom 28. Juni 2019). Wie viele Punkte dem Beschwerdeführer bis zur Note 4.0 fehlen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht aus den Akten nicht, kann aus den nachfolgenden Gründen in casu aber offengelassen werden. Eine Härtefallklausel besteht soweit ersichtlich nicht.

6.1 Bei den Aufgaben A1a, A1b, A3b, A4a, A5c, A5e, A9c, B10b, B12c, B14c, C2, C4b, C4e, D1b, D2b und D7a beantragt der Beschwerdeführer - neben den bereits zugestandenen - keine zusätzlichen Punkte (vgl. Beschwerde, S. 4-8 und 10 f.), weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist.

6.2 Auf ungenügend oder überhaupt nicht substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Gericht nicht detailliert einzugehen (vgl. oben E. 2.4). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, dass zu den Aufgaben A8, A9a, A9b, A9d, B11f, B19, C7b und D5a zusätzliche Punkte zu erteilen seien (Beschwerde, S. 9-11). Er legt aber bei diesen Aufgaben weder in der Beschwerde noch in der Replik näher dar, aus welchem Grund er bei den betreffenden Bewertungselementen zusätzliche Punkte erhalten sollte. So belässt er es beispielsweise bei den Aufgaben A8, A9a, A9b, B11f, C7b und D5a bei der Rüge, dass sich die Vorinstanz nicht qualitativ mit seinen Vorbringen befasst habe, und verweist im Übrigen auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (Beschwerde, S. 9-11). Diese Begründung ist vorliegend angesichts der inzwischen zusätzlich erfolgten detaillierten Stellungnahme der Erstinstanz ungenügend. Was die Bewertung der Aufgabe A5d anbelangt, beantragt der Beschwerdeführer zwar einen Zusatzpunkt (Beschwerde, S. 8) mit der ausdrücklichen Begründung, dass die Erstinstanz "Lösungsvorschläge" nenne, was implizit bedeute, dass das Lösungsmuster nicht abschliessend sei (Replik, S. 2). Auch diese Begründung führt der Beschwerdeführer jedoch nicht näher aus (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2), so dass sie nicht ausreicht. Denn es bleibt dabei namentlich unklar, wieso gerade sein Lösungsvorschlag richtig ist und im Vergleich zur erzielten Punktezahl höher bewertet werden sollte. Die jeweiligen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren genügen nicht. So geht aus diesen Hinweisen jeweils nicht hervor, wie er die im vorliegenden Verfahren beantragten Zusatzpunkte genau begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den eben erwähnten Aufgaben vermögen die jeweilige Expertenbeurteilung damit infolge unzureichender Substantiierung von vornherein nicht infrage zu stellen. Auf diese ist nachfolgend nicht weiter einzugehen.

7.
Im Folgenden ist nur auf die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend substantiierten Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

7.1

7.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung eines Zusatzpunkts bei der Aufgabe A3a. Er habe als Antwort die "Ist-Soll[-]Bedarfsplanung" genannt, womit der quantitative Personalbedarf ermittelt werden könne. Seine Antwort könne eine "Grundlage" zur Personalbedarfsermittlung darstellen (Beschwerde, S. 4). Im Handout der Fachhochschule Düsseldorf, Fachbereich Wirtschaft, Modul Betriebswirtschaftslehre, Themenbereich Personalbedarfsermittlung (Anhang 3 der Beschwerde vom 3. November 2016), werde die erfragte Personalbedarfsermittlung über den Ist- und den Soll-Bestand vorgenommen (Replik, S. 1).

7.1.2 Laut der Stellungnahme der Erstinstanz vom 28. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer die Frage hinsichtlich der "Soll-Ist-Bedarfsplanung" beantwortet. Diese Antwort ist nach Ansicht der Experten jedoch nicht korrekt. Denn der Beschäftigungsgrad setze sich zusammen aus der Ist-Produktion und der Kann-Produktion, also dem Verhältnis zwischen vorhandener Kapazität und effektiver Ausnutzung. Die "produzierte Menge" und der "Beschäftigungsgrad" seien gesucht gewesen. Die an der Prüfung erwähnten Antworten der Kandidaten müssten eindeutig und klar sein. Eine nachträgliche Erklärung und Umschreibung einer gegebenen Antwort sei für eine erneute Prüfungsbewertung nicht zulässig. Der Antrag auf Erhöhung der Punktezahl um einen Punkt werde deshalb abgelehnt.

Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern er die produzierte Menge und den Beschäftigungsgrad richtig berechnet habe. Demgegenüber überzeugt die Beurteilung der Erstinstanz und ist daher nicht zu beanstanden.

7.2

7.2.1 Bei der Aufgabe A3c waren drei Gründe dafür zu nennen, warum die unter der Aufgabe A3b vorgenommene Personalbedarfsberechnung in der Praxis nur selten in dieser Art und Weise angewendet werde. Der Beschwerdeführer begehrt hier die Zusprechung von zwei Zusatzpunkten (Beschwerde, S. 5). Die Erstinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass ihre Musterlösung abschliessend und absolut gelte. Aus seiner Sicht handelt es sich um Lösungsvorschläge (analog der Aufgaben A4b, A4c und A5d). Die Erstinstanz äussere sich nicht dazu, wieso seine Antworten falsch seien bzw. nicht die Maximalpunktzahl erhielten. Im Gegenteil werde durch Vergabe eines halben Zusatzpunkts für "statisch und ungenau" die (wenn auch nur teilweise) Richtigkeit der Antwort anerkannt (Replik, S. 2).

7.2.2 Laut der Erstinstanz hat der Beschwerdeführer die Frage nach drei Gründen für die seltene Anwendung der erwähnten Personalbedarfsberechnung (oben E. 7.2.1) mangelhaft bzw. nur teilweise korrekt beantwortet. Die korrekten Antworten für diese Aufgabe wären gewesen:

Nur für einfache, klar abgrenzbare Arbeiten geeignet. In der Praxis oft nicht möglich.

Keine Berücksichtigung saisonaler Schwankungen.

Erfassung der Daten in der Praxis nicht einfach.

Vernachlässigung qualitativer Personaldaten.

Keine Berücksichtigung unterschiedlicher Produktivität der einzelnen Mitarbeiter.

Es werde - so die Erstinstanz weiter - von den Kandidaten verlangt, dass die Antworten klar und deutlich zum Ausdruck brächten, was der Kandidat genau meine. Dem Antrag auf Erhöhung der Punktezahl von zwei auf drei Punkte werde nicht entsprochen (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).

Diese Beurteilung der Erstinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn wie erwähnt (E. 2.3) liegt die Vergabe der Anzahl Punkte für nur teilweise richtige Antworten im Ermessen der korrigierenden Experten. Der Beschwerdeführer vermag im Gegenzug nicht darzulegen, inwiefern diese Beurteilung offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen ist, weshalb diesbezüglich auf die Einschätzung der Experten abzustellen ist.

7.3

7.3.1 Der Beschwerdeführer begehrt ferner die Zusprechung eines halben Zusatzpunkts bei der Aufgabe A4b. In seiner Antwort auf die Frage nach zwei Vorteilen eines Assessment Centers habe er zwei richtige Gründe genannt. Aufgrund der offenen Fragestellung seien an die Richtigkeit einer Antwort keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Beschwerde, S. 6). Es werde in der Aufgabenstellung keine vertiefte Beantwortung aus mehreren Perspektiven verlangt. Die Erstinstanz nenne "Lösungsvorschläge", was impliziere, dass das Lösungsmuster nicht abschliessend sei (Replik, S. 2).

7.3.2 Die Erstinstanz weist für diese Aufgabe demgegenüber auf folgenden Lösungsvorschlag hin:

systematischer Ablauf;

Fokussierung auf direkt beobachtbare Verhaltensmerkmale aus dem zukünftigen Tätigkeitsfeld;

mehrfache Erfassung des gleichen Fähigkeitsmerkmals im Methodenverbund;

der Einsatz mehrerer Beobachter;

die Möglichkeit des direkten Vergleichs zwischen den Bewerbern.

Zwei Antworten seien gesucht gewesen. Je korrekte Antwort werde ein halber Punkt erteilt, für diese Aufgabe maximal ein Punkt. Der Beschwerdeführer gebe sowohl beim Vor- als auch beim Nachteil jeweils sehr ähnliche Antworten, nämlich: "Die Unternehmung lernt den Kandidaten sehr gut in Sachen Fach-/Methoden- und Sozialkompetenz kennen" (Vorteil) und "Es (das Assessment Center) kann nicht immer das eigentliche Bild eines Kandidaten erkennen, sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht" (Nachteil). Der Beschwerdeführer habe die Fragen oft oberflächlich beantwortet und diese nur aus einer Perspektive beleuchtet. Dies führe nicht automatisch zu einer vereinfachten Punktevergabe. Dem Antrag auf Erhöhung der Punktezahl werde nicht entsprochen (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Ähnlichkeit seiner beiden Antworten nicht. Die Beurteilung von teilrichtigen oder gleichwertigen Antworten im Rahmen der Punktevergabe liegt wie erwähnt (E. 2.3) im Ermessen der korrigierenden Experten. Auch wenn die Fragestellung offen formuliert sein mag, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, inwiefern seine Antwort zur Aufgabe A4b dem erstinstanzlichen Lösungsvorschlag (E. 7.3.2) offensichtlich gleichwertig ist. Demgegenüber ist die Beurteilung der Erstinstanz - auch angesichts des nur geringfügigen Punktabzugs von einem halben Punkt - vertretbar.

7.4

7.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann Antrag auf Zusprechung eines halben Zusatzpunkts bei der Aufgabe A4c. Er habe zwei korrekte Antworten auf die Frage nach zwei Nachteilen eines Assessment Centers geliefert (Beschwerde, S. 6 f.). Es werde in der Aufgabenstellung keine vertiefte Beantwortung aus mehreren Perspektiven verlangt. Die Erstinstanz nenne "Lösungsvorschläge", was auch hier implizit bedeute, dass das Lösungsmuster nicht abschliessend sei (Replik, S. 2).

7.4.2 Laut der Erstinstanz können dem Beschwerdeführer für seinen "zweiten Nachteil" keine weiteren Punkte erteilt werden. Für seine beiden Antworten "kostenintensiv" sowie "Es kann nicht immer das eigentliche Bild eines Kandidaten erkennen (in positiver sowie auch in negativer Hinsicht)" habe der Kandidat einen halben von maximal einem Punkt erhalten. Der Lösungsvorschlag zu dieser Aufgabe laute wie folgt:

hohe Kosten;

Trainierbarkeit.

Ferner wiederholt die Erstinstanz die zur Aufgabe A4b festgehaltene Begründung (E. 7.3.2), wonach der Beschwerdeführer beim Vor- und Nachteil jeweils sehr ähnliche Antworten gegeben sowie die Fragen oft oberflächlich beantwortet und diese nur aus einer Perspektive beleuchtet habe. Dem Antrag auf Erhöhung der Punktezahl werde nicht entsprochen (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).

Wie im letzten Absatz von E. 7.3.2 bereits erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer die Ähnlichkeit der besagten beiden Antworten nicht und steht es im Ermessen der korrigierenden Experten, wie viele Punkte für diese beiden Antworten zu erteilen sind (E. 2.3 hiervor). Obgleich die Fragestellung auch hier offen formuliert ist, gelingt es dem Beschwerdeführer sowohl inhaltlich, als auch mittels Beweismitteln erneut nicht darzulegen, weshalb seine beiden Antworten einzeln betrachtet jenen des erstinstanzlichen Lösungsvorschlags offensichtlich gleichwertig sein sollen. Die erstinstanzliche Beurteilung der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers zur Aufgabe A4c ist schlüssig und vertretbar.

7.5

7.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Zusprechung eines Zusatzpunkts bei der Aufgabe A5a (Beschwerde, S. 7). Diese fragte danach, welche Phase des Personalmanagements die Mitarbeitereinführung darstelle. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Lösung gemäss der Erstinstanz nicht die "Nennung einer Phase in Form eines Substantivs", sondern eine "numerische Nennung (Phase) eines Prozesses (Personalgewinnungsprozess bzw. Personaleinsatz)" verlange. Dies gehe aus der Fragenstellung nicht hervor, womit diese als unklar zu rügen sei (Replik, S. 2).

7.5.2 Die Erstinstanz legt hiergegen dar, dass die Antwort des Beschwerdeführers "Einführungsphase" wie auch die Bemerkung, dass sich die Antwort gemäss der erstinstanzlichen Stellungnahme auf weitere Phasen hätte beziehen sollen, falsch sei. Die Fragestellung sei klar formuliert gewesen. Massgebend sei die Wegleitung. Die Personalteilbereiche könnten in die sechs Teilbereiche Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -einsatz, -motivation, -honorierung und -freistellung eingeteilt werden. Die Mitarbeitereinführung stelle entweder die letzte Phase des Personalgewinnungsprozesses (-beschaffung) oder die erste Phase des Personaleinsatzes dar. Beide Antworten wären als korrekt befunden worden. Der Beschwerdeführer gebe hier keine konkrete Antwort zum Personalteilbereich, sondern begnüge sich mit der oberflächlichen Nennung der "Einführungsphase". Die Frage, welche Phase des Personalteilbereichs die Mitarbeitereinführung darstelle, sei klar formuliert. Dementsprechend werde eine aussagekräftige, auf dieses Thema bezogene Antwort erwartet. Dem Antrag auf Erhöhung der Punktezahl um einen Punkt werde daher nicht entsprochen (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).

Aus diesen Ausführungen der Erstinstanz geht hervor, dass letztere entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine "numerische Nennung (Phase) eines Prozesses" erwartete. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine numerische Nennung verlangt worden sei, ist deshalb unbegründet. Die Bewertung der Erstinstanz ist mithin schlüssig und nicht zu beanstanden.

7.6

7.6.1 Der Beschwerdeführer begehrt sodann die Zusprechung eines Zusatzpunkts bei der Aufgabe A6. Bei dieser waren für jedes der Konzepte "near-the-job", "out-of-the-job", "along-the-job" und "off-the-job" Massnahmen zu nennen. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, die Erstinstanz habe seine Antworten als Beispiele qualifiziert, ohne aufzuzeigen, was die Unterschiede zwischen Beispielen und Massnahmen seien (Beschwerde, S. 8). Seine Antworten seien Beispiele zu Massnahmen (Beschwerde, S. 9). Neuerdings setze die Erstinstanz voraus, dass die Massnahmen die Handlung näher beschrieben. Dies sei aus der Fragestellung nicht hervorgegangen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass dies aus seinen Antworten nicht hervorgegangen sei. In ihren Lösungen nenne die Erstinstanz zum Teil nur ein Beispiel (so Laufbahnplanung bei along-the-job). Somit könne davon ausgegangen werden, dass ein Beispiel zur Maximalpunktzahl pro Teilaufgabe von einem Punkt ausreichend sei (Replik, S. 2). Was die Teilaufgabe along-the-job betreffe, sei die Weiterbildung und Entwicklung eines Mitarbeiters in der Laufbahnplanung enthalten. Die Schullösungsvorschläge des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft SVIT würden die Karriere- und Nachwuchsförderung als Lösung nennen. Es sei aus seiner Sicht - so der Beschwerdeführer abschliessend - nicht nachvollziehbar, wieso seine Antwort nicht mit der vollen Punktzahl bewertet worden sei. Die inhaltliche Gleichwertigkeit sei offensichtlich. Die Erstinstanz habe sich nie dazu geäussert, wieso seine Antwort falsch sei bzw. nicht mit der vollen Punktzahl bewertet worden sei (Replik, S. 3).

7.6.2 Die Erstinstanz hält dazu fest, dass die Fragestellung nach den Massnahmen deren Beschreibung und nicht (nur) die Nennung eines Beispiels verlange. Wäre nach Beispielen gefragt worden, hätte deren einfache Nennung genügt. Dass im Nachhinein höhere Anforderungen an die Antwort gestellt würden, sei nicht korrekt. Um die maximale Punktezahl von vier Punkten (pro Konzept ein Punkt) zu erreichen, hätten die korrekten Antworten wie folgt beschrieben werden müssen (Lösungsvorschlag):

Near-the-job: Massnahmen, die in enger räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Nähe zur Arbeit stünden, z.B. Qualitätszirkel;

Out-of-the-job: Massnahmen, die den Übergang in den Ruhestand vorbereiten sollten, z.B. gleitender Ruhestand, interne Consulting-Tätigkeit;

Along-the-job: Festlegung des zeitlichen, örtlichen und aufgabenbezogenen Einsatzes, wobei sich der Planungshorizont meist auf 1 bis 5 Jahre erstrecke, z.B. Laufbahnplanung;

Off-the-job: Massnahmen, die in enger räumlicher, oft auch in zeitlicher und inhaltlicher Distanz zur Arbeit durchgeführt würden, z.B. interne oder externe Seminare, Kongresse, Outdoor-Training.

Die Antworten des Beschwerdeführers hätten wie folgt gelautet:

Near-the-job: Erfahrungszirkel und Coaching;

Out-of-the-job: Seminare und Workshops;

Along-the-job: Weiterbildung und Entwicklung der Mitarbeiter;

Off-the-job: Ruhestandsplanung.

Für die Antworten near-the-job und along-the-job habe der Beschwerdeführer für die niedergeschriebenen Beispiele jeweils einen halben Punkt erhalten (Total der Aufgabe: ein Punkt). Wie aus dem Lösungsvorschlag hervorgehe, sei mit "Massnahmen" verlangt worden, dass diese an sich die Handlung näher beschrieben. Dies sei in den Antworten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gewesen. Die Aussagen zu den Punkten out-of-the-job und off-the-job seien nicht korrekt. Deshalb würden zu diesen Beispielen auch keine Teilpunkte erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Zusatzpunktes werde abgelehnt (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, Beispiele genannt zu haben. In der Aufgabe A6 war aber ausdrücklich nach Massnahmen gefragt. Die Erstinstanz nennt in ihrem Lösungsvorschlag zwar auch Beispiele, jedoch erst nach einer Beschreibung der jeweils zu ergreifenden Massnahmen. Eine solche Beschreibung fehlt in der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers gänzlich. Wie die korrigierenden Experten dies punktemässig bewerten, steht in ihrem Ermessen (E. 2.3 oben). Aus diesem Grund vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die obigen Ausführungen der Erstinstanz nicht zu erschüttern.

7.7

7.7.1 Die Aufgabe A7a verlangte vom Kandidaten, das Personalportfolio auf den xy-Achsen zu beschriften und die vier namentlich genannten Filialleiter passend in das Portfolio einzutragen. Der Beschwerdeführer beantragt hier die Zusprechung von dreieinhalb Zusatzpunkten. Der Ansicht der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, dass pro falsch eingesetzten Mitarbeiter bei der Achsenbeschriftung nur einmalig ein halber Punkt abgezogen worden sei (Beschwerde, S. 9). In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 gehe die Erstinstanz von 0.5 Punkten für die Achsenbeschriftung aus. Bei integrierter Bewertung - wie von der Erstinstanz ab ihrer Duplik vom 6. Juli 2017 vertreten, laut welcher für Kai A. 0.5 Punkte vergeben worden sein sollten - wäre kein Folgefehler möglich. So wie die Aufgabe gemäss Stellungnahme der Erstinstanz vom 27. Februar 2017 bewertet worden sei, habe die Erstinstanz einen Folgefehler negativ berücksichtigt (Replik, S. 3).

7.7.2 Die Erstinstanz bestreitet hingegen, dass eine negative Berücksichtigung eines Folgefehlers vorliege. Die Voraussetzung für den Erhalt der vollen Punktzahl (1 Punkt pro Namen im zutreffenden Quadrat) unter Teilaufgabe A7a sei gewesen, dass das Portfolio (Achsen) korrekt beschriftet worden sei: gemäss dem Lösungsvorschlag horizontal mit "Leistung" und vertikal mit "Potenzial". Die Vertikale sei durch den Beschwerdeführer nicht korrekt beschriftet worden (gemäss seiner Lösung "Alter"). Somit sei die Voraussetzung dieser Teilaufgabe nicht erfüllt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer für die korrekte Zuteilung von Kai A. ins untere rechte Feld einen halben Punkt zugesprochen erhalten (1/2 des Maximums bei nur einer korrekten Beschriftung der beiden Achsen). Die anderen Mitarbeiter hätten gemäss Lösungsvorschlag in folgende Felder eingetragen werden müssen:

links oben: Anna B.;

rechts oben: Bettina F.;

links unten: Marcel M.

Der Beschwerdeführer habe die Mitarbeiter fälschlicherweise in folgende Felder eingeteilt:

Marcel M. oben links;

Kai A., Bettina F. und Anna B. in das untere rechte Feld.

Daraus werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe a) nicht korrekt beantwortet habe. Der Antrag auf Erteilung von zusätzlich dreieinhalb Punkten werde abgelehnt (Stellungnahme vom 28. Juni 2019).

Was diese 0.5 Punkte für die richtige Zuteilung von Kai A. ins untere rechte Feld bei lediglich einer korrekt beschrifteten Achse anbelangt, räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass bei einer solchen Punktevergabe der von ihm beanstandete Folgefehler nicht möglich sei. Ein solcher wäre laut dem Beschwerdeführer nur dann gegeben, wenn er die 0.5 Punkte statt für Kai A. für die Achsenbeschriftung erhalten hätte. Dass dies zutrifft, geht aus der Korrektur der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers indessen nicht hervor. Die Beurteilung der Erstinstanz überzeugt deshalb.

8.
Zusammenfassend ist die Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im Fach "Unternehmensführung schriftlich" in materieller Hinsicht einleuchtend und nachvollziehbar. Die Vergabe von insgesamt 129.0 Punkten und damit die Erteilung der Note 3.5 im besagten Fach sind daher nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer auch in den Teilprüfungen "Unternehmensführung mündlich" (3.5) und "Immobilientreuhand mündlich" (3.0) unbestrittenermassen Noten unter 4.0 aufweist, ist die Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung gemäss der einschlägigen Prüfungsordnung nicht erfüllt, zumal vorliegend in mehr als zwei Prüfungsteilen eine ungenügende Note besteht (oben E. 3.3).

9.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

11.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Andrea Giorgia Röllin

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-832/2019
Date : 20. Februar 2020
Published : 12. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Höhere Fachprüfung Immobilientreuhand 2016


Legislation register
BBG: 43  61
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 5  26  27  29  48  49  50  52  63  64
BGE-register
131-I-467 • 131-V-35 • 133-III-439 • 136-I-184 • 136-I-229 • 137-II-222 • 142-II-49
Weitere Urteile ab 2000
2C_1004/2017 • 2D_29/2015 • 2D_65/2011
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