Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 361/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014 bis 2018,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2024 (A-3835/2023).
Sachverhalt:
A.
A.a. Unter der Firma "Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS" (nachfolgend: die Steuerpflichtige) besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 1

SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) SBBG Art. 2 Firma, Rechtsform und Sitz - 1 Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. |
|
1 | Unter der Firma «Schweizerische Bundesbahnen SBB, Chemins de fer fédéraux CFF, Ferrovie federali svizzere FFS» besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. |
2 | Die Aktiengesellschaft wird im Handelsregister eingetragen. |
3 | Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574.5 |
A.b. Die ESTV unterzog die Steuerpflichtige ab dem 14. Oktober 2019 und dann wieder ab dem 20. Januar 2020 einer externen Kontrolle. Kontrolliert wurden die Steuerperioden 2013 bis 2018.
A.c. Die Kontrolle führte zunächst, einzig betreffend die Steuerperiode 2013, zur Einschätzungsmitteilung Nr. 129'731 vom 24. November 2020 (nachfolgend: erste Einschätzungsmitteilung). Dieser zufolge ergab sich eine Forderung zugunsten der Eidgenossenschaft von Fr. yyy. Die ESTV hatte hierzu aus dem Kreis der rund 1'800 Bauprojekte eine Auswahl von 184 Projekten getroffen und diese näher untersucht. Dabei habe sich gezeigt, so die ESTV, dass die Vorsteuerabzüge und die Korrekturen der Vorsteuerabzüge in den Quartalsabrechnungen zwar an sich zutreffend vorgenommen worden seien. So habe die Steuerpflichtige, wenn die Objekte gemischt verwendet würden, üblicherweise einen ungewichteten Quadratmeterschlüssel und vereinzelt einen ungewichteten Kubikmeterschlüssel herangezogen. Dies erlaube grundsätzlich sachgerechte Ergebnisse.
Was aber das Bauprojekt "A.________" in U.________/ZH betreffe, hielt die ESTV in der Einschätzungsmitteilung fest, wäre eine Gewichtung anhand des Ausbaustandards am Platz gewesen. Insofern führe die von der Steuerpflichtigen geübte Herangehensweise zu keinem sachgerechten Ergebnis. Die getätigten Kürzungen seien ungenügend und erwiesen sich um Fr. yyy als zu niedrig. Dieser Betrag sei nachzubelasten.
Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung vom 21. Januar 2021 zwischen der Steuerpflichtigen und der ESTV kam unter anderem die Frage auf, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug - stets in Bezug auf das streitbetroffene Projekt "A.________" - zu korrigieren gewesen wäre. Die ESTV räumte ein, dass die "definitive Vorsteuerkorrektur" zwar mit Bezug auf die Steuerperiode 2014 berechnet, jedoch fälschlicherweise in der Einschätzungsmitteilung vom 24. November 2020 (betreffend die Vorperiode 2013) berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grund werde die Korrektur (Nachbelastung von Fr. yyy) grundsätzlich von der ersten Einschätzungsmitteilung in die noch zu erstellende Einschätzungsmitteilung zu den weiteren kontrollierten Steuerperioden zu überführen sein. Auf diese Weise wollte die ESTV die periodenkonforme Belastung nachholen.
A.d. Im weiteren Verlauf erliess die ESTV am 12. März 2021, nunmehr betreffend die noch ausstehenden Steuerperioden 2014 bis 2018, die Einschätzungsmitteilung Nr. 129'733 (nachfolgend: zweite Einschätzungsmitteilung). Diese wies eine Forderung zugunsten der Eidgenossenschaft von Fr. yyy aus. Die Nachbelastung stand im Zusammenhang mit verschiedenen (weiteren) Korrekturen. Davon, dass der Betrag von Fr. yyy in die vorliegende zweite Einschätzungsmitteilung überführt worden sei bzw. in eine noch zu treffende Einschätzungsmitteilung zu überführen sein werde, wie dies am 21. Januar 2021 angekündigt worden war, war keine Rede. Die Steuerpflichtige hatte die mutmasslich geschuldete Zahlung vorweggenommen, um Verzugszinsen zu vermeiden. So hatte sie im Dezember 2020 vorsorglich die sich abzeichnenden Nachbelastungen beglichen, wenn auch "unter Vorbehalt". Nachdem die zweite Einschätzungsmitteilung erstellt worden war, überwies die Steuerpflichtige den verbliebenen Differenzbetrag. Auch dies tat sie unter Vorbehalt.
A.e. Mit E-Mail vom 18. Juni 2021 erklärte die ESTV, dass das streitbetroffene Bauprojekt ("A.________") zwar im Jahr 2012 abgeschlossen worden sei, dass die definitive Bauabrechnung aber erst im Jahr 2014 vorgelegen habe, weshalb die definitive Vorsteuerkorrektur in der Steuerperiode 2014 vorzunehmen sei. Wenngleich die Nachbelastung (Fr. yyy) per Steuerperiode 2014 ermittelt worden sei, sei diese, wie bekannt, in die erste Einschätzungsmitteilung aufgenommen worden. Es bleibe, die Nachbelastung in die zweite Einschätzungsmitteilung zu überführen (und sie aus der ersten Einschätzungsmitteilung "herauszunehmen"). Dies könne allerdings nur geschehen, so lange die beiden Einschätzungsmitteilungen (noch) nicht rechtskräftig seien. Betragsmässig ergebe sich durch die Übertragung keine Änderung, einzig der Verzugszins sei neu zu berechnen. Deshalb frage sich, so die ESTV im E-Mail vom 18. Juni 2021, ob die Steuerpflichtige vom Erlass zweier neuer (korrigierter) Einschätzungsmitteilungen abzusehen bereit sei. Die Steuerpflichtige schloss sich diesem Vorschlag nicht an: Mit E-Mail vom 19. Oktober 2021 hielt sie an ihrem Vorbehalt fest und ersuchte sie um eine einlässlich begründete Verfügung.
A.f. Nach verschiedenen weiteren Kontakten anerkannte die Steuerpflichtige am 25. Mai 2022 schliesslich die zweite Einschätzungsmitteilung ausdrücklich und vorbehaltlos. Zur ersten Einschätzungsmitteilung gab sie zu verstehen, dass sie nach wie vor eine einlässlich begründete Verfügung erwarte, die sich unter anderem zum Zeitpunkt der Korrektur des Vorsteuerabzugs äussere.
Die ESTV hielt am 11. August 2022 in einem Schreiben fest, dass die zweite Einschätzungsmitteilung - aufgrund der vorbehaltlosen Anerkennung durch die Steuerpflichtige - in Rechtskraft erwachsen sei. Was die "definitive Vorsteuerkorrektur" angehe, wie sie am 21. Januar 2021 besprochen worden sei, wäre diese bekanntlich in der Steuerperiode 2014 zu treffen gewesen. Sie gedenke, den Mangel, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, "im Rahmen einer Wiedererwägung wegen offensichtlichen Veranlagungsfehlern" zu korrigieren und die definitive Vorsteuerkorrektur wiedererwägungsweise in die zweite Einschätzungsmitteilung zu übertragen.
Mit Schreiben vom 30. August 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie eine Wiedererwägung als unzulässig erachte. Weder liege ein offensichtliches Versehen der ESTV vor noch sei es zutreffend, die streitbetroffene Nachbelastung (erst) in der Steuerperiode 2014 vorzunehmen. Die Generalunternehmerin habe ihre Schlussabrechnung im November 2012 vorgelegt, weswegen die "definitive Vorsteuerkorrektur" in der Steuerperiode 2013 habe vorgenommen werden können.
A.g. Daraufhin erliess die ESTV am 17. November 2022 zwei separate Verfügungen, je eine zur Steuerperiode 2013 bzw. zu den Steuerperioden 2014 bis 2018. Soweit hier noch von Interesse, hob sie die in der ersten Einschätzungsmitteilung berücksichtigte Nachbelastung in der ersten Verfügung auf und übertrug sie den streitbetroffenen Betrag von Fr. yyy widerrufsweise in die zweite Verfügung. Dabei ordnete sie die Korrektur nun der Steuerperiode 2014 zu. Die ESTV erklärte, die streitige "definitive Vorsteuerkorrektur" sei "entgegen der Praxis der ESTV" bereits bezüglich der Steuerperiode 2013 berücksichtigt worden, wenngleich richtigerweise massgebend wäre, "in welchem Zeitpunkt alle Rechnungen der Leistungserbringer vorliegen". Tatsächlich habe die Steuerpflichtige die letzten Rechnungen erst im Jahr 2014 empfangen, weshalb die definitive Vorsteuerkorrektur auch erst in der Steuerperiode 2014 habe ermittelt werden können. Das von der Steuerpflichtigen gewählte Vorgehen erscheine "unter den gegebenen Umständen als rechtsmissbräuchlich".
A.h. Die Steuerpflichtige liess die erste Verfügung (jene betreffend die Steuerperiode 2013) unbestritten, worauf diese in Rechtskraft erwuchs. Hinsichtlich der zweiten Verfügung (Steuerperioden 2014 bis 2018) erhob sie am 3. Januar 2023 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023 hielt die ESTV an ihrem Standpunkt fest.
B.
B.a. Mit Rechtsschrift vom 7. Juli 2023 gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesverwaltungsgericht. Soweit hier interessierend, beantragte sie, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei festzustellen, dass die zweite Einschätzungsmitteilung am 25. Mai 2022 durch vorbehaltlose Anerkennung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Steuerpflichtigen sei der am 23. Dezember 2020 unter Vorbehalt bezahlte Betrag von Fr. yyy zuzüglich Vergütungszins von 4 Prozent seit 23. Dezember 2020 zurückzuzahlen. Zur Begründung erklärte die Steuerpflichtige, die Voraussetzungen für einen Widerruf der rechtskräftigen zweiten Einschätzungsmitteilung seien nicht erfüllt.
B.b. Mit Urteil vom 15. Mai 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es entschied, die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2014 bis 2018 seien im Sinne der zweiten Einschätzungsmitteilung festzusetzen. Entsprechend sei die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juni 2023 festgehaltene Steuernachforderung im Betrag von Fr. yyy um Fr. yyy auf Fr. yyy zu ermässigen. Zur Festsetzung des Beginns des Zinslaufs der auf dem zurückzuerstattenden Betrag geschuldeten Vergütungszinsen bzw. zur Vornahme einer entsprechenden Zinsabrechnung werde die Sache an die ESTV zurückgewiesen.
B.c. Das Bundesverwaltungsgericht liess sich bei seinen Erwägungen davon leiten, dass weder das Mehrwertsteuerrecht noch das Verwaltungsverfahrensrecht eine ausdrückliche Bestimmung zum Widerruf kenne. Entsprechend sei die Widerrufbarkeit einer Verfügung "aufgrund allgemeiner Kriterien" zu beurteilen. Konkret sei eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits anzustellen. Was insbesondere "rechtskräftige Steuerveranlagungen" angehe, lasse die bundesgerichtliche Rechtsprechung "ausnahmsweise eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen von Revisionsgründen zu, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und vom Steuerpflichtigen ohne weiteres erkannt wurde (Urteil 2C 765/2010 vom 20. September 2011 E. 4.1) " (dortige E. 2.1).
B.d. Mit Blick darauf sei zu entscheiden, fuhr das Bundesverwaltungsgericht fort, ob vorliegend das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts oder das Interesse an Rechtssicherheit/Vertrauensschutz überwiege. Hierzu sei vorfrageweise zu prüfen, ob mit der wiedererwägungsweisen Zuordnung der streitbetroffenen Vorsteuerkorrektur, die nun der Steuerperiode 2014 zugewiesen wurde, tatsächlich das objektive Recht richtig angewendet worden sei. Sollte dies verneint werden bzw. sollte die ursprüngliche Lösung (Belassen der Vorsteuerkorrektur in der Steuerperiode 2013) der richtigen Anwendung des objektiven Rechts entsprechen, wären die Voraussetzungen für einen Widerruf der zweiten Einschätzungsmitteilung und die wiedererwägungsweise Integration der Vorsteuerkorrektur in die Steuerperiode 2014 von vornherein nicht gegeben (dortige E. 3.3).
B.e. In der Sache selbst erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass zu klären sei, ob für die definitive Vorsteuerkorrektur auf den Zeitpunkt der (definitiven) ersten Verwendung oder auf den Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Anlagekosten (also des Vorliegens der definitiven Bauabrechnung) abzustellen sei (E. 3.6.1).
Die ESTV bringe in diesem Zusammenhang vor, dass die definitive Vorsteuerkorrektur erst dann möglich sei, wenn alle das Bauprojekt betreffenden Rechnungen vorlägen. Dem sei zu entgegnen, machte das Bundesverwaltungsgericht geltend, dass der Schlüssel für die Vorsteuerkorrektur feststehe, sobald die tatsächliche Verwendung feststehe. Ab diesem Zeitpunkt sei die definitive Vorsteuerkorrektur bzw. die Abrechnung des Eigenverbrauchs möglich und auch gesetzlich vorgesehen. Rechnungen, die später einträfen, unterlägen von Beginn an dem definitiven Korrekturschlüssel. Nachtragsrechnungen seien keiner ersten, "provisorischen" Vorsteuerkorrektur zu unterziehen (dortige E. 3.6.3.1).
Weiter argumentiere die ESTV dahingehend, dass sämtliche baubedingten Aufwände berücksichtigt werden müssten, weil dies die Grundlage für etwaige spätere Nutzungsänderungen bilde. Dem hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass die Anlagekosten auch auf andere Weise erhoben werden könnten. Es ergebe sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus der publizierten Praxis der ESTV, dass die definitive Vorsteuerkorrektur erst bei Vorliegen sämtlicher Anlagekosten vorzunehmen sei, selbst wenn bis dahin der Schlüssel für die definitive Vorsteuerkorrektur längst feststehe (dortige E. 3.6.3.2).
Im Ergebnis zeige sich, schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass der Widerruf der zweiten Einschätzungsmitteilung und die wiedererwägungsweise Verschiebung der Vorsteuerkorrektur keineswegs der richtigen Anwendung des objektiven Rechts gedient habe. Gegenteils hätte die Nachbelastung in der ersten Einschätzungsmitteilung verbleiben sollen. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf der zweiten Einschätzungsmitteilung von vornherein nicht gegeben gewesen. Die in formelle Rechtskraft erwachsene zweite Einschätzungsmitteilung sei damit zu Unrecht widerrufen worden (dortige E. 3.6.4).
C.
C.a. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 erhebt die ESTV beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 15. Mai 2024 sei die im Urteil um Fr. yyy auf Fr. yyy verminderte Steuernachforderung zugunsten der Eidgenossenschaft für die Steuerperioden 2014 bis 2018 neu auf Fr. yyy festzusetzen, und der Einspracheentscheid der ESTV vom 9. Juni 2023 betreffend die Steuerperioden 2014 bis 2018 sei zu bestätigen.
Eventualiter beantragt sie, falls die absolute Verjährung für die Steuerperiode 2014 eintreten sollte, sei das angefochtene Urteil teilweise, d.h. für die Steuerperiode 2014, aufzuheben und es sei festzustellen, dass die definitive Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung bei der ersten Ingebrauchnahme eines neuerstellten Gebäudes im Zeitpunkt des Vorliegens des Gesamtpreises (d.h. sämtlicher den Bau betreffenden Rechnungen) zu erfolgen habe.
C.b. Die Steuerpflichtige schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 141 Beschwerdeverfahren - (Art. 81 MWSTG) |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Der Gesetzmässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2.2.
2.2.1. Die strenge Ausprägung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips kommt etwa darin zum Ausdruck, dass dieses weder aussergesetzliche noch übergesetzliche Revisionsgründe zulässt. Abgaberechtliche Gesetze kennen regelmässig einen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (BGE 150 II 73 E. 5.2.3; 143 II 646 E. 3.1; 142 II 433 E. 3.1; aus einer grossen Zahl: Urteile 9C 674/2021 vom 20. März 2023 E. 3.3.2; 2F 7/2022 vom 16. Februar 2022 E. 2.1; 2C 47/2016 / 2C 48/2016 vom 22. August 2016 E. 3.4; 2C 322/2015 / 2C 323/2015 vom 4. April 2016 E. 3.4; 2C 200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.1; 2C 596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3; 2C 519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3). Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind gegenüber rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen oder rechtskräftigen Einspracheentscheiden folglich ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (Urteile 2C 991/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2.5; 2C 629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2.4.5; 2C 164/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.3.3; 2C 652/2018 vom 14. Mai 2020 E. 3.2.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Dies trifft in gleicher Weise auf die harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden wie auch auf die Mehrwertsteuer zu (zu dieser insb. das singulär gebliebene Urteil 2C 414/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2.1; dazu hinten E. 3.4.1).
2.2.2. Das Gesagte bezieht sich grundsätzlich (nur) auf Verfügungen im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 41 - 1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: |
|
1 | Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: |
a | Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen; |
b | unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen; |
c | Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht; |
d | Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft. |
2 | Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung. |
3 | Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 74 - Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
|
1 | Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu. |
2 | Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. |
2 | Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen. |
3 | Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen. |
2.2.3. Der Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, findet im Bereich der Mehrwertsteuer eine zusätzliche Rechtfertigung: So sollte die Neufassung des Mehrwertsteuerrechts von 2009 neben einer "deutlichen Vereinfachung des Systems, der Erhöhung der Transparenz und der verstärkten Kundenorientierung der Verwaltung" insbesondere auch der "Gewährung von grösstmöglicher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen" dienen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, insb. 6887; Diego Clavadetscher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre-Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 13 zu Art. 1). Mit den Anpassungen im Verfahrensrecht wollten die eidgenössischen Räte die Rechtssicherheit erhöhen und dadurch die "etwas angeschlagene Akzeptanz der Mehrwertsteuer verbessern" (Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 Rz. 27; ferner § 3 Rz. 11; § 8 Rz. 1). In den parlamentarischen Beratungen wurde dementsprechend ausgeführt, das Hauptziel der Vorlage müsse darin bestehen, zugunsten der steuerpflichtigen
Personen "den Weg zurück zur Rechtssicherheit zu finden" (Eintretensvotum von SR David, 2. Juni 2009, AB 2009 S 405; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 10 Rz. 7). Es sollte die unter dem vorrevidierten Recht von 1994 bzw. 1999 festgestellte "crise du principe de la bonne foi" behoben werden (Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, Anhang 3, Rz. 1 der Einführung).
2.2.4.
2.2.4.1. Nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
- die Steuerforderung durch die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person rechtskräftig wird (Art. 43 Abs. 1 lit. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: |
- eine Kontrolle der steuerpflichtigen Person durch die ESTV innert 360 Tagen seit der Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen ist (Art. 78 Abs. 5

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |
- die Steuerforderung, die sich anlässlich einer Ermessenseinschätzung durch die ESTV ergibt, mit einer Einschätzungsmitteilung festzusetzen ist (Art. 79 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
- auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV die Art. 66

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. |
2 | Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen. |
3 | Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |
Damit entbehrt die Einschätzungsmitteilung zwar einer eigentlichen Legaldefinition. Die eben dargelegten Eigenschaften der Einschätzungsmitteilung lassen aber eine umfassende Charakterisierung zu, wenngleich es sich um ein Rechtsinstitut sui generis handelt.
2.2.4.2. Praxis und Doktrin qualifizieren die Einschätzungsmitteilung als Verfügungssurrogat (frz.: "succédané de décision"; BGE 140 II 202 E. 5.5). Als solches bildet sie die Vorstufe zu einer Verfügung im Sinne von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: |
2.2.4.3. Die Funktion, die ihr der Gesetzgeber zugedacht hat, ist eine andere als im Fall der eigentlichen Verfügung: Die Einschätzungsmitteilung hält nur, aber immerhin, Bestand und Höhe der Steuerforderung fest (zum Kontrollfall: Art. 78 Abs. 5

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2.2.5. Die Einschätzungsmitteilung ist keiner Einsprache zugänglich. Bestreitet die steuerpflichtige Person den Bestand und/oder den Umfang der Steuerpflicht, wie diese aus der Einschätzungsmitteilung hervorgehen, so hat die ESTV eine Verfügung zu erlassen (Art. 82 Abs. 1 lit. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
Übereinstimmend mit der Einsprache gemäss dem harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden (dazu Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5 Ingress; siehe auch Urteile 9F 19/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3; 2P.153/1988 vom 1. März 1989 E. 2a; A.335/1976 vom 17. Februar 1979 E. 7) gilt aber, dass die Einsprache wie ein echtes, ordentliches, reformatorisches Rechtsmittel ausgestaltet ist. Die Einsprache hemmt den Eintritt der Rechtskraft, es können mit ihr alle Mängel gerügt werden und der Einspracheentscheid ersetzt die einsprachebetroffene Verfügung.
2.2.6. Das Mehrwertsteuerrecht kennt im Weiteren auch ausserordentliche Rechtsmittel, konkret die Revision, die Erläuterung und die Berichtigung (Art. 85

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 69 - 1 Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. |
2 | Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen. |
3 | Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
Gesetzestextes insbesondere auch die Einschätzungsmitteilungen (Art. 78 Abs. 5

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2.2.7.
2.2.7.1. Die genannten Rechtsmittel (frz.: "voies de droit") gegenüber Verfügungen und Entscheiden, handle es sich um ordentliche oder ausserordentliche Rechtsmittel, verleihen der rechtsunterworfenen Person einen Rechtsschutzanspruch, indem die Rechtsmittelbehörde von Gesetzes wegen gehalten ist, eine "Antwort in Form eines Urteils zu erteilen" (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 219). Rechtsmittel unterliegen gesetzlichen Fristen, Formen und Verfahren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1136). Ihnen stehen die blossen Rechtsbehelfe (frz.: "moyens auxiliaires") gegenüber, mit denen kein Rechtsschutzanspruch einhergeht (Gygi, a.a.O., S. 219; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1135). Rechtsbehelfe sind insofern formlos, als grundsätzlich keine gesetzlichen Fristen, Formen und Verfahren zu beachten sind. Unter die Rechtsbehelfe fällt grundsätzlich auch die "Wiedererwägung" (verstanden in einem weiteren Sinn; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf, VwVG - Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 66 ff.), wobei der "Wiedererwägung" ein "vieldeutiger Sinngehalt" zukommt (Gygi, a.a.O., S. 220). Dies äussert sich im
vorliegenden Fall etwa darin, dass die Vorinstanz vom "Widerruf" der zweiten Einschätzungsmitteilung und der "wiedererwägungsweisen Integration der Vorsteuerkorrektur" in die erste Einschätzungsmitteilung spricht (Sachverhalt Bst. B.d).
2.2.7.2. Die Doktrin im allgemeinen Verwaltungsrecht zur "Wiedererwägung im weiteren Sinn" ist höchst uneinheitlich, ebenso die Rechtsprechung. Teils wird danach unterschieden, von wem die Initiative ausgeht (so namentlich Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 841, wobei die verwendete Abgrenzung unscharf bleibt). Andere Autoren stellen eher die Wirkung des Rechtsbehelfs ins Zentrum: Hebt die Behörde die rechtskräftige Verfügung oder den rechtskräftigen Entscheid auf, um eine Änderung zuungunsten der rechtsunterworfenen Person vorzunehmen, wird vom "Widerruf" (frz.: "révocation", it.: "revoca") gesprochen. Erfolgt die Änderung der rechtskräftigen Verfügung oder des rechtskräftigen Entscheids hingegen zugunsten der rechtsunterworfenen Person, verwenden diese Autoren den Begriff "Wiedererwägung" (frz.: "reconsidération"; it.: "riconsiderazione"; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1214; 1215 ff. und 1272 ff.). Wieder andere Stimmen fokussieren - vor allem im Zusammenhang mit Art. 58

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
Richard/Julien Delaye, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 6 zu Art. 58; zum Widerruf pendente lite : hinten E. 3.3.3.2). Eine weitere Unterscheidung zielt darauf ab, ob es sich um Dauerschuldverfügungen oder Zielschuldverfügungen handelt. Darüber hinaus liesse sich fragen, ob der wiedererwägungsweise bzw. widerrufsweise zu behebende Mangel ursprünglicher oder nachträglich eingetretener Natur sei.
2.2.7.3. Im vorliegenden Zusammenhang drängt sich der Begriff "Widerruf" auf, trachtet doch die ESTV danach, die rechtskräftige erste Einschätzungsmitteilung "anzupassen". Unter dem Widerruf in diesem Sinne ist ganz allgemein der Rechtsbehelf zu verstehen, den die ESTV als zuständige Steuerbehörde aus eigenem Antrieb ergreift, um eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung, eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts aufzuheben und neu zu fassen, indem der Sachverhalt und/oder die Erwägungen des widerrufenen Instruments zugunsten der Eidgenossenschaft bzw. zuungunsten der steuerpflichtigen Person "angepasst" werden.
2.2.8. Nicht zu vergessen ist schliesslich der Rückkommensgrund im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
3.
3.1. Mit der ESTV nimmt auch das Bundesverwaltungsgericht als gegeben an, dass eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung widerrufsweise "geöffnet" und inhaltlich angepasst werden könne. Daran ändert nichts, dass die ESTV vornehmlich den Begriff "Wiedererwägung" verwendet und das Bundesverwaltungsgericht teils denselben Begriff, teils den Begriff "Widerruf" heranzieht. So oder anders übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, die den Widerruf oder die Wiedererwägung zulassen könnte. Seine Betrachtungen setzen beim allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an, um dann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Widerruf rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen einzugehen. Gemäss Urteil 2C 765/2010 vom 20. September 2011 E. 4.1 sei ausnahmsweise eine nachträgliche Abänderung zuungunsten der steuerpflichtigen Person auch bei Fehlen von Revisionsgründen zulässig, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen der Steuerbehörde zurückzuführen ist und vom Steuerpflichtigen ohne weiteres erkannt wurde (Sachverhalt Bst. B.c).
3.2.
3.2.1. Diese vorinstanzliche Sichtweise lässt die Frage aufkommen, ob das damalige Urteil, das im Übrigen in der späteren bundesgerichtlichen Praxis kaum je herangezogen wurde und eine Anschlussgebühr des kommunalen Rechts zum Inhalt hatte, auch im vorliegenden Fall einschlägig sei. Weitere Belege für die Möglichkeit, eine mehrwertsteuerrechtliche Einschätzung oder Verfügung zu widerrufen, zieht die Vorinstanz nicht heran, ebenso wenig wie die ESTV in ihrer Beschwerdeschrift auf spezifisch mehrwertsteuerrechtliche Präjudizien oder Literaturstellen zu verweisen vermag. Sie konzentriert sich auf die Wiedergabe der Praxis und Doktrin zum allgemeinen Verwaltungsrecht, was aber - wie zu zeigen ist - den Eigenheiten des Abgaberechts und insbesondere des Mehrwertsteuerrechts nicht gerecht wird.
3.2.2. Unter den Parteien unbestritten scheint, dass - jedenfalls mehrwertsteuerrechtlich - keine ausdrückliche geschriebene Rechtsgrundlage besteht, die es der ESTV erlauben würde, rechtskräftige Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen oder Einspracheentscheide zu widerrufen. Das Bundesgericht hat bis heute nie erwogen, dass die Auslegung der mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen zur Einsprache (heute: Art. 83 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, "wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist" (dazu insb. BGE 149 V 91 E. 7.7; Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 1 f. zu Art. 53; Margit Moser-Szeless, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], 2018, N. 1 ff. zu Art. 53

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
3.3.
3.3.1. Praxis und Doktrin haben - soweit sie sich im abgaberechtlichen Zusammenhang überhaupt mit der Möglichkeit der Wiedererwägung oder dem Widerruf auseinandergesetzt haben, was nur sporadisch der Fall war - den wiedererwägenden Charakter der Einsprache hervorgehoben. In der Literatur zum Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (BRB WUSt 1941, WUStB; AS 1941 793) wurde etwa betont, dass die ESTV aufgrund der Einsprache "genötigt" sei, "ihre erste Entscheidung nochmals zu prüfen (gesetzlicher Anspruch auf Wiedererwägung [um welche die einsprechende Person ersucht]) " (Wilhelm Wellauer, Warenumsatzsteuer, 1959, Rz. 843). Die Einsprache zwinge die ESTV, "ihren Standpunkt zu überprüfen (Wiedererwägung) " (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, 1983/1992, Rz. 845). Aufgrund dieses an die Wiedererwägung erinnernden Charakters sei auch unbedenklich, dass "dieselbe Behörde über die Einsprache [entscheidet], die zuvor die einsprachebetroffene Verfügung erlassen hatte" (so Urteil A.42/1965 vom 1. Oktober 1965 E. 4; auch dazu Metzger, a.a.O., Rz. 845). In einem späteren Urteil fand das Bundesgericht, dass die warenumsatzsteuerrechtliche Einsprache "nach ihrer Bestimmung und Natur im Grunde nur zu einer
Wiederholung bzw. zu einer Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens führt und damit einem Wiedererwägungsgesuch gleichkommt " (Urteil 2A.55/1992 vom 4. Mai 1994 E. 1; Auszeichnung durch das Bundesgericht).
3.3.2.
3.3.2.1. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die Einsprache während laufender Einsprachefrist, wogegen es vorliegend um den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung geht (bzw. einer ebensolchen Einschätzungsmitteilung). Zum BRB WUSt 1941 ist - genau gleich wie zum seinerzeitigen Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BRB WSt 1940, BdBSt; BS 6 390) - zu ergänzen, dass beide Erlasse einzig die Einsprache und die Beschwerde kannten (Art. 99, 106 und 112 BRB WSt 1940 bzw. Art. 6 BRB WUSt 1941). Demgegenüber sahen sie keine ausserordentlichen Rechtsmittel vor (Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], III. Teil, 2. Aufl. 1992, N. 11 zu Art. 126 BRB WSt 1940; Metzger, a.a.O., Rz. 860). Umso stärker schien der Druck auf das Zulassen der Wiedererwägung zugunsten der steuerpflichtigen Person zu sein. Grundlegende Erwägungen stellte das Bundesgericht erstmals im Jahr 1933 in einem nicht publizierten, den Militärpflichtersatz betreffenden Urteil an. Es erwog, die Revision rechtskräftiger Militärsteuerentscheide sei im Gesetz zwar nicht geregelt, um dann weiterzufahren: "Sie kann in einzelnen Fällen, je nach den Umständen, elementares Gebot der Billigkeit sein;
insofern handelt es sich um eine Lücke im Gesetz, die die vollziehenden und rechtsanwendenden Behörden auszufüllen haben". Mit Bezug auf das Militärpflichtersatzgesetz schloss das Bundesgericht damit auf eine echte Lücke (Urteil A.45/1933 vom 22. November 1933 E. 3 i.S. Wirz; offenlassend noch die zeitlich vorangehenden BGE 56 I 113 E. 2 und 3 sowie 57 I 220 E. 2b aus den Jahren 1930 und 1931). Darauf hat die spätere bundesgerichtliche Praxis zum Militärpflichtersatz durchwegs Bezug genommen (Urteil A.23/1934 vom 24. Mai 1934 E. 1; BGE 61 I 200 E. 2 vom 19. September 1935; BGE 71 I 101 E. 2 vom 23. März 1945).
3.3.2.2. Dieselbe Einschätzung wandte das Bundesgericht in der Folge auch auf die Wehrsteuer und die Warenumsatzsteuer an. So hielt es fest, dass die Revision, "ausser beim Vorliegen gesetzlicher Revisionsgründe" auch dann zulässig sei, "wenn die entscheidende Behörde von handgreiflich unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder eine Verfügung auf offenkundig unrichtige rechtliche Erwägungen gestützt hat" (BGE 70 I 167 E. 1 vom 3. November 1944 betreffend Krisenabgabe, Wehropfer und Wehrsteuer; ähnlich BGE 74 I 403 E. 3 vom 10. Dezember 1948 betreffend Wehrsteuer und neues Wehropfer). Ebenfalls von einer Lücke, die "modo legislatoris" zu füllen sei, ging das Bundesgericht alsdann im Umfeld der Warenumsatzsteuer aus. Im Urteil A.115/1949 vom 18. November 1949 erkannte es (dortige E. 2; leicht gekürzt und redaktionell überarbeitet) :
"Im Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer ist, wie in der übrigen Fiskalgesetzgebung des Bundes, die Möglichkeit der Revision rechtskräftiger Entscheide nicht vorgesehen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist jedoch trotz Fehlens einer positiven Vorschrift einem Begehren um Revision unter bestimmten Voraussetzungen Folge zu geben. (...) Da im anwendbaren Steuererlass [gemeint war der BRB WUSt 1941] das Revisionsverfahren nicht geordnet ist, ist diese Lücke auszufüllen, und es sind (...) auf die Revisionsgesuche die allgemeinen Bestimmungen über Entscheidungen (Art. 5 BRB WUSt 1941) sowie über Einsprachen und Beschwerden (Art. 6 BRB WUSt 1941) sinngemäss anzuwenden."
Diese Sichtweise behielt das Bundesgericht auch später bei (so etwa Urteil A.309/1976 vom 14. März 1977 E. 1, publ. in: BGE 103 Ib 87, ebenso zur Warenumsatzsteuer; Urteile A.390/1978 vom 21. September 1979 E. 3a, publ. in: BGE 105 Ib 245, und A.177/1985 vom 18. Oktober 1985 E. 1, publ. in: BGE 111 Ib 209, je zum BRB WSt 1940).
3.3.2.3. Hier von Bedeutung ist, dass die auslegungsweise geschaffene Möglichkeit der Revision einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheids, was wiederum die Militärpflichtersatzabgabe, die Warenumsatzsteuer oder die Wehrsteuer betrifft, anfänglich einzig der steuerpflichtigen Person zugestanden wurde (so ausdrücklich BGE 61 I 200 E. 2; 70 I 167 E. 1.3; 71 I 101 E. 2; 74 I 403 E. 3; auch noch in BGE 111 Ib 209 E. 1). Erst nach einiger Zeit liess das Bundesgericht die Revision bundessteuerrechtlich auch zugunsten der Eidgenossenschaft zu (früh dazu das Urteil A.79/1967 vom 29. März 1968 E. 4 betreffend den BRB WSt 1940, mit Hinweisen zur Revision kantonalrechtlicher Veranlagungsverfügungen in BGE 78 I 196 E. 1 und 87 I 172 E. 3). Diese Ausdehnung erfolgte nicht ohne mahnenden Unterton: "Da der Steuerpflichtige sich auf die Rechtskraft eines Entscheides soll verlassen und entsprechend disponieren können, ist es sicher angezeigt, die Abänderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur mit grösster Zurückhaltung und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen zuzulassen. Zurückhaltung ist aber dort nicht mehr geboten, wo die Gründe der Rechtssicherheit rechtsmissbräuchlich ins Feld
geführt werden" (Urteil A.316/1977 vom 5. Mai 1978 E. 3a; BRB WSt 1940). Der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ging daraufhin in die ständige Rechtsprechung ein (Urteil A.495/1984 vom 24. Juli 1985 E. 3c; BRB WSt 1940). Dabei rückte das Element der Erkennbarkeit in den Fokus ("...une taxation erronée peut être modifiée au détriment du contribuable, lorsque l'erreur des autorités fiscales est manifeste et pouvait être reconnue sans autre par le contribuable"; Urteil 2A.508/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2 zum BRB WSt 1940; im Bereich des kommunalen Abgaberechts: Urteil 2C 765/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 4.1).
3.3.2.4. Zusammenfassend zeigt sich, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter Herrschaft des BRB WSt 1940 und des BRB WUSt 1941 gewissermassen im Gleichschritt vorankam. Beide Erlasse kannten keine ausserordentlichen Rechtsmittel, was zunehmend als unbillig empfunden wurde. In einer ersten Phase zog das Bundesgericht die Analogie zur prozessualen Revision, wobei es diese Rechtswohltat einzig den steuerpflichtigen Personen zubilligte. Ausgangspunkt der "modo legislatoris" geschaffenen Rückkommensmöglichkeit auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid bildete die Erkenntnis, dass eine Lücke vorliege, die richterrechtlich zu füllen sei. In einer zweiten Phase gesellte sich zur Revision zugunsten der steuerpflichtigen Person die - wenn auch eingeschränkte - Revision zugunsten der Eidgenossenschaft.
3.3.3.
3.3.3.1. Die damalige Rechtslage kann - bei allen Parallelen - nicht auf das heutige Recht übertragen werden. Gegenteils enthalten sowohl das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden als auch das geltende Mehrwertsteuerrecht einen abschliessenden Positivkatalog an ausserordentlichen Rechtsmitteln. Es handelt sich dabei um:
- die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person; Art. 51

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 51 Revision - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
|
1 | Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
a | wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; |
b | wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; |
c | wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. |
2 | Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. |
3 | Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. |
4 | Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
|
1 | Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: |
a | wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; |
b | wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; |
c | wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. |
2 | Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. |
3 | Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005252.253 |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 52 Rechnungsfehler und Schreibversehen - Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 150 - 1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. |
|
1 | Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. |
2 | Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden. |

SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 53 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden. |
|
1 | Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden. |
2 | Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. |
3 | Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. |
4 | Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.204 |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 151 - 1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. |
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1 | Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. |
2 | Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.255 |
- die Revision (zugunsten der steuerpflichtigen Person), die Erläuterung (auf Antrag der steuerpflichtigen Person) und die Berichtigung (zugunsten der steuerpflichtigen Person oder der öffentlichen Hand; Art. 85

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Vor diesem Hintergrund betont das Bundesgericht immer wieder den Numerus clausus der Rechtsgründe, die zur Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Einspracheentscheids berechtigen. Insbesondere hat das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen erwogen, dass - bezogen auf den Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden - eine wiedererwägungsweise und ebenso eine widerrufsweise Aufhebung ausgeschlossen sei (vorne E. 2.2). Wie es sich heute mit der Zulässigkeit der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs im Bereich der Mehrwertsteuer verhält, hat das Bundesgericht noch nicht abschliessend beurteilt. Es hat, soweit ersichtlich, erst einmal davon gesprochen, dass auch das geltende Mehrwertsteuerrecht von einem Numerus clausus der Aufhebungs- oder Abänderungsgründe beherrscht werde (Urteil 2C 414/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2.1). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber dem Postulat der Rechtssicherheit gerade im Bereich der Mehrwertsteuer zentrale Bedeutung beimisst (vorne E. 2.2.7). Rechtssicherheit bedeutet im Mehrwertsteuerrecht namentlich, dass auf eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung, eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen
Einspracheentscheid nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückzukommen ist.
Darauf ist nachfolgend näher einzugehen, wobei das harmonisierte Steuerrecht zum Ausgangspunkt genommen werden darf. Erstens besteht zum harmonisierten Steuerrecht eine gefestigte bundesgerichtliche Praxis, zweitens ist kein Grund ersichtlich, um die bislang parallel verlaufende Rechtsprechung (vorne E. 3.3.2.4) aufzugeben.
3.3.3.2. Was das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden angeht, so kennt dieses die drei eben genannten ausserordentlichen Rechtsmittel. Weiteren Gründen steht der Numerus clausus entgegen (vorne E. 2.2), sieht man von der Möglichkeit ab, eine Veranlagungsverfügung bis zum Ablauf der Einsprachefrist und zugunsten der rechtsunterworfenen Person in Wiedererwägung zu ziehen (Wiedererwägung pendente lite; dazu schon vorne E. 2.2.7.2) : Auf eine noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügung kann die Veranlagungsbehörde während der laufenden Einsprache- oder Beschwerdefrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der formellen Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Nachsteuer erfüllt sein müssten. Macht die Behörde vom Widerrufsrecht Gebrauch und erlässt sie eine neue Verfügung (Zweitverfügung), so wird die rektifizierte Erstverfügung in gleicher Weise von Gesetzes wegen durch die Zweitverfügung ersetzt, wie ein Einspracheentscheid die einsprachebetroffene Verfügung ersetzt (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
|
1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41 |
zu Art. 53

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
|
1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
3.3.3.3. Für die im allgemeinen Verwaltungsrecht verbreitete "Wiedererwägung im weiteren Sinn", bestehend aus Widerruf und Wiedererwägung im engeren Sinn, die sich gleichermassen gegen rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide richtet, bleibt damit im harmonisierten Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinen ausdrücklich kein Raum (Urteile 2C 331/2019 vom 7. April 2020 E. 3.1; 2C 596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.3; 2C 519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach allgemeinem Verwaltungsrecht gilt hingegen, dass eine Verwaltungsbehörde auf eine materiell unrichtige Verfügung zurückkommen kann, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts höher zu gewichten ist als jenes an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes (BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2; 130 II 32 E. 2.4; 127 I 133 E. 6; 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a; 109 Ib 246 E. 4c; 100 Ib 368 E. 3; dabei fällt auf, dass teils von einem "Kann", teils von einem "Muss" gesprochen wird, was im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Bedeutung ist). Vorbehalten bleibt zudem die der rechtsunterworfenen Person zukommende Befugnis, zu ihren Gunsten die Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen zu verlangen (sog.
"qualifizierte Wiedererwägung", ursprünglich aus Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
3.3.3.4. Einschränkend ist immerhin anzufügen, dass der harmonisierungsrechtliche Berichtigungstatbestand jüngst in einem Einzelfall weit ausgelegt wurde. Das Bundesgericht hat dies damit begründet, dass "mit Bezug auf das Risiko des Nichtbemerkens von Fehlern" zwischen der steuerpflichtigen Person und der Veranlagungsbehörde "keine volle Symmetrie" herrsche (Urteil 2C 331/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.2.3). Vorliegend kann freilich kein berichtigungsfähiger Sachverhalt ("Fehler bei der Handarbeit", d.h. Fehler in der Willensäusserung oder Erklärungsirrtum; Urteil 2C 519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.4.3) erblickt werden: Angesprochen ist vielmehr ein mutmasslicher "Fehler bei der Kopfarbeit", d.h. ein Fehler bei der Willensbildung oder Grundlagenirrtum (Urteile 2C 331/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2.3; 2C 519/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.4.4). Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen (grundlegend zum Ganzen BGE 82 I 18 E. 1; 142 II 433 E. 3.2.3; weiterführend bzw. bestätigend die Urteile A.316/1977 vom 5. Mai 1978 E. 2; A.495/1984 vom 24. Juli 1985 E. 1; 2A.251/1988 vom 10. August 1989 E. 3; 2A.96/1992 vom 29. Juni 1993 E. 3; 2A.283/1996 vom 10. Dezember 1998 E. 2a; 2C 519/
2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.4.4; 2C 596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.5; 2C 331/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2.3). Steht der Behörde kein Rechtsmittel (mehr) zur Verfügung, so hat es - abgesehen vom Vorliegen eines absoluten Ausnahmefalles - beim Veranlagungsfehler zu bleiben. Insbesondere kann es nicht angehen, die Rechtsfolgen des Veranlagungsfehlers auf die steuerpflichtige Person zu überwälzen, wenn die Behörde der ihr obliegenden Untersuchungs- und/oder Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Eine derartige Überwälzung lässt das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht zu (Urteil 2C 908/2019 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2.4; bestätigt mit Urteil 2C 487/2022 vom 5. September 2023 E. 8.3).
3.3.3.5. Wie in einer neuesten Publikation festgehalten wird, ist damit die in Teilen der Lehre geführte "Kontroverse darüber, ob und inwieweit im Steuerrecht über die Revision hinaus Platz für eine einfache Wiedererwägungen von Veranlagungen bleibe, ein Ende gesetzt" (Martin Zweifel/Michael Beusch/Silvia Hunziker/Moritz Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 40 Rz. 9). Schon im frühen Schrifttum zur Mehrwertsteuer waren grundlegende Bedenken gegenüber dem (Weiter-) Bestand einer Wiedererwägung bzw. des Widerrufs geäussert worden (André Moser, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhandkammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 20 der Vorbemerkungen zu den Art. 65 bis 68). Andere Stimmen, insbesondere zu den harmonisierten Steuern, werfen auch heute noch die Frage auf, ob aufgrund von Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Hinweisen). Darauf ist hier, mit Blick auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis, zu deren Änderung keinerlei Anlass besteht, nicht weiter einzugehen.
3.4.
3.4.1. Es ist nun zu fragen, ob die vorangehenden Erwägungen gleichermassen auch auf das Mehrwertsteuerrecht von 2009 anwendbar seien, und zwar insbesondere auf die Einschätzungsmitteilung. Wie dargelegt, ist der Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung in den beiden hier interessierenden Steuerarten im Gleichschritt vorangekommen (vorne E. 3.3.2.4). Beide Bundesratsbeschlüsse sahen keine ausserordentlichen Rechtsmittel vor, was die (bundesgerichtliche) Praxis als zunehmend stossend empfand. In Füllung der festgestellten echten Lücke liess das Bundesgericht eine (aussergesetzliche oder übergesetzliche) Revisionsmöglichkeit zu. Deren Rechtfertigung entfiel gleichsam, als mit dem harmonisierten Steuerrecht von 1990 bzw. dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 ausserordentliche Rechtsmittel geschaffen wurden. Entsprechend betont das Bundesgericht seither - vor allem in Bezug auf das harmonisierte Steuerrecht, das zahlenmässig das grössere Fallgut hervorruft als die Mehrwertsteuer - den Numerus clausus der Gründe, die ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid zulassen. Im Bereich der Mehrwertsteuer kam die Frage - soweit ersichtlich - erst einmalig auf, wobei das
Bundesgericht im Urteil 2C 414/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2.1 die harmonisierungsrechtlichen Überlegungen übernahm (dazu vorne E. 2.2.1 und 3.3.3.1). Die damalige Aussage - eher beiläufig geäussert und ohne abschliessende Vertiefung, die nun vorzunehmen bleibt - ist klar und eindeutig. Sie ist zu bestätigen.
3.4.2. Zusammenfassend heisst dies: Im Abgaberecht herrscht ein aus Art. 127 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
4.
4.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen, die insofern unbestritten und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Allem Anschein nach erstmals kam die Frage anlässlich der Besprechung vom 21. Januar 2021 auf (Sachverhalt Bst. A.c). Die von der ESTV in Aussicht genommene bzw. gestellte "Umbuchung" von der ersten Einschätzungsmitteilung (Steuerperiode 2013) in die zweite Einschätzungsmitteilung (Steuerperioden 2014 bis 2018) blieb indes aus (Sachverhalt Bst. A.d). Alsdann kam die ESTV im E-Mail vom 18. Juni 2021 auf den weiterhin offenen Punkt zurück, wobei sie nun den Standpunkt vertrat, dass die beabsichtigte "Umbuchung" zu geschehen habe, noch bevor die beiden Einschätzungsmitteilungen in Rechtskraft erwachsen seien (Sachverhalt Bst. A.e). Schliesslich hielt die ESTV in ihrem Schreiben vom 11. August 2022 fest, dass die zweite Einschätzungsmitteilung rechtskräftig sei, nachdem die Steuerpflichtige diese vorbehaltlos anerkannt habe. Entsprechend stellte sie in Aussicht, die definitive Vorsteuerkorrektur "wiedererwägungsweise" in die rechtskräftige zweite Einschätzungsmitteilung einzupflegen (Sachverhalt Bst. A.f). Diesem Ansinnen ist die Steuerpflichtige umgehend (auch dazu Sachverhalt Bst. A.f), später im Einspracheverfahren (Sachverhalt Bst. A.h) und zuletzt im vorinstanzlichen Verfahren (Sachverhalt Bst. B.a) entgegengetreten.
4.2. Das Mehrwertsteuerrecht von 2009, wie es heute in Kraft steht, kennt einen abschliessenden Katalog ausserordentlicher Rechtsmittel. Die zweite Einschätzungsmitteilung ist - auch nach Ansicht der ESTV (siehe schon deren Schreiben vom 11. August 2022; Sachverhalt Bst. A.f) - mit der vorbehaltlosen Anerkennung seitens der Steuerpflichtigen (auch dazu Sachverhalt Bst. A.f) in Rechtskraft erwachsen (Art. 43 Abs. 1 lit. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.3. Es hat folglich beim eingetretenen "Fehler bei der Kopfarbeit" (auch dazu vorne E. 3.3.3.4) zu bleiben. Die Beschwerde ist damit unbegründet, weshalb sie - wenn auch motivsubstituierend (vorne E. 1.2) - abzuweisen ist.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip der ESTV aufzuerlegen, die in ihrer Eigenschaft als Abgabegläubigerin Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
5.2. Die ESTV hat der Steuerpflichtigen, die sich durch ein Treuhandbüro vertreten lässt, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 17'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher