S. 167 / Nr. 39 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 70 I 167

39. Urteil vom 3. November 1944 i. S. M. Gyr und K. Eberli gegen eidg.
Steuerverwaltung.

Regeste:
Krisenabgabe, Wehropfer, Wehrsteuer: Steuerbeträge, die auf Grund
rechtskräftiger Veranlagungs- oder Rekursentscheide entrichtet worden sind,
können nur zurückgefordert werden wenn sich der Steuerpflichtige auf Gründe
berufen kann, die eine Revision der Veranlagung rechtfertigen.
Rechtsunkenntnis des Steuerpflichtigen ist kein Revisionsgrund.
Contribution fédérale de crise, sacrifice pour la défense nationale impôt pour
la défense nationale: Les sommes payées à titré d'impôt conformément à des
décisions de taxation passées en force ne peuvent être répétées que dans le
cas où le contribuable serait fondé à demander la revision de la taxation.
L'ignorance du droit n'est pas un motif de revision.

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Contribuzione federale di crisi, sacrificio per la difesa nazionale imposta
per la difesa nazionale: Le somme pagate a titolo d'imposta conformemente a
decisioni di tassazioni definitive possono essere ripetute solo se il
contribuente avesse diritto di chiedere che la tassazione sia riveduta.
L'ignoranza del diritto non è un motivo di revisione.

A. ­ Die Panorama-Gesellschaft in Einsiedeln ist im Jahre 1893 gegründet
worden zum Betriebe des Panoramas a Kreuzigung Christi» in Einsiedeln (§ 2 der
Statuten von 1893). Das Gesellschaftskapital, dessen Höhe in den Statuten
nicht angegeben ist, zerfällt in 85 auf den Namen lautende Anteile (§ 3), die
als Ausweis für die Mitgliedschaft (§ 4) und für die Beteiligung am Reingewinn
gelten (§ 14). Die Gesellschaft ist nicht im Handelsregister eingetragen.
Die Panorama-Gesellschaft wurde von den Steuerbehörden des Kantons Schwyz von
jeher als Steuersubjekt behandelt. Sie ist auch zu den eidgenössischen Steuern
veranlagt worden und hat die Krisenabgabe IV, das Wehropfer und die Wehrsteuer
I bezahlt.
Am 18. November 1943 richtete sie an die eidgenössische Steuerverwaltung ein
Gesuch um Rückerstattung dieser Steuern, weil sie eine einfache Gesellschaft
und daher nach den einschlägigen Steuererlassen nicht Steuersubjekt sei. Die
Steuerverwaltung hat angenommen, man habe es mit nicht geschuldeten Steuern zu
tun und hat die Pflicht zur Rückerstattung anerkannt, soweit die in Art. 151
(147), Abs. 3 KrisAB und Art. 126 , Abs. 3 WStB vorgesehene Frist eingehalten
war. Sie ordnete die Rückerstattung der am 12. April 1943 bezahlten Wehrsteuer
an. Im übrigen wurde das Rückerstattungsbegehren abgelehnt, für die
Krisenabgabe, weil es sich um weiter zurückliegende Steuerzahlungen handle,
beim Wehropfer, weil hier eine Rückerstattung überhaupt nicht vorgesehen sei
und daher nicht bewilligt werden könne (Entscheid vom 9. Mai 1944).
B. ­ Gegen diesen Entscheid erheben die Gesellschafter Martin Gyr und K.
Eberle-Birchler in Einsiedeln, persönlich und namens der Gesellschaft, eine

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Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu verpflichten, die von
der Panorama-Gesellschaft Einsiedeln bezahlten Krisenabgabe- und
Wehropferbeträge der Gesellschaft oder den für sie handelnden
Vorstandsmitgliedern zurückzuerstatten, unter Kostenfolge. Sie machen geltend,
die Steuerleistungen, auf die sich das Rückerstattungsbegehren bezieht, seien
nicht geschuldet gewesen, weshalb die Rückforderung möglich sein müsse. Sie
berufen sich auf allgemeine Rechtsgrundsätze, sowie auf den Gesichtspunkt
ungerechtfertigter Bereicherung und die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechts. Es sei aber auch auf die moralische Seite des Falles
hinzuweisen. Es sei «unerträglich, stossend, wenn der Staat in einem so krass
liegenden Falle, wie dem vorliegenden offenkundig zu Unrecht bezogene Gelder
einfach behalten» dürfe. Die Vorstandsmitglieder seien durch eine falsche
Rechtsanwendung der Steuerbehörden veranlasst worden, nicht geschuldete
Betrage zu bezahlen. «Die Organe der Steuerverwaltung hätten wissen müssen,
dass die Panorama-Gesellschaft nicht Steuersubjekt ist. Das zu erkennen konnte
man den in steuerrechtlichen Angelegenheiten unkundigen Vorstandsmitgliedern
nicht zumuten.» Unbegründet sei auch die Berufung der Steuerverwaltung auf
Verjährung. Einmal hätten die Vorstandsmitglieder erst am 12. Mai 1944 davon
Kenntnis erhalten, dass die Bezahlung zu Unrecht erfolgt sei, anderseits gelte
Art. 151 (147) KrisAB nur für Rückforderungsbegehren Steuerpflichtiger. Um
einen Steuerpflichtigen handle es sich hier aber nicht.
a. ­ Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. ­ Die Steuern, die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückgefordert
werden. sind erbracht worden

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auf Grund rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen oder rechtskräftiger
Rekursentscheide. Die mit dem Bezuge betrauten Behörden waren verpflichtet,
sie zu erheben. Die Panorama-Gesellschaft hat damit, dass sie den an sie
ergangenen Zahlungsaufforderungen nachgekommen ist, die im
Veranlagungsverfahren jeweilen festgestellte Steuerpflicht erfüllt, also
Steuern bezahlt, die von ihr geschuldet waren (BGE 56 I S. 114 f, wo es auf S.
115 Zeile 6 von oben heissen muss: «... für sich allein ist nicht geeignet,
die...»; vgl. auch BGE 48 I S. 126, Erw. 2; FLEINER, Institutionen, 8. Aufl.
S. 201; BURKHARDT, Organisation, 2. Aufl. S. 73; E. BLUMENSTEIN, Schweiz.
Steuerrecht Bd. I S. 326 f.; J. BLUMENSTEIN, Wehrsteuer S. 271; anders bei
Aussprüchen der Verwaltung über dauernde Steuerbefreiung, BGE 56 I 194 /5).
Die Einwendungen, die sie heute gegen die Besteuerung erhebt, hätten den
Veranlagungen gegenüber, im Einsprache- und Rekursverfahren, geltend gemacht
werden müssen. Einer Rückerstattung steht die Rechtskraft der Einschätzungen
jedenfalls dann entgegen, wenn sich die Rekurrenten nicht auf Gründe berufen
können, die eine Revision der Veranlagungen rechtfertigen (BGE 61 I S. 201).
Revisionsgründe haben sie aber nicht nachgewiesen. Sie berufen sich lediglich
auf Rechtsunkenntnis. Diese ist kein gesetzlicher Revisionsgrund (BGE 56 I S.
115
, Erw. 3), wie es denn auch in erster Linie Sache des zur Steuererklärung
aufgeforderten Bürgers selbst ist, sich bei Abgabe der Steuererklärung und im
Verlaufe des Veranlagungsverfahrens Rechenschaft darüber zu geben, ob er
überhaupt in Anspruch genommen werden kann.
Will man indessen davon ausgehen, dass bei den hier in Frage stehenden
Steuerentscheiden, entsprechend der für Verwaltungsverfügungen gelegentlich
vertretenen Auffassung (Verwaltungsentscheidungen der Bundesbehörden 1938 Nr.
30 und Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1933 i. S. Wirz, nicht
publiziert), die Revision, ausser beim Vorliegen gesetzlicher Revisionsgründe,
auch

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dann zulässig sei, wenn die entscheidende Behörde von handgreiflich
unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder eine Verfügung
auf offenkundig unrichtige rechtliche Erwägungen gestützt hat, so könnte ein
Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern hier gleichwohl nicht
angenommen werden. Denn es war keineswegs von vornherein anzunehmen, dass die
Panorama-Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit nicht besitze und darum bei
eidgenössischen Steuern nicht Steuersubjekt sei. Die Statuten und auch das
Verhalten, Auftreten der Gesellschaft im Verkehr liessen vielmehr zunächst auf
ein Rechts- und Steuersubjekt schliessen, und es bedurfte eingehender
Untersuchungen und rechtlicher Überlegungen, um zu dem Ergebnis zu kommen, von
dem die eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Entscheide ausgegangen ist.
2. ­ Der Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Mai 1944, mit
welchem eine teilweise Rückerstattung bewilligt wurde, ist denn auch
jedenfalls insoweit rechtsirrtümlich, als darin ein Rechtsanspruch der
Rekurrenten auf Rückerstattung angenommen wurde. Die Bestimmung, auf die die
eidgenössische Steuerverwaltung ihren Entscheid stützt (Art. 151/147 KrisAB)
schliesst die Rückerstattung rechtskräftig veranlagter Abgaben ausdrücklich
aus. Das Gesetz ordnet die Rückerstattung nur an unter der Voraussetzung, dass
eine Leistung auf einem Irrtum über die Zahlungspflicht erbracht wurde, d. h.
bei Zahlungen, die durch die Verfügungen der Veranlagungsbehörden nicht
gedeckt sind, mit denen mehr erbracht wurde als nach jenen Verfügungen
geschuldet wäre (vgl. VSA X S. 123).
Hier war diese Voraussetzung nicht erfüllt, da es sich ausschliesslich um
rechtskräftig veranlagte Steuern handelt und Zahlungsirrtümer im angegebenen
Sinne nicht nachgewiesen sind. Das Rückerstattungsverfahren nach Art. 151/147
KrisAB kann nicht dazu dienen, eine nachträgliche Berichtigung angeblich
fehlerhafter

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Veranlagungen zu erwirken, Einwendungen vorzubringen, deren Geltendmachung im
Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren versäumt wurde (vgl. dazu den nicht
publizierten Entscheid vom 2. Juli 1931 i. S. Wolf betreffend die neue
ausserordentliche Kriegssteuer, ferner BGE 48 I S. 126 ff., 56 I S. 114 ff.,
den nicht publizierten Entscheid vom 15. Juli 1943 i. S. Mahler, und J.
BLUMENSTEIN: a.a.O.). Im Zivilrecht verhält es sich nicht anders. Auch dort
ist es grundsätzlich unzulässig, die Wirkung der Rechtskraft auf dem Umweg
eines Bereicherungsanspruches mit der Behauptung zu bekämpfen, ein Urteil sei
materiell unrichtig und daher der Gegner durch das Urteil grundlos bereichert
(VON TUHR/SIEGWART: Obligationenrecht, II. Aufl. S. 418 f.).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 I 167
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 03. November 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 I 167
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Krisenabgabe, Wehropfer, Wehrsteuer: Steuerbeträge, die auf Grund rechtskräftiger Veranlagungs-...


Gesetzesregister
WStB: 126
BGE Register
48-I-119 • 56-I-113 • 56-I-191 • 61-I-200 • 70-I-167
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • direkte bundessteuer • veranlagungsverfahren • revisionsgrund • bundesgericht • einwendung • rechtsunkenntnis • entscheid • ungerechtfertigte bereicherung • steuererlass • steuerbehörde • verfügung • steuer • konkursdividende • kantonales rechtsmittel • frage • einfache gesellschaft • bezogener • irrtum • kenntnis
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